Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (TEN-E-VO), hat die beschleunigte Durchsetzung des dringend benötigten Ausbaus der europäischen Energieinfrastruktur zum Inhalt. Dies soll neben einer konzertierten Erarbeitung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch Beschleunigung und Erleichterung der Genehmigungsverfahren für diese Vorhaben sowie durch Finanzierungsinstrumente erreicht werden.

Als Verordnung ist die TEN-E-VO grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Soweit die TEN-E-VO jedoch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält (Art. 7 bis 10), ist eine begleitende innerstaatliche Regelung unerlässlich.

Für UVP-pflichtige Vorhaben besteht bereits ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000, das derzeit nicht allen Vorgaben der TEN-E-VO entspricht, insbesondere nur ein optionales Vorverfahren enthält.

Von der TEN-E-VO betroffen sind die Errichter bzw. Betreiber von Vorhaben in gemeinsamem Interesse ("PCI"). Die Liste der Anlagen (PCI-Liste) wurde erstmals durch die Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, ABl. L Nr. 349 vom 21.12.2013, S. 28, festgelegt. Der Großteil der österreichischen PCI unterliegt der UVP-Pflicht.

Externe Sachverständige können derzeit nicht in allen Verfahrensabschnitten der UVP beigezogen werden, dies führt zu Verzögerungen und Schnittstellenproblemen.

 

Ziel(e)

Begleitende Umsetzung der TEN-E-VO für UVP-pflichtige Vorhaben im UVP-G 2000 unter Einbindung der Energie-Infrastrukturbehörde in das Verfahrensregime.

Festlegung der koordinierenden Rolle der Energie-Infrastrukturbehörde.

Erweiterte Möglichkeit des Einsatzes externer Sachverständiger in allen Phasen der UVP.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Einfügung eines neuen 6. Abschnitts in das UVP-G 2000 für ein verpflichtendes Vorantragsverfahren für UVP-pflichtige Projekte nach der TEN-E-VO.

Regelung der Beteiligung im Vorantragsabschnitt.

Regelung der Aufgaben und Rechte der Energie-Infrastrukturbehörde bei PCI-UVP-Vorhaben.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität für Frauen und Männer sowie Schutz vor ionisierender Strahlung“ der Untergliederung 43 Umwelt bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen.“ der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Einführung des verpflichtenden Vorantragsabschnitts entsteht bei den UVP-Behörden ein zusätzlicher finanzieller Aufwand. Es ist mit zwei bis drei Verfahren nach der TEN-E-VO pro Jahr in Österreich zu rechnen. Bei der jeweiligen Landesregierung als UVP-Behörde ist pro Verfahren ein Aufwand von 150 PT zu erwarten. Dies entspricht insgesamt in etwa 2-3 VBÄ pro Jahr bei den Ländern.

Der BMWFW als Energie-Infrastrukturbehörde erhält eine koordinierende Rolle für die TEN-E-Verfahren und der BMLFUW und im UVP-Verfahren mitwirkende Bundesbehörden werden im Vorantragsabschnitt eingebunden. Daraus folgt für den Bund in Hinblick auf die oben ausgeführten Verfahren ein Aufwand von ca. 1 VBÄ.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Durch den verpflichtenden Vorantragsabschnitt für Großprojekte nach der TEN-E-VO werden eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit zu PCI und erweiterte Mitsprachemöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die Koordination zwischen Behörden für solche großen und grenzüberschreitenden Projekte wird verbessert.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen stellen sich als innerstaatliche Durchführung der, den Staaten zur Umsetzung vorbehaltenen Bestimmungen dar.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.