Allgemeiner Teil

Die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (fortan: PSI-RL 2003), ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90, wurde auf Bundesebene durch das Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG, BGBl. I Nr. 135/2005, umgesetzt. Mit der im Entwurf vorliegenden Novelle zum IWG werden die horizontalen Elemente der Richtlinie 2013/37/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (fortan: ÄnderungsRL), ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S.1, auf Bundesebene umgesetzt.

 

Die PSI-RL 2003 enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind. Seit 2003 hat die Menge der Daten in der Welt, auch die der öffentlichen Daten, exponentiell zugenommen und neue Datentypen werden erstellt und gesammelt. Gleichzeitig ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung der zur Analyse, Nutzung und Verarbeitung von Daten eingesetzten Technologien zu beobachten. Diese schnelle technologische Entwicklung ermöglicht die Schaffung neuer Dienste und Anwendungen, die auf dem Verwenden, Aggregieren oder Kombinieren von Daten beruhen. Die im Jahr 2003 erlassenen Vorschriften sind diesen schnellen Veränderungen nicht mehr gewachsen, so dass die Gefahr besteht, dass die wirtschaftlichen und sozialen Chancen, die sich aus der Weiterverwendung öffentlicher Daten ergeben, ungenutzt bleiben. Aus diesem Grund wurde die ÄnderungsRL erlassen.

Diese sieht insbesondere Änderungen in folgenden Punkten vor, die mit diesem Entwurf umgesetzt werden sollen:

             - Schaffung eines grundsätzlichen Rechts auf Weiterverwendung (Z 3 des Entwurfs)

             - Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Bibliotheken, Museen und Archive (Z 8 und 9 des Entwurfs)

             - Verpflichtung, Dokumente soweit möglich und sinnvoll in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen (Z 14 des Entwurfs)

             - Die für die Weiterverwendung verlangten Entgelte dürfen grundsätzlich die Grenzkosten nicht übersteigen (Z 15 des Entwurfs)

             - Regelungen betreffend Transparenz (Z 16 des Entwurfs)

             - Änderung der Bestimmung zu Ausschließlichkeitsvereinbarungen, einschließlich Ergänzung um Regelungen betreffend die Digitalisierung von Kulturbeständen (Z 17 des Entwurfs)

Die Europäische Kommission hat im Zusammenhang mit der ÄnderungsRL zu drei Themenbereichen von besonderer Bedeutung für die Weiterverwendung Leitlinien verfasst, auf die an dieser Stelle verwiesen wird: „Leitlinien für empfohlene Standardlizenzen, Datensätze und Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten", ABl. Nr. C 240 vom 24.07.2014 S. 1. Diese Leitlinien behandeln u.a. das Thema Lizenzen, zu dem im IWG keine Änderungen erfolgen und zu dem daher auch keine Ausführungen im Besonderen Teil dieser Erläuterungen vorgenommen werden. Daher wird bereits an dieser Stelle auf die Leitlinien, Punkt 2 (Leitlinien für empfohlene Standardlizenzen) verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Umsetzung der ÄnderungsRL gründet einerseits auf der Zivilrechtskompetenz (Art. 10 Abs. 1 Z 6) für privatrechtrechtlich organisierte öffentliche Stellen und andererseits auf der Organisationskompetenz, wonach die Regelungskompetenz für öffentliche Stellen im Bundesbereich dem Bund und jene für öffentliche Stellen im Landes- und Gemeindebereich den Ländern zukommt.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Durch die Ersetzung der Wortfolge „und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen“ durch das Wort „Dokumenten“ wird zum einen die Formulierung an Art. 1 Abs. 1 RL angepasst, zum anderen ergibt sich die Ersetzung als Folge der im vorgeschlagenen § 2a (Z 3 des Entwurfs) vorgenommenen Änderungen in Umsetzung des Art. 3 der PSI-RL idF der ÄnderungsRL. Siehe dazu die Erläuterungen zu Z 3 des Entwurfs.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3):

Die Änderung ist lediglich redaktioneller Natur. Aus § 15 IWG ergibt sich, dass Verweise auf andere Bundesgesetze dynamisch zu verstehen sind. Daher kann die Passage „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005,“ entfallen.

Da mit dem vorgeschlagenen § 3 Abs. 1 Z 3a (Z 7 des Entwurfs) eine weitere Bestimmung zum Datenschutz in das IWG Eingang findet, wird an dieser Stelle zum Datenschutz und insbesondere zum Verhältnis dieser Bestimmungen folgendes Grundsätzliches ausgeführt:

Die geänderte RL und entsprechend das gemäß dem vorliegenden Entwurf adaptierte IWG enthalten drei Schranken für die Weiterverwendung personenbezogener Daten:

Erstens, die Zugangsregelungen bleiben unberührt (§ 3 Abs. 1 Z 2, 3 sowie Z 3a bis zum Wort „und"). Daten, die nach den Zugangsregelungen nicht zugänglich sind, unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich des IWG, es besteht daher auch kein Recht auf Weiterverwendung dieser Daten.

Zweitens sieht § 3 Abs. 1 Z 3a ab dem Wort „und“ die Möglichkeit vor, für Teile von Dokumenten, die zugänglich sind (und damit dem Anwendungsbereich des IWG grundsätzlich unterliegen) und personenbezogene Daten enhalten, Weiterverwendungsverbote festzulegen. Durch die Festlegung eines solchen Weiterverwendungsverbotes werden die entsprechenden (zugänglichen und damit dem Anwendungsbereich des IWG an sich unterliegenden) personenbezogenen Daten dem Anwendungsbereich wieder entzogen. Somit besteht auch für diese Daten kein Recht auf Weiterverwendung.

Drittens gilt für jede Weiterverwendung von personenbezogenen Daten nach dem IWG das DSG 2000 (§ 2 Abs. 3 IWG).

Sind Daten also nicht zugänglich, so befindet man sich außerhalb des Anwendungsbereichs des IWG, eine Weiterverwendung nach IWG ist damit unzulässig. Die Frage nach einem Weiterverwendungsverbot erübrigt sich ebenso wie die Frage nach der DSG 2000-konformen Weiterverwendung.

Sind Daten zugänglich, besteht für diese aber ein Weiterverwendungsverbot, so befindet man sich ebenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs, eine Weiterverwendung nach IWG ist damit unzulässig. Die Frage nach der DSG 2000-konformen Weiterverwendung erübrigt sich.

Sind personenbezogene Daten zugänglich und besteht für diese kein Weiterverwendungsverbot so darf die Weiterverwendung nur DSG 2000-konform erfolgen, d.h. es müssen die allgemeinen Regelungen des DSG 2000 zur Beurteilung der Zulässigkeit der (Weiter)Verwendung von personenbezogenen Daten herangezogen werden.

Zu Z 3 (§ 2a):

Die PSI-RL 2003 enthielt keine Verpflichtung bezüglich der Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, blieb sohin Sache der Mitgliedstaaten. Nunmehr wird den Mitgliedstaaten durch die ÄnderungsRL eine Verpflichtung auferlegt, die Weiterverwendung aller Dokumente zu gestatten, es sei denn, der Zugang ist im Rahmen der nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten eingeschränkt oder ausgeschlossen, und vorbehaltlich der anderen in dieser Richtlinie niedergelegten Ausnahmen. Die Normierung dieser Verpflichtung erfolgt durch Art. 3 Abs. 1 der PSI-RL idF der ÄnderungsRL und wird im IWG durch die Einfügung von § 2a (neu) Abs. 1 umgesetzt. Der dort normierte Grundsatz gilt unmittelbar. Der Begriff „können“ in Abs. 1 ist nicht im Sinne eines Ermessens der Behörde zu verstehen. Klarzustellen ist, dass § 2a Abs. 1 keine eigenständige Rechtsgrundlage zur Verwendung personenbezogener Daten darstellt.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind gemäß Abs. 2 Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben. Für diese Dokumente besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Dokumente bislang nicht in den Anwendungsbereich der PSI-RL 2003 fielen und erst durch die ÄnderungsRL (siehe Z 8 und 9 des Entwurfs) in den Anwendungsbereich kommen. Die Entscheidung, ob die Weiterverwendung solch eines Dokuments gestattet wird, ist Sache der betreffenden öffentlichen Stelle. Wird aber eine Weiterverwendung gestattet, so hat dies nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

Festzuhalten ist, dass weder die PSI-RL 2003 noch die ÄnderungsRL darauf abzielen, die Zugangsregelungen in den Mitgliedstaaten festzulegen oder zu ändern. Dementsprechend bleiben die Zugangsregelungen auch durch dieses Bundesgesetz weiterhin unberührt.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1 Z 1):

Die Bestimmung dient der Umsetzung der Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. a der PSI-RL idF der ÄnderungsRL, die enger gefasst ist als jene des Art. 1 Abs. 2 lit. a PSI-RL 2003. Zum besseren Verständnis ist zunächst auf die EBs zu (dem Art. 1 Abs. 2 lit. a der PSI-RL 2003 umsetzenden) § 3 Abs. 1 Z 1 der Regierungsvorlage zum IWG 2005 zu verweisen. Demnach ist „öffentlicher Auftrag“ im Sinne von „öffentliche Aufgabe“ zu verstehen. Dokumente, die die öffentliche Stelle im öffentlichen Auftrag erstellt, fallen in den Anwendungsbereich der RL. Nicht in den Anwendungsbereich der RL fallen dagegen Dokumente, die von der öffentlichen Stelle ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Entgelt erstellt werden. Für die Einordnung einer Tätigkeit als öffentliche Aufgabe ist die Unterscheidung in Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht relevant, sondern allein die Intention und der Zweck der Tätigkeit ausschlaggebend.

Die ÄnderungsRL bringt nun folgende Änderung: für den Fall, dass die Abgrenzung zwischen dem Tätigkeitsbereich einer öffentlichen Stelle, der als öffentlicher Auftrag gilt, und anderem, eigenwirtschaftlichen Tätigwerden, nicht durch Gesetz oder Verordnung, sondern lediglich durch Verwaltungspraxis vorgenommen wird, muss diese Verwaltungspraxis erhöhten Anforderungen genügen (nämlich transparent sein und regelmäßig überprüft werden), damit die Ergebnisse von eigenwirtschaftlichem Tätigwerden nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Damit soll einerseits vermieden werden, dass die öffentliche Stelle nach Gutdünken Dokumente dem Anwendungsbereich der Richtlinie entziehen kann und andererseits, dass der Weiterverwender im Vorhinein – etwa bei der Aufstellung eines Business Plans – nicht abschätzen kann, ob bestimmte Dokumente als Ressource für sein geplantes Produkt nach IWG voraussichtlich zur Verfügung stehen werden.

Genügt eine Verwaltungspraxis nicht den erhöhten Anforderungen (Transparenz und regelmäßige Überprüfung), dann ist die Rechtsfolge, dass die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. a der PSI-RL idF der ÄnderungsRL nicht greift und das fragliche Dokument – sofern keine andere Ausnahme greift – somit in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Transparenz wird beispielsweise hergestellt, indem der öffentliche Auftrag im Vorhinein z. B. über eine Webseite bekannt gemacht wird.

Mit der Ersetzung des Begriffs „Erstellung“ durch „Bereitstellung“ wird dem RL-Text Rechnung getragen.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 1 Z 2):

Die Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 1 Abs. 2 lit. c der PSI-RL idF der ÄnderungsRL.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 1 Z 3):

Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. ca der PSI-RL idF der ÄnderungsRL, demnach die RL auf Dokumente, zu denen der Zugang durch die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten eingeschränkt ist, nicht anwendbar ist.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 1 Z 3a):

Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. cc der PSI-RL idF der ÄnderungsRL. Demnach ist die RL auf Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, nicht anwendbar, was sich eigentlich bereits aus Art. 1 Abs. 2 lit. c und ca der PSI-RL idF der ÄnderungsRL (§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 IWG) ergibt. Weiters wird normiert, dass die RL auch auf jene Teile von Dokumenten nicht anwendbar ist, die zugänglich sind, aber personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht auf Datenschutz vereinbar ist. Dem Gesetzgeber steht es frei, Weiterverwendungsverbote für personenbezogene Daten festzulegen. Im Übrigen gilt für die Weiterverwendung personenbezogener Daten das DSG 2000. Siehe dazu die Erläuterungen zu Z 2 (§ 2 Abs. 3) betreffend das Verhältnis des § 3 Abs. 1 Z 3a zu § 2 Abs. 3.

Zu Z 8 und 9 (§ 3 Abs. 1 Z 7 und Z 8):

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. e und f der PSI-RL idF der ÄnderungsRL. Demnach wird der Anwendungsbereich der PSI-RL 2003 auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive ausgeweitet. Bibliotheken, Museen und Archive sind im Besitz umfangreicher, wertvoller Informationsbestände. Diese Sammlungen des kulturellen Erbes und die zugehörigen Metadaten fungieren als mögliches Ausgangsmaterial für auf digitalen Inhalten beruhende Produkte und Dienstleistungen und bergen vielfältige Möglichkeiten für die innovative Weiterverwendung, beispielsweise in den Bereichen Lernen und Tourismus. Umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung öffentlichen kulturellen Materials sollten unter anderem Unternehmen der Union in die Lage versetzen, dessen Potenzial zu nutzen, und zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Andere kulturelle Einrichtungen (wie Orchester, Opern, Ballette sowie Theater), einschließlich der zu diesen Einrichtungen gehörenden Archive, verbleiben auch weiterhin außerhalb des Anwendungsbereichs. Da fast ihr gesamtes Material geistiges Eigentum Dritter ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der RL fallen würde, wäre wenig damit erreicht, sie in deren Anwendungsbereich aufzunehmen.

Zu Z 10 (§ 3 Abs. 1a):

Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. cb der PSI-RL idF der ÄnderungsRL, demnach die RL nicht auf Teile von Dokumenten anwendbar ist, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.

Zu Z 11 (§ 4 Z 1 lit. d):

Mit dieser Bestimmung wird der Änderung des Art. 127a B-VG durch BGBl. I Nr. 98/2010 (Herabsetzung der Einwohnerzahl von 20 000 auf 10 000) Rechnung getragen.

Zu Z 12 (§ 4 Z 5 bis 8):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 2 Z 6 bis 9 der PSI-RL idF der ÄnderungsRL und führt neue Begriffsbestimmungen ein. Ein Dokument ist maschinenlesbar, wenn es in einem Dateiformat vorliegt, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen die konkreten Daten einfach identifizieren, erkennen und extrahieren können. Maschinenlesbare Formate können offen oder geschützt sein; sie können einem formellen Standard entsprechen oder nicht. Dokumente, die in einem Dateiformat verschlüsselt sind, das eine automatische Verarbeitung einschränkt, weil die Daten nicht oder nicht ohne Weiteres aus ihnen extrahiert werden können, gelten nicht als maschinenlesbar. Gemäß dem White Paper Open Government Data – 1.1.0., http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/OGD-1-1-0_20120730.pdf, orientiert sich die Verwaltung bei der Veröffentlichung von offenen Daten soweit als möglich an Standards, die durch Gremien, wie das World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt wurden, bzw. an Konventionen der österreichischen BLSG bzw. Empfehlungen der SAGA in Deutschland.

Zu Z 13 (§ 5 Abs. 4):

Gegenüber dem IWG 2005 erfolgen mehrere Änderungen:

Ein Redaktionsversehen des IWG 2005 (nämlich der Verweis auf „Abs. 3 Z 2 und Z 4", anstatt auf „Abs. 3 Z 2 oder Z 4") wird behoben.

Im Sinne der besseren Lesbarkeit wird ein Verweis auf § 3 Abs. 1 Z 4 eingefügt. Dieser hat keinerlei inhaltliche Auswirkungen.

Der letzte Satz dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 letzter Satz der PSI-RL idF der ÄnderungsRL und statuiert eine Ausnahme für Bibliotheken, Museen und Archive zur Verweisangabe.

Zu Z 14 (§ 6):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 5 der PSI-RL idF der ÄnderungsRL und bewirkt eine Neufassung von § 6 IWG.

Abs. 1 stellt klar, dass öffentliche Stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen bereitstellen müssen. Zusätzlich sind, soweit möglich und sinnvoll, die Dokumente in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Das Format sollte die Interoperabilität garantieren, indem es beispielsweise den Grundsätzen für Kompatibilitäts- und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. L 108 vom 25.04.2007, S. 1, entspricht. Metadaten sind Informationen, die Dokumente beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

Abs. 2 schränkt einerseits die Verpflichtung des Abs. 1 ein, bringt andererseits aber auch zum Ausdruck, dass die öffentlichen Stellen gemäß Abs. 1 grundsätzlich verpflichtet sind, Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen.

Abs. 3 normiert, in Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 ÄnderungsRL, dass die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet sind, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten fortzusetzen und bringt insofern eine Klarstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage, als nach dieser lediglich die Erstellung nicht fortzusetzen war. Dennoch sollten die öffentlichen Stellen im Hinblick auf die Rechtssicherheit des Weiterverwenders (Investitionssicherheit, Notwendigkeit, bestehende Verträge einzuhalten, die auf der Datenlieferung basieren) im Fall der Beendigung eine angemessene Vorankündigungsfrist einhalten.

Zu Z 15 (§ 7):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 6 der PSI-RL idF der ÄnderungsRL und bewirkt eine Neufassung von § 7 IWG. Generell ist anzumerken, dass durch diese Bestimmung keine Verpflichtung normiert wird, Entgelte zu erheben. Es steht daher frei, die Dokumente unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen. Werden allerdings Entgelte erhoben, so haben diese den Anforderungen des § 7 zu entsprechen. In diesem Zusammenhang ist außerdem festzuhalten, dass es zulässig ist, für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung von Dokumenten unterschiedliche Entgelte festzulegen, da es sich um keine vergleichbaren Kategorien der Weiterverwendung handelt (vgl. den von dieser Novelle nicht betroffenen § 10 Abs. 1 IWG 2005 samt den diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen sowie Erwägungsgrund 19 der PSI-RL 2003). Es ist daher insbesondere zulässig, Dokumente für die nichtkommerzielle Weiterverwendung unentgeltlich bereitzustellen und für die kommerzielle Weiterverwendung derselben Dokumente Entgelte im Einklang mit § 7 IWG zu erheben.

Zu Abs. 1:

Abs. 1 statuiert – als wesentliche Neuerung gegenüber dem bisherigen § 7 IWG ("Vollkostenansatz") – den Grundsatz, dass Entgelte, die für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben werden, auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt sind ("Grenzkostenansatz").

Hingewiesen wird auf die „Leitlinien für empfohlene Standardlizenzen, Datensätze und Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten“ der Europäischen Kommission, ABl. Nr. C 240 vom 24.07.2014 S. 1, Punkt 4.1. (Grenzkostenmethode), wo Folgendes ausgeführt wird:

„4.1. Grenzkostenmethode

In der überarbeiteten Richtlinie (Artikel 6 Absatz 1) ist ein Grundsatz verankert, der mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fälle für alle Gebührenerhebungen auf die Wiederverwendung von Daten des öffentlichen Sektors in der EU gilt: Öffentliche Stellen dürfen keine höheren Gebühren erheben als die aus der Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung entstehenden Grenzkosten [Ergänzend dazu Fußnote 20 der Leitlinien: In der Wirtschaftsterminologie bezeichnet der Ausdruck „Grenzkosten“ (auch „Marginalkosten“) die durch die Produktion einer zusätzlichen Produktionseinheit entstehenden Kosten].

4.1.1. Kostenelemente

Die drei wichtigsten Kostenkategorien im Zusammenhang mit der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sind erfahrungsgemäß:

a) Datenerzeugung (einschließlich Datenerhebung und Datenpflege);

b) Datenverteilung und

c) Verkauf, Vermarktung oder Bereitstellung von Mehrwertdiensten.

Vergleicht man diese Kategorien mit den Grenzkosten gemäß der Richtlinie wird deutlich, dass a und c über die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung hinausgehen. Das Prinzip der grenzkostenorientierten Gebührenerhebung fügt sich dagegen am besten in die weitgefasste Kategorie der „Datenverteilung“ ein, die im Zusammenhang mit der Weiterverwendung von Daten als die Kosten definiert werden können, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Herstellung eines zusätzlichen Exemplars eines Dokuments und dessen Bereitstellung für die Weiterverwender entstehen.

Die Höhe der Gebühren kann ferner je nach der angewandten Verbreitungsmethode (offline/online) oder dem Datenformat (digital/nicht digital) variieren.

Bei der Berechnung der Gebühren könnten folgende Kosten in Betrachtet kommen:

- Infrastruktur: Kosten für Entwicklung, Softwarepflege, Hardwarewartung, Netzanbindung, jeweils im Rahmen dessen, was erforderlich ist, um die Dokumente für den Zugang und die Weiterverwendung bereitzustellen;

- Vervielfältigung: Kosten eines zusätzlichen Exemplars einer DVD, eines USB-Sticks, einer SD-Karte usw.;

- Abwicklung: Verpackungsmaterial, Auftragsbearbeitung;

- Beratung: Telefongespräche und E-Mail-Korrespondenz mit Weiterverwendern, Kosten des Kundendienstes;

- Lieferung: Portokosten, einschließlich Standardpostdiensten und Kurierdiensten und

- Sonderanfragen: Kosten für die Erstellung und Formatierung von Daten auf Anfrage.

4.1.2. Gebührenberechnung

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie schließt einen Nulltarif-Ansatz nicht aus: Er bietet die Möglichkeit, Dokumente gebührenfrei für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig enthält er eine Beschränkung der Gebühren auf die Grenzkosten für die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten.

Werden nicht digitalisierte Dokumente physisch verbreitet, kann die Gebühr auf der Grundlage der obengenannten Kostenkategorien berechnet werden. Im Online-Umfeld könnten die Gesamtgebühren jedoch auf die Kosten beschränkt werden, die unmittelbar mit der Wartung und dem Betrieb der Infrastruktur (elektronische Datenbank) im Zusammenhang stehen, je nach dem, was für die Reproduktion der Dokumente und deren Bereitstellung für einen zusätzlichen Weiterverwender erforderlich ist. Da die durchschnittlichen Betriebskosten für Datenbanken niedrig sind und sinken, liegt der Betrag wahrscheinlich nahe null.

Öffentlichen Stellen wird daher empfohlen, das potenzielle Kosten-Nutzen-Verhältnis eines Nulltarif- bzw. eines Grenzkosten-Ansatzes regelmäßig zu prüfen und dabei zu berücksichtigen, dass auch die Gebührenerhebung selbst Kosten verursacht (Rechnungsverwaltung und Zahlungskontrolle usw.).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Grenzkostenmethode angewendet werden kann, um die Deckung der zusätzlichen Aufwendungen für die Vervielfältigung und physische Verbreitung nicht digitaler Dokumente sicherzustellen; werden dagegen digitale Dokumente (Dateien) elektronisch verbreitet (heruntergeladen), ist eher eine Nulltarif-Methode zu empfehlen.“

Zu Abs. 2 und 3:

Abs. 2 sieht drei Ausnahmen zum Grundsatz des Abs. 1 vor: Und zwar für

             - öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

             - im Ausnahmefall, Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken;

             - Bibliotheken, Museen und Archive.

Abs. 3 ergänzt die Ausnahmen des Abs. 2 Z 1 und 2, indem festgelegt wird, welche Kosten abweichend von Abs. 1 im Entgelt berücksichtigt werden dürfen.

Zu Abs. 4:

Abs. 4 ergänzt die Ausnahme des Abs. 2 Z 3, indem festgelegt wird, welche Kosten abweichend von Abs. 1 im Entgelt berücksichtigt werden dürfen.

Zu Abs. 2 bis 4 wird auf die „Leitlinien für empfohlene Standardlizenzen, Datensätze und Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten“ der Europäischen Kommission, Punkt 4.2. (Methode zur Kostendeckung) und das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 16.12.2013 in der Sache E-7/13 Creditinfo Lánstraust hf. v þjóðskrá lslands og íslenska ríkið hingewiesen. Demnach sind Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Erfassung oder Erstellung von Dokumenten entstehen, wie etwa Gebühren oder Steuern, bei der Ermittlung der Nettokosten zu berücksichtigen.

Zu Z 16 (§ 9):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 7 und 9 der PSI-RL idF der ÄnderungsRL und bewirkt eine Neufassung von § 9 IWG.

§ 9 IWG schafft Transparenz für den Weiterverwender.

Gemäß Abs. 1 (in Umsetzung von Art. 7 der PSI-RL idF der ÄnderungsRL) sind die geltenden Standardentgelte, einschließlich der Berechnungsgrundlage und der Bedingungen im Voraus festzulegen und zu veröffentlichen. Es besteht keine Verpflichtung, Standardentgelte festzulegen, wo solche nicht existieren. In diesem Fall sind jedoch gemäß Abs. 2 (in Umsetzung von Art. 7 der PSI-RL idF der ÄnderungsRL) die Faktoren, die bei der Berechnung der Entgelte berücksichtigt werden, im Voraus anzugeben und auf Anfrage zusätzlich die Berechnungsweise der Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag.

Abs. 3 legt fest, dass die in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen im Voraus festgelegt und soweit möglich und sinnvoll im Internet veröffentlicht werden. Diesen Erfordernissen wird hinsichtlich der in Gesetzen und Verordnungen normierten Anforderungen im Regelfall ohnehin entsprochen.

Abs. 4 (in Umsetzung von Art. 9 der PSI-RL idF der ÄnderungsRL) dient der Erleichterung der Suche nach Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind. Entsprechend den Beschlüssen der Regierungsklausur vom 26./27.9.2014 in Schladming, Punkt III (E‑Government ausbauen), wonach die Plattform data.gv.at auch für die Zwecke der PSI-RL genutzt wird, soll als Bestandsliste die bereits bestehende Plattform data.gv.at fungieren.

Zu Z 17 (§ 11):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 11 der PSI-RL idF der ÄnderungsRL.

§ 11 IWG regelt inwiefern Ausschließlichkeitsvereinbarungen betreffend die Weiterverwendung von Dokumenten zulässig sind.

Abs. 1 sieht ein grundsätzliches Verbot solcher Vereinbarungen vor.

Abs. 2 enthält Ausnahmeregelungen für den Fall, dass die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechts erfordert. Diese Ausnahme kommt jedoch für die Digitalisierung von Kulturbeständen nicht zur Anwendung, zumal diesbezüglich Abs. 3 (neu) spezielle Ausnahmeregelungen enthält.

Abs. 3 (neu) ist im Zusammenhang mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs der RL auf Dokumente im Besitz von Hochschulbibliotheken sowie auf Dokumente im Besitz bestimmter kultureller Einrichtungen (siehe Z 7 und 8 dieses Entwurfs) zu sehen. Dazu ist auszuführen, dass für die Digitalisierung von Kulturbeständen eine bestimmte Schutzdauer erforderlich sein kann, damit der private Partner die Möglichkeit hat, seine Investition zu amortisieren. Entsprechend dem Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte, sollte dieser Zeitraum jedoch befristet werden und möglichst kurz sein. Die Dauer des ausschließlichen Rechts zur Digitalisierung von Kulturbeständen sollte im Allgemeinen zehn Jahre nicht überschreiten. Wird ein ausschließliches Recht für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gewährt, so sollte dieser überprüft werden, wobei bei dieser Überprüfung den technologischen, finanziellen und verwaltungstechnischen Änderungen des Umfelds Rechnung getragen werden sollte, die seit Vertragsbeginn stattfanden. Das in Abs. 3 (neu) normierte Kündigungsrecht ist jenem in Abs. 2 nachgebildet. 

Abs. 4 stellt klar, dass bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs. 2 erster Satz fallen, spätestens mit 31.12.2008 aufgelöst sind. Diese Bestimmung, die bereits in der RL 2003/98/EG enthalten war, hat mittlerweile nur noch historische Bedeutung, wird aber aus Gründen der Rechtssicherheit beibehalten.

Abs. 5 (neu) ist – wie Abs. 3 (neu) – im Zusammenhang mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs der RL zu sehen. Abs. 5 stellt klar, dass am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs. 2 und 3 fallen, mit Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043 aufgelöst sind.

Nach dem 17. Juli 2013, jedoch vor Inkrafttreten dieser Novelle geschlossene Ausschließlichkeitsvereinbarungen haben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle mit deren Bestimmungen im Einklang zu stehen. Ansonsten könnten nach Inkrafttreten der Änderungs-RL, jedoch vor Inkrafttreten dieser Novelle geschlossene Ausschließlichkeitsvereinbarungen der Änderungs-RL zuwiderlaufen und damit deren Ziele konterkarieren. Vgl. Erwägungsgrund 32 der Änderungs-RL.

Ausschließlichkeitsvereinbarungen enthalten auch personenbezogene Daten, etwa Name und Anschrift des Unternehmens sowie die Namen der die Ausschließlichkeitsvereinbarung unterzeichnenden Personen (zeichnungsbefugte Person auf Seiten des Unternehmens bzw. Vertreter der öffentlichen Stelle).

Zu Z 18 (§ 17):

Durch diese Bestimmung wird der Umsetzungshinweis (§ 17) entsprechend aktualisiert.

Zu Z 19 (§ 18):

§ 18 regelt das Inkrafttreten.