Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 8a Abs. 5:

 

(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der „gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013“ ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

 

§ 19 Abs. 7a und 7b:

 

„(7a) Erwachsen dem Bundesverwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür der Beschwerdeführer aufzukommen. § 76 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

 

(7b) Das Bundesverwaltungsgericht kann das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die AMA oder eine von ihm zu bestimmende, sachlich in Betracht kommende Behörde durchführen oder ergänzen lassen.“