Geltende Fassung
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Vorgeschlagene Fassung
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Artikel 2
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Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
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§ 3. (1) …
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§ 3. (1) …
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(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. –
33. …
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(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. –
33. …
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34. Finanzinstrument:
ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 6 WAG 2007.
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§ 5. (1) – (4)
…
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§ 5. (1) – (4)
…
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(5) Verwaltungsgesellschaften, die ausschließlich von
der FMA bewilligte OGAW und gegebenenfalls AIF verwalten, können
Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc
bis hh hinsichtlich der verwalteten OGAW an die Depotbank übertragen,
wenn dies im Prospekt vorgesehen ist.
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§ 10. (1) –
(5) …
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§ 10. (1) –
(5) …
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(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2,
20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 bis 68, 70a,
74 bis 76, 81 bis 91, und 93 bis 93c BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten. Die §§ 39
Abs. 3 und Abs. 4, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung
mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a BWG finden keine Anwendung.
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(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2,
20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 40 bis 41, 43 bis 68, 70a, 74
bis 76, 81 bis 91, 99g Abs. 1 und 93 bis 93c BWG sowie Teil 1, 2 und
4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten. Die
§§ 39 Abs. 3 und Abs. 4, 57 Abs. 5 und 74
Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a BWG finden
keine Anwendung.
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§ 11. (1) –
(4) …
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§ 11. (1) –
(4) …
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(5) Die FMA kann unter Bedachtnahme auf die Leitlinien und
Empfehlungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
– ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) mittels Verordnung
festlegen, welche Kriterien wirksame und transparente Verfahren
gemäß Abs. 1 im Hinblick auf die Beschwerdemanagementfunktion
der Verwaltungsgesellschaft und die interne Weiterverfolgung der
Beschwerdebearbeitung jedenfalls zu erfüllen haben.
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§ 12. (1) –
(2) …
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§ 12. (1) –
(2) …
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(3) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft
gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten
gemäß Abs. 1 und 2 im Hinblick auf § 20 von der
Depotbank einzuhalten.
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§ 13. (1) –
(2) …
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§ 13. (1) –
(2) …
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(3) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft
gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der
Rechnungslegung beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß
Abs. 1 und 2 von der Depotbank einzuhalten.
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(4) …
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(4) …
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§ 14. (1) –
(2) …
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§ 14. (1) –
(2) …
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(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 Z 7 und 8
unterliegen der zusätzlichen nachprüfenden Kontrolle des
Aufsichtsrates.
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(3) Die Pflichten gemäß Abs. 2 Z 7 und 8
unterliegen der zusätzlichen nachprüfenden Kontrolle des
Aufsichtsrates.
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(4) – (5) …
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(4) – (5) …
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§ 17. (1) –
(2) …
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§ 17. (1) –
(2) …
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(3) Die ständige Risikomanagement-Funktion hat die
Aufgabe:
1. –
5. …
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(3) Die ständige Risikomanagement-Funktion hat die
Aufgabe:
1. –
5. …
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6. die
in § 92 dargelegten Vorkehrungen und Verfahren für die
Bewertung von OTC-Derivaten, im Falle des § 5 Abs. 5 in
Zusammenarbeit mit der Depotbank, zu überprüfen und gegebenenfalls
zu verstärken.
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6. die
in § 92 dargelegten Vorkehrungen und Verfahren für die
Bewertung von OTC-Derivaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu
verstärken.
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(4) …
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(4) …
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Vergütungspolitik und -praxis
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§ 17a. (1) Die
Verwaltungsgesellschaft hat für Kategorien von Mitarbeitern,
einschließlich der Geschäftsleiter, Risikoträger,
Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer
Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die
Geschäftsleiter und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen
wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaften
oder der von ihnen verwalteten OGAW haben, eine Vergütungspolitik und ‑praxis
festzulegen. Die Vergütungspolitik und –praxis muss mit einem
soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich
sein und darf weder zur Übernahme von Risiken ermutigen, die mit den
Risikoprofilen oder Fondsbestimmungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht
vereinbar sind, noch die Verwaltungsgesellschaft daran hindern,
pflichtgemäß im besten Interesse des OGAW zu handeln.
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(2) Die Vergütungspolitik und -praxis hat feste und
variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige
Altersversorgungsleistungen zu umfassen.
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Vergütungsausschuss
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§ 17b. (1) In
Verwaltungsgesellschaften, welche anhand ihrer Größe, der
Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation
und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von
erheblicher Bedeutung sind, ist vom Aufsichtsrat ein Vergütungsausschuss
einzurichten. Der Vergütungsausschuss muss so eingerichtet sein, dass er
kompetent und unabhängig über die Vergütungspolitik und
–praxis sowie über die für das Risikomanagement geschaffenen
Anreize urteilen kann. Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses
gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung,
einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement der
Verwaltungsgesellschaft oder der betreffenden OGAW auswirken und vom
Aufsichtsrat zu fassen sind sowie die Überprüfung der
Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen
Risikomanagement und Compliance.
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(2) Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat
eine unabhängige und integre Beurteilung der Festlegung und Anwendung
der Vergütungspolitik und –praxis zu ermöglichen. Der
Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des
Aufsichtsrates, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und
praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen
hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß
§ 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ein
oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der
Verwaltungsgesellschaft mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss
zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter
anzugehören.
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(3) Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im
Jahr abzuhalten.
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Grundsätze der Vergütungspolitik
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§ 17c. (1) Bei der
Festlegung und Anwendung der in § 17a Abs. 1 und 2 genannten
Vergütungspolitik hat die Verwaltungsgesellschaft folgende
Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß anzuwenden, die ihrer
Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der
Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind:
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1. Die
Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement
vereinbar und diesem förderlich und ermutigt zu keiner Übernahme
von Risiken, die mit den Risikoprofilen, Fondsbestimmungen oder Satzungen der
von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW nicht vereinbar sind;
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2. die
Vergütungspolitik steht im Einklang mit Geschäftsstrategie, Zielen,
Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten
OGAW und der Anteilinhaber solcher OGAW und umfasst Maßnahmen zur
Vermeidung von Interessenkonflikten;
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3. die
Vergütungspolitik wird vom Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft
beschlossen; dieser legt die allgemeinen Grundsätze der
Vergütungspolitik fest, überprüft sie mindestens einmal
jährlich und ist für ihre Umsetzung und für die
Überwachung in diesem Bereich verantwortlich;
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4. mindestens
einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen
internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik
gemäß den vom Aufsichtsrat festgelegten
Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;
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5. Mitarbeiter
mit Kontrollfunktionen werden je nach Erreichung der mit ihren Aufgaben
verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von der Perfomance der
von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche;
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6. bei
erfolgsabhängiger Vergütung basiert die Gesamtvergütung auf
einer Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner
Abteilung oder. des betreffenden OGAW sowie deren Risiken als auch des
Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft, und werden bei der Bewertung
der individuellen Leistung finanzielle und nicht finanzielle Kriterien
berücksichtigt;
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7. die
Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, der der
Haltedauer, die den Anteilinhabern des von der Verwaltungsgesellschaft
verwalteten OGAW empfohlen wurde, angemessen ist, um zu gewährleisten,
dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung des OGAW und seiner
Anlagerisiken abstellt und die tatsächliche Auszahlung
erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über denselben
Zeitraum verteilt ist;
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8. eine
garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der
Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt und ist auf das erste Jahr ihrer
Beschäftigung beschränkt;
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9. die
festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem
angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen
Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die
variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu
bieten, einschließlich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer
variablen Komponente zu verzichten;
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9. Zahlungen
im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den
Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht
belohnen;
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10. die
Erfolgsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools
von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt
einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und
künftiger Risiken ein;
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11. je
nach rechtlicher Struktur des OGAW und seinen Fondsbestimmungen muss ein
erheblicher Anteil, mindestens jedoch 50 vH der variablen
Vergütungskomponente aus Anteilen des betreffenden OGAW, gleichwertigen
Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder
gleichwertigen unbaren Instrumenten mit Anreizen bestehen, die
gleichermaßen wirksam sind wie jedwedes der in dieser Bestimmung
genannten Instrumente; der Mindestwert von 50 vH kommt nicht zur
Anwendung, wenn weniger als 50 vH des von der Verwaltungsgesellschaft
verwalteten Gesamtportfolios auf OGAW entfallen;
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12. für
die unter Z 11 genannten Instrumente gilt eine geeignete
Zurückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den
Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW sowie
den Interessen der Anteilinhaber auszurichten;
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13. ein
wesentlicher Anteil, mindestens jedoch 40 vH der variablen
Vergütungskomponente wird über einen Zeitraum zurückgestellt,
der angesichts der Haltedauer, die den Anteilinhabern des betreffenden OGAW
empfohlen wurde, angemessen und korrekt auf die Art der Risiken dieses OGAW
ausgerichtet ist;
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14. der
Zeitraum gemäß Z 13 beträgt mindestens drei Jahre; die
im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu
zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage
erworben; macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so
wird die Auszahlung von mindestens 60 vH des Betrags zurückgestellt;
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15. die
variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten
Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder verdient, wenn sie angesichts der
Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar und aufgrund der
Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW und der
betreffenden Person gerechtfertigt ist;
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16. ein
schwaches oder negatives finanzielles Ergebnis der Verwaltungsgesellschaft
oder des betreffenden OGAW führt generell zu einer erheblichen Absenkung
der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen
als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten
Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen,
berücksichtigt werden;
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17. die
Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten
und langfristigen Interessen der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr
verwalteten OGAW in Einklang;
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18. verlässt
der Mitarbeiter die Verwaltungsgesellschaft vor Eintritt in den Ruhestand, so
werden freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Verwaltungsgesellschaft
fünf Jahre lang in Form der unter Z 11 genannten Instrumente
zurückbehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden die
freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter nach einer Wartezeit
von fünf Jahren in Form der unter Z 11 genannten Instrumente
ausgezahlt;
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19. die
Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen
Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen
einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten
Effekte zu unterlaufen;
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20. die
variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren
gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes
erleichtern.
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(2) Die in Abs. 1 festgelegten Grundsätze gelten
für jede Art von Leistung, die von der Verwaltungsgesellschaft
gewährt wird, für jeden direkt von dem OGAW selbst gezahlten
Betrag, einschließlich Anlageerfolgsprämien (performance fees),
und für jede Übertragung von Anteilen des OGAW zugunsten von
Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung,
Risikoträgern, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und aller
Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben
Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikoträger,
deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf ihr Risikoprofil oder
das Risikoprofil der von ihnen verwalteten OGAW haben.
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(3) Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die
europäischen Gepflogenheiten nähere Kriterien im Hinblick auf die
Mitarbeiterkategorien gemäß § 17a Abs. 1, auf
welche die Vergütungspolitik und ‑praxis jedenfalls anzuwenden
ist, die Kriterien zur Prüfung der erheblichen Bedeutung einer
Verwaltungsgesellschaft sowie die in § 17c Abs. 1 genannten
Grundsätze der Vergütungspolitik festlegen.“
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§ 20. (1) –
(2) …
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§ 20. (1) –
(2) …
|
(3) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft
gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten
gemäß Abs. 1 und 2 von der Depotbank einzuhalten.
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§ 21. (1) –
(5) …
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§ 21. (1) –
(5) …
|
(6) Für den Fall, das die Verwaltungsgesellschaft
gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten
gemäß Abs. 1 bis 5 im Hinblick auf § 20 von der
Depotbank einzuhalten.
|
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§ 29. (1) –
(2) …
|
§ 29. (1) –
(2) …
|
(3) Im Rahmen ihrer Pflicht, im besten Interesse der
Anteilinhaber zu handeln, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen,
dass für die von ihnen verwalteten OGAW faire, korrekte und transparente
Kalkulationsmodelle und Bewertungssysteme verwendet werden und zu verhindern,
dass den OGAW und ihren Anteilinhabern unverhältnismäßig hohe
Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Verwaltungsgesellschaft, im Falle
einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 5 an die
Depotbank jedoch diese, muss nachweisen können, dass die OGAW-Portfolios
präzise bewertet wurden. Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft in
Österreich aufgelegte OGAW, so sind die §§ 57 bis 59
einzuhalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich um die Vermeidung von
Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei
unvermeidbaren Interessenkonflikten die von ihr verwalteten Fonds nach Recht
und Billigkeit behandelt werden.
|
(3) Im Rahmen ihrer Pflicht, im besten Interesse der Anteilinhaber
zu handeln, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass für
die von ihnen verwalteten OGAW faire, korrekte und transparente
Kalkulationsmodelle und Bewertungssysteme verwendet werden und zu verhindern,
dass den OGAW und ihren Anteilinhabern unverhältnismäßig hohe
Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat
sicherzustellen, dass die OGAW-Portfolios präzise bewertet werden.
Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft in Österreich aufgelegte OGAW, so
sind die §§ 57 bis 59 einzuhalten. Die Verwaltungsgesellschaft
hat sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und
dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten die von
ihr verwalteten Fonds nach Recht und Billigkeit behandelt werden.
|
(4) …
|
(4) …
|
(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der
Anteilinhaber zu handeln.
|
(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und
ausschließlich im Interesse des OGAW und seiner Anteilinhaber zu
handeln.
|
§ 31. (1) –
(4) …
|
§ 31. (1) –
(4) …
|
(5) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft
gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten
gemäß Abs. 1 bis 4 von der Depotbank einzuhalten.
|
|
§ 33. (1) …
|
§ 33. (1) …
|
(2) Finanzinstrumente oder Gelder, die zur Abwicklung der
ausgeführten Aufträge eingegangen sind, sind von der
Verwaltungsgesellschaft, oder für den Fall, dass die
Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die
Depotbank mit den Aufgaben der Kontraktabrechnung beauftragt hat, von der
Depotbank umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden OGAW zu
verbuchen.
|
(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat zu gewährleisten,
dass die Finanzinstrumente oder Gelder, die zur Abwicklung der
ausgeführten Aufträge eingegangen sind, umgehend und korrekt auf
dem Konto des betreffenden OGAW verbucht werden.
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(3) …
|
(3) …
|
§ 36. (1) –
(5) …
|
§ 36. (1) –
(5) …
|
(6) …
|
(6) …
|
1. Die
schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle gemäß den
Artikeln 23 und 33 der Richtlinie 2009/65/EG und
|
1. Den
schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22
Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und
|
2. …
(7) – (9) …
|
2. …
(7) – (9) …
|
§ 37. (1) –
(4) …
(5) …
1. …
|
§ 37. (1) –
(4) …
(5) …
1. …
|
2. den
Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und
Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 angegeben sind
und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens zu umfassen hat,
das von der Verwaltungsgesellschaft eingerichtet wurde, und der ferner eine
Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß § 11
Abs. 3 und 4 sowie gemäß § 141 Abs. 1 zu
beinhalten hat.
|
2. den
Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen
gemäß § 5 Abs. 2 angegeben sind und der eine
Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens zu umfassen hat, das von der
Verwaltungsgesellschaft eingerichtet wurde, und der ferner eine Beschreibung
der Verfahren und Vereinbarungen gemäß § 11 Abs. 3
und 4 zu beinhalten hat.
|
(6) – (9) …
|
(6) – (9) …
|
§ 40. (1) Die
Verwaltungsgesellschaft hat mit der Verwahrung der zu einem OGAW
(§ 50) gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum
OGAW gehörigen Konten eine Depotbank, die die Anforderungen des
§ 41 erfüllt, zu beauftragen.
|
§ 40. (1) Die
Verwaltungsgesellschaft hat mit der Verwahrung der zu einem OGAW
(§ 50) gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum
OGAW gehörigen Konten eine einzige Depotbank, die die Anforderungen des
§ 41 erfüllt, zu beauftragen.
|
|
(1a) Die Bestellung der Depotbank bedarf zu ihrer Wirksamkeit
eines schriftlichen Vertrages. Dieser Vertrag hat unter anderem auch den
Informationsaustausch zu regeln, der erforderlich ist, damit die Depotbank
ihren Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/65/EG, diesem
Bundesgesetz sowie den gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA
erlassenen Verordnungen für jene OGAW, für welche sie bestellt
wurde, nachkommen kann.
|
(3) – (4) …
|
(3) – (4) …
|
§ 41. (1) –
(3) …
|
§ 41. (1) –
(3) …
|
(4) Wird der OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft
gemäß § 36 verwaltet, oder verwaltet eine
Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Österreich einen OGAW in einem
anderen Mitgliedstaat, so haben die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft
gemäß § 36 oder die Verwaltungsgesellschaft
gemäß § 5 Abs. 1 mit der Verwahrstelle im
Herkunftmitgliedstaat des OGAW eine schriftliche Vereinbarung über den
Informationsaustausch zu unterzeichnen, der für erforderlich erachtet
wird, damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß § 40
und gemäß anderen für Verwahrstellen im Herkunftmitgliedstaat
des OGAW einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen
kann. Die Vereinbarung hat zumindest die in § 42 festgelegten
Bestimmungen zu beinhalten.
|
|
Inhalt der Vereinbarung zwischen
Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle
|
Pflichten der Depotbank
|
§ 42. (1) Die in
§ 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung hat im Hinblick auf die von
den Vereinbarungsparteien einzuhaltenden Verfahren und zu erbringenden
Dienstleistungen zumindest Folgendes zu beinhalten:
|
§ 42. (1) Die
Depotbank hat die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß zu
überwachen und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche
bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anteilinhabern oder im Namen
von Anteilinhabern geleistete Zahlungen entgegengenommen und dass
sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die
|
1. Beschreibung
der Verfahren, die unter anderem bei der Verwahrung für die einzelnen
Arten von Vermögenswerten des OGAW, die der Verwahrstelle anvertraut
werden, festzulegen sind;
|
1. auf
den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden
Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden
Depotbank eröffnet werden,
|
2. Beschreibung
der Verfahren, die einzuhalten sind, wenn die Verwaltungsgesellschaft die
Fondsbestimmungen oder den Prospekt des OGAW ändern will, wobei auch
festzulegen ist, wann die Verwahrstelle informiert werden sollte oder die
Änderung die vorherige Zustimmung der Verwahrstelle erfordert;
|
2. bei
einer in § 31 Abs. 1 Z 1 bis 3 WAG 2007 genannten
Stelle eröffnet werden und
|
3. Beschreibung
der Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle der
Verwaltungsgesellschaft alle einschlägigen Informationen
übermittelt, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt,
einschließlich einer Beschreibung der Mittel und Verfahren für die
Ausübung etwaiger mit Finanzinstrumenten verbundener Rechte sowie der
Mittel und Verfahren, die angewandt werden, damit die Verwaltungsgesellschaft
und der OGAW Zugang zu zeitnahen und genauen Informationen über die
Konten des OGAW haben;
|
3. gemäß
den in § 29 WAG 2007 festgelegten Grundsätzen
geführt werden.
|
4. Beschreibung
der Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle Zugang zu allen
einschlägigen Informationen erhält, die sie zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigt;
|
Werden die Geldkonten auf den Namen der für
den OGAW handelnden Verwahrstelle geführt, so werden auf solchen Konten
weder Gelder der in Z 2 genannten Stelle noch Gelder der Depotbank
selbst verbucht.
|
5. Beschreibung
der Verfahren, mit denen die Verwahrstelle die Möglichkeit hat,
Nachforschungen zum Wohlverhalten der Verwaltungsgesellschaft anzustellen und
die Qualität der übermittelten Informationen zu bewerten, unter
anderem durch Besuche vor Ort;
|
|
6. Beschreibung
der Verfahren, mit denen die Verwaltungsgesellschaft die Leistung der Verwahrstelle
in Bezug auf deren vertragliche Verpflichtungen überprüfen kann.
|
|
(2) Weiters hat die in § 41 Abs. 4 genannte
Vereinbarung im Hinblick auf den Informationsaustausch und die Pflichten in
Bezug auf Geheimhaltung und Geldwäsche zumindest Folgendes zu
beinhalten:
|
(2) Das Vermögen des OGAW wird der Depotbank wie folgt
zur Verwahrung anvertraut:
|
1. Auflistung
aller Informationen, die in Bezug auf Zeichnung, Rücknahme, Ausgabe,
Annullierung und Rückkauf von Anteilen des OGAW zwischen dem OGAW, seiner
Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle ausgetauscht werden
müssen;
|
1. Für
Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, hat die
Depotbank
|
|
a) sämtliche
Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente
verbucht werden können und sämtliche Finanzinstrumente, die der
Verwahrstelle physisch übergeben werden können, zu verwahren und
|
|
b) sicherzustellen,
dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für
Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in
§ 29 WAG 2007 festgelegten Grundsätzen in den
Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die
auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden
Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente
jederzeit eindeutig als gemäß geltendem Recht im Eigentum des OGAW
befindliche Instrumente identifiziert werden können.
|
2. für
die Vereinbarungsparteien geltende Geheimhaltungspflichten;
|
2. Für
andere Vermögenswerte hat die Depotbank
|
|
a) zu
prüfen, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde
Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte
ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der
Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen und Unterlagen und, soweit
verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die
für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist und
|
|
b. Aufzeichnungen
über jene Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass
der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft
Eigentümer ist, zu führen und ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten
Stand zu halten.
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3. Informationen
über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vereinbarungsparteien
hinsichtlich der Pflichten in Bezug auf die Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sofern anwendbar.
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Die in Z 2 genannten Pflichten sind so zu
formulieren, dass weder die zuständigen Behörden des
Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft noch die zuständigen
Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW daran gehindert werden,
sich Zugang zu einschlägigen Dokumenten und Informationen zu
verschaffen.
|
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(3) Weiters hat die in § 41 Abs. 4 genannte
Vereinbarung, sofern die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft
beabsichtigen, Dritte mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben zu
beauftragen, zumindest Folgendes zu beinhalten:
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(3) Die Depotbank hat der Verwaltungsgesellschaft
regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher
Vermögenswerte des OGAW zu übermitteln.
|
1. Eine
Verpflichtung beider Vereinbarungsparteien, regelmäßig
Einzelheiten zu etwaigen Dritten zu übermitteln, die die Verwahrstelle
oder die Verwaltungsgesellschaft mit der Ausführung ihrer jeweiligen
Aufgaben beauftragt haben;
|
|
2. eine
Verpflichtung, dass auf Antrag einer Partei die jeweils andere Informationen
darüber erteilt, nach welchen Kriterien der Dritte ausgewählt wurde
und welche Schritte unternommen wurden, um dessen Tätigkeit zu
überwachen;
|
|
3. eine
Erklärung, wonach die gemäß § 43 dieses
Bundesgesetzes beziehungsweise in Artikel 24 und Artikel 34 der
Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene Haftung der Verwahrstelle davon
unberührt bleibt, dass sie die von ihr verwahrten Vermögenswerte
ganz oder teilweise einem Dritten anvertraut hat.
|
|
(4) Weiters hat die in § 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung
zumindest folgende Bestimmungen zu etwaigen Änderungen und zur
Beendigung der Vereinbarung zu beinhalten:
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(4) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte
dürfen von der Depotbank oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion
übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden.
Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte,
darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.
|
1. Laufzeit
der Vereinbarung;
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2. Voraussetzungen,
unter denen die Vereinbarung geändert oder beendet werden kann;
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3. Voraussetzungen,
die notwendig sind, um den Wechsel zu einer anderen Verwahrstelle zu
erleichtern, und Verfahren, nach dem die Verwahrstelle der anderen
Verwahrstelle in einem solchen Falle alle einschlägigen Informationen
übermittelt.
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(5) Die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft haben in
der Vereinbarung festzulegen, dass die Vereinbarung dem Recht des
Herkunftmitgliedstaats der OGAW unterliegt.
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(5) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte
dürfen nur wiederverwendet werden, sofern
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1. die
Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt,
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2. die
Depotbank den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden
Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,
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3. die
Wiederverwendung dem OGAW zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber
liegt und
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4. die
Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die
der OGAW gemäß einer Vereinbarung über eine
Vollrechtsübertragung erhalten hat;
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der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit
mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten
Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.
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(6) Wird in der Vereinbarung eine elektronische
Übermittlung der zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten Informationen
zur Gänze oder teilweise vorgesehen, so hat die Vereinbarung auch
Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die entsprechenden
Informationen aufgezeichnet werden.
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(7) Soll die Vereinbarung für mehr als einen von der
Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gelten, so sind in der Vereinbarung
die in ihren Geltungsbereich fallenden OGAW anzuführen.
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(8) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Z 3 und 4
genannten Mittel und Verfahren sind entweder in der gemäß
§ 41 Abs. 4 vorgesehenen Vereinbarung oder in einer
gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
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Übertragung von Aufgaben der Depotbank an Dritte
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§ 42a. (1) Die
Depotbank darf die Aufgaben gemäß § 40 Abs. 2 und
§ 42 Abs. 1 nicht auf Dritte übertragen.
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(2) Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß
§ 42 Abs. 2 nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte
übertragen:
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1. Die
Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG zu umgehen,
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2. die
Depotbank muss in der Lage sein, die Übertragung mit einem objektiven
Grund zu rechtfertigen,
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3. die
Depotbank geht bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile
ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor und
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4. die
Depotbank geht bei der regelmäßigen Überprüfung und
laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben
übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm
übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit vor.
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(3) Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß
§ 42 Abs. 2 nur auf Dritte übertragen, die während
des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen
Aufgaben
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1. über
Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der
Art und Komplexität der ihr anvertrauten Vermögenswerte des OGAW
oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und
geeignet sind;
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|
2. hinsichtlich
der in § 42 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Depotbankfunktionen
|
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a) einer
wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich
Mindestkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis
unterliegen und
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b) einer
regelmäßigen externen Buchprüfung unterliegen, durch die
gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz
befinden;
|
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3. die
Vermögenswerte der Kunden der Depotbank von ihren eigenen
Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Depotbank in einer
Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als
Eigentum von Kunden einer bestimmten Depotbank identifiziert werden
können;
|
|
4. alle
notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass im Falle der
Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW
nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren
Gunsten verwendet werden können, und
|
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5. § 40
Abs. 1a, § 42 Abs. 2 und 4 und § 44 einhalten.
|
|
(4) Soferne die Rechtsvorschriften eines Drittlandes
vorschreiben, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer in diesem Drittland
ansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und keine in Betracht
kommende Einrichtung die Anforderungen des Abs. 2 Z 2 lit. a
erfüllt, darf die Depotbank die Aufgaben gemäß § 42
Abs. 2 nur insoweit übertragen, als dies die Rechtsvorschriften des
Drittlandes vorschreiben, solange es keine in diesem Drittland ansässige
Einrichtung gibt, die die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt
und folgende Bedingungen erfüllt werden:
|
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1. Die
Anteilinhaber des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage
ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen
Übertragung aufgrund zwingender Rechtsvorschriften des Drittlandes,
über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und
über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind,
unterrichtet und
|
|
2. die
im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft hat die Depotbank
angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche im
Drittland ansässige Einrichtung zu übertragen.
|
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(5) Der von der Depotbank mit Aufgaben gemäß
§ 42 Abs. 2 beauftrage Dritte kann diese Aufgaben seinerseits
unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. § 43 ist auf
alle Beteiligten anzuwenden
|
|
(6) Die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der
Richtlinie 98/26/EG durch für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG
benannte Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssysteme oder die Erbringung
vergleichbarer Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssysteme
eines Drittlands wird für die Zwecke der Abs. 1 bis 5 nicht als
Übertragung der Verwahrfunktionen betrachtet.
|
§ 43. (1) Die
Depotbank haftet gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den
Anteilinhabern für jede Schädigung, die durch ihre schuldhafte
Pflichtverletzung verursacht worden ist.
|
§ 43. (1) Die
Depotbank haftet gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den
Anteilinhabern für den Verlust durch die Depotbank oder einen Dritten,
dem die Verwahrung von gemäß § 42 Abs. 2 Z 1
und 2 verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde. Die Depotbank hat
bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dem OGAW oder der für den
OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein
Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden
Betrag zu erstatten. Die Depotbank haftet nicht, wenn sie nachweisen kann,
dass der Verlust auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem
Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz
aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,
zurückzuführen ist.
|
(2) Die Haftung der Depotbank gemäß Abs. 1
wird nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der
Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat,
einem Dritten überträgt.
|
(2) Die Haftung der Depotbank gilt auch für
sämtliche Verluste, die infolge einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Nichterfüllung von Verpflichtungen gemäß
diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2009/65/EG durch die Depotbank
resultieren.
|
|
(3) Die Haftung der Depotbank gemäß Abs. 1
oder 2 wird nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen
Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen
hat, einem Dritten überträgt.
|
|
(4) Die Haftung der Depotbank gemäß Abs. 1
oder 2 kann bei sonstiger Nichtigkeit nicht vertraglich ausgeschlossen oder
begrenzt werden.
|
|
(5) Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der
Depotbank unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft
oder die Investmentgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt, dass dies
weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung
der Anteilinhaber führt.“
|
§ 44. (1) …
|
§ 44. (1) …
|
(2) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu
handeln.
|
(2) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im
Interesse der Anteilinhaber zu handeln.
|
|
(3) Die Depotbank darf in Bezug auf den OGAW oder die für
den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft keine Aufgaben wahrnehmen, die
Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anteilinhabern des OGAW, der
Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, außer
wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer
Aufgaben als Depotbank von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben
gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß
ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anteilinhabern des OGAW
gegenüber offengelegt werden.
|
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Informationspflichten der Depotbank
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§ 44a. (1) Die
Depotbank stellt der FMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung,
die sie in Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat.
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(2) Ist die FMA nicht zugleich zuständige Behörde
des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft, hat die FMA die von der Depotbank
erhaltenen Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde
des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft zu übermitteln.
|
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31. § 46 Abs. 1 lautet:
|
§ 46. (1) Ein OGAW
in der Form eines Sondervermögens gemäß § 2
Abs. 2 hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; es zerfällt in
gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile (Anteilscheine). Die
Anteilscheine sind Finanzinstrumente (§ 1 Z 6 lit. c
WAG 2007); sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den
Vermögenswerten des OGAW und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber
der Verwaltungsgesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine
können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so
gelten für sie die §§ 61 Abs. 2 bis 5, 62 und 63
Aktiengesetz – AktG (BGBl. Nr. 98/1965) sinngemäß.
|
§ 46. (1) Ein OGAW
in der Form eines Sondervermögens gemäß § 2
Abs. 2 hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; es zerfällt in
gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile (Anteilscheine). Die
Anteilscheine sind Finanzinstrumente (§ 1 Z 6 lit. c WAG 2007);
sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des
OGAW und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der
Verwaltungsgesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können
auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Anteilscheine, die auf Inhaber lauten,
sind depotmäßig in Verwahrung zu geben, die Ausfolgung an die
Anteilinhaber ist nicht zulässig. Für Anteilscheine, die auf Namen
lauten, gelten die §§ 61 Abs. 2 bis 5, 62 und 63
Aktiengesetz – AktG (BGBl. Nr. 98/1965) sinngemäß.
|
(2) – (5) …
|
(2) – (5) …
|
§ 57. (1) Der Wert
eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des OGAW
einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der
Gesamtwert des OGAW ist nach den Fondsbestimmungen aufgrund der jeweiligen
Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und
Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum OGAW gehörenden liquiden
Finanzanlagen gemäß § 67 Abs. 1, Geldbeträge,
Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten
von der Verwaltungsgesellschaft oder, sofern die Verwaltungsgesellschaft
diese Aufgaben gemäß § 5 Abs. 5 an die Depotbank
übertragen hat, der Depotbank zu ermitteln. Ist für ein Wertpapier
kein oder kein aktueller Börsenkurs verfügbar, so ist der
Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, heranzuziehen.
|
§ 57. (1) Der Wert
eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des OGAW
einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der
Gesamtwert des OGAW ist nach den Fondsbestimmungen aufgrund der jeweiligen
Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und
Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum OGAW gehörenden liquiden
Finanzanlagen gemäß § 67 Abs. 1, Geldbeträge,
Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten
von der Verwaltungsgesellschaft zu ermitteln. Ist für ein Wertpapier
kein oder kein aktueller Börsenkurs verfügbar, so ist der
Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, heranzuziehen.
|
(2) …
|
(2) …
|
(3) Die Verwaltungsgesellschaft oder, sofern die
Verwaltungsgesellschaft diese Aufgaben gemäß § 5
Abs. 5 an die Depotbank übertragen hat, die Depotbank hat den
Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedes Mal dann zu
veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile
stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.
|
(3) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Ausgabe- und den
Rücknahmepreis der Anteile jedes Mal dann zu veröffentlichen, wenn
eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens
aber zweimal im Monat.
|
§ 58. (1) …
|
§ 58. (1) …
|
(2) Innerhalb von vier Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres ist, sofern keine Ausschüttung erfolgt, jedenfalls
ein Betrag in der Höhe der auf die ausschüttungsgleichen
Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 erster
Satz entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß
§ 124b Z 186 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig
geleisteten Betrages auszuzahlen. Zu den Einkünften gehören auch
Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag
ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen, Dividenden und Substanz leisten
(Ertragsausgleich auf Zins-, Dividenden- und Substanzerträge). Die
Auszahlung kann für OGAW oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen
eines Sondervermögens unterbleiben, wenn durch die den OGAW verwaltende
Verwaltungsgesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, dass die
ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge
sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der
inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder
die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94
des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt
das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch
der Verwaltungsgesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an andere Personen
bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen
Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.
|
(2) Innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres
ist, sofern keine Ausschüttung erfolgt, jedenfalls ein Betrag in der
Höhe der auf die ausschüttungsgleichen Erträge
gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 erster Satz
entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß
§ 124b Z 186 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig
geleisteten Betrages auszuzahlen. Zu den Einkünften gehören auch
Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag
ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen, Dividenden und Substanz leisten
(Ertragsausgleich auf Zins-, Dividenden- und Substanzerträge). Die
Auszahlung kann für OGAW oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen
eines Sondervermögens unterbleiben, wenn durch die den OGAW verwaltende
Verwaltungsgesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, dass die ausgeschütteten
und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der
ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen-
oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für
eine Befreiung gemäß § 94 des
Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das
kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der
Verwaltungsgesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an andere Personen bekannt
ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb
bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen. Eine Auszahlung der
Kapitalertragsteuer kann zudem unterbleiben, wenn bei gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des
Einkommensteuergesetzes 1988 beschränkt steuerpflichtigen
Anteilinhabern der Kapitalertragsteuerabzug durch Belastung des
Verrechnungskontos des Anteilinhabers möglich ist.
|
§ 60. (1) …
|
§ 60. (1) …
|
(2) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung unter
gleichzeitiger Anzeige an die FMA ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das
Fondsvermögen 1 150 000 Euro unterschreitet. Eine
Kündigung wegen Unterschreitung des Fondsvermögens ist während
einer Kündigung der Verwaltung des Fondsvermögens gemäß
Abs. 1 nicht zulässig.
|
(2) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung unter
gleichzeitiger Anzeige an die FMA ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das
Fondsvermögen 1 150 000 Euro unterschreitet. Eine
Kündigung wegen Unterschreitung des Fondsvermögens ist während
laufender Kündigung der Verwaltung des Fondsvermögens
gemäß Abs. 1 nicht zulässig.
|
(3) …
|
(3) …
|
§ 70. (1) –
(3) …
(4) …
1. –
3. …
|
§ 70. (1) –
(3) …
(4) …
1. –
3. …
|
4. von
anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA
zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften
für den Anlegerschutz gelten, die denen der in § 67
Abs. 1 bis 3 genannten gleichwertig sind und sofern es sich bei dem
Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens
10 000 000 Euro, das seinen Jahresabschluss nach den
Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder
um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere
börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für
die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen
Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder
Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von
Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einem Kreditinstitut eingeräumten
Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut
gesichert zu sein, das selbst die in Z 3 genannten Kriterien
erfüllt.
|
4. von
anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der
FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten
Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der in
§ 67 Abs. 1 bis 3 genannten gleichwertig sind und sofern es
sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital
von mindestens 10 000 000 Euro, das seinen Jahresabschluss
nach den Vorschriften der Richtlinie 2013/34/EU erstellt und
veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer
eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden
Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig
ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-,
Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung
von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einem Kreditinstitut eingeräumten
Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut
gesichert zu sein, das selbst die in Z 3 genannten Kriterien
erfüllt.
|
(5) …
|
(5) …
|
§ 93. (1) …
(2) …
|
§ 93. (1) …
(2) …
|
1. gemäß
§ 67 Abs. 2 gehaltene Sichteinlagen und kündbare
Einlagen;
|
1. gemäß
§ 67 Abs. 1 Z 4 gehaltene Sichteinlagen und kündbare
Einlagen;
|
2. –
3. …
(3) …
|
2. –
3. …
(3) …
|
§ 125. (1) –
(2) …
|
§ 125. (1) –
(2) …
|
(3) Das Wirksamwerden der Verschmelzung ist gemäß
§ 136 Abs. 4 Z 1, 3 oder 5 zu veröffentlichen und
der FMA sowie, im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung der
zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des
übertragenden oder übernehmenden OGAW mitzuteilen.
|
(3) Das Wirksamwerden der Verschmelzung ist gemäß
§ 136 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 zu veröffentlichen und
der FMA sowie, im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung der
zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des
übertragenden oder übernehmenden OGAW mitzuteilen.
|
(4) …
|
(4) …
|
§ 131. (1) –
(3) …
(4) Der Prospekt hat insbesondere folgende Angaben zu
enthalten:
1. –
11. …
|
§ 131. (1) –
(3) …
(4) Der Prospekt hat insbesondere folgende Angaben zu
enthalten:
1. –
11. …
|
|
12. Angaben
zur Vergütungspolitik, wobei entweder die Angaben gemäß
lit. a oder die Angaben gemäß lit. b aufzunehmen sind:
|
|
a) Die
Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung
darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet
werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung
und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der
Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen
Ausschuss gibt, oder
|
|
b) eine
Zusammenfassung der Vergütungspolitik und eine Erklärung
darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik,
darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen
Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die
Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen
Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses,
falls es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Website zugänglich
sind, einschließlich der Angabe dieser Website, und dass auf Anfrage
kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.
|
(5) – (8) …
|
(5) – (8) …
|
§ 135. (1) …
(2) Das KID hat Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen
des betreffenden OGAW zu enthalten:
|
§ 135. (1) …
(2) Das KID hat Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen
des betreffenden OGAW zu enthalten:
|
1. Identität
des OGAW,
|
1. Identität
des OGAW und der zuständigen Behörde des OGAW,
|
2. –
5. …
(3) …
|
2. –
5. …
(3) …
|
|
(3a) Das KID muss auch eine Erklärung darüber
enthalten, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik,
darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen
Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die
Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen
Personen, einschließlich der Zusammensetzung des
Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, über
eine Website zugänglich sind, einschließlich der Angabe dieser
Website, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung
gestellt wird.
|
(4) …
|
(4) …
|
§ 136. (1) –
(3) …
(4) Durch dieses Bundesgesetz angeordnete
Veröffentlichungen können erfolgen:
1. …
|
§ 136. (1) –
(3) …
(4) Durch dieses Bundesgesetz angeordnete
Veröffentlichungen können erfolgen:
1. …
|
2. durch
Zur-Verfügung-Stellen an das Publikum in gedruckter Form kostenlos beim
Sitz der Verwaltungsgesellschaft oder
|
2. durch
Zur-Verfügung-Stellen an das Publikum in gedruckter Form kostenlos beim
Sitz der Verwaltungsgesellschaft oder, im Falle des Vertriebs von Anteilen
von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland, beim Sitz des
Kreditinstituts gemäß § 141 Abs. 1 oder
|
3. –
4. …
(5) …
|
3. –
4. …
(5) …
|
§ 140. (1) –
(2) …
|
§ 140. (1) –
(2) …
|
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß
Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu
entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere
Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden
Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach
diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden
Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres
für jeden zum Stichtag 1. Jänner dieses Jahres zugelassenen
Fonds eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu
entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere
Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden
Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar.
Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis
auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen,
den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar
geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein
Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 162 Abs. 2.
|
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß
Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu
entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere
Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden
Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach
diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden
Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres
für jeden zum Stichtag 1. Jänner dieses Jahres zugelassenen
Fonds eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu
entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds
enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds
um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen
als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser
hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld
und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die
nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein
Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 162 Abs. 3.
|
§ 141. (1) –
(2) …
|
§ 141. (1) –
(2) …
|
(3) Im Falle einer Änderung der Informationen über
die im Anzeigeschreiben gemäß § 139 Abs. 1 Z 1
mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der
vertriebenen Anteilsgattungen oder Teilfonds gemäß § 139
Abs. 1 Z 2 hat der gemäß § 140 in einem
anderen Mitgliedstaat gebilligte OGAW der FMA vor Umsetzung der Änderung
diese schriftlich mitzuteilen.
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(3) Im Falle einer Änderung der Informationen über
die im Anzeigeschreiben gemäß § 139 Abs. 1 Z 1
mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der
vertriebenen Anteilsgattungen hat der gemäß § 140 in
einem anderen Mitgliedstaat gebilligte OGAW der FMA vor Umsetzung der
Änderung diese schriftlich mitzuteilen.
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(4) …
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(4) …
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§ 150. (1) Die FMA
kann zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der
Anteilinhaber eines OGAW gemäß § 50 oder der Kunden
einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 im
Zusammenhang mit deren Tätigkeit von ihr getroffene Maßnahmen nach
§ 148 Abs. 1, 2 und 5 durch Kundmachung im Internet, Abdruck
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit
Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder durch Aushang an geeigneter Stelle
in den Geschäftsräumlichkeiten der Verwaltungsgesellschaft
(§ 5) bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen
oder Sanktionen dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art
und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit
erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich
gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist und
im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen
verhältnismäßig ist. Diese
Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen
werden. Die FMA kann weiters jede Maßnahme oder Sanktion wegen einer Verletzung
dieses Bundesgesetzes, des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
oder auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des BWG ergangener Verordnungen
oder von zur Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen bekannt
machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte
nicht ernstlich gefährdet, nachteilig für die Interessen der
Anleger wäre oder den Beteiligten keinen
unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Diese
Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen
werden.
|
§ 150. (1) Soferne
es sich nicht um Maßnahmen mit Ermittlungscharakter handelt, hat die
FMA rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach § 148
Abs. 1, 2 und 5 mitsamt der Identität der betroffenen Personen und
den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes
umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person
über die Entscheidung, mit der die Maßnahme verhängt wurde,
unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche
dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.
|
(2) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit
Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren,
dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person
(Person) zur Ausgabe von OGAW-Anteilen (§ 50 Abs. 1), zur
Verwaltung von Investmentfonds (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 dieses
Bundesgesetzes) oder zur Anlageberatung oder Verwahrung (§ 5 Abs. 2
Z 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat
und eine Information der Öffentlichkeit nach Art und Schwere des
Verstoßes erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte
nicht ernstlich gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen
der Anleger ist und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen
verhältnismäßig ist. Diese
Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen
werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig
identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt,
auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer,
Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.
|
(2) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen
Verstößen gemäß § 190 und § 190a
sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den
Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes
umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person
über die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wurde,
unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche
dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.
|
(3) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung
gemäß Abs. 1 oder 2 in einem bescheidmäßig zu
erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die
Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird
im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der
Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung
richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen
oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen
Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in
einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende
Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.
Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des
Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu
entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
|
(3) Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der
Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden
Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität
der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen
Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die
Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende
Ermittlungen gefährden, so kann die FMA
|
|
1. die
Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird,
erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre
Nichtbekanntmachung weggefallen sind; oder
|
|
2. die
Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, im
Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn
diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der
personenbezogenen Daten gewährleistet; oder
|
|
3. davon
absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme
verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach
Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu
gewährleisten, dass
|
|
a) die
Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
|
|
b) bei
Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer
Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit
gewahrt ist.
|
|
Wird entschieden, eine Sanktion oder eine
Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die
Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum
aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für
eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
|
|
(4) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit
Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren,
dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person
(Person) zur Ausgabe von OGAW-Anteilen (§ 50 Abs. 1), zur
Verwaltung von Investmentfonds (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes)
oder zur Anlageberatung oder Verwahrung (§ 5 Abs. 2 Z 4)
nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine
Information der Öffentlichkeit nach Art und Schwere des Verstoßes
erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich
gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist
und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen
verhältnismäßig ist. Diese
Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen
werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig
identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt,
auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer,
Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.
|
|
(5) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung
gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 in einem bescheidmäßig
zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle
die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.
Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der
Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung
richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen
oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einem Rechtsmittel gegen
eine Maßnahme oder Sanktion, die gemäß Abs. 1, 2, 3
oder 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den
Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt,
so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die
Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen
entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn die
Maßnahme oder Sanktion aufgehoben wird.
|
|
(6) Ist eine Veröffentlichung gemäß
Abs. 1, 2 oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß
Abs. 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist
sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die
Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu
erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3
erster Satz erfüllt werden würde.
|
§ 151. …
1. –
3. …
|
§ 151. …
1. –
3. …
|
3a. jede
Ernennung eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der
Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung
der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG
bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
|
3a. jede
Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der
Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie
jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a
Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
|
4. –
19. …
|
4. –
19. …
|
§ 167. (1) –
(4) …
|
§ 167. (1) –
(4) …
|
(5) Die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft, die
„Andere Sondervermögen“ verwalten, müssen den
beabsichtigten Veranlagungen entsprechend qualifiziert sein.
|
|
(6) – (9) …
|
(6) – (9) …
|
§ 186. (1) …
|
§ 186. (1) …
|
(2)
1. Erfolgt
keine tatsächliche Ausschüttung im Sinne des Abs. 1 oder
werden nicht sämtliche Erträge im Sinne des Abs. 1
ausgeschüttet, gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer
(§ 58 Abs. 2 erster Satz) sämtliche Erträge aus der
Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes sowie 60 vH des positiven Saldos aus Einkünften
im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 Einkommensteuergesetz 1988
abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines
Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich
ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche
Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach
Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die
ausschüttungsgleichen Erträge nach Ablauf dieser Frist als
ausgeschüttet. Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen
Anteilscheinen gilt der gesamte positive Saldo aus Einkünften im Sinne
des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988
abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als
ausgeschüttet. Werden die als ausgeschüttet geltenden Erträge
später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.
|
(2)
1. a) Erfolgt
keine tatsächliche Ausschüttung im Sinne des Abs. 1 oder
werden nicht sämtliche Erträge im Sinne des Abs. 1
ausgeschüttet, gelten die nicht ausgeschütteten Erträge aus
der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes sowie 60 vH des positiven Saldos aus
Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4
Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang
stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber in dem
aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß nach Maßgabe der
lit. b als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge).
Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gilt der gesamte
positive Saldo aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3
und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen als ausgeschüttet. Werden die als
ausgeschüttet geltenden Erträge später tatsächlich
ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.
|
|
b) Die
ausschüttungsgleichen Erträge gelten beim Anteilinhaber
unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung zu folgenden
Zeitpunkten als steuerpflichtige Einnahmen:
|
|
aa) bei
Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 58 Abs. 2) am
Auszahlungstag;
|
|
bb) ansonsten
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche
Behandlung relevanten Daten durch die Meldestelle auf Grund einer
fristgerechten Meldung;
|
|
cc) in
allen anderen Fällen zu dem in Z 3 genannten Zeitpunkt.
|
2. Die
Bemessung und Höhe der Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttung im
Sinne des Abs. 1 und die ausschüttungsgleichen Erträge im
Sinne der Z 1 sind der Meldestelle gemäß § 129
Abs. 2 durch einen steuerlichen Vertreter zum Zwecke der
Veröffentlichung bekannt zu geben. Als steuerlicher Vertreter kann nur
ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden,
die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist. Lehnt die Meldestelle
einen steuerlichen Vertreter wegen Zweifel an der Vergleichbarkeit der
Qualifikation ab, entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Der
steuerliche Vertreter hat überdies die Aufgliederung der Zusammensetzung
der ausschüttungsgleichen Erträge und tatsächlichen
Ausschüttung sowie die notwendigen Änderungen der
Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 der Meldestelle zu
übermitteln. Diese Aufgliederung ist von der Meldestelle in geeigneter
Form zu veröffentlichen. Frist, Inhalt und Struktur der
Übermittlung, allfällige Korrekturen sowie Art und Weise der
Veröffentlichung durch die Meldestelle sind durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen näher zu regeln. § 12
Abs. 1 letzter Satz KMG ist sinngemäß anzuwenden.
|
2. a) Die
aufgegliederte Zusammensetzung der Ausschüttung im Sinne des Abs. 1
und der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 und die
zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen
der Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 erforderlichen
steuerrelevanten Daten sind an die Meldestelle gemäß
§ 12 KMG durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln.
Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten
steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. § 12
Abs. 1 letzter Satz KMG ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle
analog anzuwenden.
|
|
b) Als
steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder
oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen
nachweist. Lehnt die Meldestelle einen steuerlichen Vertreter wegen Zweifel
an der Vergleichbarkeit der Qualifikation ab, entscheidet der Bundesminister
für Finanzen.
|
|
c) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
|
|
aa) die
Frist für die Übermittlung an die Meldestelle, unter
Berücksichtigung der für Jahresberichte maßgeblichen Fristen,
|
|
bb) die
Voraussetzungen für die Übermittlung an die Meldestelle,
|
|
cc) den
Inhalt und die Struktur der übermittelten Daten,
|
|
dd) die
Ermittlung der steuerlichen Werte auf Grundlage der übermittelten Daten
durch die Meldestelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
|
|
ee) allfällige
Korrekturen der übermittelten Daten sowie
|
|
ff) die
Art und Weise der Veröffentlichung der ermittelten steuerlichen Werte
durch die Meldestelle
|
|
durch Verordnung näher zu regeln.
|
|
d) Für
die von der Meldestelle oder von anderen Personen im Auftrag der Meldestelle
in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten gemäß § 186
Abs. 2 Z 2 lit. a und b wem immer schuldhaft zugefügten
Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 20/1949. Die Meldestelle sowie deren Organe und Bedienstete
haften dem Geschädigten nicht. Hat der Bund dem Geschädigten den
Schaden ersetzt, kann er von der Meldestelle Rückersatz begehren, wenn
dieser Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
wurde.“
|
3. –
4. …
(3) – (4) …
(5) Für Erträge, die keine Einkünfte
gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind,
gilt Folgendes:
1. …
|
3. –
4. …
(3) – (4) …
(5) Für Erträge, die keine Einkünfte
gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind,
gilt Folgendes:
1. …
|
2. Die
ausgeschütteten Erträge aus anderen Einkünften im Sinne des
Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang
stehenden Aufwendungen sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige
Einkünfte. Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung oder werden
nicht sämtliche Erträge ausgeschüttet, gelten sämtliche
Erträge als in jenem Zeitpunkt ausgeschüttet, der auch für die
ausschüttungsgleichen Erträge gemäß Abs. 2 Z 1
maßgeblich ist.
|
2. a) Die
ausgeschütteten Erträge aus anderen Einkünften im Sinne des
Einkommensteuergesetzes 1988 sind beim Anteilinhaber unabhängig von
der Art der Einkünfteermittlung im Zeitpunkt des Zuflusses
steuerpflichtige Einkünfte. Erfolgt keine tatsächliche
Ausschüttung oder werden nicht sämtliche Erträge
ausgeschüttet, gelten die nicht ausgeschütteten Erträge als in
jenem Zeitpunkt ausgeschüttet, der auch für die
ausschüttungsgleichen Erträge gemäß Abs. 2 Z 1
lit. b maßgeblich ist.
|
|
b) Die
Ermittlung der anderen Einkünfte erfolgt nach den jeweiligen
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, mit der Maßgabe,
dass mit den Erträgen im Zusammenhang stehende Aufwendungen in Abzug
gebracht werden können. Bei nicht in einem Betriebsvermögen
gehaltenen Anteilscheinen gelten Erträge aus der Veräußerung
von Wirtschaftsgütern, ausgenommen Wirtschaftsgüter im Sinne der
§§ 27 und 30 des Einkommensteuergesetzes 1988, in einem
Ausmaß von 30% als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
gemäß § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies
gilt nicht, wenn die Anteilscheine oder Anteile von nicht mehr als 50
Anteilinhabern gehalten werden; diesfalls ist das Vorliegen von
Spekulationsgeschäften gemäß § 31 des
Einkommensteuergesetzes 1988 auf Ebene des einzelnen Anteilinhabers zu
ermitteln.
|
|
c) Sind
die gemäß lit. b ermittelten Erträge positiv und
betragen diese in Summe höchstens 10% der Einkünfte, die
Einkünfte im Sinne des § 27 des
Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen, gelten die gemäß
lit. b ermittelten Erträge als Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
|
|
3. Erträge,
die keine Einkünfte gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988
darstellen, sind in der Meldung gemäß Abs. 2 Z 2
aufzunehmen.
|
(6) – (7) …
|
(6) – (7) …
|
§ 189. (1) –
(4) …
|
§ 189. (1) –
(4) …
|
(5) Die FMA ist von der Einleitung und der Beendigung eines
gerichtlichen Strafverfahrens nach Abs. 1 oder 2 zu verständigen.
|
|
§ 190. (1) Sofern
die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu
60 000 Euro zu bestrafen, wer
|
§ 190. (1) Wer
|
1. in
einem veröffentlichten Prospekt oder in einem Kundeninformationsdokument
eines Investmentfonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden
oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder
Halbjahresbericht eines Investmentfonds oder im Rahmen der Information
gemäß § 120 über erhebliche Umstände
unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder die Angabe nachteiliger Tatsachen
unterlässt;
|
1. in
einem veröffentlichten Prospekt oder in einem Kundeninformationsdokument
eines Investmentfonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden
oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder
Halbjahresbericht eines Investmentfonds oder im Rahmen der Information
gemäß § 120 über erhebliche Umstände unrichtige
vorteilhafte Angaben macht oder die Angabe nachteiliger Tatsachen
unterlässt;
|
2. sonst
gegen die Vorschrift des § 129 verstößt;
|
2. sonst
gegen die Vorschrift des § 129 verstößt;
|
3. entgegen
§ 128 ohne einen veröffentlichten Prospekt oder ein
verfügbares KID für einen OGAW wirbt,
|
3. entgegen
§ 128 ohne einen veröffentlichten Prospekt oder ein
verfügbares KID für einen OGAW wirbt,
|
4. in
der Werbung für einen OGAW die in § 128 genannte Inhalte
unterlässt;
|
4. in
der Werbung für einen OGAW die in § 128 genannte Inhalte
unterlässt;
|
5. sonst
gegen die §§ 132, 133, 136, 138, 140, 141 oder 142 dieses
Bundesgesetzes oder gegen die Art. 3 bis 5 oder 7 bis 36 oder 38 der
Verordnung (EU) Nr. 583/2010 oder gegen Art. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 584/2010 verstößt;
|
5. sonst
gegen die §§ 132, 133, 136, 138, 139, 140, 141 oder 142 dieses
Bundesgesetzes oder gegen die Art. 3 bis 5 oder 7 bis 36 oder 38 der
Verordnung (EU) Nr. 583/2010 oder gegen Art. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 584/2010 verstößt;
|
6. ohne
hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“,
„Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“,
„Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“,
„Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“,
„Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“,
„Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“,
„Spezialfonds“, „Indexfonds“,
„Anleihefonds“, „Rentenfonds“,
„Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“,
„Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer
Laufzeitstruktur“, „OGAW-ETF“, „UCITS-ETF“,
„ETF“, „Exchange-Traded-Fund“, den Zusatz
„mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder
Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 130
führt.
|
6. ohne
hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen
„Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“,
„Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“,
„Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“,
„Aktienfonds“, „Obligationenfonds“,
„Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“,
„Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“,
„Indexfonds“, „Anleihefonds“,
„Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende
Kapitalanlagefonds“, „Geldmarktfonds“,
„Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“,
„OGAW-ETF“, „UCITS-ETF“, „ETF“,
„Exchange-Traded-Fund“, den Zusatz
„mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder
Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 130
führt,
|
|
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu
bestrafen.
|
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer
Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer als
Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder
einer Verwaltungsgesellschaft,
|
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft
oder einer Verwaltungsgesellschaft,
|
1. die
Anzeigepflichten gemäß §§ 37, 113 Abs. 1, 125
Abs. 3, 137 oder 151 verletzt;
|
1. die
Anzeigepflichten gemäß §§ 37, 113 Abs. 1, 125
Abs. 3, 137 oder 151 verletzt;
|
2. die
Meldepflichten gemäß §§ 152 oder 153 verletzt;
|
2. die
Meldepflichten gemäß §§ 152 oder 153 verletzt;
|
3. die
Pflichten gemäß §§ 10 bis 35, 39 Abs. 1, 41
Abs. 4, 42 oder 45 verletzt;
|
3. die
Pflichten gemäß §§ 10 bis 35, 39 Abs. 1, 42
oder 45 verletzt;
|
4. die
§§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53
Abs. 4, 57, 59, 60 Abs. 1 oder 2, 61, 63 oder 65 verletzt;
|
4. die
§§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53
Abs. 4, 57, 59, 60 Abs. 1 oder 2, 61, 63 oder 65 verletzt;
|
5. die
Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55
ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des
§ 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der
Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß
§ 56 Abs. 2 verletzt;
|
5. die
Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55
ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des
§ 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der
Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 56
Abs. 2 verletzt;
|
6. die
Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 84 oder die
Bestimmungen über das Risikomanagement der §§ 85 bis 92
verletzt;
|
6. die
Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 84 oder die
Bestimmungen über das Risikomanagement der §§ 85 bis 92
verletzt;
|
7. die
Bestimmungen der §§ 120 bis 124 oder 127 Abs. 2 oder 3
verletzt;
|
7. die
Bestimmungen der §§ 120 bis 124 oder 127 Abs. 2 oder 3
verletzt;
|
8. die
Bestimmungen der § 163 Abs. 2, § 164 Abs. 1
oder 3 Z 1 bis 8, Abs. 4 bis 6 oder § 165 verletzt;
|
8. die
Bestimmungen der § 163 Abs. 2, § 164 Abs. 1
oder 3 Z 1 bis 8, Abs. 4 bis 6 oder § 165 verletzt;
|
9. die
Bestimmungen der § 166, § 167 Abs. 1, 3, 5 oder 6
verletzt;
|
9. die
Bestimmungen der § 166, § 167 Abs. 1, 3, 5 oder 6
verletzt;
|
10. die
Bestimmungen der §§ 168 bis 174 verletzt;
|
10. die
Bestimmungen der §§ 168 bis 174 verletzt;
|
11. im
Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5
Abs. 2 Z 3 und 4 die §§ 17 bis 26 und 29 bis 57
sowie 58 Abs. 4, 60 Abs. 3 oder 4 oder §§ 73 oder 74
WAG 2007 verletzt;
|
11. im
Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5
Abs. 2 Z 3 und 4 die §§ 17 bis 26 und 29 bis 57
sowie 58 Abs. 4, 60 Abs. 3 oder 4 oder §§ 73 oder 74
WAG 2007 verletzt;
|
12. gegen
die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen verstößt;
|
12. gegen
die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen verstößt;
|
13. gegen
eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung
verstößt.
|
13. gegen
eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung
verstößt,
|
|
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu
bestrafen.
|
|
(2a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft die
Konzessionserteilung nach § 5 Abs. 1 durch unrichtige Angaben
oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig
erschlichen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür
von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu
dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich
dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
|
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer
Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer als
Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwaltungsgesellschaft aus einem
anderen Mitgliedstaat gemäß § 36
|
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Verwaltungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß
§ 36
|
1. im
Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die
§§ 10 bis 28 oder 36 Abs. 1 bis 6 und 9 verletzt;
|
1. im
Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die
§§ 10 bis 28 oder 36 Abs. 1 bis 6 und 9 verletzt;
|
2. im
Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 46
Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60,
61, 63 Abs. 1 bis 3 oder 65 verletzt;
|
2. im
Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 46
Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60,
61, 63 Abs. 1 bis 3 oder 65 verletzt;
|
3. die
Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55
ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des
§ 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der
Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß
§ 56 Abs. 2 verletzt;
|
3. die
Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55
ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des
§ 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der
Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß
§ 56 Abs. 2 verletzt;
|
4. im
Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die
Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 92 verletzt;
|
4. im
Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die
Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 92 verletzt;
|
5. im
Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die
§§ 96 bis 106, 107 Abs. 2, 111, 112, 113 Abs. 2 und
3 verstößt.
|
5. im
Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die
§§ 96 bis 106, 107 Abs. 2, 111, 112, 113 Abs. 2 und
3 verstößt;
|
6. im
Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5
Abs. 2 Z 3 und 4 die §§ 17 bis 26 und 29 bis 57
sowie 58 Abs. 4, 60 Abs. 3 oder 4 oder §§ 73 oder 74
WAG 2007 verletzt.
|
6. im
Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5
Abs. 2 Z 3 und 4 die §§ 17 bis 26 und 29 bis 57
sowie 58 Abs. 4, 60 Abs. 3 oder 4 oder §§ 73 oder 74
WAG 2007 verletzt,
|
|
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu
bestrafen.
|
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer
Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer als Verantwortlicher
(§ 9 VStG) einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft aus
einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 36
|
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat
gemäß § 36
|
1. im
Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die
§§ 10 bis 35 oder 36 Abs. 1 bis 6 und 9 verletzt;
|
1. im
Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die
§§ 10 bis 35 oder 36 Abs. 1 bis 6 und 9 verletzt;
|
2. die
§§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53
Abs. 4, 57, 59, 60, 61, 63 Abs. 1 bis 3 oder 65 verletzt;
|
2. die
§§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53
Abs. 4, 57, 59, 60, 61, 63 Abs. 1 bis 3 oder 65 verletzt;
|
3. die
Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55
ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des
§ 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der
Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß
§ 56 Abs. 2 verletzt;
|
3. die
Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55
ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des
§ 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der
Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß
§ 56 Abs. 2 verletzt;
|
4. im
Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die
Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 92 verletzt;
|
4. im
Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die
Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 92 verletzt;
|
5. im
Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die
§§ 96 bis 106, 107 Abs. 2, 111, 112, 113 Abs. 2 und
3 verstößt;
|
5. im
Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die
§§ 96 bis 106, 107 Abs. 2, 111, 112, 113 Abs. 2 und
3 verstößt;
|
6. im
Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5
Abs. 2 Z 3 und 4 die §§ 17 bis 26 und 29 bis 57
sowie 58 Abs. 4, 60 Abs. 3 oder 4 oder §§ 73 oder 74
WAG 2007 verletzt.
|
6. im
Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5
Abs. 2 Z 3 und 4 die §§ 17 bis 26 und 29 bis 57
sowie 58 Abs. 4, 60 Abs. 3 oder 4 oder §§ 73 oder 74
WAG 2007 verletzt,
|
|
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu
bestrafen.
|
(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer
Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer als
Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank
|
(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer
Depotbank
|
1. gegen
die §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 bis 4, 41 Abs. 3
und 4, 42, 44, 45 verstößt,
|
1. gegen
die §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 bis 4, 41 Abs. 3,
42, 42a, 44, 45 verstößt,
|
2. sofern
der Depotbank die entsprechenden Aufgaben gemäß § 5 Abs. 5
übertragen worden sind, die §§ 12, 13, 20, 21 Abs. 6,
31, 57, 63, 64 verletzt,
|
2. gegen
§ 107 Abs. 1, 3, 4 oder 5 oder § 108
verstößt, oder
|
3. gegen
§ 107 Abs. 1, 3, 4 oder 5 oder § 108
verstößt, oder
|
3. wider
besseres Wissen die Ordnungsmäßigkeit gemäß
§ 118 bestätigt,
|
4. wider
besseres Wissen die Ordnungsmäßigkeit gemäß
§ 118 bestätigt;
|
|
|
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu
bestrafen.
|
(6) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer
Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer als
Abschlussprüfer eines OGAW,
|
(6) Wer als Abschlussprüfer eines OGAW,
|
1. gegen
die §§ 109 oder 110 verstößt; oder
|
1. gegen
die §§ 109 oder 110 verstößt; oder
|
2. wider
besseres Wissen eine Bestätigung gemäß § 119
Abs. 1 vornimmt
|
2. wider
besseres Wissen eine Bestätigung gemäß § 119
Abs. 1 vornimmt,
|
|
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu
bestrafen.
|
(7) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß
§ 151 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4,
Z 7 und Z 9 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung
eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht
ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA
Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
|
(7) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß
§ 151 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4,
Z 7, Z 9 und Z 13 hinsichtlich der Beendigung der
Übertragung hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines
Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß
erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser
Übertretung erlangt hat.
|
|
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
|
|
§ 190a. (1) Die FMA
kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen,
die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person
gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen
Person aufgrund
|
|
1. der
Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
|
|
2. der
Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
|
|
3. einer
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
|
|
innehaben, gegen die in § 190
Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, jedoch jeweils nicht im
Hinblick auf § 14, und § 190 Abs. 5 angeführten
Verpflichtungen verstoßen haben.
|
|
(2) Juristische Personen können wegen
Verstößen gegen die in § 190
Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, jedoch jeweils nicht im
Hinblick auf § 14, und § 190 Abs. 5 angeführten
Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung
oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser
Verstöße durch eine für die juristische Person tätige
Person ermöglicht hat.
|
|
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2
beträgt bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, bei
einem Verstoß gemäß § 190 Abs. 2a jedoch bis
zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zu dem
Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser
beziffern lässt.
|
|
(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz ist bei
Verwaltungsgesellschaften der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der
Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge
abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei
dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen
Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im
konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe
ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche
Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den
Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für
die Schätzung von Bedeutung sind.
|
|
(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen
gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben
Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person
verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem
Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
|
|
Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen
|
|
§ 190b. Die FMA hat
bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen
Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie
bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen,
insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
|
|
1. Die
Schwere und Dauer des Verstoßes;
|
|
2. den
Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder
juristischen Person;
|
|
3. die
Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen
juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen
Person ablesen lässt;
|
|
4. die
Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen
Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich
beziffern lassen;
|
|
5. den
Schaden, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich
dieser beziffern lässt;
|
|
6. den
Schaden, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein
zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
|
|
7. die
Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu
Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
|
|
8. frühere
Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen
Person sowie
|
|
9. nach
dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß
verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung
einer Wiederholung dieses Verstoßes.
|
|
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragrafen
unberührt.
|
|
Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
|
|
§ 190c. Die von der
FMA gemäß § 190 Abs. 2a und § 190a
verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
|
|
Meldungen an ESMA
|
|
§ 190d. (1) Die FMA
hat jährlich eine Zusammenfassung aller Sanktionen wegen
Verstößen gemäß § 190 und § 190a
und aller angeordneten Maßnahmen gemäß § 148
Abs. 1, 2 und 5 an ESMA zu melden.
|
|
(2) Die FMA hat jede gemäß § 150 veröffentlichte
verwaltungsrechtliche Sanktion und Maßnahme an ESMA zu melden. Die FMA
hat ebenso jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die zwar verhängt,
gemäß § 150 Abs. 3 Z 3 jedoch nicht
bekanntgegeben wurde, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen
Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren an ESMA zu melden.
|
|
Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden in
anderen Mitgliedstaaten
|
|
§ 190e. (1) Bei der
Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 190 und
§ 190a hat die FMA mit den zuständigen Behörden in
anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die
Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 148 sowie
die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden
können. Ferner koordiniert die FMA ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit
und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre
Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in
diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen
verhängt.
|
|
(2) Die FMA darf ein Auskunftsersuchen oder ein Ersuchen auf
Zusammenarbeit bei einer Ermittlung einer zuständigen Behörde in
einem anderen Mitgliedstaat nur dann verweigern, wenn
|
|
1. die
Weitergabe einschlägiger Informationen die nationale Sicherheit beeinträchtigen
könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus und anderen
schwerwiegenden Straftaten;
|
|
2. dadurch
wahrscheinlich ihre eigenen Ermittlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder
strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt werden;
|
|
3. aufgrund
derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem
nationalen Gericht anhängig ist oder
|
|
4. wenn
gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges
Urteil ergangen ist.
|
§ 191. Die
§§ 96, 97, 98 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2
Z 4a, 5, 8, 10 und 11 im Hinblick auf § 44 BWG, § 98
Abs. 3 Z 10, 11a, 12, § 98 Abs. 5a Z 1 bis 3
und 6 sowie § 99 Abs. 1 Z 3 bis 10, 15 und 16 und Abs. 2
sowie die §§ 99a, 99b, 100 und 101 BWG sind auf
Verwaltungsgesellschaften anzuwenden.
|
§ 191. Die
§§ 96, 97, 98 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2
Z 4a, 5, 8, 10 und 11 im Hinblick auf § 44 BWG, § 98
Abs. 3 Z 10, § 98 Abs. 5a Z 1 bis 3 und 6 sowie
§ 99 Abs. 1 Z 3 bis 8, 10 und 15 und Abs. 2 sowie
die §§ 99a, 99b, 99c, 99d, 100 und 101 BWG sind auf Verwaltungsgesellschaften
anzuwenden.
|
§ 193. (1) –
(3) …
|
§ 193. (1) –
(3) …
|
|
(3a) Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Tat nach
den §§ 189 bis 191 anders als durch Rücktritt von der
Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet
worden, so ist dies der FMA mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der
Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen
anderen Fällen dem Gericht.
|
|
(3b) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer
Tat nach den §§ 189 bis 191 bis zum Einlangen der Mitteilung
gemäß Abs. 3a bei der Behörde ist in die
Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG
nicht einzurechnen.
|
(4) …
|
(4) …
|
§ 195. (1) –
(8) …
|
§ 195. (1) –
(8) …
|
|
(9) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2015 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
|
|
1. Soferne
Anteilscheine, die auf Inhaber lauten, aufgrund bisher geltender Bestimmungen
an den Anteilinhaber ausgefolgt wurden, können solche Anteilscheine auf
Verlangen des Anteilinhabers abweichend von § 46 Abs. 1 bis
spätestens zum 31. Dezember 2016 im Wege seines zum
Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem FATCA-Abkommen
(BGBl. III Nr. 16/2015) oder einer auf FATCA beruhenden
ausländischen Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstituts rückgelöst
oder bei diesem in Verwahrung gegeben werden.
|
|
2. Anteilscheine,
die auf Inhaber lauten und nicht bis 31. Dezember 2016 samt allen
Nebenurkunden depotmäßig in Verwahrung gegeben werden, werden mit
Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos und erlöschen. Ab dem
1. Jänner 2017 können die Rechte in Bezug auf solche Anteile
nur mehr durch die von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
bestellten inländischen Depotbank als Treuhänderin der jeweiligen
Anteilinhaber geltend gemacht werden. Die von der Depotbank als
Treuhänderin gehaltenen Anteile sind in Sammelurkunden zu verbriefen,
die bei einer inländischen Wertpapiersammelbank hinterlegt werden.
|
|
3. Nach
dem 31. Dezember 2016 kann sich der Inhaber eines gemäß
Z 2 erloschenen auf Inhaber lautenden Anteilscheins durch Vorlage
desselben gegenüber seinem zum Depotgeschäft berechtigten und
gemäß dem FATCA-Abkommen oder einer auf FATCA beruhenden
ausländischen Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstitut als Treugeber
in Bezug auf die Fondsanteile, die von der von der Verwaltungsgesellschaft
für den Fonds bestellten Depotbank gemäß Z 2 gehalten
werden, ausweisen. Der Treugeber hat dabei weiters die
Identifikationsnachweise für Kunden nach den Bestimmungen des BWG zu
erbringen sowie den in Anhang I des FATCA-Abkommen und den im Gemeinsamer
Meldestandard-Gesetz – GMSG (BGBl. I Nr. YYY/2015) genannten
Identifizierungsnachweisen und sonstigen Verfahrensanordnungen nachzukommen.
Der Treugeber, der seine Berechtigung nachgewiesen hat, kann im Wege seines
zum Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem FATCA-Abkommen
oder einer auf FATCA beruhenden ausländischen Rechtsgrundlage
registrierten Kreditinstituts von der von der Verwaltungsgesellschaft
für den Fonds bestellten Depotbank die Herausgabe der nach Z 2
für ihn gehaltenen Anteile, durch Einlieferung auf ein Wertpapierdepot
oder die Rücklösung der Anteile, verlangen. Die Herausgabe von im
Rahmen des Treuhandverhältnisses von der von der Verwaltungsgesellschaft
für den Fonds bestellten Depotbank erlangter Geldzahlungen inklusive
eines allfälligen Rücknahmeerlöses kann nur durch
Überweisung auf ein Geldkonto, hinsichtlich dessen der Treugeber
Kontoinhaber oder Mitkontoinhaber ist, verlangt werden. Die von der
Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellte Depotbank kann
schuldbefreiend an den Inhaber des auf Inhaber lautenden Anteilscheins im
Wege seines zum Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem
FATCA-Abkommen oder einer auf FATCA beruhenden ausländischen
Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstituts leisten. Im Rahmen des
Treuhandverhältnisses erlangte Geldzahlungen sind von der von der
Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten Depotbank nicht zu
verzinsen.
|
|
4. Die
Herausgabeansprüche gemäß Z 3 verjähren mit Ablauf
des 31. Dezember 2032.
|
§ 196. (1) …
(2) …
|
§ 196. (1) …
(2) …
|
1. Richtlinie
2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) (Neufassung) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32) in
der Fassung der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinien
2003/41/EG, 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf
übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl.
Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, wobei Verweise in Gesetzen oder
Verordnungen auf die Richtlinie 85/611/EWG als Verweise auf die Richtlinie
2009/65/EG gelten;
|
1. Richtlinie
2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung
der Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf
die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen,
ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186, wobei Verweise in
Gesetzen oder Verordnungen auf die Richtlinie 85/611/EWG als Verweise auf die
Richtlinie 2009/65/EG gelten;“
|
2. –
9. …
|
2. –
9. …
|
|
10. Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses
Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl.
Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Richtlinie
2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;
|
11. –
17. …
|
11. –
17. …
|
|
18. Richtlinie
98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166
vom 11.06.1998 S. 45;
|
|
19. Richtlinie
2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und
damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur
Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013
S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl.
Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1.
|
(3) – (4) …
|
(3) – (4) …
|
§ 200. (1) –
(13) …
|
§ 200. (1) –
(13) …
|
|
„(14) § 186 Abs. 5 Z 2 und 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 gilt erstmals
für Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188
unterliegenden Gebilden, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.
|
|
(15) § 58 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner
2015 in Kraft.
|
|
(16) § 14 Abs. 3, § 46 Abs. 1,
§ 60 Abs. 2, § 70 Abs. 4 Z 4,
§ 93 Abs. 2 Z 1, § 125 Abs. 3,
§ 136 Abs. 4 Z 2, § 140 Abs. 3,
§ 141 Abs. 3, § 151 Z 3a, § 195
Abs. 9 und § 196 Abs. 2 Z 10 und 17 bis 19 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. September
2015 in Kraft. § 167 Abs. 5 tritt mit Ablauf des
31. August 2015 außer Kraft.
|
|
(17) § 186 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 gilt für
Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188 unterliegenden
Gebilden, die nach dem 30. September 2015 enden.
|
|
(18) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der
§§ 17a bis 17c, 42, 42a, 44a und 190a bis 190e samt
Überschriften, § 3 Abs. 2 Z 33 und 34,
§ 10 Abs. 6, § 11 Abs. 5, § 17 Abs. 3
Z 6, §§ 17a bis 17c samt Überschriften,
§ 29 Abs. 3 und 5, § 33 Abs. 2, § 36
Abs. 6 Z 1, § 37 Abs. 5 Z 2, § 40
Abs. 1 und 1a, §§ 42 und 42a samt Überschriften,
§ 43, § 44 Abs. 2 und 3, § 44a samt
Überschrift, § 57 Abs. 1 und 3, § 131
Abs. 4 Z 11 und 12, § 135 Abs. 2 Z 1 und
Abs. 3a, § 150, § 190, §§ 190a bis
190e samt Überschriften, § 191, § 193 Abs. 3a
und 3b, § 196 Abs. 2 Z 1, Anlage I Schema A
I. Investmentfonds Z 2, Anlage I Schema A
II. Verwaltungsgesellschaft Z 2, Anlage I Schema A
III. Investmentgesellschaft Z 2 und Anlage I Schema B
Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015
treten mit 18. März 2016 in Kraft. § 5 Abs. 5,
§ 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 20
Abs. 3, § 21 Abs. 6, § 31 Abs. 5,
§ 41 Abs. 4 und § 189 Abs. 5 treten mit Ablauf
des 17. März 2016 außer Kraft.“
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Artikel 3
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Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
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§ 19. …
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§ 19. (1) …
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(2) Sind die Anteilinhaber gemäß diesem
Bundesgesetz über bestimmte Tatsachen oder Vorgänge zu informieren,
so sind diese Informationen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht
ausdrücklich anderes vorgesehen ist, den Anteilinhabern auf Papier oder
einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen,
wobei im Falle eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier
folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
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1. Die
Bereitstellung der Informationen muss den Rahmenbedingungen angemessen sein,
unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen Anteilinhaber und dem
Immobilien fonds oder, sofern relevant, der jeweiligen
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ausgeführt werden oder
werden sollen; und
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2.
der Anteilinhaber, dem die Informationen zur Verfügung zu stellen sind,
hat sich bei der Wahl zwischen Informationen auf Papier oder einem anderen
dauerhaften Datenträger ausdrücklich für Letzteres
entschieden.
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(3) Für die Zwecke des Abs. 2 ist die Bereitstellung
von Informationen auf elektronischem Wege im Hinblick auf die
Rahmenbedingungen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen
Immobilienfonds oder der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und
dem Anteilinhaber ausgeführt werden oder werden sollen, als angemessen
zu betrachten, wenn der Anteilinhaber nachweislich über einen
regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als
nachgewiesen, wenn der Anteilinhaber für die Ausführung dieser
Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat. Andernfalls sind die
Informationen dem Anteilinhaber an eine von ihm bei Erwerb der Anteile
bekannt gegebene Adresse zuzustellen.
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(4) Soweit Anteilscheine nicht von der
Kapitalanlagegesellschaft für Immoblien verwahrt werden oder diese die
Übermittlung von Informationen selbst nicht vornehmen kann, hat sie den
depotführenden Stellen der Anteilinhaber die Informationen in
angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anteilinhaber
bereitzustellen. Die depotführenden Stellen haben die Informationen unverzüglich
nach der Bereitstellung den Anteilinhabern zu übermitteln.
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§ 34. (1) –
(2) …
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§ 34. (1) –
(2) …
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(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die
Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der
Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der
Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen
Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt. Diese Bewilligung
ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den
berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die
Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der
Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate
nach der Veröffentlichung, in Kraft.
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(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die
Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der
Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der
Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen
Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt. Diese Bewilligung
ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den
berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die
Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der
Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate
nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann
unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen
Anteilinhabern gemäß § 19 mitgeteilt wird; in diesem
Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und
tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag,
frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft.
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(4) – (5) …
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(4) – (5) …
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§ 40. (1) Mit
Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) gelten
1. Gewinne
gemäß § 14 und
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§ 40. (1) 1. Nach
Maßgabe der Z 2 gelten
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a) Gewinne
gemäß § 14 und
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2. entsprechend
dem § 14 ermittelte Gewinne von AIF in Immobilien im Sinne des
AIFMG, einschließlich Immobilienspezialfonds im Sinne des § 1
Abs. 3, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, und die nicht
unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
fallen,
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b) entsprechend
dem § 14 ermittelte Gewinne von AIF in Immobilien im Sinne des
AIFMG, einschließlich Immobilienspezialfonds im Sinne des § 1
Abs. 3, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, und die nicht
unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
fallen,
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an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht
sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet
(ausschüttungsgleiche Erträge); § 186 Abs. 1 letzter
Satz des Investmentfondsgesetzes 2011 gilt sinngemäß. Wird
die Auszahlung der Kapitalertragsteuer nicht innerhalb von vier Monaten nach
Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht
ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als
ausgeschüttet. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind
steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem
Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus
Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören
Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß
§ 48 der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dieser Immobilien
von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich von
Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten
gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 zunächst
vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Staates und
danach ein Ausgleich mit Immobilien eines anderen Staates zu erfolgen, sofern
es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt, die in einem Staat gelegen
sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß
§ 48 der Bundesabgabenordnung ausgenommen sind. Ein Ausgleich von
Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen
Immobilien oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß
§§ 32 und 33 ist jedenfalls unzulässig. Tatsächliche
Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer
(§ 14 zweiter Satz) führen nicht zu Einkünften.
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an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht
sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet
(ausschüttungsgleiche Erträge). § 186 Abs. 1 letzter
Satz und Abs. 5 des Investmentfondsgesetzes 2011 gelten
sinngemäß. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind
steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem
Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus
Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören
Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß
§ 48 der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dieser Immobilien
von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich von
Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten
gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 zunächst
vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Staates und
danach ein Ausgleich mit Immobilien eines anderen Staates zu erfolgen, sofern
es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt, die in einem Staat gelegen
sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß
§ 48 der Bundesabgabenordnung ausgenommen sind. Ein Ausgleich von
Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen
Immobilien oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß
§§ 32 und 33 ist jedenfalls unzulässig. Tatsächliche
Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer
(§ 14 zweiter Satz) führen nicht zu Einkünften.
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2. Die
ausschüttungsgleichen Erträge gelten beim Anteilinhaber
unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung zu folgenden
Zeitpunkten als steuerpflichtige Einnahmen:
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a) bei
Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) am
Auszahlungstag;
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b) ansonsten
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche
Behandlung relevanten Daten durch die Meldestelle auf Grund einer
fristgerechten Meldung;
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c) in
allen anderen Fällen zu dem in Abs. 2 Z 2 genannten Zeitpunkt.
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(2) 1. Die
Bemessung und Höhe der Kapitalertragsteuer auf die
ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Abs. 1 sind der
Meldestelle gemäß § 7 Abs. 3 durch einen
steuerlichen Vertreter zum Zwecke der Veröffentlichung bekannt zu geben.
Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer
Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die
vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist. Lehnt die Meldestelle
einen steuerlichen Vertreter wegen Zweifel an der Vergleichbarkeit der
Qualifikation ab, entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Der
steuerliche Vertreter hat überdies die Aufgliederung der Zusammensetzung
der ausschüttungsgleichen Erträge und tatsächlichen
Ausschüttung sowie die notwendigen Änderungen der
Anschaffungskosten gemäß Abs. 1 der Meldestelle zu
übermitteln. Diese Aufgliederung ist von der Meldestelle in geeigneter
Form zu veröffentlichen. Frist, Inhalt und Struktur der
Übermittlung, allfällige Korrekturen sowie Art und Weise der
Veröffentlichung durch die Meldestelle sind durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen näher zu regeln. § 12
Abs. 1 letzter Satz und § 13 Abs. 5 KMG sind
sinngemäß anzuwenden.
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(2) 1. a) Die
aufgegliederte Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge im
Sinne des Abs. 1 und die zur Ermittlung der Höhe der
Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten
gemäß Abs. 3 erforderlichen steuerrelevanten Daten sind an
die Meldestelle gemäß § 12 KMG durch einen steuerlichen
Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu
ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu
veröffentlichen. § 12 Abs. 1 letzter Satz KMG ist auf
diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.
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b) Als
steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer
Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare
fachliche Qualifikationen nachweist. Lehnt die Meldestelle einen steuerlichen
Vertreter wegen Zweifel an der Vergleichbarkeit der Qualifikation ab,
entscheidet der Bundesminister für Finanzen.
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c) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
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aa) die
Frist für die Übermittlung an die Meldestelle, unter
Berücksichtigung der für Jahresberichte maßgeblichen Fristen,
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bb) die
Voraussetzungen für die Übermittlung an die Meldestelle,
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cc) den
Inhalt und die Struktur der übermittelten Daten,
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dd) die
Ermittlung der steuerlichen Werte auf Grundlage der übermittelten Daten
durch die Meldestelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
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ee) allfällige
Korrekturen der übermittelten Daten sowie
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ff) die
Art und Weise der Veröffentlichung der ermittelten steuerlichen Werte
durch die Meldestelle
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durch Verordnung näher zu regeln.
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d) Für
die von der Meldestelle oder von anderen Personen im Auftrag der Meldestelle
in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten gemäß § 40
Abs. 2 Z 1 wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet
der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl.
Nr. 20/1949. Die Meldestelle sowie deren Organe und Bedienstete haften
dem Geschädigten nicht. Hat der Bund dem Geschädigten den Schaden
ersetzt, kann er von der Meldestelle Rückersatz begehren, wenn dieser
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
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2. –
3. …
(3) – (5) …
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2. –
3. …
(3) – (5) …
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§ 44. (1) –
(13) …
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§ 44. (1) –
(13) …
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(14) § 40 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 gilt für
Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188 unterliegenden
Gebilden, die nach dem 30. September 2015 enden. Abweichend davon gilt
§ 40 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2015 erstmals für Geschäftsjahre von Immobilienfonds,
die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.
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