Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 14

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Teil 1

Ende der Pflichtversicherung

Ende der Pflichtversicherung

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die für das letzte dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegende Beschäftigungsverhältnis zuständig war. Der Dienstgeberanteil (§§ 51 und 51b) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.

(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die für das letzte dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegende Beschäftigungsverhältnis zuständig war. Der Dienstgeberanteil (§§ 51) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.

(2a) bis (6) …

(2a) bis (6) …

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

           1. in der Krankenversicherung

           1. in der Krankenversicherung

                a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13

 

                a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6,95 %,

7,65%,

                a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13

 

                a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

,

7,65%,

7,55%

               b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter

 

               b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7,05 %,

7,65%,

               b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter

 

               b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7,65 %,

7,55%,

                c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287 unterliegt

 

                c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287 unterliegt

 

7,05 %,

7,65%,

                c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287 unterliegt

 

                c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287 unterliegt

 

7,65%,

7,55%,

               d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist

 

               d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist

 

7,05 %,

7,65%,

               d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist

 

               d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist

 

7,65%,

7,55%,

                e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4

7,05 %,

                e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4

7,65%,

                e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4

7,65%,

                e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4

7,55%,

                f) für die übrigen Vollversicherten

7,05 %,

                f) für die übrigen Vollversicherten

7,65%,

                f) für die übrigen Vollversicherten

7,65%,

                f) für die übrigen Vollversicherten

7,55%,

 

 

               g) für Lehrlinge

3,35%

               g) für Lehrlinge

3,35%

               g) für Lehrlinge

3,25%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(2) …

(2) …

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

           1. In der Krankenversicherung

           1. In der Krankenversicherung

                a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,47 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,48 %,

                a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

               b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,6 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,45 %,

               b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

                c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,52 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,53 %,

                c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

 

               d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

           1. In der Krankenversicherung

           1. In der Krankenversicherung

                a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

                a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,82%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,73%,

               b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

               b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,82%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,73%,

                c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

                c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,82%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,73%,

               d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%

               d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,62%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,63%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

           2. …

           2. …

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

 

§ 51b. (1) Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der (allgemeinen) Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen

 

           1. auf den Pflichtversicherten ........... 0,25 vH

 

           2. auf dessen Dienstgeber ................. 0,25 vH

 

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

 

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

 

Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge

 

§ 51c. Für Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.

 

Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung

 

§ 51e. (1) Für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Erwerbstätige und Pensionisten sowie Bezieher von Übergangsgeld nach § 306 und freiwillig Versicherte - mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a - ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage (Pension) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

 

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

 

Allgemeine Beiträge für Teilversicherte

Allgemeine Beiträge für Teilversicherte

§ 52. (1) …

§ 52. (1) …

(2) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4 sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. a) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f bzw. Z 2 festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes zu tragen.

(2) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4 sind in der Krankenversicherung die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. a) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f festgesetzt ist; für die Unfallversicherung beläuft sich der monatliche Beitrag auf 5,05 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes zu tragen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

§ 53a. (1) und (2) …

§ 53a. (1) und (2) …

(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

                a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag

                a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag

                         - für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,15%,

                         - für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,40%,

                         - für alle anderen Personen 3,7%

                         - für alle anderen Personen 3,95%,

               b) …

               b) …

(3a) und (4) …

(3a) und (4) …

Sonderbeiträge

Sonderbeiträge

§ 54. (1) bis (4) …

§ 54. (1) bis (4) …

(5) Der Zusatzbeitrag nach § 51b, der Ergänzungsbeitrag nach § 51c und der Pauschalbeitrag nach § 53a sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

(5) Der Pauschalbeitrag nach § 53a ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge

 

§ 57a. Für Lehrlinge, die sich in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden, ist jener Teil des allgemeinen Beitrages nach § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages nach § 51b Abs. 1, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und auf den Dienstgeber/Dienstgeberin sowie der Ergänzungsbeitrag nach § 51e, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den/die Versicherte/n entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.

 

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

           1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5 %,

           1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5,1%,

           2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5 %, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge

           2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

           1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5,1%,

           1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5%,

           2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge

           2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 51e) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.

 

(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, haben die Pensionsversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Personen 180 % der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als Beitrag für die im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, mit Ausnahme jener in Abs. 2a genannten Personen hat die Pensionsversicherungsanstalt 173 % der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat 318 % der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen. Ebenso sind die nach Abs. 1a einbehaltenen Beiträge zu überweisen.

(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, haben die Pensionsversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Personen 178% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als Beitrag für die im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, mit Ausnahme jener in Abs. 2a genannten Personen hat die Pensionsversicherungsanstalt 171% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat 308% der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen.

(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, haben die Pensionsversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Personen 178% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als Beitrag für die im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, mit Ausnahme jener in Abs. 2a genannten Personen hat die Pensionsversicherungsanstalt 171% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat 308% der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen.

(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, haben die Pensionsversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Personen 180% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als Beitrag für die im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, mit Ausnahme jener in Abs. 2a genannten Personen hat die Pensionsversicherungsanstalt 173% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat 310 % der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen.

(2a) bis (5) …

(2) bis (5) …

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

- der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

- der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

- der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

- der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

- eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

- eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Ausmaß und Entrichtung

Ausmaß und Entrichtung

§ 77. (1) In der Krankenversicherung ist für Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a heranzuziehen sowie ein Ergänzungsbeitrag nach § 51e zu entrichten. Die §§ 51b Abs. 1 erster Satz und 51d sind anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

§ 77. (1) Der Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, 7,55%. § 51d ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds

Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds

§ 447f. (1) bis (10) …

§ 447f. (1) bis (10) …

(11) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 2 werden aufgebracht

(11) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 2 werden aufgebracht

           1. durch den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (§ 51b dieses Bundesgesetzes, § 27a GSVG, § 24a BSVG, § 20a B-KUVG);

           1. durch Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von 0,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage (§§ 44, 44a, 472a Abs. 1, 474 Abs. 1 und 479d dieses Bundesgesetzes, § 25 GSVG, § 23 BSVG, § 19 B-KUVG) und der Beitragsgrundlage für Sonderbeiträge (§§ 49 Abs. 2 und 54 dieses Bundesgesetzes, § 21 B-KUVG);

           2. soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (§ 31 Abs. 1) nach folgendem Schlüssel:

           2. soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (§ 31 Abs. 1) nach folgendem Schlüssel:

          …

          …

Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2012, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 2010 in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Z 1 sind außer Betracht zu lassen. Abs. 10 letzter Satz ist anzuwenden. Für das Geschäftsjahr 2011 ist § 447f Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 anzuwenden.

Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2012, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 2010 in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Beiträge nach Z 1 sind außer Betracht zu lassen. Abs. 10 letzter Satz ist anzuwenden. Für das Geschäftsjahr 2011 ist § 447f Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 anzuwenden.

(12) bis (17) …

(12) bis (17) …

Versicherungsbeiträge

Versicherungsbeiträge

§ 472a. (1) …

§ 472a. (1) …

(2) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus folgendem etwas anderes ergibt, 8,45 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) zu leisten. Die Beiträge sind in den Fällen, in denen ein Waisenversorgungsgenuß die Beitragsgrundlage ist, vom Dienstgeber allein, in allen übrigen Fällen vom Versicherten in der Höhe von 4,4% und vom Dienstgeber in der Höhe von 4,05 % zu tragen. Bezieher einer im Abs. 1 angeführten Pensionsleistung, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses haben zusätzlich 0,15 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Erreicht der Bezug des Versicherten nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (Abs. 1), so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.

(2) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus folgendem etwas anderes ergibt, 9,05% der Beitragsgrundlage (Abs. 1) zu leisten. Die Beiträge sind in den Fällen, in denen ein Waisenversorgungsgenuß die Beitragsgrundlage ist, vom Dienstgeber allein, in allen übrigen Fällen vom Versicherten in der Höhe von 4,75% und vom Dienstgeber in der Höhe von 4,30% zu tragen. Bezieher einer im Abs. 1 angeführten Pensionsleistung, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses haben zusätzlich 0,15 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Erreicht der Bezug des Versicherten nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (Abs. 1), so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.

(2) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus folgendem etwas anderes ergibt, 9,05% der Beitragsgrundlage (Abs. 1) zu leisten. Die Beiträge sind in den Fällen, in denen ein Waisenversorgungsgenuß die Beitragsgrundlage ist, vom Dienstgeber allein, in allen übrigen Fällen vom Versicherten in der Höhe von 4,75% und vom Dienstgeber in der Höhe von 4,30 % zu tragen. Bezieher einer im Abs. 1 angeführten Pensionsleistung, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses haben zusätzlich 0,15 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Erreicht der Bezug des Versicherten nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (Abs. 1), so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.

(2) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus folgendem etwas anderes ergibt, 8,95% der Beitragsgrundlage (Abs. 1) zu leisten. Die Beiträge sind in den Fällen, in denen ein Waisenversorgungsgenuß die Beitragsgrundlage ist, vom Dienstgeber allein, in allen übrigen Fällen vom Versicherten in der Höhe von 4,70% und vom Dienstgeber in der Höhe von 4,25% zu tragen. Bezieher einer im Abs. 1 angeführten Pensionsleistung, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses haben zusätzlich 0,15 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Erreicht der Bezug des Versicherten nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (Abs. 1), so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Leistungen in der allgemeinen Krankenversicherung der Eisenbahnbediensteten

Leistungen in der allgemeinen Krankenversicherung der Eisenbahnbediensteten

§ 474. (1) Auf die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, die nicht zu den im § 472 bezeichneten Personen gehören, sind die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1 und 2, 59 bis 61, 61b, 62 bis 70a, 71, 74 Abs. 1, 76 bis 78, 82, 83 und 83a des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter mit den sich aus § 472 Abs. 2 Z 1 bis 3 ergebenden Änderungen entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des § 70 jedoch nur hinsichtlich der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und die Bestimmungen des § 74 Abs. 1 nur hinsichtlich der Leistungen des ärztlichen Beistandes und des Hebammenbeistandes, der Heilmittel und Heilbehelfe und Pflege in einer Krankenanstalt. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 1 Z 1 und 51e sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz 6,95 % beträgt; für alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten gilt der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b oder f bezeichnete Beitragssatz. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a beträgt 7,05 % der Beitragsgrundlage.

§ 474. (1) Auf die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, die nicht zu den im § 472 bezeichneten Personen gehören, sind die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1 und 2, 59 bis 61, 61b, 62 bis 70a, 71, 74 Abs. 1, 76 bis 78, 82, 83 und 83a des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter mit den sich aus § 472 Abs. 2 Z 1 bis 3 ergebenden Änderungen entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des § 70 jedoch nur hinsichtlich der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und die Bestimmungen des § 74 Abs. 1 nur hinsichtlich der Leistungen des ärztlichen Beistandes und des Hebammenbeistandes, der Heilmittel und Heilbehelfe und Pflege in einer Krankenanstalt. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz 7,65% beträgt, für alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten gilt der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b oder f bezeichnete Beitragssatz. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a beträgt 7,55% der Beitragsgrundlage.

§ 474. (1) Auf die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, die nicht zu den im § 472 bezeichneten Personen gehören, sind die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1 und 2, 59 bis 61, 61b, 62 bis 70a, 71, 74 Abs. 1, 76 bis 78, 82, 83 und 83a des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter mit den sich aus § 472 Abs. 2 Z 1 bis 3 ergebenden Änderungen entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des § 70 jedoch nur hinsichtlich der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und die Bestimmungen des § 74 Abs. 1 nur hinsichtlich der Leistungen des ärztlichen Beistandes und des Hebammenbeistandes, der Heilmittel und Heilbehelfe und Pflege in einer Krankenanstalt. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz 7,65% beträgt, für alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten gilt der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b oder f bezeichnete Beitragssatz. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a beträgt 7,55% der Beitragsgrundlage.

§ 474. (1) Auf die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, die nicht zu den im § 472 bezeichneten Personen gehören, sind die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1 und 2, 59 bis 61, 61b, 62 bis 70a, 71, 74 Abs. 1, 76 bis 78, 82, 83 und 83a des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter mit den sich aus § 472 Abs. 2 Z 1 bis 3 ergebenden Änderungen entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des § 70 jedoch nur hinsichtlich der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und die Bestimmungen des § 74 Abs. 1 nur hinsichtlich der Leistungen des ärztlichen Beistandes und des Hebammenbeistandes, der Heilmittel und Heilbehelfe und Pflege in einer Krankenanstalt. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz 7,55% beträgt, für alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten gilt der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b oder f bezeichnete Beitragssatz. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a beträgt 7,45% der Beitragsgrundlage.

(2) …

(2) …

Beiträge

Beiträge

§ 479d. (1) …

§ 479d. (1) …

(2) Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen

(2) Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen

           1. für die im § 479a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,05 %, wovon 3,425 % auf die Versicherten und 2,625 % auf die Gemeinde Wien entfallen,

           1. für die im § 479a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,65%, wovon 3,77% auf die Versicherten und 2,88% auf die Gemeinde Wien entfallen,

           2. für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,3 %, wovon 3,675 % auf die Versicherten und 2,625 % auf die Gemeinde Wien entfallen.

           2. für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,9%, wovon 4,02% auf die Versicherten und 2,88% auf die Gemeinde Wien entfallen.

Für die Berechnung der Zusatzbeiträge und des Ergänzungsbeitrages in der Krankenversicherung gelten die in den §§ 51b Abs. 1 und 51e festgesetzten Prozentsätze.

 

(2) Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen

(2) Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen

           1. für die im § 479a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,65%, wovon 3,77% auf die Versicherten und 2,88% auf die Gemeinde Wien entfallen,

           1. für die im § 479a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,55%, wovon 3,72% auf die Versicherten und 2,83% auf die Gemeinde Wien entfallen,

           2. für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,9%, wovon 4,02% auf die Versicherten und 2,88% auf die Gemeinde Wien entfallen.

           2. für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,8%, wovon 3,97% auf die Versicherten und 2,83% auf die Gemeinde Wien entfallen.

(3) …

(3) …

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 (68. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 (68. Novelle)

§ 634. (1) Es treten in Kraft:

§ 634. (1) Es treten in Kraft:

           1. …

           1. …

           2. dem nach § 675 Abs. 3 durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt die §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f in der Fassung der Z 11, 13, 15, 17, 19 und 21, 51 Abs. 3 Z 1 lit. a bis c in der Fassung der Z 23, 73 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Z 25 sowie Abs. 2 und 4, 472a Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 61 und 63, 474 Abs. 1 zweiter und letzter Satz in der Fassung der Z 67 und 69 sowie 479d Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Z 71 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;

 

           3. …

           3. …

(2) bis (12) …

(2) bis (12) …

Schlussbestimmungen zu Art. 115 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (75. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 115 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (75. Novelle)

§ 658. (1) bis (3) …

§ 658. (1) bis (3) …

(4) § 73 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2010 bis 2016 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 318 (322) folgende Prozentsätze treten:

(4) § 73 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2010 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 318 (322) folgende Prozentsätze treten:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. im Jahr 2015 der Prozentsatz von 310 und

           6. im Jahr 2015 der Prozentsatz von 310.

           7. im Jahr 2016 der Prozentsatz von 310.

 

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

 

Schlussbestimmungen zu Art. 14 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

 

§ 690. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:

 

           1. mit 1. Jänner 2016 die §§ 11 Abs. 2 letzter Satz, 52 Abs. 2, 53a Abs. 3 lit. a, 54 Abs. 5, 73a Abs. 1 erster Satz, 77 Abs. 1, 447f Abs. 11 Z 1 und 2 sowie 658 Abs. 4;

 

           2. mit 1. Jänner 2016 die §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis g in der Fassung der Z 2, 4, 6, 8, 10, 12 und 14, 51 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 16, 73 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 23 und 26, 472a Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 32 und 34, 474 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 36 sowie 479d Abs. 2 in der Fassung der Z 38;

 

           3. mit dem nach § 675 Abs. 3 durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis g in der Fassung der Z 3. 5, 7, 9, 11, 13 und 15, 51 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 17, 73 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 24 und 27, 472a Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 33 und 35, 474 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 37 sowie 479d Abs. 2 in der Fassung der Z 39.

 

(2) Die §§ 51b und 51c samt Überschriften, 51e samt Überschrift, 73 Abs. 1a, und 634 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

(3) § 57a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Auf Lehrverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden, sind die §§ 51 Abs. 1 Z 1, 51b Abs. 1, 51e und 57a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(4) Abweichend von § 73 Abs. 2 in der Fassung der Z 25 beträgt der für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau anzuwendende Prozentsatz für das Jahr 2016 305%.

Artikel 15

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Teil 1

Beitragssatz

Beitragssatz

§ 14f. (1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

§ 14f. Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

           1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,05 %,

           1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,65%,

           2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,05 %, in allen übrigen Fällen 6,4 % und

           2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% und

           3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 6,4 %

           3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%

der Beitragsgrundlage zu leisten.

der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die §§ 27a und 27d anzuwenden.

 

§ 14f. Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

§ 14f. Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

           1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,65%,

           1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,55%,

           2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% und

           2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,55%, in allen übrigen Fällen 7% und

           3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%

           3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%

der Beitragsgrundlage zu leisten.

Der Beitragsgrundlage zu leisten.

Beiträge zur Pflichtversicherung

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

           1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05 %,

           1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,

           1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,

           1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,55%,

           2. …

           2. …

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

 

§ 27a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

 

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

 

Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung

 

§ 27d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

 

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

 

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

§ 29. (1) Von jeder an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5 % einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

§ 29. (1) Von jeder an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

§ 29. (1) Von jeder an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

§ 29. (1) Von jeder an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beiträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 27d) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.

 

(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 201 % der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge, soweit diese Beträge nicht von gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) einbehalten werden, an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. Ebenso sind die nach Abs. 1a einbehaltenen Beiträge zu überweisen.

(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 196% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge, soweit diese Beträge nicht von gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) einbehalten werden, an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.

(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 196% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge, soweit diese Beträge nicht von gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) einbehalten werden, an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.

(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 197% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge, soweit diese Beträge nicht von gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) einbehalten werden, an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

§ 29a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

§ 29a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

- der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

- der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

- der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

- der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

- eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

- eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 29 Abs. 1 und 1a zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 29 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

§ 30. (1) bis (3) …

§ 30. (1) bis (3) …

(4) Die Weiterversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag (Zusatz- und Ergänzungsbeitrag) zu entrichten, der mit dem für Pflichtversicherte geltenden Beitragssatz (Zusatz- und Ergänzungsbeitragssatz) zu bemessen ist.

(4) Die Weiterversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der mit dem für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatz zu bemessen ist.

Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung

Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung

§ 32. (1) …

§ 32. (1) …

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1 und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des § 11a

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1 und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des § 11a

                a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres ...... 25 vH,

                a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres ...... 25 vH,

               b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres .. 100 vH,

               b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres .. 100 vH,

des jeweiligen Beitrages (Zusatzbeitrages) des Pflichtversicherten. Hiebei sind für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27a und 27d geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.

des jeweiligen Beitrages des Pflichtversicherten. Hierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach § 27 Abs. 1 Z 1 geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 (33. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 (33. Novelle)

§ 319. (1) Es treten in Kraft:

§ 319. (1) Es treten in Kraft:

           1. …

           1. …

           2. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt die §§ 14f Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Z 2 und 4, 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 6 sowie 29 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.

 

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

Schlussbestimmungen zu Art. 116 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 116 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)

§ 339. (1) bis (3) …

§ 339. (1) bis (3) …

(4) § 29 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2016 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:

(4) § 29 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. im Jahr 2015 der Prozentsatz von 197 und

           5. im Jahr 2015 der Prozentsatz von 197.

           6. im Jahr 2016 der Prozentsatz von 197.

 

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

 

Schlussbestimmung zu Art. 15 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

 

§ 358. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:

 

           1. mit 1. Jänner 2016 die §§ 29a Abs. 1 erster Satz, 30 Abs. 4, 32 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie 339 Abs. 4;

 

           2. mit 1. Jänner 2016 die §§ 14f in der Fassung der Z 1, 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3 sowie 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 6 und 9;

 

           3. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 14f Abs. 1 in der Fassung der Z 2, 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 4 sowie 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 7 und 10.

 

(2) Die §§ 27a und 27d samt Überschriften, 29 Abs. 1a sowie 319 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

(3) Abweichend von § 29 Abs. 2 in der Fassung der Z 9 beträgt der anzuwendende Prozentsatz für das Jahr 2016 192%.

Artikel 16

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Teil 1

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.

§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.

§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,55% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

 

§ 24a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

 

Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung

 

§ 24d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 156 und freiwillig Versicherte haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

 

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

 

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

§ 26. (1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5 % einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

§ 26. (1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

§ 26. (1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

§ 26. (1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beiträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 24d) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.

 

(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 397 % der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. Ebenso sind die nach Abs. 1a einbehaltenen Beiträge zu überweisen.

(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 387% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.

(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 387% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.

(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 397% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

§ 26a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

§ 26a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

                         - der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

                         - der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

                         - der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

                         - der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

                         - eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

                         - eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 26 Abs. 1 und 1a zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 26 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

§ 27. (1) bis (3) …

§ 27. (1) bis (3) …

(4) Die Weiterversicherten haben einen Beitrag (Zusatz- und Ergänzungsbeitrag) zu entrichten, der mit dem für Pflichtversicherte geltenden Beitragssatz (Zusatz- und Ergänzungsbeitragssatz) zu bemessen ist. §§ 24 und 24a sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Weiterversicherten haben einen Beitrag zu entrichten, der mit dem für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatz zu bemessen ist.

Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

§ 309. (1) Es treten in Kraft:

§ 309. (1) Es treten in Kraft:

           1. …

            1 …

           2. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 26 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.

 

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

 

Schlussbestimmung zu Art. 16 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

 

§ 350. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:

 

           1. mit 1. Jänner 2016 die §§ 26a Abs. 1 erster Satz sowie 27 Abs. 4;

 

           2. mit 1. Jänner 2016 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 4 und 7;

 

           3. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 5 und 8.

 

(2) Die §§ 24a und 24d samt Überschriften, 26 Abs. 1a sowie 309 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Artikel 17

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Allgemeine Beiträge

Allgemeine Beiträge

§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,72 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.

§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,305% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.

§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,305% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.

§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.

§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.

§ 20. (1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,55% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.

(2) …

(2) …

(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 12,94 Euro; die §§ 20a und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

 

§ 20a. (1) Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen

 

           1. auf den Versicherten ........... 0,25 vH,

 

           2. auf dessen Dienstgeber ....... 0,25 vH

 

der Beitragsgrundlage.

 

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

 

Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung

 

§ 20c. (1) Für in der Krankenversicherung pflichtversicherte und Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b und 18 sowie § 7 Abs. 2 Z 3 ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

 

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

 

Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben

Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben

§ 20d. (1) Versicherte, die auch eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00 % (allgemeiner Beitrag 3,75 % und Zusatzbeitrag 0,25 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a.

§ 20d. (1) Versicherte, die auch eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00 % der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a.

(2) …

(2) …

Sonderbeiträge

Sonderbeiträge

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

(2) Der Zusatzbeitrag nach § 20a sowie der Pauschalbeitrag nach § 20d sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

(2) Der Pauschalbeitrag nach § 20d ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

Aufteilung der Beitragslast

Aufteilung der Beitragslast

§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 3,75 % der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 2,97 % der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.

§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,205% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.

§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,205% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.

§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,535% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.

§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,535% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.

§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,05% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,5% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten

§ 22b. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

§ 22b. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

- der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

- der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

- der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

- der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

- eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

- eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente der Dienstnehmeranteil des nach § 20 Abs. 1 iVm den §§ 22 Abs. 1, 20 Abs. 2, 20a Abs. 1 Z 1 und 20c Abs. 1 zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente der Dienstnehmeranteil des nach § 20 Abs. 1 iVm den zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

Schlussbestimmung zu Art. 17 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

 

§ 242. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:

 

           1. mit 1. Jänner 2016 die §§ 20 Abs. 3, 20d Abs. 1, 21 Abs. 2 sowie 22b Abs. 1 erster Satz;

 

           2. mit 1. Jänner 2016 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft;

 

           3. mit 1. Jänner 2017 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 9;

 

           4. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 10.

 

(2) Die §§ 20a und 20c samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Artikel 20

Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz)

Verwendung der Mittel

Verwendung der Mittel

§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind für Maßnahmen der Ausgabendämpfung im Verantwortungsbereich der Gebietskrankenkassen sowie zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbesondere auf den Gebieten der integrierten Versorgung und der Qualitätssicherung, sowie für ein sektorenübergreifendes Nahtstellenmanagement zu verwenden.

§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind für Maßnahmen der Ausgabendämpfung im Verantwortungsbereich der Gebietskrankenkassen sowie zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbesondere auf den Gebieten der integrierten Versorgung und der Qualitätssicherung, sowie für ein sektorenübergreifendes Nahtstellenmanagement zu verwenden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat jährlich bis 30. September für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Mittelverwendung nach Abs. 1 in Form von Zuschüssen festzulegen. Die Richtlinien haben die Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen (Mittelverteilung), das Verfahren für die Gewährung der Zuschüsse (Zielerreichung, Mittelvergabe) und die organisatorischen Rahmenbedingungen zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat jährlich bis 30. September für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Mittelverwendung nach Abs. 1 in Form von Zuschüssen festzulegen. Die Richtlinien haben die Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen (Mittelverteilung), das Verfahren für die Gewährung der Zuschüsse (Mittelvergabe) und die organisatorischen Rahmenbedingungen zu regeln. Bei der Mittelverteilung sind die Einhaltung des Ausgabendämpfungspfades nach § 16 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG, BGBl. I Nr. 81/2013, in der jeweils geltenden Fassung, die Umsetzung von Maßnahmen der Gesundheitsreform im Sinne des Bundes-Zielsteuerungsvertrages sowie getätigte Aufwendungen im Sinne des § 81 Abs. 2b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung der Richtlinie hat unter Berücksichtigung eines vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden Hauptverband) längstens bis zum 30. Juni 2009 dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegenden Sanierungskonzeptes zu erfolgen. Das Sanierungskonzept hat dazu beizutragen, im jeweiligen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkassen bestehende Kostendämpfungspotentiale nachhaltig zu realisieren.

 

Koordinierung der Maßnahmen und Ziele

 

§ 4. (1) Zwischen dem Hauptverband und den Gebietskrankenkassen sind Ziele sowie Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zu vereinbaren, die dem § 3 Abs. 1 und den Richtlinien gemäß § 3 Abs. 2 entsprechen. Auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer Maßnahme, die Messbarkeit der Ziele und die Evaluationsfähigkeit der Maßnahmen ist Bedacht zu nehmen. Der Hauptverband hat mit den Trägern die Kriterien zu vereinbaren, nach denen die Zielerreichung beurteilt wird. Die Maßnahmen der Gebietskrankenkassen und die Gewährung von Zuschüssen sind durch den Hauptverband zu koordinieren.

 

(2) Die vom Hauptverband koordinierten Maßnahmen sind vom Vorsitzenden des Verbandsvorstandes spätestens am 15. Dezember des der Mittelvergabe vorangehenden Jahres, erstmals im Jahr 2009, dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen und mit diesen abzustimmen. Nach erfolgter Abstimmung sind die Mittel des Fonds im Ausmaß der jeweiligen jährlichen Dotierung zur Gänze an den Hauptverband zu überweisen. Diese Mittel sind getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten.

 

(3) Bei der Koordinierung der Maßnahmen hat sich der Hauptverband eines Zielsteuerungssystems im Sinne des § 441e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG), zu bedienen.

 

Evaluierung

Evaluierung

§ 5. Der Hauptverband hat gemeinsam mit den Gebietskrankenkassen ein begleitendes Monitoring durchzuführen. Dazu hat der Hauptverband in sinngemäßer Anwendung des § 32d ASVG am Ende eines jeden Kalendervierteljahres dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium für Finanzen einen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der Ziele und die Auswirkungen der Maßnahmen zu übermitteln. Darüber hinaus kann durch den Bundesminister für Gesundheit eine Evaluierung der Zielerreichung zu einem geeigneten Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 4. Zur Evaluierung ist das in den §§ 25ff des G-ZG festgelegte Monitoring und Berichtswesen heranzuziehen. Darüber hinaus kann durch den Bundesminister für Gesundheit eine Berichterstattung zu einem geeigneten Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Vergabe der Mittel

Vergabe der Mittel

§ 6. (1) Der Hauptverband schlägt die Zuordnung der Mittel auf die erreichten und im Zielsteuerungssystem abgebildeten Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen vor. Die Mittelvergabe erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen an die Gebietskrankenkassen im Wege des Zielsteuerungssystems.

§ 5. (1) Der Hauptverband schlägt die Zuordnung der Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen vor. Die Mittelvergabe erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen an die Gebietskrankenkassen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Erreichung der Ziele unter Berücksichtigung der Evaluierung nach § 5 zu prüfen und genehmigt die Vergabe der Mittel durch den Hauptverband nach Maßgabe der Zielerreichung. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Die Zuordnung der genehmigten Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen erfolgt durch Beschluss des Verbandsvorstandes und der Trägerkonferenz. Der Hauptverband hat die gewährten Zuschüsse auf Basis dieser Beschlussfassung an die Gebietskrankenkassen zu überweisen. Nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben beim Hauptverband und werden ins nächste Jahr vorgetragen.

(3) Die Zuordnung der genehmigten Mittel auf die erreichten und im Zielsteuerungssystem abgebildeten Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen erfolgt durch Beschluss des Verbandsvorstands. Der Hauptverband hat die gewährten Zuschüsse auf Basis der Beschlussfassung des Verbandsvorstandes an die Gebietskrankenkassen zu überweisen. Mangels Zielerreichung nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben beim Hauptverband und werden ins nächste Jahr vorgetragen.

 

Mittel des Kassenstrukturfonds

Mittel des Kassenstrukturfonds

§ 7. (1) Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. Für das Jahr 2010 ist der Fonds per 1. Jänner dieses Jahres mit 100 Millionen Euro zu dotieren. In den Jahren 2011 bis 2014 ist der Fonds per 1. Jänner des jeweiligen Jahres mit 40 Millionen Euro zu dotieren.

§ 6. (1) Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. In den Jahren 2016 bis 2018 ist der Fonds jeweils per 1. Jänner mit 10 Millionen Euro zu dotieren. Im Jahr 2018 hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Finanzen eine Evaluierung über den Einsatz der Mittel durchzuführen.

(2) Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.

(2) Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 8. Die Zuwendungen aus dem Fonds sowie die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Eingaben sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

§ 7. Die Zuwendungen aus dem Fonds sowie die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Eingaben sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

Vollziehung

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit betraut. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2, 5 und 6 Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 7 Abs. 1 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 1 und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Juni 2009 in Kraft.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Juni 2009 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(3) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

 

(4) Die §§ 3 bis 6, 7 und 8 samt Überschriften in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.