Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Benennung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als zuständige Behörde (Infrastrukturbehörde)

-       Auswahl des Verfahrens für die umfassende Entscheidung

-       Sicherung des Ausbaus von Leitungsanlagen

 

Wesentliche Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für die Länder und die Unternehmen (Vorhabenträger) sind nicht zu erwarten, da entsprechende Projekteinreichungen ohnehin vorzubereiten und Genehmigungsverfahren nach den anzuwendenden Bewilligungsvorschriften durchzuführen sind. Der durch die Umsetzung der Infrastrukturverordnung anfallende Mehraufwand wurde auf das nach der TEN-VO (Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009) zulässige Mindestmaß beschränkt. Da der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als zuständige nationale Behörde (Infrastrukturbehörde) nominiert wurde, ist in seinem Bereich eine entsprechende Struktur für die noch nicht existente zuständige nationale Behörde aufzubauen.

 

Von einem zusätzlichen personellen Mehraufwand für die Länder wird für die im Energie-Infrastrukturgesetz (Art. 1) enthaltenen Aufgaben nicht ausgegangen.

Ein allfälliger personeller Mehraufwand für den Bund kann durch interne Umschichtungen innerhalb des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft abgedeckt werden.

Die konkret von der Infrastrukturbehörde wahrzunehmenden Aufgaben ergeben sich aus der Infrastrukturverordnung und wurden im Gesetzentwurf verankert.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Aufgrund von bereits vorhandenen Personalkapazitäten kann durch personelle Umschichtungen ein zusätzlicher Personalaufwand verhindert werden.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Insgesamt sind – unter Einbeziehung der in den Ausbauplänen der Strom- und der Gaswirtschaft enthaltenen Projekte in den nächsten Jahren Investitionen in Höhe von 3.100 MEUR in Aussicht genommen.

Mit den dargestellten Investitionen in der Gesamthöhe von 3.100 MEUR wird eine Beschäftigung von mehr als 45.000 Jobs oder mehr als 40.000 Vollzeit-Arbeitsplätze generiert. Zu jedem dieser Arbeitsplätze kommen zusätzlich 1,5 Arbeitsplätze in anderen Wirtschaftsbereichen, in Summe daher etwa 60.000 Arbeitsplätze.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Durch das Gesetz soll es in erster Linie zu einer Verkürzung bzw. Beschleunigung von bestehenden Verfahren kommen; die Genehmigung oder Ablehnung des Projekts wird daher nicht in seiner Substanz beeinflusst.

Die Projekte werden insofern positive Auswirkungen auf die Umwelt haben, als dadurch Leistungsverluste reduziert werden können und somit bei gleichbleibendem Energiebedarf eine geringere Energieproduktion erforderlich ist.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stellen sich als innerstaatliche Durchführung der, den Mitgliedstaaten zur Umsetzung vorbehaltenen Bestimmungen dar.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel ist erforderlich.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz über die Schaffung einer europäischen Infrastruktur

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen.“ der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, hat die beschleunigte Durchsetzung des dringend benötigten Ausbaus der europäischen Energieinfrastruktur zum Inhalt. Dies soll neben einer konzertierten Erarbeitung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für diese Vorhaben sowie durch Finanzierungsinstrumente erreicht werden.

Als Vorhaben werden von der Verordnung

-       Stromübertragungs- und -speichervorhaben,

-       Gasvorhaben,

-       Vorhaben für intelligente Stromnetze,

-       Erdöltransportvorhaben und

-       Kohlendioxidvorhaben

definiert.

Als Verordnung ist sie unmittelbar anwendbar. Soweit die Verordnung jedoch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält (Art. 7 bis 10), ist eine begleitende innerstaatliche Regelung unerlässlich.

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige nationale Behörde, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist.

Des Weiteren wählt jeder Mitgliedstaat eines der drei im Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung definierten Schemata, innerhalb derer die umfassende Entscheidung getroffen werden kann.

Von der Verordnung betroffen sind die Errichter bzw. Betreiber von Anlagen in gemeinsamem Interesse. ("Vorhabenträger"). Die Liste der Anlagen (Project of common interest – Liste; kurz: PCI-Liste) wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, ABl. L Nr. 349 vom 21.12.2013, S. 28, festgelegt.

Österreich ist in dieser Liste mit folgenden Vorhaben vertreten:

Strom:

1. Nord-Süd Stromverbindungsleitungen in Westeuropa

1.1 Leitungsprojekte

-       PCI Inländische Verbindungsleitung in Österreich zwischen Westtirol und Zell am Ziller (AT) zur Erhöhung der Kapazität an der Grenze AT/DE

-       Cluster Deutschland – Österreich – Schweiz zur Kapazitätssteigerung im Bereich des Bodensees, das folgende PCI umfasst:

-       Verbindungsleitung zwischen dem Grenzgebiet (DE), Meiningen (AT) und Rüthi (CH)

1.2. Speicherprojekte

-       PCI zur Erhöhung der Pumpspeicherkapazität in Österreich (Kaunertal, Tirol)

-       PCI Pumpspeicher in Österreich – Obervermuntwerk II, Vorarlberg

-       PCI zur Erhöhung der Pumpspeicherkapazität in Österreich (Limberg III, Salzburg)

2. Nord-Süd Stromverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa

2.1 Leitungsprojekte

-       Cluster Österreich – Deutschland, Verbindungsleitungen zwischen St. Peter und der Isar, das folgende PCI umfasst:

-       Verbindungsleitung zwischen St. Peter (AT) und der Isar (DE)

-       Inländische Verbindungsleitung zwischen St. Peter und den Tauern (AT)

-       Inländische Verbindungsleitung zwischen St. Peter und Ernsthofen (AT)

-       Cluster Österreich – Italien, Verbindungsleitungen zwischen Lienz und der Region Veneto, das folgende PCI umfasst:

-       Verbindungsleitung zwischen Lienz (AT) und der Region Veneto (IT)

-       Inländische Verbindungsleitung zwischen Lienz und Obersielach (AT)

-       Inländische Verbindungsleitung zwischen Volpago und dem Norden Venedigs (IT)

-       PCI Verbindungsleitung Österreich – Italien zwischen Nauders (AT) und Mailand (IT)

-       PCI Verbindungsleitung Österreich – Italien zwischen Wurmlach (AT) und Somplago (IT)

Erdgas:

1. Nord-Süd Gasverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa

-       PCI Bidirektionale Verbindungsleitungen Österreich – Tschechische Republik (BACI) zwischen Baumgarten (AT) – Reinthal (CZ/AT) – Breclav (CZ)

-       PCI Tauerngasleitung (TGL) zwischen Haiming (AT)/Überackern (DE) – Tarvisio (IT)

-       PCI Anschluss des südlichen Teils des tschechischen Fernleitungsnetzes an Oberkappel (AT)

2. Südlicher Korridor

-       Cluster für integrierte, spezifische und skalierbare Infrastrukturen und die zugehörige Ausrüstung für den Transport von mindestens 10 Mrd. m³ Erdgas jährlich aus neuen Quellen in der kaspischen Region, die Georgien und die Türkei durchqueren und bis zu den Endverbrauchsmärkten in der EU reichen. Zwei Routen sind möglich: eine durch Südosteuropa bis Österreich, eine andere durch die Adria nach Italien. Das Cluster umfasst folgendes PCI:

-       Erdgasfernleitung von Bulgarien über Rumänien und Ungarn nach Österreich

Erdöl:

Nord-Süd Ölverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa

-       PCI Fernleitung Bratislava-Schwechat: Fernleitung zwischen Schwechat (Österreich) und Bratislava (Slowakische Republik)

-       PCI TAL Plus: Erhöhung der Kapazität der TAL-Fernleitung zwischen Triest (Italien) und Ingolstadt (Deutschland)

 

Insgesamt ist Österreich von 24 PCI der ersten Unionsliste betroffen:

-       2 PCI betreffen (vorläufig) nur Studienerstellungen, Genehmigungsverfahren finden hier nicht statt

-       Für 5 PCI sind nur Verfahren im Ausland zu beschicken, Genehmigungsverfahren in Österreich sind mangels geografischer Betroffenheit nicht erforderlich.

-       10 PCI berühren nur ein Bundesland

-       7 PCI berühren mehr als ein Bundesland

-       16 PCI sind UVP-pflichtig

-       1 PCI ist voraussichtlich nicht UVP-pflichtig (PCI TAL Plus: capacity expansion of the TAL Pipeline between Trieste and Ingolstadt); keine neue Trasse; keine Ausweitung iSd UVP-Schwellenwerte

-       Für 8 PCI wurden vor dem 16. November 2013 Antragsunterlagen eingereicht. Diese PCI sind daher nicht dem PCI-Verfahren zu unterziehen.

-       2 PCI wurden bereits genehmigt

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Nichtumsetzung der den Mitgliedstaaten zur Umsetzung vorbehaltenen Bestimmungen wird ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Mit Hinblick auf die auch seitens der Europäischen Kommission vorgegebenen mehrjährigen Fristen ist ein Abschluss zumindest eines der nach diesem Schema durchgeführten Verfahrens nicht vor dem Jahr 2020 zu erwarten, da eine Evaluierung sinnvollerweise erst nach den im Rahmen eines Verfahrens gemachten Erfahrungen durchgeführt werden kann.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Beschreibung des Ziels:

Die Gewährleistung der Sicherheit bei der Versorgung mit Ressourcen ist eine Grundvoraussetzung für standortpolitische Entscheidungen, für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie die Erhaltung der sozialen Tragfähigkeit. Ebenso von Bedeutung für die Wohlstandssicherung ist die Entwicklung eines nachhaltigen Energiesystems.

Die EU-Verordnung verfolgt den Ausbau und die Modernisierung der transeuropäischen Energienetze, insbesondere den Ausbau der Verbindungsleitungen zwischen den nationalen Netzen, um eine sichere und optimierte Energieversorgung zu erreichen, was naturgemäß auch zur Sicherheit der Versorgung Österreichs mit Energie beiträgt.

Die Verbesserung der Versorgungssicherheit wird herbeigeführt durch:

-       Stärkung der innereuropäischen Energieverbindungen

-       Vermeidung von Energieinseln

-       Ermöglichung der Bezugsdiversifikation

-       Vollendung des Binnenmarktes

-       Ausbau von Umweltschutz und Bürgerbeteiligung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

National eher abgegrenzte Energienetze in Europa, zum Teil Bestehen von Energieinseln; insbesondere im Erdgasbereich teilweise noch unzureichende Möglichkeiten für eine Bezugsdiversifizierung.

Kapazitativ ausreichende, europaweite Vernetzung der jeweils auf nationaler Ebene bestehenden Energienetze; Bestehen gesamteuropäischer übergeordneter Energieinfrastrukturen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Benennung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als zuständige Behörde (Infrastrukturbehörde)

Beschreibung der Maßnahme:

Da Artikel 8 der Verordnung die Benennung einer zuständigen nationalen Behörde vorsieht, die mangels umfassender UVP-Pflicht der Vorhaben nicht generell die nach dem UVP-G 2000 zuständige Behörde sein kann, sondern jedenfalls eine Bundesbehörde sein muss, wird diese Aufgabe dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übertragen, zumal diesem Ressort schon bisher die federführende Kompetenz für den Energiebereich zugekommen ist.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Auswahl des Verfahrens für die umfassende Entscheidung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verordnung ermächtigt die Mitgliedstaaten, eines von drei Schemata für den Ablauf des gesamten Genehmigungsverfahrens zu wählen. Es wurde entschieden, das Kooperationsschema (lit. c – collaborative scheme) zu wählen. Danach teilt sich das Verfahren in einen Vorantragsabschnitt und in einen Genehmigungsabschnitt.

Der Vorantragsabschnitt dient dazu, dem Vorhabenträger eine Orientierung für die Ausarbeitung der Genehmigungsanträge zu geben. Die Durchführung des Vorantragsabschnitts hat der Vorhabenträger zu beantragen.

Ab Bestätigung des Eingangs des Antrags beginnt die in Art. 10 Abs. 1 lit. a Verordnung normierte indikative Frist von zwei Jahren zu laufen.

Aufgrund der klaren Anordnung der Verordnung ist der Vorantragsabschnitt jedenfalls, d.h. unabhängig von dem gewählten Behördenschema iSd Art. 8 Abs. 3 der Verordnung, von der „zuständigen Behörde“ iSd § 7 des vorliegenden Gesetzentwurfes als Energie-Infrastrukturbehörde bezeichnet, mit intensiver Einbindung der sonst für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden durchzuführen.

Für Vorhaben, die der UVP-Pflicht unterliegen, gelten die sie betreffenden Bestimmungen des UVP-Gesetzes 2000. Für Vorhaben, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, gelten die Bestimmungen des Energie-Infrastrukturgesetzes.

Für UVP-pflichtige Vorhaben, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind, obliegt die Koordinierung der Genehmigungsverfahren der Energie-Infrastrukturbehörde.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gegenwärtig besteht noch kein formaler, verbindlicher Vorantragsabschnitt, die Vorhabenträger bringen ihre Anträge noch bei der jeweils genehmigenden Behörde ein. Die für einen Projekterfolg notwendigen Bürgerinformationen und Vorabgespräche mit den involvierten Behörden finden derzeit noch informell und ohne rechtliche Grundlage statt.

Verfahren mit Vorantragsabschnitt. Die für einen Projekterfolg notwendigen Bürgerinformationen und Vorabgespräche mit den involvierten Behörden werden verrechtlicht, mit verbindlichen Fristen versehen und damit beschleunigt. Gleichzeitig wurde ein „One-Stop-Shop“ als einheitliche Ansprechstelle für Vorhabenträger sowie ein Verfahrenskoordinator eingerichtet.

 

Maßnahme 3: Sicherung des Ausbaus von Leitungsanlagen

Beschreibung der Maßnahme:

Entsprechend einer nachdrücklichen Forderung des Rechnungshofes werden die für die Planungsarbeiten sowie für die Errichtung und den Betrieb des jeweiligen PCI-Projekts notwendigen Trassierungsräume möglichst früh im Verfahren durch ein Bauverbot gewidmet. Zu diesem Zweck erlässt die zuständige Behörde bereits im Vorantragsabschnitt, unmittelbar nach Einbindung der Öffentlichkeit eine ("Trassensicherungs")-Verordnung.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gegenwärtig ist bis zur bescheidmäßigen Genehmigung des Projekts (im Elektrizitätsbereich „Fachplanung des Bundes") eine Trassensicherung auch für die unmittelbar benützte Trasse nicht möglich, die Bebauung der Trasse ist bei Einhaltung der sehr geringen technischen Sicherheitsabstände jederzeit möglich. Eine vorausschauende, d.h. bereits im Stadium des Bewilligungsverfahrens einsetzende Trassensicherung ist überhaupt nicht möglich, wodurch der Projekterfolg bei linienhaften Infrastrukturen regelmäßig gefährdet wird.

Bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium können die notwendigen Trassensicherungsmaßnahmen verfügt werden.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Ziel des gegenständlichen Gesetzes ist die Beschleunigung der für die PCI erforderlichen Genehmigungsverfahren unter frühzeitiger Einbindung der Öffentlichkeit. Damit verbunden ist zwar eine intensivere Betreuung der Projekte bereits im Vorantragsabschnitt aber – zumindest bei längerfristiger Betrachtung – eine Erleichterung der nachfolgenden formalen Genehmigungsverfahren und damit in Summe keine Erhöhung der damit verbundenen Kosten.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot bzw. die Kapitalnachfrage

Gegenwärtig sind folgende Vorhaben mit folgenden approximativen Investitionsvolumina aktuell:

-       Netzraum Kärnten: Verstärkung Lienz – Obersielach rd. 150 MEUR

-       Verstärkung Westtirol – Zell/Ziller rd. 100 MEUR

-       Lienz – Staatsgrenze – Veneto Region (IT) rd. 110 MEUR

-       Ausbau des Kraftwerkes Kaunertal rd. 1100 MEUR

-       Obervermuntwerk II rd. 500 MEUR

-       Limberg III rd. 410 MEUR

In Summe sind dies rd. 2.370 MEUR, die seitens der Elektrizitätswirtschaft zur Sicherung der österreichischen Stromversorgung in Projekte investiert werden.

Insgesamt sind – unter Einbeziehung der in den Ausbauplänen der Strom- und der Gaswirtschaft enthaltenen Projekte in den nächsten Jahren Investitionen in Höhe von 3.100 MEUR in Aussicht genommen.

Basierend auf den Auswertungen der Studien des Industriewissenschaftlichen Instituts (TU Graz) zur „Steiermark-Leitung“ und zur „Salzburg-Leitung“ lassen sich die Effekte auf Wertschöpfung und Beschäftigung wie folgt darstellen:

-       Jeder investierte Euro der Stromwirtschaft zieht eine Produktion von rund 2 Euro in der gesamten heimischen Volkswirtschaft nach sich.

-       Jede durch die Stromwirtschaft investierte Milliarde Euro generiert eine Beschäftigung von ca. 15.000 Jobs bzw. 13.000 Vollzeit-Arbeitsplätzen in der gesamten heimischen Volkswirtschaft.

-       Zu jedem Arbeitsplatz in der Stromwirtschaft kommen zusätzlich 1,5 Arbeitsplätze in anderen Wirtschaftsbereichen.

Zusammenfassend liegt – gemäß den Studien – der Beitrag zur österreichischen Wertschöpfung von EVU-Investitionen und Netzinfrastrukturprojekten im Bereich zwischen 64% und 84% der Investitionssumme.

Dies ergibt bei einer, wie oben dargestellten, Gesamtsumme von 3.100 MEUR einen Beitrag zur österreichischen Wertschöpfung etwa zwischen 1.984 MEUR und 2.604 MEUR.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot bzw. die Arbeitsnachfrage

Mit den dargestellten Investitionen in der Gesamthöhe von 3.100 MEUR wird eine Beschäftigung von mehr als 45.000 Jobs oder mehr als 40.000 Vollzeit-Arbeitsplätze generiert.

Zu jedem dieser Arbeitsplätze kommen zusätzlich 1,5 Arbeitsplätze in anderen Wirtschaftsbereichen, in Summe daher etwa 60.000 Arbeitsplätze.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf die Produktivität der Produktionsfaktoren

Jeder investierte Euro zieht eine Produktion von rund 2 Euro nach sich, als Produktionseffekt kann daher von 6.200 MEUR ausgegangen werden.

 

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt via Objekt Modell

Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer

Im Kapitel „Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot bzw. die Arbeitsnachfrage“ wurde ein potentieller Zuwachs von 60.000 Arbeitsplätzen dargestellt. Dies wird sich auch positiv auf die Beschäftigung von unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländern auswirken; konkrete Schätzungen können jedoch nicht angestellt werden.

 

Auswirkungen auf das Verhältnis Vollzeit/Teilzeitarbeitsplätze oder Festanstellungen/freie Dienstverhältnisse oder Werkverträge

Mit den dargestellten Investitionen in der Gesamthöhe von 3.100 MEUR wird eine Beschäftigung von mehr als 45.000 Jobs oder mehr als 40.000 Vollzeit-Arbeitsplätze generiert.

Zu jedem dieser Arbeitsplätze kommen zusätzlich 1,5 Arbeitsplätze in anderen Wirtschaftsbereichen, in Summe daher etwa 60.000 Arbeitsplätze.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigungsform

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

alle Wirtschaftsbereiche

60.000

Quelle: Studien des Industriewissenschaftlichen Instituts (IWI – TU Graz)

 

Auswirkungen auf die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Personen

Bei einem potentiellen Zuwachs von 60.000 Arbeitsplätzen, kann auch mit einem Rückgang der Arbeitslosigkeit gerechnet werden. Konkrete Schätzungen können jedoch nicht angestellt werden.

 

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Die Sicherung einer ausreichenden und leistungsfähigen Energieversorgung bildet bei der Wahl eines Standortes – neben einer Vielzahl anderer Voraussetzungen – einen wesentlichen Faktor für eine Entscheidung zugunsten eines Standortes. Die gesicherte Versorgung mit Energie bildet eine substantielle Grundlage für den Kontakt mit der einer weltweit vernetzten ökonomischen Landschaft als Grundlage für jede unternehmerische Tätigkeit. Jeder Beitrag zur Energieversorgungssicherheit verbessert die Standortattraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Die mit einer Deklaration als Project of common interest im europäischen Sinn verbundene, durch die Infrastrukturverordnung vorgesehene, erleichterte und beschleunigte Projektumsetzung ist mit wesentlichen Vorteilen für die Strom- und Gaswirtschaft verbunden. Nicht nur, dass für Österreich Wertschöpfungseffekte und arbeitsmarktpolitische Erfolge generiert werden können, bringt dies durch schnellere und effizientere Abwicklung den Unternehmen finanzielle Vorteile.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Luft oder Klima

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Emissionen von Staub, Stickstoffoxiden oder Treibhausgasen

 

Erläuterung

Durch die Realisierung von PCIs kann die Integration von Erneuerbaren Energietechnologien erleichtert werden.

Weiters können durch die Projekte die Netzverluste stark reduziert werden, sodass bei gleichbleibendem Energiebedarf weniger Energie produziert werden muss.

 

 

Auswirkungen auf den Energieverbrauch

 

Einsatz von Energieträgern

Einsatz von Energieträgern

Durch die Errichtung der in den PCIs dargestellten Leitungen wird eine erhebliche Reduktion von Leitungsverlusten erwartet.

Die Netzverluste können durch die Umstellung eines 98km langen Teilstücks der „380 kV-Salzburgleitung“ ("St. Peter – Salzach – Tauern") von 220kV auf 380 kV, um 10.359 MWh verringert werden (Quelle: Studie der AEA zu Art. 15 Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU).

Wenn man die dabei ermittelten Daten auch auf die zwei weiteren Umstellungsprojekte der Unionsliste umlegt ("St.Peter – Ernsthofen“ und „Obersielach – Lienz"), führt dies bei diesen beiden Projekten zu Einsparungen iHv 31.923 MWh.

Die Verminderung der Leitungsverluste beläuft sich lt. dieser AEA-Studie auf 66 %.

 

Auswirkungen auf Energie

 

Energieträger

Veränderung des Energieverbrauchs

Erläuterung

Nicht erneuerbare Energieträger

0

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Umwelt

Luft oder Klima

-       Veränderung der gesamtösterreichischen Emissionen der Feinstaubfraktion PM10 um mehr als 3,5 Tonnen pro Jahr oder von Stickstoffoxiden um mehr als 14 Tonnen pro Jahr oder

-       Änderung der Treibhausgasemissionen um 10 000 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.