Änderung des Energie-Control-Gesetzes
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (TEN-E-VO), hat die beschleunigte Durchsetzung des dringend benötigten Ausbaus der europäischen Energieinfrastruktur zum Inhalt. Dies soll neben einer konzertierten Erarbeitung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch Beschleunigung und Erleichterung der Genehmigungsverfahren für diese Vorhaben sowie durch Finanzierungsinstrumente erreicht werden.
In Artikel 12 TEN-E-VO werden Bestimmungen über Entscheidungen der Regulierungsbehörde über Investitionsanträge erlassen. Gemäß Artikel 12 Abs. 3 TEN-E-VO ist der Investitionsantrag von den Vorhabenträgern allen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden zu übermitteln; diese haben in weiterer Folge nach Möglichkeit Einvernehmen herzustellen und darauf basierende Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung zu erlassen. Wird darin ein österreichischer Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber zu einer Zahlung verpflichtet oder erhält dieser eine Zahlung, so sind deren Auswirkungen im jeweiligen Kostenermittlungsverfahren zu berücksichtigen; gleiches gilt auch im Falle einer Entscheidung durch die Agentur gemäß Artikel 12 Abs. 6 TEN-E-VO.
Ziel(e)
Ziel ist die Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen bei gleichzeitiger Stärkung der Bürgerbeteiligung:
Die Gewährleistung der Sicherheit bei der Versorgung mit Ressourcen ist eine Grundvoraussetzung für standortpolitische Entscheidungen, für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie die Erhaltung der sozialen Tragfähigkeit. Ebenso von Bedeutung für die Wohlstandssicherung ist die Entwicklung eines nachhaltigen Energiesystems. Die Verfolgung dieses Ziels erfolgt im Einklang mit den EU-Zielvorgaben.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Verankerung der in Art. 12 TEN-E-VO den Regulierungsbehörden zugewiesenen Aufgaben im Energie-Control-Gesetz
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen stellen sich als innerstaatliche Durchführung der, den MGS zur Umsetzung vorbehaltenen Bestimmungen dar.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel ist erforderlich.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.