Textgegenüberstellung

geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) bis (2)…

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

§ 1. (1) bis (2)…

(3)…

           1. nicht mehr in der Probezeit ist,

 

           2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

 

           3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

 

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

§ 2. (1) Z 1 bis Z 10…

         11. Klasse D1: Kraftwagen mit mehr als acht aber nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern;

Z 12 bis Z 15…

§ 2. (1) Z 1 bis Z 10…

         11. Klasse D1: Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind;

Z 12 bis Z 15…

§ 2. (2) Das Ziehen eines Anhängers mit Kraftfahrzeugen der nachfolgend genannten Klassen ist in folgendem Umfang gestattet:

§ 2. (2) Das Ziehen eines Anhängers mit Kraftfahrzeugen der nachfolgend genannten Klassen ist in folgendem Umfang gestattet:

           1. Klasse A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;

Z 3 bis Z 4…

           1. Klassen AM, A1, A2, A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;

Z 3 bis Z 4…

§ 2. (3) Z 1 bis Z 5…

(3) Für die in Abs. 1 genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt:

§ 2. (3) Z 1 bis Z 5…

(3) Für die in Abs. 1 genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt:

           6. die Lenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse DE(D1E), wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) besitzt,

Z 7 bis Z 10…

           6. die Lenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse DE, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt,

Z 7 bis Z 10…

§ 2. (4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:

§ 2. (4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:

           1. die Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. b),

Z 2 bis Z 4…

           1. die Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. b),

Z 2 bis Z 4…

§ 3. (1) bis (2)…

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

§ 3. (1) bis (2)…

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

           1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und

           1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und

           2. den Nachweis darüber.

           2. den Nachweis darüber.

§ 4a. (1) bis (6)…

(7)…

§ 4a. (1) bis (6)…

(6a) Die in Abs. 6 genannte Kommission kann zwecks Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Qualifikation der Instruktoren und Übungsplätze beschließen, dass Kontrollen bei der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle notwendig sind und diese durchführen. Die durchführende Stelle hat den entsendeten Kommissionsmitgliedern Zutritt zu ihren Räumlichkeiten bzw. dem Übungsplatz zu gewähren und bei den Kontrollen entsprechend mitzuwirken. Wird der Zutritt verweigert oder die Kontrolltätigkeit beharrlich behindert, so ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die die Berechtigung der durchführenden Stelle zu widerrufen hat.

(7)…

§ 5. (1)…

(2) Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

(3) bis (7)…

§ 5. (1)…

(2) Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Auch wenn die Person nicht regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehrt, gilt der Ort der persönlichen Bindungen als Wohnsitz, wenn sich die Person in dem anderen Staat nur zur Ausführung eines Auftrages von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge.

(3) bis (7)…

§ 6. (1) Z 1 bis Z 3…

(1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:

§ 6. (1) Z 1 bis Z 3…

(1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:

           4. Klasse A: vollendetes 20. Lebensjahr bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2,

Z 5 bis Z 11…

           4. Klasse A: vollendetes 20. Lebensjahr bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2 – ausgenommen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW,

 

         4a. Klasse A: vollendetes 21. Lebensjahr für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW – ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar,

Z 5 bis Z 11…

§ 7. (1) bis (4)…

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

(6) bis (8)…

§ 7. (1) bis (4)…

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

(6) bis (8)…

§ 8. (1) bis (5)…

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

§ 8. (1) bis (5)…

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

           1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

           1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

           2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

           2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

           3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

           3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

           4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

           4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

           5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

           5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen.

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.

§ 10. (1) bis (2) Z 1…

(3) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt für Bewerber,

§ 10. (1) bis (2) Z 1…

(3) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt für Bewerber,

           2. die eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen.

(4)…

           2. die eine in einem Nicht-EWR-Staat erteilte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen oder besessen haben.

(4)…

§ 12. (1)…

(2) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A1, A2, A und F, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse abzunehmen, die

§ 12. (1)…

(2) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A1, A2, A und F, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse abzunehmen, die

           1. den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen,

           1. den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen,

           2. zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) oder Ausbildungsfahrten (§ 19 FSG) bestimmt waren.

           2. zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) oder Ausbildungsfahrten (§ 19 FSG) bestimmt waren.

Die Prüfung für die Klasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt werden.

Die Prüfung für die Klasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C und die Prüfung für die Klasse D1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse D abgelegt werden.

§ 12. (3) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A und F kann auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Klasse abgenommen werden, sofern keine Bedenken gegen das beigestellte Fahrzeug bestehen.

(4)…

(4)…

§ 13. (1) Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, des § 18 Abs. 2 fünfter Satz, der § 18a Abs. 1 und 2 jeweils letzter Satz und des § 20 Abs. 1 letzter Satz unter den gemäß § 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.

(2) bis (8)…

§ 13. (1) Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, des § 18 Abs. 2 fünfter Satz, der § 18a Abs. 1 und 2 jeweils vorletzter Satz und des § 20 Abs. 1 letzter Satz unter den gemäß § 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.

(2) bis (8)…

§ 16. (1) bis (2)…

(3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

§ 16. (1) bis (2)…

(3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

           1. Organe des Bundes (insbesondere das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesanstalt für Verkehr), der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

Z 2…

           1. Organe des Bundes (insbesondere das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie), der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

Z2…

(4) bis (5)…

§ 16. (3a) Die Einholung von Auskünften über in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten gespeicherte Personen sowie die Beauskunftung von Daten nach § 16a gegenüber den zuständigen Behörden anderer EWR-Staaten sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen. Die Suche nach Daten in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten darf nur aufgrund der vollständigen Eingabe von Vor- und Zunamen sowie des Geburtsdatums erfolgen.

(4) bis (5)…

§ 16a. (1) Z 1 bis Z 10 lit. i) sublit. aa…

(1) Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

§ 16a. (1) Z 1 bis Z 10 lit. i) sublit. aa…

(1) Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

         11. Daten der bei der jeweiligen Behörde und dem jeweiligen Landeshauptmann tätigen Sachverständigen:

         11. Daten der bei der jeweiligen Behörde und dem jeweiligen Landeshauptmann tätigen Sachverständigen:

             bb) Auftraggeber des Audits (Landeshauptmann oder Bundesanstalt für Verkehr)

Z 12 bis Z 13…

             bb) Auftraggeber des Audits (Landeshauptmann oder Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

Z 12 bis Z 13…

§ 16a. (1) Z 13…

         14. Daten der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

§ 16a. (1) Z 13…

         14. Namen der für Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen.

(2)…

           a) Name der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle,

 

          b) Adresse der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

(2)…

 

§ 16b. (1) bis (3)…

(3a)  Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit von der Bundesanstalt für Verkehr durchgeführt wird, hat diese die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.

§ 16b. (1) bis (3)…

(3a)  Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt wird, hat diese die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.

§ 16b. (4)…

(4a) Die Bundesanstalt für Verkehr ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf sie zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.

(5) bis (8)…

§ 16b. (4)…

(4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf sie zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.

(5) bis (8)…

§ 17. (1) bis (2) Z 1 bis Z 2…

       (2) Registerdaten gemäß § 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

§ 17. (1) bis (2) Z 1 bis Z 2…

       (2) Registerdaten gemäß § 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

           3. Daten gemäß § 16a Abs.1 Z 4 lit. c bis e und § 16a Abs.1 Z 5 lit. a bis e mit Tilgung der dem Verfahren zugrunde liegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;

Z 4 bis Z 6…

           3. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. c bis e und § 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e fünf Jahre nach Begehung der dem Verfahren zugrundeliegenden strafbaren Handlung oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;

Z 4 bis Z 6…

§ 17a. (1) Ein Führerschein, der für eine Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A, B und BE ausgestellt wurde, darf nur für eine Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Sofern diese Lenkberechtigungen keinen sonstigen auf Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 beruhenden Fristen unterliegen, erlischt durch den Ablauf dieser Frist die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar.

(2) bis (3)…

§ 17a. (1) Ein Führerschein, der für eine Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A, B und/oder BE ausgestellt wurde, darf nur für eine Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Sofern diese Lenkberechtigungen keinen sonstigen auf Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 beruhenden Fristen unterliegen, erlischt durch den Ablauf dieser Frist die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar.

(2) bis (3)…

§ 20. (1) bis (2) Z 4 lit. a…

          b) mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen sind.

§ 20. (1) bis (2) Z 4 lit. a…

          b) mit denen bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden.

§ 20. (3) Eine Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) und DE(D1E) darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klassen D oder DE bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres erteilt werden, wenn

§ 20. (3) Eine Lenkberechtigung für die Klasse D und DE darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klassen D oder DE bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres erteilt werden, wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a bis c vorliegen oder

Z 2…

           1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a oder b vorliegen oder

Z 2…

§ 22. (1) Das Heerespersonalamt als Behörde erster Instanz kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.

(2) bis (3)…

§ 22. (1) Das Heerespersonalamt kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.

(2) bis (3)…

§ 22. (4) Bestehen begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat das Heerespersonalamt als Behörde erster Instanz unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen oder einzuschränken.

§ 22. (4) Bestehen begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat das Heerespersonalamt unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen oder einzuschränken.

§ 22. (5) Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie der §§ 16 bis 17 über das Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, hiefür besonders geschulte militärische Organe mit der vorläufigen Abnahme von Heeresführerscheinen oder Heeresmopedausweisen zu betrauen.

(6) bis (7a)…

§ 22. (5) Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie der §§ 16 bis 17 über das Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, hiefür besonders geschulte militärische Organe mit der vorläufigen Abnahme von Heeresführerscheinen oder Heeresmopedausweisen zu betrauen.

(6) bis (7a)…

§ 22. (8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen:

Z 1 bis Z 3…

§ 22. (8) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen:

Z 1 bis Z 3…

§ 23. (1) bis (3)…

(3a) Bei Erteilung einer Lenkberechtigung aufgrund einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, bei der aufgrund des eingetragenen Zahlencodes 70 erkennbar ist, dass dieser EWR-Lenkberechtigung eine Nicht-EWR-Lenkberechtigung zugrunde liegt, sind die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden.

(4) bis (6)…

§ 23. (1) bis (3)…

(3a) Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.

(4) bis (6)…

§ 24. (1) bis (5)…

(6)…

§ 24. (1) bis (5)…

(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(6)…

§ 26. (1) bis (4)…

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

§ 26. (1) bis (4)…

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

§ 30. (1)…

(2) Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

§ 30. (1)…

(2) Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

§ 30a. (2) Z 10…

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

§ 30a. (2) Z 10…

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

         11. Übertretungen des 96 Abs. 1 Z 5 und 6 und des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012;

Z 12 bis Z 13…

         11. Übertretungen des § 96 Abs. 1 Z 5 und 6 und des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012;

Z 12 bis Z 13…

§ 32a. (1) bis (5)…

(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 5 nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse D, das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt § 21 Abs. 3 nicht.

§ 32a. (1) bis (5)…

(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 4 nicht.

§ 32b. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung zum Erwerb einer Bestätigung zum Lenken von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 3 vorletzter Satz ist auf die speziellen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge im innerstädtischen Verkehr und vor allem im Hinblick auf den Transport von Personen besonders Bedacht zu nehmen.

(2) bis (3)…

§ 32b. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung zum Erwerb einer Bestätigung zum Lenken von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 3 vierter bis sechster Satz ist auf die speziellen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge im innerstädtischen Verkehr und vor allem im Hinblick auf den Transport von Personen besonders Bedacht zu nehmen.

(2) bis (3)…

§ 33. (1) bis (2)…

(3) Einer Person ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet, die keinen nationalen Führerschein (§ 23 Abs. 6) vorweisen kann und für das Abhandenkommen des Dokumentes einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust oder Diebstahl, glaubhaft macht, ist auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein gemäß Abs. 1 auszustellen. Dieser berechtigt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Verbindung mit der Bestätigung der Anzeige gemäß § 14 Abs. 3 auf die Dauer von sechs Wochen.

§ 33. (1) bis (2)…

(3) Einer Person ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet, die keinen nationalen Führerschein (§ 23 Abs. 6) vorweisen kann und für das Abhandenkommen des Dokumentes einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust oder Diebstahl, glaubhaft macht, ist auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein gemäß Abs. 1 auszustellen. Dieser berechtigt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich in Verbindung mit der Bestätigung der Anzeige gemäß § 14 Abs. 3 auf die Dauer von sechs Wochen.

§ 34a. (1) bis (4) Z 8…

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

§ 34a. (1) bis (4) Z 8…

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           9. die näheren Kriterien zur Erstellung von Statistiken durch die Bundesanstalt für Verkehr und

Z 10…

           9. die näheren Kriterien zur Erstellung von Statistiken und

Z 10…

§ 34b. (1) Zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE darf nur bestellt werden, wer

§ 34b. (1) Zum Fahrprüfer für die Klasse B darf nur bestellt werden, wer

§ 34b. (1) Z 1…

           2. die Lenkberechtigung für die Klasse BE besitzt,

§ 34b. (1) Z 1…

§ 34b. (2) Z 1…

(2) Zum Fahrprüfer weiterer Klassen darf nur bestellt werden, wer

§ 34b. (2) Z 1…

(2) Zum Fahrprüfer weiterer Klassen darf nur bestellt werden, wer

           2. die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzt; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse D1 und D ist auch eine Lenkberechtigung für die Klasse C ausreichend; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse F ist auch eine Lenkberechtigung für die Klassen B und BE ausreichend,

Z 3 bis Z 4…

           2. die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzt; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse F ist auch eine Lenkberechtigung für die Klassen B und BE ausreichend,

Z 3 bis Z 4…

§ 34b. (3) Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen A1, A2 und A abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse A erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen C(C1), D(D1), C1E, und DE(D1E) abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse CE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klassen B oder CE umfasst auch jene für die Klasse F.

§ 34b. (3) Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen A1, A2 und A abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse A erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen C(C1), und C1E) abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse CE erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen D(D1) und D1E abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse DE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klassen B oder CE umfasst auch jene für die Klasse F.

§ 34b. (4) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist vor einer Kommission abzulegen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Berechtigung abzunehmen und hat sich insbesondere bei Erwerb der Berechtigung zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE auch auf den Nachweis von Kenntnissen in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie zu erstrecken. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und ist auf zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen der beantragten Berechtigung abzunehmen.

(5) bis (6)…

§ 34b. (4) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist vor einer Kommission abzulegen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Berechtigung abzunehmen und hat sich insbesondere bei Erwerb der Berechtigung zum Fahrprüfer für die Klasse B auch auf den Nachweis von Kenntnissen in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie zu erstrecken. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und ist auf zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen der beantragten Berechtigung abzunehmen.

(5) bis (6)…

§ 34b. (7) Die Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern darf nur von der Bundesanstalt für Verkehr oder vom Landeshauptmann durchgeführt werden. Jeder durchgeführte Ausbildungsgang sowie jede Weiterbildung sind in besonderen Aufzeichnungen zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung oder der abgehaltenen Weiterbildung aufzubewahren und der Bundesanstalt für Verkehr auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Über die absolvierte Aus- oder Weiterbildung ist ein Nachweis auszustellen und vom Landeshauptmann oder von der Bundesanstalt für Verkehr im Führerscheinregister einzutragen.

§ 34b. (7) Die Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern darf nur vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder vom Landeshauptmann durchgeführt werden. Jeder durchgeführte Ausbildungsgang sowie jede Weiterbildung sind in besonderen Aufzeichnungen zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung oder der abgehaltenen Weiterbildung aufzubewahren und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Über die absolvierte Aus- oder Weiterbildung ist ein Nachweis auszustellen und vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Führerscheinregister einzutragen.

§ 34b. (8) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder von der Bundesanstalt für Verkehr durchzuführen. Der Landeshauptmann hat der Bundesanstalt für Verkehr bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.

§ 34b. (8) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Kontrolle der Fahrprüfer jährlich eine Statistik der Fahrprüfer mit der Anzahl der von jedem Fahrprüfer durchgeführten Fahrprüfungen (aufgegliedert nach Lenkberechtigungsklassen) sowie den Prüfungsergebnissen zu erstellen. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.

§ 37. (1) bis (5)…

(6) Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 3, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.

(7) bis (8)…

§ 37. (1) bis (5)…

(6) Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 3 und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.

(7) bis (8)…

§ 40. (1) bis (4)…

(5) Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 20 Abs. 4 zu unterziehen. Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Lenkerberechtigungen für die Gruppe D gelten längstens bis zum 1. November 2002.

(5a) bis (8)…

§ 40. (1) bis (4)…

(5) Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 17a Abs. 2 zu unterziehen. Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Lenkerberechtigungen für die Gruppe D gelten längstens bis zum 1. November 2002.

(5a) bis (8)…

§ 41a. (1) bis (11)…

§ 41a. (1) bis (11)…

(12) Verfahren auf Erteilung der Lenkberechtigung, die vor dem 1. Oktober 2015 anhängig waren, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Verfahren auf Entziehung der Lenkberechtigung, die vor dem 1. Oktober 2015 anhängig waren und bei denen nunmehr vom Fehlen eines Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) auszugehen ist, sind einzustellen und ist stattdessen gemäß § 30 Abs. 1 vorzugehen.

 

§ 41a. (13) § 6 Abs. 1 Z 4a ist nur anzuwenden, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse A nach dem 1. Jänner 2016 erworben hat.

 

§ 41a. (14) Fahrprüfer die bis zum 19. Jänner 2013 Fahrprüfungen für die Klasse D und DE abgenommen haben, dürfen auch weiterhin Fahrprüfungen für Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen, auch wenn sie nicht die in § 34b Abs. 3 dritter Satz genannte Prüfberechtigung besitzen. Das gilt auch für die Wiederbestellung solcher Fahrprüfer. Fahrprüfer, die nach dem 19. Jänner 2013 bis zum 1. Jänner 2016 zum Fahrprüfer für die Klasse CE bestellt wurden und die (weiterhin) Fahrprüfungen für die Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen wollen, müssen ab dem 1. Juni 2016 im Besitz der Prüfberechtigung für die Klasse DE sein.

§ 43. (1) bis (22)…

§ 43. (1) bis (22)…

(23) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 3, § 4a Abs. 6a, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 16a Abs. 1, § 16b Abs. 3a und 4a, § 17 Abs. 2, § 17a Abs. 1, § 20Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1, 5 und 8, § 23 Abs. 3a, § 24 Abs. 5a, § 26 Abs. 5, § 30 Abs. 2, § 32a Abs. 6, § 32b Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34a Abs. 4, § 34b Abs. 1, § 34b Abs. 4, § 34b Abs. 7 und 8, § 37 Abs.6, § 40 Abs. 5 und § 44 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3a, § 34b Abs. 2 und 3 und § 41a Abs. 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 44. (1) bis (2)…

(3) Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

§ 44. (1) bis (2)…

(3) Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

§ 44. (4) Mit der Vollziehung der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 44. (4) Mit der Vollziehung der §§ 17a Abs. 2 soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht und 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.