624 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Seveso III – Novelle) und mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Gewerbeordnung 1994 (Seveso III – Novelle)

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 5 sowie im § 381 Abs. 6 und 7 wird jeweils der Verweis auf „§ 84h“ durch den Verweis auf „§ 84p“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 16 lautet:

„(16) Auf Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 4 des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, die die Kriterien der Z 4.6 der Anlage 3 erfüllen oder auf Anlagen zur Erzeugung, Verarbeitung und bzw. oder Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder in Anlage 5 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, finden die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84p, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 und 371 bis 373) Anwendung. Auf diese Anlagen sind die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelrechts unbeschadet des § 376 Z 48 nicht anzuwenden.“

3. In § 14 Abs. 5 werden in der Z 1 die Worte „§ 49 Abs. 2 bis 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“ durch die Worte „§ 49 Abs. 2 und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

4. In § 69 Abs. 1 wird jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

5. In § 69 Abs. 2 wird jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“, die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“, die Bezeichnung „Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

6. Der 8a. Abschnitt samt Überschrift wird durch folgenden 8a. Abschnitt ersetzt:

8a. Abschnitt

Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

Ziel und Anwendungsbereich

§ 84a. (1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des § 84b Z 1.

(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.

(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für

           1. von Stoffen ausgehende Gefahren durch ionisierende Strahlung,

           2. Deponien.

Begriffe

§ 84b. Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:

           1. „Betrieb“ der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich (gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1), in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen (Z 8) vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Z 2) oder Betriebe der oberen Klasse (Z 3);

           2. „Betrieb der unteren Klasse“ ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder in Anlage 5 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, aber unter den in Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Anlage 5 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 Anwendung findet;

           3. „Betrieb der oberen Klasse“ ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder in Anlage 5 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 Anwendung findet;

           4. „benachbarter Betrieb“ ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;

           5. „neuer Betrieb“

                a) ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 errichtet oder in Betrieb genommen wird,

               b) eine nicht unter die Z 1 fallende gewerbliche Betriebsanlage, die am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe (§ 84d Abs. 1 Z 3) zur Folge haben, unter diesen Abschnitt fällt,

                c) ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,

               d) ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;

           6. „bestehender Betrieb“ ein Betrieb, der nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Rechtslage unter das gewerbliche Industrieunfallrecht gefallen ist und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung der Einstufung der gefährlichen Stoffe unter diesen Abschnitt fällt;

           7. „sonstiger Betrieb“

                a) ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. b genannten Gründen unter diesen Abschnitt fällt,

               b) ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. c genannten Gründen zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,

                c) ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. d genannten Gründen zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;

           8. „technische Anlage“ eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken oder ähnliche, auch schwimmende, Konstruktionen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;

           9. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische, die in der Anlage 5 Teil 1 angeführt sind oder die die in der Anlage 5 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form eines Rohstoffs, End-, Zwischen- oder Nebenprodukts oder Rückstands;

         10. „Gemisch“ ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;

         11. „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, die in einer der technischen Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in der Anlage 5 Teil 1 oder Teil 2 angeführten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;

         12. „schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

         13. „Beinahe-Unfall“ ein im Betrieb aufgetretener Vorfall, der zu einem schweren Unfall hätte führen können;

         14. „Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;

         15. „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

         16. „Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe (Z 9) zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;

         17. „Inspektion“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen, Berichten und Folgedokumenten sowie alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der Behörde durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu überprüfen und zu fördern.

Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers

§ 84c. Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

Mitteilungen des Betriebsinhabers

§ 84d. (1) Der Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:

           1. Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten;

           2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von Z 1 abweichend;

           3. Verzeichnis gefährlicher Stoffe, bestehend aus ausreichenden Angaben

                a) zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe und

               b) über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zur entsprechenden Ziffer des Teils 1 oder des Teils 2 der Anlage 5 und zu

                c) Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;

           4. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;

           5. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben, nicht unter den § 84b Z 1 fallenden benachbarten gewerblichen Betriebsanlagen und nicht den Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts unterliegenden benachbarten Anlagen sowie zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino-Effekten (§ 84i) vergrößern könnten.

(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:

           1. bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme;

           2. in den von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.

(3) Vor einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe) oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betriebsinhaber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.

(4) Der Betriebsinhaber hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen; die §§ 80 und 83 bleiben unberührt.

(5) Nach einem schweren Unfall hat der Betriebsinhaber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84m unverzüglich in der am besten geeigneten Weise

           1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;

           2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

           3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten ergeben.

Sicherheitskonzept

§ 84e. (1) Der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84m ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts sind nachzuweisen.

(2) Das Sicherheitskonzept muss innerhalb folgender Fristen erstellt werden:

           1. bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme;

           2. in den von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.

(3) Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84m umgesetzt werden. In Bezug auf Betriebe der unteren Klasse darf die Verpflichtung, das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems Rechnung getragen werden muss.

Sicherheitsbericht

§ 84f. (1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84m erstellen, in dem dargelegt wird, dass:

           1. ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist;

           2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden;

           3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;

           4. ein interner Notfallplan vorliegt, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und dem zu entnehmen ist, dass den für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Behörden Informationen bereitgestellt wurden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen;

           5. den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.

(2) Der Sicherheitsbericht muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:

           1. bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme;

           2. bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016;

           3. bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.

Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht

§ 84g. (1) Der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; nach einem schweren Unfall muss der Sicherheitsbericht jedenfalls überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.

(2) Bei einer Änderung des Betriebs,

           1. aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,

           2. die dazu führt, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder

           3. die dazu führt, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird,

hat der Betriebsinhaber die Mitteilung im Sinne des § 84d, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.

Interner Notfallplan

§ 84h. (1) Inhaber von Betrieben der oberen Klasse haben nach Beteiligung des Betriebsrats, wenn ein solcher besteht, und der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84m zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist durch den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und im Anlassfall anzuwenden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:

           1. bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme;

           2. bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016;

           3. bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.

Domino-Effekt

§ 84i. Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer gefährlichen Stoffe eine erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, für den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind.

Informationsverpflichtung

§ 84j. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.

Inspektionssystem

§ 84k. (1) Die Behörde hat für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Betriebe ein System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaber planmäßig und systematisch zu überwachen.

(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan (Abs. 3) und einem Inspektionsprogramm (Abs. 4) und muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und ob die Öffentlichkeit im Sinne des § 14 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet wurde. Im Rahmen einer solchen Überprüfung im Sinne des § 338 dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.

(3) Der Inspektionsplan muss folgende Einzelheiten umfassen:

           1. Eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;

           2. den räumlichen Anwendungsbereich des Plans;

           3. eine Liste der vom Plan erfassten Betriebe;

           4. allfällige Angaben zu Domino-Effekten;

           5. jene Betriebe, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können;

           6. Verfahren für routinemäßige Inspektionen;

           7. Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen;

           8. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.

(4) Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde ein Inspektionsprogramm über die zeitliche Abfolge der Inspektionen zu erstellen. Die zeitlichen Abstände für die Vor-Ort-Überprüfung der Betriebe der oberen Klasse dürfen nicht mehr als ein Jahr betragen, für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Bei dieser Bewertung sind folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:

           1. Mögliche Auswirkung der betreffenden Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt;

           2. nachweisliche Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts.

(5) Zusätzlich zu den routinemäßigen Inspektionen sind nicht routinemäßige Inspektionen dann durchzuführen, wenn dies nach Einschätzung der Behörde wegen schwerwiegender Beschwerden, ernster Unfälle, Zwischenfälle, Beinahe-Unfälle oder der Nichteinhaltung von Anforderungen nach diesem Abschnitt angemessen ist. Wurde ein bedeutender Verstoß gegen Anforderungen dieses Abschnitts bei einer Inspektion gemäß dem Inspektionsprogramm festgestellt, so hat die zusätzliche Inspektion längstens innerhalb von sechs Monaten nach der vorhergehenden Inspektion stattzufinden.

(6) Über jede Überprüfung muss eine Niederschrift verfasst werden. Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion muss die Behörde dem Betriebsinhaber ihre Schlussfolgerungen und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen mitteilen. Der Betriebsinhaber hat diese Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Schlussfolgerungen der Inspektion einzuleiten. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Überprüfung hat die Behörde im Internet bekannt zu geben, wann diese Überprüfung stattgefunden hat und wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.

Behördenpflichten

§ 84l. (1) Die Behörde hat die einen Betrieb betreffenden Informationen gemäß § 84d Abs. 1 Z 1, und Z 5 sowie § 84d Abs. 3 und Abs. 4 unverzüglich nach ihrem Vorliegen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten.

(2) In den Fällen des § 84f Abs. 2 Z 1 muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des § 84f Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie des § 84g Abs. 1 binnen angemessener Frist, den Sicherheitsbericht überprüfen und erforderlichenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung mit Bescheid untersagen.

(3) Die Behörde muss festlegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß § 84i stattzufinden hat. Dafür muss sie erforderlichenfalls zusätzliche Angaben vom Betriebsinhaber einholen und die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwenden. Der Betriebsinhaber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Betriebsinhaber erforderlich sind, so muss sie diese dem Inhaber zur Verfügung stellen.

(4) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Behörde die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 71a) eindeutig unzureichend sind oder wenn der Betriebsinhaber Maßnahmen im Sinne des § 84k Abs. 6 nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(5) Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach § 84d Abs. 1 sowie Änderungen der Mitteilung im Sinne des Abs. 84d Abs. 3 und 4 an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

(6) Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung (§ 84d Abs. 5) hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, den Betriebsinhaber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Informationen aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten.

(7) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß § 84k Abs. 5 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde hat das Ergebnis der Analyse der Unfallursachen zusammenzufassen und diese Zusammenfassung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die ihm von der Behörde gemäß Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7 zur Verfügung gestellten Informationen der Erfüllung der Berichtspflichten der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, zugrunde zu legen.

Verordnungsermächtigung

§ 84m. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über

           1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,

           2. das Sicherheitskonzept,

           3. das Sicherheitsmanagementsystem

           4. den Sicherheitsbericht und

           5. den internen Notfallplan

zu erlassen.

Bundeswarnzentrale

§ 84n. Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der „Helsinki-Konvention“ (des UN-ECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000) über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.

Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe

§ 84o. Inhaber bestehender Betriebe müssen der Behörde die Angaben gemäß § 84d Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bis spätestens 31. Dezember 2015 übermitteln. Im Übrigen müssen sie den §§ 84d Abs. 1, 84e, 84f und 84h nur dann und in dem Maß nachkommen, als der Behörde die entsprechenden Informationen noch nicht übermittelt worden sind oder nicht mehr aktuell sind. Für die Übermittlung der ergänzten bzw. aktualisierten Unterlagenteile gelten die Fristen des § 84d Abs. 2 Z 2 (für Mitteilungen), des § 84e Abs. 2 Z 2 (für Sicherheitskonzepte), und des § 84f Abs. 2 Z 2 (für Sicherheitsberichte) sinngemäß.“

7. § 84h erhält die Bezeichnung „§ 84p.“.

8. § 84i erhält die Bezeichnung „§ 84q.“.

9. § 84j erhält die Bezeichnung „§ 84r.“.

10. § 141 Abs. 1 lautet:

§ 141. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:

           1. bei natürlichen Personen

                a) die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

               b) einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung und

           2. bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften

                a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

               b) hinsichtlich der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

           3. dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet, wobei zur Frage des Vorliegens dieser Voraussetzung die örtlich zuständige Landespolizeidirektion im Anmeldungsverfahren zu hören ist.“

11. § 141 Abs. 3 entfällt.

12. § 144 Abs. 2 lautet:

„(2) Waffenbücher sind zu führen für

           1. Schusswaffen der Kategorie A (verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind),

           2. Schusswaffen der Kategorie B,

           3. Schusswaffen der Kategorien C und D und

           4. Munition für Faustfeuerwaffen.“

13. § 159 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall.“

14. In § 160 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „im § 159“ durch den Ausdruck „in den §§ 159 und 161“ ersetzt.

15. Nach § 160 wird folgender § 161 samt Überschrift eingefügt:

„Organisation von Personenbetreuung

§ 161. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Organisation von Personenbetreuung bedarf es für die Vermittlung von Gewerbetreibenden, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, an betreuungsbedürftige Personen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuung umfasst auch die Beratung und Betreuung für die in Abs. 1 genannten Geschäfte.“

16. Im § 358 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen“ durch die Wortfolge „der Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen“ ersetzt.

17. § 366 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. entgegen § 84c nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen;“

18. Im § 367 Z 25 und im § 381 Abs. 7 wird jeweils der Verweis auf „§ 84d Abs. 7“ durch den Verweis auf „§ 84m“ ersetzt.

19. § 367 Z 55 bis Z 57 lautet:

       „55. entgegen § 84d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;

         56. entgegen § 84d Abs. 5 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,

         57. entgegen § 84e Abs. 1 und Abs. 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält;“

20. Dem § 376 wird folgende Z 59 angefügt:

       „59.

(1) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 das Gewerbe der Personenbetreuung ausgeübt haben, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 berechtigt, Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung (§ 161) auszuüben.

(2) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden dürfen Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung (§ 161) auch nach dem Ablauf des 31. Dezember 2016 ausüben, wenn sie der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2016 angezeigt haben, dass sie Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung ausüben. Die Behörde hat die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.“

21. Dem § 382 werden folgende Absätze 71 bis 76 angefügt:

„(71) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015 wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, umgesetzt.

(72) § 2 Abs. 5 und 16, der Abschnitt 8a, § 84p, § 84q, § 84r, § 358 Abs. 3, § 366 Abs. 1 Z 7, § 367 Z 25, § 367 Z 55 bis Z 57, § 381 Abs. 6 und 7 sowie die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(73) § 14 Abs. 5 Z 1, § 69 Abs. 1 und 2, § 141 Abs. 1, § 144 Abs. 2, § 159 Abs. 1 Z 6, § 160 Abs. 1, § 161 und § 376 Z 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 5 letzter Satz und § 141 Abs. 3 außer Kraft.

(74) Verordnungen auf der Grundlage des § 84m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 erlassen werden, sie treten jedoch frühestens zu dem im Abs. 72 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(75) Die auf der Grundlage des § 84d Abs. 7 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 erlassene Industrieunfallverordnung – IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010, gilt als auf der Grundlage des § 84m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 erlassene Verordnung.

(76) Auf der Grundlage des § 84h in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 erlassene Verordnungen gelten als auf der Grundlage des § 84p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 erlassene Verordnungen.“

22. Anlage 5 lautet:

Anlage 5

(§ 2 Abs. 16, § 84b Z 2, Z 3, Z 9

und Z 11, § 84d Abs. 1 Z 3)

Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teils 1 Spalte 1 dieser Anlage fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.

Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieser Anlage fällt und ebenfalls in Teil 2 angeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.

TEIL 1

Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen

Dieser Teil umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Gefahrenkategorien von Stoffen und Gemischen

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der

unteren

Klasse

oberen

Klasse

Abschnitt „H“ – GESUNDHEITSGEFAHREN

 

 

H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege

5

20

H2 AKUT TOXISCH

                         - Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege

                         - Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (siehe Anmerkung 7)

50

200

H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT – EINMALIGE EXPOSITION

STOT Gefahrenkategorie 1

50

200

Abschnitt „P“ – PHYSIKALISCHE GEFAHREN

 

 

P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

                         - Instabile explosive Stoffe

                         - Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6

                         - Stoffe         oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbst-zersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind

10

50

P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)

50

200

P2 ENTZÜNDBARE GASE

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2

10

50

P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares” Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

150

(netto)

500 (netto)

P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares” Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)

5000 (netto)

50000 (netto)

P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1

50

200

P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

                         - entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

                         - entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden

             - andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)

10

50

P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

                         - entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können

                         - andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)

50

200

P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b

5000

50000

P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B

Organische Peroxide, Typ A oder B

10

50

P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F

Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F

50

200

P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1

50

200

P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

50

200

Abschnitt „E“ – UMWELTGEFAHREN

 

 

E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1

100

200

E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2

200

500

Abschnitt „O“ – ANDERE GEFAHREN

 

 

O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014

100

500

O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1

100

500

O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029

50

200


 

Teil 2

Namentlich angeführte Stoffe

 

Spalte 1

Gefährliche Stoffe

Spalte 2

 

Spalte 3

 

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der

unteren Klasse

oberen

Klasse

           1. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)

5000

10000

           1. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)

1250

5000

           2. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)

350

2500

           3. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)

10

50

           4. Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)

5000

10000

           5. Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)

1250

5000

           6. Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze

1

2

           7. Diarsentrioxid, Arsen (III)-Säure und/oder -Salze

0,1

0,1

           8. Brom

20

100

           9. Chlor

10

25

         10. Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

1

1

         11. Ethylenimin

10

20

         12. Fluor

10

20

         13. Formaldehyd (C >= 90%)

5

50

         14. Wasserstoff

5

50

         15. Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

         16. Bleialkyle

5

50

         17. Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)

50

200

         18. Acetylen

5

50

         19. Ethylenoxid

5

50

         20. Propylenoxid

5

50

         21. Methanol

500

5000

         22. 4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

         23. Methylisocyanat

0,15

0,15

         24. Sauerstoff

200

2000

         25. 2, 4 – Toluylendiisocyanat, 2, 6 – Toluylendiisocyanat,

10

100

         26. Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

         27. Arsin (Arsentrihydrid)

0,2

1

         28. Phosphin (Phosphortrihydrid)

0,2

1

         29. Schwefeldichlorid

1

1

         30. Schwefeltrioxid

15

75

         31. Polychlordibenzofurane u. Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD – Äquivalenten (siehe Anmerkung 20)

0,001

0,001

         32. Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von > 5 Gewichts-% enthalten: 4‑Aminobi-phenyl      und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlor-methyl)ether, Chlormethylmethyl-ether, 1,2‑Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethyl-carbamoylchlorid, 1,2‑Dibrom‑ 3‑chlorpropan, 1,2‑Dimethyl-hydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2‑Naphthylamin und/oder seine Salze, 4‑Nitro-diphenyl und 1,3‑Propansulton

0,5

2

         33. Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:

                a. Ottokraftstoffe und Naphtha

                b. Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

                c. Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)

                d. Schweröle

                e. Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umwelt-gefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter lit. a bis d genannten Erzeugnisse

2500

25000

         34. Ammoniak, wasserfrei

50

200

         35. Bortrifluorid

5

20

         36. Schwefelwasserstoff

5

20

         37. Piperidin

50

200

         38. Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

50

200

         39. 3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

50

200

         40. Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend — akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in dieser Anlage Teil 1 eingestuft sind

         (*) Vorausgesetzt das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend – akut 1 [H 400] eingestuft

200

500

         41. Propylamin (siehe Anmerkung 21)

500

2000

         42. tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)

200

500

         43. 2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)

500

2000

         44. Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)

100

200

         45. Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)

500

2000

         46. 3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)

500

2000

         47. 1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)

500

2000

 

Anmerkungen zu Anlage 5

1. Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl Nr. 353 vom 31.12.2008 S. 1, eingestuft.

2. Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie aufgrund der Konzentrationsgrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren letzten Anpassung an den technischen Fortschritt die gleichen Eigenschaften (wie die reinen Stoffe) haben, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

3. Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb. Die für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 8a zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken können.

4. Für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe gilt Folgendes:

Bei einem Betrieb, in dem kein einzelner gefährlicher Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften des Abschnitts 8a fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden:

                  - Abschnitt         8a ist auf Betriebe der oberen Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1 /QU1 + q2/Q U2 + q3 /QU3 + q4 /QU4 + q5 /QU5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder Teil 2 dieser Anlage fällt (fallen), und QUX die in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x.

                  - Abschnitt         8a ist auf Betriebe der unteren Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1 /QL1 + q2 /QL2 + q3 /QL3 + q4 /QL4 + q5 /QL5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieser Anlage fällt (fallen), und QLX die in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x.

Die Additionsregel dient der Beurteilung der Gesundheitsgefahren, physikalischen Gefahren und Umweltgefahren und ist daher wie folgt dreimal anzuwenden:

                a) für      das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die unter die Gefahren-kategorien „akute Toxizität 1, 2 oder 3 (Inhalation)“ oder STOT SE Gefahrenkategorie 1 fallen, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt H, Einträge H1 bis H3 fallen,

               b) für      das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten sind, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt P, Einträge P1 bis P8 fallen,

                c) für      das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die unter „gewässergefährdend — akute Gefahr 1, chronische Gefahr 1 oder chronische Gefahr 2“ fallen, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt E, Einträge E1 und E2 fallen.

Die einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 8a sind anzuwenden, wenn eine der bei lit. a, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.

5. Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich angeführten gefährlichen Stoff, die oder der in den Anwendungsbereich des Abschnitts 8a fällt, zugeordnet.

6. Bei gefährlichen Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in der Anmerkung 4 lit. a, der Anmerkung 4 lit. b und der Anmerkung 4 lit. c, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.

7. Gefährliche Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 akut toxisch.

8. Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe den Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder des explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.

9. Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur dann erforderlich, wenn das durchzuführende Screening – Verfahren nach Anhang 6, Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria – UN Manual of Tests and Criteria; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.

10. Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 (Eintrag P1b) aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, sind sie unter Eintrag P1a einzustufen, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

11.1. Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

11.2. Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.

12. Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of Tests and Criteria Teil III Abschnitt 32 (sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.

13. Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.2; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

                  - gewichtsmäßig zwischen 15,75 %[1] und 24,5 %[2] beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren / organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen;

                  - gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt.

14. Ammoniumnitrat (1 250/5 000): Düngemittelqualität: Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

                  - gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %;

                  - bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist;

                  - bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 %[3] ist.

15. Ammoniumnitrat (350/2 500): technische Qualität: Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

                  - gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten;

                  - gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.

Das gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

16. Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen: Dies gilt für

                         - zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 14 und 15, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 14 und 15 nicht mehr erfüllen;

                         - Düngemittel gemäß der Anmerkung 13 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 14, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Richtlinie (EG) Nr. 2003/2003 nicht erfüllen.

17. Kaliumnitrat (5 000/10 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

18. Kaliumnitrat (1 250/5 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

19. Aufbereitetes Biogas: Aufbereitetes Biogas kann unter Teil 2 Z 18 dieser Anlage eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1 % Sauerstoff enthält.

20. Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine: Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend angeführten Äquivalenzfaktoren:

 

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005

2,3,7,8-TCDD

1

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

 

 

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

 

 

 

 

OCDD

0,0003

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

 

 

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

 

 

OCDF

0,0003

(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)

 

21. Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen des Abschnitts 8a der Betrieb unterliegt, die jeweils niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen.“

Artikel 2

Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG‑K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013 wird wie folgt geändert:

1. § 39 lautet:

„(1) Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

           1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder

           2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994

angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84o GewO 1994 sowie einer gemäß § 84m GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.

(2) Unbeschadet der §§ 33 und 35 sind für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie die Bestimmungen der §§ 71b, 81b und 82a GewO 1994 anzuwenden.“

2. Der bisherige Text des § 45 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Gegen die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.“

3. Der bisherige Text des § 47 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die §§ 39 Abs. 1 und 53 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(3) Die §§ 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

4. § 53 Z 3 lautet:

         „3. Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1;“



[1] Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45 % Ammoniumnitrat.

[2] Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßigen 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.

[3] Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat