Erläuterungen

Artikel 1 – Energie-Infrastrukturgesetz:

1. Allgemeiner Teil:

Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (TEN-E-VO), hat die beschleunigte Durchsetzung des dringend benötigten Ausbaus der europäischen Energieinfrastruktur zum Inhalt. Dies soll neben einer konzertierten Erarbeitung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für diese Vorhaben sowie durch Finanzierungsinstrumente erreicht werden.

Als Verordnung ist sie unmittelbar anwendbar. Soweit die TEN-E-VO jedoch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält (Art. 7 bis 10), ist eine begleitende innerstaatliche Regelung unerlässlich.

Es erscheint sinnvoll, diese Begleitregelung auf eine verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage zugunsten des Bundes zu stützen, da andernfalls – aufgrund der Kompetenz der Länder etwa für Bundesländergrenzen nicht überschreitende Starkstromwege – eine Mehrzahl von Begleitgesetzen zu erlassen wäre.

Als betroffene Infrastrukturkategorien nennt die TEN-E-VO Hochspannungsfreileitungen, Stromspeicheranlagen, Fernleitungen für den Transport von Erdgas und Biogas, Untergrundspeicher für Hochdruck-Gasleitungen, LNG, CNG, Rohrleitungen für den Transport von Erdöl und Rohrleitungen und Speicher für CO2, jeweils samt Nebenanlagen.

Die Energieinfrastrukturkategorien umfassen auch die mit den jeweiligen Vorhaben zusammenhängenden Ausrüstungen oder Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb der Vorhaben erforderlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme (siehe Anhang II Z 1 lit d, Z 2 lit d und Z 3 lit c der TEN-E-VO). Dies entspricht den materiengesetzlichen Vorhabensbegriffen, die diese Nebenanlagen mitumfassen (z. B. § 2 Abs 1 StWG 1968, § 7 Abs 1 Z 15 GWG 2011).

Die Vorhaben werden in einer von der Europäischen Kommission zu erstellenden Unionsliste („PCI-Liste“) angeführt. Die erste Unionsliste wurde am 14.10.2013 verabschiedet.

Hinsichtlich der Aufnahme in die PCI-Liste wurde in der TEN-E-VO folgende Vorgangsweise gewählt:

Zunächst schlagen die Vorhabenträger Projekte vor, deren Übereinstimmung mit den in Artikel 4 der TEN-E-VO festgelegten Kriterien (zB Kosten/Nutzen; Beitrag zu Marktintegration, Nachhaltigkeit, Versorgungssicherheit; Bezugsdiversifizierung) in den regionalen Gruppen überprüft wird. In den regionalen Gruppen sind die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Übertragungs- und Fernleitungsbetreiber und ihr jeweiliger europäischer Verbund, die Vorhabenträger, die Regulierungsbehörden und die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vertreten. Diejenigen Organisationen, die die relevanten betroffenen Kreise vertreten, werden in die Arbeit der regionalen Gruppen eingebunden. Soweit dies als zweckdienlich erachtet wird, werden die betroffenen Kreise (darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, Verbraucher und Umweltschutzorganisationen) auch direkt eingebunden.

Die Kriterien des Artikel 4 TEN-E-VO sind:

-       Das Vorhaben ist für mindestens einen bzw. eines der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich;

-       der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 2 aufgeführten jeweiligen spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens übersteigt, auch langfristig, seine Kosten und

-       es sind mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen, entweder durch die Trassenführung oder dadurch, dass das Vorhaben sich zwar nur in einem MS befindet, es aber erhebliche grenzüberschreitende (positive) Auswirkungen hat, oder dadurch, dass es eine Verbindung zu einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums herstellt.

Darüber hinaus müssen PCIs einen erheblichen Beitrag zur Marktintegration, zur Nachhaltigkeit und zur Versorgungssicherheit leisten. Bei Gasprojekten treten auch noch Wettbewerbserwägungen hinzu durch Diversifizierung der Bezugsquellen, Lieferanten und Transportwege.

Nach Prüfung der PCI-Kriterien verabschiedet die Kommission im Wege des Verfahrens für delegierte Rechtsakte die unionsweite PCI-Liste (die TEN-E-VO spricht von „Annahme der Unionsliste"), was erstmals am 14.10.2013 geschehen ist. Eine Revision der Unionsliste ist alle zwei Jahre vorgesehen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass bei der Aufnahme eines Projekts in die Unionsliste primär energiewirtschaftliche Gründe (Versorgungssicherheit, Marktintegration) und Nachhaltigkeitserwägungen ausschlaggebend sind und alle anderen berührten Interessen, wie zum Beispiel Umwelt- und Naturschutz oder Grundeigentümerinteressen, im Einzelfall in den späteren Bewilligungsverfahren geprüft und sorgfältig gegen die energiewirtschaftlichen Interessen abgewogen werden.

Eine Befassung der von den in der Unionsliste enthaltenen Projekten möglicherweise betroffenen Bevölkerung ist bei der Erstellung der Unionsliste nicht vorgesehen und wäre bei linienhaften Infrastrukturen auch kaum sinnvoll, da die Unionsliste nur den Anfangs- und Endpunkt einer Leitung, nicht aber die konkrete Trassenführung, die Technologie des Vorhabens oder sonstige technische Einzelheiten enthält. Es kann daher in dieser Phase noch gar nicht beurteilt werden, welche Grundstücke vom jeweiligen Projekt in welcher Weise betroffen sein werden und welche konkreten Interessen bei der Beurteilung des erst später zu erstellenden Detailprojekts zu berücksichtigen sind.

Trotzdem unterzieht die Kommission die vorläufige PCI-Liste im Sinne größtmöglicher Transparenz einer Konsultation und erlässt erst dann den delegierten Rechtsakt. Änderungen der PCI-Liste aufgrund der Ergebnisse der Konsultation sind möglich und wurden auch bereits vorgenommen.

Auf diejenigen PCI-Projekte, für die vor dem 16. November 2013 noch keine Antragsunterlagen eingereicht wurden, sind die neuen Verfahrensbestimmungen der TEN-E-VO anzuwenden, die nicht nur eine besonders breite, sondern auch eine besonders frühe Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen. Dadurch, dass bereits vor der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde mindestens eine Anhörung der Öffentlichkeit durchzuführen ist, wird frühestmögliche Transparenz sichergestellt, und mögliche Problemfelder können früh erkannt und berücksichtigt werden.

Auch bei denjenigen Projekten, für die ein Vorhabenträger bereits vor dem 16.11.2013 Antragsunterlagen eingereicht hat, sind jeweils Betroffene voll in das Verfahren eingebunden und können dort ihre berechtigten Interessen entsprechend vertreten.

Hintergrund und Ziel des vorliegenden Bundesgesetzes:

Eine Novellierung aller betroffenen Materiengesetze (StWG 1968, StWGe der Länder, GWG 2011, RohrlG, WRG 1959 etc.) ist nicht zielführend, da nur eine geringe Anzahl von Vorhaben in Österreich von der TEN-E-VO erfasst sind, d.h. es ist immer nur eine kleine Teilmenge der von diesen Gesetzen erfassten Vorhaben betroffen.

Es ist daher geboten, ein Begleitgesetz mit Sondervorschriften zu erlassen, zu denen die materiengesetzlichen Bestimmungen subsidiär hinzutreten, d.h. letztere werden für die Vorhaben nicht verdrängt. Sofern das Begleitgesetz keine Sonderbestimmungen vorsieht, gelten die Materiengesetze weiterhin.

Jede Anlagenkategorie unterliegt bei Erreichen bzw. Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der UVP-Pflicht (vgl etwa die Z 13, 16, 30 und 31 Anhang 1 UVP-G 2000; Z 29a, die sich auf Speicherstätten von CO2 bezieht, ist derzeit totes Recht). Keinesfalls bedeutet dies aber, dass sämtliche Vorhaben, die nach der Unionsliste in Österreich zu verwirklichen sind, UVP-pflichtig sind. Denn diese Vorhaben können Änderungen bestehender Infrastrukturen ebenso darstellen wie Ersatzneubauten, die nach Maßgabe der bestehenden Konsense oder des § 3a UVP-G 2000 die UVP-Pflicht in den meisten Fällen nicht auslösen. Schließlich können auch PCI beantragt werden, die die Schwellenwerte des Anhang 1 zum UVP-G 2000 unterschreiten. Das Begleitgesetz kann sich daher nicht auf eine Novelle zum UVP-G 2000 beschränken, sondern es sind auch Regelungen für alle Vorhaben zu schaffen, seien diese nun UVP-pflichtig oder nicht.

Für UVP-pflichtige PCI besteht bereits nach geltender Rechtslage (UVP-G 2000) ein voll konzentriertes Genehmigungsverfahren, das den Intentionen der TEN-E-VO weitgehend entspricht. Für die UVP-spezifische Durchführung der TEN-E-VO kann daher mit einer Anpassung des UVP-G 2000 das Auslangen gefunden werden, und die Tätigkeit der Energie-Infrastrukturbehörde kann sich auf eine Koordinierungsfunktion (bei PCI, für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind) und auf die Wahrnehmung der durch die TEN-E-VO vorgegebenen Berichts- und Kommunikationsverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission und den Regionalen Gruppen beschränkt bleiben. Daneben ist es erforderlich, eine bundesgesetzliche Regelung zur Durchführung der allgemeinen, alle PCI betreffenden Bestimmungen der TEN-E-VO und zur Regelung der Genehmigungsverfahren für diejenigen PCI zu erlassen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen.

Als zuständige nationale Behörde (Energie-Infrastrukturbehörde) wurde der BMWFW benannt. Diese Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass der BMWFW auch schon bisher federführend für Energiewesen zuständig ist und ihm für die Mehrzahl der in der PCI-Liste enthaltenen Projekte die Zuständigkeit in dem jeweiligen energierechtlichen Leitverfahren zukommt. Nach Art. 8 Abs. 2 der TEN-E-VO ist es grundsätzlich zulässig, dass die Verantwortung der Energie-Infrastrukturbehörde – für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder für eine bestimmte Kategorie von Vorhaben von gemeinsamem Interesse – einer anderen Behörde übertragen wird und/oder dass die damit zusammenhängenden Aufgaben von einer anderen Behörde wahrgenommen werden.

Die TEN-E-VO unterscheidet zwischen einem Vorantragsabschnitt und einem formalen Genehmigungsabschnitt:

Nach der TEN-E-VO bestehen Rechtspflichten der Vorhabenträger, wie beispielsweise die Verpflichtung zur Einrichtung einer Website, zur Erstellung eines Durchführungsplans samt Zeitplan für das PCI, zur Vorlage von Jahresberichten oder zur Erstellung des Konzepts für die Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese Bestimmungen bedürfen keiner begleitenden Regelungen, sie finden ihre Geltungsgrundlage unmittelbar in der TEN-E-VO. Gleiches gilt für die Aussage, dass die Vorhaben im energiewirtschaftlichen öffentlichen Interesse stehen (sie also in energiepolitischer Hinsicht erforderlich sind; vgl dazu Art. 7 Abs 1 TEN-E-VO). Der Vorantragsabschnitt setzt zu einem Zeitpunkt ein, der im Wesentlichen dem Stadium einer materiengesetzlichen Vorprüfung (§ 4 StWG 1968, § 136 GWG 2011) entspricht, wenn noch kein parzellenscharfes Detailprojekt, sondern nur ein Grobprojekt, evtl. noch mit verschiedenen Standort- oder Trassenvarianten, vorliegt. Die Feststellungen im Vorantragsabschnitt haben für die darauffolgenden Genehmigungsverfahren keine Bindungswirkung, sondern sollen dem Vorhabenträger eine Orientierung für die Ausarbeitung des zur Genehmigung einzureichenden Detailprojekts geben.

Der formale Genehmigungsabschnitt wird durch die Schaffung einheitlicher Regelungsstandards ergänzt.

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben wird grundsätzlich das integrierte Schema (Art. 8 Abs. 3 lit. a der TEN-E-VO) mit Alleinzuständigkeit der UVP-Behörde (Landesregierung) angewendet, da das UVP-G 2000 bereits ein voll konzentriertes Genehmigungsverfahren vorsieht. Bei Zuständigkeit mehrerer UVP-Behörden kommt der Energie-Infrastrukturbehörde ebenso wie bei Vorhaben, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, eine Koordinierungsfunktion im Sinne des Kooperationsschemas (Art. 8 Abs. 3 lit. c der TEN-E-VO) zu. Bei der gewählten Lösung handelt es sich folglich um eine Mischform aus den Behördenschemata a und c.

Im Begleitgesetz soll weiters ein Verordnungsrecht der Energie-Infrastrukturbehörde vorgesehen werden, um das Planungsgebiet vor Bebauung zu schützen. Schließlich wird ausdrücklich festgestellt, dass die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten sich nach den anzuwendenden Materiengesetzen richtet. Zu einer Ausweitung der bestehenden Enteignungsmöglichkeiten kommt es nicht.

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Der Bund kann sich zur Durchführung der den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen der TEN-E-VO insbesondere auf folgende Kompetenztatbestände stützen: Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG (Wasserrecht; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet; Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt), Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG (Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben), Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt). Darüber hinaus wird für alle Bestimmungen, die keiner Bundeskompetenz zuzuordnen sind, eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel statuiert.

2. Besonderer Teil:

Zu § 1:

Durch eine Verfassungsbestimmung zugunsten des Bundes wird verhindert, dass die Begleitregelungen zur TEN-E-VO bezüglich der in die Zuständigkeit der Länder fallenden Anlagen (etwa Starkstromwege, die Bundesländergrenzen nicht überschreiten) durch Änderung verschiedener Bundes- und Landesgesetze umgesetzt werden müssen. Damit liegt ein Anwendungsfall des Art. 44 Abs. 1 f B-VG vor. Änderungen sind von dieser Kompetenzbestimmung nur insoweit erfasst, als sie für die Umsetzung der TEN-E-VO, etwa auf Grund von EU-Vertragsverletzungsverfahren, erforderlich sind. Nicht erfasst sind jedenfalls Eingriffe in materielle Regelungen betroffener Materien (wie Wasser, Forst, Naturschutz).

Zu § 2:

Diese Bestimmung enthält die Bezugnahme auf jenes Unionsrecht, das durch das vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die in der TEN-E-VO der Durchführung durch die Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen. Zusätzlich erfolgen hinsichtlich derjenigen PCI, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, eigene Umsetzungsschritte im Rahmen des UVP-G 2000.

Zu § 3:

Die TEN-E-VO stellt auf die jeweils in der aktuellen Unionsliste enthaltenen Vorhaben ab (siehe Art. 5 Absatz 9). Zu beachten ist, dass nach Art. 19 Abs. 2 TEN-E-VO die Bestimmungen des Kapitels III für solche Vorhaben nicht gelten, für die ein Vorhabenträger vor dem 16.11.2013 Antragsunterlagen eingereicht hat. Die übrigen Bestimmungen der TEN-E-VO gelten für diese Vorhaben dagegen sehr wohl.

Zu § 4:

§ 4 definiert die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, die im Sinne der zitierten Verordnung zu erreichen sind.

Zu § 5:

§ 5 enthält die Begriffsbestimmungen, soweit sie zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.

Zu § 6:

Da es untunlich wäre, aus Anlass der Begleitregelung zahlreiche Materiengesetze zu novellieren, erfolgt die Regelung als materielle Derogation. Durch das Begleitgesetz wird ein einheitlicher Regelungsstandard für den Vorantragsabschnitt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit geschaffen. Außerdem wird ein Verordnungsrecht zur Schaffung eines Vorhabensplanungsgebietes geschaffen.

Im Übrigen bleibt es bei den materiengesetzlichen und UVP-rechtlichen Regelungen; sie werden weder durch die TEN-E-VO noch durch das Begleitgesetz über deren Inhalte hinausgehend verdrängt. Die jeweils zuständige Behörde hat in dem von ihr zu führenden Verfahren daher das einschlägige Materiengesetz anzuwenden, soweit das Begleitgesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält.

Als Materiengesetze betroffen sind – nach der derzeitigen PCI-Liste – insbesondere das Starkstromwege- und Elektrizitätsrecht (Starkstromwegegesetz 1968, BGBl Nr. 70/1968, Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 71/1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993 [Ausnahmebewilligung, soweit nicht den ÖNormen entsprechende Anlagenteile Verwendung finden]), das Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, sowie Materiengesetze der Länder (Naturschutz, Starkstromwegerecht, Bauordnungen, etc.).

Die Einräumung von Zwangsrechten erfolgt nach den jeweils anzuwendenden Materiengesetzen. Zu einer Ausweitung oder Änderung der bestehenden Enteignungsmöglichkeiten kommt es nicht.

Zu § 7:

Art. 8 der TEN-E-VO sieht die Benennung einer zuständigen nationalen Behörde vor, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist. Da diese „zuständige nationale Behörde“ einerseits eine bundeseinheitliche Behörde sein muss und andererseits nicht alle PCI der UVP-Pflicht unterliegen, kann nicht generell die nach dem UVP-G 2000 zuständige Behörde (Landesregierung) als „zuständige nationale Behörde“ iSd Art. 8 TEN-E-VO benannt werden. Für UVP-pflichtige Vorhaben, die nur ein Bundesland berühren, besteht bereits de lege lata eine einheitliche Genehmigungsbehörde. Für UVP-pflichtige Vorhaben, die mehr als ein Bundesland berühren, bedarf es wiederum auf Grund der Zuständigkeiten mehrerer UVP-Behörden jedenfalls einer koordinierenden Bundesbehörde, eine Aufgabe, die dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übertragen ist. Vorantragsabschnitt und formaler Genehmigungsabschnitt sind von der UVP-Behörde jeweils für das betreffende Bundesland durchzuführen.

Bei PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die nach den anzuwendenden Materiengesetzen vorgesehenen Genehmigungsverfahren von den dafür nach den Materiengesetzen zuständigen Behörden durchgeführt. Der Energie-Infrastrukturbehörde kommt eine Koordinierungsfunktion zu.

Zu § 8:

In dieser Bestimmung sind die von der Energie-Infrastrukturbehörde wahrzunehmenden Aufgaben verankert:

Abs. 1 Z 1 bis 3 enthalten die Verpflichtung zur Wahrnehmung der durch die TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde übertragenen Pflichten, wobei die von Österreich gewählte Aufgabenverteilung klargestellt wird.

In Abs. 2 werden die Kriterien für die Ausübung des der Energie-Infrastrukturbehörde übertragenen Ermessens definiert. Die in der TEN-E-VO als Ermessen definierten Aufgaben sind vor Allem:

1.      Benennung einer dritten Partei binnen zwei Monaten gemäß Art. 5 Abs. 7 lit. c der TEN-E-VO, die das Vorhaben gänzlich oder teilweise finanziert oder baut;

2.      Festlegung sowie die allfällige Erstreckung von Fristen für das Genehmigungsverfahren gemäß Art. 10 Abs. 2 der TEN-E-VO;

3.      allfällige Erstattung von Stellungnahmen zu Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Art. 11 Abs. 3 der TEN-E-VO.

Zu § 9:

Durch diese Bestimmung wird die Transparenz des Prozesses der Nominierung und Auswahl der für die Unionsliste auf österreichischem Staatsgebiet vorgeschlagenen Vorhaben sichergestellt.

Zu § 10:

Bei Vorhaben, die der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Kontakte zu den Nachbarstaaten von der im BMLFUW eingerichteten Espoo-Kontaktstelle wahrgenommen. Diese Aufgabe kommt daher nur bei nicht UVP-pflichtigen PCI der Energie-Infrastrukturbehörde zu.

Zu § 11:

Der Vorantragsabschnitt dient der Orientierung für den Vorhabenträger, welche Aspekte bei der Ausarbeitung des Detailprojekts in Hinblick auf die in den einzelnen anzuwendenden Materiengesetzen enthaltenen Schutzgüter besonders zu beachten sind und welche Antragsbeilagen jedenfalls mit den Genehmigungsanträgen vorzulegen sind. Die Durchführung des Vorantragsabschnitts hat der Vorhabenträger zu beantragen. Eine amtswegige Einleitung des Vorantragsabschnitts ist entbehrlich, da es in der Verantwortung des Vorhabenträgers liegt, das jeweilige Vorhaben zu verfolgen.

Aufgrund der klaren Anordnung der TEN-E-VO ist der Vorantragsabschnitt bei nicht UVP-pflichtigen Vorhaben jedenfalls, d.h. unabhängig von dem gewählten Behördenschema iSd Art. 8 Abs. 3 der TEN-E-VO, von der „zuständigen Behörde“ iSd Art. 8 Abs. 1 der TEN-E-VO (Energie-Infrastrukturbehörde) mit intensiver Einbindung der sonst für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden durchzuführen.

Im Sinne ihrer Koordinierungsfunktion hat die Energie-Infrastrukturbehörde – soweit die Energie-Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – den Antrag und die Projektunterlagen den weiteren Genehmigungsbehörden zu übermitteln. Diese Behörden nehmen Stellung und benennen insbesondere jene Unterlagen, die vom Vorhabenträger noch zusätzlich in den Genehmigungsverfahren vorzulegen sind.

Die TEN-E-VO (Anhang VI, Ziffer 3 Buchstabe a) definiert die Beteiligung der betroffenen Kreise wie folgt:

Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Kreise, darunter relevante nationale, regionale und lokale Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf offene und transparente Weise zu einem Zeitpunkt angehört, zu dem etwaige Bedenken der Öffentlichkeit noch berücksichtigt werden können. Sofern dies relevant ist, unterstützt die zuständige Behörde diese vom Vorhabenträger durchgeführten Aktivitäten aktiv.

Ab Bestätigung des Antrags auf Durchführung des Vorantragsabschnitts, die innerhalb von drei Monaten zu erfolgen hat, beginnt die in Art. 10 Abs 1 lit a TEN-E-VO normierte indikative Frist von zwei Jahren zu laufen.

Bei der Bestätigung des Antrags auf Durchführung des Vorantragsabschnittes sind die Stellungnahmen der weiteren Genehmigungsbehörden zu berücksichtigen.

Wie auch aus der TEN-E-VO hervorgeht, ist, sofern es den Genehmigungsbehörden nicht möglich ist, fristgerecht eine Stellungnahme abzugeben, dem Vorhabenträger von der Energie-Infrastrukturbehörde mitzuteilen, dass das vorgelegte Projekt zur Durchführung des Vorantragsabschnittes nicht reif ist. Eine entgegen der erklärten Ansicht einer oder mehrerer Genehmigungsbehörden erfolgende Mitteilung, dass das Projekt für die Durchführung des Vorantragsabschnittes reif sei, ist nur in begründeten Fällen zulässig. Auch wenn mitgeteilt wurde, dass das Projekt reif für die Durchführung des Vorantragsabschnittes sei, sind Verbesserungs- und Ergänzungsaufträge auch weiterhin zulässig.

Die TEN-E-VO sieht vor, dass allfällige, durch den Vorhabenträger noch vor Beantragung des Vorantragsabschnitts durchgeführte Beteiligungen und Anhörungen der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind, sofern sie den Kriterien des Art. 9 TEN-E-VO entsprechen, und dass noch vor der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde eine verpflichtende Anhörung der Öffentlichkeit durch den Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, durch die zuständige Behörde durchzuführen ist. Dies erscheint zielführend, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein Grobprojekt vorliegen muss, was bei Anhörungen, die vom Vorhabenträger vor Beginn des Vorantragsabschnitts durchgeführt werden, noch nicht zwingend der Fall ist.

Die breite Öffentlichkeit wird über das Vorhaben im Rahmen einer öffentlichen Erörterung informiert, in der jedermann zur Stellungnahme berechtigt ist. Die durch den Vorhabenträger erfolgende Darlegung über die Grundzüge des Vorhabens und die wichtigsten anderen vom Vorhabenträger geprüften Lösungsmöglichkeiten mit der Begründung der Wahl des beantragten Vorhabens soll die Akzeptanz in der Bevölkerung gegenüber dem Projekt stärken. Im Bereich des Möglichen soll zudem die Gelegenheit geboten werden, noch auf negative Auswirkungen des Projekts im Rahmen der endgültigen Projektausarbeitung reagieren zu können. Die öffentliche Erörterung soll gemäß § 44 Abs. 1 und 2 AVG durchgeführt werden; es ist darüber von der Behörde gemäß den Vorgaben der TEN-E-VO eine Niederschrift zu erstellen und diese ist auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen.

Längstens binnen sechs Monaten ab dem Antrag nach § 11 Abs. 1 auf Durchführung des Vorantragsabschnitts erfolgt eine Mitteilung der Energie-Infrastrukturbehörde an den Vorhabenträger, in welcher die Energie-Infrastrukturbehörde zu den vorgelegten Unterlagen Stellung nimmt und offensichtliche Mängel aufzeigt und aufgrund der Äußerungen der sonst zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilt, welche Aspekte nach Ansicht der Genehmigungsbehörden bei der Ausarbeitung des Detailprojekts zu beachten sind. Die diesbezüglichen Äußerungen der Genehmigungsbehörden werden von der Energie-Infrastrukturbehörde zusammengefasst und dem Vorhabenträger kommuniziert. Ergänzungs- und Verbesserungsaufträge während der nachfolgenden Verwaltungsverfahren bleiben nach Maßgabe der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und Art. 10 Abs. 4 lit.c TEN-E-VO zulässig.

Die Frist von sechs Monaten für diesen Verfahrensteil erscheint angemessen.

Auch wird von der Energie-Infrastrukturbehörde ein mit den weiteren für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden abgestimmter Ablauf- und Zeitplan für die Genehmigungsverfahren festgelegt.

Schließlich wird eine Frist normiert, innerhalb derer die Beantragung der materiengesetzlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nichtuntersagungen zu erfolgen hat. Diese Frist beträgt neun Monate. Innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anträge werden diese von der Energie-Infrastrukturbehörde nach Konsultation der jeweiligen Genehmigungsbehörden entweder bestätigt oder abgelehnt.

Insgesamt kann dadurch auch unter Berücksichtigung allfällig notwendig werdender Verbesserungsaufträge die Gesamtfrist von zwei Jahren für den Vorantragsabschnitt gewahrt werden.

Mit der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen für den formalen Genehmigungsabschnitt (Art. 10 Abs. 1 der TEN-E-VO) durch die zuständige Behörde endet der Vorantragsabschnitt und beginnt der formale Genehmigungsabschnitt.

Zu § 12:

Im formalen Genehmigungsabschnitt ist die zuständige Energie-Infrastrukturbehörde iSd § 7 nur zur Durchführung des energiewegerechtlichen Hauptverfahrens nach dem StWG 1968 bzw. dem GWG 2011 zuständig, für die bereits bisher die materiengesetzliche Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besteht. Die Mehrzahl der Vorhaben wird einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sein, für die von der jeweils örtlich zuständigen Landesregierung aufgrund des UVP-G 2000 ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Hier ist eine Koordinierungsfunktion der Energie-Infrastrukturbehörde ausreichend, und es erscheint sinnvoll, diesbezüglich nach dem in der TEN-E-VO angeführten kooperativen Schema (Art. 8 Abs. 3 lit. c – collaborative scheme) vorzugehen.

Die Entscheidungsfrist von neun Monaten ist ausreichend, dass auch unter Einrechnung verwaltungsgerichtlicher Beschwerdeverfahren die in der TEN-E-VO angeführte Frist von einem Jahr und sechs Monaten gewahrt werden kann. Das für die Koordinationsaufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde gewählte Schema c stellt sicher, dass in bestehende, bewährte Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß eingegriffen wird und eine fristgerechte Entscheidung möglich ist.

Die „umfassende Entscheidung“ besteht bei nicht UVP-pflichtigen Vorhaben aus den, nach den anzuwendenden Materiengesetzen zu erlassenden Einzelentscheidungen. Liegen all diese Einzelentscheidungen vor, wird dieser Umstand dem Vorhabenträger von der Energie-Infrastrukturbehörde mitgeteilt.

Zu § 14:

Die im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorgelegten Projekte sind so umfangreich und komplex, dass nicht in allen Fällen erwartet werden kann, dass ein einzelner Gutachter ein konsistentes, alle Aspekte umfassendes Gutachten abgeben kann bzw. dass die Behörde für jeden Einzelfall über entsprechende Amtssachverständige verfügt. Die Beauftragung einer Anstalt, die über die erforderlichen personellen und fachlichen Ressourcen verfügt, kann daher erforderlich werden. Durch die Betrauung von „fachlich einschlägigen Anstalten, Instituten oder Unternehmen“ wird nicht vom bewährten Leitbild des AVG-Sachverständigen als einer persönlich agierenden, natürlichen Person abgegangen. Auch wenn die Behörde „fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen“ bestellt, wird weiterhin eine persönlich agierende natürliche Person tätig. Gutachter ist dann nicht die Anstalt, das Institut oder das Unternehmen selbst, sondern der einzelne Sachverständige.

Zu § 15:

Nach dem Muster des Kärntner Elektrizitätsgesetzes (K-EG) soll eine Verordnungsgrundlage geschaffen werden, die es der Energie-Infrastrukturbehörde ermöglicht, ein sog. Vorhabenplanungsgebiet zu verordnen. Durch dieses Verordnungsrecht soll das Heranbauen an das Vorhaben verhindert werden.

Bezüglich der heranrückenden Bebauung ist zu unterscheiden:

Im Servitutsbereich kann nach bisheriger Rechtslage die Bebauung durch den Vorhabenträger solange nicht verhindert werden, als dieser noch über keinen rechtskräftigen Baukonsens und keinen vertraglich erworbenen oder zwangsweise durchgesetzten Nutzungstitel für den Servitutsbereich verfügt.

Im Nahbereich der Servitutsfläche erfolgende Bebauungen können dazu führen, dass die Bebauung Auswirkungen durch das Vorhaben ausgesetzt ist, welche die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens berühren. Der Vorhabenträger sieht sich in diesen Fällen zu Trassenmodifikationen gezwungen, die aber – je nach Verfahrensstand – nur noch sehr eingeschränkt oder gar nicht mehr zulässig sind. Daher muss sich das Verordnungsrecht jedenfalls zumindest auf den Schutzbereich der jeweiligen Energieinfrastruktur erstrecken. Da im Vorantragsabschnitt zumindest bei linienhaften Infrastrukturen noch kein parzellenscharfes Detailprojekt vorliegt, ist es gerechtfertigt, auch ein Planungsgebiet zu sichern, das es dem Vorhabenträger ermöglicht, Detailplanungen vorzunehmen. Dies entspricht u.a. auch einer nachdrücklichen Forderung des Rechnungshofes.

Die Verordnung darf erst zu einem Zeitpunkt erlassen werden, zu dem bereits zumindest ein Grobprojekt vorliegt. Daher ist vorgesehen, dass der Vorantragsabschnitt bereits beantragt und in dessen Rahmen die öffentliche Erörterung bereits durchgeführt sein muss. Die Abgabe einer Stellungnahme durch die betroffene Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Zu § 16:

Innerstaatliche Strafbestimmungen erscheinen aus dem Grund erforderlich, da die TEN-E-VO solche nicht enthält und andernfalls eine Durchsetzbarkeit der durch die TEN-E-VO statuierten Vorgaben innerstaatlich nicht gesichert erscheint.

Zu § 17 bis § 19:

Diese Bestimmungen enthalten Übergangsregelungen, das Inkrafttreten sowie die Vollziehungsklauseln.

Artikel 2 – Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Allgemeiner Teil

Der Anhang II TEN-E-VO nennt Hochspannungsfreileitungen, Stromspeicheranlagen, Fernleitungen für den Transport von Erdgas und Biogas, Untergrundspeicher für Hochdruck-Gasleitungen, LNG- und CNG-Anlagen, Rohrleitungen für den Transport von Erdöl und Rohrleitungen und Speicher für CO2, jeweils samt Sicherungs- und Nebenanlagen als Infrastrukturkategorien für PCI. Damit stellen PCI überwiegend Projekte dar, die in den Projektkategorien des UVP-G 2000 erfasst sind, die Schwellenwerte des Anhang 1 des UVP-G 2000 (vgl. etwa die Z 13, 16, 29a, 30 und 31) übersteigen und damit einer UVP-Pflicht unterliegen werden. Soweit daher Begleitregelungen zur TEN-E-VO für die Genehmigung von PCI notwendig sind und für diese PCI eine UVP durchzuführen ist, werden die Begleitregelungen in das bestehende UVP-G 2000 eingefügt.

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) fungiert als zuständige nationale Behörde gemäß Art. 8 TEN-E-VO im Energie-InfrastrukturG als sog. „Energie-Infrastrukturbehörde“. Zur Abstimmung der UVP‑Verfahren für PCI mit dieser allgemeinen Zuständigkeit für die TEN-E-VO sind zudem Mitwirkungs- und Koordinationsmöglichkeiten zu regeln.

Die Begleitregelung stützt sich auf die Kompetenzgrundlagen des Art. 11 Abs. 1 Z 7 i. V. m. Abs. 7 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Diese Bestimmung enthält die Bezugnahme auf jenes Unionsrecht, das durch die vorliegende Novelle begleitend umgesetzt werden soll.

Zu Z 2 bis 8 (§ 3b Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und 3, § 12a, § 24c, § 24d, § 24f Abs. 8, § 24h Abs. 7):

Die Möglichkeit zur Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen besteht für das UVP-Verfahren seit der Stammfassung des Gesetzes (vgl. § 11 Abs. 2 UVP-G, BGBl Nr. 697/1993), da mit dem konzentrierten Genehmigungsverfahren und den umfassenden und integrativen Fragestellungen der UVP die vielfältigen Fachgebiete durch Amtssachverständige allein oft nicht abgedeckt werden können. Das Beiziehen von externen Sachverständigen trägt auch zur Verfahrensbeschleunigung bei. Mit dem UVP-G 2000 wurde die Bestimmung in § 12 Abs. 2 überführt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.8.2012, 2010/05/0204) ist diese Bestimmung im 2. Abschnitt jedoch nur für UVP-Genehmigungsverfahren anwendbar, nicht aber etwa für das Feststellung- bzw. Vorverfahren, die weiterhin an die Grenzen des § 52 AVG gebunden sind. Für den 3. Abschnitt finden sich zum Teil Sonderbestimmungen. Es hat sich für das UVP-Verfahren jedoch gezeigt, dass die Heranziehung von unterschiedlichen Sachverständigen für das UVP-Feststellungs-, UVP-Vor- und UVP-Genehmigungsverfahren sowie den nachgelagerten Verfahren zur Abnahmeprüfung und Nachkontrolle in der Praxis Probleme bereitet. Die Heranziehung derselben Sachverständigen erleichtert für die Behörde die Beurteilung des Vorhabens. Aufgrund der Einführung des Vorantragsabschnitts für PCI ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen, fachlich einschlägiger Anstalten, Instituten oder Unternehmen als Sachverständige auch über das eigentliche Genehmigungsverfahren hinaus notwendig. Die Bestimmung wird daher in einen neuen § 3b im 1. Abschnitt des UVP-G 2000 verschoben und findet damit generell auf die Verfahren des UVP-G 2000 Anwendung.

Mit der Möglichkeit zur Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen geht auch die Regelung der Kostentragung und Direktverrechnung für den Projektwerber in § 12 Abs. 3 einher und wird ebenso in § 3b Abs. 2 übernommen. Koordinatoren/Koordinatorinnen stellen auch Sachverständige dar und müssen, entgegen dem ursprünglichen Wortlaut, nicht nochmals eigens genannt werden.

Die in § 12 Abs. 4 bis 8 verbleibenden Absätze werden als Abs. 2 bis 6 neu nummeriert. In § 12a entfällt der Querverweis für § 12 Abs. 2 und 3. Die gleichlautende Bestimmung des § 24c Abs. 2 und 3 im 3. Abschnitt sowie die Querverweise darauf in den §§ 24d, 24f Abs. 8 und 24h Abs. 7 entfallen, da nunmehr die generelle Bestimmung in § 3b des 1. Abschnitts Anwendung findet.

Zu 9 bis 11 (neuer 6. Abschnitt, §§ 30 bis 34, § 46 Abs. 25, § 47 Abs. 5):

Für UVP-pflichtige PCI werden im neuen 6. Abschnitt mit dem bestehenden UVP-Verfahren abgestimmte Begleitregelungen zur TEN-E-VO (Anwendungsbereich, Vorantragsabschnitt, Vollziehung etc.) eingefügt, die neben den bestehenden Bestimmungen des UVP-G 2000 gelten sollen.

Zu § 30:

In § 30 Abs. 1 wird für UVP-pflichtige PCI der Anwendungsbereich im UVP-G 2000 geregelt. Ein Vorhaben erlangt den PCI-Status gem. Art. 2 Z 4 TEN-E-VO mit der Aufnahme in die sog. „Unionsliste“. Die Unionsliste wird von der Kommission als delegierte Verordnung erlassen und alle zwei Jahre überarbeitet. Die delegierte Verordnung der Kommission mit der Unionsliste bildet einen Anhang I zur TEN-E-VO.

Aufgrund der europäischen Notwendigkeit von PCI wird in Art. 7 TEN-E-VO ein dezidiertes energiepolitisches Interesse, die Forderung zur effizienten und zügigen Bearbeitung im Verwaltungsverfahren und die Möglichkeit zur Einräumung eines „Vorrangstatus“ für solche Projekte angeführt. Dem wird durch die prioritäre Behandlung von PCI in § 30 Abs. 2 Rechnung getragen.

Im Sinne des Kapitel III der TEN-E-VO wird für die Vorhaben nach dem 6. Abschnitt UVP-G 2000 das konzentrierte Genehmigungsverfahren (Vorantrags- und UVP-Genehmigungsverfahren) von der Landesregierung als UVP-Behörde gem. § 39 UVP-G 2000 durchgeführt. Art. 8 TEN-E-VO fordert eine zuständige nationale Behörde, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist. Als zuständige nationale Behörde gemäß Art. 8 TEN-E-VO hat sich gegenüber der Europäischen Kommission der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) nominiert und als sog. „Energie-Infrastrukturbehörde“ ist dies im Energie-InfrastrukturG in § 7 geregelt. Gemäß § 30 Abs. 3 unterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die UVP-Behörde bei der Bewältigung der Aufgaben, damit die UVP-Behörde ihr konzentriertes Genehmigungsverfahren durchführen und die Energie-Infrastrukturbehörde ihre allgemeine Zuständigkeit für die TEN-E-VO darauf abgestimmt wahrnehmen kann.

In § 30 Abs. 4 ist eine koordinierende Rolle der Energie-Infrastrukturbehörde geregelt, da PCI (insbesondere bei Linienvorhaben) über mehrere Bundesländer hinwegführen können und damit mehrere UVP-Behörden betroffen sind. Der Energie-Infrastrukturbehörde kommt in diesem Fall auch für Kapitel III TEN-E-VO eine Koordinationsrolle für das PCI-Genehmigungsverfahren zu. Es führen weiterhin die UVP-Behörden die jeweiligen Genehmigungsverfahren für die PCI-Anteile im Bundesland durch, die Energie-Infrastrukturbehörde koordiniert das Vorgehen der UVP-Behörden in ihren jeweiligen Verfahrensschritten. Damit sind keine hoheitlichen Eingriffe verbunden. Die Koordinationsfunktion der Energie-Infrastrukturbehörde wird im Rahmen des Art. 11 Abs. 7 B-VG ausgeübt und in § 30 Abs. 4 Z 1 bis 4 konkretisiert.

Zu §§ 31 und 32:

Ein wesentlicher Teil eines PCI-Verfahrens nach der TEN-E-VO wird im Rahmen eines Vorantragsabschnitts behandelt. Der Vorantragsabschnitt nach §§ 31 und 32 dient der Orientierung für den Projektwerber/die Projektwerberin, welche Aspekte bei der Ausarbeitung des Detailprojekts in Hinblick auf die nach dem UVP-G und in den einzelnen anzuwendenden Materiengesetzen enthaltenen Schutzgüter zu beachten sind sowie der Festlegung des Untersuchungsrahmens (Scoping) für die Umweltverträglichkeitserklärung, um zu klären, welche Antragsunterlagen auszuarbeiten sind. Der Projektwerber hat für den Beginn des Vorantragsabschnitts bei der UVP-Behörde einen Antrag zu stellen. Die Unterlagen müssen dazu die Grundzüge des Vorhabens erkennen lassen und ein grobes Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung umfassen, damit für den weiteren Vorantragsabschnitt eine Abklärung des Untersuchungsrahmens (Scoping) ermöglicht wird. In einer Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten muss die Wahl des beantragten Vorhabens begründet werden, da im weiteren Vorantragsabschnitt eine öffentliche Erörterung (vgl. § 32 Abs. 2) dazu beitragen soll, für das Projekt den am besten geeigneten Standort oder die am besten geeignete Trasse mit den zu behandelnden relevanten (Umwelt-) Themen festzustellen. Die Unterlagen müssen auch ein Konzept für die Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich bereits erfolgter Informationen durch den Projektwerber/die Projektwerberin, beinhalten.

Die Behörde hat die Unterlagen der Energie-Infrastrukturbehörde, den mitwirkenden Behörden, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Umweltanwalt zu übermitteln. Dazu sind Stellungnahmen einzuholen, ob das geplante Projekt den erforderlichen Reifegrad für einen Beginn des Vorantragsabschnitts aufweist oder in der frühen Projektplanung noch Mängel bzw. fehlende und fehlerhafte vorbereitende Untersuchungen, die eine voraussichtliche Verfahrensführung innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht erlauben, vorliegen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der Untersuchungsrahmen und die Festlegung der auszuarbeitenden Unterlagen für das eigentliche Genehmigungsverfahren noch während des weiteren Vorantragsabschnitts erfolgen und auch weitere Stellungnahmen (§ 32 Abs. 2) ergehen. Ist das Projekt reif für den Vorantragsabschnitt, hat die Behörde den Beginn des Verfahrens mitzuteilen. Ab der Bestätigung des Antrags auf Durchführung des Vorantragsabschnitts, die innerhalb von drei Monaten zu erfolgen hat, beginnt die in Art. 10 Abs. 1 lit. a TEN-E-VO normierte Frist von zwei Jahren zu laufen.

Die eingereichten Unterlagen sind im Internet auf der Behördenseite zu veröffentlichen. Zur leichteren Auffindbarkeit ist ein Link von der Internetseite der Energieinfrastrukturbehörde (§ 9 Energie-Infrastrukturgesetz) auf diese Internetseite sicherzustellen. Im Vorantragsabschnitt ist die Energie-Infrastrukturbehörde miteinzubeziehen und die mitwirkenden Behörden, der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Umweltanwalt, die Standortgemeinde(n) und gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisationen, deren Berechtigungsbereich sich auf das Bundesland des Standortes erstreckt, sind zum Vorhaben und den vorgelegten Unterlagen anzuhören und können eine Stellungnahme abgeben. In den Stellungnahmen sind dem Projektwerber/der Projektwerberin allfällige Bedenken und Verfahrenshindernisse aufzuzeigen sowie Vorschläge zur Verbesserung und Adaptierung des Projekts zu liefern, die als Unterstützung für eine bessere Verfahrensvorbereitung dienen.

Die breite Öffentlichkeit wird über das Vorhaben im Rahmen einer öffentlichen Erörterung informiert, in der jedermann zur Stellungnahme berechtigt ist. Die Darlegung über die Grundzüge des Vorhabens und die wichtigsten anderen vom Projektwerber/ von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten mit der Begründung der Wahl des beantragten Vorhabens soll die Akzeptanz in der Bevölkerung gegenüber dem Projekt stärken. Diese Darlegung ist vom Projektwerber/ von der Projektwerberin durchzuführen. Im Bereich des Möglichen soll zudem die Gelegenheit geboten werden, noch auf negative Auswirkungen des Projektes im Rahmen der endgültigen Projektausarbeitung reagieren zu können. Die öffentliche Erörterung soll gemäß § 44 Abs. 1 und 2 AVG durchgeführt werden; es ist darüber von der Behörde gemäß den Vorgaben der TEN-E-VO eine Niederschrift zu erstellen und diese ist auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen.

Die Beteiligung eines Nachbarstaates über die UVP im grenzüberschreitenden Rahmen im Sinne des Art. 7 UVP-RL und des Übereinkommens von Espoo, BGBl. III Nr. 201/1997, ist nach Art. 9 Abs. 6 TEN-E-VO bereits im Vorantragsabschnitt zu gewährleisten. § 32 Abs. 3 verweist daher auf das Verfahren des § 10 UVP-G 2000, welches für PCI sinngemäß bereits im Vorantragsabschnitt anzuwenden ist.

Zu § 33:

Gemäß Art. 10 Abs. 4 lit. b TEN-E-VO ist im Vorantragsabschnitt ein detaillierter Plan für das Genehmigungsverfahren zu erstellen. Unter sinngemäßer Anwendung des § 7 UVP-G 2000 wird von der Behörde mit dem Projektwerber/der Projektwerberin und der Energie-Infrastrukturbehörde ein Ablauf- und Zeitplan für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Genehmigungsverfahren (§ 5 UVP‑G 2000) festgelegt. Der Zeitplan strukturiert den Ablauf der Verfahrensschritte und dient der Einhaltung der Fristen nach der TEN-E-VO; die Fristen in § 7 finden daher für Vorhaben nach dem 6. Abschnitt keine Anwendung. Ein Abweichen vom Zeitplan führt zu Informationsverpflichtungen an die Behörde durch den Projektwerber/ die Projektwerberin bzw. zur Meldung an die Energie-Infrastrukturbehörde durch die UVP-Behörde(n).

Den Kern eines geeigneten Verfahrenszeitplanes liefert das Scoping, da mit der Festlegung der vorzubereitenden Unterlagen der Beginn des eigentlichen Genehmigungsverfahrens und dessen Dauer maßgeblich beeinflusst werden. Die Behörde legt daher in Zusammenarbeit mit der Energie-Infrastrukturbehörde, den mitwirkenden Behörden, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Unterlagen und den Detaillierungsgrad der Informationen fest, die vom Projektwerber/der Projektwerberin für die Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich benötigt werden. Auf Basis der eingelangten Stellungnahmen und der Ergebnisse der öffentlichen Erörterung müssen die notwendigen Aspekte für die Ausarbeitung des Detailprojektes binnen sechs Monaten erhoben und dem Projektwerber/ der Projektwerberin mitgeteilt werden. Mit der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen für den formalen Genehmigungsabschnitt (Art. 10 Abs. 1 der TEN-E-VO) durch die Behörde endet der Vorantragsabschnitt und beginnt das UVP-Verfahren (§ 5 UVP-G 2000).

Zu § 34:

Der BMWFW ist im UVP-Verfahren teilweise bereits mitwirkende Behörde, etwa bei Verfahren nach dem Starkstromwegerecht oder dem Gaswirtschaftsgesetz. Eine Einbindung des BMWFW als Energie-Infrastrukturbehörde für die Verfahren nach dem 6. Abschnitt wird in § 34 eigens geregelt, damit die Energie-Infrastrukturbehörde ihre Aufgaben als zuständige nationale Behörde i. S. Art. 8 TEN-E-VO sowie die nötige Koordinationsfunktion (§ 30) wahrnehmen kann. Sie ist über das Verfahren und den Fortschritt auf dem Laufenden zu halten und von den Entscheidungen in Kenntnis zu setzen.

Artikel 3 – Änderung des Energie-Control-Gesetzes

Zu § 1:

Die im E-ControlG geregelte Materie ist über weite Teile dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen, weshalb die im E-ControlG enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden können. Ohne eine solche Regelung wären sonst nur die als Verfassungsbestimmungen bezeichneten Vorschriften in diesem Bundesgesetz unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Die Bestimmung in Abs. 1 enthält somit eine Kompetenzdeckungsklausel für die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von einfachgesetzlichen Vorschriften, damit diese auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die Neuerlassung der im ggstl. Entwurf vorgesehenen Bestimmungen, erfordert daher die verfassungsrechtliche Absicherung dieser Kompetenzergänzung.

In Abs. 2 ist der Katalog der durch das E-ControlG umgesetzten EU-rechtlichen Vorgaben um die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (TEN-E-VO) zu ergänzen.

Zu § 3:

Die TEN-E-VO wird den Begriffsbestimmungen hinzugefügt.

Zu § 5:

In der Auflistung der nicht-regulatorischen Tätigkeiten in Abs. 4, bei denen die E-Control dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterliegt, ist das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, hinzuzufügen.

Zu § 21:

In den Z 7 und 8 des Abs. 1 ist klarzustellen, dass auch jene Aufgaben, die der E-Control durch auf Basis der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und Nr. 715/2009 erlassene Netzkodizes übertragen sind, zur Besorgung zugewiesen sind (vgl. etwa die Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen).

Überdies wird der Katalog der der E-ControlG zugewiesenen Aufgaben um die TEN-E-VO (Abs. 1 Z 13 neu) ergänzt.

Mit Abs. 7 werden verfahrensrechtliche Festlegungen für die in Artikel 12 TEN-E-VO vorgesehenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde über Investitionsanträge getroffen. Gemäß Artikel 12 Abs. 3 TEN-E-VO ist der Investitionsantrag von den Vorhabenträgern allen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden zu übermitteln; diese haben in weiterer Folge nach Möglichkeit Einvernehmen herzustellen und darauf basierende Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung zu erlassen. Wird darin ein österreichischer Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber zu einer Zahlung verpflichtet oder erhält dieser eine Zahlung, so sind deren Auswirkungen im jeweiligen Kostenermittlungsverfahren zu berücksichtigen; gleiches gilt auch im Falle einer Entscheidung durch die Agentur gemäß Artikel 12 Abs. 6 TEN-E-VO.