Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zu Artikel 1 (Änderungen des Bankwesengesetzes)

Durch die Änderungen im Bankwesengesetz soll der Zugang zu durch das Bankgeheimnis geschützten Informationen ausgeweitet werden, indem weitere Durchbrechungen zum Zweck des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten nach dem GMSG, gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, hinsichtlich der Übermittlungspflicht und der Auskunftserteilung nach den Kontenregister- und Konteneinschaugesetz und hinsichtlich der Meldepflicht nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz geschaffen werden.

Zu Artikel 2 (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz)

Es soll ein Kontenregister eingerichtet werden. Dabei sollen insbesondere Inhalte des Kontenregisters, die laufende Übermittlung der Daten, die Konteneinschau durch die Abgabenbehörden des Bundes sowie die Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes geregelt werden.

Zu Artikel 3 (Kapitalabfluss-Meldegesetz)

Durch die Schaffung der Zugriffsmöglichkeit der Finanzverwaltung auf Bankkonteninformationen besteht die Gefahr ungewollter Kapitalabflüsse, weshalb eine Meldepflicht aller Kreditinstitute hinsichtlich größerer Kapitalabflüsse bestehen soll, die bereits für den Zeitraum ab dem 1. März 2015 gilt.

Zu Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 (GMSG, Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes, Änderungen des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, umgesetzt (Artikel 4 – GMSG). Die Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU erfordert auch entsprechende Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes – EU-AHG, BGBl. I Nr. 112/2012 (Artikel 5), und des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014 (Artikel 6). Darüber hinaus regelt Artikel 4 dieses Bundesgesetzes auch den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen im Rahmen des globalen Standards, der zwischen Österreich und anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, aufgrund des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 durchgeführt wird.

Für Zwecke des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zwischen Österreich und den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten bzw. Nicht-EU-Mitgliedstaaten regelt das GMSG die Melde- und Sorgfaltspflichten der meldenden Finanzinstitute in Bezug auf jene Informationen, welche von den meldenden Finanzinstituten an die zuständigen österreichischen Finanzämter übermittelt werden müssen. Die allgemeinen Meldepflichten umfassen grundsätzlich die Daten hinsichtlich einer meldepflichtigen Person (Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), bzw. Geburtsdatum und Geburtsort bei natürlichen Personen, Kontonummer), den Namen und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts sowie den Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs. Zusätzliche Meldepflichten für meldende Finanzinstitute bestehen für Verwahrkonten, Einlagenkonten und sonstige Konten meldepflichtiger Personen. Bei Verwahrkonten erfasst die Meldepflicht die Erträge von Zinsen und Dividenden sowie andere Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt werden, und gegebenenfalls auch die erzielten Erlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen. Bei Einlagenkonten erfasst die Meldepflicht die Beträge der Zinsen, die während des Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurde. Die Meldepflicht für meldende Finanzinstitute bezieht sich in Bezug auf Neukonten erstmals auf das vierte Quartal 2016, sonst grundsätzlich auf Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2017. Die elektronische Weiterleitung der von den meldenden Finanzinstituten erhaltenen Bankinformationen an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten erfolgt hinsichtlich der im 4. Quartal 2016 eröffneten Neukonten bis spätestens 30. September 2017, sonst (mit Ausnahmen) bis spätestens 30. September 2018.

Die Änderungen des EU-AHG beziehen sich auf die Anpassungen, die aufgrund der Änderung der Amtshilferichtlinie durch die Richtlinie 2014/107/EU erforderlich geworden sind (insbesondere sachlicher Anwendungsbereich und Definition des Begriffs „automatischer Informationsaustausch"). Hinsichtlich der Durchführung des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten wird auf die Bestimmungen des GMSG verwiesen.

Durch die Änderung des ADG wird im Interesse der Rechtssicherheit eine klare Abgrenzung der sachlichen Anwendungsbereiche des GMSG und des ADG vorgenommen.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen), aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Bankwesen) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (§ 38 Abs. 2 BWG):

Im Gleichklang mit der geplanten Erleichterung des Zugangs zu durch das Bankgeheimnis geschützten Informationen durch den neu geschaffenen § 38 Abs. 2 Z 11 BWG, nach dem künftig den Abgabenbehörden des Bundes derartige Informationen zu erteilen sind, soll auch die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im gerichtlichen Strafverfahren neu geregelt werden. Die bisherige Regelung des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG sieht eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses nur mit einer gerichtlichen Bewilligung (§ 116 StPO) vor. Vor allem zur Erleichterung des Zugangs zu den ebenfalls dem Bankgeheimnis unterliegenden Informationen, die künftig dem Kontenregister zu entnehmen sind (= jene Daten, die schon derzeit von § 109 Z 3 lit. a StPO erfasst sind), soll eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ausreichen, während der Zugriff auf inhaltliche Daten (= Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder künftigen Zeitraum nach § 109 Z 3 lit. b StPO) weiterhin eine gerichtliche Bewilligung voraussetzen soll. Eine Änderung des § 116 StPO in diese Richtung bleibt einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten (Änderung des Abs. 2 leg. cit, wonach die Fälle des Abs. 1 leg. cit keine gerichtliche Bewilligung voraussetzen). Durch die erleichterte Einsichtnahme in „äußere“ Kontodaten soll eine Vereinfachung und Beschleunigung der insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen und im Zusammenhang mit der Erlangung oder Gewährung von Rechtshilfe oft als schwerfällig und langwierig kritisierten Abläufe erreicht und der internationalen Kritik beispielsweise der Financial Action Task Force oder der OECD an der bisherigen Regelung Rechnung getragen werden. Eine Beeinträchtigung des gewährleisteten Rechtsschutzes soll damit nicht verbunden sein, weil dieser künftig durch den Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO und die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die daraufhin erfolgende Entscheidung des Gerichts gewährleistet sein soll. Die Neuregelung soll keine Auswirkungen auf jene Fälle haben, in denen das Kreditinstitut selbst Beschuldigter ist, weil eine Verpflichtung zur Auskunft als dem Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung widerstreitend angesehen wird, weshalb in diesen Fällen wie bisher mit Sicherstellung oder Beschlagnahme bzw. Hausdurchsuchung vorzugehen ist.

Wie bisher soll auch den Finanzstrafbehörden gegenüber das Bankgeheimnis wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen – ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten – durchbrochen sein. Voraussetzung dafür ist unverändert die Erlassung eines rechtsmittelfähigen Auskunftsbescheides an das Kreditinstitut nach § 99 Abs. 6 des FinStrG. Im Falle einer Beschwerde dagegen sind die Unterlagen zu versiegeln und zur Entscheidung einem Richter des Bundesfinanzgerichtes vorzulegen. Auch Beschlagnahmen bei Kreditinstituten sind weiterhin nur unter der Voraussetzung der in § 89 FinStrG vorgesehenen besonderen Bedachtnahme auf das Bankgeheimnis zulässig. Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn das Kreditinstitut oder deren Mitarbeiter selbst wegen eines Finanzvergehens verdächtig sind. Im Hinblick auf die Neuregelung der Konteneinschau im abgabenbehördlichen Verfahren soll die Konteneinschau im Finanzstrafverfahren verfahrensrechtlich insofern angeglichen werden, als die Voraussetzung einer formalen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens entfällt.

Die Ziffern 12 und 13 beziehen sich auf die Übermittlungspflicht und Auskunftserteilung nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz und auf die Meldepflicht nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz (siehe Artikel 2 und 3).

Die Novellierung des § 38 Abs. 2 Z 1 sowie die Ergänzung des § 38 Abs. 2 um die Z 10 bis 13 bedürfen gemäß § 38 Abs. 5 einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Abgeordneten bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten.

Zu Z 2 (§ 107 Abs. 88 und 89):

Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 88 bedarf gemäß § 38 Abs. 5 einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Abgeordneten bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten.

Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 89 ist eine Verfassungsbestimmung und bedarf sohin einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Abgeordneten bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten.

Zu Artikel 2 (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz)

Zu § 1:

Nach internationalen Vorbildern soll die Einrichtung eines Kontenregisters dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Rahmen der Durchführung von gerichtlichen Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sowie der Erhebung der Abgaben des Bundes dienen. Im Vergleich zur bisher vorgesehenen Verbandsabfrage (ob eine Person Konten bei Kreditinstituten hat), die letztendlich an alle – also nahezu 800 – Kreditinstitute geschickt wird, stellt eine Abfrage in einem zentralen Kontenregister ein weitaus gelinderes Mittel im Sinne des Datenschutzes dar und dient dem Schutz der Interessen des von einer Kontenabfrage Betroffenen.

Der Kreditinstitutsbegriff soll Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sowie Zweigstellen von Dienstleistern mit Sitz in einem anderen EWR-Staat erfassen, die in Österreich zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Nr. 1 (Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern) oder Nr. 12 (Wertpapieraufbewahrung und –verwaltung) des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, oder gemäß Nr. 1 des Abschnitts B des Anhangs I (Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden) der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2014 S. 23, berechtigt sind.

Betriebliche Vorsorgekassen werden ausgenommen weil sie nur spezielle Geschäftstätigkeiten vornehmen dürfen.

Zu § 2:

Es sollen die Inhaltserfordernisse geregelt werden, die das Kontenregister erfüllen muss, wie Personen, Konten einschließlich das Datum von deren Eröffnung und Auflösung, sowie das jeweilige Kreditinstitut, bei dem das Konto geführt wird. Das Register enthält keine Kontostände.

Die Begriffsbestimmungen Kunde, vertretungsbefugte Person, Treugeber und wirtschaftlicher Eigentümer sollen sich an der Terminologie der §§ 40 ff BWG orientieren. Unter Kontonummer bzw. Depotnummer soll jene durch das konto- oder depotführende Unternehmen zu vergebenden Nummer zu verstehen sein, mit der die dauernde Geschäftsbeziehung eindeutig identifiziert werden kann (zB die International Bank Account Number – IBAN).

Um eine eindeutige Subjektidentifikation der Kunden sicherzustellen, wird im Sinn des E-Governmentgesetzes für natürliche Personen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 13 Abs. 2 E-GovG) und für Rechtsträger die Stammzahl des Unternehmens (zB Firmenbuchnummer) bzw. einen Ordnungsbegriff, mit dem die Stammzahl ermittelt werden kann (zB Kennzahl des Unternehmensregisters) verwendet. Mit dieser Bestimmung wird den Kreditinstituten die Verpflichtung übertragen, das erforderliche Datenclearing über das Stammzahlenregister bzw. über das Unternehmensregister vorzunehmen.

Die in diesen Registern nicht erfassten Personen und Rechtsträger sind auf die im Gesetz vorgesehene Weise zu identifizieren.

Abs. 2 trifft Klarstellungen zu Losungswortsparbüchern und zu vor dem 30. Juni 2002 anonym eröffneten Sparkonten und vor dem 1. August 1996 anonym eröffneten Wertpapierkonten.

Zu § 3:

Die laufende Übermittlung der Daten auf das automationsunterstützt zu führende Kontenregister soll zur Hintanhaltung eines Medienbruches in elektronischer Form erfolgen. Die nähere Ausgestaltung der Form der Übermittlung soll vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung geregelt werden.

Die Formulierung betreffend die Ausstattung der Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen entspricht dem § 4 Abs. 6 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 – GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012. Die bei der Stammzahlenregisterbehörde anfallenden Kosten sind vom Kreditinstitut zu tragen.

Mit Absatz 2 wird den Kreditinstituten das Recht übertragen, das erforderliche Datenclearing über das Stammzahlenregister bzw. über das Unternehmensregister vorzunehmen.

Zu § 4:

§ 4 Abs. 1 regelt, dass Gerichten, Staatsanwaltschaften, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden und dem Bundesfinanzgericht im Wege der elektronischen Einsicht Auskünfte aus dem Kontenregister zu erteilen sind. Dabei dürfen nur konkrete Personen oder Konten als Suchbegriffe verwendet werden (Abs. 2).

Gemäß Abs. 3 ist jede Einsichtnahme in das Kontenregister elektronisch zu protokollieren, sodass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung von Daten zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

Abs. 4 sieht eine erleichterte Auskunft für Betroffene im Wege von FinanzOnline vor, welche sie betreffende Daten im Kontenregister aufgenommen sind.

Abs. 5 legt fest, dass in Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister grundsätzlich nicht zulässig sind. Sollte aber die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung haben und ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleiten, so ist dem Abgabepflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Inhalt und Ergebnisse der Anhörung sind aktenkundig zu machen.

Zu § 5:

In § 5 sollen die Speicherungsmodalitäten in Form einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist der Daten im Kontenregister festgelegt werden. Die zehnjährige Verjährungsfrist orientiert sich an Verjährungsfristen im Finanzstrafgesetz bzw. dem StGB.

Nach Abs. 2 ist der Bundesminister für Finanzen als monokratische Behörde der datenschutzrechtliche Auftraggeber der Datenverarbeitung im Kontenregister. Damit verbunden ist die Herrschaft über die im Kontenregister gespeicherte Daten und die Verantwortung für ihre Sicherheit und entsprechend der Mitteilung oder Ermittlung inhaltlich unveränderte Darstellung.

Der Bundesminister für Finanzen soll die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) mit der Errichtung des Kontenregisters beauftragen. Die BRZ GmbH soll für den Bundesminister für Finanzen als datenschutzrechtliche Dienstleisterin tätig werden.

Zu § 6:

Die organisatorischen und technischen Details betreffend das Verfahren der Übermittlung und Meldung durch die Kreditinstitute sowie der Auskunftserteilung aus dem Kontenregister sollen in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen konkretisiert werden. In der Verordnung soll auch geregelt werden, wie die elektronische Protokollierung der Kontenregisterabfrage erfolgen soll.

Zu § 7:

Die Terminologie bezüglich vorsätzlicher und grob fahrlässiger Finanzvergehen und Strafrahmen soll jener in § 107 GMSG entsprechen und trifft eine klare Zuständigkeitsregelung. Diese Finanzvergehen sollen ausschließlich durch die Finanzstrafbehörden, niemals aber durch die Gerichte zu ahnden sein.

Zu § 8:

Allgemeines:

Die Bestimmung regelt die Konteneinschau durch die Abgabenbehörden. Abgabenbehörden des Bundes (in organisatorischer Hinsicht) im Sinn des § 38 Abs. 2 Z 11 BWG sind die Finanzämter, die Zollämter und das Bundesministerium für Finanzen.

Nach § 114 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

Nach § 143 BAO ist die Abgabenbehörde zur Erfüllung der in § 114 BAO bezeichneten Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

Auskunftsersuchen sind verfahrensleitende Verfügungen im Sinn des § 244 BAO; sie sind daher nicht abgesondert anfechtbare Bescheide. Im Sinn des § 38 Abs. 2 Z 11 BWG müssen sie aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Solche Verlangen haben abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen zu betreffen. Nicht zuletzt aus Art. 126b Abs. 5 B-VG ergibt sich, dass dabei (ebenso wie für andere Ermittlungshandlungen der Abgabenbehörde) die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sind.

Nach § 165 BAO sollen andere Personen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Dieser Grundsatz gilt auch für an Kreditinstitute gerichtete Auskunftsverlangen der Abgabenbehörden. Solche Verlangen werden beispielsweise bei Außenprüfungen (§ 147 BAO) in der Regel nur dann zweckmäßig und mit § 165 BAO vereinbar sein, wenn der Abgabepflichtige sich weigert, die vollständigen Kontenunterlagen auf Verlangen des Prüfungsorgans vorzulegen.

Für Banken bedeutet dies, dass sie einem schriftlichen Auskunftsersuchen einer Abgabenbehörde auf Öffnung eines Kontos oder Depots ohne weitere Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen gegeben sind, nachzukommen haben; die rechtliche Verantwortung trägt die Abgabenbehörde.

Zu Abs. 1:

In einem Ermittlungsverfahren ist die Abgabenbehörde, nachdem eine vollständige Sachverhaltsermittlung unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen nicht herbeigeführt werden konnte, in der Regel berechtigt, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn nach wie vor begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen und zu erwarten ist, dass die Konteneinschau geeignet ist, die Zweifel aufzuklären. Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss weiters beispielsweise zu erwarten sein, dass sich die tatsächliche Bemessungsgrundlage wesentlich von der bisher bekannten Bemessungsgrundlage unterscheidet, oder dass die Auskunft wegen der Höhe der vollstreckbaren oder sicherzustellenden Abgabenforderung zweckmäßig ist.

Zu Abs. 2:

Auskunftsersuchen sind schriftlich zu stellen und vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen sowie einschließlich ihrer Begründung aktenmäßig zu dokumentieren.

Zu Abs. 3:

Auskunftsverlangen sind in Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer grundsätzlich nicht zulässig.

Damit soll sichergestellt werden, dass es im Rahmen einer automationsunterstützten Veranlagung zu keiner Einsichtnahme in die Konten des Abgabepflichtigen kommt, wie insbesondere im Rahmen einer routinemäßigen Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung, auch wenn es im Rahmen dieser Veranlagung zu Ergänzungsaufträgen bezüglich Werbungskosten, Sonderausgaben etc. kommt.

Wenn aber bestehende Zweifel durch die Beantwortung eines Ergänzungsauftrages nicht ausgeräumt werden konnten und darüber hinaus weitere Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung bestehen, dann kann nach § 161 Abs. 2 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Sollte die Abgabenbehörde in Erwägung ziehen, ein Auskunftsverlangen zu stellen, dann ist zuvor der Abgabepflichtige anzuhören. Diese Anhörung ist aktenmäßig zu dokumentieren. Durch den letzten Satz wird klargestellt, dass auch in den Verfahren des Abs. 3 die Abwägungen des Abs. 1 vorzunehmen sind.

Zu Abs. 4:

In Fällen, in denen ein im konkreten Abgabenverfahren nicht beteiligter Dritter Inhaber eines Kontos oder Depots ist, über das der Abgabepflichtige vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, muss auf Seiten der Abgabenbehörde eine begründete Annahme unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen, dass die Bewegungen auf dem Konto oder im Depot von abgabenrechtlicher Bedeutung für das jeweilige Verfahren sind.

Ist der Inhaber des Kontos oder Depots nicht Partei des Abgabenverfahrens, darf die Abgabenbehörde erst dann ein schriftliches Auskunftsverlangen stellen, wenn dem Inhaber vorher Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wird. Bei Würdigung der Stellungnahme sind die Abwägungen des Abs. 1 vorzunehmen und aktenkundig zu machen. Sollte die Abgabenbehörde die Öffnung des Kontos oder Depots als erforderlich erachtet haben, obwohl sich danach herausstellt, dass die begründete Annahme sich als ungerechtfertigt erweist und damit die Konteninformation für das konkrete Verfahren ergebnislos bleibt, können allfällige sonstige Ergebnisse aus der Öffnung des Kontos oder Depots außerhalb des konkreten Abgabenverfahrens nicht verwertet werden, weil dann § 38 Abs. 1 BWG greift.

Zu § 9:

Durch die in im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen (  8) und Auskünften aus dem Kontoregister (§ 4 Abs. 1 Z 3) gewährte Einsicht durch die Abgabenbehörden des Bundes besteht diesbezüglich der Bedarf eines besonderen Rechtsschutzes, weshalb auf den mit der Novelle 2015 im § 74a FinStG 2015 einzurichtenden Rechtsschutzbeauftragten verwiesen wird.

Die Abgabenbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten jedes beabsichtigte Auskunftsverlangen einschließlich der in Abs. 2 angeführten Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Die aktenmäßige Würdigung von Stellungnahmen des Abgabepflichtigen oder des Konto- oder Depotsinhabers in den Fällen des § 8 Abs. 3 und 4 ist anzuschließen. Weiters haben sie Einblick in Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, Aktenstücke auszufolgen, Auskünfte zu erteilen und die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen zugänglich zu machen. Amtliche Verschwiegenheitspflichten und die abgabenrechtliche Geheimhaltung stehen dem nicht entgegen.

Zu § 10:

Der Rechtsschutzbeauftragte prüft die vorgelegten beabsichtigten Auskunftsverlangen und ihre Begründungen auf Schlüssigkeit und Plausibilität möglichst binnen 7 Tagen.

Zu §§ 11 und 12:

Diese Bestimmungen regeln die dynamische Verweisung auf andere Bundesgesetze und die personenbezogenen Bezeichnungen.

Zu Artikel 3 (Kapitalabfluss-Meldegesetz)

Zu § 1:

Im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt hat sich nachträglich gezeigt, dass zwischen dem Datum des formellen Abschlusses am 13. April 2012 und dem Inkrafttreten am 1. Jänner 2013 Kapitalabflüsse aus der Schweiz heraus – ein großer Teil davon nach Österreich – bewirkt wurden, die die Schweiz nicht an Österreich bekannt gibt.

Damit keine vergleichbare Problematik bis zur Einführung der Zugriffsmöglichkeit der Finanzverwaltung auf Bankkonteninformationen (im Wege der Änderung des § 38 Abs. 2 BWG) entsteht, sind gesetzliche Gegenmaßnahmen erforderlich. Dies soll in Form einer Meldepflicht aller Kreditinstitute hinsichtlich größerer Kapitalabflüsse erfolgen, die bereits für den Zeitraum ab dem 1. März 2015 einsetzt (siehe § 4). Der zukünftige automatische Informationsaustausch kann diese Meldepflicht insofern nicht ersetzen, als dieser nur die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte der Zukunft betrifft und die nach dem Kontenregistergesetz mögliche Kontenabfrage auf Österreich beschränkt ist.

Zweck des Gesetzes ist somit, Kapitalabflüsse zu entdecken und steuerlich zu verwerten, die ansonsten aus Anlass des Bankenpaketes vorgenommen und steuerlich unentdeckt bleiben würden. Damit verbunden ist selbstverständlich auch ein weiterer Anreiz zur freiwilligen Darlegung früherer steuerlicher Verfehlungen.Die Meldungen werden den zuständigen Finanzämtern zu den betreffenden Steuerakten automatisationsunterstützt dazugestellt. Soweit eine automationsunterstützte Zuordnung nicht möglich ist, hat ein Datenclearing zu erfolgen. Gleichzeitig werden die Meldungen zentral dahingehend ausgewertet werden, ob ein dringender abgabenrechtlicher Prüfungsbedarf besteht.

Die Meldepflicht betrifft neben den Kreditinstituten auch Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundefinanzierungsagentur (ÖBFA).

Zu § 2:

Diese Bestimmung definiert, was unter die Begriffe „Kreditinstitut“, „Zahlungsinstitut"und „Kapitalabfluss“ zu subsumieren ist.

Bei den Depots wird die Meldepflicht auf unentgeltliche Übertragungen im Inland, wobei dem Kreditinstitut entweder eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt oder ein notarieller Schenkungsvertrag vorzulegen ist, sowie auf die Verlagerung ins Ausland beschränkt. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob ein Steuerabzug nach § 99 EStG erfolgt.

Zu § 3:

In Absatz 1 soll für zu meldende Abflüsse von Konten und Depots natürlicher Personen eine Betragsgrenze von 50 000 Euro festgelegt werden. Die Betragsgrenze entspricht der in § 121a BAO gewählten Grenze für Schenkungsmeldungen und soll eine Stückelung von Abflüssen von großen Vermögen in doch relativ große Teilbeträge hintanhalten. Unversteuerte Gewinne werden nicht auf Geschäftskonten deponiert, sondern auf Konten im Bereich der privaten Lebensführung. Da es im BWG den Begriff „Privatkonten“ nicht gibt, sollen Geschäftskonten von Unternehmern ausdrücklich aus der Meldepflicht ausgenommen werden. Außerbetriebliche Konten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und vermögensverwaltender Personengesellschaften sind ebenso von der Meldepflicht erfasst.

Absatz 2 soll eine Anti-Missbrauchsregelung treffen. Die Textierung wurde aus § 40 Abs. 1 Z 2 BWG übernommen, der sich wiederum an Artikel 7 lit. b der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, (3. EU-Geldwäsche-Richtlinie)anlehnt. Zwischen mehreren zeitnah abgewickelten Einzelvorgängen besteht insbesondere dann eine Verbindung, wenn diese Transaktionen auch in einem einzelnen Vorgang abgewickelt hätten werden können, jedoch – aus welchen Gründen auch immer – gesplittet wurden. Bei der Einschätzung, ob ein Kapitalabfluss im Rahmen mehrerer Vorgänge mit offenkundiger Verbindung erfolgt, sollen jene Kriterien herangezogen werden, die auch bei der gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 BWG im Bereich der Geldwäsche zu erfolgenden Einschätzung, ob eine Transaktion in mehreren Vorgängen mit offenkundiger Verbindung getätigt wird, anzuwenden sind. Damit soll ein am Buchstaben des Gesetzes klebendes Unterlaufen – zB mit mehreren aufeinander folgenden Überweisungen von 40 000 Euro – ebenfalls die Meldepflicht auslösen, wenn ein für den Meldepflichtigen erkennbarer offenkundiger Zusammenhang besteht. Durch den letzten Satz werden rechtspolitisch unerwünschte Schadenersatzansprüche verhindert.

Absatz 3 soll regeln, welche Informationen zu übermitteln sind. Um eine eindeutige Subjektidentifikation der Kunden sicherzustellen, wird im Sinne des E-Government-Gesetzes für natürliche Personen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 13 Abs. 2 E-GovG) und für Rechtsträger die Stammzahl des Unternehmens (zB Firmenbuchnummer) herangezogen. Mit dieser Bestimmung wird den Kreditinstituten das Recht und gleichzeitig die Verpflichtung übertragen, das erforderliche Datenclearing über das Stammzahlenregister bzw. über das Unternehmensregister vorzunehmen.

Laut Absatz 4 sind die bei der Stammzahlenregisterbehörde anfallenden Kosten durch das Kreditinstitut zu tragen.

Zu § 4:

Nach Absatz 1 soll ab Jänner 2017 eine monatliche Meldung erfolgen, für den Zeitraum des Jahres 2016 soll die Meldung bis 31. Jänner 2017 erfolgen.

Nach Absatz 2 soll als erstmaliger Meldezeitraum die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2015 festgelegt werden, wobei die Meldung bis 31. Oktober 2016 zu erstatten ist. Diese Frist ermöglicht den Meldepflichtigen die erforderlichen Umsetzungsarbeiten ab Vorliegen der technischen Rahmenbedingungen und Meldespezifikationen. Auf Grund der Rückwirkung und zur Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten darüber wird diese Bestimmung als Verfassungsbestimmung zu beschließen sein.

Zu § 5:

Die organisatorischen und technischen Details betreffend das Verfahren der Übermittlung und Meldung durch die Kreditinstitute im Wege von FinanzOnline sollen in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu konkretisieren sein.

Zu § 6:

Die Terminologie bezüglich vorsätzlicher und grob fahrlässiger Finanzvergehen und Strafrahmen soll jener im § 107 GMSG entsprechen und trifft eine klare Zuständigkeitsregelung. Diese Finanzvergehen sollen ausschließlich durch die Finanzstrafbehörden, niemals aber durch die Gerichte zu ahnden sein.

Zu §§ 7 und 8:

Diese Bestimmungen regeln die dynamische Verweisung auf andere Bundesgesetze und die personenbezogenen Bezeichnungen.

Zu § 9

Dieses Bundesgesetz soll im Kalenderjahr 2023 außer Anwendung treten, da es nur als befristete, zu den Änderungen im Bankwesengesetz und im GMSG komplementäre Maßnahme angelegt ist, sodass die Meldepflicht letztmalig für den Monat Dezember 2022 wahrzunehmen sein soll.

Zu Artikel 4 (GMSG)

Zu § 1:

§ 1 regelt den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des von der OECD entwickelten und in die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1 bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, (Amtshilferichtlinie) übernommenen gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten. Damit werden die Bestimmungen der Amtshilferichtlinie in das innerstaatliche Recht überführt. In Abs. 2 wird festgehalten, dass dieses Gesetzes auch der Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen automatischen Austausch von Bankinformationen mit teilnehmenden Drittstaaten dient. Zu diesem hat sich Österreich bereits durch Abschluss des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 verpflichtet.

Zu § 2:

Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Meldung der entsprechenden Finanzinformationen durch die österreichischen Finanzinstitute an die österreichischen Steuerbehörden und die entsprechende Weiterleitung an ausländische Steuerbehörden ungeachtet anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen anzuwenden sind. Damit wird insbesondere eine Durchbrechung des in § 38 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, geregelten Bankgeheimnisses für Zwecke des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten normiert, wie dies zuvor sinngemäß bereits im Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009, für den Bereich des Informationsaustausches über Ersuchen erfolgt ist.

Zu § 3:

§ 3 dient insbesondere der Umsetzung von Abschnitt I „Allgemeine Meldepflichten“ von Anhang I der Amtshilferichtlinie bzw. der entsprechenden Bestimmungen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen in Übereinkommen nach § 1 Abs. 2 GMSG. In dieser Bestimmung wird geregelt, welche Kontoinformationen, wie z. B. Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer, Kontonummer und Kontosaldo von den österreichischen Finanzinstituten automatisch an das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des meldenden Finanzinstituts zuständige Finanzamt zu melden sind. Als Adresse ist dabei jene Adresse zu melden, die vom meldenden Finanzinstitut als aktuelle Wohnsitzadresse geführt und für Zwecke des § 11 verwendet wird. Ist eine meldepflichtige Person in mehreren Staaten ansässig, sind alle diese Staaten als Ansässigkeitsstaaten zu melden, unabhängig davon, ob es sich bei diesen Staaten um teilnehmende Staaten handelt.

Ist keine Kontonummer vorhanden, ist deren funktionale Entsprechung, z. B. die Kontrahenten- oder Polizzennummer, zu melden. Ist der Kontosaldo negativ, ist der Kontowert mit null zu melden, wurde das Konto aufgelöst, dann die Auflösung des Kontos. Im Fall der Auflösung muss kein Kontowert gemeldet werden. Gibt es hinsichtlich eines Kontos mehrere meldepflichtige Personen, ist jeweils der gesamte Kontowert für alle meldepflichtigen Personen zu melden. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Kontosaldos oder -werts gilt das Ende des betreffenden Kalenderjahrs.

Die Abs. 3 bis 5 enthalten zusätzliche Meldepflichten für Verwahrkonten, Einlagekonten und andere Konten. In Abs. 6 wird festgehalten, dass die Währung, auf die die Beträge lauten, angegeben werden muss.

Zu § 4:

Die Meldung ist verpflichtend elektronisch zu übermitteln, um eine reibungslose Weiterleitung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten zu ermöglichen. Da bereits derartige Übermittlungsschienen im Bereich der Umsatzsteuer existieren und problemlos funktionieren, bietet sich an, auch diese Meldung als „Abgabenerklärung“ zu bestimmen. In legistischer Hinsicht wird in § 4 vorgesehen, dass – wie auch bei anderen elektronisch einzureichenden Abgabenerklärungen (vgl. etwa § 21 UStG, Art. 21 UStG, § 24 KStG) – die nähere Regelung einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorbehalten wird, wie dies bereits zuvor bei der FinanzOnline-Erklärungsverordnung, BGBl. II Nr. 512/2006, und bei der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, der Fall war. Damit wird der für die Übermittlung der Meldung den meldenden Finanzinstituten entstehende Aufwand minimiert, da es sich somit lediglich um eine hinzutretende Abgabenerklärung handelt, die über eine Schnittstelle und daher mit minimalem Aufwand übermittelt werden kann.

Zu § 5:

Abs. 1 sieht vor, dass zur Durchführung dieses Gesetzes sämtliche Informationen betreffend bestehende und zukünftige Kontobeziehungen bei den österreichischen meldenden Finanzinstituten ermittelt, erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Dies ist notwendig um festzustellen, ob es sich beim Kontoinhaber um eine meldepflichtige Person handelt.

Gemäß Abs. 2 sind zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Interessen die meldenden Finanzinstitute verpflichtet, den betroffenen Personen vor der erstmaligen Datenmeldung mitzuteilen oder diesen zugänglich zu machen, dass die Informationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an das jeweils zuständige Finanzamt gemeldet werden.

Zu § 6:

Diese Regelung sieht vor, dass bei bestehenden Konten unter bestimmten Voraussetzungen die Meldung der Steueridentifikationsnummer und des Geburtsdatums des Kontoinhabers unterbleiben kann. Als Unterlagen des meldenden Finanzinstituts sind in diesem Zusammenhang die Kundenstammdatei und die elektronisch durchsuchbaren Informationen anzusehen. Das meldende Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zur Beschaffung der Steueridentifikationsnummer und des Geburtsdatums zu unternehmen. Als angemessene Anstrengungen der Finanzinstitute zur Beschaffung dieser Informationen werden zumindest einmal jährliche Kontaktversuche mit dem Kontoinhaber per Post oder Telefon angesehen. Eine Sperre oder Blockierung des Kontos ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht notwendig.

Gem. Abs. 2 ist die Steueridentifikationsnummer nicht zu melden, wenn vom betreffenden Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird.

Gem. Abs. 3 muss der Geburtsort nicht gemeldet werden, außer das meldende Finanzinstitut muss diesen gemäß anderer Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts melden und diese Information befindet sich in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts. Als elektronisch durchsuchbare Daten sind nur jene Informationen anzusehen, die in Form einer elektronischen Datenbank gehalten werden und mittels einer Standardabfrage durchsucht werden können (§ 104). Im Hinblick auf die Erhebung des Geburtsorts sind die Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38, (EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie) nicht maßgeblich.

Zu § 7:

In Abs. 1 wird bestimmt, dass ein Konto ab dem Tag als meldepflichtiges Konto gilt, an dem es als solches identifiziert wird. Die Meldung dieses Kontos hat jeweils im Folgejahr zu erfolgen. Ein Konto gilt jedoch jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt als identifiziert, zu dem keine Widerlegung der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat gemäß § 16 mehr erfolgen kann.

Abs. 2 regelt, dass zur Bestimmung des Saldos oder Werts des Kontos grundsätzlich auf den letzten Tag des Kalenderjahrs abgestellt wird.

Zu § 8:

Zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten können auch Dienstleister in Anspruch genommen werden. Der Begriff „Dienstleister“ wurde dabei aus der Amtshilferichtlinie (siehe z.B. Anhang I Abschnitt II „Allgemeine Sorgfaltspflichten“ Punkt D) übernommen.

Zu § 9:

Den Finanzinstituten wird die Möglichkeit eingeräumt, die Verfahren, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei Neukonten gelten, auch für bestehende Konten anzuwenden. In gleicher Weise können die Verfahren, die für Konten von hohem Wert gelten, auch für Konten von geringem Wert angewendet werden.

Zu § 10:

Diese Bestimmung stellt klar, dass die in den §§ 11 bis 16 geregelten Verfahren für Konten von geringem Wert gelten.

Zu § 11:

Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, kann das meldende Finanzinstitut diese Person als in dem Staat ansässig ansehen, in dem anhand der erfassten Belege eine aktuelle Wohnsitzadresse entsprechend der im Kernsystem erfassten Adresse vorliegt. Die Identifizierung anhand der Wohnsitzadresse kann dabei vom meldenden Finanzinstitut hinsichtlich aller Konten oder auch nur für bestimmte Gruppen von Konten angewandt werden. Eine c/o-Adresse kann jedoch grundsätzlich nicht als Wohnsitzadresse angesehen werden. Bei „ruhenden“ Konten kann während der Dauer des Ruhens des Kontos auch eine nicht aktuelle Wohnsitzadresse als aktuell angesehen werden (Abs. 1).

Das meldende Finanzinstitut kann eine meldepflichtige Person jedenfalls als in einem Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem die Adresse liegt, wenn die in den Unterlagen erfasste aktuelle Wohnsitzadresse in jenem Staat gelegen ist, der den genannten erfassten Beleg ausgestellt hat (Abs. 2).

Erfolgte die Kundenidentifizierung gemäß § 40 Abs. 1 BWG anhand eines von einer österreichischen Behörde ausgestellten Lichtbildausweises, kann ebenfalls von einer in Österreich gelegenen Adresse ausgegangen werden, sofern keine in einem anderen Staat liegende Wohnsitzadresse bekannt ist (Abs. 3).

Zu § 12:

Verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Wohnsitzadresse nicht auf die erfassten Belege nach § 11, führt das meldende Finanzinstitut eine Indiziensuche in den elektronisch durchsuchbaren Daten zur Feststellung durch, ob der Kontoinhaber anhand der gespeicherten Informationen als Ansässiger eines anderen Staates anzusehen ist. Werden bei der Suche in elektronischen Daten Indizien festgestellt, hat das meldende Finanzinstitut die meldepflichtige Person als Ansässiger aller Staaten zu melden, für die Indizien festgestellt wurden, sofern nicht § 16 (Widerlegung der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat) zur Anwendung kommt. Tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, kann ein meldendes Finanzinstitut den Meldestatus einer meldepflichtigen Person bis zum Ablauf des entsprechenden Kalenderjahrs oder 90 Tage nach der Identifizierung eines Indizes, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, als unverändert behandeln.

Zu § 13:

Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne des § 12 festgestellt, sind bis zu einer allfälligen Änderung der Gegebenheiten keine Maßnahmen erforderlich. Als Änderung der Gegebenheiten sind alle Änderungen anzusehen, die zu zusätzlichen Informationen hinsichtlich des Meldestatus einer Person führen.

Abs. 2 gewährt den meldenden Finanzinstituten in Übereinstimmung mit Abschnitt III Abs. 16 des OECD-Kommentars zum GMS (Gemeinsamer Meldestandard) im Fall einer Änderung der Gegebenheiten eine Frist bis zum Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres oder von 90 Kalendertagen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, zur Klärung des Meldestatus eines Kontoinhabers.

Zu § 14:

Werden bei der elektronischen Suche Indizien gefunden, hat das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber grundsätzlich als steuerlich ansässige Person in jedem teilnehmenden Staat zu melden, für den ein Indiz gefunden wurde, sofern nicht § 16 zur Anwendung kommt.

Zu § 15:

Wird bei der elektronischen Suche als einzige Adresse ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse gefunden, ist das meldende Finanzinstitut verpflichtet, auch die Papierunterlagen hinsichtlich eines Kontos von geringem Wert zu durchsuchen oder versuchen, eine Selbstauskunft oder andere Belege zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers zu beschaffen. Ist dies erfolglos, muss das Konto bis zu dem Zeitpunkt als undokumentiertes Konto gemeldet werden, an dem eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass ein Indiz für dieses Konto festgestellt wird oder das Konto zu einem Konto von hohem Wert wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine neuerliche Durchsuchung der Papierunterlagen hinsichtlich dieses Kontos notwendig.

Zu § 16:

Auch wenn Indizien festgestellt wurden, ist das meldende Finanzinstitut berechtigt aber nicht verpflichtet, das Konto dennoch nicht als meldepflichtiges Konto zu behandeln, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dem meldenden Finanzinstitut steht dabei in korrespondierender Anwendung der Bestimmung über eine Änderung der Gegebenheiten gemäß § 13 Abs. 2 eine Frist zur Beschaffung der notwendigen Unterlagen bis zum Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres oder von 90 Kalendertagen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, zur Klärung des Meldestatus eines Kontoinhabers zu.

Zu § 17:

Es wird festgehalten, dass die in den §§ 18 bis 26 geregelten Verfahren für Konten von hohem Wert gelten.

Zu § 18:

Bei Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut zunächst eine Indiziensuche in den elektronischen Datensätzen (§ 12) durchführen.

Zu § 19:

§ 19 sieht vor, dass keine weiteren Schritte vom meldenden Finanzinstitut unternommen werden müssen, wenn alle gemäß § 20 benötigten Informationen mittels der Suche in den elektronischen Datensätzen gefunden werden. Andernfalls sind bei Konten von hohem Wert auch die Kundenstammakte und die folgenden Unterlagen auf die in § 12 genannten Indizien zu durchsuchen: Belege, Kontoeröffnungsvertrag- und -unterlagen, AML/KYC Unterlagen, Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung, Daueraufträge (ausgenommen bei Einlagenkonten).

Zu § 20:

Von einer Durchsuchung der Papierunterlagen kann gemäß dieser Bestimmung abgesehen werden, wenn folgende Informationen elektronisch verfügbar sind: Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers, Wohnsitz- und Postadresse des Kontoinhabers, Telefonnummer des Kontoinhabers, gegebenenfalls Status der Daueraufträge, Vorliegen eines Postlagerungsauftrags oder eine c/o-Adresse für den Kontoinhaber und Vorliegen einer Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto.

Zu § 21:

Ist dem Kundenbetreuer eines Kontos von hohem Wert bekannt, dass der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person ist, muss dieses Konto unabhängig von der elektronischen Indiziensuche und der Suche in den Papierunterlagen (§§ 18 und 19), als meldepflichtiges Konto gemeldet werden.

Zu § 22:

In dieser Bestimmung wird geregelt, dass bis zu einer Änderung der Gegebenheiten keine weitere Überprüfung von Konten von hohem Wert notwendig ist, wenn für dieses Konto keine Indizien gefunden werden und das Konto nicht gemäß § 21 (Nachfrage beim Kundenbetreuer) als meldepflichtiges Konto identifiziert wird (Abs. 1).

Werden jedoch Indizien für ein Konto von hohem Wert gefunden oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, sieht Abs. 2 vor, dass in diesem Fall das Konto für jeden teilnehmenden Staat als meldepflichtiges Konto gemeldet werden muss, für den ein Indiz gefunden wurde. Das meldende Finanzinstitut ist jedoch berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Widerlegung der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat gemäß den Bestimmungen von § 16 zuzulassen.

Abs. 3 sieht vor, dass im Fall der Feststellung eines Postlagerungsauftrags oder einer c/o-Adresse bei einem Konto von hohem Wert, sofern keine andere Adresse oder kein Indiz gemäß § 12 Z 1 bis 5 besteht, eine Selbstauskunft oder Belege zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers beschafft werden müssen. Können keine Selbstauskunft oder Belege beschafft werden, ist das Konto dem gemäß § 3 Abs. 1 dem zuständigen Finanzamt als undokumentiertes Konto zu melden.

Zu § 23:

Diese Bestimmung regelt, dass im Fall eines Kontos von natürlichen Personen, das zum 30. September 2016 ein Konto von geringem Wert ist und zum Ende eines darauf folgenden Kalenderjahres zu einem Konto von hohem Wert wird (also erstmalig zum 31. Dezember 2017), die im 2. Abschnitt beschriebenen Überprüfungsverfahren für Konten von hohem Wert innerhalb des wiederum darauf folgenden Kalenderjahres (also erstmalig zum 31. Dezember 2018) auf dieses Kontos anzuwenden sind und gegebenenfalls eine entsprechende Meldung zu erfolgen hat.

Zu § 24:

Die im 2. Abschnitt geregelten Überprüfungsvorschriften zur Identifikation des Kontoinhabers bei Konten von hohem Wert müssen – abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer (§ 21) – grundsätzlich nicht jährlich wiederholt werden, außer es handelt sich um ein undokumentiertes Konto. Im Fall eines undokumentierten Kontos sind die Überprüfungsverfahren so lange jährlich durchzuführen, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.

Zu § 25:

Bei einer Änderung der Gegebenheiten, die dazu führt, dass einem Konto von hohem Wert ein oder mehrere Indizien gemäß § 12 zugeordnet werden, hat das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber grundsätzlich als steuerlich ansässige Person in jedem teilnehmenden Staat zu melden, für den ein Indiz gefunden wurde, sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht für die Anwendung von § 16 entscheidet (Abs. 1).

Abs. 2 sieht vor, dass dem meldenden Finanzinstitut wie bei Konten von geringem Wert in Übereinstimmung mit Abschnitt III Abs. 16 des OECD-Kommentars zum GMS im Fall einer Änderung der Gegebenheiten eine Frist bis zum Ablauf von 90 Kalendertagen zur Klärung des Meldestatus eines Kontoinhabers, gewährt wird.

Zu § 26:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die meldenden Finanzinstitute geeignete Verfahren einrichten müssen, damit sichergestellt ist, dass Kundenbetreuer eine Änderung der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. In diesem Zusammenhang sind als relevante Änderungen der Gegebenheiten jedoch nur Änderungen anzusehen, die den Meldestatus einer meldepflichtigen Person beeinflussen bzw. verändern (§ 102). Bloße Adressänderungen innerhalb des Ansässigkeitsstaats sind daher in diesem Zusammenhang bedeutungslos.

Zu § 27:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert von natürlichen Personen bis 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein muss. Bei Konten von geringerem Wert von natürlichen Personen muss die Überprüfung bis 31. Dezember 2018 abgeschlossen werden.

Zu § 28:

Diese Bestimmung sieht vor, dass ein meldepflichtiges Konto so lange als meldepflichtiges Konto anzusehen ist, bis der Kontoinhaber keine meldepflichtige Person mehr ist.

Zu § 29:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die in den §§ 30 bis 32 geregelten Verfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen gelten.

Zu § 30:

Diese Bestimmung sieht vor, dass das meldende Finanzinstitut bei Neukonten natürlicher Personen jedenfalls eine Selbstauskunft des Kontoinhabers hinsichtlich dessen steuerlicher Ansässigkeit (oder Ansässigkeiten) beschaffen muss. Ohne Vorliegen einer Selbstauskunft kann keine Kontoeröffnung erfolgen (Abs. 2). Das meldende Finanzinstitut hat diese Selbstauskunft dann vor dem Hintergrund der anlässlich der Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 97), auf Plausibilität zu prüfen. Die Selbstauskunft muss vom Kontoinhaber unterzeichnet oder auf andere Weise positiv bestätigt worden sein. Außerdem muss die Selbstauskunft auf den Zeitpunkt der Vorlage beim meldenden Finanzinstitut datiert sein und zumindest folgende Informationen über den Kontoinhaber enthalten: Name, Wohnsitzadresse, Staaten in denen steuerliche Ansässigkeit gegeben ist, Steueridentifikationsnummern für alle teilnehmenden Staaten, in denen steuerliche Ansässigkeit gegeben ist und Geburtsdatum.

Zu § 31:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die Selbstauskunft auch die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers in jedem teilnehmenden Staat und das Geburtsdatum des Kontoinhabers enthalten muss, wenn das betreffende Konto aufgrund der Selbstauskunft als meldepflichtiges Konto identifiziert wird.

Zu § 32:

Diese Bestimmung sieht vor, dass im Fall einer Änderung der Gegebenheiten das meldende Finanzinstitut eine gültige Selbstauskunft beschaffen muss, aus der die steuerliche Ansässigkeit oder Ansässigkeiten des Kontoinhabers hervorgehen.

In Abs. 2 wird dem meldenden Finanzinstitut im Fall einer Änderung der Gegebenheiten bis zur Beschaffung einer gültigen Selbstauskunft eine Frist von längstens 90 Kalendertagen eingeräumt, innerhalb derer der Meldestatus des Kontoinhabers als unverändert angesehen werden kann.

Zu § 33:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die in den §§ 34 bis 39 geregelten Verfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern gelten.

Zu § 34:

Anders als im Falle von bestehenden Konten natürlicher Personen wird für die Meldepflicht von bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Wertgrenze vorgesehen. Weist ein derartiges Konto zum Stichtag 30. September 2016 einen Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar auf, kann das betreffende meldende Finanzinstitut von einer Überprüfung, Identifizierung und Meldung nach den Vorschriften dieses Gesetzes Abstand nehmen. Diese Ausnahme gilt bis zu dem Zeitpunkt an dem der Gesamtkontosaldo oder -wert des betreffenden Kontos diese Wertgrenze zum letzten Tag eines darauf folgenden Kalenderjahres, also erstmals zum 31. Dezember 2017, übersteigt.

Zu § 35:

In dieser Bestimmung wird geregelt, dass bestehende Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar gemäß den Bestimmungen der §§ 37 bis 39 gemeldet werden müssen.

Zu § 36:

Nach dieser Bestimmung unterliegen nur diejenigen bestehenden Konten der Meldepflicht, deren Kontoinhaber entweder ein oder mehrere meldepflichtige Rechtsträger ist bzw. sind oder ein passiver NFE (Non-Financial Entity gemäß § 93) mit einer oder mehreren beherrschenden meldepflichtigen Personen ist.

Zu § 37:

Meldende Finanzinstitute müssen die Identifikation meldepflichtiger Konten nach den in den §§ 38 und 39 näher geregelten Verfahren vornehmen. Im Falle mehrerer Kontoinhaber ist ein Konto meldepflichtig, wenn auch nur einer der Inhaber der Meldepflicht unterliegt.

Zu § 38:

Zur Feststellung ob ein Rechtsträger der Meldepflicht unterliegt überprüft das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 die ihm vorliegenden Informationen nach Hinweisen auf die Ansässigkeit des Rechtsträgers in einem teilnehmenden Staat (§ 91). Als Hinweise werden beispielsweise Gründungsort, Sitz oder Adresse genannt.

Liegen Informationen zur Ansässigkeit des Rechtsträgers in einem teilnehmenden Staat vor, muss das meldende Finanzinstitut das betreffende Konto nach Abs. 2 grundsätzlich als meldepflichtiges Konto behandeln. Keine Meldepflicht besteht jedoch dann, wenn es durch eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder ihm vorliegende oder öffentlich verfügbare Informationen in vertretbarer Weise feststellt, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person handelt. Als öffentlich verfügbar gelten Informationen beispielsweise dann, wenn sie von einer Behörde einer anderen Jurisdiktion oder an einer anerkannten Börse veröffentlicht werden oder in öffentlich zugänglichen von Behörden geführten oder kontrollierten Registern abrufbar sind. Aus der bloßen Existenz einer Betriebstätte allein kann nicht auf die Ansässigkeit geschlossen werden.

Zu § 39:

Das meldende Finanzinstitut muss feststellen, ob der Kontoinhaber eine passiver NFE (§ 94) ist. Dazu wird in Z 1 vorgesehen, dass eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zu beschaffen ist, es sei denn das meldende Finanzinstitut kann anhand der ihm vorliegenden oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE (§ 95) oder ein bestimmtes Finanzinstitut ist (§ 59 Abs. 1 Z 2). Zur Feststellung der beherrschenden Person eines Kontoinhabers kann das meldende Finanzinstitut auf die für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobene Informationen vertrauen (Z 2). Zur Ermittlung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann grundsätzlich ebenfalls auf die für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobene Informationen vertraut werden. Im Fall des Überschreitens der Wertgrenze in Höhe des Gegenwerts von 1 Million US-Dollar ist jedoch eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person einzuholen (Z 3).

Zu § 40:

Die Finanzinstitute werden verpflichtet, die Überprüfung meldepflichtiger bestehender Konten von Rechtsträgern bis 31. Dezember 2018 abzuschließen.

Zu § 41:

Ist ein bestehendes Konto eines Rechtsträgers aufgrund seines Gesamtkontosaldos oder -werts zum 30. September 2016 kein meldepflichtiges Konto, übersteigt aber zum 31. Dezember eines Folgejahres (erstmals zum 31. Dezember 2017) diese Wertgrenze, ist die Überprüfung dieses Kontos durch das meldende Finanzinstitut innerhalb des darauf folgenden Kalenderjahres abzuschließen.

Zu § 42:

Führt eine Änderung der Gegebenheiten (§ 102) dazu, dass dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass kontobezogene Unterlagen (insbesondere die Selbstauskunft) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, muss dieses den Status des Kontoinhabers gemäß den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren neu bestimmen.

Zu § 43:

Diese Bestimmung stellt klar, dass die in den §§ 44 bis 46 geregelten Verfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern gelten.

Zu § 44

Diese Bestimmung sieht vor, dass meldende Finanzinstitute die Identifikation meldepflichtiger Konten nach den in den §§ 45 und 46 näher geregelten Verfahren vorzunehmen haben. Eine Meldepflicht besteht dann, wenn das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von einem passiven NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen gehalten wird und diese meldepflichtig sind. Im Falle mehrerer Kontoinhaber ist ein Konto meldepflichtig, wenn auch nur einer der Inhaber der Meldepflicht unterliegt.

Gemäß Absatz 2 darf eine Kontoeröffnung nur bei Vorliegen einer Selbstauskunft erfolgen.

Zu § 45

Zur Feststellung, ob ein Rechtsträger der Meldepflicht unterliegt, muss das meldende Finanzinstitut gemäß Abs. 1 eine Selbstauskunft einholen. Das meldende Finanzinstitut hat diese Selbstauskunft dann vor dem Hintergrund der anlässlich der Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 97), auf Plausibilität zu prüfen. Die Selbstauskunft muss vom Kontoinhaber unterzeichnet oder auf andere Weise positiv bestätigt worden sein. Außerdem muss die Selbstauskunft auf den Zeitpunkt der Vorlage beim meldenden Finanzinstitut datiert sein und folgende Informationen über den Kontoinhaber enthalten: Name, Adresse, Staaten in denen steuerliche Ansässigkeit gegeben ist, sowie Steueridentifikationsnummern für alle teilnehmende Staaten, in denen steuerliche Ansässigkeit gegeben ist.

Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat ansässig ist, muss das meldende Finanzinstitut das betreffende Konto nach Abs. 2 grundsätzlich als meldepflichtiges Konto behandeln. Keine Meldepflicht besteht jedoch dann, wenn das Finanzinstitut durch ihm vorliegende oder öffentlich verfügbare Informationen in vertretbarer Weise feststellt, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person handelt. Als öffentlich verfügbar gelten Informationen beispielsweise dann, wenn sie von einer Behörde einer anderen Jurisdiktion oder an einer anerkannten Börse veröffentlicht werden oder in öffentlich zugänglichen von Behörden geführten oder kontrollierten Registern abrufbar sind. Aus der bloßen Existenz einer Betriebstätte allein kann nicht auf die Ansässigkeit geschlossen werden.

Zu § 46

Analog zu § 39 muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber eine passiver NFE (§ 94) ist. Dazu wird in Z 1 vorgesehen, dass eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zu beschaffen ist, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand der ihm vorliegenden oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE (§ 95) oder ein anderes Finanzinstitut ist als ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt. Zur Feststellung der beherrschenden Person eines Kontoinhabers kann das meldende Finanzinstitut auf die für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobene Informationen vertrauen (Z 2). Zur Ermittlung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich das meldende Finanzinstitut anders als bei den bestehenden Konten von Rechtsträgern nur auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person verlassen (Z 3).

Zu § 47:

Diese Bestimmung sieht vor, dass sich ein meldendes Finanzinstitut nicht auf eine Selbstauskunft verlassen darf, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder Belegen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.

Zu § 48:

Für begünstigte natürliche Personen bestimmter Versicherungsverträge (rückkaufsfähige Versicherungsverträge, Rentenversicherungsverträge, rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge oder Gruppenrentenversicherungsverträge) können grundsätzlich vereinfachte Identifizierungsverfahren (§§ 49 und 50) angewendet werden.

Zu § 49:

Für rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, die Leistungen im Todesfall betreffen, wird festgelegt, dass grundsätzlich die vereinfachten Identifizierungsverfahren für bestehende Konten natürlicher Personen von geringem Wert (§§ 11 bis 16) angewendet werden können. Diese sollen jedoch nicht zur Anwendung gelangen, wenn dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist.

Zu § 50:

Bei rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsverträgen wird vorgesehen, dass unter gewissen Bedingungen (mindestens 25 Arbeitnehmer, Arbeitnehmer sind Begünstigte, Maximalbetrag im Gegenwert von 1 Million US-Dollar) die betreffenden Konten bis zu dem Zeitpunkt der Auszahlung als nicht meldepflichtige Konten behandelt werden können.

Zu § 51:

Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer natürlichen Person vom meldenden Finanzinstitut – soweit dies technisch möglich ist – alle von ihm geführten Finanzkonten zusammenzufassen sind. Eine Konsolidierung mit Konten bei verbundenen Rechtsträgern ist aufgrund der Einschränkungen des BWG – abweichend von der Amtshilferichtlinie, aber in Übereinstimmung mit dem Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der OECD – nicht vorgesehen.

Absatz 2 stellt klar, dass jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos jeweils der gesamte Saldo oder Wert dieses Kontos zugerechnet wird.

Zu § 52:

Ähnlich wie in § 51 wird auch für Konten von Rechtsträgern eine Konsolidierung der Konten zur Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts festgelegt.

Absatz 2 stellt ebenso wie § 51 Abs. 2 klar, dass jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos jeweils der gesamte Saldo oder Wert dieses Kontos zugerechnet wird.

Zu § 53:

Ähnlich wie in den §§ 51 und 52 wird auch für den Fall, dass einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass mehrere Finanzkonten derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder die von derselben Person eröffnet wurden, eine Konsolidierung vorgesehen.

Zu § 54:

In dieser Bestimmung wird der Begriff „meldendes Finanzinstitut“ definiert. Demnach ist jedes in Österreich ansässige Finanzinstitut (ausgenommen Zweigniederlassungen außerhalb Österreichs) und jede österreichische Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzinstituts ein meldendes Finanzinstitut im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Zu § 55:

In dieser Bestimmung wird der Begriff „Finanzinstitut eines teilnehmendes Staats“ definiert. Analog zu § 54 sind als Finanzinstitute eines teilnehmenden Staates alle jene Finanzinstitute anzusehen, die in einem teilnehmenden Staat entweder ansässig sind oder eine Zweigniederlassung unterhalten.

In Absatz 2 wird der Begriff „ansässig“ definiert und Sonderregelungen für Trusts vorgesehen. Ist ein Finanzinstitut nicht nur in einem Staat ansässig, gelten die Melde- und Sorgfaltsvorschriften des Staates, in dem die Finanzkonten geführt werden.

Zu § 56:

Der Begriff „Finanzinstitut“ umfasst folgende Institute: „Verwahrinstitut“ (§ 57), „Einlageninstitut“ (§ 58), „Investmentunternehmen“ (§ 59) oder „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ (§ 61).

Zu § 57:

In dieser Bestimmung wird geregelt, dass unter den Begriff „Verwahrinstitute“ grundsätzlich jene Rechtsträger fallen, deren Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Der Begriff umfasst daher im Allgemeinen das klassische Depotgeschäft im Sinne des BWG.

Zu § 58:

Als „Einlageninstitute“ gelten jene Rechtsträger, die im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte Einlagen entgegennehmen. Der Begriff umfasst daher das klassische Einlagengeschäft im Sinne des BWG.

Zu § 59:

Als „Investmentunternehmen“ gelten insbesondere jene Rechtsträger, die für einen Kunden bestimmte Tätigkeiten (Handel mit Geldmarktinstrumenten, Devisen, Wertpapieren, etc.) und ähnliche Geschäfte ausüben. Zur Definition des Begriffs „Investmentunternehmen“ wird auch auf die Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML-Anti Money Laundering/KYC – Know your Customer) verwiesen.

Zu § 60:

Nach dieser Bestimmung umfasst der Begriff „Finanzvermögen“ verschiedene Arten von Wertpapieren (Z 1), bestimmte Beteiligungen (Z 2 und Z 4) sowie Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge (Z 3). Absatz 2 stellt klar, dass nicht fremdfinanzierte unmittelbare Immobilienbeteiligungen nicht erfasst sind.

Zu § 61:

Es wird festgestellt, dass als „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer solchen) anzusehen ist, die bestimmte Versicherungsverträge abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf solche verpflichtet ist.

Zu § 62:

In dieser Bestimmung werden diejenigen Finanzinstitute aufgelistet, die als „nicht meldende Finanzinstitute“ gelten und daher keiner Meldepflicht gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen. Gemäß Z 1 gelten als nicht meldende Finanzinstitute staatliche Rechtsträger (§ 63), internationale Organisationen (§ 64) und die Zentralbank (§ 65). Gemäß Z 2 gelten auch Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung (§ 66), Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung (§ 67), Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank (§ 68) oder qualifizierte Kreditkartenanbieter (§ 69) als nicht meldende Finanzinstitute. Außerdem ist auch ein ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen (§ 70) als nicht meldendes Finanzinstitut von den Meldepflichten dieses Gesetzes ausgenommen. Ein Trust gilt gemäß Z 5 nur dann als nicht meldendes Finanzinstitut, wenn der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche Meldepflichten von diesem wahrgenommen werden.

In Z 3 wird dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnungsermächtigung erteilt, auch weitere Rechtsträger als nicht meldende Finanzinstitute festzulegen, sofern diese im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Z 1 und 2 genannten Rechtsträger aufweisen und ein geringes Risiko besteht, dass diese zur Steuerhinterziehung missbraucht werden.

Zu § 63:

Diese Bestimmung definiert den Begriff „staatlicher Rechtsträger“. Als staatlicher Rechtsträger zählen dabei demnach im Allgemeinen die Regierung eines Staats und dessen Gebietskörperschaften oder aber auch eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates befindet.

Zu § 64:

Internationale Organisation sind zwischenstaatliche oder übernationale Organisationen, die hauptsächlich aus Regierungen bestehen, mit Österreich oder einem teilnehmenden Staat ein Sitzabkommen abgeschlossen haben und deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.

Zu § 65:

Als Zentralbank wird grundsätzlich jenes Institut angesehen, dass per Gesetz oder behördliche Anordnung die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. In Österreich fällt darunter die Oesterreichische Nationalbank.

Zu § 66:

Als Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung gilt ein bestimmter Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall. Als Voraussetzung für die Qualifizierung als begünstigter Altersvorsorgefonds sind zB staatliche Steuerbegünstigungen und Einschränkungen in der Mittelverwendung vorgesehen.

Zu § 67:

Als Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung sind vereinfacht gesagt jene Altersvorsorgefonds anzusehen, an denen weniger als 50 Personen beteiligt sind. Daneben sind wie bei Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung (§ 66) bestimmte, in § 67 näher geregelte Voraussetzungen zu erfüllen.

Zu § 68:

Als Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank sind jene Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall anzusehen, die – vereinfacht dargestellt – diese Leistungen an derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer dieser Rechtsträger, Organisationen oder Nationalbank erbringen.

Zu § 69:

Diese Bestimmung definiert den Begriff qualifizierter Kreditkartenanbieter als Kreditkartenanbieter, der Einlagen nur unter bestimmten Auflagen und Beschränkungen akzeptiert.

Zu § 70:

Als ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen sind jene Investmentunternehmen anzusehen, sofern vereinfacht gesagt sämtliche Beteiligungen von nicht meldepflichtigen Personen gehalten werden.

Zu § 71:

§ 71 umschreibt den Ausdruck „Finanzkonto“ als ein von einem Finanzinstitut (§ 56) geführtes Konto und listet die Anwendungsfälle auf, die in den folgenden Bestimmungen näher definiert werden. Erfasst wird auch ein Umgehungsfall (Abs. 1 Z 2). Klargestellt wird in Abs. 2, dass Konten im Sinne von § 87 ausgenommen sind.

Zu § 72:

§ 72 definiert den Ausdruck „Einlagenkonto“. Neben Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten oder verbrieften Konten sind auch Beträge umfasst, die von einer Versicherungsgesellschaft beispielsweise aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags gehalten werden.

Zu § 73:

§ 73 definiert den Ausdruck „Verwahrkonto“ als Konto, in dem Finanzvermögen (§ 60) zugunsten eines Dritten gehalten wird. Ausdrücklich ausgenommen sind Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge.

Zu § 74:

§ 74 definiert den Ausdruck „Eigenkapitalbeteiligung“ im Falle von Personengesellschaften und Trusts, die jeweils Finanzinstitute sind sowie Begünstigte von Trusts. Auf den Begriff „Eigenkapitalbeteiligungen“ stellt beispielsweise die Definition des Begriffs „Finanzkonten“ ab (siehe § 71 Abs. 1 Z 1 und Z 2).

Zu § 75:

§ 75 definiert den Ausdruck „Versicherungsvertrag“ als Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wie Todesfall, Krankheit, Unfall, Haftung oder Sachschaden einen bestimmten Betrag zu zahlen. Rentenversicherungsverträge (§ 76) sollen nicht unter die Definition von „Versicherungsvertrag“ fallen.

Zu § 76:

§ 76 definiert den Ausdruck „Rentenversicherungsvertrag“. Im Unterschied zum „Versicherungsvertrag“ steht die Leistung des Versicherungsgebers bei einem solchen Vertrag mit der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen in Zusammenhang. Erfasst werden auch sonstige Verträge über wiederkehrende Zahlungen für eine bestimmte Anzahl von Jahren, wenn diese im teilnehmenden Staat oder im Ausstellungsstaat wie Rentenversicherungsverträge behandelt werden.

Zu § 77:

§ 77 definiert den Ausdruck „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag“ als Versicherungsvertrag mit einem Barwert (§ 78). Ausgenommen sind Rückversicherungsverträge zwischen Versicherungsgesellschaften.

Zu § 78:

§ 78 Abs. 1 sieht eine Definition von „Barwert“ vor. Erfasst sind sowohl Beträge, die der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhält als auch Beträge, in deren Höhe er ein Darlehen aufnehmen kann. Abzustellen ist dabei auf den höheren Wert. Abs. 2 regelt Ausnahmen insbesondere im Zusammenhang mit Todesfällen, Personenschaden, Krankheitsfällen, bestimmten Prämienrückerstattungen oder Dividenden.

Zu § 79:

§ 79 regelt, wann ein bestehendes Konto im Sinne des GMSG vorliegt und somit die Anwendung des 3. und 5. Hauptstückes. Stichtag ist der 30. September 2016. Neben dem allgemeinen Anwendungsfall (Z 1) sieht Z 2 eine Sonderregelung für bestimmte Neukonten desselben Kontoinhabers vor.

Zu § 80:

In Übereinstimmung mit der Definition für bestehende Konten in § 79 definiert § 80 das Neukonto und regelt dadurch die Anwendung des 4. und 6. Hauptstückes. Stichtag ist der 1. Oktober 2016.

Zu § 81:

Die Definition für das bestehende Konto (§ 79) natürlicher Personen in § 81 regelt den Anwendungsbereich des 3. Hauptstückes. Erfasst sind Konten mit einem oder mehreren natürlichen Personen als Inhabern.

Zu § 82:

Die Definition für das Neukonto (§ 80) natürlicher Personen in § 82 regelt den Anwendungsbereich des 4. Hauptstückes. Erfasst sind Konten mit einem oder mehreren Inhabern.

Zu § 83:

Die Definition für das bestehende Konto von Rechtsträgern (§ 98) in § 83 regelt den Anwendungsbereich des 5. Hauptstückes. Erfasst sind Konten mit einem oder mehreren Inhabern.

Zu § 84:

Die Definition für das Konto von geringem Wert in § 84 bezieht sich auf bestehende Konten natürlicher Personen (§ 81). Für sie sind im 3. Hauptstück 1. Abschnitt (§§ 10 bis 16) eigene Regelungen vorgesehen. Entscheidend ist, ob der Gesamtsaldo oder -wert zum 30. September 2016 den Gegenwert von 1 Million US-Dollar überschreitet.

Zu § 85:

Die Definition für das Konto von hohem Wert in § 85 bezieht sich auf bestehende Konten natürlicher Personen (§ 81). Für sie sind im 3. Hauptstück 2. Abschnitt (§§ 17 bis 26) eigene Regelungen vorgesehen. Entscheidend ist, ob der Gesamtsaldo oder -wert zum 30. September 2016 oder 31. Dezember eines Folgejahres den Gegenwert von 1 Million US-Dollar überschreitet.

Zu § 86:

Die Definition für das Neukonto (§ 80) von Rechtsträgern (§ 98) in § 86 regelt den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes. Erfasst sind Konten mit einem oder mehreren Inhabern.

Zu § 87:

§ 87 listet ausgenommene Konten auf und regelt dabei die einzelnen Anwendungsfälle näher wie zB bestimmte Altersvorsorgekonten (Z 1), bestimmte an der Börse gehandelte oder unter Aufsicht stehende Konten (Z 2), bestimmte Lebensversicherungsverträge (Z 3), Nachlasskonten (Z 4), Konten in Zusammenhang mit gerichtlichen oder behördlichen Verfahren sowie bestimmte Konten im Zusammenhang mit Transaktionen von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen (Z 5) oder bestimmte Überzahlungen in Bezug auf Kreditkarten (Z 6). Grundsätzlich können auch durch Verpfändung, Vinkulierung oder Abtretung der Sicherstellung dienende Versicherungsverträge nach Z 5 lit. b ausgenommen sein. Z 7 sieht eine Ausnahme für sogenannte ruhende Konten vor, die einen Betrag im Gegenwert von 1 000 US-Dollar nicht übersteigen sowie diesen gleichgestellte Konten (§ 40 Abs. 5 und Abs. 7 BWG). Zur Überprüfung ob die Voraussetzungen für die Qualifikation als ruhendes Konto erfüllt sind, hat das meldende Finanzinstitut eine Suche in den elektronisch durchsuchbaren Datensätzen (§ 104) vorzunehmen. Ein meldendes Finanzinstitut kann auf bestimmte Gruppen oder auch alle ruhenden Konten gemäß lit. a oder lit. b, auch die Bestimmungen für meldepflichtige Konten anwenden. Z 8 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, im Verordnungsweg weitere Anwendungsfälle zu regeln, bei denen auch geringes Risiko besteht, dass das Konto zur Steuerhinterziehung missbraucht wird. Laut OECD-Kommentar zum GMS (Abschnitt VIII RZ 98) soll durch letztere Ausnahme Flexibilität geschaffen werden, um auf die jeweilige Rechtstradition und -praxis der betreffenden Jurisdiktion Rücksicht nehmen zu können. Gemäß § 71 Abs. 2 sind nach § 87 ausgenommene Konten auch aus der Definition „Finanzkonto“ ausgenommen.

Zu § 88:

§ 88 definiert den Ausdruck „meldepflichtiges Konto“, wobei wichtige Kriterien der Definition wie beispielsweise meldepflichtige Person (§ 89) oder passiver NFE (§ 94) in Folgebestimmungen näher definiert werden. Die Meldepflicht hängt vom Status des oder der Inhaber ab und dem Ergebnis der Prüfung nach den in §§ 7 bis 53 beschriebenen Verfahren.

Zu § 89:

§ 89 definiert den Ausdruck „meldepflichtige Person“ als Person eines teilnehmenden Staates (§§ 90 und 91) und listet dann Ausnahmen auf. Betreffend die Definitionen in diesen Ausnahmeregelungen siehe in § 99 für verbundene Rechtsträger, in § 63 für staatlicher Rechtsträger, in § 64 für internationale Organisation, in § 65 für Zentralbank und in § 56 für Finanzinstitut.

Zu § 90:

§ 90 definiert den Ausdruck „Person eines teilnehmenden Staats“ (natürliche Person oder Rechtsträger) unter Bezugnahme auf die steuerliche Ansässigkeit. Liegt bei einem Rechtsträger eine solche nicht vor, ist auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung abzustellen.

Zu § 91:

§ 91 berücksichtigt in seiner Definition des teilnehmenden Staates die unterschiedlichen Anwendungsbereiche des GMSG. Z 1 und Z 3 stehen mit EU-Regelungen (insbesondere mit der Amtshilferichtlinie; § 1 Abs. 1) in Zusammenhang; Z 2 mit Abkommen mit Drittstaaten. Da davon auszugehen ist, dass auch nach Verabschiedung dieses Bundesgesetzes mit Drittstaaten auf der Grundlage des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 ein automatischer Informationsaustausch vereinbart wird, soll der jeweilige geografische Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes flexibel gestaltet werden. Zu diesem Zweck wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Verordnungsweg mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates festzulegen, welche Staaten teilnehmende Staaten sind.

Zu § 92:

§ 92 Abs. 1 definiert den Ausdruck „beherrschende Personen“ als natürliche Personen die einen Rechtsträger beherrschen. Die Frage ist Vorfrage für die Meldepflicht des Rechtsträgers (siehe dazu beispielsweise § 3 Abs. 1 Z 2, §§ 36 ff und § 46). Abs. 2 sieht eine Sonderregelung für Trusts vor, Abs. 3 für Rechtsgebilde, die kein Trust sind. Abs. 4 stellt einen Gleichklang der Auslegung „beherrschende Personen“ mit der Auslegung durch die FATF-Empfehlungen her. Laut OECD-Kommentar zum GMS (siehe in Abschnitt VIII RZ 133) entspricht die „beherrschende Person“ dem „wirtschaftlichen Eigentümer“.

Zu § 93:

§ 93 definiert den Ausdruck „NFE“ (Non-Financial Entity) als Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist. Zur Definition von „Rechtsträger“ siehe § 98; von „Finanzinstitut“ § 56. Eine NFE ist entweder eine passive NFE (§ 94) oder eine aktive NFE (§ 95).

Zu § 94:

§ 94 definiert den Ausdruck „passiver NFE“ als NFE (§ 93), der kein aktiver NFE (§ 95) ist (lit. a). Zudem erfasst die Definition in lit. b bestimmte Investmentunternehmen (§ 59 Abs. 1 Z 2). Die Frage, ob eine passive NFE vorliegt ist insbesondere als Vorfrage dafür von Bedeutung, ob ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist (siehe §§ 36, 39, 44 und 46).

Zu § 95:

§ 95 sieht eine umfangreiche Definition für aktive NFE vor. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich bei den erzielten Einkünften um passive Einkünfte handelt (Z 1), ob Aktien der NFE an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden (Z 2), ob die NFE ein staatlicher Rechtsträger (§ 63), eine internationale Organisation (§ 64), oder eine Zentralbank (§ 65) (Z 3) oder gemeinnützig tätig (Z 8) ist.

Zu § 96:

§ 96 definiert Kontoinhaber als die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanz-kontos geführt oder identifiziert wird. Ausdrücklich ausgenommen sind bestimmte Personen, die zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhalten. Zur Klarstellung wurde in der Liste dieser Personen der im österreichischen Recht gebräuchliche Ausdruck „Treuhänder“ ergänzt. Weiters wird geregelt, wer im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrages oder Rentenversicherungsvertrages Kontoinhaber ist. Wird ein Finanzkonto von mehreren Personen unterhalten wird für Zwecke der Feststellung, ob ein meldepflichtiges Konto vorliegt, jeder der Kontoinhaber als solcher behandelt Ist nur einer der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person, ist das Konto meldepflichtig.

Zu § 97:

§ 97 definiert Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche (AML-Anti Money Laundering/KYC – Know your Customer) unter Bezugnahme auf Geldwäschebekämpfungs- und ähnliche Vorschriften, denen die Finanzinstitute nach den entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen unterliegen (siehe z. B. §§ 40 ff BWG bzw. §§ 98a ff VAG bis 31.12.2015 bzw. §§ 128 ff VAG 2016 ab 1.1.2016). Die AML/KYC Bestimmungen verfolgen vielfach gleiche Ziele wie die Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz. Aus verfahrensökonomischen Überlegungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wird mehrfach auf diese Bestimmungen Bezug genommen (zB § 19 Z 3, § 39 Z 2 und 3, § 45 Abs. 1 oder § 46 Z 2).

Zu § 98:

§ 98 definiert in Abs. 1 den Begriff „Rechtsträger“ als juristische Personen oder Rechtsgebilde und führt Beispiele dafür an. Erfasst werden sollen alle Personen und Rechtsgebilde mit Ausnahme von natürlichen Personen. Abs. 2 regelt Sonderfälle, in denen bei bestimmten Rechtsträgern keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, oder in denen eine Rechtsordnung bestimmte Rechtsträger nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt oder für bestimmte Trusts.

Zu § 99:

§ 99 regelt, wann ein Rechtsträger ein verbundener Rechtsträger eines anderen Rechtsträgers ist. Entscheidend ist insbesondere die Beherrschung, die im letzten Satz näher definiert wird. Die Frage ist beispielsweise für die Meldepflicht von Bedeutung (siehe § 89 Z 2).

Zu § 100:

§ 100 definiert die Steueridentifikationsnummer, die beispielsweise nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d oder Z 2 lit. d und lit. e sublit. dd oder Abs. 2 Z 2 zu melden ist. Diese entspricht im österreichischen Recht der Steuernummer. Ist keine Steueridentifikationsnummer vorhanden, ist eine funktionale Entsprechung heranzuziehen.

Zu § 101:

Nach § 101 Abs. 1 umfasst der Begriff „Belege“ insbesondere Ansässigkeitsbescheinigungen, Ausweise zur Identitätsfeststellung (bei natürlichen Personen) oder amtliche Dokumente mit bestimmten Angaben zum betreffenden Rechtsträger, die jeweils von einer autorisierten staatlichen Stelle ausgestellt wurden, sowie geprüfte Jahresabschlüsse, Kreditauskünfte Dritter, Insolvenzanträge oder Berichte einer Börsenaufsichtsbehörde.

Absatz 2 sieht Erleichterungen für bestehende Konten von Rechtsträgern vor, wonach sich das Finanzinstitut auf Einstufungen nach dem standardisierten Branchenkodierungssystem stützen darf. Letzteres definiert Abs. 3.

Absatz 4 sieht für Zwecke des Abs. 1 Z 3 nähere Regelungen betreffend Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers vor. Im Regelfall ist dies der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung. Sollten einem meldenden Finanzinstitut unterschiedliche Belege vorliegen, ist im Regelfall dem jüngeren und bzw. oder spezifischeren Beleg der Vorzug zu geben. Zur Möglichkeit, sich auf bereits abgelaufene Belege zu stützen, wird auf den OECD-Kommentar zum GMS, Abschnitt VIII RZ 155 ff verwiesen.

Zu § 102:

§ 102 definiert die Voraussetzungen für eine „Änderung der Gegebenheiten“, auf die zB. §§ 13, 22 Abs. 2, 25, 26, 32 oder 42 abstellen. Wesentlich ist, ob neue Informationen für den Status einer Person relevant sind oder auf andere Weise in Widerspruch zu deren Meldestatus stehen. Zudem erfasst sind auch Änderungen von Informationen zum betreffenden oder einem verbundenen Konto.

Zu § 103

§ 103 stellt für bestimmte Arten von Konten wie Verwahrkonten und Einlagenkonten sowie Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut und rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge klar, von welchem Finanzinstitut diese Konten geführt werden.

Zu § 104:

§ 104 definiert, was unter den Begriff „elektronisch durchsuchbare Daten“ fällt und schließt insbesondere gescannte Dokumente aus. Die Definition ist insbesondere für die Suche in elektronischen Datensätzen gemäß §§ 12, 18 und 20 von Bedeutung.

Zu § 105:

§ 105 definiert die Kundenstammakte. Die Definition ist beispielsweise für die Suche in Papierunterlagen gemäß § 19 von Bedeutung.

Zu § 106:

Diese Regelung sieht vor, dass für Zwecke der Währungsumrechnung grundsätzlich auf die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse abgestellt wird.

Zu § 107:

Gemäß Anhang I Abschnitt IX der Amtshilferichtlinie müssen die Mitgliedstaaten über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der in der Richtlinie angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich wirksamer Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

Abs. 1 sieht entsprechend wirksame Strafbestimmungen im Falle der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflichten nach § 3 vor. Von dieser Strafbestimmung ist jedoch nur die Verletzung von Meldepflichten umfasst, die für die ausländischen Steuerbehörden unerlässlich sind. Werden mehrere Verpflichtungen verletzt, so ist gemäß § 21 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei bei den hier vorgesehenen festen Strafdrohungen gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG keine Kumulation der Strafdrohungen stattfindet. Das bedeutet, die höchste Einzelstrafdrohung der verwirklichten Finanzvergehen ist zugleich die Höchststrafe für alle Finanzvergehen gemeinsam (Reger/Hacker/Nordmeyer/Kuroki, Das Finanzstrafgesetz Bd. I, 4. Auflage, § 21 Rz 5). Die Höhe der zu verhängenden Strafe ist innerhalb des so festgestellten Strafrahmens nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln gemäß § 23 FinStrG auszumessen, wobei die Verwirklichung mehrerer Finanzvergehen einen Erschwerungsgrund darstellt (Reger/Hacker/Nordmeyer/Kuroki, Das Finanzstrafgesetz Bd. I, 4. Auflage, § 21 Rz 5c).

Absatz 2 sieht für die grob fahrlässige Begehung der in Absatz 1 normierten Finanzvergehen eine entsprechend geringere Strafdrohung vor.

Zu § 108:

Die Verletzung von in den Hauptstücken 3 bis 7 normierten Sorgfaltspflichtverletzungen, die jedoch keine Verletzung der Meldepflicht nach § 107 darstellen, sind mit einer entsprechend geringeren Geldstrafe bedroht. Dies betrifft insbesondere die Verletzung von Sorgfaltsverpflichtungen, die der Sicherstellung der Verfügbarkeit der zu meldenden Daten dienen.

Zu § 109:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die in diesem Gesetz normierten Finanzvergehen ausschließlich von den Finanzstrafbehörden zu ahnden sind und entspricht § 53 Abs. 5 FinStrG, der eine gerichtliche Zuständigkeit für Finanzordnungswidrigkeiten ausschließt.

Zu § 110:

Die Zuständigkeit zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens richtet sich nach der Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben des meldepflichtigen Finanzinstitutes. Klargestellt wird, dass die Bestimmung des § 58 Abs. 1 lit. f letzter Halbsatz FinStrG, wonach eine Änderung der Zuständigkeit zur Erhebung der Abgaben keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung eines bereits anhängigen Finanzstrafverfahrens bewirkt, sinngemäß gilt.

Zu § 111:

Diese Bestimmung regelt die innerstaatliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden für die Kontrolle und Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 bis 53. Dabei kommen sinngemäß die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, insbesondere die BAO, zur Anwendung. Die Bestimmung sieht auch die gesetzliche Fiktion vor, dass die Meldungen als Abgabenerklärung gelten. Dies dient ausschließlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes und zeitigt keine darüber hinaus gehenden Auswirkungen auf die Finanzinstitute.

Zu § 112:

Diese Bestimmung regelt den Umfang und den Zeitrahmen für den automatischen Austausch über Finanzkonten entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2014/107/EU unter Berücksichtigung der für Österreich geltenden Sonderregelungen hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs. Der Umfang der zu übermittelnden Informationen entspricht vollinhaltlich den Bestimmungen des durch diese Richtlinie in Art. 8 der Richtlinie 2011/16/EU neu eingefügten Abs. 3a. Die nach Abs. 1 an ausländische Behörden zu übermittelnden Informationen beziehen sich grundsätzlich auf Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2017 (Ausnahmen siehe z.B. § 27 oder § 40). Entsprechend einer von Österreich abgegebenen freiwilligen Absichtserklärung werden für Neukonten im Sinne der §§ 82 und 86 GMSG bereits Informationen für das vierte Quartal 2016 übermittelt. Die Übermittlung der jeweiligen Informationen erfolgt jeweils innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, somit allgemein bis spätestens 30. September 2018 und im Fall von Neukonten, die im vierten Quartal 2016 eröffnet wurden, bis 30. September 2017.

Zu § 113:

Diese Bestimmung regelt den Zeitrahmen für die Weiterleitung der von teilnehmenden Staaten eingehenden Informationen an die zuständigen österreichischen Abgabenbehörden.

Zu § 114:

Diese Bestimmung regelt die dynamische Verweisungstechnik hinsichtlich von Verweisen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze.

Zu § 115:

Diese Bestimmung bezieht sich auf die geschlechtergerechte Personenbezeichnung.

Zu § 116:

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für die Anwendung dieses Bundesgesetzes.

Zu § 117:

Diese Bestimmung setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

Zu Artikel 5 (Änderung des EU-Amtshilfegesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 EU-AHG):

Diese Bestimmung enthält die Neufassung des § 1 Abs. 1 EU-AHG betreffend den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 10 EU-AHG):

Diese Bestimmung passt die in § 2 Abs. 1 Z 10 EU-AHG enthaltene Definition des Begriffs „automatischer Informationsaustausch“ an die Neufassung der Amtshilferichtlinie durch die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, an.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 4 EU-AHG):

Durch diese Bestimmung wird in § 7 EU-AHG ein neuer Abs. 4 angefügt, der hinsichtlich des durch die Richtlinie 2014/107/EU eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (GMSG) verweist.

Zu Artikel 6 (Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes):

Art. 6 enthält die erforderlichen Änderungen im Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG). Durch die Neufassung von § 1 ADG wird eine Abgrenzung der sachlichen Anwendungsbereiche des GMSG und des ADG im Interesse der Rechtssicherheit vorgenommen und dabei klargestellt, dass die Bestimmungen des GMSG betreffend die Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen durch das ADG nicht berührt werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Bestimmungen des ADG seiner ursprünglichen Konzeption entsprechend im Wesentlichen auf die im Zusammenhang mit dem Austausch von Bankinformationen über Ersuchen stehenden Regelungsinhalte beschränkt bleiben und keine Ausstrahlwirkung auf die Bestimmungen des Gemeinsamen Meldestandards entfalten können.