Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, – in der Folge kurz: „IE-R“ – für den Bereich des Mineralrohstoffrechts, das heißt für Aufbereitungsanlagen, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, angeführt sind, sowie die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus solchen Anlagen für Zwecke der geologischen Speicherung und weiters andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. Dabei werden weitgehend die Bestimmungen zur Umsetzung der IE-R in das gewerbliche Betriebsanlagenrecht übernommen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Erläuterungen betreffend den Abänderungsantrag, der zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2013, mit dem die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, geändert wurde, geführt hat, im Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie, 2393 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP, wird verwiesen. Die Umsetzungsfrist hiefür endete am 7. Jänner 2013.

Das Gesetzesvorhaben dient weiters der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, ‑ in der Folge kurz: „Seveso III – RL“ ‑ für den Bereich des Mineralrohstoffrechts. Dabei werden weitgehend die Bestimmungen zur Umsetzung der Seveso III – RL im gewerblichen Betriebsanlagenrecht übernommen. Die Umsetzungsfrist hiefür endet am 31. Mai 2015.

Schließlich soll Art. 20 der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66, ‑ in der Folge kurz: „Offshore – RL“ ‑, der die Pflicht zur Meldung schwerer Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, vorsieht, umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist hiefür endet am 19. Juli 2015.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG).

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3 (Inhaltsverzeichnis):

Die neu geschaffenen Bestimmungen sollen auch im Inhaltsverzeichnis berücksichtigt werden.

Zu Z 4 und 5 (§ 109 Abs. 3):

Wie bereits der Ausschussfeststellung im Bericht des Wirtschaftsausschusses betreffend das Mineralrohstoffgesetz, 1527 dB XX. GP, zu entnehmen ist, ist davon auszugehen, dass der Begriff „bester Stand der Technik“ im MinroG inhaltlich dem Begriff des Standes der Technik u.a. nach der Gewerbeordnung 1994 entspricht. Dies soll nunmehr dadurch klargestellt werden, dass in § 109 Abs. 3 MinroG bei der Bestimmung des „besten Standes der Technik“ auf § 71a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 verwiesen wird. Der bisherige fünfte Satz ist dadurch entbehrlich.

Durch die Einfügung des Klammerausdrucks „(beste verfügbare Techniken – BVT)“ nach der Wortfolge „bester Stand der Technik“ soll verdeutlicht werden, dass mit beiden Begriffen das Gleiche gemeint ist (an der einheitlichen Behandlung von IPPC-Anlagen und jenen Betriebsanlagen, die „unter dem IPPC-Niveau“ liegen, soll sich nichts ändern).

Da die „besten verfügbaren Techniken – BVT“ in der IE-R eine so zentrale Stellung einnehmen, führt an einer ausdrücklichen Aufnahme dieses Begriffs in das MinroG kein Weg vorbei.

Was die BVT-Schlussfolgerungen betrifft, so werden diese auf europäischer Ebene speziell im Hinblick auf IPPC-Anlagen erstellt und sind somit – in Zusammenhalt mit den Bezug habenden innerstaatlichen Vorschriften (vgl. beispielsweise den vorgeschlagenen neuen § 121 Abs. 8) – auch nur für IPPC-Anlagen verbindlich. Für Nicht-IPPC-Anlagen sind diese Schlussfolgerungen nicht mehr und nicht weniger Informationsquellen wie jedes andere technische Regelwerk auch (wie zB Richtlinien des Vereins deutscher Ingenieure – VDI-Richtlinien). Bei der Festlegung des Standes der Technik (BVT) sind jeweils jedenfalls Anwendungsbereich und Verhältnismäßigkeit zu beachten; die „unreflektierte“ Heranziehung von Schlussfolgerungen für Kleinbetriebe könnte zur unzulässigen Vorschreibung unverhältnismäßiger Auflagen führen.

Zu Z 6 (§ 119a Abs. 7):

Diese Bestimmung dient der Anpassung von Verweisen.

Zu Z 7 (§ 120a):

Vergleiche hiezu § 71b Z 1 bis 10 GewO 1994.

Die Definition in § 120a Z 1 („IPPC-Anlage“ – dabei steht die Abkürzung „IPPC“ für „Integrated Pollution Prevention and Control“, deutsch: „Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“) dient ausschließlich der Einführung eines leicht handhabbaren Kurzbegriffs: Zunächst waren von den IPPC-Bestimmungen nur Aufbereitungsanlagen erfasst. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 144/2011 wurden die einschlägigen MinroG-Bestimmungen auch für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung für anwendbar erklärt. Zur besseren Lesbarkeit soll der Begriff IPPC-Anlage verwendet werden; damit können eigene Bestimmungen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung (siehe derzeit § 121f MinroG) entfallen.

Die Formulierung entspricht Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, (im Folgenden: IE-R) sowie auch dem geltenden § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002.

§ 120a Z 2 („BVT-Merkblatt“) übernimmt (abgesehen von den Verweisen) Art. 3 Z 11 IE-R.

§ 120a Z 3 („BVT-Schlussfolgerungen“) entspricht Art. 3 Z 12 IE-R.

§ 120a Z 4 („mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“) entspricht Art. 3 Z 13 IE-R.

§ 120a Z 5 („Zukunftstechnik“) entspricht Art. 3 Z 14 IE-R.

§ 120a Z 6 („gefährliche Stoffe“) entspricht Art. 3 Z 18 IE-R. Die „gefährlichen Stoffe“ iSd Art. 3 Z 18 IE-R sind Stoffe und Gemische im Sinne der so genannten CLP-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013, ABl. Nr. L 261 vom 03.10.2013 S. 5), also solche Stoffe, die irgendein Gefahrenmerkmal haben, das die Einstufung nach CLP rechtfertigt.

§ 120a Z 7 („Bericht über den Ausgangszustand“) entspricht Art. 3 Z 19 IE-R.

§ 120a Z 8 („Boden“) entspricht Art. 3 Z 21 IE-R.

§ 120a Z 9 („Umweltinspektionen“) entspricht Art. 3 Z 22 IE-R. Der in der IE-R iZm dem IPPC-Teil (Kapitel II) durchgängig verwendete Begriff der Genehmigungsauflagen (vgl. dazu insbesondere Art. 14 IE-R) geht über Auflagen iSd Bergbauanlagenrechts weit hinaus.

Mit Genehmigungsauflagen iSd IE-R sind nicht „nur“ von der Behörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote aufgenommene Nebenbestimmungen gemeint, mit denen der Inhaber des Rechts für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage3, RZ 14), sondern der „gesamte“ konsensgemäße Zustand der IPPC-Anlage.

Dem entsprechend soll vom konsensgemäßen Zustand bzw. vom Genehmigungskonsens gesprochen werden; das ist ein in der Praxis und in der Literatur gebräuchlicher und bereits etablierter Begriff (siehe zB Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage3, RZ 75: „BA dürfen immer nur in Übereinstimmung mit den Auflagen des Genehmigungsbescheides und allfälliger sonstiger Bescheide auf der Grundlage des BA-Rechts [konsensgemäßer Zustand] errichtet und betrieben werden; dies gilt für den Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes, aber auch für die gesamte Verwendungsdauer“.), der auch in die MinroG bereits Eingang gefunden hat (siehe den geltenden § 121 Abs. 9 MinroG – „nachträgliche Konsensanpassung“).

§ 120a Z 10 („Umweltverschmutzung“) überträgt den Wortlaut des bisherigen § 121 Abs. 2 in die Begriffsbestimmungen in § 120a.

Zu Z 8 (§§ 121 bis 121i):

Zu § 121 Abs. 1 (vergleiche hiezu § 77a Abs. 1 GewO 1994): Die Allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber (Art. 3 IPPC-RL) finden sich nun im Art. 11 IE-R; der bisherige Wortlaut kann, abgesehen von einer dem Art. 11 lit. h IE-R entsprechenden Präzisierung in der Z 3, weitgehend beibehalten werden. Zu Abs. 1 Z 3 siehe auch Art. 22 Abs. 1 IE-R.

§ 121 Abs. 2 (vergleiche hiezu § 77a Abs. 2 GewO 1994) folgt dem Aufbau des bisherigen § 121 Abs. 3.

Der bisherige § 121 Abs. 3 Z 1 entspricht den Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 und 4 IPPC-RL. Die entsprechenden Regelungen finden sich nun im Art. 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 15 Abs. 2 IE-R. Um allfälligen Auslegungsschwierigkeiten zu begegnen, wird vorgeschlagen, im nunmehrigen § 121 Abs. 2 Z 1 den bisherigen Wortlaut im Wesentlichen beizubehalten. Geringfügige Änderungen werden vorgenommen, um keine Zweifel an der vollständigen Richtlinienumsetzung aufkommen zu lassen.

Zum bisherigen § 121 Abs. 3 Z 2 siehe Art. 9 Abs. 5 IPPC-RL. Diese Regelung findet sich nun – mit einigen Ergänzungen ‑ im Art. 14 Abs. 1 lit. c und d IE-R wieder; diese Änderungen sollen im entsprechend umgestalteten § 121 Abs. 2 Z 2 übernommen werden.

Zu § 121 Abs. 2 Z 2 letzter Teilsatz siehe Art. 16 Abs. 1 IE-R. Bei dem in der deutschen Fassung verwendeten Begriff „Überwachungsergebnisse“ handelt es sich um einen Übersetzungsfehler, deshalb soll in der vorgeschlagenen Regelung der Begriff „Überwachungsanforderungen“ verwendet werden (im englischen Text: „shall, where applicable, be based on the conclusions on monitoring as described in the BAT conclusions“).

Zu § 121 Abs. 2 Z 3 vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. d IE-R; zum Begriff des konsensgemäßen Zustands siehe die Ausführungen zu § 120a Z 9. Der geplante Abs. 2 Z 3 soll nicht zu unnötigen Mehrfachmeldungen führen; in diesem Sinn müssen dieser Bestimmung entsprechende Daten, die der Behörde im jeweiligen Zeitraum bereits im Zuge einer anderen Meldung zur Verfügung gestellt wurden, nicht neuerlich übermittelt werden.

Zu § 121 Abs. 2 Z 4 vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b IE-R.

Zu § 121 Abs. 2 Z 5 erster Teilsatz siehe Art. 14 Abs. 1 lit. e IE-R.

Zu § 121 Abs. 2 Z 5 zweiter Teilsatz siehe Art. 16 Abs. 2 IE-R.

Zu § 121 Abs. 2 Z 6 vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. f IE-R, der den § 9 Abs. 6 erster Unterabsatz IPPC-RL abgelöst hat. Andere als normale Betriebsbedingungen sind etwa das An- und Abfahren der Anlage, sofern es nicht zum regelmäßigen Betrieb der Anlage gehört, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen und Betriebsstörungen (vgl. Gruber – Paliege-Barfuß, GewO7, Anm. 25 zu § 77a GewO 1994).

Zum vorgeschlagenen § 121 Abs. 3 erster Satz siehe Art. 14 Abs. 3 IE-R (vergleiche hiezu auch § 71c Abs. 1 GewO 1994).

Nach einheitlicher Expertenmeinung bedeutet die richtlinienkonforme Beachtung der BVT-Schlussfolgerungen keine „1:1-Umsetzung“, ähnlich der bisherigen Praxis beim Heranziehen der nach der geltenden IPPC-RL erstellten BVT-Merkblätter. Es können also im Vergleich zu den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Maßnahmen auch ähnliche Maßnahmen vorgesehen werden, oder es kann auch aus bestimmten Gründen von diesen Maßnahmen abgewichen werden. Für die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten ist jedoch den besonderen und strengeren Vorgaben des Art. 15 IE-R zu folgen (siehe den vorgeschlagenen § 121 Abs. 7 bis 10).

Der Beginn des Laufs der Vierjahresfrist mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union entspricht dem Ergebnis der diesbezüglichen Diskussionen in Brüssel; ab diesem Zeitpunkt sind die Schlussfolgerungen offiziell in allen Amtssprachen verfügbar.

Zu § 121 Abs. 3 zweiter Satz siehe Art. 13 Abs. 7 IE-R; für die meisten Tätigkeiten gibt es noch keine (neuen) BVT-Schlussfolgerungen, sondern „nur“ die (alten) BVT-Merkblätter, die unter dem Regime der IPPC-RL erstellt wurden. Die dort angeführten Emissionswerte entsprechen teilweise nicht den Kriterien, die für die genaue Festlegung von Grenzwerten gemäß Art. 15 der Richtlinie (siehe dazu § 121 Abs. 7 bis 10) notwendig sind und waren auch nicht für diesen Zweck ausgelegt. Deshalb gelten die alten BVT-Merkblätter zwar als Referenzdokumente (die nicht 1:1 umzusetzen sind), aber die strengen Kriterien zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Art. 15 Abs. 3 und 4 IE-R (vgl. § 121 Abs. 8 und 9) sind ausdrücklich davon ausgenommen.

Zum vorgeschlagenen § 121 Abs. 3 letzter Satz vergleiche § 71c Abs. 2 GewO 1994.

Zu § 121 Abs. 4 siehe Art. 14 Abs. 5 erster Unterabsatz IE-R (vergleiche hiezu auch § 77a Abs. 3 GewO 1994).

Zu § 121 Abs. 5 siehe Art. 14 Abs. 5 zweiter Unterabsatz IE-R (vergleiche hiezu auch § 77a Abs. 4 GewO 1994).

Zu § 121 Abs. 6 siehe Art. 14 Abs. 6 IE-R (vergleiche hiezu auch § 77a Abs. 6 GewO 1994).

Zu § 121 Abs. 7 bis 10 (vergleiche hiezu auch § 77b Abs. 1 bis 4 GewO 1994):

Die vorgeschlagenen Bestimmungen für die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten richten sich nach den besonderen Vorgaben des Art. 15 IE-R; sie sind hinsichtlich der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten anzuwenden, die in den BVT-Schlussfolgerungen angegeben sind. Die IE-R spricht in diesem Zusammenhang von „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten (BVT-AEW), englisch: „emission levels associated with the best available techniques“ (BAT-AEL). BAT-AEL können auf unterschiedliche Weisen angegeben werden, unter anderem:

-       Masse der emittierten Stoffe pro Volumen der Abgase, bezogen auf Standardbedingungen (angegeben zB in der Einheit mg/Nm³),

-       Masse der emittierten Stoffe pro Abwassermenge (angegeben zB in der Einheit mg/l),

-       Masse der emittierten Stoffe pro Masseeinheit von hergestellten Produkten oder verbrauchten Rohstoffen (angegeben zB in der Einheit g/t).

Es gibt aber vereinzelt auch Zahlenwerte in BVT-Schlussfolgerungen, welche keine BAT-AEL darstellen und für die die Bestimmungen des Art. 15 der IE-R daher nicht gelten. Solche sind beispielsweise:

-       mit  BVT verknüpfte Verbrauchswerte pro Masseeinheit von hergestellten Produkten (angegeben zB in der Einheit MJ/t),

-       der                 Erfassungsgrad einer Abgaserfassung (angegeben in %).

Näheres zu diesem Thema findet sich im Durchführungsbeschluss 2012/119/EU mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EG, ABl. Nr. L 63 vom 02.03.2012 S. 1, sowie in den BVT-Schlussfolgerungen für die spezifischen Branchen.

Zu § 121 Abs. 7 siehe Art. 15 Abs. 1 erster Unterabsatz IE-R.

Die für bestimmte Schadstoffe festzulegenden Emissionsgrenzwerte betreffen in den meisten Fällen nur Teile einer IPPC-Anlage. Dies ist beispielsweise in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung im Durchführungsbeschluss 2012/135/EU über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU, ABl. Nr. L 70 vom 08.03.2012 S. 63, erkennbar, in denen für verschiedene Anlagenteile, wie Sinteranlagen, Kokereien, Stranggießen etc., jeweils unterschiedliche mit BVT assoziierte Emissionswerte in die Luft und in das Wasser angegeben werden. Die IE-R verlangt in ihrem Art. 15, dass die zuständige Behörde entsprechende Emissionsgrenzwerte festlegt.

Diese Grenzwerte für bestimmte Einrichtungen von IPPC-Anlagen sollen dazu beitragen, die Emissionen zu verringern. Es ist daher nicht zulässig, zu hohe Emissionskonzentrationen durch Verdünnen mit Luft, Abluft oder anderen Abgasen an die Emissionsgrenzwerte „anzupassen“. Aus diesem Grund findet sich im Art. 15 Abs. 1 IE-R, wie auch in anderen Regelwerken üblich, ein Passus, der besagt, dass etwaige Verdünnungen vor dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, nicht berücksichtigt werden dürfen.

Das bedeutet, dass das Verdünnen entweder überhaupt zu unterbleiben hat oder dass das zur Kühlung oder durch Zusammenfassung zugeführte Luft-, Abluft- oder Abgasvolumen bei der Bestimmung der Schadstoffkonzentration nicht zu berücksichtigen ist. Dh., es ist die Konzentration entweder vor der Zusammenführung zu bestimmen und mit den Grenzwerten zu vergleichen oder es ist bei der Berechnung der jeweiligen Schadstoffkonzentration das zugeführte Luft-, Abluft- oder Abgasvolumen vom Gesamtvolumenstrom (nach der Zusammenführung) abzuziehen. Dadurch soll eine Emissionsminderung in mindestens demselben Ausmaß wie bei Einhaltung des jeweiligen Grenzwertes in jedem Einzelstrom sichergestellt werden.

Verdeutlicht wird dies durch die Klarstellung, der zufolge die emittierte Schadstofffracht das zu minimierende Kriterium ist.

Zu § 121 Abs. 8 vgl. Art. 15 Abs. 3 IE-R.

Zu § 121 Abs. 9 vgl. Art. 15 Abs. 4 IE-R. Die vorgeschlagene Regelung soll Emissionsgrenzwerte, die weniger streng sind als die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, ermöglichen, sofern dem nationale Rechtsvorschriften, wie auf § 181 MinroG gestützte Verordnungen, nicht entgegenstehen. Derzeit gibt es keine dem MinroG unterliegende Anlage, die dem Rösten und Sintern von Erzen dient, und somit auch keine Grenzwerteverordnung nach § 181 MinroG. Derzeit gibt es auch in der IE-R keine Grenzwerte für derartige Anlagen. Sollten solche Grenzwerte in der IE-R vorgesehen werden, werden diese in einer Grenzwerteverordnung nach § 181 MinroG umgesetzt werden.

Im Hinblick darauf, dass die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des vorgeschlagenen § 121 Abs. 9 in das Genehmigungsverfahren „eingebettet“ wird, erübrigt sich eine gesonderte Regelung zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 lit. c. IE-R

Zu § 121 Abs. 10 siehe Art. 15 Abs. 5 IE-R.

Zu § 121 Abs. 11 vgl. Art. 18 IE-R (siehe hiezu auch § 77a Abs. 6 GewO 1994).

Der § 121 Abs. 12 (vergleiche hiezu auch § 77a Abs. 7 GewO 1994) soll dem durch die Novelle zur Gewerbeordnung, BGBl. I Nr. 85/2012, neu gestalteten § 356a Abs. 1 GewO 1994 angepasst werden. Im Sinne des Ergebnisses der Expertengespräche zur Umsetzung der IE-R in der Gewerbeordnung 1994 soll es der Behörde überlassen werden, zu entscheiden, ob sie für die Bekanntgabe beispielsweise die Internetseite der Behörde wählt oder eine Veröffentlichung im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (edm.gv.at) für zweckmäßig erachtet.

§ 121 Abs. 13 und 14 entspricht dem bisherigen § 121 Abs. 11 und 12 MinroG

§ 121a entspricht dem bisherigen § 121 Abs. 6 und 8 bis 10 MinroG.

Neu ist § 121a Abs. 1 Z 6. Diese Bestimmung entspricht § 356b Abs. 1 Z 6 GewO 1994. Dadurch soll ein weiterer wasserrechtlich relevanter Maßnahmentyp, die sogenannten „Oberflächenwasserversickerungen“ (zB von Parkplätzen) in § 121a Abs. 1 aufgenommen werden. Auch in diesen Fällen wird in Zukunft eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr erforderlich sein, soweit solche Maßnahmen nicht ohnedies schon bereits wasserrechtlich bewilligungsfrei gestellt sind.

§ 121b entspricht dem bisherigen § 121a und wurde im Hinblick auf die durch die IE-R bewirkten Änderungen des Genehmigungsinhalts geringfügig adaptiert (vergleiche hiezu auch § 81a GewO 1994).

Mit dem vorgeschlagene neuen § 121c soll Art. 21 IE-R umgesetzt werden.

§ 121c Abs. 1 bis 6 entspricht § 81b Abs. 1 bis 6 GewO 1994. Hiezu wird auf die entsprechenden Erläuterungen zur Änderung der Gewerbeordnung 1994 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2013 verwiesen, wobei jedoch anzumerken ist, dass das Mineralrohstoffrecht keinen einheitlichen Anlagenbegriff kennt. Ein Bergbaubetrieb kann vielmehr mehrere Bergbauanlagen umfassen, sodass sich das Problem der Abgrenzung von „Haupttätigkeiten“ hier nicht stellt.

Zum § 121c Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz und zum Abs. 3 zweiter Satz siehe den vorgeschlagenen § 121c Abs. 9.

Zu § 121c Abs. 1 zweiter Satz siehe Art. 21 Abs. 3 zweiter Unterabsatz IE-R.

Zu § 121c Abs. 2 siehe Art. 21 Abs. 2 IE-R.

Zu § 121c Abs. 4 siehe Art. 21 Abs. 3 erster Unterabsatz IE-R; siehe auch § 121i Abs. 5.

Zu § 121c Abs. 5 siehe den Erwägungsgrund 22 zur IE-R; zu den „begründeten Fällen“ siehe § 121 Abs. 9.

Zu § 121c Abs. 6 siehe Art. 21 Abs. 5 IE-R.

Zu § 121c Abs. 7 vergleiche § 81b Abs. 7 GewO 1994.

Zu § 121c Abs. 8 vergleiche § 81b Abs. 8 GewO 1994.

Zu § 121c Abs. 9 vergleiche § 356d GewO 1994.

§ 121d soll im Sinne des Art. 12 IE-R ergänzt werden (vergleiche hiezu auch § 353a Abs. 1 bis 3 und § 356a Abs. 1 GewO 1994).

Zu Abs. 3 siehe Art. 22 Abs. 2 IE-R

§ 121e ist dem Art. 7 IE-R entsprechend zu erweitern (vergleiche hiezu auch § 81c GewO 1994).

Der vorgeschlagene neue § 121f dient der Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c IE-R (vergleiche hiezu auch § 81d GewO 1994); dem Art. 8 Abs. 2 letzter Absatz IE-R wird bereits durch § 178 Abs. 1 MinroG Rechnung getragen.

Der Inhalt des bisherigen § 121f MinroG (Anordnung der Geltung der IPPC-Bestimmungen auch für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen) ist aufgrund der Neufassung des Begriffs „IPPC-Anlage“ (siehe § 120a Z 1) nicht mehr erforderlich.

Mit § 121g der vorgeschlagenen Regelung soll Art. 23 IE-R umgesetzt werden (vergleiche hiezu auch § 82a GewO 1994).

Zu § 121g Abs. 1: Umweltinspektionen sind keine (Verwaltungs-)Verfahren, die durch Erlassung eines Bescheides zu erledigen oder durch formlose Einstellung zu beenden wären; das AVG findet daher keine Anwendung (vgl. die Ausführungen in Gruber – Paliege-Barfuß, GewO7, Anm. 8 zu § 338 GewO 1994). Mit den Umweltinspektionen wird ein an konkrete inhaltliche und terminliche Vorgaben geknüpftes Kontrollsystem für IPPC-Anlagen in die Gewerbeordnung 1994 eingeführt. Um im Hinblick auf allfällige „Besonderheiten des Falles“ einen gewissen Spielraum zu geben, soll § 52 AVG bei Umweltinspektionen Anwendung finden.

Zu § 121g Abs. 2: Umweltinspektionen werden ein Umweltinspektionsplan und Programme zugrunde zu legen sein. Dem entsprechend hat nach § 63a AWG 2002 in der Fassung der AWG-Novelle Industrieemissionen, BGBl. I Nr. 103/2013, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen allen IPPC-Anlagen umfassenden Umweltinspektionsplan zu erstellen (siehe dazu Art. 23 Abs. 2 und 3 IE-R); „soweit dadurch der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist das Einvernehmen herzustellen“. Hinsichtlich Bergbauanlagen, die IPPC-Anlagen darstellen, wird der Umweltinspektionsplan somit des Einvernehmens durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bedürfen. Die Erstellung auf dem Umweltinspektionsplan beruhender Programme soll bei den Landeshauptmännern liegen.

Diese „Zuständigkeitsverteilung“ beruht auf den Diskussionen der Arbeitsgruppe der Umweltinspektoren (einer Arbeitsgruppe vor allem technischer Sachverständiger, aber auch rechtskundiger Experten aus den Bereichen der Länder und des Bundes, die sich regelmäßig zusammenfindet, um Problemstellungen iZm Umweltinspektionen zu erörtern und gemeinsam zu einer „good practice“ bei Umweltinspektionen zu finden).

Die Regelungen betreffend Umweltinspektionen führen – den Vorgaben der IE-R entsprechend – dazu, dass diese Inspektionen einem streng vorgegebenen Schema folgen; zur weitestgehenden Vermeidung zusätzlicher Belastungen sowohl der betroffenen Unternehmen als auch der Behörden ist es zweckmäßig, auf bereits zur Verfügung stehende einschlägige Daten und Unterlagen, wie Emissionsberichte, Berichte von Überprüfungen (zB nach EMAS, ISO 14001 oder Responsible Care), Prüfungen in der Eigenverantwortung des Anlageninhabers nach § 121g und andere Eigen- oder Fremdkontrollen zurückzugreifen.

Die im § 121g Abs. 3 vorgesehenen Kriterien fußen im Wesentlichen auf Art. 23 Abs. 4 IE-R; es handelt sich dabei um beispielhaft angeführte Entscheidungsmerkmale.

Gemäß Art. 23 Abs. 4 letzter Satz IE-R kann die Europäische Kommission Leitlinien für die Beurteilung der Umweltrisiken annehmen; solche Leitlinien liegen noch nicht vor.

Zu § 121g Abs. 4 vgl. Art. 23 Abs. 5 IE-R.

Zu § 121g Abs. 5 siehe Art. 23 Abs. 6 IE-R.

Der Bericht über die durchgeführte Umweltinformation soll der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden; es soll der Behörde überlassen werden, zu entscheiden, ob sie dafür beispielsweise die Internetseite der Behörde wählt oder eine Veröffentlichung im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (edm.gv.at) für zweckmäßig erachtet.

Zu § 121h siehe Art. 22 Abs. 3 IE-R (vergleiche hiezu auch § 83a GewO 1994).

Mit den Regelungen betreffend die „Stilllegung“ betritt die IE-R Neuland, was die detaillierten Regelungen zum Boden- und zum Gewässerschutz betrifft.

Die im § 121h Abs. 4 vorgesehene Information der Öffentlichkeit dient der Umsetzung des Art. 24 Abs. 3 lit. a IE-R.

Zu Z 9 (§ 182):

Zu Abs. 1:

§ 182 dient der Umsetzung der Seveso III ‑ RL. Ziel ist, schwere Unfälle (zu diesem Begriff siehe § 84b Z 12 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der geplanten „Seveso III – Novelle“, auf den in § 182 Abs. 2 MinroG verwiesen wird) mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

„Andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“, die für Seveso-Anlagen gelten, sind insbesondere §§ 119, 119a ff sowie 121 ff.

Zu Abs. 2:

Wie schon bei der Umsetzung der Seveso II ‑ RL, soll auch zur Umsetzung der Bestimmungen der Seveso III – RL im Mineralrohstoffrecht auf die Bestimmungen im 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung 1994 verwiesen werden. Auf die bezüglichen Erläuterungen zur geplanten Novelle der Gewerbeordnung 1994 („Seveso III – Novelle“) wird verwiesen.

Neu ist, dass von § 182 auch unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen erfasst werden. Dies erfolgt in Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 letzter Absatz der Seveso III – RL.

Hinzuweisen ist darauf, dass nach Art. 2 Abs. 2 lit. d und e der Seveso III‑ RL u.a. die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe und die Gewinnung, nämlich die Erkundung, der Abbau und die Aufbereitung von Mineralien im Bergbau und in Steinbrüchen, einschließlich der Bohrung, vom Anwendungsbereich der Seveso III – RL ausgenommen sind.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 13 der Seveso III – RL („Überwachung der Ansiedlung“), soweit es sich um die Ansiedlung von dem MinroG unterliegenden Betrieben/Anlagen handelt. Dies stützt sich darauf, dass nach dem Kompetenzfeststellungserkenntnis VfSlg. 2674/1954 die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in Bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im Wesentlichen unbebauten Flächen andererseits, nach Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung nur insoweit Landessache ist, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im Besonderen solche u.a. auf dem Gebiet des Bergwesens, nach Art. 10 bis 12 B-VG der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind. Denn Raumordnung“ ist nach diesem VfGH-Erkenntnis „keine besondere für sich bestehende Verwaltungsmaterie, sondern, vom verfassungsrechtlichen Standpunkt betrachtet, ein komplexer Begriff, der alle Tätigkeiten umfasst, die auf den einzelnen Verwaltungsgebieten der vorsorgenden Planung einer möglichst zweckentsprechenden räumlichen Verteilung von Anlagen und Einrichtungen dienen. Die Zuständigkeit zu dieser raumordnenden Tätigkeit ergibt sich als Ausfluss der Zuständigkeit zur Regelung der betreffenden Verwaltungsmaterie überhaupt.“

Im Erkenntnis VfSlg. 2685/1954 hat der VfGH ausgeführt, dass „Bausachen in gewissen Fällen wegen des unlösbaren Zusammenhanges mit einem Sachgebiete, das die Verfassung als Hauptsache der Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung vorbehält, von der für das Hauptgebiet getroffenen Zuständigkeitsregelung miterfasst werden“. Als Beispiele nannte der VfGH u.a. Bauführungen im Bereich des Bergwesens.

Raumordnungs- und Bauangelegenheiten sind daher vom Kompetenztatbestand „Bergwesen“ mitumfasst, sodass die Umsetzung von Art. 13 der Seveso III – RL für dem Bergbau dienende Anlagen und Betriebe durch das MinroG zu erfolgen hat.

Als Verordnung nach § 181 MinroG, in der bereits die Einhaltung eines entsprechenden Schutzabstandes vorgeschrieben wird, ist die Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 357/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 437/2012 (siehe §§ 25 ff) zu nennen.

Zu Abs. 4:

Abs. 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, und des UN-ECE-Übereinkommen über grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000 ( „Helsinki-Konvention“), sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention. Die Verordnungsermächtigung im Abs. 4 (bisher Abs. 3) wird neu gefasst (vergleiche auch § 84m der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der geplanten Novelle). Neu ist eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Überwachung der Ansiedlung von dem MinroG unterliegenden Betrieben/Anlagen (Art. 13 der Seveso III – RL).

Im Hinblick darauf, dass die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen in Zukunft – an systematisch richtiger Stelle – im Umweltinformationsgesetz ‑ UIG, BGBl. Nr. 495/1993, bzw. in der Störfallinformationsverordnung ‑ StIV, BGBl. Nr. 391/1994, verankert werden soll, ist eine entsprechende mineralrohstoffrechtliche Verordnungsermächtigung (siehe den geltenden § 182 Abs. 3 Z 6) entbehrlich.

Zu Z 10 und 12 (§ 193 Abs. 10 und § 222b):

Art. 20 der Offshore – RL sieht vor, dass in Österreich registrierte Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, schwere Unfälle der zuständigen Behörde zu melden haben.

Wie Art. 41 Abs. 4 der Offshore – RL zu entnehmen ist, sind Binnenmitgliedstaaten wie Österreich verpflichtet, bis zum 19. Juli 2015 die Maßnahmen in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Art. 20 dieser Richtlinie zu gewährleisten. Dementsprechend wird in § 222b Abs. 2 eine entsprechende Verpflichtung festgelegt, wobei als „zuständige Behörde“ der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorgesehen ist.

§ 222b Abs. 1 enthält die unbedingt erforderlichen Begriffsbestimmungen.

§ 222b Abs. 3 regelt, welches von mehreren für die Berichtspflicht grundsätzlich in Betracht kommenden Unternehmen berichtspflichtig ist.

Die in § 222b Abs. 4 vorgesehene Berichtspflicht des BMWFW an die Europäische Kommission ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 letzter Satz der Offshore – RL.

Nach § 222b Abs. 5 haben Unternehmen, für die eine Berichtspflicht nach § 222b Abs. 2 in Betracht kommt, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden, dass sie eine dem § 222b unterliegende Tätigkeit ausüben. Dies ist aus praktischen Gründen erforderlich, damit die Behörde Kenntnis von diesen Tätigkeiten, die ja außerhalb des Bundesgebietes erfolgen, erlangt.

§ 193 Abs. 10 enthält eine Strafbestimmung, um die Einhaltung des § 222b abzusichern (vergleiche auch Art. 34 der Offshore – RL).

Zu Z 11 (§ 221a):

Aufgrund eines legistischen Versehens waren bisher das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, in § 221a nicht genannt. Weiters soll auch das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, angeführt werden.

Zu Z 13 (§ 223 Abs. 27 bis 36):

Abs. 27 enthält den erforderlichen Hinweis auf die Umsetzung der IE-R, der Seveso III – RL und der Offshore – RL.

Abs. 28 bis 36 regeln das Inkrafttreten bzw. enthalten Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Abs. 31 trägt dem Umstand Rechnung, dass bei bereits veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen die Zeit für eine innerhalb der Jahresfrist zu gebende Behördenmitteilung zT bereits abgelaufen, zT stark verkürzt wäre.

Zu Z 14 (§ 224 Abs. 1):

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013 wurde § 121 Abs. 7, der die Berufung gegen nach § 121 Abs. 6 ergangene Bescheide des Landeshauptmannes geregelt hat, aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz aufgehoben. Dabei wurde übersehen, dass die Vollzugsklausel in § 224 Abs. 1 auf § 121 Abs. 7 Bezug nimmt. Dies soll nunmehr bereinigt werden.

Weiters soll berücksichtigt werden, dass sich die bisherige Verordnungsermächtigung in § 182 Abs. 3 nunmehr in § 182 Abs. 4 findet.