Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Hauptanliegen des vorliegenden Entwurfs ist die Einführung der neuen, im Bereich des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) bereits umgesetzten Reifeprüfungsbestimmungen auch an den vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) umfassten Schulen.

Weiters sollen die Zeitpunkte, ab denen Reifeprüfungen nach den neuen, standardisierten und teilzentralen Bestimmungen durchzuführen sind, zwischen den Schulen für Berufstätige und der Berufsreifeprüfung aufeinander abgestimmt werden. Hiefür bedarf es einer Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes, um das Wirksamwerden der dort bereits mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2011 verankerten Bestimmungen von 2016 auf das Jahr 2017 hinauszuschieben.

Die Entwicklung im Bereich des SchUG:

Die neue Reifeprüfung hat einen Werdegang, der bis ins Jahr 2009 zurückgeht: Mit der SchUG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2009 wurde dem 8. Abschnitt des SchUG ein Abschnitt 8a hinzugefügt, der in den §§ 42a bis 42i (unter inhaltlicher Anlehnung an die §§ 34 bis 41) die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) ausschließlich für die allgemein bildende höhere Schule regelte. Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten und das Wirksamwerden waren der 1.9.2014 bzw. Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 vorgesehen.

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 292 dB XXIV. GP führen dazu wie folgt aus:

„Die Einführung einer standardisierten kompetenzorientierten Reifeprüfung mit zentralen und schulspezifischen Elementen unter Berücksichtigung schulautonomer pädagogischer Schwerpunkte ist gemäß dem Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, Abschnitt Bildung, beginnend mit der AHS für alle Schularten zu entwickeln. Im Bereich der berufsbildenden höheren Schulen und der höheren Anstalten der Lehrer- und der Erzieherbildung sollen derartige Modelle der teilzentralen Reifeprüfung ab dem Schuljahr 2010/11 erprobt und mit dem Schuljahr 2014/15 in das Regelschulwesen übergeführt werden.

Höchstmögliche Transparenz, Objektivität und Vergleichbarkeit sind für die Aussagekraft von österreichischen Abschluss-, Reife-, Reife- und Diplom- sowie Diplomprüfungszeugnissen von besonderer Bedeutung. Bereits die Verankerung von Bildungsstandards in § 17 des Schulunterrichtsgesetzes verfolgt das Ziel eines kompetenz- und ergebnisorientierten Unterrichts. Um die Aussagekraft von abschließenden Prüfungen als Dokumentation des Ergebnisses mehrjährigen Unterrichts zu erhöhen, sollen gemäß dem genannten Regierungsprogramm neben standortbezogenen Elementen auch zentrale Elemente in die Reifeprüfung Eingang finden.

Wie bei den Bildungsstandards sollen die zentralen Aufgabenstellungen bei den abschließenden Prüfungen zu einer stärkeren und nachhaltigeren Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht führen, konkrete Vergleichsmaßstäbe für die erreichten Leistungen der Schülerinnen und Schüler in der Diagnostik bieten sowie die Qualitätsentwicklung in der Schule und im Bildungswesen insgesamt unterstützen. Zentrale Aufgabenstellungen liefern zudem einen Vergleichsmaßstab, an dem aufgezeigt werden kann, in welchem Ausmaß es einer Schule gelingt, die Schülerinnen und Schüler mit (fach)spezifischen Kompetenzen auszustatten.

Die Ergebnisse der Schülerleistungen im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfungen werden ebenso wie diese selbst zum Zwecke eines kontinuierlichen nationalen Bildungsmonitorings vom Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesen (BIFIE) zusammengefasst, analysiert und den Verantwortlichen für das Schulsystem berichtet. Daraus gewonnene Erkenntnisse sollen die Basis für Steuerungsentscheidungen im Bildungswesen bilden.

Die Neukonzeption der Reifeprüfungsbestimmungen für allgemein bildende höhere Schulen trägt mit den drei voneinander unabhängigen Säulen (verpflichtende vorwissenschaftliche Arbeit mit Präsentation, standardisierte schriftliche Klausurprüfung, standortbezogene mündliche Prüfung) auch den Anforderungen nach Erhöhung der Studierfähigkeit, Standardisierung und Kompetenzorientierung sowie der Wahrung von standortbezogenen Spezifizierungen und schulautonomen Profilbildungen Rechnung.“

Abschnitt 8a (§§ 42a bis 42i) SchUG der genannten Novelle BGBl. I Nr. 112/2009 sollte nicht zur Anwendung gelangen, denn bereits mit der SchUG-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 wurden die genannten Bestimmungen wieder aufgehoben und die neue standardisierte, kompetenzorientierte teilzentrale Reifeprüfung für alle Schularten und -formen mit abschließender Prüfung eingeführt (hinsichtlich des teilzentralen Aspekts jedoch nur an höheren Schulen). Es wurde der 8. Abschnitt (§§ 34 bis 41) neu gefasst, für das Inkrafttreten war der 1.9.2010 vorgesehen. Als Zeitpunkt für das Wirksamwerden waren ursprünglich abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2014(für AHS) bzw. mit Haupttermin ab 2015 (für BMHS und Bildungsanstalten) vorgesehen.

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 714 dB XXIV. GP führen dazu wie folgt aus:

„Mit BGBl. I Nr. 112/2009 wurden in einem neuen Abschnitt 8a für die allgemein bildende höhere Schule neue Bestimmungen über die abschließende Prüfung (teilzentrale Reifeprüfung) eingeführt. Diese Bestimmungen bilden gemäß § 78b Abs. 1 die Grundlage für die Führung von Schulversuchen. Ab dem Haupttermin 2014 kommen sie (ausschließlich an allgemein bildenden höheren Schulen) unmittelbar zur Anwendung. Für alle übrigen Schularten mit abschließender Prüfung bleiben die §§ 34 ff anwendbar.

Gleichzeitig sieht § 78b in seinem Abs. 2 vor, dass an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

-       in den Schuljahren 2010/11 bis 2013/14 entsprechende Schulversuche zur Erprobung neuer Formen der abschließenden Prüfung zu führen sind und

-       bis spätestens zum Beginn des Schuljahres 2014/15 die gesetzliche Grundlage für die Durchführung teilzentraler Formen der Reife- und Diplomprüfung ab dem Haupttermin 2015 zu schaffen sind.

Es erscheint zweckmäßig, dieser Verpflichtung zur Schaffung der gesetzlichen Grundlage möglichst bald nachzukommen, da die derzeit geltenden Bestimmungen der §§ 42a ff, auf die in § 78b Abs. 2 verwiesen wird (Arg.: „im Sinne des Abschnitt 8a“), Detailregelungen enthalten, wie sie nur für die allgemein bildenden höheren Schulen in Betracht kommen, nicht aber für das berufsbildende Schulwesen.

Mit der Neufassung der §§ 34 ff können alle anderen Regelungen über abschließende Prüfungen (zeitlich gestaffelt nach Schularten) ersatzlos entfallen. Die zwischenzeitig existenten Bestimmungen der §§ 42a ff (BGBl. I Nr. 112/2009) werden an allgemein bildenden höheren Schulen lediglich im Haupttermin 2010 die Grundlage für Schulversuche sein, ansonsten kommen sie nicht mehr zur Anwendung. Es ergibt sich folgendes Bild über die Anwendbarkeit der verschiedenen Vorschriften:

 

Bestimmungen

AHS

BMHS, Kiga- u. Soz.päd.

§§ 34 ff (alt 1999)

Bis einschl. Haupttermin 2013

Bis einschl. Haupttermin 2014

§§ 42a ff (neu 2009)

Für Schulversuche im Haupttermin 2010

-

§§ 34 ff (neu 2010)

Für Schulversuche in den Hauptterminen 2011 bis 2013, ab Haupttermin 2014

Für Schulversuche in den Hauptterminen 2011 bis 2014, ab Haupttermin 2015“

 

Das ursprünglich mit 2014/2015 festgesetzte Wirksamwerden wurde erst mit der Novelle zum SchUG BGBl. I Nr. 73/2012 auf ein Jahr erstreckt, sodass die flächendeckende Reifeprüfung nach dem neuen Modell erstmals im Jahr 2015 (an den vierjährigen Formen) und im Jahr 2016 (an den fünfjährigen Formen) erfolgen wird. Zugleich wurde das „Optionenmodell“ des § 82c SchUG eingeführt, womit für Schulen, die sich auf die neue Form der Reifeprüfung vorbereitet und eingestellt haben, die Möglichkeit eröffnet wurde, zum ursprünglich geplanten Zeitpunkt die neue Reifeprüfung abzuhalten.

Der parlamentarische Initiativantrag 1975/A ist wie folgt begründet:

Da Bedenken der Schulpartner im Hinblick auf die AHS-Reifeprüfung bzw. BHS- Reife- und Diplomprüfung erstgenommen werden, soll ein Optionenmodell eingeführt werden. Die gesamte neue Reifeprüfung an AHS kann mit Entscheidung des Schulgemeinschaftsausschusses (mit 2/3-Mehrheit in jeder Kurie) wie geplant im Schuljahr 2013/14 stattfinden. Eine solche Entscheidung ist spätestens bis zum Ende des ersten Semesters der vorletzten Schulstufe (7. Klasse) zu fassen. Ansonsten findet die AHS-Reifeprüfung im Schuljahr 2014/15 statt. Die gesamte neue Reife- und Diplomprüfung an BHS kann mit Entscheidung des Schulgemeinschaftsausschusses (mit 2/3-Mehrheit in jeder Kurie) wie geplant im Schuljahr 2014/15 stattfinden. Eine solche Entscheidung ist spätestens bis zum Ende des ersten Semesters der vorletzten Schulstufe zu fassen. Ansonsten findet die BHS-Reife- und Diplomprüfung im Schuljahr 2015/16 statt.“

Die Verankerung im SchUG-BKV:

Auf der Grundlage der SchUG-Bestimmungen (8. Abschnitt, §§ 34 bis 41) soll nunmehr auch für die vom Geltungsbereich des SchUG-BKV umfassten Schulen die neue Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlussprüfung) eingeführt werden. Es handelt sich dabei um folgende Schularten und -formen:

-       Allgemein bildende höhere Schule für Berufstätige einschließlich der als Berufstätigenform geführten Sonderformen der (Tages-)AHS,

-       Berufsbildende mittlere Schulen für Berufstätige einschließlich der als Berufstätigenform geführten Sonderformen, Vorbereitungslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge für Berufstätige,

-       Berufsbildende höhere Schulen für Berufstätige einschließlich der als Berufstätigenform geführten Sonderformen, Kollegs und Kollegs für Berufstätige,

-       Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik für Berufstätige einschließlich der als Berufstätigenform geführten Sonderformen, Kollegs und Kollegs für Berufstätige,

-       Bildungsanstalten für Sozialpädagogik für Berufstätige einschließlich der als Berufstätigenform geführten Sonderformen, Kollegs und Kollegs für Berufstätige.

Der vorliegende Entwurf beabsichtigt eine weitgehende Vereinheitlichung der abschließenden Prüfungen an Schulen gemäß dem SchUG einerseits und an solchen gemäß dem SchUG-BKV andererseits. Lediglich die im Hinblick auf die Besonderheiten (wie zB die Semestergliederung und die Modularisierung) erforderlichen Abweichungen sollen die beiden Prüfungsbestimmungen voneinander unterscheiden. Dies wird im besonderen Teil der Erläuterungen näher ausgeführt.

Die Erläuterungen zu den Regierungsvorlagen 292 und 714 dB XXIV. GP sind mit nachstehenden Links auffindbar. Sie können zum besseren Verständnis der einzelnen Paragraphen dienlich sein.

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_00292/fname_162729.pdf

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_00714/fname_185966.pdf

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil:

Zum SchUG-BKV:

Zu Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 (§ 7 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 26 samt Überschrift, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 3):

Hier ist der Entfall jener Sonderregelungen vorgesehen, die für das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie galten. Diese Schule wurde traditionell vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport erhalten und von diesem stufenweise bis 2013 aufgelöst. Ab dem Schuljahr 2010/11 wurde kein neuer Ausbildungszug mehr begonnen, der letzte endete im Mai 2012.

Zu Z 4 (§ 23 Abs. 1):

Zur Ablegung einer Semesterprüfung sind Studierende in allen negativ oder nicht beurteilten Modulen berechtigt, nicht nur in Pflichtgegenständen. Dies ist hier redaktionell richtig zu stellen.

Zu Z 8 (§§ 33 bis 41 und 41a):

Es werden sämtliche, die abschließende Prüfung betreffende Bestimmungen des SchUG-BKV neu gefasst. Auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen. Im Besonderen ist zu den einzelnen Paragraphen wie folgt zu bemerken:

Zu § 33:

§ 33 regelt Form und Umfang der abschließenden Prüfung. Auch hier findet sich das Drei-Säulen-Modell mit der verpflichtend abzulegenden abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung.

Zu § 34:

§ 34 regelt die Zusammensetzung sowie die Beschlussmodalitäten der Prüfungskommissionen, welche sich für jedes Prüfungsgebiet unterschiedlich und mit höherem Fachbezug zusammensetzen.

Die Prüfungskommission der Vorprüfung soll wie im Anwendungsbereich des SchUG auch vor allem fachbezogen zusammengesetzt sein: Schulleiterin oder Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, Fachvorständin oder Fachvorstand als Mitglied der Prüfungskommission (falls nicht vorhanden, so wird vom Schulleiter oder von der Schulleiterin ein fachkundiger Lehrer oder eine fachkundige Lehrerin als Mitglied zu bestellen sein) sowie Prüfer oder Prüferin. Es besteht somit keine Veranlassung, zwei Prüferinnen bzw. Prüfer vorsehen zu müssen.

In Abs. 2 Z 3 soll mit der gegenüber dem SchUG geänderten Formulierung dem Umstand entsprochen werden, dass die Funktion des Klassen- oder Jahrgangsvorstandes oder der Klassen- oder Jahrgangsvorständin im SchUG-BKV grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Es soll daher auch hier auf die Kompetenz der Fachvorständin oder des Fachvorstandes zurückgegriffen werden oder – so eine solche oder ein solcher nicht bestellt ist – von der Schulleiterin oder vom Schulleiter eine andere fachkundige Lehrperson oder die Studienkoordinatorin bzw. der Studienkoordinator als Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden können. Es ist davon auszugehen, dass die Studienkoordinatorin oder der Studienkoordinator auch dann, wenn sie oder er nicht vom Fach sein sollte, dennoch auf Grund der innehabenden Koordinationsfunktion ein jedenfalls gleichwertiges, sogar fachübergreifend kompetentes Kommissionsmitglied ist.

In Abs. 2 Z 5 (Beisitzerin oder Beisitzer) soll hinsichtlich des Prüfungsgebietes „Religion“ klargestellt werden, dass nur von der betreffenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde befähigte und ermächtigte Religionslehrerinnen oder Religionslehrer als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden dürfen und dass selbstverständlich nicht lediglich „religionskundige“ Lehrerinnen oder Lehrer bzw. Religionslehrerinnen oder Religionslehrer anderer Konfessionen als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden dürfen. Gleiches gilt sinngemäß hinsichtlich der Erstellung der Themenbereiche, die nur von Religionslehrerinnen oder Religionslehrern, die von der betreffenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde befähigt und ermächtigt sind, zu erfolgen hat. Auf § 4 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes wird verwiesen, eine noch deutlichere Konkretisierung im SchUG-BKV erscheint nicht erforderlich.

Zu § 35:

§ 35 regelt die Prüfungstermine. Hier ist im Sinne der Vereinheitlichung der Prüfungstermine eine Angleichung an das SchUG vorgesehen. Dies scheint insbesondere im Hinblick auf die zentralen Aufgabenstellungen an höheren Schulen, die für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen (BMBF) vom Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) erstellt werden, erforderlich. Die Abs. 1 und 2 legen den Rahmen für die Vorprüfung (Abs. 1) und für die Hauptprüfung (Abs. 2) fest, Abs. 3 enthält Bestimmungen über die vorgezogenen Teilprüfungen und Abs. 4 regelt die Zuständigkeiten zur Festlegung der konkreten Prüfungstermine. Abs. 5 betrifft den Termin bei gerechtfertigter Verhinderung; er entspricht dem Abs. 5 des § 36 SchUG.

Eine Änderung gegenüber dem § 36 SchUG ist insofern erforderlich, als das erstmalige Antreten (Zulassung zur Prüfung) an Schulen gemäß dem SchUG von Amts wegen erfolgt, wohingegen an Schulen gemäß dem SchUG-BKV jedes Antreten auf Antrag erfolgt. Es kann daher nicht unbedingt von einem einheitlichen „Haupttermin“ für alle Kandidatinnen und Kandidaten ausgegangen werden. Die Begrifflichkeit „Haupttermin“ ist lediglich im Hinblick auf das Wirksamwerden („ … auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab …“) von Bedeutung.

Daher sieht das SchUG in § 36 Abs. 2 Z 2 die Termine für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung (Zulassung von Amts wegen) und in Z 3 die weiteren Termine (Zulassung auf Antrag: „Herbsttermin“ (ehem. 1. Nebentermin), „Frühjahrstermin“ (ehem. 2. Nebentermin) und „Sommertermin“ (ehem. 3. Nebentermin, zeitlich ident mit Termin des erstmaligen Antretens) vor. Demgegenüber regelt das SchUG-BKV in der im Entwurf vorliegenden Fassung lediglich die drei Termine, ohne einen davon für das erstmalige Antreten zu bestimmen. In zeitlicher Hinsicht ist eine Angleichung an das SchUG vorgesehen.

Für die Ablegung der vorgezogenen Teilprüfungen kommen an in Semester gegliederten Schulen zwei Termine in Betracht, nämlich der am Beginn eines Schuljahres und der zwischen den beiden Semestern. In beiden Fällen ist (siehe obige Ausführungen) das Abstellen auf einen für alle Kandidatinnen und Kandidaten eines Jahrganges (Semesters) gleichen Haupttermin nicht möglich, sondern ist auf die erstmalige Zulassung (auf Antrag jeder Kandidatin und jedes Kandidaten) zur Hauptprüfung abzustellen (Abs. 3). Gleiches gilt für die Abgabe der abschließenden Arbeit, wo auf die beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester abgestellt wird, und sinngemäß auch für deren Präsentation und Diskussion (Abs. 2 Z 1 und 2).

Die Festlegung der Prüfungstermine erfolgt derzeit durch den Schulleiter oder die Schulleiterin, gegebenenfalls nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden. Daran soll hinsichtlich der nicht standardisierten Prüfungsgebiete festgehalten werden, sodass auch hier eine Abweichung vom SchUG zu vermerken ist.

Die Frist von mindestens zwei Wochen zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung soll auch im SchUG-BKV verankert werden, wobei festzuhalten ist, dass die Frist nach der letzten Klausurarbeit zu laufen beginnt und nicht nach der Klausurprüfung, zu der ja auch die mündliche Kompensationsprüfung zählt. Diese wird zeitlich im Rahmen der mündlichen Prüfung abgehalten werden.

Zu § 36:

Die Zulassung zur Prüfung ist im SchUG in § 36a geregelt. Trotz textlicher Unterschiede, die durch die strukturellen Unterschiede zwischen der Neuen Oberstufe gemäß dem SchUG und den semestergegliederten „Abendschulen“ gemäß dem SchUG-BKV bedingt sind, sind die Regelungsinhalte der beiden Bestimmungen gleich. Es gilt da und dort der Grundsatz, dass alle Pflichtfächer erfolgreich abgeschlossen sein müssen (bzw. Teilnahme an verbindlichen Übungen), eine Jahres- bzw. Semesterprüfung im Zuge der abschließenden Prüfung (zum Nachholen versäumter Leistungen) ist nicht vorgesehen.

Wie bereits zuvor dargelegt, erfolgt jedes Antreten an Schulen gemäß dem SchUG-BKV auf Antrag, woraus sich die Abweichungen in Abs. 2 des § 36 SchUG-BKV einerseits und des § 36a SchUG andererseits ergeben.

Auf Antrag sollen mündliche Kompensationsprüfungen über negativ beurteilte schriftliche Klausurarbeiten möglich sein, allerdings nur im selben Prüfungstermin.

Zu § 37:

Die Bestimmungen über Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen und Prüfungsvorgang sind weitgehend ident mit jenen des § 37 SchUG.

Die Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind durch die Prüferin oder den Prüfer mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden zu erstellen.

Die Betreuung der abschließenden Arbeit hat gemäß SchUG während der letzten Schulstufe zu erfolgen. Da das erstmalige Antreten im modularen System des SchUG-BKV von Kandidatin bzw. Kandidat zu Kandidatin bzw. Kandidat unterschiedlich sein kann, stellt der Entwurf des SchUG-BKV (§ 37 Abs. 4 des Entwurfs) auf acht Monate ab, in denen die Betreuung zu erfolgen hat. Damit ist eine dem SchUG entsprechende Situation geschaffen.

Zu § 38:

Die §§ 38 des SchUG und des im Entwurf vorliegenden SchUG-BKV regeln die Beurteilung im Rahmen der abschließenden Prüfung. Es bestehen keine Unterschiede (mit Ausnahme des Verweises auf § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 in § 38 Abs. 6 SchUG).

Zu § 39:

Die §§ 39 des SchUG und des im Entwurf vorliegenden SchUG-BKV regeln die Gestaltung der Prüfungszeugnisse über die abschließende Prüfung. Die Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2013/55/EU erfolgt hier – mangels einer Detailregelung in einer Verordnung – im Gesetz unmittelbar und entspricht der Bestimmung des § 6 der Zeugnisformularverordnung nach dem SchUG. Sonst bestehen keine Unterschiede.

Zu § 40:

Die §§ 40 des SchUG und des im Entwurf vorliegenden SchUG-BKV regeln die Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten der abschließenden Prüfung. Es bestehen keine Unterschiede.

Zu § 41:

Die §§ 41 des SchUG und des im Entwurf vorliegenden SchUG-BKV enthalten Bestimmungen über die Möglichkeit der Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. Es bestehen keine Unterschiede.

Zu Z 9 (§ 41a):

§ 41a SchUG-BKV enthält eine spezielle Schulversuchsbestimmung zur teilzentralen standardisierten Reifeprüfung. Unter Beibehaltung des grundsätzlichen Wirksamwerdens der neuen Prüfungsbestimmungen werden Ausnahmen (vor allem auch die Möglichkeit deren Vorwegnahme) im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten und Wirksamwerden (in § 69 Abs. 9 des Entwurfs) geregelt. Auf die Ausführungen zu § 69 wird verwiesen.

Zu Z 10 (§ 46 Abs. 1):

Hier handelt es sich um eine redaktionelle (grammatikalische) Korrektur.

Zu Z 11 (§ 69 Abs. 9):

Der neue Abs. 9 des § 69 regelt entsprechend den legistischen Richtlinien das Inkrafttreten in der Stammfassung. Redaktionelle Änderungen sowie die Umbenennung der Ressortbezeichnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die neuen Bestimmungen über die abschließende Prüfung (Abschnitt 8) treten bereits mit 1. September 2015 in Kraft, sollen aber erst auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 oder, wenn es im Hinblick auf die Lehrplanentwicklung (Kompetenzorientierung) notwendig ist, auch zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden. Zu diesem Zweck soll, wie es anlässlich der Einführung der Modularisierung durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2010 bereits gehandhabt wurde (siehe § 69 Abs. 6 SchUG-BKV), mittels einer am Schulstandort kundzumachenden Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen die entsprechende Festlegung getroffen werden. Dem entsprechend treten die „alten“ Prüfungsbestimmungen mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft. Übergangsweise (§ 69 Abs. 9 letzter Satz) sollen sie jedoch bis zum Wirksamwerden der neuen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Die Regelungssystematik ist dieselbe, wie im SchUG des Jahres 2010 (BGBl. I Nr. 52/2010).

Von dem in § 69 Abs. 9 des Entwurfs geregelten Wirksamwerden der neuen Prüfungsbestimmungen (nämlich grundsätzlich ab Haupttermin 2017, allenfalls auf Grundlage einer standortbezogenen Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen) sieht der vorletzte Satz Ausnahmen vor, und zwar:

-       Die Bestimmungen der §§ 33 bis 41 des Entwurfs können zur Gänze oder aber auch nur hinsichtlich einzelner Teile (zB für bestimmte Prüfungsgebiete) bereits zum Haupttermin 2016 zur Anwendung gelangen.

-       Für den Fall, dass einzelne Standorte durch Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen ein späteres Wirksamwerden festgelegt bekommen, können diese dennoch Teile der neuen Regelungen (zB für bestimmte Prüfungsgebiete) bereits vor dem verordneten Wirksamwerden anwenden.

Zu Z 12 (§ 70):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, erhält das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Ressortbezeichnung „Bildung und Frauen“. Dieser Bezeichnungsänderung soll auch im SchUG-BKV entsprochen werden.

 

Zum Berufsreifeprüfungsgesetz:

Zu Z 1 bis 5 (§ 1):

Hier werden Verweise auf konkrete Bestimmungen (Paragraphen) des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1994 durch generelle Verweise auf die genannten Gesetze ersetzt. Damit soll bewirkt werden, dass in diesen Materiengesetzen enthaltene Gleichhaltungsregelungen, wie etwa die des § 27a BAG, auch für die Zulassung zur Berufsreifeprüfung wirken.

Zu Z 6 und 7 (§ 7 Abs. 4 und § 8a Abs. 5):

Hier erfolgen Anpassungen an die entsprechenden Bestimmungen im Schul- bzw. Externistenprüfungswesen:

-       Die Dauer des Prüfungsgebietes Mathematik wird ab dem Haupttermin 2017 mit 4,5 Stunden festgelegt.

-       Im Wiederholungsfall kann bereits nach zwei Monaten angetreten werden (vgl. die analoge Bestimmung des § 16 Abs. 1 der Externistenprüfungsverordnung). Es bestehen drei Wiederholungsmöglichkeiten (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 der Externistenprüfungsverordnung und § 40 Abs. 1 SchUG).

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 7 Z 2):

Die Implementierung der neuen Reifeprüfung im Bereich der Berufsreifeprüfung weist große Parallelitäten zu der bevorstehenden Implementierung an den Schulen für Berufstätige (einschließlich der Kollegs) auf. Wenngleich die Vorbereitung auf die neuen Prüfungsmodalitäten an den Lehrgängen zur Berufsreifeprüfung bereits im Gange ist, ist doch abzusehen, dass das Jahr 2016 für die Schulen für Berufstätige zu früh kommt. Das Gebot der Zweckmäßigkeit und ökonomische Überlegungen sind ausschlaggebend dafür, das Wirksamwerden der neuen Prüfungsmodalitäten im Bereich der Berufsreifeprüfung mit dem Jahr 2017 festzulegen, was ein für die Schulen für Berufstätige realistischer Zeitpunkt ist.

Zu Z 9 (§ 12 Abs. 11):

Der neue Abs. 11 des § 12 regelt entsprechend den legistischen Richtlinien das Inkrafttreten in der Stammfassung. Die Neufestsetzung der Prüfungsdauer hinsichtlich der Teilprüfung aus Mathematik ist auf das Wirksamwerden der neuen Reifeprüfungsbestimmungen abgestellt und erfolgt im Hinblick auf den Haupttermin 2017 mit 1. April 2017. Alle übrigen Änderungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.