Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

§ 7. (1) bis (2) …

§ 7. (1) bis (2) …

(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt die Aufnahme in das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie durch Zuweisung eines Studienplatzes durch den Schulerhalter. Die Zuweisung ist nur dann rechtswirksam, wenn der Aufnahmsbewerber die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt.

 

(4) …

(4) …

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …

(4) Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie findet Abs. 2 nicht Anwendung.

 

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Halbjahr, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedoch zehn Tage pro Halbjahr zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Halbjahre zusammengefasst und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.

(2) Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Halbjahr zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Halbjahre zusammengefasst und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 23. (1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Pflichtgegenständen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.

§ 23. (1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …

Aufsteigen

Aufsteigen

§ 26. (1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie ist ein Studierender nicht zum Aufsteigen berechtigt, wenn er über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen kann oder in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

§ 26. Ein Studierender oder eine Studierende ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.

(2) Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.

 

§ 28. (1) bis (2) …

§ 28. (1) bis (2) …

(3) Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie ist ein Studierender, der in einem Modul nicht oder mit „Nicht genügend” beurteilt wurde, zum höchstens zweimaligen Wiederholen des betreffenden Semesters oder des nicht oder mit „Nicht genügend” beurteilten Moduls berechtigt. Eine dritte Wiederholung kann auf Ansuchen des Studierenden vom Schulleiter bei Vorliegen wichtiger Gründe bewilligt werden. Wenn das betreffende Modul im folgenden Halbjahr nicht geführt wird, dann ist der Studierende berechtigt, das unmittelbar vorangegangene Semester freiwillig zu wiederholen, sofern dadurch zusätzliche Raum-, Ausstattungs- und Personalressourcen nicht erforderlich werden.

 

§ 32. (1) bis (2) …

§ 32. (1) bis (2) …

(3) Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie endet die Eigenschaft als Studierender bei Entzug des Studienplatzes durch den Schulerhalter.

 

(4) …

(4) …

Abschließende Prüfungen

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

§ 33. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

§ 33. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus

           1. einer Hauptprüfung oder

           2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

           1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder

           2. einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Hauptprüfungen bestehen aus

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

 

           1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),

           1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

           2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

           2. einer mündlichen Prüfung.

           3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.

 

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.

(4) Das zuständige Regierungsmitglied hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

Prüfungskommission

Prüfungskommission

§ 34. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.

§ 34. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:

           1. der Schulleiter oder die Schulleiterin oder ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellender Lehrer oder eine von diesem oder von dieser zu bestellende Lehrerin als Vorsitzender oder Vorsitzende,

           2. der Fachvorstand oder die Fachvorständin oder, wenn kein Fachvorstand oder keine Fachvorständin bestellt ist, ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder eine von diesem oder von dieser zu bestimmende fachkundige Lehrerin und

           3. jener Lehrer oder jene Lehrerin, der oder die den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer/Prüferin).

(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

           1. der Schulleiter oder der zuständige Abteilungsvorstand, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) und

           1. der oder die nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder Landesschulinspektorin oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte oder eine andere von dieser zu bestellende Expertin des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte oder externe Fachexpertin als Vorsitzender oder Vorsitzende,

           2. jene Lehrer, die den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung), der vorgezogenen Teilprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der vorgezogenen Teilprüfung) bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).

           2. der Schulleiter oder die Schulleiterin oder ein oder eine von ihm oder von ihr zu bestellender Abteilungsvorstand oder zu bestellende Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin,

 

           3. der Fachvorstand oder die Fachvorständin oder, wenn kein Fachvorstand oder keine Fachvorständin bestellt ist, ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder eine fachkundige Lehrerin oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin,

 

           4. jener Lehrer oder jene Lehrerin, der oder die die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der oder die den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer/Prüferin) und

 

           5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein oder eine vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder zu bestimmende fachkundige Lehrerin, beim Prüfungsgebiet „Religion“ ein Religionslehrer oder eine Religionslehrerin (Beisitzer/Beisitzerin).

Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; im Prüfungsgebiet ”Projekt” an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung der Prüfung in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden Lehrer zu Prüfern bestellt werden.

Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer oder Lehrerinnen als Prüfer oder Prüferin gemäß Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin einen oder eine, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer oder Lehrerinnen als Prüfer, Prüfer und Prüferin oder Prüferinnen zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern, einem Prüfer und einer Prüferin oder zwei Prüferinnen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Z 5. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer oder keine fachkundige Lehrerin bzw. Religionslehrer oder Religionslehrerin als Beisitzer oder Beisitzerin gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer oder eine fachkundige Lehrerin bzw. Religionslehrer oder Religionslehrerin einer anderen Schule als Beisitzer oder Beisitzerin zu bestellen.

(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

 

(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist – sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird – die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern, dem Prüfer und der Prüferin oder den Prüferinnen bzw. dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder einen oder eine von diesem oder von dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.

Prüfungstermine

Prüfungstermine

§ 35. (1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

§ 35. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende des dritten Semesters vor der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung oder innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

           1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres (Haupttermin),

           1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester,

           2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres.

           2. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende desjenigen Prüfungstermins gemäß Z 3, in dem erstmals zur Hauptprüfung angetreten wurde,

 

           3. für die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung

                a) innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres (Haupttermin),

               b) innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres und

                c) innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien.

Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens drei Wochen zu liegen.

Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis erforderlich ist, kann das zuständige Regierungsmitglied durch Verordnung von Z 1 bis 3 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen.

(3) Der Schulleiter hat – gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden – unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.

(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des oder der Studierenden vor dem Prüfungstermin der erstmaligen Zulassung zur Hauptprüfung (Abs. 2 Z 3) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn

 

           1. die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder

 

           2. in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Modulprüfungen gemäß § 23a erfolgreich absolviert wurden.

 

Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a, b oder c jeweils nach erfolgreichem Abschluss des dem Prüfungsgebiet entsprechenden Unterrichtsgegenstandes.

(4) Unter Bedachtnahme auf den Lehrplan können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Studierenden vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 1) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 am Ende desjenigen Halbjahres, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. § 40 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:

 

           1. für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch das zuständige Regierungsmitglied,

 

           2. für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch das zuständige Regierungsmitglied und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden und

 

           3. für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch das zuständige Regierungsmitglied, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden.

 

Die zuständige Schulbehörde und der Schulleiter oder die Schulleiterin haben bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch das zuständige Regierungsmitglied festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt.

 

(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

Zulassung zur Prüfung

Zulassung zur Prüfung

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die sämtliche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder die in ihrem letzten Halbjahr in höchstens einem Modul nicht oder mit ”Nicht genügend” beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Modulprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Soweit die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Modulprüfungen im Rahmen der abschließenden Prüfung § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Modulprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen berechtigt,

           1. die alle Pflichtgegenständen entsprechenden Module erfolgreich abgeschlossen haben,

           2. die an allen Verbindlichen Übungen entsprechenden Modulen teilgenommen haben und

           3. die alle im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben.

Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 33 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 35 Abs. 2 Z 2) berechtigt.

 

(3) Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (einschließlich zur Wiederholung von Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) führt.

(2) Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (einschließlich der Wiederholung von Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Wiederholung einer Teilprüfung oder von einer mündlichen Kompensationsprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

§ 37. (1) Das zuständig Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

           1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten), soweit in den nachstehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde,

           1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer oder die Prüferin mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission,

           2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

           2. für die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer oder die Prüferin im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,

           3. für die Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie für Themen einer Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der zuständigen Schulbehörde,

           3. für die Prüfungsgebiete Deutsch, (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch das zuständige Regierungsmitglied, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers oder der Prüferin durch die zuständige Schulbehörde und

           4. im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde oder im Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Prüfer und

           4. für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrer- und (Fach)lehrerinnenkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm oder ihr nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er oder sie gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sodann vorzulegen, der oder die in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm oder ihr vom Prüfer, von der Prüferin oder von den Prüfern, dem Prüfer und der Prüferin oder den Prüferinnen eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.

           5. für Modulprüfungen durch den Prüfer.

 

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben seine oder ihre Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine oder ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine oder ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine oder ihre Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine oder ihre Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

(4) Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.

(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin über acht Monate hindurch kontinuierlich vom Prüfer oder von der Prüferin zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu achten ist.

(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festzusetzen. Bei der Anwendung dieses Absatzes bleiben gemäß § 35 Abs. 4 vorgezogen abgelegte Teilprüfungen außer Betracht.

 

(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,

           1. die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon die zuständige Schulbehörde in Kenntnis zu setzen ist, und

           2. zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.

Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurde.

 

(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem oder der Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung, der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung, der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von § 34 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 34 Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).

(2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat, wobei abweichend von § 34 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.

(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers oder der Prüferin der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

           1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

           2. „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;

           3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

           4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer und Prüferinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.

(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Modulprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 34 der Lehrer des betreffenden Moduls (Prüfer der Modulprüfung) stimmberechtigt ist. Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden bei der Modulprüfung bzw. im Falle des § 36 Abs. 1 letzter Satz in dem der Modulprüfung entsprechenden Prüfungsgebiet (Teil des Prüfungsgebietes) ist als Leistungsbeurteilung für das betreffende Modul festzulegen.

(4) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung).

 

(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.

(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

 

           1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

 

           2. „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;

 

           3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

 

           4. „nicht bestanden“ wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

Prüfungszeugnisse

Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung – mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit – und auf Antrag des Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis bzw. in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der Vorprüfung und auf Antrag des oder der Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);

           1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);

           2. die Personalien des Prüfungskandidaten;

           2. die Personalien des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin;

           3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

           3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

           4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;

           4. die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1;

           5. die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Modulprüfung mit „Nicht genügend“;

           5. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;

 

           6. bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6;

           6. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

           7. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

           7. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

           8. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

 

           9. die Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132;

           8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.

         10. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder der Schulleiterin oder des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin, Rundsiegel der Schule.

(3) Im Falle der Neufestlegung der Modulbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 zumindest mit „Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein Zeugnis auszustellen.

 

(4) Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

 

Wiederholung von Teilprüfungen

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten

§ 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.

§ 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.

(2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen.

(2) Die Wiederholung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 hat nach Maßgabe näherer Festlegungen durch Verordnung mit neuer Themenstellung oder in anderer Form zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom- oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.

 

(5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen.

(4) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin diesem oder dieser unter Bedachtnahme auf die gemäß § 35 Abs. 4 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

Zusatzprüfungen

Zusatzprüfungen

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgebietes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer oder Prüferinnen zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer oder die Prüferin und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer oder die Beisitzerin des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 6; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter oder von der Schulleiterin einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 34 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.

(3) Die §§ 34 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.

Schulversuche zur teilzentralen standardisierten Reifeprüfung

 

§ 41a. An von diesem Bundesgesetz umfassten mittleren und höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen), welche mit einer abschließenden Prüfung beendet werden, sind ab dem Schuljahr 2012/13 unter sinngemäßer Anwendung des Abschnittes 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 9/2012, neue Formen der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung und der Abschlussprüfung zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.

 

§ 46. (1) … Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die zuständigen Schulbehörde zu stellen. Vor der …

§ 46. (1) … Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Vor der …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

§ 69. (1) bis (8) …

§ 69. (1) bis (8) …

 

(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

 

           1. § 15 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 26 samt Überschrift, § 46 Abs. 1, und § 70 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 28 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 außer Kraft;

 

           2. §§ 33 bis 41 samt Überschriften treten mit 1. September 2015 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt

                a) auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 jedoch

               b) nach Maßgabe einer auf die Kompetenzorientierung der Lehrpläne der betreffenden Schule (Schulart, Schulform) abstellenden und gemäß § 66 kundzumachenden Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds auf abschließende Prüfungen mit einem späteren Haupttermin

Anwendung. Mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses können die Bestimmungen der §§ 33 bis 41 über die abschließende Prüfung zur Gänze oder – auch im Anwendungsfall der lit. b – hinsichtlich einzelner Prüfungsgebiete bereits ab dem Schuljahr 2015/16 zur Anwendung gelangen. Eine solche Zustimmungserklärung ist bis spätestens Ende September des betreffenden Schuljahres der zuständigen Schulbehörde gegenüber vorzulegen, welche die vorgezogene Anwendung der für die Durchführung der abschließenden Prüfung relevanten Bestimmungen gemäß § 66 kundzumachen hat. Die §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2015 finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

Artikel 2

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

           1. Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

           1. Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,

           2. Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,

           2. Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990,

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

           6. Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

           6. Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

           7. Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

           7. Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

           8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,

           8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990,

           9. bis 14. …

           9. bis 14. …

§ 3. (1) …

           1. …

§ 3. (1) …

           1. …

           2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;

           2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

§ 7. (1) bis (3) …

§ 7. (1) bis (3) …

(4) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Abs. 3 nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Abs. 3 nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.

(5) …

(5) …

§ 8a. (1) bis (4) …

§ 8a. (1) bis (4) …

(5) Nicht bestandene Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen, die wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) Nicht bestandene Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen, die wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.

§ 12. (1) bis (6) ...

§ 12. (1) bis (6) ...

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 treten wie folgt in Kraft:

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 treten wie folgt in Kraft:

           1. ...

           2. § 6 Abs. 1 sowie § 8a Abs. 3, 4, 4a und 4b treten mit 1. April 2016 in Kraft,

           3. ...

           1. ...

           2. § 6 Abs. 1 sowie § 8a Abs. 3, 4, 4a und 4b treten mit 1. April 2017 in Kraft,

           3. ...

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …

 

(11) § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 1. April 2017 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8, § 7 Abs. 4 sowie § 8a Abs. 5 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2015 in Kraft; § 7 Abs. 4 und § 8a Abs. 5 gelten für Prüfungen, die ab diesem Zeitpunkt abgelegt wurden.