Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

-       Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

-       Kenntnis über schwere Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Aufnahme der IE-R-Vorgaben betreffend die Festlegung von Emissionsgrenzwerten

-       Regelmäßige Anpassung von IPPC-Anlagen an BVT-Schlussfolgerungen

-       Neuregelung der Umweltinspektionen

-       Verweis im MinroG auf die Bestimmungen im 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung 1994

-       Einführung einer Meldepflicht für schwere Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Aufwendungen ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass nunmehr auch unterirdische Gasspeicheranlagen „Seveso-Betriebe“ sind, die vom BMWFW (Montanbehörden) inspiziert werden müssen. Der dargestellte Aufwand ist im Rahmen der bestehenden personellen Ressourcen des BMWFW abgedeckt.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17 (IE-R), der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1 (Seveso III – RL) und der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66 (Offshore – RL).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

1. Zur Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie:

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, (im Folgenden: IE-R) ist unter anderem im Bereich des Mineralrohstoffrechts umzusetzen; die Umsetzungsfrist ist mit 7. Jänner 2013 abgelaufen.

Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG) gilt für das Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe, sofern dieses durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Speichern mineralischer Rohstoffe erfolgt.

Aus Artikel 10 IE-R in Verbindung mit deren Anhang I ergibt sich, dass von den gg. Umsetzungsbestimmungen Bergbaubetriebe betroffen sind, die eine oder mehrere der im Anhang I der IE-R angeführten Tätigkeiten durchführen. (Anhang VII Teil 1 spielt im Anwendungsbereich des MinroG keine Rolle.)

Im Anhang I der IE-R sind keine Tätigkeiten angeführt, die unter die Begriffsbestimmung des Aufsuchens, Gewinnens oder Speicherns mineralischer Rohstoffe fallen (siehe dazu die Begriffsbestimmungen im § 1 Z 1, 2 und 4 MinroG).

Von den Tätigkeiten im Anhang I der IE-R zählen aber das Rösten Sintern von Metallerzen einschließlich von sulfidischen Erzen zum „Aufbereiten“ mineralischer Rohstoffe im Sinne des § 1 Z 3 MinroG. Anlagen, die dem Rösten oder Sintern von Erzen dienen, sind demnach Anlagen zum Aufbereiten mineralischer Rohstoffe bzw. Aufbereitungsanlagen, sofern sie durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Speichern mineralischer Rohstoffe betrieben werden.

Derartige Anlagen werden zwar in Österreich betrieben, jedoch im Rahmen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, nicht hingegen im Anwendungsbereich des MinroG. (Eine Anlage, die am Steirischen Erzberg geplant war, wurde bis jetzt nicht realisiert.) Es ist aus derzeitiger Sicht auch nicht ersichtlich, dass es in absehbarer Zeit eine dem MinroG unterliegende Anlage zum Rösten oder Sintern von Erzen geben wird.

Soweit zu den Tätigkeiten im Anhang I der IE-R u. a. auch die „Abscheidung von CO2-Strömen aus Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen, zur geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG“ (siehe Punkt 6.9 des Anhanges I der IE-R) gehört, ist zu bemerken, dass es – wie ausgeführt – derzeit keine der IE-R unterliegende MinroG-Anlage gibt, sodass es auch keine Abscheidung im Sinne der gg. Richtlinienbestimmung geben kann.

Zusammengefasst ergibt sich, dass von den gg. Umsetzungsbestimmungen theoretisch auch Bergbaubetriebe betroffen sein könnten, mangels tatsächlicher Durchführung einer im Anhang I der IE-R angeführten Tätigkeit unter dem MinroG-Regime jedoch keine solchen Betriebe betroffen sind.

 

2. Zur Umsetzung der Seveso III-RL:

Schwere Industrieunfälle haben oft schwerwiegende Folgen, wie u.a. durch die Unfälle in Seveso, Bhopal und Enschede belegt. Außerdem können die Auswirkungen über die nationalen Grenzen hinaus reichen. Es war daher unbedingt sicherzustellen, dass geeignete vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um ein hohes Schutzniveau sowohl für den Menschen als auch für die Umwelt zu gewährleisten. Der Unfall in Seveso war Auslöser für die Schaffung der diesbezüglichen ersten Regelung (Richtlinie 82/501/EWG über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten, ABl. Nr. L 230 vom 05.08.1982 S. 1, – „Seveso I-Richtlinie"). Die Nachfolgerichtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, ("Seveso II-RL") hat maßgeblich dazu beigetragen, Wahrscheinlichkeit und Folgen solcher Unfälle weiter zu verringern, was wiederum das Schutzniveau angehoben hat.

Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, (in der Folge kurz: „Seveso III – RL") für den Bereich des Mineralrohstoffrechts. Die Seveso III – RL löst, wie bereits ihrem Titel zu entnehmen ist, die so genannte „Seveso II – RL“ idgF ab; sie muss bis 31. Mai 2015 umgesetzt sein und wird mit 1. Juni 2015 wirksam. Neu ist, dass auch unterirdische Gasspeicheranlagen unter die Seveso-Bestimmungen fallen.

Von den gg. Umsetzungsbestimmungen können derzeit zwei Unternehmen, die Erdöl/Erdgas chemisch oder thermisch aufbereiten oder die Erdgas unterirdisch speichern, betroffen sein.

 

3. Zur Umsetzung von Art. 20 der Offshore-Richtlinie:

Schließlich soll Art. 20 der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66, (in der Folge kurz: „Offshore – RL"), der die Pflicht zur Meldung schwerer Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, vorsieht, umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist hiefür endet am 19. Juli 2015.

Von den gg. Umsetzungsbestimmungen ist derzeit ein Unternehmen betroffen.

 

Eine möglichst nicht über die Erfordernisse der o.a. Richtlinien hinausgehende Umsetzung wird angestrebt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es besteht eine Umsetzungsverpflichtung von EU-Richtlinien, daher keine Alternativen möglich.

Bei Nichtumsetzung Vertragsverletzungsverfahren.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung der Bestimmungen, die der Umsetzung der Seveso III-RL dienen, erfolgt im Rahmen der richtlinienbedingten Berichtspflicht über den Vollzug der Richtlinie, da hiefür Daten über bestimmte Parameter (zB Anzahl von Inspektionen, Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen durch die Betriebe usw.) zur Verfügung gestellt werden müssen (erster Termin 30.9.2019).

 

Ziele

 

Ziel 1: Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

 

Beschreibung des Ziels:

Die der Umsetzung der IE-R dienenden geplanten MinroG-Bestimmungen sollen dazu beitragen, dass auch bei dem MinroG unterliegenden IPPC-Anlagen ("IPPC“ steht für „Integrated Pollution Prevention and Control“ oder deutsch für „Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung") die in Anhang II der IE-R genannten Schadstoffe in Luft und Wasser reduziert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

§§ 121 bis 121f MinroG, die der Umsetzung der Regelungen der Vorgängerrichtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S. 8, (im Folgenden: IPPC-Richtlinie) dienen, zielen bereits derzeit auf die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ab, sind jedoch weniger umfangreich als die geplanten neuen Bestimmungen.

Die IE-R dient der Ergänzung der bereits bestehenden IPPC-Genehmigungsregelungen und enthält Neuerungen insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Emissionen.

Zahlenangaben über hinkünftig zu erreichende Emissionsminderungen sind deshalb nicht möglich, da derzeit keine einzige dem MinroG unterliegende Anlage eine IPPC-Anlage darstellt. Im Übrigen wird der in den BVT ("Beste verfügbare Techniken")-Schlussfolgerungen dargelegte Stand der Technik größtenteils erst in den nächsten Jahren entwickelt werden.

 

Ziel 2: Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Umsetzung der Seveso III-RL soll den besonderen Gefahrenpotentialen von bestimmten Einrichtungen und Betrieben, welche bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen lagern oder handhaben, begegnet werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind nach dem MinroG von den Seveso-Bestimmungen folgende Einrichtungen erfasst, wenn sie bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen lagern oder handhaben:

- chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe,

- eine damit in Verbindung stehende Lagerung,

- Bergebeseitungseinrichtungen.

Derzeit fällt eine Aufbereitungsanlage unter die Seveso-Bestimmungen. Dieser Betrieb zeichnet sich durch ein hohes Sicherheitsniveau aus. Es ist bisher dort kein schwerer Unfall im Sinne der Seveso-RL aufgetreten.

Erhaltung des hohen Sicherheitsniveaus dieses Betriebes.

Keine Geltung der „Sevesobestimmungen“ für unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen. Derartige unterirdische Gasspeicheranlagen werden derzeit von zwei Unternehmen betrieben.

Geltung der „Sevesobestimmungen“ für unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen.

 

Ziel 3: Kenntnis über schwere Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU

 

Beschreibung des Ziels:

Kenntnis über schwere Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Pflicht zur Meldung schwerer Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen. Derzeit gibt es ein solches Unternehmen in Österreich.

Pflicht zur Meldung schwerer Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Aufnahme der IE-R-Vorgaben betreffend die Festlegung von Emissionsgrenzwerten

Beschreibung der Maßnahme:

Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für die in Anhang II der IE-R genannten Schadstoffe unterliegt in Zukunft strengeren Vorgaben. Man hat sich dabei im Regelfall sehr strikt an die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen, mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte zu halten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mehr Gestaltungsspielraum bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten durch die Behörden.

Striktere Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen im Hinblick auf Emissionsgrenzwerte.

 

Maßnahme 2: Regelmäßige Anpassung von IPPC-Anlagen an BVT-Schlussfolgerungen

Beschreibung der Maßnahme:

Binnen vier Jahren nach Veröffentlichung von neuen BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit von IPPC-Anlagen müssen diese den darin beschriebenen Stand der Technik einhalten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bisher war die Anpassung zeitlich nicht direkt an die Herausgabe neuer BVT-Merkblätter geknüpft.

Regelmäßige Anpassung an die Erfordernisse der BVT-Schlussfolgerungen.

 

Maßnahme 3: Neuregelung der Umweltinspektionen

Beschreibung der Maßnahme:

Regelmäßig durchzuführende Umweltinspektionen durch die Behörden gemäß §§ 170 und 171 MinroG. Die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC-Anlagen wird vom Landeshauptmann auf Grundlage eines vom BMLFUW erstellten Inspektionsplanes in Programmen festgelegt und liegt – je nach der Risikostufe der IPPC-Anlage – zwischen einem und drei Jahren.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Häufigkeit der Umweltinspektionen war bisher nicht genau geregelt.

Alle ein bis drei Jahre Umweltinspektionen (sofern es künftig Bergbauanlagen gibt, die IPPC-Anlagen darstellen).

 

Maßnahme 4: Verweis im MinroG auf die Bestimmungen im 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung 1994

Beschreibung der Maßnahme:

Verweis im MinroG auf die Bestimmungen im 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der geplanten Seveso III-Novelle

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Hohes Sicherheitsniveau von Betrieben, welche bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen lagern oder handhaben.

Erhaltung des hohen Sicherheitsniveaus von Betrieben, welche bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen lagern oder handhaben.

Bis jetzt in noch in keinem MinroG-Betrieb, für den die Seveso-Bestimmungen gelten, ein meldepflichtiger Unfall aufgetreten.

Beibehaltung des Ausgangszustandes.

Hohes Niveau der Dokumentation und der Umsetzungsmaßnahmen.

Beibehaltung des bestehenden Zustandes.

Nahezu vollständige Erfüllung der behördlichen Inspektionsverpflichtung.

Beibehaltung bzw. Vervollständigung des bestehenden Zustandes.

 

Maßnahme 5: Einführung einer Meldepflicht für schwere Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU

Beschreibung der Maßnahme:

Pflicht zur Meldung schwerer Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keinerlei Kenntnis über schwere Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU.

Umfassende Information über schwere Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Die Aufwendungen ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass nunmehr auch unterirdische Gasspeicheranlagen „Seveso-Betriebe“ sind, die vom BMWFW (Montanbehörden) inspiziert werden müssen. Der dargestellte Aufwand ist im Rahmen der bestehenden personellen Ressourcen des BMWFW abgedeckt.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Für die MinroG-Betriebe, die derzeit schon unter die Seveso-Bestimmungen fallen, bleiben die Verwaltungskosten weitgehend gleich.

Für die Betreiber von unterirdischen Gasspeicheranlagen entstehen Verwaltungskosten; die vorgegebene Wesentlichkeitsgrenze von 100.000 Euro wird nach ho. Schätzung aber unterschritten.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

Umwelt

Luft oder Klima

-       Veränderung der gesamtösterreichischen Emissionen der Feinstaubfraktion PM10 um mehr als 3,5 Tonnen pro Jahr oder von Stickstoffoxiden um mehr als 14 Tonnen pro Jahr oder

-       Änderung der Treibhausgasemissionen um 10 000 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr

Umwelt

Wasser

-       Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder

-       Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers

Umwelt

Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

-       Eingriffe in den Lebensraum im Hinblick auf die Verringerung des Hochwasserschutzes oder des Schutzes vor Muren und Lawinen, Veränderungen hinsichtlich der Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Eingriffe in Naturschutzgebiete oder

-       Zerschneidung eines großflächig zusammenhängenden Waldgebietes oder einer regionstypischen Landschaft oder

-       Zunahme der versiegelten Flächen um 25 ha pro Jahr

Umwelt

Energie oder Abfall

-       Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ pro Jahr oder

-       Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als 1 000 Tonnen pro Jahr oder des Ausmaßes an nicht gefährlichen Abfällen, die einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen sind, von mehr als 10 000 Tonnen pro Jahr.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.