Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Lehrlingsausbildung verbindet die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten, fachtheoretischem Wissen, Allgemeinbildung und für das Berufsleben wichtigen Schlüsselqualifikationen. Sie gilt damit europaweit als Beispiel bester Praxis für eine arbeitsmarkt- und wirtschaftsorientierte Ausbildung. Die duale Ausbildung hat in Österreich nach wie vor einen großen Stellenwert, bis zu 40 Prozent der Jugendlichen eines Altersjahrganges entscheiden sich für eine Lehre.

Das duale System zeichnet sich v.a. durch die gute Arbeitsmarkteinmündung der Absolventen und Absolventinnen aus. Die Gründe liegen in der Einbeziehung des Lernprozesses in reale Arbeitsabläufe auf der betrieblichen Ebene sowie der betroffenen Branchen in die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen, zB in die Erstellung der Berufsbilder, auf „Systemebene“. Das österreichische Modell der beruflichen Bildung, insbesondere das duale System, trägt damit wesentlich zur vergleichsweise guten Beschäftigtensituation der Jugendlichen in Österreich bei: gemäß Eurostat hat Österreich mit 9,0% (hinter D mit 7,1%) die zweitniedrigste Jugendarbeitslosigkeit in der EU. In den EU28 beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 21,2% (Stand Ende Jänner 2015).

Die wichtigsten Herausforderungen ergeben sich durch den Rückgang der Lehrlinge und Lehrbetriebe: die Zahl der Lehrlinge beträgt aktuell 115.068 (Stand Ende Dezember 2014), davon 9.207 in überbetrieblichen Einrichtungen im Auftrag des AMS. Das entspricht einem Rückgang um 4,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Zahl der Lehrbetriebe ist mit derzeit 32.000 ebenfalls deutlich gesunken. 2008 gab es rund 38.000 Lehrbetriebe.

Grund für den Rückgang ist vor allem die demographische Entwicklung: die Zahl der 15jährigen ist seit 2008 von rund 100.000 Jugendlichen auf heuer 85.300 Personen, d.h. um minus 14,7%, gesunken. Die Konkurrenz durch – vor allem höhere – Schulen ist ebenfalls spürbar. Schließlich ist auch ein Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise evident. Der Lehrstellenmarkt reagiert sensibler als der Gesamtarbeitsmarkt, da langjährige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eher gehalten werden, als neue Lehrlinge aufgenommen.

Wichtig ist es daher, die Lehrlingsausbildung weiterzuentwickeln und auf geänderte bildungspolitische Rahmenbedingungen zu reagieren. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat gemeinsam mit den Sozialpartnern, dem für die Berufsschulen zuständigen Bundesministerium für Bildung und Frauen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende Reformmaßnahmen erarbeitet und diskutiert:

-       Erstellung von standardisierten Curricula für Teilqualifikationen, die die Eingliederung sog. potentieller „NEETs“ (Not in Employment, Eduction or Training) in den Arbeitsmarkt erleichtern sollen,

-       Formulierung einer Zieldefinition für Qualität in der Berufsausbildung. Damit sollen bestehende Prozesse zur weiteren Entwicklung der Ausbildungsqualität, insb. der 2013 gestartete Prozess „Qualitätsmanagement in der Lehre“ einen gesetzlichen Rahmen erhalten,

-       Einrichtung eines Qualitätssauschusses beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat: Dieser Ausschuss erhält eine umfassende Zuständigkeit für die Erarbeitung von Angeboten, Programmen und Projekten, um Lehrlinge, Lehrbetriebe und sonstige Ausbildungsträger bei einer erfolgreichen Ausbildung zu unterstützen.

-       Vereinfachung bei Lehre mit Matura durch Schaffung eines transparenten zeitlichen Rahmens für die gleichzeitige Absolvierung der Lehrausbildung mit der Berufsreifeprüfung.

-       Neu durchzuführendes § 3a-BAG-Verfahren zur Feststellung der für die Ausbildung erforderlichen Sachausstattung und betrieblichen Organisation, wenn zehn Jahre in einem bestimmten Lehrberuf kein Lehrling aufgenommen wurde. Auch diese Bestimmung dient der Qualitätssicherung.

-       Einführung der Möglichkeit für den Landes-Berufsausbildungsbeirat, eine zwischenzeitliche Überprüfung der für die Ausbildung notwendigen betrieblichen Ausstattung und Organisation zu beantragen, wenn sich Hinweise ergeben, dass die Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr vollständig vorliegen.

-       Änderung der Formalvoraussetzungen für die Bestellung von Prüfern und Prüferinnen für die Lehrabschlussprüfung, um sicherzustellen, dass auch zukünftig die erforderliche Anzahl an qualifizierten Prüfern für die Lehrabschlussprüfung zur Verfügung steht, bei gleichzeitiger stärkerer Betonung von prüfungsdidaktischen und prüfungspädagogischen Anforderungen an Prüfer und Prüferinnen.

-       Einbeziehung der Auszubildenden in der überbetrieblichen Ausbildung in die zentralen Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Finanzielle Erläuterungen:

Auf Grund des vorliegenden Entwurfs entstehen unmittelbar keine Kosten für die Länder. Allenfalls können in weiterer Folge mit der Ausarbeitung von standardisierten Curricula für Teilqualifikationen und damit in Zusammenhang stehend mit der Schaffung neuer Berufsschullehrpläne Kostenfolgen für die Länder verbunden sein.

Zu den konkreten Auswirkungen der von dieser Novelle umfassten rechtlichen Bestimmungen ist auf die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zu verweisen. Diese sieht eine Evaluierung im Jahr 2020 vor.

Aufgrund allfälliger möglicher Kostenfolgen für die Länder wird der Gesetzentwurf auch dem Konsultationsmechanismus gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, unterzogen.

Besonderer Teil

Zu den Ziffern 1 und 43 (§ 1a und 31d):

Zieldefinition

Ein modernes Berufsausbildungssystem muss flexibel auf geänderte Bedingungen in der Wirtschafts- und Arbeitswelt reagieren, daher wird auch die Lehrlingsausbildung regelmäßig weiterentwickelt. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat gemeinsam mit den anderen an der Lehrlingsausbildung beteiligten Institutionen in den letzten Jahren verschiedene Initiativen zum Qualitätsmanagement in der Ausbildung gesetzt und entsprechende Programme etabliert wie zB die qualitätsorientierte Neuordnung der Lehrstellenförderung oder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Unterstützungsstrukturen gemäß § 19c Abs. 1 Z 8 BAG.

Das Arbeiten an der Weiterentwicklung der Qualität der betrieblichen Berufsausbildung soll auch in einem ausdrücklichen Zielparagraphen seinen Ausdruck finden. Dieser normiert folgende Zielsetzungen:

-       Wesentliche Aufgabe der Berufsausbildung ist die Ausbildung in qualifizierten beruflichen Tätigkeiten und den dafür erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen,

-       Die Ausbildung bereitet auf die Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen vor,

-       Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,

-       Einbeziehung aller mit der Berufsausbildung befassten Behörden und der Sozialpartner

-       Förderung der Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen

-       Förderung der internationalen Dimension der Berufsausbildung

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erhält die Möglichkeit, qualitätsbezogenen Modellprojekte zu genehmigen, um innovative Maßnahmen zur Erreichung der vorstehenden Zielsetzungen zu erproben. Davon erfasst ist auch die im Regierungsprogramm unter „Matura und Lehre“ intendierte Zielsetzung, die Schaffung attraktiverer Angebote für diese Zielgruppe zu erleichtern.

Solche Modellprojekte können vom Qualitätsausschuss gemäß dem neuen § 31d Abs. 1 Z 2 vorgeschlagen und beschlossen werden und sollen nach Möglichkeit nach einem angemessenenen Zeitraum evaluiert werden.

Qualitätsausschuss

Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der bundesweiten Gestaltung und Steuerung von qualitätsbezogenen Maßnahmen soll der beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat eingerichtete Qualitätsausschuss gesetzlich geregelt werden. Zu seinen Aufgaben zählen Ausarbeitung systematischer Konzepte für die Lehrlingsausbildung, die Erarbeitung von Angeboten, Programmen und Projekten, um Lehrlinge, Lehrbetriebe und sonstige Ausbildungsträger bei einer erfolgreichen Ausbildung zu unterstützen sowie die Kooperation mit den Landes-Berufsausbildungsbeiräten zur Konzeption und Vorbereitung regionaler und branchenbezogener Maßnahmen. Der Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, von welchen drei auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und drei auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt werden. Der Ausschuss wählt zwei Vorsitzende. Die Funktionen der Vorsitzenden sind auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je ein Vorsitzender auf eine der genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt. Die Vorsitzenden wechseln einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung ab. Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern gegeben. Für das Zustandekommen von Beschlüssen ist Stimmeinhelligkeit erforderlich.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Lehrlingsstellen dem Qualitätsausschuss auf Antrag des Ausschusses oder von mind. drei seiner Mitglieder die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und statistisch verfügbaren Daten gemäß § 19g Abs. 1, insb. zu Ausbildungsabbruchs- und Prüfungserfolgsquoten, zur Verfügung zu stellen bzw. zu übermitteln. Personenbezogene Daten dürfen nur zu Lehrbetrieben und einzelfallbezogen übermittelt werden. Diese müssen dem Datenkatalog des § 19g Abs. 1 BAG entsprechen und bei den Lehrlingsstellen verfügbar sein. Die betroffenen Landes-Berufsausbildungsbeiräte sind zu informieren.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2 lit. a):

Diese Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die Terminologie der Gewerbeordnung 1994.

Zu den Ziffern 3 und 6 (§ 2 Abs. 6a und § 3a Abs. 4):

Zu § 3 Abs. 4:

Das §3a – Verfahren zur Feststellung des Vorhandenseins der erforderlichen betrieblichen Ausstattung und Organisation, das mit sozialpartnerschaftlicher Beteiligung durchgeführt wird, bildet eine wesentliche Eingangskontrolle zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität für Unternehmen, die das erste Mal Lehrlinge in einem bestimmten Lehrberuf ausbilden wollen. Ein §3a-Verfahren ist auch dann durchzuführen, wenn ein Lehrbetrieb zwar bereits Lehrlinge in einem bestimmten Lehrberuf ausbildet, zusätzlich aber in weiteren Lehrberufen eine Ausbildung durchführen will, die mit den bereits ausgebildeten Lehrberufen weniger als zur Hälfte der Lehrberufsdauer verwandt sind.

Als weiterer Beitrag zur Qualitätsunterstützung soll zukünftig auch dann ein (neues) § 3a BAG –Verfahren durchgeführt werden, wenn seit Beginn des 1. Tages des letzten Lehrverhältnisses mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Zu § 2 Abs. 6a

Der Landes-Berufsausbildungsbeirat, dem auf Landesebene die Umsetzung des Prozesses „Qualitätsmanagement in der Lehre“ zukommt, soll im Rahmen dieser Aufgaben bei der Lehrlingsstelle die Überprüfung eines Lehrbetriebes beantragen können, wenn Anlass zur Vermutung besteht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausbildung nicht mehr gegeben sind. Wird im Zuge der Überprüfung festgestellt, dass die Ausbildungsvoraussetzungen nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt vorliegen, ist über das Ergebnis ein Bescheid auszustellen. In dieses Überprüfungsverfahren ist die Arbeiterkammer einzubeziehen, der gegebenenfalls auch das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zusteht.

Zu Z 4 (§ 2a Abs. 4):

U.a. bei Konzernunternehmen kann es vorkommen, dass einzelne Unternehmen bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes in anspruchsvoller Weise vermitteln, aber nicht das gesamte Berufsbild abdecken können. Diese Situation kann auch bei mehreren Unternehmen eines Produktionsclusters gegeben sein. In vielen Fällen würde sich dabei für den Lehrling eine qualitativ anspruchsvolle und interessante Ausbildung ergeben.

Nach der derzeitigen Rechtslage kann in einer solchen Situation ein Ausbildungsverbund gemäß § 2a durchgeführt werden, allerdings muss ein Unternehmen (der Lehrberechtigte) den überwiegenden Teil, des Berufsbildes selbst ausbilden.

Um für solche und ähnliche Konstellationen mehr Flexibilität bei gleichzeitiger Qualitätssicherung zu ermöglichen, soll es in Zukunft möglich sein, in Modellprojekten, in welchen sich mehrere Unternehmen zum Zweck der Ausbildung zusammenschließen, von den Bestimmungen des § 2a Abs. 1 und 2 BAG abzuweichen. Dadurch soll es möglich werden, dass einzelne Unternehmen verschieden Inhalte zusammen vermitteln.

Solche Modellprojekte können vom Qualitätsausschuss vorgeschlagen werden und sind mit einer Qualitätssicherung und externen wissenschaftlichen Begleitung auszustatten. Als Qualitätssicherungsinstrumente können z. B. Ausbildungspläne oder Ausbildungsdokumentationen herangezogen werden. Damit betroffene Lehrlinge rechtliche Klarheit erhalten, ist von den betreffenden Unternehmen eines als Lehrberechtigter mit allen Rechten und Pflichten festzulegen. Die Ausbildungseignung ist im Rahmen eines §3a Verfahrens zu überprüfen und festzulegen, welche Ausbildungsinhalte konkret wo vermittelt werden sollen.

Zu den Ziffern 5, 12 und 36 (§ 3a Abs. 3 zweiter Satz, § 4 Abs. 6 erster Satz und § 19 Abs. 6 erster Satz):

Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die aktuelle Fassung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Zu den Ziffern 7, 9, 11 und 13 (§ 4 Abs. 2, § 4 Abs. 4 lit. a, § 4 Abs. 5 zweiter Satz und § 4 Abs. 9):

Seit der Novellierung der Strafprozessordnung durch das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, in Kraft getreten mit 1.1.2008, gibt es den Begriff „gerichtliche Untersuchung“ nicht mehr, da es auch keine Untersuchungsrichter mehr gibt und den Voruntersuchungen jetzt der Begriff Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft leitet, entspricht. Es wird von der Staatsanwaltschaft entschieden, ob das Verfahren eingestellt wird, ein Rücktritt von der Verfolgung im Rahmen einer Diversion stattfindet oder Anklage eingebracht wird (Strafantrag bzw. Anklageschrift). Ebenso kann das Gericht gemäß § 199 StPO im Rahmen diversioneller Maßnahmen das Verfahren einstellen. Die Bestimmungen des BAG sollen an die neue Rechtslage angepasst werden. Dabei wird der Rücktritt von der Verfolgung im Rahmen von Diversion in die Aufzählung jener Gründe aufgenommen, bei deren Vorliegen die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen hat, dass damit das Verbot der Ausbildung von Lehrlingen endet.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 4 Einleitungssatz):

Diese Änderung dient der Anpassung an die aktuellen Bezeichnungen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß dem Wirtschaftskammergesetz 1998.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 4 lit. d):

Die Regelung bezweckt die Klarstellung, dass in Verfahren gemäß § 4 Abs. 4 lit. d BAG zum relevanten Zeitpunkt des Bescheiderlasses eine Prognoseentscheidung über die Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen zu erfolgen hat. Diese dient zur Sicherstellung der Ausbildungseignung gemäß BAG.

Zu Z 14 (§ 8 Abs. 17):

Die neue Verordnungsermächtigung schafft die ausdrückliche Möglichkeit zum Ausschluss der Doppellehre in Ausbildungsordnungen, wenn dies aus fachlichen Gründen, insbesondere bei signifikanten Überschneidungen im Berufsbild, geboten ist. Die derzeitige Rechtslage lässt eine solche Möglichkeit offen bzw. enthält keine eindeutige Regelung.

Zu den Ziffern 15 bis 17, 20 bis 23, 26 und 27 (Überschriften zu den §§ 8b und 8c, § 8b Abs. 3, § 8b Abs. 4 Einleitungssatz, § 8b Abs. 6, § 8b Abs. 8, § 8b Abs. 9 erster Satz, § 8b Abs. 13 erster, dritter und vierter Satz, § 8c Abs. 1):

Bezeichnung der Integrativen Berufsausbildung

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 79/2003 zum Berufsausbildungsgesetz wurden die Bestimmungen des § 8b BAG für eine Integrative Berufsausbildung geschaffen, um eine bessere Eingliederung benachteiligter Personengruppen in die berufliche Ausbildung zu bewirken. Die integrative Ausbildung kann sowohl in Form einer verlängerten Lehrzeit gemäß § 8b Abs. 1 BAG zur Erlangung eines vollen Lehrabschlusses als auch als Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 2 BAG vermittelt werden, wenn die Erreichung eines Lehrabschlusses nicht möglich ist. Die Teilqualifikation hat die Vermittlung von Teilen des Berufsbildes eines Lehrberufes zum Inhalt.

Seit Einführung der Integrativen Berufsausbildung (IBA) im Jahr 2003 ist die Zahl der Teilnehmer/innen deutlich gestiegen. Mit Stand Ende Februar 2015 werden österreichweit insgesamt 6.362 Jugendliche in diesen beiden Ausbildungswegen ausgebildet, davon 4.815 in verlängerter Lehrzeit gemäß § 8b Abs. 1 BAG (3.236 in Unternehmen und 1.579 in Einrichtungen) und 1547 Jugendliche in Form einer Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs. 2 BAG (davon 594 in Unternehmen und 953 in überbetrieblichen Einrichtungen).

Die IBA ist seit ihrer Etablierung zu einem Erfolgsmodell zur Integration benachteiligter Jugendlicher geworden. Trotzdem hängt dem Begriff „Integrative Berufsausbildung“ das Manko an, dass von vorneherein zum Ausdruck kommt, dass dieser Ausbildungsweg für Jugendliche mit Defiziten bestimmt ist. Somit weist der Gesetzesbegriff eine diskriminierende Tendenz auf. Um diesen Eindruck zu vermeiden, soll nun in den Überschriften und auch in den einzelnen Bestimmungen der §§ 8b und 8c der Begriff „Integrative Berufsausbildung“ entfallen. Die beiden Ausbildungswege sollen zukünftig keine spezielle Bezeichnung mehr aufweisen, sondern durch ihre jeweilige inhaltliche Konstruktion gekennzeichnet sein.

Zu den Ziffern 18 und 19 (§ 8b Abs. 4 Z 2 und Z 4):

Zielgruppendefinitionen

Der Zugang zur Ausbildung in verlängerter Lehrzeit bzw. in Teilqualifikationen ist an die Zugehörigkeit zu den Zielgruppen des 8b Abs. 4 Z 1 bis 4 BAG gebunden. Die Zielgruppe der Ziffer 4 betrifft Personen, von denen angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine Lehrstelle im Sinne des 1 gefunden werden kann.

Um sicher zu stellen, dass der/die betreffende Jugendliche tatsächlich aus in seiner/ihrer Person gelegenen Gründen in eine verlängerte Ausbildung oder in eine Teilqualifizierung eintritt, soll die Bestimmung nun eindeutiger gefasst werden.

Bereits heute stehen Beratungs-, Betreuungs- und Orientierungsmaßnahmen der Aufnahme einer solchen Ausbildung voran. Um zudem sicher zu stellen, dass nicht der die Vorbereitungs- und Ausbildungsmaßnahme durchführende Träger allein über die Zugehörigkeit entscheidet, soll in den entsprechenden Richtlinien dafür gesorgt werden, dass bei Maßnahmen, bei denen Vorbereitungs- und Ausbildungsmaßnahmen von einem Träger durchgeführt werden, ein Vier-Augen-Prinzip eingeführt wird, so dass zum Beispiel das AMS nach Vorliegen der fachlichen Beurteilung durch eine Beratungs-, Betreuungs- und Orientierungsmaßnahme über die letztendliche Teilnahme an einem Lehrgang gem. § 30b entscheidet. Im Fall einer Ausbildung in betrieblicher Form entscheidet ein Jugendcoaching zumindest der Stufe 2 gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz im Sinne des Vier-Augen-Prinzips über die Zugehörigkeit ‎zur Zielgruppe.

In § 8b Abs. 4 Z 2 BAG ist eine Anpassung erforderlich, da die neuen Mittelschulen neu hinzugekommen sind und bis 2018/19 vollständig die Hauptschulen ersetzen werden.

Zu den Ziffern 24 und 42 (§ 8b Abs. 13 und § 30 Abs. 8):

Zur Herstellung von Rechtsicherheit soll ausdrücklich festgelegt werden, dass auf Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8c oder gemäß § 30 ausgebildet werden, die zentralen Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes, wie Pflichten des Dienstgebers betreffend Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter, Verbot der Nachtarbeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit etc. zur Anwendung kommen.

Zu Z 25 (§ 8b Abs. 14 Neufassung):

Standardisierte Ausbildungsprogramme

Wie oben erwähnt, sind die verlängerte Lehrausbildung und die Ausbildung in Form von Teilqualifikationen zu Erfolgsmodellen geworden. Der Vorteil und die Stärke von Teilqualifizierungen liegen darin, dass die Ausbildung auf die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Jugendlichen zugeschnitten und so auf seine Stärken und Schwächen Rücksicht genommen werden kann.

In den vergangenen Jahren hat sich in der integrativen Berufsausbildung allerdings herausgestellt, dass ein Bedarf nach einheitlicheren Standards für eine bessere Verwertung und Anerkennung der Ausbildung am Arbeitsmarkt gegeben ist. Die Novelle sieht daher vor, dass der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Richtlinien für Teilqualifikationen standardisierte Ausbildungsprogramme festlegen kann, um die Eingliederung der Absolventinnen und Absolventen in den Arbeitsmarkt oder in eine nachfolgende reguläre Lehre zu erleichtern. Unternehmen, die Personen in einer standardisierten Teilqualifikation ausbilden wollen, müssen über einen Bescheid gemäß § 3a BAG in einem Lehrberuf, allenfalls in Verbindung mit § 2a (Ausbildungsverbund) verfügen.

Mit diesen Angeboten soll v.a. die Zielgruppe NEETs (Not in Education, Employment or Training) erreicht werden, um den betroffenen Jugendlichen einen weiterführenden und arbeitsmarktrelevanten Abschluss zu ermöglichen. Durch die Anrechnung auf Regellehrberufe soll ein durchlässiges modulares System entstehen, damit auch benachteiligten Jugendlichen alle Bildungsoptionen offen stehen.

Diese Bestimmung dient auch als Umsetzungsmaßnahme der im Regierungsprogramm vorgesehenen Ausbildung bis 18, wonach alle Jugendlichen bis 18 entweder eine weiterführende Schule besuchen oder eine Lehre in einem Lehrbetrieb bzw. in einer überbetrieblichen Einrichtung absolvieren sollen, um ihre die Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern, und ist entsprechend der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu evaluieren.

Zu den Ziffern 28 und 29 (§ 9 Abs. 9 lit. b und Abs. 9a):

Gemäß § 9 Abs. 9 lit. b BAG wird der Lehrberechtigte verpflichtet, der Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub die Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 lit. b anzuzeigen, also die Endigung des Lehrverhältnisses für den Fall, dass der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder vorhanden ist, es sei denn, dass er ohne unnötigen Aufschub bestellt wird. Nachdem eine solche Anzeige unmöglich ist, wird die Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b aus der Bestimmung des § 9 Abs. 9 lit. b herausgenommen und stattdessen für diese Fälle eine Anzeigepflicht des Gerichtskommissärs bzw. des Verlassenschaftsgerichts geregelt.

Zu Z 30 (§ 12 Abs. 3 Z 1):

§ 12 Abs. 3 Z 1 verwendet noch die veralteten Bezeichnungen „Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften“. Diese Bezeichnungen sollen durch die Begriffe „offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften“ gemäß Unternehmensgesetzbuch ersetzt werden.

Zu Z 31 (§ 12 Abs. 3 Z 7):

In den Lehrvertrag soll auch die Bezeichnung der betrieblichen Vorsorgekasse aufgenommen werden, entsprechend den Vorschriften für Dienstzettel.

Zu Z 32 (§§ 13a und 13b):

„Lehre und Matura“

Die Durchlässigkeit von der Lehre zum tertiären Bildungssektor wurde durch die Einführung der Berufsreifeprüfung (Lehre und Matura) im Jahr 1997 und insbesondere auch in Zusammenhang mit den Förderungen des Bundesministeriums für Bildung und Frauen für Lehrlinge, die sich parallel zur Lehre auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, deutlich verbessert. Derzeit bereiten sich rund 11.000 Lehrlinge auf die Berufsreifeprüfung vor. Das Regierungsprogramm sieht unter dem Kapitel „ Aufwertung der Lehre“ vor, „Lehre mit Matura verbessern; Freistellungen führen zu aliquoter Verlängerung der Lehrzeit".

Dementsprechend soll die Ausbildungsschiene Lehre mit Matura mit dem neuen § 13a im Berufsausbildungsgesetz eine ausdrückliche Erwähnung finden, um die Bedeutung dieses Ausbildungsmodells für den Zugang von Lehrlingen zu höherer Ausbildung nachhaltig zu unterstreichen.

Inhaltlich soll die Bestimmung die Verlängerung der Lehrzeit bei gleichzeitiger Absolvierung einer Lehre und Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung im Ausmaß der Vorbereitungstage auf die Berufsreifeprüfung regeln. Die vorliegende Bestimmung soll als allgemeine Regelung für die Lehrzeitverlängerung dienen. Daneben bleibt § 13 Abs. 1a als lex specialis bestehen, der einen individuellen Rahmen für die Lehrzeitverlängerung im Bedarfsfall ermöglicht. Hier ist die Zustimmung des Landes-Berufsausbildungsbeirats erforderlich.

Nachholen des Pflichtschulabschlusses

Für die Verlängerung von Lehrzeiten im Rahmen von Programmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses wie insb. der Initiative Erwachsenenbildung (als weiterer Beitrag zur Strategie „Ausbildung bis 18“) soll mit dem neuen § 13b BAG eine entsprechende Regelung für eine aliquot verlängerte Lehrzeit geschaffen werden.

Diese neuen Bestimmungen sind entsprechend der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu evaluieren.

Zu Z 33 (§ 14 Abs. 2 lit. f):

Mit Erlass des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom März 2013 wird jugendlichen Asylwerbern mit einem Alter bis zu 25 Jahren die Lehrlingsausbildung (für die gesamte Dauer der Lehrzeit) in Österreich ermöglicht. Es können für Asylwerber/innen, die bereits eine/n Arbeitgeber/in und eine konkrete Lehrstelle in Aussicht haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter gewissen Voraussetzungen Beschäftigungsbewilligungen für solche Lehrberufe erteilt werden, in denen ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht.

Mit dem neuen § 14 Abs. 2 lit. f BAG soll nun für jene Fälle, in denen ein Asylverfahren des Lehrlings mit einem rechtsskräftigen negativen Bescheid endet, Rechtsklarheit über die damit verbundene Beendigung des Lehrverhältnisses geschaffen werden.

Zu Z 34 (§ 14 Abs. 4):

Die Regelung des § 14 Abs. 2 lit. d, dass Lehrverhältnisse unmittelbar ex lege enden, wenn die Gewerbeberechtigung (Berechtigung zur Berufsausübung) bzw. die Ausbildungsberechtigung gem. § 3a nicht mehr vorliegen, stellt eine Schutzbestimmung für Lehrlinge dar, da bei Verlust der Berechtigungen eine qualitätsvolle Ausbildung nicht mehr gewährleistet ist. Der Lehrberechtigte ist gemäß § 9 Abs. 9 lit. b verpflichtet, die Endigung innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Lehrlingsstelle anzuzeigen. Betroffene Lehrlinge sowie deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte (bei minderjährigen Lehrlingen) sind gemäß § 9 Abs. 4 schriftlich zu verständigen. Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht kann es in der Praxis dazu kommen, dass die Lehrlinge ohne Wissen über die Ex-Lege-Beendigung des Lehrverhältnisses im Betrieb weiter beschäftigt werden. Die neue Regelung soll sicherstellen, dass diese (vormaligen) Lehrlinge arbeits- und sozialrechtlich abgesichert sind und ihnen entsprechende Ansprüche wie im Falle eines berechtigten vorzeitigen Austritts zustehen, wenn sie positive Kenntnis über die Beendigung des Lehrverhältnisses erlangen.

Auch mit der nunmehrigen Regelung endet das Lehrverhältnis bei Wegfall der betreffenden Berechtigungen ex lege. Arbeitet ein Lehrling aufgrund nicht erfolgter Verständigung im Unternehmen weiter, entsteht nach der vorgeschlagenen Bestimmung ein – unbefristetes – Arbeitsverhältnis zu den arbeits- und sozialrechtlichen Konditionen des vorangegangenen Lehrverhältnisses. Dieses Arbeitsverhältnis endet ex lege, wenn der betroffene Lehrling von der Endigung des Lehrvertrages Kenntnis erlangt. Der gemäß der vorgeschlagenen Bestimmung resultierende Anspruch auf Kündigungsentschädigung und ggf. Urlaubsersatzleistung (entsprechend den Ansprüchen bei berechtigtem vorzeitigen Austritt) wird dem Grunde nach so berechnet wie jener, den eine Person mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag im konkreten Arbeitsverhältnis seit Beginn des Lehrverhältnisses hätte. Der Entgeltanspruch richtet sich nach der Höhe der Lehrlingsentschädigung. Der Entschädigungsanspruch kommt auch dann zu Tragen, wenn sich der betroffene Lehrling beim Eintritt der ex lege-Endigung in der Berufsschule befindet bzw. sonst dienstfrei gestellt wurde und er nicht unverzüglich – dh nach Maßgabe der Möglichkeiten des Lehrberechtigten sobald als möglich – davon informiert wurde.

Zu Z 35 (§ 16 Abs. 1 erster Satz):

Der Hinweis, dass nunmehr auch nach außerordentlicher Auflösung gemäß § 15a Abs. 7 der Lehrberechtigte auf eigenen Kosten dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen hat, ist eine redaktionell bedingte Ergänzung und dient der Rechtsklarheit.

Zu den Ziffern 37 und 38 (§ 22 Abs. 1 bis 7 und § 23 Abs. 4 zweiter Satz):

Die Lehrabschlussprüfung am Ende der Lehrzeit ist der zentrale Qualifikationsnachweis für die in der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse, um festzustellen, ob die Absolvent/innen in der Lage sind, die zum Lehrberuf gehörenden Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung ist die Feststellung und Bestätigung des Fachkräftestatus für den einzelnen Jugendlichen, verbunden mit berufs-, arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüchen.

Die Regelungen des § 22 BAG stellen aus heutiger Sicht ein relativ formalistisches Korsett für die Bestellung der Prüfer/innen dar. So müssen derzeit der Vorsitzende der Prüfungskommission und einer der Beisitzer die dem Lehrberuf entsprechenden Tätigkeiten selbstständig ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer durchführen und zur Ausbildung von Lehrlingen befugt sein oder Personen sein, die im betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben oder eine dieser Prüfung ersetzende Ausbildung aufweisen. Der andere Beisitzer muss mindestens 21 Jahre alt sein, durch mindestens 4 Jahre im betreffenden Lehrberuf tätig gewesen sein und die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben.

Um auch in Zukunft eine ausreichende Anzahl an Prüfern für die Lehrabschlussprüfung sicherzustellen, sollen die Regelungen über die Prüferbestellung bei Aufrechterhaltung der Qualitätsstandards vereinfacht werden. Der grundsätzliche Bestellungsmodus und die Mitwirkungsrechte der Sozialpartner sollen erhalten bleiben: auch weiterhin sind die Prüfungskommissionen auf Grund von Listen zu bestimmen, die für die einzelnen Lehrberufe von den betreffenden Teilorganisationen der Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer des Landes aufzustellen sind.

Allerdings wird nunmehr bei der Bestimmung der Prüfereigenschaft generell auf die Fachkundigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission abgestellt, unabhängig von der ausgeübten beruflichen Funktion und vom absolvierten Bildungsweg. Dies erweitert das Reservoir an Personen, die als Prüfer/innen bei Lehrabschlussprüfungen in Betracht kommen. Insbesondere können nun auch Absolvent/innen einschlägiger schulischer oder gegebenenfalls auch hochschulischer Ausbildungswege für eine Prüfertätigkeit herangezogen werden bzw. auch Personen mit ausreichender und profunder beruflicher Erfahrung in ihrem Tätigkeitsbereich. Sowohl den vorschlagenden Sozialpartnerorganisationen als auch der Lehrlingsstelle kommt damit allerdings eine erhöhte Verantwortung für die Eignung der bestellten Personen zu. Um moderne kompetenzorientiere Prüfungen zu fördern, soll bei der Bestellung der Prüfer/innen darauf geachtet werden, dass diese über prüfungsdidaktische und prüfungspädagogische Kompetenz verfügen. Dies gilt auch im Falle der ad hoc – Bestellung von Prüferinnen und Prüfern gemäß § 22 Abs. 4.

Im § 23 Abs. 4 soll eine entsprechende redaktionelle Anpassung erfolgen.

Zu Z 39 (§ 23 Abs. 11 erster Satz):

Hier erfolgt eine redaktionelle Korrektur.

Zu Z 40 (§ 29 samt Überschrift):

§ 29 BAG regelt die Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Anstalten für Erziehungsbedürftige, in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961 erfolgt, oder in Anstalten für Körperbehinderte.

Nachdem die dieser Bestimmung zugrundeliegenden rechtlichen Regelungen wesentlich erneuert wurden, besteht die Notwendigkeit einer redaktionellen Überarbeitung des § 29 BAG.

Einerseits ist an die Stelle des Jugendgerichtsgesetzes 1961 das Jugendgerichtsgesetz 1988 getreten. Der Strafvollzug für Jugendliche erfolgt nun gemäß § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988. Weiters bestehen keine Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige im Justizbereich mehr.

An Stelle des ursprünglichen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1954 besteht nunmehr das Bundes-Kinder-und Jugendhilfegesetz 2013. Die betreffenden Einrichtungen sind jetzt die sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 17 des Bundes-Kinder-und Jugendhilfegesetzes 2013.

Weiters verpflichten sich alle Ressorts durch den Nationalen Aktionsplan Behinderung, Maßnahme 41, ihre Rechtsvorschriften auf die Verwendung diskriminierender Begriffe zu durchforsten und sie erforderlichenfalls zu novellieren. Daher wurden die Begriffe „Anstalt“, „Zögling“, „Blinde“, „Taube“ und „Körperbehinderte“ durch „Einrichtung“, „Bewohner“, „blinder Mensch“, „gehörloser Mensch“ bzw. „Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung“ ersetzt.

Zu Z 41 (§ § 29b Abs. 1 erster Satz):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994.

Zu Z 44 (§ 34 Abs. 3 Z 4):

Diese Änderung dient einer redaktionellen Anpassung an die Bezeichnung des Arbeiterkammergesetzes 1992.