Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mauritius über den Informationsaustausch in Steuersachen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Mit Mauritius besteht aufgrund des Steueroasencharakters von Mauritius kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Abschluss eines solchen Abkommens wird aus rechtspolitischer Sicht nicht für zweckmäßig erachtet. Da sich Österreich jedoch zur Erfüllung des internationalen Standards hinsichtlich steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft (Bankauskünfte) verpflichtet hat, erscheint der Abschluss eines Abkommens über den Informationsaustausch in Steuersachen mit Mauritius auch im österreichischen Interesse gelegen.

Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musters für bilaterale Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen.

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung regelt den Umfang und den Zweck des Informationsaustausches und enthält Bestimmungen über die abgabenrechtliche Geheimhaltung. Die Verpflichtung zur Amtshilfeleistung beschränkt sich auf jene Auskünfte, die für die in Art. 1 näher genannten Zwecke voraussichtlich erheblich sind.

Zu Art. 2:

Diese Bestimmung beschränkt die Verpflichtung zur Auskunftsleistung auf jene Informationen, die sich innerhalb des jeweiligen Jurisdiktionsbereichs der Vertragsparteien befinden.

Zu Art. 3:

Diese Bestimmung regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel enthält die für die Abkommensanwendung erforderlichen Begriffsbestimmungen. Abs. 2 enthält die auch im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen übliche Klausel der Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechts für Begriffe, die im Abkommen nicht vertragsautonom definiert sind.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel regelt das Verfahren betreffend den Informationsaustausch auf Ersuchen. Die dem internationalen Standard der Transparenz und Amtshilfeleistung entsprechende Kernbestimmung (Abs. 4) sieht die Verpflichtung der Vertragsparteien vor, Auskünfte, die sich bei Banken und sonstigen Kreditinstituten befinden, ohne Behinderungen durch das Bankgeheimnis für Zwecke des Informationsaustausches zu beschaffen und dem ersuchenden Staat zu erteilen. Dieselbe Verpflichtung gilt hinsichtlich von Auskünften über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Trusts, Stiftungen und ähnlichen Rechtskonstrukten.


Zu Art. 6:

Diese Bestimmung ermöglicht die Anwesenheit ausländischer Prüfungsbeamter bei Teilen einer abgabenrechtlich relevanten Prüfungshandlung im Inland und regelt das hiezu maßgebliche Verfahren.

Zu Art. 7:

Dieser Artikel legt die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfeleistung fest und umschreibt die dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten Ablehnungsgründe.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel enthält nähere Bestimmungen über die abgabenrechtliche Geheimhaltung und eine Verwendungsbeschränkung zu Gunsten der im Abkommen näher bestimmten Zwecke.

Zu Art. 9:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kostentragung nach Maßgabe des Einvernehmens zu erfolgen hat.

Zu Art. 10:

Dieser Artikel sieht die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens zwischen den zuständigen Behörden über Fragen der Abkommensanwendung vor.

Zu Art. 11:

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten und den Beginn der Wirksamkeit des Abkommens. Das Abkommen ist nach dieser Bestimmung nur auf künftige Zeiträume anzuwenden, die nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

Zu Art. 12:

Diese Bestimmung sieht die Kündigung des Abkommens unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist vor.