Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Laut World Health Organziation (WHO Global Report (2012): Mortality Attributable to Tobacco) stellt Tabakkonsum die größte vermeidbare Ursache für chronische Krankheiten einschließlich Krebs, Lungen- und kardiovaskuläre Erkrankungen und frühzeitige Sterblichkeit dar.

Jährlich sterben 5 Millionen Menschen an den Folgen des Tabakkonsums; hinzu kommen noch 600.000 Tote durch Passivrauch.

Tabak tötet pro Jahr mehr Menschen als Tuberkulose, HIV/AIDS und Malaria zusammen.

Weltweit sind 12 % aller Todesfälle der über 30-Jährigen dem Tabakkonsum zuzuschreiben. 71 % aller Lungenkrebsfälle werden durch Tabakkonsum verursacht, ebenso wie 42 % der COPD-Erkrankungen und 38 % der durch ischämische Herzerkrankungen bedingten Todesfälle 30- bis 44-Jähriger.

Der Tabakrauch, der beim Passivrauchen eingeatmet wird, enthält die gleichen giftigen und krebserzeugenden Substanzen wie der von der Raucherin bzw. vom Raucher inhalierte Rauch. Die chemische Zusammensetzung des passiv aufgenommenen Rauches gleicht der des aktiv inhalierten Tabakrauches und enthält über 4.800 verschiedene Substanzen. Bei über 70 dieser Substanzen ist nachgewiesen, dass sie krebserregend sind. Neben giftigen Substanzen wie Blausäure, Ammoniak oder Kohlenmonoxid enthält Tabakrauch krebserregende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Nitrosamine, Benzol, Arsen und das radioaktive Isotop Polonium 210.

Partikel des Tabakfeinstaubs lagern sich an Wänden, Textilfasern (z.B. Vorhängen) und Einrichtungsgegenständen ab und werden von dort wieder in die Raumluft abgegeben. In Räumen, in denen geraucht wird, ist man ständig den schädlichen, im Tabakrauch enthaltenen Stoffen ausgesetzt, sogar dann noch, wenn dort gerade nicht geraucht wird. Auch "kalter" Rauch gefährdet die Gesundheit.

Passivrauchen ist in jedem Fall gesundheitsgefährdend, es gibt keine unbedenkliche oder unschädliche Dosis.

Die derzeit geltenden gesetzlichen Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzbestimmungen für die Gastronomie wurden auf Basis eines politischen Kompromisses mit der Novelle zum Tabakgesetz, BGBl. I Nr. 120/2008 verankert. Jüngst publizierte Studien zeigen, dass selbst räumlich getrennte Raucher-/-innen- und Nichtraucher-/-innenbereiche nicht ausreichend sind, um eine Gesundheitsgefährdung von Gästen, besonders aber auch der Beschäftigten in der Gastronomie, zu vermeiden.

Darüber hinaus werden in einem großen Teil der Gastronomiebetriebe selbst die bestehenden Vorschriften des Tabakgesetzes nicht eingehalten.

Neben den positiven Auswirkungen auf die Gesundheit durch Hintanhaltung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Passivrauch und „Drittrauch“, womit eine Senkung der Kosten für das Gesundheitswesen durch Reduzierung insbesondere der Therapie- und Behandlungskosten bei tabakassoziierten Erkrankungen (Herz-Kreislauf, Krebserkrankungen etc.) zu erwarten ist, kommt es zudem auch zu einer Stärkung der Rechtssicherheit aufgrund einer klareren, für alle verständlicheren und in gleicher Weise anwendbaren gesetzlichen Grundlage. Auch die Interessen des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes werden nunmehr durch Miteinbeziehung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Gastronomie umfassend berücksichtigt.

Für die Wirtschaftstreibenden ergibt sich der Vorteil, dass Wettbewerbsverzerrungen wegfallen, insb. auch durch die Miteinbeziehung von Veranstaltungen mit Öffentlichkeitscharakter, die in nicht ortsfesten Einrichtungen stattfinden.

Im internationalen Vergleich sind bereits jetzt vielfach strengere Regelungen in Kraft. Erfahrungen aus diesen Ländern zeigen, dass es für die Wirtschaftstreibenden nach Einführung eines uneingeschränkten Rauchverbotes in der Gastronomie sogar zu Umsatzsteigerungen gekommen ist.

Neben den klassischen Tabakerzeugnissen wird auch die Verwendung von Wasserpfeifen und verwandter Erzeugnisse (wie z.B. E-Zigaretten) in von Rauchverboten erfassten Bereichen untersagt. Studien belegen, dass der Konsum von E-Zigaretten sowohl für die „aktive Dampferin“ bzw. den „aktiven Dampfer“ als auch für die sich in der Umgebung befindlichen Personen gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann („Passivdampfproblematik“). Aus gesundheitspolitischer Sicht erscheint es geboten, diesen Gefahren und Risken mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten. Auch hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Rauchverbote ist eine klare Regelung unter Einbeziehung aller genannten Produktgruppen unerlässlich. Im Hinblick auf E-Zigaretten lassen die bisher zur Verfügung stehenden Publikationen (Deutsches Krebsforschungszentrum (z.B. DKFZ (2013): Elektrische Zigaretten – ein Überblick; DKFZ (2015): Gesundheitsgefährdung von Kindern und Jugendlichen durch E-Zigaretten: Verkaufsverbot an unter 18-Jährige unabhängig vom Nikotingehalt erforderlich), Norwegian Institute of Public Health (FHI (2015): Health risks associated with the use of electronic cigarettes), Medizinerinnen und Mediziner, Toxikologinnen und Toxikologen, Präventionsexpertinnen und Präventionsexperten) bereits jetzt den Schluss zu, dass davon ausgegangen werden kann, dass von diesen, unabhängig davon, ob es sich um nikotinhältige oder nikotinfreie Produkte handelt, sowohl für die „Dampferin“ bzw. den „Dampfer“ als auch für die Umgebung („Passivdampf“) schädliche Stoffe freigesetzt werden. Weiters wird zudem der Konsum von Wasserpfeifen in vom Rauchverbot umfassten Bereichen erfasst.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Tabakgesetzes)

Zu Z 1:

Die Begriffsbestimmungen sind notwendig, da sich die Rauchverbote ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch auf die Verwendung von Wasserpfeifen und verwandter Erzeugnisse erstrecken. Auf Basis diverser aktueller Publikationen des Deutschen Krebsforschungszentrums, welches auch als WHO-Kollaborationszentrum fungiert, zu E-Zigaretten und den Inhaltsstoffen und Risiken der „Liquids“ gilt als erwiesen, dass diese keinesfalls als harmlos einzustufen sind. Zu diesem Ergebnis kommt auch die im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete Arbeitsgruppe von Expertinnen und Experten zur Thematik E-Zigaretten. Beim Gebrauch von E-Zigaretten wird ein Aerosol eingeatmet, das gesundheitsgefährdende Substanzen wie Propylenglykol (atemwegreizend), Glyzerin, Aromen (Kontaktallergene), sowie teilweise krebserregende Stoffe wie insbesondere Formaldehyd, Acetaldehyd und Acrolein (möglicherweise krebserregend) enthält.

Mit dem Aerosol gelangen diese Partikel mit einem Durchmesser kleiner als 2,5 Mikrometer in die Raumluft. Diese ultrafeinen Partikel können tief in die Lunge eindringen und bei kurzfristiger Exposition Augen-, Rachen- und Atemwegsreizungen verursachen, bei langandauernder Belastung das Asthmarisiko, insbesondere von Kindern, erhöhen und krebserregend wirken. Die Mengen der meisten gemessenen Substanzen sind im Dampf (Nebel) zwar deutlich geringer als im Rauch von konventionellen Tabakerzeugnissen, dennoch belasten sie die Raumluft. Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollte jegliche vermeidbare Verschmutzung der Innenraumluft und somit Belastung der sich darin befindlichen Personen vermieden werden, da ein gesundheitliches Risiko für Nichtkonsumentinnen und Nichtkonsumenten, die kontinuierlich den Emissionen von E-Zigaretten ausgesetzt sind, nicht ausgeschlossen werden kann. Daher sollte die Verwendung von E-Zigaretten – unabhängig von deren allfälligen Nikotingehalt – auch überall dort verboten sein, wo das Rauchen nicht erlaubt ist.

Zu Z 2 und 3:

Die bislang in § 13a geregelten Bestimmungen zum Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz in der Gastronomie werden in den § 12 integriert und es kommt zur Einführung eines uneingeschränkten Rauchverbotes in der Gastronomie ohne Möglichkeit zur Einrichtung eines Raucherraumes. Dies deshalb, weil, wie bereits im allgemeinen Teil hinsichtlich der Auswirkungen des Rauchens und auch des Passivrauchens ausgeführt, nur mit einem uneingeschränkten Rauchverbot ein umfassender Schutz sowohl anderer Gäste als auch im Sinne des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes für alle Bediensteten in der Gastronomie gewährleistet werden kann. Davon nicht umfasst sind – wie bislang auch – die Freiflächen eines Gastronomiebetriebes (z.B. Gastgärten).

Es ist damit auch klargestellt, dass das Rauchverbot iSd Abs. 1 Z 4 jedenfalls auch dann gilt, wenn in Räumen öffentlicher Orte Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden, wie z.B. bei Versammlungen in Pfarrsälen, Feuerwehrfesten etc.

Die Neufassung des § 12 Abs. 1 berücksichtigt ein uneingeschränktes Rauchverbot in Räumen oder Einrichtungen einschließlich Freiflächen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (z.B. schulische Liegenschaften, Internat, etc.).

Die Änderung des § 12 Abs. 2 zielt darauf ab, dass in Mehrzweckräumlichkeiten jedenfalls ein Rauchverbot gilt. Die bisherige Formulierung, wonach nur in jenen Fällen, in denen diese Räumlichkeiten für Zwecke des Abs. 1 genutzt werden, ein Rauchverbot gilt, erweist sich als nicht geeignet im Sinne des Gesundheitsschutzes, da es auch in diesen Räumlichkeiten, trotz der vorgeschriebenen Lüftung, zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Emissionen, welche von den Oberflächen im Raum abgegeben werden, kommen kann (sog. „Drittrauch- bzw. Reemissionsproblematik“).

Miteinbezogen werden nunmehr auch nicht ortsfeste Einrichtungen wie etwa Festzelte.

Dazugehörige Freiflächen sind vom Rauchverbot nicht mitumfasst.

In § 12 Abs. 3 wird klargestellt, dass sich das Rauchverbot auch auf Vereinslokale erstreckt, sofern in diesen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern- und Jugendlichen ausgeübt werden (z.B. Chor- oder Musikproben, Sportvereinstreffen, etc.). Gleiches gilt, wenn es sich um Veranstaltungen handelt (davon zu unterscheiden sind vereinsinterne Tätigkeiten wie z.B. des Zigarrenklubs, Bridge- oder Schachklubs, usw.), unabhängig davon, ob damit eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist oder nicht, d.h. es sind auch karitative Veranstaltungen erfasst. Da der gesetzliche Schutz vor unfreiwilliger Passivrauchexposition ganz besonders auf Kinder und Jugendliche abzielt, ist vom Verein in diesem Zusammenhang sicherzustellen, dass es zu keiner Umgehung der Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzbestimmungen in Räumen öffentlicher Orte kommt, z.B. als Umgehung der strengen Bestimmungen für Gastronomiebetriebe. Bestehende Rauchverbote dürfen durch die Gründung bzw. Tätigkeit eines Vereins nicht umgangen werden.

§ 12 Abs. 6 stellt klar, dass für den Fall, dass jemand seine ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räume (z.B. für Treffen von Hobbyköchen/-innen oder Nutzung eines Festzelts für eine private Feier) benutzt, diese vom uneingeschränkten Rauchverbot iSd § 12 ausgenommen sind, sofern dabei nicht arbeitsschutzrechtliche und sonstige relevante Bestimmungen zum Nichtraucherschutz umgangen werden.

In § 12 Abs. 4 wird im Sinne der Rechtssicherheit normiert, dass ein ausnahmsloses Rauchverbot in sämtlichen geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, welche der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienen (wie z.B. in Taxis, Mietwägen, Flughafentransfers, Behinderten-, Alten-, Schüler- und Krankentransporten), gilt. Die Einrichtung von Raucherräumen ist – im Gegensatz zu den Möglichkeiten zur Einrichtung von Raucherräumen in Fällen des § 13 („Räume öffentlichen Ortes“ z.B. ausgewiesene abgetrennte Raucherräume in Flughäfen, Bahnhöfen, aber auch Krankenanstalten oder ähnliche Einrichtungen) – unzulässig.

Die Neufassung des § 13 Abs. 1 präzisiert, dass, soferne nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume gemäß § 12 erfasst sind, Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte gilt. Für diese nicht von § 12 erfassten Räume können Ausnahmen zur Einrichtung eines Nebenraumes als Raucherraum in jenen Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl an Räumlichkeiten verfügen, vorgesehen und bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Dies jedoch nur dann, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch aus diesem Nebenraum nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

§ 13 Abs. 2 legt fest, dass in Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben ein gänzliches Rauchverbot insbesondere in den der Nächtigung von Gästen dienenden Hotel- und Beherbergungszimmern herrscht. Unter einem vergleichbaren Beherbergungsbetrieb ist ein Betrieb zu verstehen, der hinsichtlich seiner Größe und der Bettenanzahl Hotelcharakter aufweist und eine dementsprechende Wertschöpfung aus den Nächtigungen erzielt wird. Es kann dann im allgemein zugänglichen Bereich eines derartigen Betriebes, sofern nicht § 12 Abs. 1 bis 3 anzuwenden ist, in einem Nebenraum ein Raucherraum eingerichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird; weiters dürfen darin auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht bzw. von der Raucherin bzw. dem Raucher dort konsumiert werden. Die Zurverfügungstellung von Hotelzimmern, in denen das Rauchen erlaubt ist, ist jedenfalls verboten.

Die Zulässigkeit der Einrichtung eines Raucherraumes in Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben wird dadurch gerechtfertigt, dass sich der Aufenthalt dort nicht bloß auf einen kurzen Zeitraum zur alleinigen Einnahme von Speisen und Getränken beschränkt, sondern in der Regel die Verweildauer in Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben unter Umständen auch einen mehrtägigen bzw. mehrwöchigen Aufenthalt umfassen kann und zu berücksichtigen ist, dass in den der Nächtigung dienenden Gästezimmern selbst ein ausnahmsloses Rauchverbot herrscht.

In Gastronomiebetrieben ist die Einrichtung eines Raucherraumes jedenfalls nicht zulässig. Klargestellt wird auch, dass sich das Rauchverbot auf alle Innenbereiche und Räume eines Gastronomiebetriebes bezieht, die den Gästen zugänglich sind oder von diesen genutzt werden können (also auch in Nebenräumen, in denen nicht bewirtet wird, in Stiegenhäusern, Toiletten, etc.). Vom Rauchverbot sind auch jene Betriebe erfasst, die nicht unter die Gewerbeordnung fallen, wie z.B. Buschenschanken. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Z 4.

§ 13 Abs. 3 normiert, dass in Tabaktrafiken nur dann geraucht werden darf, sofern gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich in Räumen öffentlichen Ortes dringt. Fungieren Tabaktrafiken als Postpartner, gilt in diesen Tabaktrafiken jedenfalls ein Rauchverbot. Die nunmehrigen gesetzliche Klarstellung beruht auf einer inhaltlichen Abstimmung mit der Monopolverwaltung und der Österreichischen Post AG aus dem April 2014 und bildet die bisher bereits geübte Praxis ab.

Neben den klassischen Tabakerzeugnissen wird auch die Verwendung von verwandten Erzeugnissen (wie z.B. E-Zigaretten) und Wasserpfeifen in von Rauchverboten erfassten Bereichen verboten. Studien belegen, dass der Konsum von E-Zigaretten sowohl für die „aktive Dampferin“ bzw. den „aktiven Dampfer“ als auch für die sich in der Umgebung befindlichen Personen („Passivdampfproblematik“) gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann. Aus gesundheitspolitischer Sicht erscheint es geboten, diesen Gefahren und Risken mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten. Auch hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Rauchverbote ist eine klare Regelung unter Einbeziehung aller genannten Produktgruppen unerlässlich. Im Hinblick auf E-Zigaretten kommen die bisher zur Verfügung stehenden Studien (Deutsches Krebsforschungszentrum, Medizinerinnen und Mediziner, Toxikologinnen und Toxikologen, Präventionsexpertinnen und Präventionsexperten) bereits jetzt zum Schluss, dass davon ausgegangen werden kann, dass in diesen, unabhängig davon, ob es sich um nikotinhältige oder nikotinfreie Produkte handelt, sowohl für die „Dampferin“ bzw. den „Dampfer“ als auch für die Umgebung („Passivdampf“) schädliche Stoffe freigesetzt werden.

Miterfasst wird auch die Verwendung von Wasserpfeifen.

Zu Z 4

Der § 13a entfällt im Hinblick auf die Neufassung der §§ 12 und 13.

Zu Z 5:

Aufgrund des Entfalles der Möglichkeit des Betriebs von Raucherlokalen bzw. der Einrichtung von Raucherräumen in Gastronomiebetrieben entfällt § 13b Abs. 4.

Zu Z 6:

Die Überschrift des § 13c wird angepasst an den Wortlaut der Bestimmung und wird „Obliegenheiten“ durch „Verpflichtungen“ ersetzt.

Die Anpassung des § 13c Abs. 1 erfolgt aufgrund der Einbeziehung der Gastronomie in die Bestimmung zum „umfassenden Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz“ des § 12.

Eine Anpassung des § 13c Abs. 2 Z 1 ist im Hinblick auf die Miterfassung der zu beachtenden Rauchverbote in den §§ 12 und 13 betreffend die Gastronomie, Hotel- und Beherbergungsbetriebe, Mehrzweckräumlichkeiten etc. wie auch in nicht ortsfesten Einrichtungen der öffentlichen und privaten Verkehrsmittel erforderlich.

Die Z 4 bis 7 des § 13c Abs. 2 entfallen aufgrund des Wegfalles der Möglichkeit, in Gastronomiebetrieben das Rauchen zu gestatten.

Zu Z 7:

Es wird ein eigener § 13d vorgesehen, um die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen bereits mit dem für die Umsetzung der TPD II vorgegeben Zeitpunkt bis spätestens 20. Mai 2016 den Rauchverbotsbestimmungen klassischer Tabakerzeugnisse gleichzusetzen. Anzumerken ist, dass tabakhältige Wasserpfeifen bereits nach geltender Rechtslage einem Tabakerzeugnis zuzuordnen sind, weswegen bereits bislang die Nichtraucherschutzbestimmungen anzuwenden waren. Mit der nunmehrigen expliziten Nennung erfolgt eine legistische Klarstellung.

Zu Z 8:

Es wurden die Bemühungsverpflichtungen erweitert. Nunmehr werden alle Verstöße gegen die Bemühungsverpflichtungen sanktioniert.

Zu Z 8 und 9:

Die Strafbestimmung wird aufgrund des Entfalles des § 13a und dessen inhaltliche Eingliederung in § 12 angepasst.

Zu Z 10:

Aus der in § 14a vorgesehenen Mitteilung ergibt sich für die genannten Organe ein kaum wahrnehmbarer Mehraufwand, da diese nur im Rahmen ihrer ohnehin stattfindenden Kontrollen in den Gastronomiebetrieben die offensichtlichen Verstöße aufzuzeigen haben (arg.: „im Rahmen der dienstlichen Aufgaben“). Da nur bei dringendem Verdacht offensichtliche („ins Auge springende“) Verstöße aufgezeigt werden, sind weder haftungsrechtliche Folgen für diese Organe noch eine zeitliche Mehrbelastung gegeben. Die Meldung ihrer Wahrnehmung kann möglichst einfach formlos, mündlich (Aktenvermerk über das Telefonat) oder schriftlich (Fax oder E-Mail), erfolgen.

Zu Z 11:

Die Regelungen in Bezug auf den umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz (§ 17 Abs. 9) treten mit 1. Mai 2018 in Kraft.

Die Ergänzungen der Begriffsbestimmungen treten mangels gesonderter Nennung mit dem auf den Ablauf des Tages der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, ohne jedoch sofort Wirkung zu entfalten. Dies ist deshalb notwendig, da zum einen die Definitionen für die mit 1. Mai 2018 in Kraft tretenden Regelungen notwendig sind, zum anderen aber das Erfordernis der Implementierung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG es mit sich bringt, dass diese Definitionen bereits vor dem 1. Mai 2018 in Kraft sein werden.

Die Angleichung der Bestimmungen hinsichtlich der Rauchverbote inkl. der Strafbestimmungen für verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen (§ 13d) soll bereits mit 20. Mai 2016 (das ist der Endzeitpunkt der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/40/EU) erfolgen. Die Anpassung ab diesem Zeitpunkt ist keine Ungleichbehandlung hinsichtlich der dann ab 1. Mai 2018 für alle Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse einschließlich Wasserpfeifen geltenden Rauchverbotsbestimmungen, weil ein umfassender Nichtraucherschutz neben den diesbezüglich bereits gesetzlich erfassten herkömmlichen Tabakerzeugnissen auch die Beachtung und Einhaltung der Rauchverbote durch gezielte Miteinbeziehung der vorgenannten Produkte erfordert.

Eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2018 kommt hinsichtlich des uneingeschränkten Rauchverbots in der Gastronomie aus Gründen des Vertrauensschutzes zum Tragen, weil dadurch ein längerer Umstellungszeitraum mit entsprechendem Planungshorizont für die betroffenen Gastronomiebetriebe ermöglicht wird, wodurch wiederum Aufwendungen zeitgerecht und wirksam entgegengewirkt werden kann.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Gemäß § 12 in Verbindung mit § 17 Abs. 9 Tabakgesetz idFd. der in Aussicht genommen Novelle ist bis zum 1. Mai 2018 das Rauchverbot in der Gastronomie umzusetzen. Durch eine steuerliche Prämie sollen Steuerpflichtige, die Maßnahmen zur Umsetzung des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in der Vorfassung des Tabakgesetzes vorgenommen haben, einen Anreiz erhalten, ihren Betrieb bis zum 1. Juli 2016 auf die neue Rechtslage umzustellen.

Ausgeschlossen von der Prämie sollen lediglich Betriebe sein, die nach dem 31. Juli 2015 neu gegründet werden. Als Neugründung ist dabei die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des § 2 Z 1 des Neugründungsförderungsgesetzes zu verstehen. Nicht erfasst vom Ausschluss sind Fälle entgeltlicher oder unentgeltliche Übertragungen von bereits bestehenden Betrieben oder bloße Änderungen der Rechtsform.

Die Prämie soll vom Buchwert jener Aufwendungen bemessen werden, die zur Bewirkung des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes nach Maßgabe der Vorfassung (§ 13a Tabakgesetz) erfolgt sind; maßgebend soll dabei der Buchwert des bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres vor Vornahme einer allfälligen Teilwertabschreibung sein, die in dem bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird.

§ 13a Abs. 2 Tabakgesetz sah vor, dass in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, in einem abgetrennten Raum (weiterhin) das Rauchen gestattet werden durfte; es musste allerdings u.a. gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

Steuerpflichtige, die Investitionsmaßnahmen vorgenommen haben (insbesondere zur Herstellung eines abgetrennten Raucherraumes), können von jenen (Herstellungs)Aufwendungen, die bis zu dem bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahr noch nicht (im Wege der AfA) steuerlich berücksichtigt worden sind, eine Prämie von 30% geltend machen. Die Bemessungsgrundlage besteht somit aus der Differenz zwischen den Herstellungs-/Anschaffungskosten und dem Gesamtbetrag an AfA, die von diesen Kosten bis einschließlich des bei der Veranlagung 2015 zu berücksichtigenden Wirtschaftsjahres berücksichtigt worden ist (Restbuchwert des bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres vor Vornahme einer allfälligen Teilwertabschreibung im Jahr 2015). Wurde der Aufwand (AfA) aus der Nichtraucherschutzinvestition pauschal berücksichtigt, steht die Prämie ebenfalls zu; zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist in einem derartigen Fall der rechnerische Buchwert auf Grundlage der regulären AfA zu ermitteln.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren; die Dokumentation, die auch den belegmäßigen Nachweis beinhaltet, ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

Die Geltendmachung der Prämie erfolgt durch Antragstellung in der Steuererklärung für das Jahr 2015 oder 2016. Ist das Rauchverbot zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe für 2015 vollständig umgesetzt, ist die Prämie in der Erklärung 2015 zu beantragen; andernfalls hat die Antragstellung in der Erklärung für 2016 zu erfolgen. Eine nachträgliche Antragstellung ist bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides (für das Jahr 2015 oder 2016) möglich. Dementsprechend kann die Prämie auch noch im Zuge der Erlassung eines die Rechtskraft durchbrechenden Folgebescheides beantragt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Durch die Änderung wird die Bestimmung des § 124b Z 268 EStG 1988 auch für den Bereich der Körperschaftsteuer anwendbar gemacht. Dabei soll die Prämie auch von Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben beansprucht werden können, die von der Körperschaftsteuer befreit sind (unentbehrliche Hilfsbetriebe einer gemeinnützigen Körperschaft). Da die Prämien gemäß §§ 108d, 108e und 108f EStG 1988 mittlerweile ausgelaufen sind, erfolgt zudem eine Bereinigung des Gesetzestextes im ersten Satz.

Zu Artikel 4 (Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993)

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 1)

Grundlage von § 19 Abs. 1 ArbIG sind Art. 19 und 20 des ILO-Übereinkommens Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, 1947. Die Verpflichtung zur jährlichen Berichtslegung der Arbeitsinspektorate an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie deren Zusammenfassung und Veröffentlichung bleibt unverändert. In Zukunft werden daher auch weiter die relevanten Tätigkeitsstatistiken der Arbeitsinspektion jährlich auf der Website der Arbeitsinspektion veröffentlicht werden. Die Vorlage an den Nationalrat soll nur noch alle zwei Jahre erfolgen. Die Regelung dient einerseits der Verwaltungsvereinfachung, andererseits ist dies auch zweckmäßiger, da viele Schwerpunkte der Arbeitsinspektion mittlerweile mehrjährig sind und so vermehrt eine zusammenfassende Darstellung ermöglicht wird. Der Zeitraum orientiert sich am Sozialbericht, der ebenfalls alle zwei Jahre vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herausgegeben und parlamentarisch behandelt wird.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 4)

Die Arbeitsinspektorate werden verpflichtet, den Verdacht eines Verstoßes gegen die Rauchverbote den zuständigen Behörden mitzuteilen. Ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, ist von den zuständigen Behörden zu klären. Auf Grund dieser Verpflichtung ist es weder erforderlich, dass Arbeitsinspektionsorgane detaillierte Kenntnisse von den Vorschriften des Tabakgesetzes haben, noch sind haftungsrechtliche Konsequenzen gegeben.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 10)

Die Neuregelung des § 19 Abs. 1 soll mit 1. September 2015 in Kraft treten und bereits für den Bericht zum laufenden Jahr gelten. Der nächste dem Nationalrat vorzulegende Tätigkeitsbericht der Arbeitsinspektion wird daher die Jahre 2015 und 2016 umfassen.

Die Neuregelung in § 20 Abs. 4 soll gemeinsam mit der Novelle zum Tabakgesetz mit 1. Mai 2018 in Kraft treten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes)

Zu Z 1 (§ 92):

Die Verpflichtung der Arbeitsinspektorate zur jährlichen Berichtslegung an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Kalenderjahr bleibt unverändert; die Vorlage an den Nationalrat soll jedoch nur mehr alle zwei Jahre und direkt an den Nationalrat erfolgen. Diese Änderung soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und erfolgt analog zur Novellierung des bezughabenden § 19 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993.

Die bisher in § 92 letzter Satz enthaltene Verpflichtung zur Dringlichkeitsreihung der auf Grund der Beanstandungen zu treffenden Maßnahmen war infolge der ernsthaften Bemühungen des Dienstgebers um die Beseitigung von Mängeln in den letzten Jahren bereits praktisch bedeutungslos und kann daher entfallen.