Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Im Zuge der vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuwickelnden Verfahren hat sich Klarstellungs- und Änderungsbedarf gezeigt.

B- Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 8a Abs. 5):

Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurde lediglich auf Unterabsatz 2 des Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgestellt. Dieses Versehen wird nunmehr berichtigt.

Zu Z 2:

§ 19 Abs. 7a:

In Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist festgehalten, dass, sofern das Unionsrecht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, Zahlungen in voller Höhe an die Begünstigten auszuzahlen sind. Entsprechend dieser Regelung dürfen zB im Rahmen der Beantragung von Direktzahlungen keine Gebühren für den Antragsteller vorgeschrieben werden. § 31 Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 sieht daher vor, dass Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 3 MOG 2007 von den Stempelgebühren sowie von den Bundesabgaben befreit sind. Um mögliche Unklarheiten hinsichtlich der Kostentragung und daraus resultierende Streitfälle zu vermeiden, soll verdeutlicht werden, dass im Rechtsmittelverfahren das Prinzip der Zahlung in voller Höhe nicht mehr greift. Daher sind die in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 AVG erwachsenden Kosten (Barauslagen und Gebühren) von der Partei, die den entsprechenden Antrag gestellt hat, zu tragen. § 76 AVG ist im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes schon gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden; der vorgeschlagene Abs. 7a dient lediglich der Klarstellung.

§ 19 Abs. 7b:

Aufgrund der von der AMA abzuwickelnden Masse an Verfahren zur Prämiengewährung einschließlich der im EU-Recht enthaltenen Zeitvorgaben für die jährlichen Auszahlungen ist eine Bedachtnahme auf die individuellen Fallkonstellationen – innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit – nicht immer in dem gewünschten Ausmaß möglich. Um eine Überlastung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Durchführung notwendiger Sachverhaltsergänzungen zu vermeiden, soll das Bundesverwaltungsgericht – analog zu den Möglichkeiten gemäß § 269 Abs. 2 BAO – die AMA mit der Durchführung erforderlicher Ermittlungsverfahren oder Sachverhaltsergänzungen beauftragen können. Das Bundesverwaltungsgericht kann dafür auch eine andere Behörde beauftragen, falls diese aufgrund der spezifischen Sachverhaltsfeststellungen sachlich in Betracht kommt und zur Durchführung der ergänzenden Erhebungen besser geeignet ist.