Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die vorgesehenen Änderungen dienen der Schaffung praxisorientierter Erleichterungen für den Sendebetrieb sowie der Verwaltungsökonomie unter Berücksichtigung der Erfahrungen in der Handhabung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 bewirkten Neuorganisation. Für den Bereich privater Radioveranstalter wird dazu die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Hörfunkveranstaltern und die Möglichkeit der Zusammenlegung einzelner Zulassungen angestrebt. Für den ORF ergeben sich, abgestimmt auf internationale Gepflogenheiten, Erleichterungen beim Reminderverbot und bei den privaten audiovisuellen Medien steht die Förderung der Verbreitung österreichischer Inhalte weiterhin im Vordergrund. Damit verbunden werden einzelne legistische Klarstellungen und Anpassungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Privatradiogesetzes):

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 5):

Die Anpassung dient zur Erleichterung der Bekanntgabepraxis und gleicht die Frist an jene in § 22 Abs. 5 an.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1):

Die Ergänzung bezweckt eine mit der bisherigen Spruchpraxis (vgl VwGH 21.4.2004, 2002/04/0006) zu „Funkhauslösungen“ in Einklang stehende Klarstellung der Möglichkeiten der technischen, organistatorischen und administrativen Zusammenarbeit zur ressourcengerechten Bewältigung der unterschiedlichen Aufgaben des Hörfunkbetriebs. Von einer administrativen Zusammenarbeit sind auch gemeinsame Vermarktungsaktivitäten umfasst. Die Änderung leitet die Regulierungsbehörde an, derartige Kooperationen bei ihrer Auswahlentscheidung nicht als Nachteil für den betreffenden Anstragsteller zu werten, wenn dieser seine redaktionellen Entscheidungen weiterhin unbeeinflusst trifft und treffen kann und gesichert ist, dass sich die Zusammenarbeit nicht auf redaktionelle Aspekte bezieht. Gleichzeitig kann aber die Zusammenarbeit für die Prüfung der ausreichenden Glaubhaftmachung fachlicher und organisatorischer, aber auch finanzieller Aspekte der Hörfunkveranstaltung von Bedeutung sein.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 3):

Die Änderung in § 9 Abs. 3 dient der legistischen Bereinigung im Hinblick auf die bereits mit BGBl. I Nr. 16/2012 erfolgte zeitgemäße Anpassung des § 11 AMD-G an aktuelle technische Möglichkeiten und Gegebenheiten bei der digitalen Terrestrik.

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 4):

Die Änderung dient der Anpassung an die korrekte Terminologie.

Zu Z 5 bis 12 (§ 19):

Die Änderungen dienen terminologischen Anpassungen an das AMD-G und das ORF-G und berücksichtigen ferner die in Fachkreisen übliche und in AMD-G und ORF-G längst berücksichtigte Terminologie beim Sponsoring. Das Verbot für Nachrichtenmoderatoren, in Radiowerbung aufzutreten kann mangels praktischer Relevanz, insbesondere auch, weil es anders als für das Fernsehen (vgl. das Europaratsübereinkommen zum grenzüberschreitenden Fernsehen, BGBl III Nr. 164/1998 in der Fassung BGBl. III Nr. 64/2002) nicht völkerrechtlich vorgegeben ist, entfallen.

Zu Z 13 (§ 22 Abs. 4):

Die Änderung stellt die Übereinstimmung mit § 5 Abs. 5 her, damit auch hier Vereine erfasst sind. Wie bei den Eigentümsverhältnissen ist eine Änderung der Mitgliederverhältnisse nicht nur - wie bisher - in der Bewerbungsphase, sondern nunmehr auch nach Erteilung einer Zulassung eine Tatsache, von der die Behörde unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden muss, um beurteilen zu können, ob sich allfällige Einflussverhältnisse oder sonstige Voraussetzungen in für die Beurteilung nach dem PrR-G relevanter Weise verändert haben.

Zu Z 14 und 15 (§ 27):

Die Ergänzungen dienen der Effizienz der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde. Zum Nachweis eines ist eine ordnungsgemäße Herstellung von Aufzeichnungen durch den Rundfunkveranstalter unabdingbar. Auch zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Anzeige von Übertragungen im Sinne von §§ 22 Abs. 5 ist eine Strafsanktion erforderlich.

Zu Z 16 (§ 28b):

Die Änderung verzichtet auf das regelmäßige – selbst bei absehbarer Erfolglosigkeit der Veröffentlichung – verpflichtende amtswegige Bekanntmachen der Möglichkeit der Beantragung einer bundesweiten Zulassung. Schon bislang hat die Regulierungsbehörde bei glaubhaftem Vorliegen der Voraussetzungen zur Schaffung einer bundesweiten Zulassung immer die Möglichkeit der Antragstellung eröffnet.

Zu Z 17 (§§ 28e bis 28g):

Die Einfügungen sollen einem Anliegen der Praxis Rechnung tragen und im Sinne der Stärkung der Wirtschaftlichkeit eine Zusammenfassung von Versorgungsgebieten ermöglichen. Verfahrenstechnisch wird ein derartiger Antrag im Fall von § 28e Abs. 1 Z 1 vom Zulassungsinhaber und im Fall der Z 2 von mehreren Zulassungsinhabern gemeinsam gestellt werden können. Auch im Fall der Z 2 ist aber denkbar, dass nur ein Zulassungsinhaber den Antrag stellt, während die anderen „nur“ ihre Übertragungen erklären. Diesfalls stellt § 28e Abs. 4 klar, dass sie dennoch Parteistellung haben, während Abs. 5 deutlich macht, dass im Falle der Versagung der zusammengefassten Zulassung die ursprünglichen einzelnen Zulassungen aufrecht bleiben.

Wie in § 28b wird von „Übertragungen“ ausgegangen, um deutlich zu machen, dass der „Zusammenfassung“ das selbe Verständnis über die zugrundeliegenden (privatrechtlichen) Vorgänge zugrunde liegt. Der Vorschlag verwendet bewusst den Begriff der Zusammenfassung, um deutlich zu machen, dass damit ein Unterschied zur bisherigen Begriffsbildung der Erweiterung in § 10 Abs. 1 Z 4 (dort: „unmittelbarer Zusammenhang“) gemacht wird. Wenn § 28g Abs. 4 daher von Erweiterung spricht, ist dieses bereits im Gesetz vorzufindende Verständnis zugrundezulegen. Die Regelungen sind – da sich noch keine ernsthafte Konkurrenz durch digitale Radioprogramme gebildet hat – auf analoge Hörfunkzulassungen beschränkt, was durch die Überschrift in § 28e hervorgehoben wird. Eindeutig ist aufgrund der Voraussetzung des mindestens 2-jährigen Sendebetriebs auch, dass die Möglichkeit der Erweiterung zur Zusammenfassung nicht für Zulassungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 („Event- bzw. Ausbildungshörfunk“) gilt.

Das System der Zusammenfassung und Zulassungserteilung orientiert sich stärker als noch der Ministerialentwurf an dem seit 2004 im PrR-G verankerten und verfahrenstechnisch bereits erprobten System der bundesweiten Zulassung mit der Möglichkeit der Übertragung von Zulassungen. In diesem Sinn ist in Abs. 1 vorgesehen, dass der Fall, bei dem ein und derselbe Zulassinhaber eine oder mehrerer Zulassungen innehat, genauso von der Zusammenlegung profitieren soll wie bei der „Zusammenfassung“ von Zulassungen unterschiedlichen Inhabern. Um Zulassungen zusammenfassen zu können, bedarf es zumindest zweier Zulassungen, was in § 28e Abs. 1 ausdrücklich klargestellt ist. Diese können auch vom selben Inhaber „stammen“. Ausgehend von den im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf von unterschiedlichen Seiten vorgebrachten Kritikpunkten enthält die gegenüber dem Entwurf ergänzte Fassung folgende Präzisierungen: Aufgrund der Anordnungen in § 28f Abs. 4 und § 28g Abs. 3 ist dafür Vorsorge getroffen, dass ein flächenmäßiger Unterschied zwischen einer bundesweiten Zulassung nach dem System des § 28b ff und einer zusammengefassten Zulassung nach § 28e besteht. Im Sinne der Vollziehbarkeit, der Rechtssicherheit und zusätzlich der Wahrung der Interessen der Mitbewerber am „Radiomarkt“ in einem Versorgungsgebiet ist es nach dem nunmehr vorgeschlagenen System – abgesichert durch die Bestimmungen in § 28g Abs. 4 und 5 – auch ausgeschlossen, die Programmausrichtung durch bloße Zusammenfassung mit einer anderen Zulassung beliebig of zu verändern. Den Bedenken, dass eine mehrfache bzw. unbegrenzte Verlängerung der gesetzlichen Zulassungsdauer denkbar ist, wenn etwa gegen Ende der Zulassungsdauer auf die Ausübung einer Zulassung verzichtet wird und für das dadurch gebildete Versorgungsgebiet nunmehr die (längere) Zulassungsdauer des „aufnehmenden“ Versorgungsgebietes gilt, begegnen die Bestimmungen über die Festlegung der erstmaligen Zulassungsdauer in § 28g Abs. 2 und die Anordnungen in § 28g Abs. 3 und 4.

Mit der Erteilung einer Zulassung nach § 28e Abs. 2 entsteht eine neue Zulassung, die flächenmäßig „nur“ im Wege der Regelung des § 28g Abs. 3 nach dem im PrR-G bereits festgelegten Prämissen für eine „Erweiterung“ (geografischer Zusammenhang etc) vergrößert werden kann. In der Begutachtung wurde auch problematisiert, dass die Möglichkeit der grundlegenden Änderung des auf Grundlage der zusammengefassten Zulassung veranstalteten Programms keinen spezifischen Bedingungen unterläge und im Wege der Übertragung die in bisherigen Zulassungsverfahren aus Medien- und Meinungsvielfaltsüberlegungen erteilte Auflagen „verloren“ gehen. Zum Schutz der Interessen der Mitbewerber am Markt um die Gunst der Radiohörer ist daher in Anlehnung an das – bereits höchstgerichtlich erprobte – System grundlegender Programmänderungen ein Anhörungsverfahren vorgesehen und der Behörde zusätzlich – vgl ebenfalls § 28a Abs. 3 – aufgetragen, die Genehmigung nur nach Abwägung der im vorletzten Satz des § 28e Abs. 3 vorzufindenden Kriterien zu erteilen. Dabei hat sie mit geeigneten Auflagen negative Auswirkungen so weit wie möglich zu verhindern. Gelangt sie zur Auffassung, dass es auch mit Auflagen nicht möglich ist, schwerwiegende Auswirkungen der beschriebenen Art hintanzuhalten, so muss die Behörde den Antrag abweisen. Auflagen können allerdings nur insoweit vorgeschrieben werden, als sie dem ausdrücklich erklärten Willen des Antragstellers nicht widersprechen; andernfalls würden sie das Wesen des Antrags verändern. Gelangt daher die Behörde zur Auffassung, dass nur mit einer bestimmten Auflage die schwerwiegende Auswirkung vermieden werden kann, wird sie im Verfahren zu prüfen haben, ob gerade diese Auflage dem Willen des Antragswerbers widerspricht und welche Möglichkeiten der Antragswerber selbst sieht, um allenfalls seinen Antrag entsprechend zu adaptieren.

§ 28f Abs. 1 legt fest, welche Nachweise zu führen und welche Unterlagen der Behörde vorzulegen sind.

Von § 28f Abs. 2 wird vorausgesetzt, dass alle an der Zusammenfassung beteiligten Hörfunkveranstalter ähnlich wie bei der Bestimmung nach § 28a PrR-G seit mindestens zwei Jahren ihren Sendebetrieb ausgeübt haben (vgl VwGH 26.3.2014, 2012/03/0048, 0049, 0050, 0051). Diese Bedingung dient auch dem Schutz der anderen im Versorgungsgebiet des „Übertragenden“ am Markt, dh. auf Sendung befindlichen Veranstalter vor einer allzu raschen Änderung der Programmausrichtung nach Zulassung, weil dies das Auswahlverfahren ad absurdum führte. Um zu verhindern, dass eine Neuausschreibung eines Versorgungsgebietes kurz vor der Ausschreibung durch den Antrag auf Zusammenfassung umgangen wird, verlangt § 28f Abs. 2 auch, dass eine zu „übertragende“ Zulassung zumindest noch ein Jahr lang „gültig“ ist.

§ 28f Abs. 3 ermöglicht eine Zusammenfassung von Zulassungen innerhalb eines Bundeslandes. Auch eine grenzüberschreitende Zulassung kann geschaffen werden, wenn zwischen den „zusammenzulegenden“ Gebieten die Lücke nicht größer als 10 km ist.

§ 28f Abs. 4 normiert als Maximalgröße einer zusammengefassten Zulassung ein Gebiet, das 45% der österreichischen Bevölerung umfasst.

In der Regelung in § 28g Abs. 2 ist klargestellt, dass – soweit dies nicht schon durch den Wortlaut der jeweiligen Bestimmung eindeutig ist (wie etwa im Fall des nur auf bundesweite Zulassungen anwendbaren 8. Abschnittes) – mit Ausnahme spezifischer auf Sonderfälle abstellender Regelungen alle Bestimmungen des PrR-G Anwendung finden. Dies gilt auch für die Regelung, dass die Zulassung erlischt, wenn der Sendebetrieb über einen Zeitraum von einem Jahr nicht ausgeübt wird oder gar nicht in „Angriff“ genommen wird. Im Sinne eines Ausgleichs zwischen dem Bedürfnis nach Flexibilität einerseits und der Notwendigkeit der Hintanhaltung von ausschließlich durch den Aspekt der Verlängerung von Zulassungen motivierten Zusammenfassungen wird vorgesehen, dass sich die Dauer einer erstmals erteilten zusammengefassten Zulassung nach der Dauer jener Zulassung bemisst, die die größte Reichweite von den zu „übertragenden“ Zulassungen aufweist, aber jedenfalls fünf Jahre beträgt. Wird eine solche Zulassung später – weil ihre Dauer ausläuft – ausgeschrieben, so beträgt die Dauer die üblichen 10 Jahre.

§ 28g Abs. 3 ermöglicht eine Erweiterung iSd § 10 Abs. 1 Z 4 durch nachträgliche Übertragung. Eindeutig ist, dass sich dadurch am Programm der zu erweiterenden Zulassung und and deren Dauer nichts ändert. Eindeutig ist auch, dass die mit 45% der österreichischen Bevölkerung fixierte Obergrenze bei einer derartigen Erweiterung nicht überschritten werden darf. Ähnlich wie bei § 28e Abs. 3 bedarf es einer Vorkehrung zum Schutz der Interessen anderer Veranstalter und der Hörer im von der „aufgegebenen“ Zulassung umfassten Versorgungsgebiet. Der Behörde kommt auch hier die Möglichkeit zu, Auflagen zu verfügen (wobei auf die obigen Überlegungen zum Willen des Antragstellers hinzuweisen ist).

Um ein vielfältiges Angebot aufrechtzuerhalten ist durch § 28g Abs. 5 geregelt, dass eine bundesweite Zulassung nach der vorgeschlagenen Bestimmung des § 28e nicht um ein anderes Versorgungsgebiet erweitert werden oder zur Erweiterung eines anderen Versorgungsgebietes nach § 28e herangezogen werden kann. Es ist auch ausgeschlossen, dass zusammengefasste Zulassungen zu immer größeren Zulassungen zusammengelegt werden.

Zu Art. 2 (Änderung des ORF-Gesetzes):

Zu Z 1 (§ 2):

Die Anpassung in § 2 stellt klar, dass auch Tochtergesellschaften, die ausschließlich kommerzielle Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag wahrnehmen (z. B. Werbezeitenverkauf, Mitbenutzung von Sendeanlagen), dem ORF‑G und damit der Aufsicht der Regulierungsbehörde und der Prüfungskommission unterliegen. Die Ausnahme hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 27, 39 bis 39c und 40 Abs. 1 bis 4 und 6 bezieht sich nur auf Tochtergesellschaften, die so genannte „stand alone“ kommerzielle Tätigkeiten, dh. solche ohne Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, ausüben (vgl. ident auch § 31 Abs. 3 und § 8a Abs. 5). Die Bestimmung soll – um unterjährige Verschiebungen im Prüfumfang der Prüfungskommission zu vermeiden – erst am 1. Jänner 2016 in Kraft treten.

Zu Z 2 (§ 17):

Die Einfügung soll verhindern, dass der ORF keine Veranstaltungen mehr übertragen kann, weil das Fernsehsignal Sponsorhinweise enthält, auf deren Platzierung der ORF keinen Einfluss nehmen kann und für die er kein Entgelt erhält. Sponsorhinweise während einer Sendung bleiben sonst grundsätzlich weiterhin untersagt (vgl. VwGH 5.5.2014, 2013/03/0122). Eine Einflussmöglichkeit fehlt auch dann, wenn der ORF als Host-Broadcaster (zB bei den Skirennen in Ö) nach den Regeln und Vorgaben der FIS die Grafik-Inserts für das internationale Signal gestaltet. Klargestellt ist, dass die Kennzeichnungspflicht durch die Aufhebung des Reminderverbots nicht aufgehoben wird.

Zu Z 3 (§ 17):

Die Einfügung soll die Konsequenz vermeiden, dass ungestaltete Sponsorhinweise, auf deren Platzierung der ORF keinen Einfluss hat und bei denen dem ORF kein Entgelt zukommt, zu Lasten des Werbezeitenkontingents des ORF gehen. In dieser Hinsicht ist die geltende Rechtslage strenger als die einschlägige AVMDRl.

Zu Z 4 (§ 40 Abs. 2):

Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung. Hinkünftig kann die Regulierungsbehörde den Vergütungsbedarf der Prüfungskommission dem ORF ohne förmliches Verwaltungsverfahren weiterverrechnen (im Wege ihrer Geschäftsstelle). Der Rechtsschutz bleibt insoweit aber vollumfänglich gewahrt, als in Bescheid auf Antrag des ORF zu erlassen ist oder die Regulierungsbehörde bei Nichtzahlung den Weg der bescheidmäßigen Vorschreibung zu beschreiten hat; die Regelung entspricht damit dem Verfahren nach § 35 KOG.

Zu Art. 3 (Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Z 7a):

Die Einfügung in der Definition macht deutlich, dass es in der Praxis neben kurzen, im Durchschnitt maximal 60 Sekunden dauernden Werbeformen auch längerdauernde Werbesendungen gibt, die ein Produkt, eine Dienstleistung oder auch das ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietende Unternehmen selbst in redaktionell aufbereiteter Form „ins Bild“ setzen. Mit der Einfügung der Definition wird klargestellt, dass es sich bei solchen längerdauernden redaktionell aufbereiteten Produkt- oder Firmenpräsentationen in audiovisueller Form – mag man sie als Infomercials, (wie im Printbereich) Advertorials oder auch (wie im Onlinebereich) Native Advertising bezeichnen – um Werbung im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, i.d.F. der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 (im Folgenden „AVMDRl“) handelt. Folglich finden auch – sofern in § 43 und § 45 nichts Spezifisches zu den Dauerwerbesendungen normiert ist – sämtliche die Werbung (als Unterform der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation) betreffenden inhaltlichen Anforderungen des 7. und des 9. Abschnitts des AMD-G auf sie Anwendung. Die begriffliche Differenzierung und das Abstellen auf die Zeitdauer (mehr als 12 Minuten bei der Dauerwerbesendung, bis zu 12 Minuten beim Werbespot in § 45 Abs. 1) ergibt sich aus dem unionsrechtlichen Verständnis in ErwG 87 der genannten Richtlinie. Die Schaffung von über die aktuelle Rechtslage hinausgehenden Möglichkeiten für Werbung ideeller Natur (vgl. den zweiten Satz der Definition in § 2 Z 40 AMD-G) ist damit nicht verbunden. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass – wie schon nach bisheriger Rechtslage – die Werbezeitbegrenzung von 12 Minuten pro Stunde (§ 45 Abs. 1) auf die so definierten Dauerwerbesendungen nicht zur Anwendung kommt.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 7):

Mit der Anpassung sollen zur Erleichterung für die Mediendiensteanbieter die Meldepflichten bei Eigentumsänderungen reduziert werden. Künftig ist bei anzeigepflichtigen Diensten eine Meldung der Änderung der Eigentumsverhältnisse gegenüber dem Stand bei Erstattung der Anzeige (§ 9) nur mehr im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Datenaktualisierung (§ 9 Abs. 4) erforderlich. Damit wird einerseits eine Angleichung an die Rechtslage im PrR-G vorgenommen; zum anderen hat die Praxis gezeigt, dass vielfach bei diesen Mediendiensteanbietern kleinere Anteilsverschiebungen stattfinden, die keinerlei Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 haben. Ansonsten bleiben die Meldepflichten unverändert.

Zu Z 3 (§ 20 Abs. 3):

Die Änderung in Z 2 des Gesetzestextes soll das Kriterium des besonderen Beitrags zur Meinungsvielfalt präziser beschreiben. Nicht nur bei österreichischem, regionalem oder lokalem Bezug, sondern auch bei eigengestalteten, eigen- oder auftragsproduzierten Sendungsformaten von österreichweiter kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz soll ein Verbreitungsauftrag in Frage kommen. Der Beitrag zur österreichischen Identität bemisst sich nach dem Beitrag zur Erhaltung, Stärkung und Weiterentwicklung der Identität auf einem der folgenden Gebiete: Information, Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft und Technologie, Soziales, Generationen und Gesundheit, Politik, Religion und Geschichte, Gleichbehandlung, Brauchtum oder Sport. Mit diesem Kriterium wird auch auf die in den einschlägigen Richtlinien für den kommerziellen wie nichtkommerziellen Rundfunk zum Ausdruck kommende Förderpraxis der RTR-GmbH Bezug genommen. Die Hervorhebung der „gesellschaftspolitischen Relevanz für Österreich“ oder das Abstellen auf einen Beitrag zur österreichischen Identität bewirkt keine Benachteiligung von regionalen oder lokalen Anbietern, vielmehr sind regionale und lokale Besonderheiten, Themen, Blickwinkel und Inhalte Ausdruck der gesellschaftspolitischen Relevanz und Teil der österreichischen Identität. Hierbei ist besonders an Inhalte zu denken, die (vgl etwa Punkt 2.1.3. und 2.1.10 der erwähnten Richtlinien des PRRF und Punkt 2.1.3 der Richtlinien des NKRF jeweils unter https://www.rtr.at/de/foe/Foerderungen abrufbar) der Erhaltung, Stärkung und Weiterentwicklung der österreichischen, insbesondere der regionalen und lokalen Identität im europäischen Kontext sowie der kulturellen Vielfalt dienen und den Bereichen Information, Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft und Technologie, Soziales, Generationen und Gesundheit, Politik, Religion und Geschichte, Gleichbehandlung, Brauchtum oder Sport zuzuordnen sind.

Zu Z 4 (§ 21 Abs. 6):

Die Anpassung soll mehr Flexibilität bei der Festlegung des Digitalisierungskonzepts bringen: Der bisherige starre 2-Jahres-Zeitraum wird zu Gunsten eines angemessenen Mindestzeitraums einer Vorausschau abgeändert werden, sodass auch inhaltlich zusammenhängende Entwicklungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Auslaufen und Neuvergabe von Lizenzen, Simulcastphasen) berücksichtigt werden können. Eine Anpassung des Digitalisierungskonzepts soll sich flexibel an tatsächlich stattfindenden Marktentwicklungen oder europäischen Entwicklungen – etwa im Hinblick auf die Frequenzplanung – orientieren.

Zu Z 5 (§ 31 Abs. 2):

Die Einfügung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Aufgrund des Europaratsübereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen ist das Irreführungsverbot (wie schon nach der bis 2010 geltenden Rechtslage) auch für den privaten Fernsehbereich (für ORF-Radio und Fernsehen vgl. § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G) beizubehalten, um der völkerrechtlichen Verpflichtung (vgl. Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens) zu entsprechen.

Zu Z 6 (§ 43 Abs. 3):

Schon aus unionsrechtlicher Sicht müssen auf längerdauernde Werbesendungen auch die Regelungen über den Trennungs- und Erkennbarkeitsgrundsatz Anwendung finden. Da diese Werbeform darauf angelegt ist, Werbeanreize unter Verwendung redaktioneller Elemente und Techniken in ein Fernsehsendungsformat (Berichterstattung, Unterhaltung) zu „verpacken“, muss zur Vermeidung jeglicher Verwechslung derartiger bezahlter Inhalte (Werbung) mit dem ohne jeden kommerziellen (bezahlten) Hintergrund gestalteten redaktionellen Inhalt eine dauernde Kennzeichnung angeordnet werden. Diese soll den Durchschnittskonsumenten jederzeit in die Lage versetzen, einerseits den Unterschied zum sonstigen Programminhalt zu erkennen und andererseits auch vollständig über den kommerziellen (bezahlten) Hintergrund der Darstellung informiert zu sein.

Zu Z 7 (§ 45 Abs. 1):

Die Klarstellung des Begriffs „Werbespot“ basiert auf dem in ErwG 87 AVMDRl ausgedrückten unionsrechtlichen Verständnis. Danach sind Werbeformen, die bis zu 12 Minuten dauern, als Werbespots zu qualifizieren und in das „Stundenkontingent“ einzurechnen. Länger als 12 Minuten dauernde Werbesendungen sind hingegen weiterhin ohne zeitliche Einschränkungen möglich.

Zu Z 8 (§ 45 Abs. 4):

Die AVMDRl räumt mit Art. 26 bei Fernsehprogrammen lokaler oder regionaler Verbreitung – solange diese nicht in einem (oder auch mehr als einem) anderen EU-Mitgliedstaat (und zwar auch nicht via Streaming oder Webcasting) empfangen werden können – bei der höchstzulässigen Werbezeit einen größeren Spielraum ein als bei grenzüberschreitend ausgestrahlten Fernsehprogrammen. Im Interesse regionaler und lokaler Berichterstattung in den Lokal- und Regionalsendern soll dieser bei den Fernsehwerbespots (das sind Werbesendungen mit einer Dauer von bis zu 12 Minuten) bestehende Spielraum genutzt und solchen Sendern eine zusätzliche Finanzierungsquelle im Wege bezahlter redaktioneller, aber der Werbung dienender Beiträge eröffnet werden. Abs. 4 dient der Inanspruchnahme dieser von Art. 26 AVMDRl vorgesehenen Option und Privilegierung. Es wird daher vorgeschlagen, solchen nicht grenzüberschreitend empfangbaren Sendern zusätzlich zur nach § 45 Abs. 1 bereits möglichen Werbezeit (von 12 Minuten für Spots pro Stunde) weitere maximal 12 Minuten pro Stunde für derart beschriebene Spots einzuräumen. Diese Begrenzung dient der Rolle des Fernsehens als Mittel zur Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung (vgl. ErwG 5 über „Kulturdienste“ oder ErwG 63 über „kulturelle Fernsehprogramme“). Im Ausland im Kabelnetz, per Satellit, terrestrisch oder mittels Webcasting oder Streaming empfangbare österreichische Sender können hingegen schon aus unionsrechtlicher Sicht nicht von dieser Werbezeitausdehnung profitieren.

Zu Z 9 und 10 (§ 64):

Die Einfügungen dienen der Effektuierung der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde. Zum Nachweis der Einhaltung der inhaltsbezogenen Vorschriften ist eine ordnungsgemäße Herstellung von Aufzeichnungen durch den Rundfunkveranstalter unabdingbar.

Zu Art. 4 (Änderung des KommAustria-Gesetzes):

Zu Z 1 bis 4, 6 und 10 (§ 2 Abs. 1 Z 7, § 13 Abs. 3 Z 3, 13, § 13 Abs. 4 Z 1, § 13 Abs. 6, § 45 Abs. 12):

Die Anpassung in § 2 Abs. 1 Z 7 soll das Verfahren der Werbebeobachtung – selbstverständlich unter Beibehaltung des Rechtsschutzes – vereinfachen. Die bisherige „Aufforderung zur Stellungnahme“ vor der Verfahrenseinleitung resultiert aus der teilweise vom VfGH (vgl. VfSlg 18.110/2007) behobenen Stammfassung der Bestimmung mit einer zwingenden Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse; sie hat in der Praxis der letzten Jahre dazu geführt, dass das Verfahren bei klaren Sachverhalten (etwa Zugestehen einer Verletzung durch den Rundfunkveranstalter) unnötig verzögert wurde. Hinkünftig soll – wie auch bei allen anderen Rechtsaufsichtsverfahren – die Regulierungsbehörde nach den Verfahrensgrundsätzen des § 39 Abs. 1 AVG über den Umfang des Ermittlungsverfahrens entscheiden. Für die Wahrung der vierwöchigen Frist muss daher eine Verfolgungshandlung (insbes. Aufforderung zur Stellungnahme, Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen, Einvernahmen) hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhalts stattfinden. Im Rahmen des Tätigkeitsberichts der KommAustria gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 KOG wird die tatsächliche Entwicklung der Verfahrenszahlen im Falle der Feststellung von Verstößen einerseits und die Einstellung solcher amtswegig eingeleiteter Verfahren andererseits regelmäßig transparent gemacht.

Die Änderungen im Bereich der Zuständigkeitsverteilung in der KommAustria bei der Werbeaufsicht (§ 13) tragen dem Umstand Rechnung, dass in den vergangenen Jahren nur vereinzelte Fälle im Rahmen der Senatszuständigkeit angefallen sind, die sich von ihrer „Bedeutung“ her nicht von der amtswegigen Aufsicht, die schon bislang den Einzelmitgliedern oblag, unterschieden haben. Insofern ist daher der ursprünglichen Annahme des Jahres 2010, beim entscheidenden Organ sei eine breitere Zusammensetzung notwendig, die Grundlage entzogen. Die gesamte Werbeaufsicht soll folglich in die Einzelmitgliedszuständigkeit übertragen werden. Auch die Zuständigkeit für das Abschöpfungverfahren soll sich klarstellend danach bestimmen, ob ein Senat oder ein Einzelmitglied im die Ursache für das Abschöpfungsverfahren bildenden aufsichtsbehördlichen Verfahren zuständig war. Im Bereich der Transparenz der Werbe-Tarifwerke beschränkt sich die Aufsicht auf die Einhaltung der formellen Vorschriften; insoweit bedarf es auch hier keiner Senatszuständigkeit. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollen die neuen Regeln nur für nach dem Inkrafttreten anhängig gemachte Verfahren gelten.

Zu Z 5 und 7 (§ 13 Abs. 4 Z 2 und § 30 Abs. 4 Z 2):

Die Änderungen dienen der Beseitigung eines Redaktionsversehens und eines Fehlverweises.

Zu Z 8 und 9 (§ 39 und § 40):

Die Anpassung in § 39 Abs. 1 beseitigt eine im Zuge der Novellierung des TKG 2003 aufgetretene Unschärfe und stellt klar, dass nicht nur die ausdrücklich in § 120 TKG 2003 aufgezählten Entscheidungen der KommAustria erfasst sein sollen, sondern auch die an anderer Stelle der KommAustria zugewiesenen Aufgaben, für die nach Art. 4 der Rahmenrichtlinie, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S.33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009, ABl. Nr. L 167 vom 29.06.2009 S. 12, der Grundsatz des Ausschlusses einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gilt. Zu verweisen ist etwa auf die Angelegenheiten der Frequenzverwaltung, -zuteilung, -änderung sowie des Widerrufs und des Erlöschens von Zuteilungen (§ 51 Abs. 4, § 54 Abs. 3 Z 1, § 56, § 57 und § 60 TKG 2003) sowie Angelegenheiten der Bewilligung (einschließlich des Widerrufs und des Erlöschens) und der Änderung von Funkanlagen für die Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk nach dem 10. Abschnitt des TKG 2003. Die Änderung des § 40 Abs. 1 KOG soll klarstellen, dass die Großverfahrensregelungen des § 40 KOG für alle Regulierungsbehörden – KommAustria, Telekom-Control-Kommission, Post-Control-Kommission und RTR-GmbH – anwendbar sind, weil sich diese vor allem in Marktanalyseverfahren nach §§ 34 ff TKG 2003 bewährt haben. Versehentlich wurde dies durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013 zur Anpassung an das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Erl zur RV 2169 BlgNR, XXIV. GP) für die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH gestrichen. Es sollen daher die Behörden konkret aufgezählt werden.