659 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 1185/A der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Georg Willi, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

Die Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Georg Willi, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 21. Mai 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu § 48a Abs. 2 lit. d:

Die derzeitige Regelung betreffend die Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Wunschkennzeichens bezieht sich lediglich auf die Buchstabenkombination und nicht auch auf die Behördenbezeichnung bzw. die Ziffern. Aktuelle Fälle zeigen, dass es in Verbindung der Behördenbezeichnung mit der gewählten Buchstabenkombination anstößige oder lächerliche Kennzeichen geben kann. Weiters gibt es Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. Daher wird die Regelung erweitert und soll auch Kombinationen aus gewählter Buchstabenkombination und Behördenbezeichnung sowie Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern umfassen.“

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Juni 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Walter Bacher die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Christian Hafenecker, MA, Dr. Jessi Lintl, Georg Willi, Dr. Nikolaus Scherak, Harry Buchmayr, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Johann Rädler sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Alois Stöger, diplômé.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

zu Z 2 (§ 132 Abs. 30):

Zur Klarstellung wird auch eine Übergangsbestimmung für die Wunschkennzeichen geschaffen, die nunmehr nach den neuen Vorgaben als anstößig oder lächerlich nicht mehr bewilligt werden können. Bereits vergebene Wunschkennzeichen sollen während ihres Gültigkeitszeitraums von 15 Jahren unbe-rührt bleiben und weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden dürfen, auch wenn sie nach der neuen Regelung nicht mehr bewilligt werden können.

Solche Wunschkennzeichen können aber nicht mehr ,verlängert‘, d.h. nach Erlöschen des Rechts nicht mehr neuerlich zugewiesen werden. In solchen Fällen darf die Zulassungsstelle die ,Verlängerung‘ nicht vornehmen und hat den Antrag der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 06 09

                                  Walter Bacher                                                                     Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann