Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und verbesserte Lesbarkeit des Materiengesetzes

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Verpflichtung des Betriebsinhabers, alle notwendigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu ergreifen

-       Dokumentation über die vom Betriebsinhaber ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung möglicher Unfallfolgen

-       Behördliche Inspektionen über die Einhaltung der Verpflichtungen des Betriebsinhabers

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung fällt in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Seveso III – Novelle) und mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

Problemdefinition

Schwere Industrieunfälle haben oft schwerwiegende Folgen, wie ua. durch die Unfälle in Seveso, Bhopal und Enschede belegt. Außerdem können die Auswirkungen über die nationalen Grenzen hinaus reichen. Es war daher unbedingt sicherzustellen, dass geeignete vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um ein hohes Schutzniveau sowohl für den Menschen als auch für die Umwelt zu gewährleisten. Der Unfall in Seveso war Auslöser für die Schaffung der diesbezüglichen ersten Regelung (Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten, ABl. L 230 vom 5.8.1982, S. 1; – "Seveso I – Richtlinie"). Die Nachfolgerichtlinie (Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13; – "Seveso II – RL") hat maßgeblich dazu beigetragen, Wahrscheinlichkeit und Folgen solcher Unfälle weiter zu verringern, was wiederum das Schutzniveau angehoben hat.

Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der nunmehr dritten einschlägigen Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1, in der Folge kurz: "Seveso III – RL") für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts.

Die Seveso III – RL löst, wie bereits ihrem Titel zu entnehmen ist, die Seveso II – RL ab; sie muss im Wesentlichen bis 31. Mai 2015 umgesetzt sein und wird mit 1. Juni 2015 wirksam.

Die gewerberechtlich relevanten neuen Richtlinienbestimmungen sollen in einer Änderung vor allem des 8a. Abschnitts der Gewerbeordnung 1994 und in einer Neufassung der Industrieunfallverordnung ("Industrieunfallverordnung 2015") Niederschlag finden. Außerdem sind die Verweise des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, auf die Gewerbeordnung 1994 zu aktualisieren (insbesondere jene auf den 8a. Abschnitt).

Die auf gesetzlicher Ebene erforderlichen Änderungen sollen auch dazu genutzt werden, den 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie das EG-K 2013 leichter lesbar zu gestalten und klarer zu strukturieren, als dies bisher der Fall war.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es besteht eine Umsetzungsverpflichtung einer EU – Richtlinie, daher keine Alternativen möglich.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Folgende Dokumente wurden bei der Erarbeitung der umzusetzenden EU-Richtlinie berücksichtigt:

1.) Impact assessment study into possible options for adapting Annex 1 of the Seveso II Directive into the GHS- Final Report- February 2010 (COWI – Study)

2.) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Zusammenfassung der Folgenabschätzung vom 21.12.2010

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung erfolgt im Rahmen der richtlinienbedingten Berichtspflicht über den Vollzug der Richtlinie, da hiefür Daten über bestimmte Parameter (z.B. Anzahl von Inspektionen, Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen durch die Betriebe usw.) von den Länderdienststellen zur Verfügung gestellt werden müssen (erster Termin 30.9.2019)

 

Ziele

 

Ziel 1: Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und verbesserte Lesbarkeit des Materiengesetzes

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Umsetzung der Richtlinie soll den besonderen Gefahrenpotentialen von Betrieben, welche bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen lagern oder handhaben, begegnet werden. Die geplanten Änderungen sollen auch dazu genutzt werden, den "Seveso-Teil" des Materiengesetzes leichter lesbar zu gestalten und klarer zu strukturieren.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In Österreich existieren 160 Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der gegenständlichen Regelungen fallen. Davon sind 85 "große" Anlagen – "Obere Klasse" und 75 "kleine" Anlagen – "Untere Klasse", je nach den Mengen an gefährlichen Stoffen, die in diesen Anlagen gelagert oder gehandhabt werden. Diese Betriebe zeichnen sich durch ein hohes Sicherheitsniveau aus. In den letzten Jahren (seit 2005) ist kein schwerer Unfall im Sinne der Seveso-Richtlinie aufgetreten.

Die Zahl der einschlägigen Anlagen wird voraussichtlich unverändert bleiben. Es soll das hohe Sicherheitsniveau von Betrieben, welche bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen lagern oder handhaben, erhalten bleiben.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verpflichtung des Betriebsinhabers, alle notwendigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu ergreifen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Maßnahme ist eine selbständige Verpflichtung des Betriebsinhabers, sich laufend über den aktuellen Stand der Technik zu informieren und auf dieser Grundlage konkrete betriebliche Maßnahmen zu setzen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Anzahl der nach der Seveso-Richtlinie meldepflichtigen Unfälle in Österreich ist sehr gering, seit 2005 ist kein Unfall mehr aufgetreten.

Beibehaltung des Ausgangszustandes

 

Maßnahme 2: Dokumentation über die vom Betriebsinhaber ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung möglicher Unfallfolgen

Beschreibung der Maßnahme:

Der Behörde obliegt die Definition der für die Dokumentation nötigen Formate.

Dem Betriebsinhaber obliegt die Durchführung der Dokumentation (Sicherheitsbericht, Sicherheitskonzept) und der Nachweis der Umsetzung der beiden Verpflichtungen durch technische Maßnahmen oder Organisationsstrukturen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Hohes Niveau der Dokumentation und der Umsetzungsmaßnahmen

Beibehaltung des bestehenden Zustandes

 

Maßnahme 3: Behördliche Inspektionen über die Einhaltung der Verpflichtungen des Betriebsinhabers

Beschreibung der Maßnahme:

Durchführung der behördlichen Inspektionen gemäß den Vorgaben der Richtlinie bzw. des vorgeschlagenen Gesetzes hinsichtlich Umfang und Häufigkeit

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nahezu vollständige Erfüllung der behördlichen Inspektionsverpflichtung

Beibehaltung bzw. Vervollständigung des bestehenden Zustandes

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Bei der Bezug habenden EU – Richtlinie handelt es sich nicht um eine neue Anforderung, sondern lediglich um eine Anpassung an geänderte Randbedingungen, insbesondere im Chemikalienrecht. Eine signifikante Änderung des Geltungsbereiches bzw. der Zahl der in Österreich von der gegenständlichen Regelung betroffenen Betriebe ist nicht zu erwarten. Für die bestehenden Betriebe sind die Verwaltungskosten weitgehend gleich bleibend, lediglich auf Grund des notwendigen Vergleiches der maßgebenden Faktoren für die Anwendbarkeit der gegenständlichen Regelung (chemikalienrechtliche Einstufung der gefährlichen Stoffe) ist ein geringer zusätzlicher Aufwand, der die Wesentlichkeitskriterien nicht überschreitet, möglich; die vorgegebene Wesentlichkeitsgrenze von 100.000,- wird nach ho. Schätzung deutlich unterschritten.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.