625 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Maßnahmen für Aufbereitungsanlagen (§§ 121, 121a bis 121e)“ durch folgende Einträge ersetzt:

„Begriffsbestimmungen     für IPPC-Anlagen (§ 120a)

Maßnahmen    für IPPC-Anlagen (§§ 121, 121a bis 121h)“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung (§ 182)“ durch den Eintrag „Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (§ 182)“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „Meldepflichten (§ 222a)“ die Wendung „Berichte bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten (§ 222b)“ eingefügt.

4. § 109 Abs. 3 vierter Satz lautet:

„Für die Bestimmung des besten Standes der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) gilt § 71a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.“

5. § 109 Abs. 3 fünfter Satz entfällt.

6. § 119a Abs. 7 lautet:

„(7) Für das Verfahren zur Bewilligung einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A sowie für das Verfahren über ein Ansuchen um Aktualisierung einer Bewilligung oder der Bewilligungsbedingungen und -auflagen für eine Abfallentsorgungsanlage für nicht gefährliche nicht inerte Abfälle und für eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A gelten § 121 Abs. 12 und § 121d Abs. 2 mit Ausnahme des dritten Satzes, bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A darüber hinaus auch § 121 Abs. 13 und § 121d Abs. 5 bis 9, sinngemäß. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt.“

7. Nach § 120 wird folgender § 120a samt Überschrift eingefügt:

„Begriffsbestimmungen für IPPC-Anlagen

§ 120a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind

           1. „IPPC-Anlage“ eine Aufbereitungsanlage, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführt ist, sowie die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus solchen Anlagen für Zwecke der geologischen Speicherung und weiters andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

           2. „BVT-Merkblatt“ ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.10.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVT-Schlussfolgerungen (Z 3) berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken (Z 5) beschreibt, wobei den Kriterien in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 besonders Rechnung getragen wird;

           3. „BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;

           4. „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Maßnahme oder einer Kombination von Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;

           5. „Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei Nutzung im Rahmen einer Bergbautätigkeit entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte, als der bestehende Stand der Technik;

           6. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.07.2012 S. 3;

           7. „Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe;

           8. „Boden“ in Z 7 und 10 sowie §§ 121, 121a, 121d, 121h und 121i die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet; der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;

           9. „Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements einer IPPC-Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die IPPC-Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;

         10. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.“

8. §§ 121 bis 121f werden durch folgende §§ 121 bis 121h ersetzt:

„Maßnahmen für IPPC-Anlagen

§ 121. (1) Handelt es sich um eine IPPC-Anlage, so ist im Bewilligungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d Abs. 2 und 6) Bedacht zu nehmen ist, zusätzlich zu den gemäß § 119 vorgeschriebenen Maßnahmen anzuordnen, dass die Anlage so hergestellt, betrieben und aufgelassen wird, dass

           1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;

           2. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

           3. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der IPPC-Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des IPPC-Anlagengeländes wiederherzustellen.

(2) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Bewilligungsbescheid für IPPC-Anlagen zu enthalten:

           1. jedenfalls dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sofern sie von der IPPC-Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen, hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden IPPC-Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;

           2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des Abs. 8 Z 2 der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;

           3. die Verpflichtung des Inhabers der IPPC-Anlage, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, folgende Unterlagen zu übermitteln:

                a) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Z 2) und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustands ermöglichen, und

               b) in den Fällen des Abs. 8 Z 2 eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;

           4. angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers;

           5. angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe (§ 120a Z 6), die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPC-Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

           6. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen.

(3) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung und die Anpassung (§ 121c) von IPPC-Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten ‑ mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Abs. 8 und 9 ‑ Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Genehmigung oder wesentliche Änderung von IPPC-Anlagen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht die Fundstellen der für IPPC-Anlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(4) Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die IPPC-Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen der Abs. 7 bis 10 erfüllt werden.

(5) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 4 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.

(6) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer IPPC-Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation des Bewilligungswerbers die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(7) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Abs. 2 Z 1 gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die IPPC-Anlagenteile verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Die emittierte Schadstofffracht ist das zu minimierende Kriterium. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(8) Hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 2 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 3 nicht überschreiten:

           1. Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten; diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; oder

           2. Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in der Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(9) Abweichend von Abs. 8 darf die Behörde unbeschadet des Abs. 11 in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der IPPC-Anlage oder der technischen Merkmale der IPPC-Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen.

(10) Die Behörde darf für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinne der Absätze 8 und 9 sowie von den gemäß Abs. 1 Z 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

(11) Im Bewilligungsbescheid für IPPC-Anlagen sind über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

(12) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer IPPC-Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

(13) In Verfahren betreffend die Bewilligung oder die Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121b Z 1) einer IPPC-Anlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:

           1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des § 121d Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen;

           2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

                a) sofern für die bewilligungspflichtige Errichtung, den bewilligungspflichtigen Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 121d Abs. 5 erfolgt ist,

               b) sofern die bewilligungspflichtige Errichtung, der bewilligungspflichtige Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,

                c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die bewilligungspflichtige Errichtung, den bewilligungspflichtigen Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen IPPC-Anlage beteiligen könnte, und

               d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 121d Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben.

Die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen.

(14) Der Bescheid ist dem Bewilligungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Behörde tätig geworden ist.

§ 121a. (1) Bei IPPC-Anlagen, zu deren Herstellung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der IPPC-Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPC-Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Bewilligung gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, bezieht sich auf folgende mit der Herstellung und dem Betrieb der IPPC-Anlage verbundene Maßnahmen:

           1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

           2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

           3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

           4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

           5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);

           6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.

Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mit anzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen.

(2) Die Behörde hat das Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der IPPC-Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPC-Anlage erforderlich ist.

(3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von IPPC-Anlagen sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt.

(4) Abs. 3 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden.

§ 121b. Für die Änderung einer IPPC-Anlage gilt Folgendes:

           1. Die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 121. Die Änderungsbewilligung hat auch die bereits genehmigte IPPC-Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 121 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten IPPC-Anlage erforderlich ist. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegt ist.

           2. Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der IPPC-Anlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Inhaber der IPPC-Anlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 121 Abs. 1, 2 und 11 und in den nach § 121a Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheids.

           3. Auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 119 Abs. 9 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.

§ 121c. (1) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPC-Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 121 Abs. 9 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPC-Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der IPPC-Anlage veröffentlicht wurden. §§ 119 Abs. 11 und 121b bleiben unberührt.

(2) Auf Aufforderung der Behörde hat der Inhaber der IPPC-Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß der geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Inhaber der IPPC-Anlage Maßnahmen im Sinne des ersten Absatzes nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 121 Abs. 7 bis 10 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 119 Abs. 11 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 9 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPC-Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 121g) erlangten Informationen heranzuziehen.

(4) Durch die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPC-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage den Anforderungen im Sinne der Absätze 1 und 3 entspricht.

(5) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Genehmigungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Genehmigungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 121 Abs. 9 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 121 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

(6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPC-Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn

           1. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,

           2. dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinne des § 121 Abs. 6 erforderlich ist;

           3. die IPPC-Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(7) Würden die gemäß Abs. 3 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine IPPC-Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 119 Abs. 11 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

(8) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer IPPC-Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß § 121a Z 1. Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.

(9) Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 121 Abs. 9 in einem Anpassungsverfahren sind § 121 Abs. 12 und 13 sowie § 121d Abs. 2 und 5 bis 10 anzuwenden.

§ 121d. (1) Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine gemäß § 121 zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:

           1. die in der IPPC-Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;

           2. eine Beschreibung des Zustands des Geländes der IPPC-Anlage;

           3. einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

           4. die Quellen der Emissionen aus der IPPC-Anlage;

           5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der IPPC-Anlage in jedes Umweltmedium;

           6. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

           7. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

           8. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

           9. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 121;

         10. die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;

         11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 und 4 erforderlichen Angaben.

Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 121a Abs. 1), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat den Antrag um Bewilligung der IPPC-Anlage im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

           1. den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;

           2. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;

           3. den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Bewilligungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;

           4. gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 4 und 5 erforderlich sind.

(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls

           1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes sowie,

           2. falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen,

enthalten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121b Z 1) einer IPPC-Anlage.

(5) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine IPPC-Anlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121b Z 1) einer solchen IPPC-Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.

(6) Wünscht der Staat (Abs. 5 erster Satz), am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 2 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Ansuchensunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(7) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.

(8) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121b Z 1) einer IPPC-Anlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.

(9) Die Abs. 5 bis 8 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(10) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 121e. Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter § 182 fallenden schweren Unfall im Sinne des § 2 Z 3 der Bergbau-Unfallverordnung, BGBl. II Nr. 103/2007, mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.

§ 121f. (1) Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

(2) Gemäß Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 193 Abs. 2, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 178 Abs. 2 zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.

§ 121g. (1) IPPC-Anlagen müssen regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinne der Absätze 2 bis 5 unterzogen werden; hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die §§ 52 bis 53a AVG Anwendung.

(2) Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 AWG 2002 erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC-Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPC-Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPC-Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Genehmigungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.

(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:

           1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPC-Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;

           2. bisherige Einhaltung des Genehmigungskonsenses;

           3. Teilnahme des IPPC-Anlageninhabers an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15. August 2009 (erhältlich beim Austrian Standards Institute/Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien).

(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Bewilligung, einer Änderungsbewilligung oder der Anpassung einer IPPC-Anlage im Sinne des § 121c Untersuchungen vorzunehmen.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung muss der Bericht dem IPPC-Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden; innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht im Internet bekannt zu geben; diese Bekanntgabe hat jedenfalls eine Zusammenfassung des Berichts zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der IPPC-Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

§ 121h. (1) Im Fall der Auflassung einer IPPC-Anlage hat die Anzeige des Anlageninhabers gemäß § 119 Abs. 14 Folgendes zu enthalten:

           1. Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 121d Abs. 3 eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die IPPC-Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die IPPC-Anlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.

           2. Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 121d Abs. 3 nicht vor, weil die Anpassung im Sinne des § 121c noch nicht erfolgt ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(2) Werden vom Inhaber einer IPPC-Anlage bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die gemäß Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.

(3) Werden vom Inhaber einer IPPC-Anlage bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(4) Die Behörde hat die bei der Auflassung einer IPPC-Anlage getroffenen Maßnahmen im Internet bekannt zu geben.“

9. § 182 samt Überschrift lautet:

„Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

§ 182. (1) Die Regelungen des Abs. 2 bis 4 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; mit Ausnahme des Abs. 3 begründen sie keine Parteistellung und sind keine Genehmigungsvoraussetzungen. Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die von Stoffen ausgehenden Gefahren durch ionisierende Strahlung.

(2) Die §§ 84b bis 84l, 84n und 84o der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden auf

           1. die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt,

           2. die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,

           3. in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und

           4. unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,

wenn gefährliche Stoffe (§ 84b Z 9 der Gewerbeordnung 1994) in Mengen vorhanden sind,

             ‑ die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder

             ‑ die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 zur Gewerbeordnung 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,

wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 zur Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet.

(3) Bei der Erteilung einer Bewilligung für die im Abs. 2 genannten Anlagen und Einrichtungen gilt § 119 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass eine Gefährdung von Nachbarn auch nicht aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls zu erwarten ist; dies gilt auch für eine Gefährdung von nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, oder nach der Richtlinie 92/43/EG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, ausgewiesenen Schutzgebieten oder von Wasserschutzgebieten, Naturschutz- und Nationalparkgebieten sowie von Hauptbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, oder Landesstraßen bzw. Hauptstraßen in Wien, Schnellstraßen und Autobahnen, einschließlich ihrer Verkehrsteilnehmer. Zu diesem Zweck ist, soweit dies nicht bereits in einer Verordnung aufgrund des § 181 vorgesehen ist, ein dem Gefährdungspotential der Anlage angemessener Schutzabstand einzuhalten oder muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung nicht zu erwarten ist.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen über

           1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,

           2. das Sicherheitskonzept,

           3. das Sicherheitsmanagementsystem,

           4. den Sicherheitsbericht,

           5. den internen Notfallplan und

           6. die Überwachung der Ansiedlung (Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU)

zu erlassen.“

10. § 193 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Wer die Pflicht zur Berichterstattung nach § 222b Abs. 2 oder 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

11. In § 221a wird nach der Wendung „des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993,“ die Wendung „des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957,“ eingefügt.

12. Nach § 222a wird folgender § 222b samt Überschrift eingefügt:

„Berichte bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

§ 222b. (1) Für die folgenden Absätze gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. „In Österreich registriertes Unternehmen“: im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen;

           2. „Offshore“: die Eigenschaft, im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 885/1995, gelegen zu sein;

           3. „Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten“: alle Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2 Z 3 der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66;

           4. „Lizenzinhaber“: der Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz (dh. einer Genehmigung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten im Sinne der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3, berichtigt mit ABl. Nr. L 79 vom 29.03.1996 S. 30);

           5. „Betreiber“: die vom Lizenzinhaber oder von der lizenzerteilenden Behörde (dh. von der staatlichen Behörde, die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG oder die Überwachung von deren Nutzung zuständig ist) für die Durchführung von Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivitäten – einschließlich der Planung und Durchführung von Bohrarbeiten oder der Leitung und Steuerung der Funktionen einer Förderanlage – benannte Einrichtung;

           6. „schwerer Unfall“: ein Vorfall im Sinne des Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2013/30/EU;

           7. „Anlage“: eine ortsgebundene feste oder mobile Anlage oder eine Kombination von dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbundene Anlagen, die für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder im Zusammenhang damit verwendet werden. Anlagen sind auch bewegliche Offshore-Bohreinheiten, wenn sie in Offshore-Gewässern für Bohr- oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind;

           8. „angebundene Infrastruktur“: innerhalb der Sicherheitszone (das ist der Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 m von jedem Teil der Anlage) alle Bohrlöcher und zugehörigen Strukturen, Zusatzeinheiten und -geräte, die an die Anlage angebunden sind, alle Geräte oder Komponenten, die sich auf der Hauptstruktur der Anlage befinden oder daran befestigt sind, sowie alle angeschlossenen Leitungssysteme oder Komponenten.

(2) In Österreich registrierte Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage über die Umstände eines schweren Unfalls, bei dem sie beteiligt waren, binnen einem Monat Bericht zu erstatten. In der Berichtsanfrage ist anzugeben, welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind. Die Berichtsanfrage hat sich nicht auf personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 zu beziehen.

(3) Kommen für die Berichtspflicht nach Abs. 2 mehrere Unternehmen in Betracht, ist vorrangig das in Österreich registrierte Tochterunternehmen, das die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten als Lizenzinhaber oder Betreiber ausübt, selbst berichtspflichtig.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat einen Bericht nach Abs. 2 an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

(5) Ein Unternehmen hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich zu melden, dass es selbst oder über Tochterunternehmen Tätigkeiten ausübt, für die eine Berichtspflicht nach Abs. 2 in Betracht kommt, sowie den Ort der Ausübung und die Angabe, ob das Unternehmen selbst oder über Tochterunternehmen als Lizenzinhaber oder Betreiber Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union durchführt. Änderungen der für die Berichtspflicht maßgeblichen Verhältnisse sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ebenso zu melden.“

13. § 223 werden folgende Abs. 27 bis 36 angefügt:

„(27) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

           1. Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25;

           2. Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1;

           3. Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66.

(28) Das Inhaltsverzeichnis, § 109 Abs. 3, § 119a Abs. 7, §§ 120a bis 121h und § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 182, § 193 Abs. 10, § 222b Abs. 1 bis 4 und § 224 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft. § 222b Abs. 5 tritt einen Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juli 2015, in Kraft.

(29) IPPC-Anlagen, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 121c erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(30) Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Abs. 29 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 121c einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.

(31) Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 121c Abs. 1 erster Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 im Bundesgesetzblatt zu laufen.

(32) § 121a Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 ist auf im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.

(33) Verordnungen auf der Grundlage des § 182 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 können bereits vor dem Inkrafttreten des § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 erlassen werden, sie treten jedoch frühestens zu dem im Abs. 28 zweiter Satz genannten Zeitpunkt in Kraft.

(34) Die auf der Grundlage des § 182 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 erlassene Bergbau-Unfallverordnung – Bergbau-UV, BGBl. II Nr. 103/2007, gilt als auf der Grundlage des § 182 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 erlassene Verordnung.

(35) § 182 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 182 in der Fassung Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 119 nicht anzuwenden.

(36) Eine bei Inkrafttreten des § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 bestehende unterirdische Gasspeicheranlage in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen oder stillgelegten Minen gilt als „sonstiger Betrieb“ im Sinne des § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 in Verbindung mit § 84b Z 7 der Gewerbeordnung 1994.“

14. In § 224 Abs. 1 wird die Wendung „der §§ 121 Abs. 7 und 182 Abs. 3“ durch die Wendung „des § 182 Abs. 4“ ersetzt.