Aufhebung des Bundesgesetzes vom 12. 3. 1926, BGBI. Nr. 62, über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsreform per 1. Jänner 2014 sowie der unter einem erfolgten Aufhebung des Art. 12 Abs. 3 B-VG mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ist die verfassungsrechtliche Grundlage für das Bundesgesetz vom 12. 3. 1926, BGBI. Nr. 62, über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG entfallen.
Ziel(e)
Bereinigung des Bestandes der in Geltung stehenden Rechtsnormen Österreichs.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Aufhebung des Bundesgesetzes vom 12. 3. 1926, BGBI. Nr. 62, über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und minera-lischen Rohstoffen.“ der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind nicht berührt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.