Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Bundestheater wurden auf Basis des Bundestheaterorganisationsgesetzes (BThOG), BGBl. I Nr. 108/1998, im Jahr 1999 aus der Organisation der öffentlichen Verwaltung in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgegliedert. Ausgehend vom Bericht des Rechnungshofes im Jahr 2014 über die Prüfung der Bundestheater-Holding GmbH hat das Bundeskanzleramt die Integrated Consulting Group GmbH (ICG) beauftragt, die Organisationsstruktur der Bundestheater Holding GmbH ergebnisoffen zu analysieren und Empfehlungen für die künftige Struktur abzugeben. Dieser Bericht wurde am 11. Dezember 2014 dem Bundeskanzleramt vorgelegt. Der Bericht ist auf der Homepage des Bundeskanzleramtes www.bka.gv.at der Allgemeinheit öffentlich zugängig.

Nach diesem Bericht sollte die Zusammenarbeit und wechselseitige Abstimmung der „Bundestheater“ verstärkt werden. Als Organisationsvariante der Bundestheater-Holding GmbH wird eine „Strategische Management Holding“, die die Bundestheater strukturell am besten unterstützen könnte, empfohlen. Entsprechend dieser Empfehlung wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf die Stellung der Bundestheater-Holding GmbH gegenüber ihren Tochtergesellschaften in wirtschaftlicher und koordinativer Hinsicht gestärkt.

Weiters wird in der Studie festgestellt, dass seit der Ausgliederung die Basisabgeltung für die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages durch die Bühnengesellschaften unter der Veränderung des Inflationsindexes erhöht wurde. Im vorliegenden Gesetzentwurf ist daher zur finanziellen Absicherung der Bundestheater vorgesehen, die Basisabgeltung ab 1. Jänner 2016 von derzeit 148,936 Millionen Euro auf 162,936 Millionen Euro zu erhöhen. Zusätzlich kann in Hinkunft der Bund für die Bühnengesellschaften einen finanziellen Beitrag für bestimmte Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen, betriebliche Erfordernisse sowie für kulturpolitische Sondervorhaben leisten. Die betreffenden Maßnahmen und Sondervorhaben sowie der finanzielle Beitrag des Bundes hierzu sind in den dreijährigen Leistungsvereinbarungen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und dem Bundeskanzler festzulegen.

Im Sinne einer organisatorischen Straffung des Bundestheaterkonzerns werden im vorliegenden Entwurf die Anzahl der Mitglieder in den Aufsichtsräten reduziert.

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahmen sind im Vorblatt dargestellt.

Kompetenzgrundlage:

Die vorgesehenen Änderungen stützen sich auf Art 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens), Art 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 7):

Die derzeitige Regelung betreffend die Abgabe von der Gründungserklärungen der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns ist auf die Gründungsphase des Konzerns im Jahr 1999 abgestellt. Diese Bestimmung ist daher insoweit obsolet, als gesellschaftsrechtlich der Bundeskanzler nur mehr für die Änderung der Gründungserklärung jener Gesellschaft zuständig ist, deren Anteile unmittelbar im Eigentum des Bundes stehen (nämlich der Bundestheater-Holding GmbH). Die Mitbefassung des Bundesministers für Finanzen bei der Änderung der Gründungserklärung der Bundestheater-Holding GmbH ist aus haushaltsrechtlichen Gründen erforderlich.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 1):

Aus legistischen Gründen wird eine Neufassung der Regelung in § 4 Abs. 1 vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Ergänzungen und Änderungen sind zur Stärkung der Aufgabenstellung der Bundestheater-Holding GmbH im Bundestheaterkonzern entsprechend der Empfehlungen der Studie der ICG erforderlich.

Bei einer Managementholding besitzt die Muttergesellschaft Kompetenz in allen finanzwirtschaftlichen und strategischen Fragen. Die Tochtergesellschaften sind autonom im Hinblick auf die operativen Entscheidungen und die Bühnengesellschaften zusätzlich in künstlerischen Fragen.

Dem Bundeskanzleramt obliegt gemäß § 3 Abs. 5 die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund. Im Hinblick auf § 3 Abs. 2 (auf die Gesellschaften ist grundsätzlich das GmbHG anzuwenden) sind die Gesellschafterrechte jene, die sich aus § 34ff GmbHG ergeben. Dazu kommen die Sonderrechte des Bundes, die im BThOG vorgesehen sind, wie etwa die Bestellung der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften der Bundestheater-Holding GmbH (siehe § 12 Abs. 4 des Entwurfes).

Zu Z 1 lit. i und k sowie zu Z 4 wird festgehalten, dass die dreijährigen Vereinbarungen und Mehrjahresplanungen jährlich rollierend zu verstehen sind. Die Rechtsfolgen bei allfälliger Nichteinhaltung der Vereinbarung sind in dieser festzulegen. Die Leistungs- und Zielvereinbarungen sind in Anlehnung an die Ziel- und Leistungspläne der Ressorts nach den Haushaltsvorschriften des Bundes zu sehen. Die Leistungs- und Zielvereinbarungen mit der Bundestheater-Holding GmbH und den Tochtergesellschaften können nach dem Muster der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne beispielsweise Personal-, Einnahmen- und Ausgabenpläne zur Sicherung ausgeglichener Budgets, sonstige strategische Maßnahmen, Management- und Fachplanungen zur Steigerung der Effizienz und der Konzernsteuerung näher definieren oder kulturpolitische Zielvorgaben konkretisieren. Die Leistungs- und Zielvereinbarungen mit den Bühnengesellschaften haben sich am kulturpolitischen Auftrag (§ 2) zu orientieren.

Die Maßnahmen gemäß Z 2 und 3 sind unverzüglich einzuleiten und so rasch als möglich umzusetzen.

Nach der Z 6 soll die Zuständigkeit für die Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an Gebäuden und Liegenschaften, die im Fruchtgenuß der Gesellschaften des Konzerns stehen, von der Theaterservice GmbH auf die Bundestheater-Holding GmbH übergehen. Der Bundestheater-Holding GmbH bleibt es im Rahmen ihrer kaufmännischen Verantwortung unbenommen, diese Tätigkeiten durch Aufbau einer Infrastruktur selbst wahrzunehmen, damit „in-house“ die Theaterservice GmbH oder nach einer Ausschreibung nach dem BVergG 2006 Dritte zu beauftragen.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 3):

In dieser Bestimmung werden generell die Aufgaben der Theaterservice GmbH umschrieben, die jedenfalls Unternehmensgegenstand sein müssen. Inwieweit für die Theaterservice GmbH Leistungspflicht besteht, ergibt sich aus § 9. Die übrigen Leistungen kann die Theaterservice GmbH sowohl Unternehmen innerhalb des Konzerns als auch dem Bund und bestimmten Einrichtungen des Bundes anbieten (siehe § 9). Im Vergleich zum derzeit gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich sind im vorliegenden Entwurf die Aufgaben der Theaterservice GmbH gestrafft worden. Durch den Abschlusssatz wird sichergestellt, dass die Bundestheater-Holding GmbH den Unternehmensgegenstand der Theaterservice GmbH in Richtung Erbringung weiterer Infrastrukturleistungen durch entsprechende Ergänzung der Gründungserklärung erweitern kann. Diese Bestimmung ist auch im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Z 5 zu sehen.

Die Aufgabe in Z 1 ist deshalb erforderlich, damit gegebenenfalls von der Bundestheater-Holding GmbH die Theaterservice GmbH mit Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und Liegenschaften, die im Eigentum oder im Fruchtgenuß der Gesellschaften des Konzerns stehen, „inhouse“ beauftragt werden kann.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 1):

Die derzeitige Regelung stellt auf den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns im Jahr 1999 ab. Nach der vorgeschlagenen Änderung hat in Hinkunft jede neue Geschäftsführung einer Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten nach deren Installierung ein Unternehmenskonzept zu erstellen.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 2):

Die Ergänzung erfolgt im Sinne der Umsetzung der Studie der ICG zur Stärkung der Stellung der Bundestheater Holding-GmbH im Bundestheaterkonzern.

Zu Z 7 (§ 7 Abs. 2 bis 3):

Zur vorgeschlagenen Erhöhung der Basisabgeltung auf 162,936 Millionen Euro in Abs. 2 wird auf die Ausführungen zu den Hauptgesichtspunkten des Entwurfes verwiesen. Hierzu ist festzuhalten, dass den Bühnengesellschaften nicht der gesamte Aufwand für den kulturpolitischen Auftrag durch die Basisabgeltung ersetzt wird; die Bühnengesellschaften haben hierfür auch für entsprechende Einnahmen zu sorgen oder Rationalisierungsmaßnahmen zu setzen. In Anbetracht des hohen Anteils des Personalaufwands an den Gesamtaufwendungen der Bühnengesellschaften erscheint es zweckmäßig in Zukunft die Basisabgeltung in kürzeren Abständen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

Zusätzlich zur Basisabgeltung leistet der Bund künftig einen finanziellen Beitrag, sofern es die budgetären Rahmenbedingungen gemäß den jeweils einschlägigen Bundesfinanzgesetzen und Bundesfinanzrahmengesetzen ermöglichen. Die notwendigen baulichen Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen, betrieblichen Erfordernisse und kulturpolitischen Sondervorhaben der Bühnengesellschaften werden in der dreijährigen Leistungs- und Zielvereinbarung gemäß § 4 Z 1 lit. i unter Einbeziehung von eigenen finanziellen Ressourcen der Bühnengesellschaften und durch Dritte zur Verfügung gestellte Mittel konkretisiert, wobei unter betrieblichen Erfordernissen auch die Bezugserhöhungen für das Personal der Bühnengesellschaften unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Bezugserhöhungen im öffentlichen Bundesdienst berücksichtigt werden können. Zu den konkreten Berechnungen und finanziellen Auswirkungen wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Abs. 3 wird an die neue Systematik des § 7 angepasst. Anzumerken ist, dass die Vergütung gemäß Abs. 3 nur für außerordentliche, dh. unvorhersehbare (zB durch höhere Gewalt verursachte), für die Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderliche Aufwendungen der Bühnengesellschaften geleistet werden kann. Die Mittel für diese Vergütung müssen im Bundesfinanzgesetz gedeckt sein, die Auszahlung bedarf außerdem des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Durchführung von Maßnahmen und Vorhaben gemäß Abs. 2a kann nicht Grundlage einer Vergütung gemäß Abs. 3 sein.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 4):

Unter „Anhörung“ ist nicht die bloße Information über die vorgesehene Aufteilung der Basisabgeltung auf die Bühnengesellschaften und die Entgegennahme deren Stellungnahme hierzu zu verstehen. Die Anhörung umfasst vielmehr auch die sachliche Auseinandersetzung mit den Bühnengesellschaften über deren Einwendungen in Rahmen eines gemeinschaftlichen Dialogs, der schriftlich von der Bundestheater-Holding GmbH zu dokumentieren ist.

Zu Z 9 (§ 9 Abs. 1):

Nach dieser Bestimmung besteht eine Leistungspflicht der Theaterservice GmbH und eine Beauftragungspflicht der Bühnengesellschaften nur noch für die Beistellung von Bühnenbildern und den dazu gehörenden Nebenleistungen sowie für die Durchführung von Lager- und Transportleistungen usw. Diese Beauftragungspflicht durch die Bühnengesellschaften besteht nicht, wenn ein anderer Bieter für diese Leistungen Bestbieter ist. Dadurch sollen wirtschaftliche Handlungsweisen im Bundestheaterkonzern forciert werden. Im Übrigen sind in § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996 und in § 4 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung der Bundesbeschaffung GmbH gleichartige Regelungen enthalten.

Zu Z 10 (§ 9 Abs. 4):

Durch diese Regelung soll der Leistungsbezieherkreis für die Theaterservice GmbH auf bestimmte Bundeseinrichtungen erweitert werden. Gleichzeitig soll die Möglichkeit der Beauftragung der Theaterservice GmbH im Rahmen eines in-house-Verhältnisses durch diese Einrichtungen gewahrt bleiben. Nach § 10 Z 7 BVergG ist ein in-house-Verhältnis nur dann gegeben, wenn der Auftragnehmer (hier die Theaterservice GmbH) im Wesentlichen ihre Leistungen für die in § 9 Abs. 4 aufgezählten Einrichtungen erbringt. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist gegeben, wenn die Theaterservice GmbH nur nebensächlich für Dritte (an nicht in § 9 Abs. 4 aufgezählte Einrichtungen) tätig wird. Jedenfalls dürfen nur weniger als 10% des Umsatzes für Dritte geleistet werden (siehe Kommentar Bundesvergabegesetz 2006, Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, § 10 Rz 188).

Zu Z 11 (§ 10):

Aufgrund der Änderung der Aufgabenstellung der Theaterservice GmbH ist die vorgesehene Anpassung erforderlich. Es wird dadurch allerdings keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des BVergG 2006 und des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberegimes geschaffen.

Zu Z 12 (§ 12 Abs. 2 bis 4):

Nach Abs. 2 soll im Hinblick auf die Erweiterung der Aufgaben der Bundestheater-Holding GmbH bei Bedarf eine Erweiterung der Geschäftsführung auf zwei Geschäftsführer möglich sein. Angesichts der budgetären Lage der Bundestheater sowie angesichts der Größe der Holding wird von dieser Möglichkeit nur in begründeten Ausnahmefällen bzw. aus wichtigen Gründen Gebrauch gemacht. Es ist beabsichtigt, bei erstmaliger Bestellung des zweiten Geschäftsführers die vorherige einstimmige Zustimmung des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH einzuholen.

Die vorgeschlagene Regelung in Abs. 3 entspricht der derzeitigen Regelung in Abs. 2 und zum Teil der derzeitigen Regelung in Abs. 3.

Die vorgeschlagene Regelung in Abs. 4 ist insofern neu, als in Hinkunft auch die kaufmännischen Geschäftsführer durch den Bundeskanzler bestellt und die Ausschreibung der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften durch die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler erfolgen soll. Als „best practice“ soll für die Auswahl der Geschäftsführer möglichst eine mit externen Experten besetzte Findungskommission unter der organisatorischen Leitung der Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH herangezogen werden, die vor Bestellung einen Mehrpersonen-Vorschlag an den Bundeskanzler erstattet. Die übrige Regelung in Abs. 4 entspricht dem letzten und vorletzten Satz der derzeitigen Regelung in Abs. 3.

Zu Z 13 (§ 13 Abs. 2 bis 5):

Die vorgeschlagene Regelung Abs. 3 und 4 sieht eine Reduzierung der Anzahl der Aufsichtsräte im Bundestheaterkonzern im Sinne einer Straffung der Organe vor.

Der Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH soll im Sinne der wirtschaftlichen Verantwortlichkeit für den gesamten Bundestheaterkonzern Mitglied der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften sein. Nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat die Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH die Eigentümerrechte ihrer Tochtergesellschaften wahrzunehmen. In dieser Funktion obliegt ihr – entsprechend den allgemeinen gesellschaftsrechlichen Regelungen – gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b die Entlastung der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften. Im Ergebnis entlastet sich daher die Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH in Bezug auf ihre Tätigkeit in diesen Aufsichtsräten selbst. Bei der Entlastung der Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH durch die Generalversammlung (gemäß § 3 Abs. 5 der jeweils für Kunst- und Kulturangelegenheiten zuständige Bundesminister) ist es daher erforderlich, deren ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit in den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften einzubeziehen.

Da nunmehr dem Aufsichtsrat der Holding nur drei Arbeitnehmervertreter angehören, wird es sich aufgrund der Konzernstruktur mit vier Tochtergesellschaften empfehlen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates auch einen Vertreter der vierten Gesellschaft ohne Stimmrecht beizuziehen.

Die bisherige verpflichtende Personenidentität in den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften entfällt. Den entsendenden bzw. bestellenden Institutionen bleibt es unbenommen, idente Besetzungen vorzunehmen, sie sind aber dazu nicht verpflichtet.

§ 13 Abs. 5 entspricht der derzeitigen Regelung des Abs. 6.

Zu Z 14 (§ 13 Abs. 9a):

Aus legistischen Gründen wurde Abs. 9a neu gefasst. Materiell werden nur Z 11 und 18 geändert und mit den Regelungen in Z 19 bis 22 aufgrund der Erweiterung der Aufgabenstellung der Bundestheater-Holding GmbH ergänzt.

Zu Z 17 (§ 13 Abs. 10a):

Die Ergänzung ist aus den gleichen Gründen erforderlich, wie in der Ergänzung des Abs. 9a.

Zu Z 19 (§ 13 Abs. 12):

Zur Stärkung der Kontrolle der Geschäftsführung in den Gesellschaften durch den Aufsichtsrat soll nunmehr in allen Aufsichtsräten der Gesellschaften des Konzerns ein Prüfausschuss verpflichtend eingeführt werden.

Die bisherige Regelung, wonach die Beschlüsse des Aufsichtsrates der Zustimmung der vom Bundeskanzler bestellten und vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitgliedern bedürfen, wurde im Sinne der Gleichwertigkeit aller Aufsichtsratsmitglieder fallen gelassen. Diese Gleichstellung wird auch dem Grundsatz gerecht, wonach die Überwachungs- und Prüfungspflicht sowie alle sonstigen Aufgaben dem Aufsichtsrat in einer Gesamtheit als Kollegialorgan obliegen. Im Hinblick darauf, dass in Hinkunft gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. i die Bundestheater-Holding-GmbH mit dem Bund und gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 diese mit ihren Tochtergesellschaften für jeweils drei Jahre Leistungs- und Zielvereinbarungen zu schließen hat, in denen auch Vereinbarungen über die gemäß § 7 Abs. 2 und 2a bereitgestellten Bundesmittel zu treffen sein werden, ist diese Sonderregelung auch inhaltlich obsolet geworden. Die Aufsichtsräte dürfen nämlich nur Beschlüsse fassen, die diesen Vereinbarungen entsprechen.

Zu Z 20 (§ 17 Abs. 1):

Die Änderung ist im Hinblick auf eine mögliche Erweiterung der Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH auf zwei Geschäftsführer erforderlich.

Zu Z 21 (§ 31a Abs. 7):

Da das Geschäftsjahr der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns jeweils mit 1. September eines Kalenderjahres beginnt, sollte die Gesetzesänderung mit Beginn eines neuen Geschäftsjahres in Kraft treten. Da die Anzahl und die Bestellung der Aufsichtsräte der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns geändert werden, soll auch mit gleicher Wirksamkeit eine Neubestellung der Aufsichtsräte erfolgen.

Zu Z 22 (§ 32):

Die Änderung der Vollzugsklausel ist aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen erforderlich.