656 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (629 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Informationsweiterverwendungsgesetz geändert wird

Die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (fortan: PSI-RL 2003), ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90, wurde auf Bundesebene durch das Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG, BGBl. I Nr. 135/2005, umgesetzt. Mit der im Entwurf vorliegenden Novelle zum IWG sollen die horizontalen Elemente der Richtlinie 2013/37/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (fortan: ÄnderungsRL), ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S.1, auf Bundesebene umgesetzt werden.

 

Die PSI-RL 2003 enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind. Seit 2003 hat die Menge der Daten in der Welt, auch die der öffentlichen Daten, exponentiell zugenommen und neue Datentypen werden erstellt und gesammelt. Gleichzeitig ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung der zur Analyse, Nutzung und Verarbeitung von Daten eingesetzten Technologien zu beobachten. Diese schnelle technologische Entwicklung ermöglicht die Schaffung neuer Dienste und Anwendungen, die auf dem Verwenden, Aggregieren oder Kombinieren von Daten beruhen. Die im Jahr 2003 erlassenen Vorschriften sind diesen schnellen Veränderungen nicht mehr gewachsen, so dass die Gefahr besteht, dass die wirtschaftlichen und sozialen Chancen, die sich aus der Weiterverwendung öffentlicher Daten ergeben, ungenutzt bleiben. Aus diesem Grund wurde die ÄnderungsRL erlassen.

Diese sieht insbesondere Änderungen in folgenden Punkten vor, die mit diesem Entwurf umgesetzt werden sollen:

-       Schaffung eines grundsätzlichen Rechts auf Weiterverwendung (Z 3 des Entwurfs)

-       Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Bibliotheken, Museen und Archive (Z 8 und 9 des Entwurfs)

-       Verpflichtung, Dokumente soweit möglich und sinnvoll in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen (Z 14 des Entwurfs)

-       Die für die Weiterverwendung verlangten Entgelte dürfen grundsätzlich die Grenzkosten nicht übersteigen (Z 15 des Entwurfs)

-       Regelungen betreffend Transparenz (Z 16 des Entwurfs)

-       Änderung der Bestimmung zu Ausschließlichkeitsvereinbarungen, einschließlich Ergänzung um Regelungen betreffend die Digitalisierung von Kulturbeständen (Z 17 des Entwurfs)

Die Europäische Kommission hat im Zusammenhang mit der ÄnderungsRL zu drei Themenbereichen von besonderer Bedeutung für die Weiterverwendung Leitlinien verfasst, auf die an dieser Stelle verwiesen wird: „Leitlinien für empfohlene Standardlizenzen, Datensätze und Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten", ABl. Nr. C 240 vom 24.07.2014 S. 1. Diese Leitlinien behandeln u.a. das Thema Lizenzen, zu dem im IWG keine Änderungen erfolgen und zu dem daher auch keine Ausführungen im Besonderen Teil dieser Erläuterungen vorgenommen werden. Daher wird bereits an dieser Stelle auf die Leitlinien, Punkt 2 (Leitlinien für empfohlene Standardlizenzen) verwiesen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 09. Juni 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Berichterstatter Abgeordneter Ing. Mag. Hubert Kuzdas.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig (nicht anwesend: T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (629 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 06 09

                         Ing. Mag. Hubert Kuzdas                                                          Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann