Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes in Österreich

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Festlegung der Notifizierungsbehörden und der Grundzüge des Notifizierungsverfahrens

-       Sicherstellung der Marktüberwachung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Der Rechtsrahmen für die gemeinschaftliche Marktüberwachung von Erzeugnissen im harmonisierten Bereich wird durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 auf europäischer Ebene vorgegeben.

Gegenwärtig sind im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für Marktüberwachungsmaßnahmen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 jährlich TEUR 80 budgetär vorgesehen. In der derzeitigen Situation und vor dem Hintergrund der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 deckt dieser Betrag die Aufwendungen für eine überwiegend reaktive Marktüberwachung ab. Da sich der diesem Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten und Ausrüstungen oder deren Teile und Zubehör im harmonisierten Bereich und über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG – MING 2015) zugrundeliegende Rechtsrahmen in Form der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bislang nicht verändert hat und das MING 2015 den inhaltlichen Vorgaben dieser EG-Verordnung entspricht, kommt es zu keiner kostenmäßigen Veränderung zur bereits vorhandenen Situation. Daraus folgt auch für die Länder, die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, nach dem Grundsatz der eigenen Kostentragung, die Kosten für den Personal u- Amtssachaufwand tragen, dass sich durch das MING keine weiteren finanziellen Auswirkungen im Vergleich zur derzeitigen Situation ergeben.

 

Für RAPEX-Meldung gemäß § 10 Abs. 1 des ProduktsicherheitsG 2004 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auch nach derzeit geltendem Recht zuständig (§ 10 Abs. 1 PSG 2004). Durch das MING 2015 erfolgt keine Veränderung der vorhandenen Situation.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit der vorgesehenen Regelung wird der gesetzliche Rahmen für die Umsetzung der 3 New legislative framework-(NLF)-Richtlinien (Aufzüge-RL, Sportboote-RL, ATEX-RL) im Rahmen des Alignmentspaketes zur Anpassung an den Beschuss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82 bis zum 19.4.2016 ins nationale Recht geschaffen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten und Ausrüstungen oder deren Teile und Zubehör im harmonisierten Bereich und über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG – MING 2015)

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Jahre 2011 wurde von der Europäischen Kommission ein Anpassungspaket (Alignmentpaket) vorgelegt von dem 8 bereits bestehende Richtlinien für Produkte im harmonisierten Bereich inhaltlich an den Beschluss Nr. 768/2008/EG (New legislative framework- Beschluss, NLF-Beschluss) angepasst worden sind. Die überarbeiteten Richtlinien wurden im Frühjahr 2014 als Paket beschlossen und sind nun bis 19.04.2016 jeweils in nationales Recht umzusetzen.

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (NLF-Beschluss) war im Jahre 2008 – zusammen mit der Verordnung Nr. 765/2008/EG über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung (im Folgenden; NLF-Verordnung) – verabschiedet worden und sollte horizontale Defizite bei der Marktüberwachung beseitigen, die sich durch die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für mehrere Industriesektoren ziehen. Mit dem neuen Rechtsrahmen sollen die geltenden Regelungen gestärkt, Vorgaben klar formuliert und ergänzt und die praktischen Aspekte der Anwendung und Durchführung optimiert werden.

Der Geltungsbereich dieses Rahmengesetzes (MING) wird einerseits von den Inverkehrbringensvorschriften der Verordnung Nr. 765/2008/EG und andererseits von jenen jüngst im Sinne des NLF-Beschlusses Nr. 768/2008/EG angepassten Produktrichtlinien definiert, deren Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile und Zubehör unter den Erzeugnisbegriff dieses Gesetzes fallen. Das MING behandelt auch die gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 765/2008/EG bestehende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, zuständige Marktüberwachungsbehörden zu benennen und darüber die Europäische Kommission und die Öffentlichkeit zu informieren.

Die Richtlinien 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251 (im Folgenden: Aufzüge-RL), 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90 (im Folgenden: Sportboote-RL), 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309 (im Folgenden: ATEX-RL) sind Teil des o.a. Alignmentpakets gewesen und sollen nun auf Grundlage dieses Gesetzes umgesetzt werden. Deren Vorgängerrichtlinien sind als Verordnungen auf Basis des § 71 Abs.4 GewO 1994 in nationales Recht transponiert worden.

Allerdings kann die Gewerbeordnung für die o.a. drei überarbeiteten NLF-Richtlinien als Umsetzungsgrundlage nicht mehr in Betracht gezogen werden und daher ergibt sich die Notwendigkeit eines neuen Rahmengesetzes, weil

 

-       gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 der Gewerbeordnung (GewO 1994) die Regelung der Tätigkeit von notifizierten Stellen (siehe Aufzüge-RL, ATEX-RL und Sportboote-RL) als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen von der Gewerbeordnung explizit ausgenommen sind.

 

-       auf Basis der GewO 1994 keine Verpflichtungen für Private (siehe Sportboote-RL) erfolgen darf.

 

-       die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung gemäß §§ 366 ff GewO 1994 nicht den Vorgaben der NLF-Richtlinien entsprechen, wonach zu verhängende Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen um Verstößen der Wirtschaftsakteure gegen Inverkehrbringungsvorschriften im harmonisierten Produktbereich wirksam vorbeugen zu können. Da eine Erhöhung des derzeitigen Strafrahmens in der GewO 1994 im Hinblick auf den sonst von der GewO zu regelnden Rechtsbereich nicht angemessen erscheint, soll auf Grundlage des vorliegenden Gesetzestextes der Strafrahmen des derzeit subsidiär für die Produktsicherheit anzuwendenden ProduktsicherheitsG 2004 herangezogen werden.'

 

-       aufgrund des stetig wachsenden Drucks auf die Mitgliedstaaten (MS) ein nationaler gesetzlicher Rahmen geschaffen werden soll, welcher einerseits die in Verordnung Nr. 765/2008/EG enthaltenen Marktüberwachungsvorgaben in der notwendigen Klarheit formuliert und andererseits auch im Hinblick auf die auch derzeit laufenden bzw. bevorstehenden Überarbeitungen und Anpassungen der Richtlinien im harmonisierten Bereich eine geeignete nationale Grundlage mitgliedsstaatlicher, marktüberwachender Tätigkeiten bietet.

 

Inhaltliche technische Aspekte der betreffenden sektoralen Rechtsvorschriften werden nicht geändert.

 

Das Vorhaben unterliegt nicht der Notifizierungspflicht technischer Vorschriften gem. RL 98/34/EG.

 

Der Gesetzentwurf orientiert sich an den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung Nr. 765/2008/EG im Hinblick auf die Marktüberwachung und setzt in Teilen die in den drei NLF-Richtlinien enthaltenen Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten um. Es handelt sich nicht um eine Handelsbeschränkung aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse und somit um keine Wettbewerbsbeschränkung. Die Gefahr besteht nicht, dass durch dieses Vorhaben die Annahme von in den gleichen Bereich unterbreiteten verbindlichen Rechtsakten der Gemeinschaft durch den Europäischen Rat oder durch die Europäische Kommission beeinträchtigt wird. Die Notwendigkeit, eine Stillhaltefriste einzuhalten, besteht daher nicht.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Nichterfüllung unionsrechtlicher Vorgaben nach der Verordnung Nr. 765/2008/EG und die Nichtumsetzung der in den NLF-Richtlinien vorgegebenen Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten könnten ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen.

Bei Nichtumsetzung oder nicht zeitgerechter Umsetzung der NLF-Richtlinien und der damit verbundenen Nichtnotifizierung der notifizierten Stellen nach den neuen NLF-Richtlinien, würde mit 20.4.2016 die bisherige Notifizierung der notifizierten Stellen ersatzlos erlöschen.

Für die einheimische Wirtschaft könnte sich daraus die Notwendigkeit ergeben, sich bei Bedarf an notifizierte Stellen aus anderen Mitgliedstaaten der EU zu wenden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Im Rahmen der internen Evaluierung soll für den harmonisierten Rechtsbereich die Gültigkeit der NLF-Richtlinien und das Vorhandensein von Vorgaben für die Notifizierung überprüft werden. Auch wird die Ressourcenverfügbarkeit für die Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung zu überprüfen sein. Gleichzeitig ist unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben und deren Entwicklung die Zweckmäßigkeit des Notifizierungsverfahrens zu beurteilen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes in Österreich

 

Beschreibung des Ziels:

Ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes wird angestrebt, indem sichergestellt wird, dass nichtkonforme Erzeugnisse und Wirtschaftsakteure gleich behandelt und dass die notifizierten Stellen auf dem gesamten EU-Markt auch nach gleichen Kriterien bewertet werden.

 

Künftig werden Wirtschaftsakteure von einheitlichen Marktbedingungen profitieren. Nichtkonforme Erzeugnisse können nicht nur für den Nutzer gefährlich sein, sie beeinträchtigen auch die Wettbewerbsfähigkeit derjenigen Unternehmen, die die gemeinschaftlichen Inverkehrbringungsvorschriften einhalten, da sich Konkurrenten, die gegen sie verstoßen, einen unlauteren Vorteil verschaffen (etwa durch Vermeidung kostspieliger Konformitätsbewertungsverfahren bei Waren aus Drittländern).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Anzahl der durch Österreich pro Jahr ausgelösten RAPEX (Rapid Alert System for dangerous non-food products)-Meldung, je im Umfang des MING enthaltene Richtlinie, ist nicht signifikant, d. h. beträgt Null bis Fünf RAPEX-Meldungen.

Die Anzahl der durch Österreich pro Jahr ausgelösten RAPEX-Meldung, je im Umfang des MING enthaltene Richtlinie, ist nicht signifikant, d. h. beträgt Null bis Fünf RAPEX-Meldungen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Festlegung der Notifizierungsbehörden und der Grundzüge des Notifizierungsverfahrens

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde eingerichtet. Regelungen über das Notifizierungsverfahren und über Beschwerdeverfahren gegen Feststellungen notifizierter Stellen werden aufgenommen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Verpflichtung zu Benennung einer notifizierenden Behörde aufgrund der 3 neuen NLF-Richtlinien besteht.

Die Benennung einer notifizierenden Behörde aufgrund des gegenständlichen Gesetzes (MING) wurde durchgeführt und besteht weiter.

Die Verpflichtung zur Festlegung des Notifizierungsverfahrens aufgrund der 3 neuen NLF-Richtlinien besteht.

Die Grundzüge des Notifizierungsverfahrens sind aufgrund des gegenständlichen Gesetzes (MING) festgelegt.

Die Verpflichtung zur Festlegung eines Beschwerdeverfahrens gegen Feststellungen aufgrund der 3 neuen NLF-Richtlinien besteht.

Ein Beschwerdeverfahrens gegen Feststellungen ist aufgrund des gegenständlichen Gesetzes (MING) festgelegt.

 

Maßnahme 2: Sicherstellung der Marktüberwachung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem MING werden Regelungen über die Marktüberwachung, das Schutzklauselverfahren der Europäischen Union und Strafbestimmungen geregelt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Marktüberwachungsmaßnahmen sind auf Basis der GewO 1994 geregelt.

Ein neuer national gesetzlicher Rahmen für Marktüberwachungsmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 liegt mit dem MING vor.

Das Schutzklauselverfahren ist nach der GewO 1994 geregelt.

Das Schutzklauselverfahren ist im MING auf der der Vorgaben der 3 neuen NLF-Richtlinien geregelt.

Die Strafbestimmung zur Marktüberwachung sind in §§ 366 ff. GewO 1994 geregelt.

Die Strafbestimmungen für die Marktüberwachung werden im MING geregelt.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Der Rechtsrahmen für die gemeinschaftliche Marktüberwachung von Erzeugnissen im harmonisierten Bereich wird durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 auf europäischer Ebene vorgegeben.

Gegenwärtig sind im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für Marktüberwachungsmaßnahmen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 jährlich TEUR 80 budgetär vorgesehen. In der derzeitigen Situation und vor dem Hintergrund der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 deckt dieser Betrag die Aufwendungen für eine überwiegend reaktive Marktüberwachung ab. Da sich der diesem Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten und Ausrüstungen oder deren Teile und Zubehör im harmonisierten Bereich und über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG – MING 2015) zugrundeliegende Rechtsrahmen in Form der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bislang nicht verändert hat und das MING 2015 den inhaltlichen Vorgaben dieser EG-Verordnung entspricht, kommt es zu keiner kostenmäßigen Veränderung zur bereits vorhandenen Situation. Daraus folgt auch für die Länder, die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, nach dem Grundsatz der eigenen Kostentragung, die Kosten für den Personal u- Amtssachaufwand tragen, dass sich durch das MING keine weiteren finanziellen Auswirkungen im Vergleich zur derzeitigen Situation ergeben.

 

Für RAPEX-Meldung gemäß § 10 Abs. 1 des ProduktsicherheitsG 2004 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auch nach derzeit geltendem Recht zuständig (§ 10 Abs. 1 PSG 2004). Durch das MING 2015 erfolgt keine Veränderung der vorhandenen Situation.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für die notifizierten Stellen als Unternehmen.

 

Die nun mehr gesetzliche Verpflichtung zur Antragstellung auf Notifizierung samt Beilage einer entsprechenden Akkreditierungsurkunde unterscheidet sich nicht von der bisherigen Praxis. Für den Antragssteller sind nur die durch das Gebührengesetz vorgegeben Gebühren zu entrichten. Die Summe für alle betroffenen Stellen liegt weit unterhalb von 100.000 Euro.

 

Die Auswirkungen werden jedenfalls die Grenzwerte der Wesentlichkeitskriterien (weniger als 10.000 betroffene Unternehmen, weniger als 2,5 Mio. € Gesamtbelastung p.a.) unterschreiten.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf notifizierte Stellen als Unternehmen.

 

Derzeit ist in Österreich in den einzelnen Sektoren die unten angeführte Anzahl von notifizierten Stellen tätig:

 

Aufzüge 3 notifizierte Stellen

Sportboote und Wassermotorräder 0 notifizierte Stellen

Geräte und Schutzsysteme in

explosionsgefährdenden Bereichen 0 notifizierte Stellen

 

 

Bei einer Angleichung durch legislative Maßnahmen ist nicht davon auszugehen, dass sich die Kosten der Unternehmen und der notifizierten Stellen wesentlich erhöhen. Die Auswirkungen werden jedenfalls die Grenzwerte der Wesentlichkeitskriterien (weniger als 10.000 betroffene Unternehmen, weniger als 2,5 Mio. € Gesamtbelastung p.a.) unterschreiten.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.