Vorblatt

 

Ziele

 

-       Einfache und schnelle Erlangung von Kontoinformationen im abgabenrechtlichen Verfahren zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

-       Einführung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen auf Grund der Richtlinie 2014/107/EU und auf Grund des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

 

-       Erweiterung der Ausnahmebestimmungen vom Bankgeheimnis

-       Einrichtung eines Kontenregisters

-       Einführung einer Meldepflicht von Kreditinstituten über größere Geldbewegungen

-       Erweiterung des automatischen Informationsaustausches in Steuersachen auf Informationen über Finanzkonten

 

Wesentliche Auswirkungen

Die neuen Melde- und Sorgfaltspflichten der meldenden Finanzinstitute stellen einen zusätzlichen administrativen Aufwand für die betroffenen Finanzinstitute dar.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Aufwendungen des Bundes für die Einrichtung und den Betrieb des zentralen Kontenregisters, für die Administration der Bankenmeldungen aufgrund des Kapitalabfluss-Meldegesetzes und für die Anwendung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen werden im Zeitraum 2015 bis 2019 insgesamt im sechsstelligen Bereich pro Jahr liegen.

Aus dem Vorhaben werden Mehreinnahmen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger im dreistelligen Millionenbereich erwartet. Deren Aufteilung ist abhängig von der Zusammensetzung der hinterzogenen Steuer- und Sozialversicherungsbeträge. Eine realistische Schätzung der Aufteilung auf die Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsanstalten ist nicht möglich.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑82

698.995

599.571

499.518

399.669

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Die Aufwendungen der melde- bzw. auskunftspflichtigen Unternehmen liegen für die einmaligen Implementierungskosten im zweistelligen Millionenbereich für die gesamte Branche; die laufenden Kosten für den Betrieb sind vergleichsweise gering.

Die Verwaltungskosten für die österreichischen Finanzinstitute (Banken und Versicherungen) für die Umsetzung des GMSG werden ausgehend von einer Auskunft der WKO in einer Bandbreite zwischen 40 und 60 Mio. Euro (einmalig) liegen und die laufenden Kosten zwischen 5 und 10 Mio. Euro pro Jahr betragen.

Es wird in einer groben Schätzung davon ausgegangen, dass die Verwaltungskosten für die österreichischen Finanzinstitute für die Umsetzung des Kontenregistergesetzes und des Kapitalabfluss-Meldegesetzes zwei Drittel der Kosten des GMSG betragen werden.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Personenbezogene Daten, die bisher von den Kreditinstituten geheim gehalten werden mussten, sind nicht mehr im selben Umfang gegenüber der Übermittlung ihrer Daten an Abgabenbehörden, die Staatsanwaltschaft oder Gerichte geschützt.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/107/EU umgesetzt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf § 38 Bankwesengesetz sowie eine vorgesehene Verfassungsbestimmung gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG), das Bundesgesetz über die Meldepflichten der Kreditinstitute (Kapitalabfluss-Meldegesetz) und das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG) erlassen, das EU-Amtshilfegesetz und das Amtshilfe-Durchführungsgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgaben-erhebung und Stärkung der Abgabenmoral. (Gleichstellungsziel)“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

In einem abgabenbehördlichen Verfahren können bankspezifische Angaben des Abgabepflichtigen nicht überprüft werden, weil das Bankgeheimnis greift. Dadurch können beispielsweise Schwarzgeldumsätze oder andere Finanzdelikte oft nur schwer entdeckt und bewiesen werden.

Die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung muss innerstaatlich umgesetzt werden.

Zusätzlich hat sich die Republik Österreich mit dem Regierungsübereinkommen vom 29.10.2014 völkerrechtlich zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen der OECD verpflichtet.

Betroffen sind in erster Linie die zur Meldung verpflichteten Finanzinstitute.

Die Richtlinie 2014/107/EU ist so eng formuliert und mit dem globalen Standard der OECD und dem FATCA-Abkommen mit den USA verzahnt, dass faktisch kein Spielraum bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht gegeben war.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Wie bisher bleibt es im Abgabenverfahren schwierig, Schwarzgeldumsätze oder andere Finanzdelikte zu entdecken und zu beweisen.

Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU als auch zur Umsetzung des Regierungsübereinkommens vom 29.10.2014 bestehen keine Alternativen. Eine Nichtumsetzung der Richtlinie 2014/107/EU würde einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen und hätte ein Vertragsverletzungsverfahren (Klage) gegen Österreich vor dem EuGH zur Folge. Eine Nichtumsetzung der Verpflichtungen aus dem Regierungsübereinkommen vom 29.10.2014 würde eine Verletzung eines internationalen Vertrages darstellen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Zur Richtlinie 2014/107/EU wurde seitens der Europäischen Kommission keine EU-Folgenabschätzung durchgeführt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der Evaluierung sind keine besonderen Vorbereitungen erforderlich. Allenfalls erforderliche Auswertungen können ad hoc durchgeführt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Einfache und schnelle Erlangung von Kontoinformationen im abgabenrechtlichen Verfahren zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Erweiterung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses um abgabenrechtliche Verfahren, durch Meldeverpflichtungen von Kapitalabflüssen und durch den Aufbau eines Kontenregisters erhalten die Abgabenbehörden künftig für das Abgabeverfahren rasch die notwendigen Informationen. Durch diese Änderungen sollen beispielsweise Schwarzgeldumsätze künftig leichter und zeitnah entdeckbar sein.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Weil derzeit im Hinblick auf die Verfolgung von Finanzvergehen das Bankgeheimnis nur dann durchbrochen ist, wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, dürfen Banken derzeit keine entsprechenden Informationen an die Abgabenbehörden herausgeben.

Das Ziel ist erreicht, wenn Banken die von den Abgabenbehörden für Zeiträume ab dem 1. März 2015 angeforderten Informationen an diese herausgeben dürfen.

Derzeit gibt es – anders als in vielen anderen europäischen Staaten – kein zentral geführtes Register über alle Bankkonten/Depots, die in Österreich geführt werden. Daher erhalten derzeit Behörden und Gerichte in einigen bestimmten Fällen (zB in Verlassenschaftsverfahren) diese Auskunft nur über anlassfallbezogenes Verbandsabfrageverfahren. Dieses Verbandsabfrageverfahren ist nur bis zu einer gewissen Fallanzahl einsetzbar und stößt danach an seine Kapazitätsgrenze. Abgabenbehörden haben derzeit keine Möglichkeit diese Information zu erhalten.

Das Ziel ist erreicht, wenn Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes Zugriff auf ein zentral geführtes Register über alle Bankkonten/Depots, die in Österreich geführt werden, haben.

Derzeit besteht keine Möglichkeit zu verhindern, dass im Hinblick auf die Erweiterung der Befugnisse der Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, des Bundesfinanzgerichts und der Abgabenbehörden des Bundes zur Erlangung von bankspezifischen Informationen Kapital in größeren Beträgen von Privatkunden abgezogen wird.

Das Ziel ist erreicht, wenn Privatkunden ab dem 1. März 2015 keine größeren Beträge von ihren österreichischen Bankkonten und -depots abziehen können, ohne dass der Vorgang dem Bundesministerium für Finanzen gemeldet wird.

 

Ziel 2: Einführung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen auf Grund der Richtlinie 2014/107/EU und auf Grund des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Seit dem 1.1.2015 ist Österreich zum automatischen Informationsaustausch im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Kategorien von Einkünften (z. B. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit bzw. Ruhegehälter) verpflichtet. Eine Verpflichtung zum Austausch von Informationen über Finanzkonten mit anderen Staaten als den USA besteht derzeit nicht.

Zum Evaluierungszeitpunkt ist der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2014/107/EU und des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 umgesetzt. Die entsprechenden Daten werden von Österreich zeitgerecht und inhaltlich vollständig übermittelt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erweiterung der Ausnahmebestimmungen vom Bankgeheimnis

Beschreibung der Maßnahme:

Im Hinblick auf die Verfolgung von Finanzvergehen war das Bankgeheimnis bisher nur dann durchbrochen, wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. In Zukunft soll bereits im abgabenbehördlichen Verfahren die Möglichkeit bestehen, dass die Abgabenbehörde Bankinformationen erhält.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Einrichtung eines Kontenregisters

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Einrichtung eines zentral verwalteten Kontenregisters erhalten Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes die Möglichkeit einen Überblick darüber zu bekommen, über welche Bankkonten/Depots eine Person verfügt bzw. welche Personen Zugriff auf ein bestimmtes Konto/Depot haben.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Einführung einer Meldepflicht von Kreditinstituten über größere Geldbewegungen

Beschreibung der Maßnahme:

Es besteht die Gefahr von Kapitalabflüssen aufgrund der Ausweitung der Möglichkeiten der Abgaben-, Strafbehörden und Gerichte bankbezogene Informationen zu erhalten. Um zu verhindern, dass vor dem Wirksamwerden der geplanten Maßnahmen Kapital abgezogen wird, müssen Kreditinstitute Kapitalabflüsse über 50.000 Euro ab dem 1. März 2015 dem Bundesministerium für Finanzen melden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Erweiterung des automatischen Informationsaustausches in Steuersachen auf Informationen über Finanzkonten

Beschreibung der Maßnahme:

Jedes betroffene österreichische Finanzinstitut wird verpflichtet, seinem zuständigen Finanzamt für jedes Konto einer natürlichen oder juristischen Person aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 die vorgeschriebenen Daten über den Kontoinhaber sowie bestimmte Kontodaten zu melden. Das Bundesministerium für Finanzen leitet diese Daten einmal pro Jahr gesammelt für das vorangegangene Kalenderjahr der Zuständigen Behörde des anderen EU-Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 weiter.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Erträge

0

700.000

600.000

500.000

400.000

Personalaufwand

0

41

146

148

151

Betrieblicher Sachaufwand

0

14

51

52

53

Werkleistungen

82

950

232

282

127

Aufwendungen gesamt

82

1.005

429

482

331

Nettoergebnis

‑82

698.995

599.571

499.518

399.669

 

in VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

0,00

0,23

1,23

1,23

1,23

 

Die Mehreinnahmen aus der Erweiterung der Ausnahmebestimmungen vom Bankgeheimnis und den Begleitmaßnahmen werden im Jahr 2016 mit 700 Mio Euro angenommen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Einnahmen in den Folgejahren sinken werden.

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Die Aufwendungen der melde- bzw. auskunftspflichtigen Unternehmen liegen für die einmaligen Implementierungskosten im zweistelligen Millionenbereich für die gesamte Branche; die laufenden Kosten für den Betrieb sind vergleichsweise gering.

Die Verwaltungskosten für die österreichischen Finanzinstitute (Banken und Versicherungen) für die Umsetzung des GMSG werden ausgehend von einer Auskunft der WKO in einer Bandbreite zwischen 40 und 60 Mio. Euro (einmalig) liegen und die laufenden Kosten zwischen 5 und 10 Mio. Euro pro Jahr betragen.

Es wird in einer groben Schätzung davon ausgegangen, dass die Verwaltungskosten für die österreichischen Finanzinstitute für die Umsetzung des Kontenregistergesetzes und des Kapitalabfluss-Meldegesetzes zwei Drittel der Kosten des GMSG betragen werden.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten

Jede Person, die Inhaberin eines Bankkontos oder -depots ist, wird von der Neuregelung betroffen. Personenbezogene Daten, die bisher von den Kreditinstituten geheim gehalten werden mussten, sind nicht mehr im selben Umfang gegenüber der Übermittlung ihrer Daten an Abgabenbehörden, die Staatsanwaltschaft oder Gerichte geschützt.

Aufgrund der

Vorabkontrolle des Auskunftsverlangens durch den Rechtsschutzbeauftragten,

nachgelagerten Überprüfung durch den Rechtsschutzbeauftragten und

Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten der abfragenden Behörde

ist der Rechtsschutz der betroffenen Konteninhaber gewährleistet.

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Anzahl der Konten in Österreich

33.000.000

http://www.oenb.at/isaweb/report.do?lang=DE&report=3.8

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

82

1.005

429

482

331

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

82

950

232

282

127

gem. BFRG/BFG

15.02.01 Haushaltsführende Stellen der Steuer- u. Zollverwaltung

 

 

55

197

200

204

 

Erläuterung der Bedeckung

Hinsichtlich der Erträge, welche auf Grund des automatischen Informationsaustausches mit den EU-Mitgliedstaaten zu erwarten sind, waren keine seriösen Schätzungsgrundlagen bzw. Statistiken verfügbar. Da diesbezüglich keine fundierten Angaben gemacht werden können, wurde von einer Schätzung der Erträge Abstand genommen.

Die Bedeckung der Umsetzungskosten in der IT sowie der Personalkosten wird im Rahmen des Budgetvollzuges sichergestellt.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

Rechtsschutzbeauftragter

Bund

VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX

0,20

 

35.538

36.248

36.973

37.713

2 Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten

Bund

VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX

0,03

 

5.331

5.437

5.546

5.657

Prüfung

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

1,00

 

 

103.895

105.973

108.092

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

GESAMTSUMME

 

 

40.868

145.581

148.492

151.462

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

VBÄ GESAMT

 

 

0,23

1,23

1,23

1,23

 

Der zusätzliche Personalaufwand in Höhe eines Vollbeschäftigungsäquivalentes ab dem Jahr 2016 wird dadurch verursacht, dass ab diesem Jahr der Rechtsschutzbeauftragte und seine zwei Stellvertreter Aufgaben im Zusammenhang mit dem KontRegG übernehmen werden.

Der zusätzliche Personalaufwand in Höhe eines Vollbeschäftigungsäquivalentes ab dem Jahr 2017 wird dadurch verursacht, dass die aufgrund des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten übermittelten Informationen ausländischer Behörden im Zuge der Veranlagung oder der Betriebsprüfung berücksichtigt werden müssen. Dadurch wird ein erhöhter Aufwand verursacht.

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2015

2016

2017

2018

2019

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

 

14.304

50.953

51.972

53.012

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufwand (€)

2015

2016

2017

2018

2019

IT-Aufwand (Entwicklung, Implementierung, Betrieb)

Bund

1

82.000,00

82.000

 

 

 

 

 

 

1

950.000,00

 

950.000

 

 

 

 

 

1

232.000,00

 

 

232.000

 

 

 

 

1

282.000,00

 

 

 

282.000

 

 

 

1

127.000,00

 

 

 

 

127.000

SUMME

 

 

 

82.000

950.000

232.000

282.000

127.000

GESAMTSUMME

 

 

 

82.000

950.000

232.000

282.000

127.000

 

Der IT-Aufwand des BMF setzt sich zusammen aus den unterschiedlichen Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen des Bankenpakets. Mitenthalten sind sowohl Kosten für die Schaffung der Möglichkeit der Datenübermittlung über FinanzOnline, der Aufbau des Bankkontoregisters und der Schaffung zentraler Datenbanken, wie auch die Aufwendungen für umfangreiche IT-Applikationen, die der Finanzverwaltung künftig zur Verfügung stehen werden, ebenso wie die Kosten für den laufenden Betrieb.

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

2015

2016

2017

2018

2019

Verhinderung/Aufdeckung von Schwarzgeldveranlagung

Bund

1

700.000.000,00

 

700.000.000

 

 

 

 

 

1

600.000.000,00

 

 

600.000.000

 

 

 

 

1

500.000.000,00

 

 

 

500.000.000

 

 

 

1

400.000.000,00

 

 

 

 

400.000.000

SUMME

 

 

 

 

700.000.000

600.000.000

500.000.000

400.000.000

GESAMTSUMME

 

 

 

 

700.000.000

600.000.000

500.000.000

400.000.000

 

Es wird davon ausgegangen, dass ab dem Inkrafttreten der Erweiterung der Ausnahmen vom Bankgeheimnis, der Schaffung des Kontenregisters und der Meldeverpflichtung großer Geldverschiebungen durch Banken

mehr Schwarzgeschäfte im Zuge von Überprüfungen durch die Abgabenbehörden aufgedeckt werden können

es zu vermehrten Selbstanzeigen verbunden mit Steuernachzahlungen kommen wird und

dass eine nachhaltige Verhaltensänderung der Abgabepflichtigen bewirkt werden kann.

Das Steuernachzahlungsvolumen aufgrund der vermehrten Selbstanzeigen wird degressiv verlaufen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.