655 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (624 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Seveso III – Novelle) und mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird

Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, (in der Folge kurz: „Seveso III – RL“) für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts und für den Bereich des Emissionsschutzrechts für Kesselanlagen.

Die Seveso III – RL löst die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, ab; sie muss im Wesentlichen bis 31. Mai 2015 umgesetzt sein und wird mit 1. Juni 2015 wirksam.

Die Umsetzung des Art. 30 der Seveso III – RL (vorgezogene Umsetzungsfrist 14. Februar 2014) ist bereits mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 125/2013 erfolgt und richtlinienkonform mit 15. Februar 2014 in Kraft getreten.

Die gewerberechtlich relevanten neuen Richtlinienbestimmungen sollen in einer Änderung vor allem des Abschnitts 8a der Gewerbeordnung 1994 und in einer Neufassung der Industrieunfallverordnung („Industrieunfallverordnung 2015“) Niederschlag finden.

Die auf gesetzlicher Ebene erforderlichen Änderungen sollen auch dazu genutzt werden, den Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen leichter lesbar zu gestalten und klarer zu strukturieren, als dies bisher der Fall war.

Der diesbezügliche Textvorschlag stützt sich auf die Vorarbeiten einer Arbeitsgruppe von Industrieunfallrechtsexperten, der Vertreter des Wirtschaftsressorts, des Umweltressorts, der Bundesländer und der Wirtschaftskammer Österreich angehören; auch das Zentral-Arbeitsinspektorat war bei einigen Arbeitsgruppensitzungen vertreten.

Darüber hinaus soll die Seveso III – Novelle dazu genützt werden, um weitere Anpassungen in der Gewerbeordnung 1994 vorzunehmen. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs soll der derzeit hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition bestehende Inländervorbehalt für das Waffengewerbe beseitigt werden.

Im Sinne des Arbeitsprogramms der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 („Erfolgreich. Österreich.“) werden Maßnahmen vorgesehen, die die Selbständigkeit älterer Menschen in gewohnter Wohnumgebung länger erhalten und pflegende Angehörige – insbesondere auch Kinder – unterstützen sollen. Daher sollen Betreuer und Vermittlungsagenturen gewerberechtlich getrennt werden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die im Regierungsprogramm vorgesehene Trennung in der Weise umgesetzt, dass die Tätigkeiten der Vermittlungsagenturen („Organisation von Personenbetreuung“) aus dem bestehenden Personenbetreuungsgewerbe herausgelöst und einem eigenen Gewerbe zugeordnet werden.

Begleitend soll aufgrund der bisherigen Erfahrungen die hohe Qualität der 24-Stunden-Betreuung durch Anpassung der bestehenden Verordnungen weiter ausgebaut werden.

In der vorgeschlagenen Novelle zum Emissionsschutz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, sollen die entsprechenden Verweise auf die Gewerbeordnung 1994 aktualisiert werden (insbesondere jene auf den Abschnitt 8a). Die Änderungen des EG-K 2013 sollen auch dazu genutzt werden, das das EG-K 2013 noch leichter lesbar als bisher zu gestalten.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juni 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Mag. Judith Schwentner, Dr. Christoph Matznetter, Josef Schellhorn, MMMag. Dr. Axel Kassegger und Asdin El Habbassi, BA sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, N, dagegen: F, G, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (624 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 06 09

                         Mag. Josef Lettenbichler                                                          Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann