Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 48a Abs. 2 lit. d lautet:

              „d) es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt.“

2. Dem § 132 wird folgender Abs. 30 angefügt:

(30) Bereits vor Inkrafttreten des § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 entsprechen, dürfen während des in § 48a Abs. 8 genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden. Ein Antrag gemäß § 48a Abs. 8a auf neuerliche Zuweisung eines solchen Wunschkennzeichens ist von der Zulassungsstelle der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.“