Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes – BThOG

Kulturpolitischer Auftrag

§ 2. (1) bis (3)

Kulturpolitischer Auftrag

§ 2. (1) bis (3)

(4) Die Wiener Staatsoper ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper und Ballett mit umfassender Literatur zu führen. Ihre Stellung im Kreis der international führenden Häuser ist zu erhalten und weiter auszubauen. Beim Repertoire ist auf die Einbeziehung zeitgenössischer künstlerischer Ausdrucksformen Rücksicht zu nehmen. Fallweise sind auch andere Formen des Musiktheaters als die Oper zu pflegen. Dem Ballett ist im Spielplan der Staatsoper ausreichend Raum zum Ausbau eines selbständigen Profils zu geben; dies gilt sowohl für das Ballett als auch für das moderne Tanztheater. Weiters hat die Staatsoper im Rahmen der Ballettschule für die Ausbildung junger Tänzer im Ballett und im modernen Tanz sowie für die Aus- und Fortbildung von Ballettlehrern zu sorgen. Ein wesentliches Element der künstlerischen Qualität ist das im internationalen Maßstab herausragende Orchester, das in höchster Qualität in dem dafür erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.

(4) Die Wiener Staatsoper ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper und Ballett mit umfassender Literatur zu führen. Ihre Stellung im Kreis der international führenden Häuser ist zu erhalten und weiter auszubauen. Beim Repertoire ist auf die Einbeziehung zeitgenössischer künstlerischer Ausdrucksformen Rücksicht zu nehmen. Fallweise sind auch andere Formen des Musiktheaters als die Oper zu pflegen. Dem Ballett ist im Spielplan der Staatsoper ausreichend Raum zum Ausbau eines selbständigen Profils zu geben; dies gilt sowohl für das Ballett als auch für das moderne Tanztheater. Weiters hat die Staatsoper im Rahmen der Ballettschule für die Ausbildung junger Tänzer im Ballett und im modernen Tanz sowie für die Aus- und Fortbildung von Ballettlehrern zu sorgen und den Wiener Opernball zu veranstalten. Ein wesentliches Element der künstlerischen Qualität ist das im internationalen Maßstab herausragende Orchester, das in höchster Qualität in dem dafür erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.

Errichtung von Gesellschaften

§ 3. (1) bis (6):

Errichtung von Gesellschaften

§ 3. (1) bis (6)

(7) Die Gründererklärungen sind für alle Gesellschaften vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.

(7) Änderungen der Gründererklärung der Bundestheater-Holding GmbH sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen.

Aufgaben der Gesellschaften

§ 4. (1) Der Bundestheater-Holding GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die Beschlußfassung über folgende Gegenstände:

                a) die Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer;

               b) die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung der Bedeckung der Abgänge und Verwendung der Überschüsse;

                c) die Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;

               d) die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;

                e) die Rückzahlung von Nachschüssen;

                f) die Entscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten;

               g) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG;

               h) die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;

                 i) der Abschluß von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;

           2. die Erlassung von Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften;

           3. bis 31. August 2004 Festlegung der Kalkulationsgrundlagen und Regelung der Preisbildung für die Leistungen der Theaterservice GmbH und Festlegung der Grundsätze der Vertragsgestaltung zwischen den Bühnengesellschaften einerseits und der Theaterservice GmbH anderseits;

           4. die Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den in den Fruchtgenuss übertragenen Liegenschaften und Gebäuden;

           5. die entgeltliche Überlassung der Liegenschaften und Gebäude gemäß Z 4 an die Bühnengesellschaften zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Aufgaben der Gesellschaften

§ 4. (1) Die Bundestheater-Holding GmbH hat die Funktion einer „strategischen Management-Holding“ für die Tochtergesellschaften. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die Beschlussfassung über folgende Gegenstände:

                a) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und der Einhaltung der Public Corporate Governance Bestimmungen des Bundes sowie die Entscheidung über die Bedeckung der Abgänge und Verwendung der Überschüsse;

               b) Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;

                c) Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;

               d) Rückzahlung von Nachschüssen;

                e) Entscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten;

                f) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG;

               g) Erstattung eines Vorschlages zur Aufteilung der Mittel gemäß § 7 Abs. 2 und 3 an den Bundeskanzler;

               h) Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine ein Fünftel des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;

                 i) Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler;

                 j) Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß § 6 Abs. 1;

                k) Genehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr;

            l) Regelungen zur Prüfung und Überwachung der Tochtergesellschaften;

           2. Erlassung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften und Festlegung von Prüfrechten und begleitender Kontrolle gegenüber den Tochtergesellschaften;

           3. Errichtung und Weiterentwicklung eines konzerneinheitlichen Buchhaltungs- und Rechnungswesens, Beteiligungs- und Finanzcontrollings, Personalverrechnungswesen, internen Kontrollsystems (IKS), Innenrevision und IT-Systems;

           4. Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit den Tochtergesellschaften;

           5. Festlegung der Leistungen, die aus konzernstrategischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind;

           6. Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den im Fruchtgenuss der Gesellschaften gemäß § 3 stehenden Liegenschaften und Gebäuden;

           7. entgeltliche Überlassung der im Fruchtgenuss der Bundestheater-Holdung GmbH stehenden Liegenschaften und Gebäude gemäß Z 6 an die Bühnengesellschaften zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2)

(2)

(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung der im Fruchtgenuß oder Eigentum der Gesellschaften stehenden Liegenschaften und Gebäude in deren Auftrag;

           2. die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;

           3. die Erbringung von Leistungen des zentralen Kartenvertriebes im Auftrag der Bühnengesellschaften;

           4. die Erbringung von EDV-Dienstleistungen im Auftrag der Gesellschaften;

           5. die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;

           6. die Instandhaltung der gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 in das Eigentum und der gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 anteilsmäßig in das Eigentum der Theaterservice GmbH übertragenen Liegenschaften und Gebäude;

           7. die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an den bühnentechnischen Einrichtungen und den Sonderanlagen im Auftrag der Bühnengesellschaften.

(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung;

           2. die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;

           3. die Erbringung von Leistungen des Kartenvertriebes;

           4. die Erbringung von EDV-Dienstleistungen;

           5. die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;

           6. die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an bühnentechnischen Einrichtungen.

Die Bundestheater-Holding GmbH kann die Erbringung weiterer Infrastrukturleistungen durch die Theaterservice GmbH festlegen.

Unternehmenskonzept

§ 6. (1) Die jeweils erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaften bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

Unternehmenskonzept

§ 6. (1) Die Geschäftsführung jeder Gesellschaft hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung, bei den Bühnengesellschaften ab Beginn der Bestellung des künstlerischen Geschäftsführers, ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Unternehmenskonzepte der Tochtergesellschaften bedürfen außerdem der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien sowie die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(2) Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

(2) Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen und der Bundestheater-Holding GmbH gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

§ 7. (1)

Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

§ 7. (1)

(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2014 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 148,936 Millionen Euro zu leisten.

(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2014 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 148,936 Millionen Euro zu leisten; ab dem 1. Jänner 2016 beträgt die jährliche Basisabgeltung 162,936 Millionen Euro.

 

(2a) Zusätzlich zur Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen finanziellen Beitrag zu notwendigen baulichen Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen, betrieblichen Erfordernissen und kulturpolitischen Sondervorhaben der Bühnengesellschaften leisten. Die zu finanzierenden Maßnahmen und Vorhaben sind in der Leistungs- und Zielvereinbarung gemäß § 4 Z 1 lit. i unter Einbeziehung von eigenen finanziellen Ressourcen der Bühnengesellschaften und durch Dritte zur Verfügung gestellte Mittel festzulegen.

(3) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(3) Nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel kann der Bund außerordentliche Aufwendungen der Bühnengesellschaften unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die Auszahlung dieser Vergütung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.

(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH nach Anhörung der Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.

Leistungen der Theaterservice GmbH

§ 9. (1) Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, bis 31. August 2004 die Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 der Bundestheater-Holding GmbH und den Bühnengesellschaften unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Leistungen der Theaterservice GmbH

§ 9. (1) Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, die Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und 5 den Bühnengesellschaften nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, diese von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Können Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 5 bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten günstiger angeboten werden, ist dieser mit der Leistungserbringung zu beauftragen.

(2) Die Theaterservice GmbH erbringt ihre Leistungen gemäß Abs. 1 gegen Entgelt. Die Höhe der Entgelte sind von der Theaterservice GmbH auf Grundlage einer Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen und von der Bundestheater-Holding GmbH auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen.

(2) Die Theaterservice GmbH erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt. Die Höhe der Entgelte sind von der Theaterservice GmbH auf Grundlage einer Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen und von der Bundestheater-Holding GmbH auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen.

(3)

(3)

 

(4) Die Theaterservice GmbH ist über die Leistungsverpflichtung gemäß Abs. 1 hinaus berechtigt, alle Leistungen, die Unternehmensgegenstand sind, im Wesentlichen dem Bund und den Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1, den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek sowie deren Tochtergesellschaften anzubieten und zu erbringen. Mit Bedacht darauf kann die Theaterservice GmbH ihre Leistungen im öffentlichen Wettbewerb anbieten und erbringen.

Anwendung von Vergabevorschriften

§ 10. Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, anzuwenden. Dies gilt nicht für Aufträge der Bundestheater-Holding GmbH und der Bühnengesellschaften an die Theaterservice GmbH bis 31. August 2004 und für Aufträge der Theaterservice GmbH ab dem 1. September 2004.

Anwendung von Vergabevorschriften

§ 10. Bei Aufträgen gemäß § 9 Abs. 1 und 4, erster Satz, an die Theaterservice GmbH gilt § 10 Z 7 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006. Die Theaterservice GmbH hat bei Aufträgen an Dritte das Bundesvergabegesetz 2006 anzuwenden.

Vertretung der Gesellschaften

§ 12. (1)

Vertretung der Gesellschaften

§ 12. (1)

(2) Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten (kaufmännischer Geschäftsführer).

(2) Die Bundestheater-Holding GmbH hat einen oder zwei Geschäftsführer, die nach Anhörung des Aufsichtsrates vom Bundeskanzler zu bestellen sind. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, hat der Bundeskanzler einen zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen. Besteht in Angelegenheiten der Geschäftsführung zwischen den beiden Geschäftsführern keine Einigung, ist die Auffassung des Sprechers der Geschäftsführung entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung „Direktor“ führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.

(3) Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten (kaufmännischer Geschäftsführer). Die künstlerischen Geschäftsführer können die Bezeichnung „Direktor“ führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.

(4) Vor der Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaften sind der betreffende künstlerische Geschäftsführer und Aufsichtsrat zu hören.

(4) Die Bestellung der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH und des Aufsichtsrates der betreffenden Gesellschaft. Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die Ausschreibung der Funktionen erfolgt durch die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler. Bei der Bestellung des kaufmännischen Geschäftsführers der Bühnengesellschaften ist zusätzlich der künstlerische Geschäftsführer zu hören.

(5)

(5)

Aufsichtsrat

§ 13. (1)

Aufsichtsrat

§ 13. (1)

(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.

(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils sechs Aufsichtsräten vorzusehen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:

           1. drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,

           3. zwei Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen entsandt.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH werden wie folgt bestellt bzw. entsandt:

           1. ein Mitglied vom Bundeskanzler,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens vom Bundeskanzler,

           3. zwei Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie folgt bestellt:

           1. drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,

           3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

           4. (entfällt)

           5. ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.

(4) Den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 gehört der Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH an, der gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrates ist. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, nimmt diese Aufgaben der Sprecher der Geschäftsführung wahr. Die weiteren Mitglieder der Aufsichtsräte werden wie folgt bestellt bzw. entsandt:

           1. ein Mitglied von der Bundestheater-Holding GmbH;

           2. drei Mitglieder vom Bundeskanzler;

           3. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen.

(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 4 Z 1 und 3 sind für die Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.

(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 sowie gemäß Abs. 4 Z 2 sind gegenüber dem Bundeskanzler und die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 3 sowie gemäß Abs. 4 Z 3 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie gemäß Abs. 4 Z 1 und 3 sind gegenüber dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister/der entsendenden Bundesministerin über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(6) Entfällt.

(7) bis (9)

(7) bis (9)

(9a) Folgende Geschäfte der Bundestheater-Holding GmbH sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

           1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;

           2. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

           3. die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;

           4. Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

           5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

           6. die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

           7. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

           8. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;

           9. die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

         10. die Festlegung von Konzernrichtlinien für die Holding und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

         11. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965;

         12. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

         13. die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist;

         14. der Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;

         15. die Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;

         16. die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

         17. die Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

         18. Erstattung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundeskanzler.

(9a) Folgende Geschäfte der Bundestheater-Holding GmbH dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

           1. Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 UGB), Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Bundestheater-Holding GmbH und der Tochtergesellschaften;

           2. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;

           3. Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;

           4. Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

           5. Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

           6. Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

           7. Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

           8. Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Bundestheater-Holding GmbH;

           9. Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

         10. Festlegung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

         11. Festlegung von Grundsätzen für die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 sowie Genehmigung solcher Vereinbarungen bei den Tochtergesellschaften;

         12. Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

         13. Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist;

         14. Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen der Bundestheater-Holding GmbH und der Tochtergesellschaften, die von grundsätzlicher Bedeutung sind;

         15. Vorschlag an den Bundeskanzler zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;

         16. Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

         17. Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

         18. Vorschlag an den Bundeskanzler zur Aufteilung der Basisabgeltung gemäß § 7;

         19. Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß § 6 Abs. 1;

         20. Genehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr sowie der Leistungs- und Zielvereinbarungen für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit den Tochtergesellschaften;

         21. Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler;

         22. Festlegung der Leistungen, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind.

(9b) bis (10)

(9b) bis (10)

(10a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

           1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;

           2. bis 8.

           9. die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

         10.

         11. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

(10a) Folgende Geschäfte der Tochtergesellschaften dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

           1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;

           2. bis 8.

           9. die Festlegung der Ein- und Mehrjahresplanung (Unternehmensbudget und Dreijahresplan) der Gesellschaft für das jeweils folgende Geschäftsjahr;

         10.

         11. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

(10b)

(10b)

(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundeskanzler gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder.

(12) In den Gesellschaften gemäß § 3 ist vom Aufsichtsrat jeweils ein Prüfausschuss im Sinne des § 30g Abs. 4a GmbHG einzurichten.

Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater

§ 17. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundestheater” eingerichtet. Diese Dienststelle ist eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater

§ 17. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundestheater” eingerichtet. Diese Dienststelle ist eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH, sind zwei Geschäftsführer bestellt, vom Sprecher der Geschäftsführung, geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

§ 31a. (1) bis (6)

§ 31a. (1) bis (6)

 

(7) §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 7, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 17 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft. Mit Wirksamkeit vom 1. September 2015 sind die Aufsichtsräte der Bundestheater-Holding GmbH und von deren Tochtergesellschaften neu zu bestellen. Mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag können alle hierfür erforderlichen Maßnahmen vorgenommen werden.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 1, Abs. 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister/die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

           3. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

           5. (entfällt)

           6. hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

           7. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und § 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           8. hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

           9. hinsichtlich des § 3 Abs. 3, letzter Satz, die Bundesregierung;

         10. im übrigen der Bundeskanzler.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und des § 7 Abs. 2 bis 3 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

           3. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5, und des § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

           5. hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

           6. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und des § 25 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

           7. hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

           8. im Übrigen der Bundeskanzler.