Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Schnellere Bedeckung von Ansprüchen im Sicherungsfall

-       Bedeckung von Ansprüchen in Sicherungsfällen aus Finanzmitteln der Banken

-       Einheitliches System der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

-       Stärkung des Vertrauens der Einleger in die Einlagensicherung

Vordringliches Ziel des gegenständlichen Gesetzentwurfs ist es, die rasche und umfassende Entschädigung von Ansprüchen der Einleger im Sicherungsfall sicher zu stellen. Dabei sollen Ansprüche aus Sicherungsfällen von den Mitgliedsinstituten der Sicherungseinrichtungen binnen kurzer Zeit befriedigt und Leistungspflichten des Bundes vermieden werden. Mit dem ESAEG wird das bisher nach Sektoren auf Fachverbandsebene organisierte Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem nach einer Übergangsphase ab 2019 durch ein einheitliches System ersetzt und die umfassende Aufbringung und Bereitstellung der erforderlichen Mittel im Sicherungsfall abgesichert. Mit dem ESAEG soll zudem das Vertrauen der Einleger in die Einlagensicherung durch vermehrte Information sowie verbesserte Governance und Aufsicht erhöht werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Sicherstellung der Verkürzung von Auszahlungsfristen durch die vollumfängliche Umsetzung der "Single Customer View" in Kreditinstituten

-       Erhöhte Leistungsfähigkeit des Systems der Einlagensicherung und Vermeidung von budgetären Beiträgen und Haftungsübernahmen des Bundes im Zusammenhang mit Sicherungsfällen

-       Strukturelle Änderungen der Organisation des Einlagensicherungssystems

-       Aufsicht über Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme und Verbesserung der Governance-Struktur der Sicherungseinrichtungen

-       Verbesserte Information der Einleger über Sicherungsumfang und Auszahlungsfristen

Sicherungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass Ansprüche aus gedeckten Einlagen umfassend innerhalb der vorgegebenen Fristen erfüllt werden. Zur Verbesserung der finanziellen Ausstattung haben Sicherungseinrichtungen einen Einlagensicherungsfonds (ex-ante-Komponente) aus Beiträgen der Mitgliedsinstitute aufzubauen. In einem Sicherungsfall können zudem Sonderbeiträge von Mitgliedsinstituten erhoben und Kreditverpflichtungen durch die Sicherungseinrichtungen eingegangen werden (ex-post-Komponente). Bestehen mehrere Sicherungseinrichtungen in Österreich, so haben sich diese gegenseitig zu unterstützen, falls die Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung aufgrund eines Sicherungsfalles ausgeschöpft sind. Bei größeren Sicherungsfällen ist von einer Anwendung des Bankensanierungs- und -abwicklungsgesetzes (BaSAG) auszugehen. Der Gesetzentwurf sieht, anders als bisher, keine Zahlungspflichten oder Haftungsübernahmen des Bundes in Sicherungsfällen vor. Das bisher nach Sektoren organisierte Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem wird ab 2019 durch ein einheitliches System ersetzt. Das ESAEG sieht zudem erweiterte Informationspflichten der Sicherungseinrichtungen und deren Mitgliedsinstitute, zur Verbesserung der Information der Einleger über deren Rechte im Sicherungsfall, vor.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Änderungen werden wesentlich zur Steigerung der Finanzmarktstabilität beitragen und sollen das Vertrauen der Einleger in den Kreditsektor positiv beeinflussen, um Schieflagen von Kreditinstituten und Ansteckungseffekte auf durch einen Sicherungsfall nicht direkt betroffene Kreditinstitute zu vermeiden.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger. Es entfällt allerdings die direkte Zahlungspflicht des Bundes zur Bedeckung von Ansprüchen in Sicherungsfällen ab 50.000 und bis 100.000 EUR.

Das Bundesfinanzgesetz (BFG) sieht derzeit allerdings eine jährlich zu erneuernde Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen namens des Bundes gem. § 82 BHG zur subsidiären Übernahme einer größenmäßig begrenzten Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gem. § 93a Abs. 3 BWG an Kapital, Zinsen und Kosten vor. Eine solche Ermächtigung ist zukünftig hinsichtlich der Einlagensicherung nicht mehr erforderlich.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Das ESAEG hat insbes. finanzielle Auswirkungen auf Kreditinstitute, da diese einen Einlagensicherungsfonds durch jährliche Beiträge zu dotieren haben und in Sicherungsfällen weitere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen haben. Die Beitragspflicht endet nach Erreichen der Zielausstattung. Zudem haben Kreditinstitute die Verwaltungskosten der Sicherungseinrichtungen zu bedecken und die Umstellungskosten der internen Systeme und zusätzliche Kosten aus neuen Informationspflichten zu tragen. Die neue Struktur der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung und neue Anforderungen an Sicherungseinrichtungen führen zu kostenneutralen Effekten auf die Verwaltungskosten der Kreditinstitute und Sicherungseinrichtungen. Weiters haben Kreditinstitute die zusätzlichen Verwaltungskosten, die der FMA und der OeNB aus den im Rahmen des ESAEG zugewiesenen neuen Aufgaben erwachsen, zu tragen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37 (Einlagensicherungsrichtlinie). Der Gesetzentwurf baut dabei auf den bisher in den §§ 93 bis 93c BWG umgesetzten Regelungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung auf, führt diese in das Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (ESAEG) über und aktualisiert diese in Hinblick auf die neu gefasste Einlagensicherungsrichtlinie. Die Regelungen zur Anlegerentschädigung im ESAEG sind eine Anpassung der Umsetzung der Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22, an die neue Systematik der Einlagensicherung.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für Kreditinstitute erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel "Stabilisierung der Banken und allgemein des Finanzsektors nach erfolgtem Ausstieg aus den öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen" der Untergliederung 46 Finanzmarktstabilität bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Längere Auszahlungsfristen, eine Auszahlung von Ansprüchen nur auf Antrag und unzureichende Informationen über die Ansprüche im Sicherungsfall können negative Auswirkungen auf das Vertrauen der Einleger und die Finanzmarktstabilität haben, da die Wahrscheinlichkeit eines "bank-runs", einer gleichzeitigen Behebung von Einlagen durch viele Einleger, die zu Liquiditätsproblemen bei Banken führen kann, erhöht wird.

Eine unzureichende Ausstattung der Sicherungseinrichtungen mit Finanzmitteln kann im Sicherungsfall über die erhöhten Auszahlungspflichten anderer Mitgliedsinstitute krisenverstärkend wirken und Ansteckungseffekte im Bankensektor zur Folge haben. Werden Finanzmittel ausschließlich im Nachhinein von Mitgliedsinstituten zur Verfügung gestellt, kann dies zudem die umfassende, zeitgerechte Bedeckung von Ansprüchen im Krisenfall gefährden. Im Ergebnis steigt letztlich die Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Intervention, des Einsatzes öffentlicher Mittel im Krisenfall und der Förderung von Moral Hazard bei Banken.

Ein komplexes, dezentral organisiertes System ohne nähere gesetzliche Vorgaben über einzuhaltende Sorgfaltspflichten und ohne klare Regeln über die zeitgerechte, effektive Verfügbarkeit von Finanzmittel im Sicherungsfall kann die Effektivität des Systems der Einlagensicherung im Sicherungsfall negativ beeinflussen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne gesetzliche Maßnahmen kann die Effektivität des Einlagensicherungssystems im Anlassfall nicht im wünschenswerten Ausmaß sichergestellt werden. Insbesondere bei größeren Sicherungsfällen wäre die Eigenleistungsfähigkeit des bestehenden Systems begrenzt. Die Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Intervention und die Bereitstellung öffentlicher Mittel zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität sind deutlich erhöht. Eine Nichtumsetzung der Richtlinie 2014/49/EU würde zudem zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die Überlegungen der Europäischen Kommission, die der "Folgenabschätzung der Europäischen Kommission im Rahmen des Vorschlags zur Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme und des Berichts der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Richtlinie 94/19/EU über Einlagensicherungssysteme, COM(2010)368 und 369" zu entnehmen sind, wurden in der Analyse der Thematik und dem ESAEG berücksichtigt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Das Jahr der internen Evaluierung wurde mit 2020 gewählt, da, insbesondere in Hinblick auf bestehende Übergangsfristen, erst zu diesem Zeitpunkt erste evidenzbasierte Aussagen über die Auswirkungen der Maßnahmen getroffen werden können.

Für die Durchführung der internen Evaluierung soll insbesondere auf verfügbare Daten der FMA, der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) und der Sicherungseinrichtungen zurückgegriffen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Schnellere Bedeckung von Ansprüchen im Sicherungsfall

 

Beschreibung des Ziels:

Vordringliches Ziel des gegenständlichen Gesetzentwurfs ist es, die rasche und umfassende Erfüllung von Ansprüchen der Einleger im Sicherungsfall sicher zu stellen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Erstattung von Ansprüchen aus gedeckten Einlagen hat innerhalb von 20 Arbeitstagen (in außergewöhnlichen Umständen 30 Arbeitstagen) durch die Sicherungseinrichtung zu erfolgen.

Kommt es im Evaluierungszeitraum zu einem Sicherungsfall, erfolgt diese fristgerecht, d.h.

- bis zum 31. Dezember 2018: innerhalb von 20 Arbeitstagen,

- vom 1. Jänner 2019 bis zum 31. Dezember 2020: innerhalb von 15 Arbeitstagen,

- vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2023: innerhalb von 10 Arbeitstagen,

- nach dem 1. Jänner 2024: innerhalb von 7 Arbeitstagen.

 

Ziel 2: Bedeckung von Ansprüchen in Sicherungsfällen aus Finanzmitteln der Banken

 

Beschreibung des Ziels:

Ansprüche aus Sicherungsfällen sollen von der Sicherungseinrichtung und ihren Mitgliedsinstituten befriedigt werden. Durch die Regelungen des ESAEG soll eine Erwartungshaltung ("Moral Hazard") bei Banken, die von einer zumindest teilweisen Bedeckung von Ansprüchen in Sicherungsfällen aus öffentlichen Mitteln ausgeht, vermieden werden. Zudem sind Zahlungen und Haftungsübernahmen des Bundes zur Sicherstellung der Bedeckung von Ansprüchen in Sicherungsfällen nicht mehr vorgesehen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Banken sind derzeit verpflichtet, in einem Sicherungsfall finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen (ex-post-Komponente); es gibt keinen Einlagensicherungsfonds und keine Verpflichtung für Banken, im Vorhinein finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen (ex-ante Komponente).

Weiterhin haben Sicherungseinrichtungen im Sicherungsfall finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen (ex post-Komponente).

Die Sicherungseinrichtungen verwalten zudem einen Einlagensicherungsfonds, der mit finanziellen Mitteln in Höhe von 0,40% der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute, d.s. rd. 745,4 Mio. EUR, dotiert ist (ex-ante-Komponente).

Banken sind dazu verpflichtet, Ansprüche der Einleger bis zu 50.000 EUR auszuzahlen. Ansprüche über 50.000 EUR aus gedeckten Einlagen werden aus dem Bundesbudget bedeckt und durch den Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellt. Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die 50.000 EUR je Einleger nicht zur Verfügung stellen, hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Ansprüche Darlehen aufzunehmen und Schuldverschreibungen auszugeben, wobei der Bundesminister für Finanzen für diese Verpflichtungen Bundeshaftungen zur Verfügung stellen kann. Bei Inanspruchnahmen aus diesen Haftungen steht dem Bund ein begrenzter Rückgriffsanspruch gegen die Sicherungseinrichtung zu. Darauf hinzuweisen ist, dass der Bund seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen noch keine Auszahlungen auf Basis dieser Bestimmungen vorgenommen oder Haftungen zur Verfügung gestellt hat.

Banken sind dazu verpflichtet, Ansprüche der Einleger bis zu 100.000 EUR auszuzahlen. Es gibt keine Leistungs- oder Haftungspflicht des Bundes.

 

Ziel 3: Einheitliches System der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

 

Beschreibung des Ziels:

Mit dem ESAEG wird das bisher nach Sektoren dezentral organisierte Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ab 2019 durch ein einheitliches System ersetzt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem besteht aus den Sicherungseinrichtungen der fünf Fachverbände. Jedes Kreditinstitut muss der Sicherungseinrichtung seines Fachverbandes angehören. Reichen die finanziellen Mittel einer Sicherungseinrichtung nicht zur Bedeckung eines Sicherungsfalls aus, haben die Sicherungseinrichtungen der anderen Fachverbände ebenfalls Beiträge zu leisten.

Zum Evaluierungszeitpunkt gibt es ein einheitliches Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem und, sofern von der FMA als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt, zusätzlich Institutsspezifische Sicherungssysteme (IPS). Kreditinstitute haben dem einheitlichen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anzugehören, es sei denn, sie sind Mitglied eines anerkannten IPS. Bestehen in Zukunft neben der einheitlichen Sicherungseinrichtung noch anerkannte IPS, so gilt zwischen diesen im Bedarfsfall eine finanzielle Unterstützungspflicht.

 

 

Ziel 4: Stärkung des Vertrauens der Einleger in die Einlagensicherung

 

Beschreibung des Ziels:

Das Vertrauen der Einleger in die Einlagensicherung soll verbessert und Schieflagen von Banken aufgrund eines Vertrauensverlustes der Einleger in den Banksektor und der dadurch bedingten, zeitgleichen Behebung von Einlagen durch eine Vielzahl von Einlegern bei einer oder mehreren Banken ("bank-run") vermieden werden, die zu Liquiditätsengpässen bei Banken, Schieflagen und Ansteckungseffekten im Bankensektor führen kann und die Wahrscheinlichkeit des Einsatzes öffentlicher Mittel oder Haftungsübernahmen erhöht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Banken haben über die für die Sicherung von Einlagen geltenden Vorschriften durch Aushang im Kassensaal zu informieren. Banken haben weiters spätestens bei Vertragsabschluss über sicherungspflichtige Einlagen eine schriftliche Information an den Einleger auszuhändigen, mit der z.B. über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung und die Deckungssumme, informiert wird. Der konkrete Inhalt und Umfang dieser Informationspflicht wird durch die Sicherungseinrichtungen bestimmt.

Weiterhin werden geltende Vorschriften über die Einlagensicherung durch Aushang im Kassensaal der Mitgliedsinstitute veröffentlicht. Vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen haben Banken den Einlegern einen aufgrund gesetzlicher Vorgaben standardisierten Informationsbogen über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Banken haben ihren Einlegern die Erstattungsfähigkeit ihrer Einlagen auf den Kontoauszügen zu bestätigen. Zusätzlich haben Sicherungseinrichtung und Banken über geltende Vorschriften auf ihrer Homepage zu informieren.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Sicherstellung der Verkürzung von Auszahlungsfristen durch die vollumfängliche Umsetzung der "Single Customer View" in Kreditinstituten

Beschreibung der Maßnahme:

Sicherungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass die Erstattung von Ansprüchen aus gedeckten Einlagen innerhalb der vorgegebenen Fristen (2020 sind dies 15 Arbeitstage) erfolgt. Um dies sicherzustellen, ist die sog. "Single Customer View" in Mitgliedsinstituten vollumfänglich umgesetzt, d.h. es ist möglich, auf "Knopfdruck" den Umfang der jeweils von Kunden gehaltenen gedeckten Einlagen und deren Ansprüche im Sicherungsfall zu ermitteln. Dies erleichtert die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen durch Konsumenten und trägt zur Verkürzung der Auszahlungsfrist bei.

 

Umsetzung von Ziel 1, 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ansprüche von Einlegern haben innerhalb von 20 Arbeitstagen (in Ausnahmefällen 30 Arbeitstagen) von der Sicherungseinrichtung ausbezahlt zu werden.

Kommt es im Evaluierungszeitraum zu einer Auszahlung von Ansprüchen, findet diese innerhalb der vorgegebenen Fristen (2020 sind dies 15 Arbeitstage) statt.

Voraussetzung für die Erstattung von Ansprüchen durch die Sicherungseinrichtung ist der Antrag des Einlegers und die Legitimierung des Einlegers. Die Sicherungseinrichtungen überprüfen die Berechtigung des Einlegers und nehmen die Auszahlung von Ansprüchen vor.

Kommt es im Evaluierungszeitraum zu einem Sicherungsfall, werden Ansprüche von bis zu 100.000 EUR antragslos durch die betroffene Sicherungseinrichtung ausbezahlt.

Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die eine unverzügliche Bemessung und Auszahlung von Ansprüchen im Sicherungsfall ermöglicht. Allerdings ist die "Single Customer View", eine Einzelkundenbetrachtung, die eine weitgehende Verknüpfung von Ansprüchen mit den jeweiligen Einlegern ermöglicht und eine Voraussetzung für die rasche Ermittlung von Ansprüchen im Sicherungsfall ist, in CRR-Kreditinstituten nicht umgesetzt.

CRR-Kreditinstitute haben die sog. "Single Customer View" umgesetzt und können daher auf "Knopfdruck" den Einlegern die jeweils konkreten Ansprüche zuordnen.

 

Maßnahme 2: Erhöhte Leistungsfähigkeit des Systems der Einlagensicherung und Vermeidung von budgetären Beiträgen und Haftungsübernahmen des Bundes im Zusammenhang mit Sicherungsfällen

Beschreibung der Maßnahme:

Ansprüche aus Sicherungsfällen sollen von den Sicherungseinrichtungen und deren Mitgliedsinstituten befriedigt und öffentliche Beiträge vermieden werden. Sicherungseinrichtungen haben einen Einlagensicherungsfonds aufzubauen, der aus jährlichen Beiträgen dotiert wird (ex-ante-Komponente). In einem Sicherungsfall können zudem Sonderbeiträge von Mitgliedsinstituten erhoben und Kreditverpflichtungen durch die Sicherungseinrichtungen eingegangen werden (ex post-Komponente). Sofern es durch die Anerkennung von IPS neben der einheitlichen Sicherungseinrichtung noch weitere Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme gibt und eine Sicherungseinrichtung an die eigene Leistungsgrenze stößt, haben die anderen Sicherungseinrichtungen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Bei größeren Sicherungsfällen ist von einer Anwendung des Bankensanierungs- und -abwicklungsgesetzes (BaSAG) auszugehen.

Der Gesetzentwurf geht von einer wirtschaftlich leistungsfähigen Einlagensicherung aus und sieht keine Zahlungspflichten des Bundes in Sicherungsfällen vor. Maßnahmen außerhalb des Einlagensicherungssystems, die in nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Fällen von volkswirtschaftlich relevanter Dimension allenfalls erforderlich sein könnten, sind nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfs.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Banken sind derzeit verpflichtet, in einem Sicherungsfall finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen (ex-post-System), es gibt keinen ex-ante zu dotierenden Einlagensicherungsfonds.

Die Sicherungseinrichtungen verwalten jeweils einen Einlagensicherungsfonds, der 2020 mit finanziellen Mitteln in Höhe von 0,4% der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute dotiert ist (ex-ante-Komponente). Beim Wert von 0,4% wird ein linearer Aufbau gem. § 58 ESAEG angenommen. 2020 ist daher von einer gesamthaften Dotierung von rd. 745,4 Mio. EUR (abgezinster Wert ohne Berücksichtigung von Fondserträgen oder -aufwendungen) auszugehen. Sicherungseinrichtungen sind zudem dazu verpflichtet, in einem Sicherungsfall erforderlichenfalls Kredite aufzunehmen und Sonderbeiträge zu erheben, falls die finanziellen Mittel des Einlagensicherungsfonds nicht ausreichen.

Ansprüche über 50.000 EUR aus gedeckten Einlagen werden aus dem Bundesbudget bedeckt und durch den Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellt. Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt 50.000 EUR je Einleger nicht zur Verfügung stellen, hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Ansprüche Darlehen aufzunehmen und Schuldverschreibungen auszugeben, wobei der Bundesminister für Finanzen für diese Verpflichtungen Bundeshaftungen übernehmen kann. Bei Inanspruchnahmen aus diesen Haftungen steht dem Bund ein begrenzter Rückgriffsanspruch gegen die Sicherungseinrichtung zu. Der Bund hat seit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen keine Auszahlungen auf Basis dieser Bestimmungen vorgenommen oder Haftungen zur Verfügung gestellt.

Das ESAEG sieht keine Leistungspflicht des Bundes vor. Ansprüche der Einleger werden daher von den Sicherungseinrichtungen erfüllt.

 

Maßnahme 3: Strukturelle Änderungen der Organisation des Einlagensicherungssystems

Beschreibung der Maßnahme:

Das bisher nach Sektoren dezentral organisierte Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem wird durch ein einheitliches, effizienteres System ersetzt. Es gibt nunmehr eine einheitliche Sicherungseinrichtung und, gegebenenfalls institutsspezifische Sicherungssysteme (IPS), die als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt sind.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kreditinstitute sind verpflichtet, der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres jeweiligen Fachverbandes anzugehören. Es gibt fünf Fachverbände. Kann eine Sicherungseinrichtung im Sicherungsfall nicht vollumfänglich leisten, werden finanzielle Mittel von den anderen Sicherungseinrichtungen zur Verfügung gestellt, wobei diese in einem gewissen Ausmaß Rückgriffsansprüche haben.

Kreditinstitute sind verpflichtet, einem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anzugehören. Gibt es neben der einheitlichen Sicherungseinrichtung auch anerkannte IPS, sind im Sicherungsfall finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, falls die erstbetroffene Sicherungseinrichtung nicht vollumfänglich leisten kann, wobei keinerlei Rückgriffsansprüche mehr geltend gemacht werden können.

 

Maßnahme 4: Aufsicht über Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme und Verbesserung der Governance-Struktur der Sicherungseinrichtungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Sicherungseinrichtungen haben sicherstellen, dass Risiken mit angemessenen Strategien und Verfahren gesteuert, überwacht und begrenzt und bestehende und potentielle Verbindlichkeiten ermittelt werden und die Sorgfaltspflichten des ESAEG erfüllt werden. Die Sicherungseinrichtung hat die Erfüllung der ihr aus dem ESAEG erwachsenden Aufgaben (z.B. Bemessung und rechtzeitige Erstattung der gedeckten Einlagen, Vorschreibung von Beiträgen, Aufnahme von Krediten) sicherzustellen. Zudem hat sie die konservative Veranlagung und die zeitgerechte Verfügbarkeit der Fondsmittel sicherzustellen. Sie hat als beaufsichtigtes Unternehmen der FMA nötige Informationen zu erteilen und ist an die Anordnungen der FMA gebunden.

Die FMA wird die zuständige Behörde für die Aufsicht über das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem und hat die Einhaltung der Vorgaben des ESAEGs durch die Sicherungseinrichtungen sicherstellen, wobei die bewährte Zusammenarbeit zwischen FMA und OeNB zur Anwendung kommt. Zudem werden der FMA zentrale Aufgaben übertragen.

 

Umsetzung von Ziel 4, 3, 1, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Sicherungseinrichtungen werden nicht beaufsichtigt. Die FMA ist über das Ausscheiden eines Instituts aus der Sicherungseinrichtung zu informieren, zudem sind der FMA die Jahresabschlüsse der Sicherungseinrichtungen vorzulegen. Die FMA hat andererseits die Sicherungseinrichtungen gegebenenfalls zu unterrichten, wenn die FMA Probleme in einem Kreditinstitut festgestellt hat.

Die Sicherungseinrichtung wird von der FMA beaufsichtigt wobei die bewährte Zusammenarbeit zwischen FMA und OeNB zur Anwendung kommt. FMA und OeNB können Informationen einholen und stellen die Einhaltung der Vorschriften des ESAEGs sicher. Die FMA kann Verstöße der Sicherungseinrichtung ahnden, zudem trifft sie zentrale Entscheidungen. So kann sie z.B.

- über das Vorliegen eines Sicherungsfalls, den Auslöser für die Auszahlung von Ansprüchen, entscheiden;

- IPS als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme anerkennen oder eine Anerkennung widerrufen und

- die Methode zur Erhebung von Beiträgen genehmigen.

Sicherungseinrichtungen haben die rechtzeitige Auszahlung von Ansprüchen der Einleger im Sicherungsfall sicherzustellen. Zudem haben sie mit anderen Sicherungseinrichtungen ein Frühwarnsystem zu unterhalten, ihre Systeme Tests zu unterziehen und mit den Sicherungseinrichtungen und anderen Einlagensicherungssystemen zusammen zu arbeiten.

Die schon jetzt vorgesehenen Verpflichtungen sind für die Sicherungseinrichtung weiterhin vorgesehen. Weitere wesentliche Verpflichtungen der Sicherungseinrichtung sind:

- Überwachung, Begrenzung und Steuerung von vorhandenen und möglichen Risiken durch angemessene Strategien und Verfahren;

- Ermittlung bestehender und potentieller Verbindlichkeiten;

- Erhebung von Beiträgen, Aufnahme von Krediten und Veranlagung der finanziellen Mittel des Einlagensicherungsfonds;

- Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der FMA und der OeNB;

- Erfüllung von Offenlegungspflichten.

 

Maßnahme 5: Verbesserte Information der Einleger über Sicherungsumfang und Auszahlungsfristen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Sicherungseinrichtungen und Kreditinstitute informieren über geltende Vorschriften auf ihrer Homepage. Zudem werden geltende Vorschriften durch Aushang im Kassensaal der Mitgliedsinstitute veröffentlicht. Vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen haben Banken den Einlegern einen aufgrund gesetzlicher Vorgaben standardisierten Informationsbogen über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Banken haben ihren Einlegern die Erstattungsfähigkeit ihrer Einlagen auf den Kontoauszügen zu bestätigen.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kreditinstitute haben über die für die Sicherung von Einlagen geltenden Vorschriften durch Aushang im Kassensaal zu informieren. Der Inhalt und Umfang dieser Informationspflicht ist aber nach geltendem Recht nicht ausreichend konkretisiert. Es gibt keine Verpflichtung für eine Veröffentlichung von Informationen auf der Homepage der Sicherungseinrichtungen.

Auf der Homepage der Sicherungseinrichtungen und der Kreditinstitute wird über geltende Vorschriften informiert. Ebenso werden geltende Vorschriften über die Einlagensicherung durch Aushang im Kassensaal der Banken veröffentlicht. Vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen stellen Banken den Einlegern einen aufgrund gesetzlicher Vorgaben standardisierten Informationsbogen über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung. Banken bestätigen ihren Einlegern die Erstattungsfähigkeit ihrer Einlagen auf den Kontoauszügen.

 

 


 

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.

 

Erläuterung:

Schon bisher gibt es Informationspflichten von Sicherungseinrichtungen an Einleger und Anleger. Zudem sind Informationen über das Einlagensicherungssystem auf den Websites der Sicherungseinrichtungen abrufbar. Da diese Informationen nun mit einheitlichem Inhalt und in einheitlicher Form zur Verfügung gestellt werden, verringern sich Informationseinholungskosten der Bürger/innen.

Bisher hatten die Bürger/innen zudem einen Antrag auf Auszahlung ihrer Ansprüche im Sicherungsfall zu stellen. Da dieser Antrag nun nur noch in einem Sonderfall (erhöhte Entschädigungspflicht) vorgesehen ist, verringern sich Verwaltungskosten für Bürger.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Die Verwaltungskosten, die durch die Änderungen in der Struktur des Einlagensicherungssystems und die neuen Anforderungen durch das ESAEG entstehen, dürften im Verhältnis zum momentanen System gesamthaft kostenneutral darzustellen sein. In der Umstellungsphase erwachsen zusätzliche Kosten, die durch geringere Kosten durch Synergieeffekte, die durch den Wegfall von Sicherungseinrichtungen gehoben werden, ausgeglichen werden.

 

Manche Vorgaben des ESAEGs (Implementierung der "Single Customer View" in den IT-Systemen der Kreditinstitute, Anpassung von Informationspflichten) führen in der Implementierungsphase gesamthaft zu mäßig erhöhten Verwaltungskosten und ziehen vernachlässigbare Wartungskosten nach sich.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Das ESAEG hat insbesondere Auswirkungen auf Kreditinstitute, da diese finanzielle Mittel zur Dotierung der Einlagensicherungsfonds zur Verfügung zu stellen haben und daher diese Mittel nicht mehr für Bankgeschäfte zur Verfügung stehen. Die Summe aller finanziellen Mittel im Einlagensicherungsfonds macht, vorbehaltlich von Abflüssen und Zuflüssen im Zusammenhang mit Sicherungsfällen und Erträgen und Aufwendungen aus der Veranlagung von Fondsmitteln 2020 zumindest 745,4 Mio. EUR aus. Kommt es zur Erhebung von Sonderbeiträgen, haben Kreditinstitute weitere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Sonderbeiträge können maximal 931,8 Mio. EUR pro Jahr ausmachen. Ab 2024 ist der Fonds, vorbehaltlich von Abflüssen und Zuflüssen im Zusammenhang mit Sicherungsfällen und Erträgen und Aufwendungen aus der Veranlagung von Fondsmitteln mit 1,491 Mrd. EUR ausgestattet und die jährliche Beitragspflicht der Kreditinstitute endet. Die Ergebnisse aus den Berechnungen der finanziellen Mittel basieren auf Daten der OeNB zum Stichtag 30.9.2014.

Die Kreditinstitute haben die Verwaltungskosten der Sicherungseinrichtungen zu bedecken, die Umstellungskosten der internen Systeme und zusätzliche Kosten aus neuen Informationspflichten zu tragen. Die zusätzlichen Anforderungen aus dem ESAEG führen daher zu höheren Verwaltungskosten, die allerdings den gesunkenen Verwaltungskosten aus Synergieeffekten im Zusammenhang mit der Zusammenlegung von Sicherungseinrichtungen gegenüberstehen. Hinsichtlich der Verwaltungskosten wird daher von einer Kostenneutralität für die Kreditinstitute auszugehen.

Weiters haben Kreditinstitute die zusätzlichen Verwaltungskosten, die der FMA und der OeNB aus den ihnen im Rahmen des ESAEG zugewiesenen neuen Aufgaben erwachsen, zu tragen. Dem Bund erwachsen diesbezüglich keine zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Betroffene Unternehmen

Be-/Entlastung pro Fall/Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

Kreditinstitute

790

Die Umlagerung der Beiträge erfolgt auf Basis der anzuwendenden Methode.

149.080.110

Der Durchschnittswert entspricht der Summe der jährlich zu leistenden Beiträge der Mitgliedsinstitute im Zeitraum bis 2020. Die Pflicht, jährliche Beiträge zu leisten, endet nach Erreichen der Zielausstattung (2024). Die Festsetzung der konkreten jährlichen Beiträge der Kreditinstitute wird nach einer risiko- und größenorientierten Methode festgelegt.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen nachfrageseitigen Auswirkungen.

 

Erläuterung

Im Sicherungsfall haben Einleger Zugang zu ihren gedeckten Einlagen, was nachfrageinduzierte negative Auswirkungen auf das BIP vermeidet.

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen.

 

Erläuterung

Im Sicherungsfall erwachsen Konsumenten Erleichterungen durch die antragslose Auszahlung von Ansprüchen aus gedeckten Einlagen.

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher.

 

Erläuterung

Die Höhe des Anspruchs im Sicherungsfall bleibt unverändert (100.000 EUR).

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger

Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Gesamt- wirtschaft

Nachfrage

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

Konsumenten- schutzpolitik

Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

-       Mehr als 100 000 potenziell oder 5 000 aktuell betroffene KonsumentInnen pro Jahr oder

-       finanzielle Auswirkung von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr

Konsumenten- schutzpolitik

Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr.

Soziales

Arbeitsmarkt

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.