Aufhebung des Bundesgesetzes vom 12. 3. 1926, BGBI. Nr. 62, über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsreform per 1. Jänner 2014 sowie der unter einem erfolgten Aufhebung des Art. 12 Abs. 3 B-VG mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ist die verfassungsrechtliche Grundlage für das Bundesgesetz vom 12. 3. 1926, BGBI. Nr. 62, über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG entfallen.

 

Ziel(e)

Bereinigung des Bestandes der in Geltung stehenden Rechtsnormen Österreichs.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Aufhebung des Bundesgesetzes vom 12. 3. 1926, BGBI. Nr. 62, über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG mit Ablauf des 31. Dezember 2013.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und minera-lischen Rohstoffen.“ der Untergliederung 40 Wirtschaft bei.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind nicht berührt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.