Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BM.I

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

§ 16 NAG sieht die Zertifizierung von Deutsch-Integrationskursen bzw. den Entzug der Zertifizierung durch den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen vor. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2012 im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren G 75/12 erkannt, dass § 16 Abs. 2 und 5 NAG idF BGBl. I Nr. 100/2005 verfassungswidrig war. Der ÖIF werde im Rahmen der Zertifizierung von Kursträgern hoheitlich tätig, aber habe es der Gesetzgeber im Rahmen der Übertragung dieser hoheitlichen Aufgaben unterlassen, den nach der VfGH-Rechtsprechung notwendigen Weisungszusammenhang zu einem obersten Organ der Vollziehung einzurichten.

Da sich die geltende Rechtslage des § 16 NAG von der vom VfGH Erkenntnis erfassten im Wesentlichen nicht unterscheidet, ist, um eine Verfassungskonformität sicherzustellen, eine Änderung im Sinne der Ausführungen des VfGH erforderlich.

 

Ziel(e)

Verfassungskonformität der Betrauung des Österreichischen Integrationsfonds mit der Zertifizierung und Evaluierung von Deutsch-Integrationskursen:

Der VfGH hat die Verfassungswidrigkeit der Betrauung des Österreichischen Integrationsfonds mit der Zertifizierung und Evaluierung von Deutsch-Integrationskursen infolge Übertragung hoheitlicher Aufgaben ohne Einrichtung des erforderlichen Weisungszusammenhanges zu den obersten Organen der Vollziehung infolge Übertragung hoheitlicher Aufgaben ohne Einrichtung des erforderlichen Weisungszusammenhanges zu den obersten Organen der Vollziehung festgestellt. Eine Verfassungskonformität der bestehenden Regelungen soll hergestellt werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Verankerung der Weisungsgebundenheit des Österreichischen Integrationsfonds betreffend Zertifizierung von Deutsch-Integrationskursen:

In Entsprechung des VfGH Erkenntnisses wird der notwendige Weisungszusammenhang zwischen der Bundesministerin für Inneres und dem ÖIF bei der Zertifizierung bzw. beim Entzug der Zertifizierung von Deutsch-Integrationskursen hergestellt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung eines geordneten, rechtsstaatlichen Vollzugs und eines qualitativ hochwertigen Managements in den Bereichen Asyl, Fremdenwesen und der legalen Migration." der Untergliederung 11 Inneres bei.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Da mit der vorgeschlagenen Novellierung des § 16 NAG die bestehende Praxis fortgeführt wird und es zu keinen Änderungen im Vollzug des § 16 NAG kommt, sind keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder andere Gebietskörperschaften zu erwarten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Da sich der verfassungsrechtliche Kompetenztatbestand für das NAG ("Ein- und Auswanderungswesen" gem. Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG) nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG findet, aber § 16 NAG durch den ÖIF und nicht im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung vollzogen wird, bedarf es nach Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.


 

Allgemeiner Teil

Das Zertifizierungssystem für Kursträger, die Deutsch-Integrationskurse anbieten, soll vor dem Hintergrund der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur mit vorgeschlagener Novellierung auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes angepasst werden.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 16 Abs. 6)

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 6 sollen die Vorgaben aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2012 zu G 75/12 umgesetzt werden. In diesem Erkenntnis wurde festgehalten, dass der Österreichische Integrationsfonds im Rahmen von Zertifizierungen von Kursträgern und Entziehungen dieser Zertifizierungen hoheitlich tätig wird und damit dieses behördliche Handeln jeweils als Bescheid zu qualifizieren sei. Aufgrund der Übertragung von hoheitlichen Aufgaben gemäß dem 4. Hauptstück des 1. Teiles des NAG auf den Österreichischen Integrationsfonds im Wege der Beleihung bedarf es daher der gesetzlichen Ausgestaltung des Weisungszusammenhanges zwischen dem Bundesminister für Inneres, als oberstes Organ der Vollziehung im Anwendungsbereich des NAG (vgl. Vollzugsklausel des § 83), und dem Österreichischen Integrationsfonds. Durch diese Anpassung kommt es somit zu keiner Änderung für die Praxis bei der Abwicklung der Integrationsvereinbarung bzw. der Deutsch-Integrationskurse.

Zu Z 2 (§ 82 Abs. 20a)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.