Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186, umgesetzt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die in der OGAW-Richtlinie vorgenommenen Änderungen sollen den Entwicklungen auf dem Markt sowie den Erfahrungen der Marktteilnehmer und der Aufsichtsbehörden Rechnung tragen. Es sind daher hinsichtlich der Aufgaben und der Haftung der Verwahrstellen, der mit einem soliden Risikomanagement vereinbaren Vergütungspolitik und der im Falle der Verletzung von Vorschriften der Richtlinie vorgesehenen Sanktionsbestimmungen Neuregelungen und Angleichungen an die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds vorgenommen worden.

Die Aufgaben und Pflichten der Depotbank werden definiert und es wird klargestellt, dass für den OGAW-Fonds nur eine einzige Verwahrstelle beauftragt werden darf. Aufgrund des Vertriebes an Kleinanleger ist gerade in diesem Bereich ein hohes Maß an Sicherheit geboten. Die Bedingungen und Anforderungen für die Delegierung der Verwahrpflichten einer Depotbank an Dritte werden an die der AIFM-Richtlinie angepasst. Es werden bestimmte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Auswahl und Beauftragung von Subverwahrern sowie der Überwachung von deren Tätigkeiten normiert und Bedingungen aufgezählt, unter denen eine Übertragung an Dritte überhaupt zulässig ist. Weiters wird ein überaus strenger Haftungsstandard vorgesehen, demzufolge Verwahrstellen unabhängig von Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit zur Erstattung von Verlusten verwahrter Instrumente verpflichtet werden, und zwar ohne Möglichkeit des Haftungsausschlusses im Falle einer Übertragung der Verwahrung auf einen Subverwahrer.

Um das Eingehen unangemessener Risiken und ein unzureichendes Risikomanagement zu vermeiden, werden Vergütungsbestimmungen festgelegt, die mit einem soliden Risikomanagement des OGAW-Fonds vereinbar sind.

Die Strafbestimmungen im Investmentfondsgesetz 2011 werden an die in der Richtlinie vorgenommene Mindestharmonisierung der Sanktionsregelungen angepasst. Darüber hinaus sind Veröffentlichungspflichten sowie Meldepflichten an ESMA sowie Mindestanforderungen an die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden vorgesehen.

Die Änderungen der steuerlichen Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung der Fonds-Melde-Verordnung 2015 schaffen. In diesem Zusammenhang wird die diesbezügliche Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen präzisiert und die Rechtsstellung der Meldestelle näher definiert. Zusätzlich wird der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung der steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne einer praxisfreundlichen Lösung determiniert.

Die Änderungen der steuerlichen Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung der Fonds-Melde-Verordnung 2015 schaffen. In diesem Zusammenhang wird die diesbezügliche Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen präzisiert und die Rechtsstellung der Meldestelle näher definiert. Zusätzlich wird der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung der steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne einer praxisfreundlichen Lösung determiniert.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU sollen mit 18. März 2016 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen) und Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG (Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Verweise auf die Richtlinie 2009/65/EG beziehen sich immer auf die Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/91/EU.

Zu § 3 Abs. 2 Z 33:

Die Begriffsbestimmungen werden um den Begriff der Finanzinstrumente ergänzt. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/65/EG wird hierbei durch einen Verweis auf § 1 Abs. 6 WAG 2007 umgesetzt.

Zum Entfall des § 5 Abs. 5:

Mit der Streichung der Bestimmung wird das Verhältnis der Aufgabenallokation zwischen Verwaltungsgesellschaft und Depotbank geklärt. Es wird klargestellt, dass sämtliche Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 der Verwaltungsgesellschaft zugewiesen sind. Im Falle einer Delegation einer dieser Aufgaben zur effizienteren Geschäftsführung auf Dritte ist auf § 28 InvFG 2011 Bedacht zu nehmen und es entsteht dadurch eine Kontrollpflicht der delegierten Aufgaben seitens der Verwaltungsgesellschaft. Eine Übertragung der Aufgaben an die Depotbank nach der bisherigen Bestimmung des § 5 Abs. 5 soll somit nicht mehr zulässig sein. Der Entfall dieser Bestimmung steht im Einklang mit den der Depotbank gemäß § 42 zugewiesenen Aufgaben.

Zu § 10 Abs. 6:

Der Entfall der Anwendbarkeit des § 39b BWG ergibt sich aus der Normierung spezieller Vergütungsbestimmungen für Verwaltungsgesellschaften gemäß §§ 17a bis 17c.

Mit der Anwendbarkeit des § 99g Abs. 1 BWG wird Art. 99d der Richtlinie 2009/65/EG umgesetzt.

Zu § 11 Abs. 5:

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden hat Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA) – JC/2014/43 vorgelegt, die ESMA gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unter Beachtung der Vorgaben für gemeinsame Maßnahmen der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegeben hat. Gegenstand dieser Leitlinien sind auch Beschwerden im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung der gemeinsamen Portfolioverwaltung im Rahmen der OGAW-Richtlinie. Mit den Leitlinien werden unter anderem die Erwartungen der Aufsicht an wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und prompte Bearbeitung von Anlegerbeschwerden gemäß § 11 Abs. 1 konkretisiert. Mit der Verordnungsermächtigung soll der FMA die Möglichkeit gegeben werden, hinreichend bestimmt und verbindlich die in Gestalt der genannten Leitlinien gefassten europäischen Gepflogenheiten gegenüber den Adressaten zur Anwendung zu bringen. Zugleich soll die Ermächtigung offen für die Weiterentwicklung der diesbezüglichen europäischen Gepflogenheiten sein.

Zu § 12 Abs. 3:

Der Entfall der Bestimmung korrespondiert mit dem Entfall von § 5 Abs. 5.

Zu § 13 Abs. 3:

Der Entfall der Bestimmung korrespondiert mit dem Entfall von § 5 Abs. 5.

Zu § 14 Abs. 3:

Berichtigung eines Verweises.

Zu § 17 Abs. 3 Z 6:

Der Streichung korrespondiert mit dem Entfall von § 5 Abs. 5.

Zu § 17a:

Mit Abs. 1 und 2 wird Art. 14a Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/65/EG umgesetzt. Verwaltungsgesellschaften haben grundsätzlich jene Kategorien von Mitarbeitern festzulegen, auf welche die festgelegte Vergütungspolitik und –praxis angewandt werden soll. Im Rahmen der Festlegung der Remunerationsausgestaltung ist auf das Verhältnis von festen und variablen Bestandteilen der Gehälter sowie freiwillige Altersversorgungsleistungen Bedacht zu nehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat jedenfalls sicherzustellen, dass die angewandte Vergütungspolitik und –praxis mit dem Risikomanagement vereinbar ist, die Pflicht zum Handeln im besten Interesse des OGAW und dessen Anleger nicht behindert sowie keine Anreize zur Übernahme solcher Risiken schafft, welche nicht mit einer ordentlichen Geschäftsführung, der allgemeinen Sorgfaltspflichten und den Risikoprofilen oder Vertragsbedingungen der verwalteten OGAW vereinbar sind. Alle arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sind bei der Festlegung der Vergütungspolitik und –praxis ebenfalls zu beachten.

Zu § 17b:

Nach Art. 14b Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG ist für Verwaltungsgesellschaften, die hinsichtlich ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, ein Vergütungsausschuss einzurichten.

Zu §17c:

Abs. 1 und 2 setzen Art. 14b Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG um. Unter den in Abs. 1 Z 18 genannten freiwilligen Altersversorgungsleistungen wird es sich nicht um Leistungen aus einer kollektiven betrieblichen Altersvorsorgezusage (insbesondere einer Pensionskassenleistung oder Leistung aus einer betrieblichen Kollektivversicherung) handeln. Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 soll der FMA in Anlehnung an § 11 Abs. 3 AIFMG die Möglichkeit gegeben werden, hinreichend bestimmt und verbindlich die europäischen Gepflogenheiten – wie beispielsweise die von ESMA zu fassenden Leitlinien – in Bezug auf die Mitarbeiterkategorien gemäß § 17a Abs. 1, auf welche die Vergütungspolitik und ‑praxis jedenfalls anzuwenden ist, die Kriterien zur Prüfung der erheblichen Bedeutung einer Verwaltungsgesellschaft sowie die in § 17c Abs. 1 genannten Grundsätze der Vergütungspolitik zu normieren.

Zu § 20 Abs. 3:

Der Entfall der Bestimmung korrespondiert mit dem Entfall von § 5 Abs. 5.

Zu § 21 Abs. 6:

Der Entfall der Bestimmung korrespondiert mit dem Entfall von § 5 Abs. 5.

Zu § 29 Abs. 3:

Die Änderung korrespondiert mit dem Entfall von § 5 Abs. 5.

Zu § 29 Abs. 5:

Setzt teilweise Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.

Zu § 31 Abs. 5:

Der Entfall der Bestimmung korrespondiert mit dem Entfall von § 5 Abs. 5.

Zu § 33 Abs. 2:

In Bezug auf die Überwachungsaufgaben der Verwaltungsgesellschaft soll klargestellt werden, dass auch zu überprüfen ist, ob erteilte Aufträge im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung anhand der festgesetzten Verfahren und Vorkehrungen durchgeführt wurden.

Zu § 36 Abs. 6 Z 1:

Setzt Art. 20 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2009/65/EG um.

Zu § 37 Abs. 5 Z 2:

Der Verweis auf § 141 Abs. 1 entspricht nicht den Vorgaben des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG und soll daher entfallen.

Zu § 40:

Setzt Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Es wird klargestellt, dass für jeden OGAW nur eine einzige Depotbank bestellt werden darf und hiefür ein schriftlicher Vertrag erforderlich ist, welcher jedenfalls einen hinreichenden Informationsaustausch zwischen Verwaltungsgesellschaft und Depotbank vorzusehen hat, damit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden können.

Zum Entfall des § 41 Abs. 4:

Der Entfall der Vereinbarung zwischen Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle korrespondiert mit dem Entfall von Art. 23 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu § 42:

Durch Entfall des Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2009/65/EG wird nunmehr mit § 42 Art. 22 Abs. 4 bis 7 der Richtlinie 2009/65/EG umgesetzt.

Zu § 42a:

Setzt Art. 22a der Richtlinie 2009/65/EG um.

Zu § 43:

Setzt Art. 24 der Richtlinie 2009/65/EG um.

Zu § 44:

Setzt teilweise Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.

Zu § 44a:

Setzt Art. 26a der Richtlinie 2009/65/EG um.

Zu § 46 Abs. 1:

Der im FATCA-Abkommen beziehungsweise in der EU-Amtshilferichtlinie (2014/107/EU) verwendete Begriff „Finanzinstitut“ umfasst dort auch in Österreich aufgelegte Investmentfonds. Da dieses Abkommen beziehungsweise der EU-Amtshilferichtlinie die Ausgabe eines nicht depotverwahrten Bestandes von Fondsanteilen nicht vorsieht, soll die Ausfolgung von auf Inhaber lautenden Anteilscheinen an den Inhaber nicht mehr zulässig sein. Für bereits ausgegebene Fondsanteile soll in § 195 Abs. 9 eine Übergangsregelung vorgesehen werden.

Zu § 57 Abs. 1 und 3:

Der Streichungen korrespondieren mit dem Entfall von § 5 Abs. 5.

Zu § 58 Abs. 2:

Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass bei Vollthesaurierungsfonds im Sinne von § 58 Abs. 2 dritter Satz InvFG 2011 eine Auszahlung der Kapitalertragsteuer auch dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Kapitalertragsteuer für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 1 Abs. 3 iVm § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 durch Belastung des Verrechnungskontos des Anteilinhabers abgezogen wird. Dadurch soll verhindert werden, dass all jene Vollthesaurierungsfonds, an denen zumindest eine nach § 1 Abs. 3 iVm § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 beschränkt steuerpflichtige natürliche Person beteiligt ist, zur Ausschüttung der Kapitalertragsteuer an alle Anteilinhaber verpflichtet wären.

Das Inkrafttreten ist auf das Inkrafttreten der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 iVm § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 abgestimmt.

Zu § 60 Abs. 2:

Stellt klar, dass im Falle einer Unterschreitung des Fondsvermögens unter den gesetzlich vorgesehen Betrag ab diesem Zeitpunkt die Kündigung seitens der Verwaltungsgesellschaft zulässig ist, aber nicht zwingend taggleich zu erfolgen hat.

Zu § 70 Abs. 4 Z 4:

Anpassung des Verweises an die Neufassung der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen.

Zu § 93 Abs. 2  1:

Berichtigung eines Verweisfehlers.

Zu § 125 Abs. 3:

Berichtigung eines Verweisfehlers.

Zu § 131 Abs. 4 Z 12:

Setzt den in Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG angefügten Unterabsatz um.

Zu § 135 Abs. 2 Z 1:

Setzt Art. 78 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG um.

Zu § 135 Abs. 3a:

Setzt den in Art. 78 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG angefügten Unterabsatz um.

Zu § 136 Abs. 4 Z 2:

Stellt klar, dass im Falle eines grenzüberschreitenden Vertriebs eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen OGAW in Österreich inländische Anleger die notwendigen Informationen seitens der benannten Zahlstelle gemäß § 141 erhalten können. Dies dient dem Anlegerschutz, da es unsachgemäß erscheint, Informationen eines nicht im Inland zugelassenen OGAW am Sitz einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaft beziehen zu müssen.

Zu § 140 Abs. 3:

Berichtigung eines Verweisfehlers.

Zu § 141 Abs. 3:

Die Anwendung der Bestimmung auf Teilfonds gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 entspricht nicht Art. 93 Abs. 8 der Richtlinie 2009/65/EU und soll daher entfallen.

Zu § 150:

Setzt Art. 99b der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Bestimmung orientiert sich an § 99c BWG, berücksichtigt aber insbesondere das in der Richtlinie festgesetzte Erfordernis, sämtliche Verwaltungssanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer Veröffentlichung zu überprüfen und gegebenenfalls zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungsmöglichkeit des bisherigen § 150 Abs. 2 wird unverändert in Abs. 4 übernommen.

Zu § 151 Z 3a:

Mit der Anpassung dieser Bestimmung an § 73 Abs. 1 Z 8 BWG haben Verwaltungsgesellschaften die Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitglieds der FMA nicht mehr anzuzeigen.

Zum Entfall des § 167 Abs. 5:

Da andere Sondervermögen jedenfalls AIF sind, ist die Qualifikation der Geschäftsleiter bereits nach den Bestimmungen des AIFMG zu prüfen. Die Bestimmung im InvFG 2011 ist daher nicht mehr erforderlich und sollte entfallen.

Zu § 186 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 Z 2 lit. a zweiter Satz und § 200 Abs. 17:

Im Sinne einer praxisfreundlichen Lösung soll künftig ein rechtliches Auseinanderfallen zwischen dem Meldezeitpunkt und der zeitlichen Realisation der Einkünfte vermieden werden. Aus diesem Grund soll künftig gesetzlich für alle Anleger – unabhängig von der Art der Ermittlung der Einkünfte – ein einheitlicher Realisierungszeitpunkt festgelegt werden:

-       Bei tatsächlichen Ausschüttungen soll die steuerliche Erfassung künftig generell im Zeitpunkt des Zuflusses der Ausschüttung erfolgen (§ 186 Abs. 2 Z 1 lit. a).

-       Bei ausschüttungsgleichen Erträgen ist zu differenzieren (§ 186 Abs. 2 Z 1 lit. b):

             - Findet eine Auszahlung der Kapitalertragsteuer im Sinne des § 58 Abs. 2 statt, soll der Zufluss der Auszahlung der steuerliche relevante Realisierungszeitpunkt sein.

             - Findet keine Auszahlung der Kapitalertragsteuer statt und liegt ein Meldefonds vor, soll der Realisierungszeitpunkt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der steuerrelevanten Daten durch die Meldestelle gleichgeschalten werden; die bislang vorgesehene Viermonatsfrist erübrigt sich aufgrund des Zusammenspieles mit § 186 Abs. 2 Z 2 lit. c 1. Teilstrich und der darauf basierenden Verordnung, die entsprechende Fristen vorsehen soll.

             - Bei Nichtmeldefonds wird der Realisierungszeitpunkt – wie bisher – zum Jahresultimo angenommen.

Daraus ergibt sich eine neue Gliederung von § 186 Abs. 2 Z 1.

Die in § 186 Abs. 2 Z 1 lit. b vorgesehenen Realisierungszeitpunkte sollen auch maßgeblich sein, wenn der Fonds (AIF) andere Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen erwirtschaftet. Dabei richtet sich der Realisierungszeitpunkt auch dann nach der Meldung bzw. Veröffentlichung der steuerrelevanten Daten, wenn die anderen Einkünfte nicht wie vorgesehen gemeldet werden.

Die Änderungen sollen erstmals auf Fondsgeschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 30. September 2015 enden.

Zu § 186 Abs. 2 Z 2:

Die die Einführung der neuen Fonds-Melde-Verordnung 2015 begleitenden Gesetzesänderungen sollen zum Anlass genommen werden, § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 neu und übersichtlich zu gliedern: Lit. a soll die inhaltlich präzisierten Regelungen für die Übermittlung der steuerrelevanten Daten durch den steuerlichen Vertreter und die darauf basierende Ermittlung und Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen durch die Meldestelle enthalten. In lit. b sollen die inhaltlich unveränderten Voraussetzungen für einen steuerlichen Vertreter enthalten sein. In lit. c soll eine übersichtliche, präzise Verordnungsermächtigung und damit die gesetzliche Basis für die neue Fonds-Melde-Verordnung 2015 verankert werden. Dadurch soll auch der Prozess und Ablauf der Meldung und Veröffentlichung klarer nachvollziehbar werden. Insbesondere soll die Festlegung der Meldefristen in der Fonds-Melde-Verordnung 2015 erfolgen, wobei diese auf die für OGAW und AIF bestehenden Verpflichtungen zur Erstellung bzw. Veröffentlichung des Jahres- bzw. Rechenschaftsberichts aufbauen sollen (§ 136 Abs. 2 InvFG 2011; § 20 Abs. 1 AIFMG), wobei bei der Bemessung der Frist auch auf die Aufbereitung der steuerlichen Daten Rücksicht zu nehmen sein wird.

In der lit. d soll nach dem Vorbild anderer Gesetze ein haftungsrechtlicher Rahmen für die Meldestelle vorgeben werden. Nach dieser Regelung soll ausschließlich der Bund für durch die Meldestelle schuldhaft zugefügte Schäden nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden können. Zudem sind Regelungen zu einer Regressmöglichkeit des Bundes an der Meldestelle enthalten.

Zu § 186 Abs. 5 Z 2 und Z 3 sowie § 200 Abs. 14:

Da Alternative Investmentfonds (AIF), die seit der Einführung des AIFMG auch der Besteuerung nach § 186 InvFG 2011 unterliegen, neben Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 auch andere Einkünfte erzielen können, soll deren steuerliche Behandlung in § 186 Abs. 5 InvFG 2011 näher geregelt werden. Es soll klargestellt werden, dass diese Einkünfte grundsätzlich nicht in Einkünfte aus Kapitalvermögen transformiert werden, sondern auf Anteilsinhaberebene als Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart des § 2 Abs. 3 EStG 1988 unter Beachtung der jeweiligen Verlustausgleichsbestimmungen zu erfassen sind. Weiters soll in der neuen Z 3 klargestellt werden, dass diese Einkünfte auch in der Meldung gemäß Abs. 2 Z 2 aufzunehmen sind.

Im Sinne der Praktikabilität sollen zwei Vereinfachungsregelungen vorgesehen werden:

-       Um bei Bagatellfällen großen Aufwand zu vermeiden, soll, wenn die anderen Einkünfte positiv sind und nicht mehr als 10% der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 betragen, dennoch eine Transformation in Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 stattfinden. Im Fall von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen kann die 10%-Grenze nicht unterschritten werden, weshalb es zu keiner Transformation kommen soll.

-       Zudem soll eine gesetzliche Regelung betreffend Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des § 31 EStG 1988 vorgesehen werden: Um zu vermeiden, dass das Vorliegen von Spekulationseinkünften in sämtlichen Fällen bei jedem Anteilinhaber gesondert geprüft werden muss, soll fingiert werden, dass 30% der Veräußerungsgewinne, die der Fonds erzielt, als Spekulationseinkünfte gelten, wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten werden. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem InvFG 2011 soll aber keine Transformation in Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen. Um ein gezieltes Ausnutzen dieser Bestimmung durch Spezialfonds sowie AIF, die von weniger als 50 Anteilinhabern gehalten werden, zu vermeiden, sollen diese von der gesetzlichen Fiktion ausgenommen werden. Weiters soll klargestellt werden, dass in solchen Fällen das Vorliegen von Spekulationseinkünften bzw. das Erfüllen der Spekulationsfrist auf Ebene jedes einzelnen Anteilinhabers gesondert zu ermitteln ist. Diese Bestimmungen sollen – wie auch die Investmentfondsbesteuerung für AIF – erstmals für Fondsgeschäftsjahre gelten, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.

Im Zuge dieser Änderungen § 186 Abs. 5 Z 2 InvFG 2011 neu gegliedert werden.

Zum Entfall des § 189 Abs. 5:

Die Informationsverpflichtung gegenüber der FMA wird für alle gerichtliche Straftatbestände in § 193 Abs. 3a normiert und kann daher hier entfallen.

Zu § 190:

Gemäß § 22 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in der Fassung des Verwaltunsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Es ist daher nicht mehr erforderlich, auf eine primäre gerichtliche Strafbarbeit Bezug zu nehmen.

Zu § 190 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 7:

Setzt Art. 99a Buchstabe s) der Richtlinie 2009/65/EG um, die übrigen in Art. 99a der Richtlinie 2009/65/EG angeführten Tatbestände sind bereits durch § 190 InvFG 2011 oder die §§ 98 und 99 BWG abgedeckt.

Zu § 190 Abs. 2a:

Setzt Art. 99 Abs. 6 Buchstabe f) in Verbindung mit Art. 99a Buchstabe f) um. Die Strafhöhe ist gemeinschaftsrechtlich zwingend der Höhe nach vorgegeben und die Formulierung orientiert sich an § 98 Abs. 1 BWG und § 152 Abs. 1 BaSAG.

Zu § 190 Abs. 5 Z 1:

Der Katalog wird um die Tatbestände gemäß Art. 99a Buchstabe o) erweitert.

Zu § 190 Abs. 5 Z 2:

Der Entfall der Bestimmung korrespondiert mit dem Entfall von § 5 Abs. 5.

Zu § 190 Abs. 7:

Dies stellt eine Anpassung an das BWG dar.

Zu § 190a:

Setzt Art. 99 Abs. 6 Buchstabe e bis g der Richtlinie 2009/65/EG um und ist § 99d BWG nachgebildet. Es wird hiermit die Strafbarkeit der juristischen Person bei Verstößen gegen verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbare Bestimmungen des InvFG 2011 normiert. Die Strafhöhe ist gemeinschaftsrechtlich zwingend der Höhe nach vorgegeben und die Formulierung orientiert sich an § 99d BWG und § 153 BaSAG. Als Strafrahmen wird hiefür ein prozentueller Anteil des Gesamtnettoumsatzes festgesetzt. Abs. 4 regelt die Berechnung dieses Gesamtnettoumsatzes.

Zu § 190b:

Setzt Art. 99c Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um und ist § 99e BWG nachgebildet.

Zu § 190c:

Abweichend von § 15 VStG sollen jene Geldstrafen dem Bund zufließen, die von der FMA auf Grund eines neuen Straftatbestandes verhängt werden.

Zu § 190d:

Setzt Art. 99e der Richtlinie 2009/65/EG um und ist § 99f BWG nachgebildet.

Zu § 190e:

Abs. 1 setzt Art. 99c Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 99 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.

Zu § 191:

Der Katalog der Verstöße gegen das BWG wird angepasst.

Zu § 193 Abs. 3a und 3b:

Eine Meldepflicht der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts im Falle der Einstellung oder eines Freispruchs eines nach dem InvFG 2011 subsidiär zu bestrafenden Tatbestands erleichtert den Vollzug durch die FMA insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Verfolgungsverjährungsfrist sowie der effektiven Vollziehbarkeit der gesetzlichen Vorschriften. Eine vergleichbare Bestimmung sieht § 48m BörseG vor.

Zu § 195 Abs. 9:

Für die Umwandlung von auf Inhaber lautenden Anteilscheinen, die sich effektiv im Eigentum von Anteilinhabern befinden und nicht depotmäßig verwahrt werden, soll eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2016 vorgesehen werden. Danach erlöschen diese Anteilscheine und die Rechte werden von der von der Verwaltungsgesellschaft bestellten inländischen Depotbank als Treuhänderin wahrgenommen. Gegen entsprechenden Nachweis und Identifizierung ist auch bis 15 Jahre danach noch eine Herausgabe der Anteilscheine zulässig. Zur Durchführung der Rücklösung, der Depotverwahrung oder der Einlieferung kann es aus abwicklungstechnischen Gründen erforderlich sein, dass der die auf Inhaber lautenden Anteilscheine vorlegende Kunde bei seinem zum Depotgeschäft berechtigten Kreditinstitut ein Wertpapierdepot zu eröffnen hat.

Zu § 196 Abs. 2 Z 2, 10, 18 und 19:

Anpassung der Verweise an die aktuellen Fassungen der jeweiligen Richtlinie.

Zu Anlage I Schema A:

Setzt die Änderungen im Anhang 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.

Zu Anlage I Schema B Z 9:

Setzt den in Art. 69 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG angefügten Unterabsatz um.

Zu Artikel 3 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes)

Zu § 19 Abs. 2 bis 4 und § 34 Abs. 3:

Die direkte Information der Anteilinhaber soll analog zu §  53 Abs. 4 und § 133 InvFG 2011 auch im Immobilien-Investmentfondsgesetz zulässig sein und bewirkt eine Gleichstellung zwischen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und Verwaltungsgesellschaft betreffend die direkte Anlegerinformation.

Zu § 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 14:

Um eine Umgehung der Bestimmung des Investmentfondesgesetzes durch Gebilde, die der Besteuerung nach § 40 ImmoInvFG unterliegen, zu vermeiden, soll eine sinngemäße Anwendung von § 186 Abs. 5 InvFG 2011 erfolgen. Erzielt daher ein der Besteuerung gemäß § 40 ImmoInvFG unterliegendes Gebilde andere Einkünfte im Sinne des § 186 Abs. 5 Z 2 InvFG 2011 erfolgt keine Transformation in Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zudem sollen auch die Vorschriften zur Ermittlung der anderen Einkünfte gemäß § 186 Abs. 5 Z 2 lit. b InvFG 2011 angewendet werden (siehe dazu die Erläuterungen zu § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 ). Diese Bestimmung soll – wie auch die Investmentfondsbesteuerung für AIF – erstmals für Fondsgeschäftsjahre gelten, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.

Wie im Investmentfondsgesetz, soll auch im Immobilien-Investmentfondsgesetz der Zufluss bzw. Realisierungszeitpunkt harmonisiert werden. Siehe dazu die Erläuterungen zu § 186 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 Z 2 lit. a zweiter Satz InvFG 2011.

Zu § 40 Abs. 2 Z 1:

Die Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z 1 ist der Bestimmung des § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 nachgebildet. Siehe dazu die Erläuterungen zu § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011.