Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen

-       Schließung von Transparenzlücken

-       Bessere Verfügbarkeit von Finanzinformationen auf unionsweiter Ebene

Die Überprüfung der bisherigen Transparenzregelungen für börsenotierte Unternehmen durch die Europäische Kommission hat ergeben, dass es Bereiche gibt, in denen die geltenden Regelungen verbessert werden könnten. Daher wird eine Vereinfachung der Verpflichtungen bestimmter Emittenten vorgenommen, damit geregelte Märkte für kleine und mittlere Emittenten, die in Europa Kapital aufnehmen, attraktiver werden. Zusätzlich wird die Klarheit und Wirksamkeit der bestehenden Transparenzvorschriften erhöht, um das Niveau des Anlegerschutzes zu erhöhen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Abschaffung von belastenden Verwaltungsbestimmungen für bestimmte Marktsegmente

-       Definitionen und Meldepflichten für wichtige Beteiligungen werden neu geregelt

-       Zentraler Zugang zu Finanzinformationen wird geschaffen

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung dient der verpflichtenden Umsetzung zwingender Vorschriften des Unionsrechts.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Kapitalmarktgesetz und das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinie 2004/109/EG sieht Transparenzanforderungen für börsenotierte Unternehmen vor. Im Zuge der Anwendung der Vorschriften der Richtlinie wurden durch die Europäische Kommission Lücken in der Praxis festgestellt, die ein hohes Anlegerschutzniveau nicht ausreichend gewährleistet haben. Es gab unter anderem auch keine unionsweiten Mindeststandards für Strafbestimmungen. Mit der Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten

Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, werden diese Lücken geschlossen. Das Vorhaben dient der Umsetzung dieser Richtlinie.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Richtlinie 2013/50/EU ist bis 26. November 2015 in nationales Recht umzusetzen, eine Nichtumsetzung würde überdies zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission führen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die interne Evaluierung müssen entsprechende Daten der Finanzmarktaufsicht und der Wiener Börse AG eingeholt werden. Es muss evaluiert werden, inwieweit die erweiterten Meldepflichten zu erhöhter Transparenz beigetragen haben und inwieweit kleine und mittlere Unternehmen durch die Abschaffung der Verpflichtung zur Erstellung von Quartalsberichten einen verringerten Verwaltungsaufwand haben.

 

Ziele

 

Ziel 1: Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen

 

Beschreibung des Ziels:

Entlastung von Berichtspflichten kleiner und mittlerer Unternehmen.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Quartalsberichte müssen, unabhängig von der Unternehmensgröße, erstellt werden, was besonders für kleine und mittlere Unternehmen zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führt.

Abbau von Verwaltungsaufwand besonders für kleine und mittlere Unternehmen durch Entfall der Quartalsberichte.

 

Ziel 2: Schließung von Transparenzlücken

 

Beschreibung des Ziels:

Es werden Definitionen und die Meldepflicht für wichtige Beteiligungen erweitert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Durch die bisherige lückenhafte Regelung wäre es in der Praxis möglich gewesen, dass börsennotierte Gesellschaften sich einer Beaufsichtigung gänzlich entziehen könnten.

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU wird diese Lücke geschlossen. Wenn ein Emittent von der Wahlmöglichkeit eines Herkunftsmitgliedstaates nicht Gebrauch macht, so wird automatisch jener Mitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat bestimmt, an dem die Wertpapiere eines Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sodass jedenfalls dieser Emittent einer Beaufsichtigung unterliegt.

 

Ziel 3: Bessere Verfügbarkeit von Finanzinformationen auf unionsweiter Ebene

 

Beschreibung des Ziels:

Durch einen zentralen Zugang zu Finanzinformationen soll gewährleistet werden, dass eine unionsweite Suche nach vorgeschriebenen hinterlegten Informationen möglich ist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das bestehende Netz der amtlich bestellten nationalen Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen (in Österreich das Issuer Information Center der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft) gewährleistet derzeit nicht, dass eine unionsweite Suche nach vorgeschriebenen hinterlegten Informationen möglich ist.

Ein grenzüberschreitender Zugang zu vorgeschriebener Information wird durch die Einrichtung eines zentralen, europäischen Zugangsportals ermöglicht.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Abschaffung von belastenden Verwaltungsbestimmungen für bestimmte Marktsegmente

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Abschaffung der bisher belastenden Verwaltungsbestimmungen, zum Beispiel die Verpflichtung zur Erstellung von Quartalsberichten, werden kleine und mittlere Unternehmen gefördert. So wird bei gleichzeitiger Wahrung des Anlegerschutzniveaus die grenzübergreifende Sichtbarkeit von kleinen und mittleren Unternehmen auf den Kapitalmärkten verbessert und damit ihre Attraktivität gegenüber potentiellen Anlegern und Analysten langfristig erhöht.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Definitionen und Meldepflichten für wichtige Beteiligungen werden neu geregelt

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird jene Lücke geschlossen, nach der es bisher in der Praxis möglich gewesen wäre, dass börsennotierte Gesellschaften sich einer Beaufsichtigung gänzlich entziehen könnten. Wird kein Gebrauch von der Wahlmöglichkeit eines Herkunftsmitgliedstaates gemacht, so wird automatisch ein solcher zugewiesen, sodass eine Beaufsichtigung jedenfalls gewährleistet ist.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Zentraler Zugang zu Finanzinformationen wird geschaffen

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Erleichterung grenzübergreifender Investitionen wird ein gemeinsames elektronisches Zugangsportal durch ESMA entwickelt und betrieben, welches den Anlegern, neben einem leichten Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf alle börsennotierten Gesellschaften in der EU, auch die Suche nach diesen Informationen auf Unionsebene problemlos ermöglichen wird.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Die Ersparnis für KMU liegt unter der Wesentlichkeitsgrenze.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Derzeit bereits an der Börse gelistete KMU haben eine Ersparnis an Verwaltungsaufwand, der unter den Wesentlichkeitskriterien liegt. Für jene KMU, die künftig an die Börse gehen wollen, wird der Zugang erleichtert.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.