Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37, umgesetzt. Eine weitere Grundlage des Gesetzesentwurfs ist die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger („Anlegerentschädigungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22, deren bisherige Umsetzung in den §§ 93 bis 93c BWG in das neue Gesetz übergeführt und an die neue Organisation der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme angepasst wird.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Einlagensicherungssysteme dienen dazu, Kontoinhaber zu schützen und im Falle des Ausfalls einer Bank, insbesondere bei deren Insolvenz, die Erstattung von Einlagen an diese Kontoinhaber sicher zu stellen. In Österreich haben daher alle Kreditinstitute einer Sicherungseinrichtung anzugehören.

Vor diesem Hintergrund hat die Umsetzung der neugefassten Einlagensicherungsrichtlinie das Ziel, die Leistungsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme zu verbessern und den Zugang der Einleger zur Entschädigung im Sicherungsfall zu vereinfachen und zu beschleunigen. Zudem wird die Leistungsfähigkeit des österreichischen Einlagensicherungssystems erhöht. Damit werden das Vertrauen in den Kreditsektor und der Schutz der Bankkunden im Einlagensicherungsfall weiter gestärkt.

In Österreich und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union garantieren die nationalen Einlagensicherungssysteme, dass grundsätzlich bis zu 100 000 Euro pro Kunde und pro Bank gesichert sind. Gesichert sind dabei etwa Guthaben auf Konten (z.B. Gehalts- und Pensionskonten) oder Sparbüchern, sonstigen Girokonten, Festgeld- oder Kapitalertrags-Sparbüchern und Bauspareinlagen. Nicht gesichert sind z.B. Einlagen von öffentlich-rechtlichen Institutionen oder von institutionellen Investoren wie Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen.

Großer Bedeutung kommt hierbei dem Bankensanierungs- und –abwicklungsregime zu, da dieses vorsieht, dass bei systemisch relevanten, größeren Bankenschieflagen Abwicklungsinstrumente zum Einsatz kommen, die größere Sicherungsfälle verhindern helfen bzw. auch im Wege der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten den Schutz gedeckter Einlagen weitgehend sicher stellen.

Anlegerentschädigungssysteme dienen dazu, Anleger zu schützen und im Falle des Ausfalls eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma die Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Umfang von 20 000 Euro sicherzustellen. Der Gesetzentwurf baut hinsichtlich der Regelungen zur Anlegerentschädigung auf den maßgeblichen Bestimmungen der bisherigen §§ 93 bis 93c BWG, die bisher die Richtlinie 97/9/EG für Kreditinstitute umgesetzt haben.

Die Kernelemente des Entwurfs sind:

Trennung der Bestimmungen zur Einlagensicherung und zur Anlegerentschädigung

Die §§ 93 bis 93c BWG, die bisher die Regelungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung von Einlegern und Anlegern bei Kreditinstituten umfassten, werden durch ein umfassendes Gesetz ersetzt. Die Regelungen zur Einlagensicherung werden dabei in Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU deutlich überarbeitet und um neue Elemente ergänzt, die Regelungen zur Anlegerentschädigung werden weitgehend ident den bisherigen Gesetzesstellen überführt, jedoch wird die Organisation der Anlegerentschädigungsysteme für Kreditinstitute an die neue Struktur im Bereich Einlagensicherung angepasst. Die weitgehende Trennung der Regelungen zur Einlagensicherung und zur Anlegerentschädigung erhöht die Lesbarkeit und Anwenderfreundlichkeit in diesem Zusammenhang.

Umfassende Sicherungspflicht aller gedeckten Einlagen und Verkürzung der Auszahlungsfrist

Alle Kreditinstitute, die Einlagen entgegennehmen, müssen einem Einlagensicherungssystem angehören. Dabei werden Einlagen EU-weit einheitlich bis zu einer Höhe von 100 000 EUR gesichert. Die Erstattungsfrist nach Eintritt eines Sicherungsfalles wird nunmehr von maximal dreißig Arbeitstagen schrittweise auf – ab 2024- maximal sieben Arbeitstage verkürzt.

Neuorganisation der österreichischen Einlagensicherung

Nach einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018, in der die bisherige Organisationsstruktur der Sicherungseinrichtungen auf Fachverbandsebene beibehalten wird, soll ab dem 1. Jänner 2019 ein einheitliches Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem für die Entschädigung aller Einleger und Anleger bei österreichischen Kreditinstituten zuständig sein. Diese systematische Änderung wird insbesondere deshalb vorgenommen, weil es fraglich erscheint, ob die bisherige Organisationsstruktur auf Fachverbandsebene mittel- bzw. langfristig mit den Vorgaben der Richtlinie 2014/49/EU vereinbar ist. Auch wenn angenommen werden könnte, dass durch einen stufenlosen Überlauf von Finanzmitteln zwischen Sicherungseinrichtungen auf Fachverbandsebene ein gleiches Schutzniveau für Einleger erreicht werden könnte wie bei einem einheitlichen Einlagensicherungssystem, so ist dennoch davon auszugehen, dass bei einer Prolongation der bisherigen Struktur mitsamt den dieser immanenten Mehrgleisigkeiten die Nachteile – wie etwa der erhöhte Kostenaufwand oder Komplikationen im Rahmen des gegenseitigen Informationsaustausches zwischen den Sicherungseinrichtungen – weitaus überwiegen würden. Weiters wäre einer dauerhaften Weiterführung der bisherigen Organisationsstruktur entgegenzuhalten, dass diese mit bestimmten Anforderungen der Richtlinie 2014/49/EU, wie zum Beispiel der kontinuierlichen Beaufsichtigung von Einlagensicherungssystemen durch die FMA oder den im Vergleich zu den bisherigen Regelungen wesentlich beschleunigten Abläufen kaum vereinbar erscheint. Daneben bietet die Richtlinie 2014/49/EU die Möglichkeit für institutsbezogene Sicherungssysteme, sich bei der FMA als Einlagensicherungssystem anerkennen zu lassen. Die Umsetzung dieses Wahlrechts zusätzlich zu einer sektoral gegliederten Einlagensicherung auf Fachverbandsebene erscheint jedoch aufgrund des damit verbundenen Komplexitätsgrades ausgeschlossen.

Die organisatorischen Vorkehrungen, die Sicherungseinrichtungen vorzusehen haben, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen, werden konkretisiert und durch zusätzliche Anforderungen ergänzt.

Stärkung der Rolle der FMA

Die FMA erhält künftig Aufsichtszuständigkeiten (Überwachungskompetenzen und Maßnahmenbefugnisse) in Bezug auf die Sicherungseinrichtungen und ist für die Anerkennung von institutsbezogenen Sicherungssystemen als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem zuständig. Es erscheint zielführend, hierbei auf die hinsichtlich der Aufsicht über Kreditinstitute bestehenden funktionierenden Strukturen und die bewährte Arbeitsteilung zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zurückzugreifen.

Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Sicherungseinrichtungen und gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen

Die Leistungsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme wird durch eine Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Sicherungseinrichtungen erhöht. Jede Sicherungseinrichtung hat bis 2024 einen Einlagensicherungsfonds in Höhe von mindestens 0,8vH der gedeckten Einlagen aufzubauen. Im Sicherungsfall erfolgt die Erstattung gedeckter Einlagen durch jenes Einlagensicherungssystem, bei dem das durch den Sicherungsfall betroffene Kreditinstitut Mitglied ist. Soweit notwendig, hat die Sicherungseinrichtung im Sicherungsfall von ihren Mitgliedsinstituten ergänzend Sonderbeiträge in der Höhe von 0,5vH der gedeckten Einlagen pro Jahr und gegebenenfalls erhöhte Sonderbeiträge zu erheben bzw. haben die Sicherungseinrichtungen Kredite aufzunehmen.

Die Leistungsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme wird zudem durch eine gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen sichergestellt. Wird die Leistungsfähigkeit einer Sicherungseinrichtung erreicht, haben auch die anderen Sicherungseinrichtungen zur Erfüllung der Ansprüche der Einleger beizutragen.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie und die sonstigen Bestimmungen treten am Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).


 

Besonderer Teil:

Zu Artikel 2 (Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten)

Zum 1. Teil:

Zu § 1:

Durch Abs. 1 bis 3 werden die Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG umgesetzt.

Gemäß diesen Bestimmungen gibt es künftig eine einheitliche (gesetzliche) Sicherungseinrichtung für die Zwecke der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung; diese ist von der Wirtschaftskammer Österreich bis spätestens 1. Jänner 2018 in Form einer Haftungsgesellschaft zu gründen, um eine entsprechende Vorlaufzeit zur Vorbereitung der Aufnahme ihrer operativen Tätigkeit ab 1. Jänner 2019 sicherzustellen (siehe dazu auch die §§ 59 und 61). Institutsbezogene Sicherungssysteme können sich optional als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem für ihre Mitgliedsinstitute anerkennen lassen und für diese Zwecke eine eigene Sicherungseinrichtung gründen. Entsprechend dem bisherigen System sind die Sicherungseinrichtungen auch für den Bereich der Anlegerentschädigung auf Basis der Richtlinie 97/9/EG zuständig.

Die einheitliche Sicherungseinrichtung soll deshalb bei der Wirtschaftskammer Österreich errichtet werden, da die Verantwortlichkeit für die Errichtung auf diese Weise klar bei einer Institution verankert wird. Darüber hinaus wird auf diese Weise der übersektorale Charakter der einheitlichen Sicherungseinrichtung, die ja Mitglieder verschiedener Fachverbände aufzunehmen hat, sichergestellt. Durch ergänzende Vorgaben zur Gesellschafterstruktur wird gewährleistet, dass die Gesellschafterrechte vornehmlich von jenen Fachverbänden ausgeübt werden können, deren Mitglieder der einheitlichen Sicherungseinrichtung überwiegend angehören werden. Bei der Tätigkeit der einheitlichen Sicherungseinrichtung handelt es sich nicht um hoheitliche Tätigkeit, folglich auch nicht um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.

Durch Abs. 4 wird das bereits bisher bewährte Frühwarnsystem in das ESAEG übernommen und der bisherige § 93 Abs. 7 BWG weitergeführt.

Zu § 2:

Abs. 1 setzt Art. 4 Abs. 9 der Richtlinie 2014/49/EU um. Die Sicherungseinrichtungen sollen die Daten der Einleger besonders sorgfältig behandeln und ein hohes Maß an Datenschutz aufrechterhalten. Hierfür sind die Vorschriften des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, vollumfänglich einzuhalten, wobei in diesem Zusammenhang klarstellend festzuhalten ist, dass die Beaufsichtigung der Einhaltung des DSG 2000 mangels Zuständigkeit (siehe §§ 35ff DSG 2000) selbstverständlich nicht durch die FMA zu erfolgen hat.

Insbesondere dürfen etwa die nach § 13 Abs. 3 bzw. § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 BWG übermittelten personenbezogenen Daten entsprechend den §§ 6 und 7 des DSG 2000 grundsätzlich nur zum Zwecke der Ermittlung und Befriedigung der Entschädigungsansprüche der Einleger oder der Anleger verwendet werden und sind, nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000, zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sicherungseinrichtungen nicht mehr erforderlich sind.

Abs. 2 legt allgemeine Sorgfaltspflichten der Sicherungseinrichtungen fest. Die organisatorischen Verpflichtungen der Sicherungseinrichtungen sind an die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen und Anforderungen anzupassen.

Abs. 3 setzt Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/49/EU um. Der letzte Satz entspricht dem bisherigen § 93a Abs. 1 zweiter Satz BWG.

Abs. 4 legt Haftungsregelungen der Mitgliedsinstitute für gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche gegen eine Sicherungseinrichtung fest (bisher in § 93a Abs. 1 BWG geregelt). Der Kreis der Mitgliedsinstitute richtet sich dabei – je nachdem, ob es sich um Schadenersatzansprüche gemäß Z 1 oder 2 handelt – nach den jeweiligen Definitionen für Mitgliedsinstitute im 2. bzw. 3. Teil dieses Bundesgesetzes.

Abs. 5 und 6 setzen Art. 4 Abs. 10 und 11 der Richtlinie 2014/49/EU um. Bei den durch Verordnung festzusetzenden Vorgaben für die Sicherungseinrichtungen betreffend die Übermittlung der Ergebnisse der Stresstests hat sich die FMA, da diese Ergebnisse ja an die EBA weitergeleitet werden müssen, an europäischen Vorgaben zu orientieren.

Abs. 7 setzt teilweise Art. 4 Abs. 12 der Richtlinie 2014/49/EU um. Die Voraussetzungen für die Leitung der Geschäfte einer Sicherungseinrichtung wurden – in angepasster Form – anderen Aufsichtsgesetzen (siehe etwa § 5 Abs. 1 BWG oder § 10 WAG 2007) nachgebildet. Der ebenfalls in diesem Absatz vorgesehenen Anzeigepflicht ist in Bezug auf jeden bestellten Geschäftsleiter einer Sicherungseinrichtung, das heißt auch bei Änderungen in der Person des/der Geschäftsleiter(s) einer Sicherungseinrichtung, nachzukommen.

Abs. 8 setzt fest, dass jede Sicherungseinrichtung über ein nach Gesetz oder Satzung zuständiges Aufsichtsorgan verfügen muss.

Zu § 3:

Mit Abs. 1 und 2 wird Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG umgesetzt.

Institutsbezogene Sicherungssysteme, die sich als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkennen lassen wollen, haben gemäß Abs. 1 bei der FMA einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Anerkennung darf nur dann erfolgen, wenn das institutsbezogene Sicherungssystem die Voraussetzungen gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 62/2015, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, erfüllt und eine juristische Person gegründet hat, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes an Sicherungseinrichtungen genügt und deren gesetzlich vorgegebene Aufgaben erfüllen kann. Insbesondere müssen in der Satzung des institutsbezogenen Sicherungssystems bzw. im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsinstituten des institutsbezogenen Sicherungssystems Vorkehrungen getroffen worden sein, dass die Sicherungseinrichtung alle Aufgaben erfüllen kann, die dieses Bundesgesetz an Sicherungseinrichtungen stellt. Als Aufgaben einer Sicherungseinrichtung nach diesem Bundesgesetz gelten insbesondere die Entschädigung der Einleger nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes, die Entschädigung der Anleger nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes oder etwa die Mitwirkung am Frühwarnsystem gemäß § 1 Abs. 4. Die FMA hat auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes antragstellenden institutsbezogenen Sicherungssystems zu prüfen, wobei zu diesem Zweck in Abs. 1 Z 4 ein Schwellenwert in Form eines Mindestanteils der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems an den gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute in Österreich festgelegt wird. Durch diesen Schwellenwert soll die hinreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das eine Anerkennung beantragt, sichergestellt werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem nicht bei jedem (kleineren) Sicherungsfall eine Unterstützung durch andere Einlagensicherungssysteme in Anspruch nehmen muss. Darüber hinaus soll der Schwellenwert gewährleisten, dass für allfällige Rückzahlungsverpflichtungen aufgrund eines im Sicherungsfalls aufgenommenen Kredits oder einer Unterstützung durch andere Einlagensicherungssysteme Sonderbeiträge in einer Höhe erhoben werden können, die eine Rückzahlung in einem angemessenen Zeitraum ermöglich. Sonstige weitere Indikatoren, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines institutsbezogenen Sicherungssystems von Relevanz sein könnten, wie etwa eine breite Mitgliedschaft von CRR-Kreditinstituten mit einem überwiegend homogenen Geschäftsprofil, sind in Rahmen dieses Bundesgesetzes nicht anzuführen, da diese bereits Voraussetzung für die Genehmigung eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind.

Um eine entsprechende Grundlage für eine Entscheidung der FMA über die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem zu schaffen, sieht Abs. 2 bestimmte Mindestinhalte vor, die ein institutsbezogenes Sicherungssystem im Rahmen seines Antrages an die FMA übermitteln muss.

Wird ein institutsbezogenes Sicherungssystem von der FMA als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt, so sind auf die von ihm gegründete Sicherungseinrichtung sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Bezug auf Sicherungseinrichtungen anzuwenden (siehe dazu auch die Definition der „Sicherungseinrichtung“ in § 1 Abs. 1). Ebenso sind in diesem Fall sämtliche Bestimmungen mit Bezug auf Mitgliedsinstitute auf die Mitgliedsinstitute des institutsbezogenen Sicherungssystems anzuwenden.

Abs. 3 regelt die Vorgehensweise, wenn ein Mitgliedsinstitut freiwillig aus einem institutsbezogenen Sicherungssystem ausscheidet. Nicht umfasst sind hierdurch Fälle, in denen ein Mitgliedsinstitut gemäß § 40 ausgeschlossen wird.

Zu § 4:

Abs. 1 legt jene Sachverhalte fest, bei deren Eintritt die FMA die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem zu widerrufen hat.

Abs. 2 legt Informationspflichten des institutsbezogenen Sicherungssystems gegenüber seinen Mitgliedsinstituten fest. Wird die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems widerrufen, so werden die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß § 8 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 Mitglied der gesetzlichen (einheitlichen) Sicherungseinrichtung.

Abs. 3 regelt die weitere Verwendung der verfügbaren Finanzmittel, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Widerrufs der Anerkennung für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bei der Sicherungseinrichtung des institutsbezogenen Sicherungssystems vorhanden sind.

Zu § 5:

Abs. 1 legt fest, dass in Österreich die FMA sowohl die „benannte Behörde“ gemäß § 7 Z 19 (und somit gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 18 der Richtlinie 2014/49/EU) als auch die „einschlägige Verwaltungsbehörde“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU ist.

In den Abs. 2, 3 und 9 wird Art. 4 Abs. 7 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Die Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse der FMA, die auch auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Anlegerentschädigung ausgedehnt werden, werden dabei im Wesentlichen jenen des § 91 Abs. 3 WAG nachgebildet, die Maßnahmenbefugnisse der FMA orientieren sich an § 70 Abs. 4 BWG.

Mit Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 bis 8 wird die Zuständigkeit zur Vor-Ort-Prüfung von Sicherungseinrichtungen der Oesterreichischen Nationalbank übertragen. Die Bestimmungen sind § 70 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a bis 1d BWG nachgebildet und regeln die Zuständigkeit, Beauftragung und Berichtspflicht der OeNB.

Abs. 10 setzt Teile des Art. 4 Abs. 10 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 11 setzt Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU um, und klärt, dass die FMA bei der Vollziehung des Gesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen hat und maßgebliche Leitlinien und Empfehlungen anzuwenden hat.

Zu § 6:

Mit der Ansiedelung der Aufsicht über die Sicherungseinrichtungen der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung in der FMA entsteht in dieser eine neue Aufsichtsverantwortung. Es erscheint zielführend, hierbei auf die bestehenden funktionierenden Strukturen und die bewährte Arbeitsteilung zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zurückzugreifen. Aus diesem Grund wird in Abs. 1 bis 5 weitgehend § 79 BWG nachgebildet.

Abs. 1 verpflichtet FMA und OeNB im Interesse der Sicherstellung eines leistungsfähigen Systems der Einlagensicherung eng zusammenzuarbeiten.

Abs. 2 soll sicherstellen, dass beiden Institutionen die für eine effektive Aufsicht notwendigen Informationen unverzüglich zur Verfügung stehen. Durch die gleichzeitige Übermittlung soll eine möglichst rasche Kenntnisnahme der relevanten Informationen ermöglicht werden. Ebenfalls erscheint es sinnvoll, bestehende Synergien dadurch zu nutzen, dass die schon im Bereich der Bankenaufsicht etablierte und in die bestehenden Systeme von FMA und OeNB integrierte gemeinsame Datenbank auch für das neue Aufsichtsfeld genützt wird.

Abs. 3 enthält die Verpflichtung für beide Institutionen, alle für die Aufsicht über Sicherungseinrichtungen relevanten Daten gemäß Abs. 2, Ergebnisse von Vor-Ort-Prüfungen, Analysedaten und –ergebnisse sowie sonstige Wahrnehmungen gemäß Abs. 5 unverzüglich im Wege der gemeinsamen Datenbank auszutauschen. Durch den Verweis auf § 79 Abs. 3 BWG und dort enthaltenen datenschutzrechtlichen Anordnungen wird dieses Vorgehen auch auf eine ausreichende Grundlage nach dem DSG 2000 gestellt.

Abs. 4 wiederum enthält – in Entsprechung von § 79 Abs. 4 BWG – die Klarstellung, dass sich die FMA grundsätzlich auf die Informationen der OeNB (Prüfungen, Gutachten und Analysen sowie sonstige Informationen) verlassen kann, wenn nicht begründete Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit vorliegen. Diese Anordnung ist im Hinblick auf die Arbeitsteilung zwischen FMA und OeNB notwendig.

Abs. 5 legt die Grundlage für die laufende Analyse der Sicherungseinrichtungen durch die OeNB . Diese ist aufgefordert, auf Grundlage der Datenquellen gemäß Abs. 2 eine umfassende Analyse über die Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere die Wirksamkeit und Angemessenheit der Systeme zur Risikoüberwachung durch die Sicherungssysteme, die Funktionsfähigkeit der risikobasierten Beitragsberechnung, die Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel für einen Einlagensicherungsfall, die Veranlagung der verfügbaren Finanzmittel sowie die Strukturen, Prozesse und sonstigen Vorkehrungen zur Vorbereitung auf einen Einlagensicherungsfall einer Bewertung zu unterziehen. Die OeNB ist hierbei gehalten, klare Aussagen über jene Umstände zu treffen, die eine verwaltungsbehördliche Maßnahme durch die FMA erfordern.

Abs. 6 legt Mitteilungspflichten der OeNB fest. Die Bestimmung ist § 79 Abs. 4b BWG nachgebildet.

Mit Abs. 7 wird Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Die in Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/49/EU genannte „zuständige Behörde“ (§ 7 Z 18) ist für die Zwecke des 2. Teils dieses Bundesgesetzes stets die FMA, da die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, der EZB keine Aufgaben oder Befugnisse im Hinblick auf die Richtlinie 2014/49/EU überträgt. Die benannte Behörde und die einschlägige Verwaltungsbehörde für Österreich ist ebenfalls immer die FMA (siehe dazu § 5). Schließlich ist auch die Abwicklungsbehörde die FMA, wobei in diesem Zusammenhang § 3 BaSAG zu berücksichtigen ist. Soweit im 2. Teil dieses Bundesgesetzes eine Interaktion zwischen FMA (als zuständige Behörde, benannte Behörde oder einschlägige Verwaltungsbehörde) und Abwicklungsbehörde vorgesehen ist, gilt diese Verpflichtung bei Identität der Behörden als erfüllt, wenn der Vorstand der FMA sicherstellt, dass die jeweilige Interaktion zwischen der gemäß § 3 Abs. 3 BaSAG einzurichtenden Organisationseinheit und den sonstigen, für die Erfüllung ihrer Aufgaben als zuständige Behörde, benannte Behörde oder einschlägige Verwaltungsbehörde zuständigen Organisationseinheiten stattfindet.

Zum 2. Teil:

Zu § 7:

Durch die Abs. 1 und 2 werden die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt.

In Abs. 1 Z 5 wird darüber hinaus Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt (siehe dazu auch § 11). Die Obergrenze von 100.000 Euro gilt dabei unabhängig von der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Union.

Zusätzlich werden in den Abs. 1 Z 14 und 20 bis 22 weitere Begriffsbestimmungen festgelegt.

Zu § 8:

Hiermit wird Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Grundsätzlich müssen CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich sowie Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 10 BWG, wenn sie Einlagen entgegennehmen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören, um ein Erlöschen der Konzession zur Entgegennahme von Einlagen zu vermeiden (Abs. 3). Gemäß Abs. 2 sind Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das von der FMA als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, von der Pflicht zur Zugehörigkeit zur einheitlichen Sicherungseinrichtung befreit.

Zu § 9:

Hiermit wird Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 und Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt.

Zu § 10:

Abs. 1 setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU um. Gemäß Abs. 1 Z 1 sind Einlagen von Kreditinstituten nur dann nicht erstattungsfähig, wenn das Kreditinstitut diese auf eigene Rechnung und im eigenen Namen innehat; handelt es sich bei Konten von Kreditinstituten um Treuhandkonten, so sind die betroffenen Einlagen erstattungsfähig und gilt für diese die Regelung des § 11 Abs. 2. Der interpretationsbedürftige Richtlinienbegriff „staatliche Stellen“ (Art. 5 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2014/49/EU) wird im Sinne des bisher geltenden Rechtsbestands (s. § 93 Abs. 5 Z 4 BWG sowie Anhang I der Richtlinie 94/19/EG) in Abs. 1 Z 10 näher konkretisiert.

Abs. 2 setzt Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2014/49/EU um. Die Pflicht zur Kennzeichnung gilt nur im Hinblick auf die Kennzeichnung von Einlagen als „erstattungsfähige“ Einlagen. Folglich umfasst diese Pflicht ausdrücklich nicht die Kennzeichnung von Einlagen als gedeckte oder zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen.

Zu § 11:

Abs. 1 setzt Art. 7 Abs. 2 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU um. Ein offengelegtes Treuhandkonto ist ein Konto, bei dem das CRR-Kreditinstitut – wie es die §§ 40 bis 41 BWG vorsehen – die Treugeber des Kontos kennt (als offengelegtes Treuhandkonto gilt beispielsweise auch das Konto eines Sparvereins gemäß § 95 BWG). Treugeber, die vom Kunden (Treuhänder) nicht gemäß den §§ 40 bis 41 BWG gegenüber dem CRR-Kreditinstitut bekannt gegeben wurden, haben bei Eintritt des Sicherungsfalls keinen Anspruch auf Entschädigung durch die Sicherungseinrichtung, da diese aus Sicht des CRR-Kreditinstituts zu diesem Zeitpunkt weder bekannt noch identifizierbar waren. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass rechtswidriges Verhalten durch Zahlungen der Einlagensicherungseinrichtung honoriert wird. Eine Ausnahme bilden jene Treugeber, die aufgrund der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten gemäß § 40a BWG dem CRR-Kreditinstitut nicht bekannt sind oder bei denen andere bundesgesetzliche Bestimmungen es für zulässig erklären, dass eine sofortige Offenlegung der Identität des Treugebers unterbleibt (z.B. § 9a RAO oder § 37a NO). Derartigen Treugebern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihren Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachzuweisen und so einen Anspruch auf Entschädigung zu erlangen. In den letztgenannten Fällen können die Treugeber jedoch bei der Berechnung der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen erst dann berücksichtigt werden, wenn der Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachgewiesen wurde, da das Mitgliedsinstitut davor ja nicht über die relevanten Informationen für eine Zuordnung der Einlagen zu diesen Treugebern hat.

Abs. 3 setzt Art. 7 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2014/49/EU um. Die Bestimmung übernimmt einen Teil des bisherigen § 93 Abs. 4 BWG.

Durch Abs. 4 wird das Wahlrecht gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2014/49/EU ausgeübt. In diesem Zusammenhang ist mit „Vertragsabschluss“ der Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen oder jener zur Aufnahme von Verbindlichkeiten durch den Kunden zu verstehen.

Zu § 12:

Hiermit wird Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Gemäß EG 26 der Richtlinie 2014/49/EU sollen die Mitgliedstaaten eine „vorläufige Höchstdeckungssumme“ für solche Einlagen festlegen. Diese Höchstdeckungssumme wird im Hinblick auf die Entwicklung der Immobilienpreise insbesondere im städtischen Raum mit 500 000 Euro festgelegt.

Zu § 13:

Abs. 1 setzt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU um. Grundsätzlich hat die Sicherungseinrichtung in der Lage zu sein, die Erstattung von gedeckten Einlagen innerhalb von sieben Arbeitstagen durchzuführen (bzgl. Abweichungen von dieser Regel siehe § 14). Selbstverständlich kann eine tatsächliche Auszahlung durch die Sicherungseinrichtung nur dann erfolgen, wenn der Sicherungseinrichtung durch den Einleger bekannt gemacht wurde, auf welche Art und Weise die Erstattung vorgenommen werden soll; ist eine solche Bekanntmachung durch den Einleger nicht erfolgt, so muss die Sicherungseinrichtung jedenfalls sicherstellen, dass der zu erstattende Betrag mit Ablauf der 7-Tagesfrist für den Einleger jederzeit abrufbar bzw. behebbar ist. Die Sicherungseinrichtung hat auf ihrer Homepage die konkreten Modalitäten für die Erstattung der Einlagen zu veröffentlichen, insbesondere, wie der Einleger der Sicherungseinrichtung gegenüber die gewünschte Art und Weise der Erstattung kommunizieren kann und wie Anträge für die Erstattung von zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen gestellt werden können (die Pflicht zur Veröffentlichung insbesondere der hier angeführten Informationen ergibt sich aus § 38 Abs. 1). Der letzte Satz des Abs. 1 setzt Art. 7 Abs. 7 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2014/49/EU um. Da gedeckte Einlagen gemäß § 11 für das einlagenführende CRR-Kreditinstitut nicht erkennbar sind, besteht im Hinblick auf die Erstattung dieser Einlagen abweichend von der allgemeinen Regel eine Antragspflicht des Einlegers bei der Sicherungseinrichtung. Die durch die Sicherungseinrichtung einzuholenden Daten umfassen in diesen Fällen selbstverständlich auch personenbezogene Daten, da diese notwendig sind, um Ansprüche der Einleger feststellen zu können. Bei der Verwendung von personenbezogenen Daten ist das DSG 2000 zu berücksichtigen (siehe dazu auch § 2 Abs. 1).

Abs. 4 setzt Art. 7 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 5 setzt eine Frist für die Antragstellung von zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen fest und setzt somit Teilaspekte des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU um. Diese Frist soll es der Sicherungseinrichtung ermöglichen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Größe des Sicherungsfalls feststellen zu können. Die Frist stellt jedoch keine materiell-rechtliche Fallfrist im Hinblick auf den Anspruch des Einlegers gegen die Sicherungseinrichtung dar; sollte der Einleger daher nicht in der Lage gewesen sein, seinen Antrag rechtzeitig innerhalb der Frist zu stellen, so hat die Sicherungseinrichtung die Erstattung der gedeckten Einlagen gemäß § 12 dennoch durchzuführen. Unberührt von der Frist für die Antragsstellung bleibt der zivilrechtliche Anspruch des Einlegers gegenüber dem CRR-Kreditinstitut, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist.

Zu § 14:

Abs. 1 setzt Art. 8 Abs. 9 der Richtlinie 2014/49/EU um. Der Begriff der „Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung gemäß § 13 entstehen würden“ umfasst dabei nur jene Kosten, die durch den tatsächlichen Auszahlungsvorgang der Erstattungssumme entstehen würden (zB Kosten für eine Überweisung der Erstattungssumme auf ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut). Aufwendungen für die Bewältigung der laufenden Aufgaben der Sicherungseinrichtung sowie für die rechnerische Feststellung der konkreten Erstattungssumme im Sicherungsfall sind im Rahmen der oben genannten Verwaltungskosten nicht zu berücksichtigen.

Abs. 2 setzt Art. 8 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2014/49/EU um. Ansprüche aus Spareinlagen, bei denen eine Auszahlung an den identifizierten Vorleger der Sparurkunde gegen Vorlage der Sparurkunde und Nennung des Losungswortes erfolgen kann (§ 32 BWG), müssen dabei so lange als strittig gelten (Abs. 2 Z 1), so lange nicht die in § 32 BWG festgelegten Voraussetzungen für eine Auszahlung – wobei diese in diesem Fall durch den Vorleger gegenüber der Sicherungseinrichtung zu erfüllen sind – erfüllt wurden. Bei Einlagen gemäß Abs. 2 Z 4 handelt es sich um sogenannte „ruhende Konten“; bei diesen Konten haben innerhalb der letzten 24 Monate vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Kontobewegungen stattgefunden. Die Gutschrift von Zinsen, Belastungen wegen Kontoführungsgebühren oder der Abzug der Kapitalertragssteuer gelten in diesem Zusammenhang nicht als Kontobewegungen.

Abs. 3 setzt Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Zu § 15:

Hiermit wird Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt.

Zu § 16:

Hiermit wird Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU bedarf keiner ausdrücklichen Umsetzung in diesem Gesetz, da durch § 13 hinreichend klargestellt wird, dass im Sicherungsfall ein zivilrechtlicher Anspruch des Einlegers gegenüber der Sicherungseinrichtung entsteht, der im Zivilrechtsweg durchsetzbar ist.

Zu § 17:

Hiermit wird sichergestellt, dass das Ergebnis eines Entschädigungsverfahrens für die Mitgliedsinstitute einer Sicherungseinrichtung nachvollziehbar dargestellt wird.

Zu § 18:

Abs. 1 setzt Art. 10 Abs. 2 UA 1 der Richtlinie 2014/49/EU um. Die Summe der gedeckten Einlagen kann dabei selbstverständlich nur auf Basis jener Kundendaten, die den Mitgliedsinstituten zur Verfügung stehen, vorgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Einstufung als „verfügbare Finanzmittel“ finden sich in der Definition in § 7 Abs. 1 Z 12.

Abs. 2 setzt Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 3 klärt, dass administrative Aufwendungen den Mitgliedsinstituten gesondert vorzuschreiben sind. Abs. 4 setzt Art. 10 Abs. 5 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Zu § 19:

Abs. 1 setzt Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 2 dient dazu, Konzentrationsrisiken (z.B. erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung anderer Kreditinstitute im Einlagensicherungsfall) und Interessenskonflikte zu vermeiden und die Auszahlung gedeckter Einlagen im Sicherungsfall abzusichern. Neben der in Abs. 2 festgelegten absoluten Obergrenze von 10vH sind von der Sicherungseinrichtung selbstverständlich auch im Falle von Veranlagungen bei den eigenen Mitgliedsinstituten zusätzlich die in Abs. 1 und 3 angeführten generellen Vorgaben für die Veranlagung des Einlagensicherungsfonds einzuhalten.

Abs. 3 konkretisiert Sorgfaltspflichten der Sicherungseinrichtung.

Durch die Antragsmöglichkeit in Abs. 4 wird es der Sicherungseinrichtung ermöglicht, jene Titel in Erfahrung zu bringen, die von der FMA als ähnlich sicher und liquide eingestuft werden wie die Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen (vgl. dazu auch § 7 Abs. 1 Z 15). Die Sicherungseinrichtung hat hiefür im Rahmen ihres Antrages jene Titel anzuführen und zu beschreiben, für die sie eine Einstufung der FMA nach Abs. 4 erhalten will. Sie hat im Antrag insbesondere Gründe anzuführen, die aus ihrer Sicht eine Einstufung dieser Titel als ähnlich sicher und liquide rechtfertigen würden.

Zu § 20:

Hiermit werden besondere Vorschriften zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten festgelegt; diese Bestimmung wurde in Anlehnung an § 34 Abs. 1 und 2 und § 35 Abs. 1 und 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, verfasst.

Abs. 5 legt Vorschriften für ein Konkursverfahren im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung fest.

Zu § 21:

Abs. 1 und 2 setzen Art. 10 Abs. 1 UA 2 der Richtlinie 2014/49/EU um. Der Beitrag eines Mitgliedsinstituts kann, bedingt durch Risikozuschläge oder Risikoabschläge mehr oder weniger als 0,8vH der gedeckten Einlagen dieses Instituts ausmachen.

Abs. 3 setzt Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU um. Die EBA-Leitlinien zu den Zahlungsverpflichtungen (EBA/GL/2015/09 vom 28. Mai 2015), die auf Art. 10 Abs. 3 UA 2 der RL 2014/49/EU basieren, führen die konkreten Anforderungen an Zahlungsverpflichtungen und die damit verbundenen Sicherheiten näher aus. Die FMA ist in ihrer aufsichtlichen Praxis nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 dazu verpflichtet, diese Leitlinien anzuwenden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Obergrenze von 30vH für Zahlungsverpflichtungen auch bei den individuellen Beitragsverpflichtungen jedes einzelnen Mitgliedsinstituts einzuhalten ist (s. dazu Titel II, Teil 1, Nr. 8 in den Leitlinien EBA/GL/2015/09).

Abs. 4 setzt Art. 10 Abs. 2 UA 2 der Richtlinie 2014/49/EU um. In Hinblick auf die in Abs. 5 vorgegebene Frist ist ein Zeitraum von weniger als sechs Jahren für die Wiederauffüllung des Einlagensicherungsfonds vorzusehen.

Abs. 5 setzt Art. 10 Abs. 2 UA 3 der Richtlinie 2014/49/EU und Art. 109 Abs. 5 UA 1 der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, um.

Abs. 6 klärt, dass Rückflüsse aus der Insolvenzmasse, die eine frühere Auffüllung des Einlagensicherungsfonds als gemäß den Abs. 4 oder 5 vorgesehen, ermöglichen, grundsätzlich im Einlagensicherungsfonds zu verbleiben haben. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind in einem solchen Fall entsprechend zu reduzieren. Bestehen jedoch Verpflichtungen aus Kreditoperationen für die Sicherungseinrichtung, so kann sie Rückflüsse aus der Insolvenzmasse auch zur Tilgung dieser Verpflichtungen verwenden; dabei hat sie selbstverständlich die Fristen zur Wiederauffüllung gemäß Abs. 4 und 5 zu berücksichtigen. Kommt es aufgrund des § 26 zu einer Weiterleitung von Rückflüssen an zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen, so sind diese von den zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen nach denselben Vorgaben zu verwenden.

In Fällen, in denen die Sicherungseinrichtung eine Kreditoperation gemäß Art. 12 der Richtlinie 2014/49/EU durchgeführt hat, dienen die Abs. 4 bis 6 auch der Umsetzung des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU.

Durch Abs. 7 wird sichergestellt, dass allfällige Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der durch die Sicherungseinrichtung vorgeschriebenen Beiträge die Funktionsfähigkeit einer Sicherungseinrichtung – insbesondere im Hinblick auf den verpflichtenden Aufbau eines Einlagensicherungsfonds sowie die im Sicherungsfall vorgesehenen sehr kurzen Auszahlungsfristen – nicht beeinträchtigten.

Gemäß Abs. 8 soll für CRR-Kreditinstitute, die ab dem 1. Jänner 2018 eine Konzession zum Betrieb des Einlagengeschäfts erhalten, nicht mehr die Finanzierung gemäß § 27 anwendbar sein, sondern diese CRR-Kreditinstitute sollen eine einmalige Eintrittsgebühr entrichten müssen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die bereits vorhandenen ex-ante-Mittel in einem etwaigen Sicherungsfall für das neu in die Sicherungseinrichtung eingetretene CRR-Kreditinstitut verwendet werden müssen. Die Höhe dieser Eintrittsgebühr soll einen Jahresbeitrag betragen, wobei für diesen Betrag das erste volle Geschäftsjahr und nicht ein Rumpfgeschäftsjahr relevant sein soll. Da die Sicherungseinrichtung die Beiträge erst im Nachhinein erhebt und somit die Zahlungsverpflichtung für das erste volle Geschäftsjahr bis zu zwei Jahre nach Konzessionserteilung liegen kann, ist – um dem Wesen einer Eintrittsgebühr zu entsprechen – unverzüglich nach Konzessionserteilung eine Vorauszahlung vorgesehen. Berechnungsbasis für diese Vorauszahlung sind die gedeckten Einlagen, die das Kreditinstitut in einer Planrechnung im Geschäftsplan, der der FMA mit dem Konzessionsantrag vorzulegen ist, angibt. Die FMA wird dabei die Plausibilität dieser Angaben anhand des beabsichtigten Geschäftsmodells zu prüfen haben. Nach Meldung der im ersten vollen Geschäftsjahr tatsächlich entgegengenommenen gedeckten Einlagen hat die Sicherungseinrichtung die nunmehr berechnete Eintrittsgebühr der Vorauszahlung gegenüberzustellen und eine Differenz dem CRR-Kreditinstitut vorzuschreiben oder mit künftigen Beiträgen gegenzurechnen.

Zu § 22:

Abs. 1 setzt Art. 10 Abs. 8 UA 1 iVm Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU um und legt fest, dass die Sicherungseinrichtung pro Jahr insgesamt maximal 0,5vH der Summe der gedeckten Einlagen der einer Sicherungseinrichtung angehörenden Mitgliedsinstitute an Sonderbeiträgen erheben kann um die Erstattung von Ansprüchen innerhalb der vorgegebenen Frist gemäß § 13 zu gewährleisten.

Eine Sicherungseinrichtung ist grundsätzlich dazu berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben. Der Sonderbeitrag eines Mitgliedsinstituts kann dabei, bedingt durch Risikozuschläge oder Risikoabschläge mehr oder weniger als 0,5vH der gedeckten Einlagen ausmachen.

In Fällen, in denen die Sicherungseinrichtung eine Kreditoperation gemäß Art. 12 der Richtlinie 2014/49/EU durchgeführt hat, dient Abs. 1 auch der Umsetzung des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU.

Abs. 2 legt fest, dass sich die Höhe des Sonderbeitrags eines Mitgliedsinstituts an der Höhe des jährlichen Beitrags im Verhältnis zum Gesamtbeitrag bemisst. Dadurch kommt implizit die Methode zur Bemessung von Beiträgen unter Vermeidung zeitintensiver Neuberechnungen zur Anwendung. Dies steht auch in Einklang mit Punkt 13 der EBA-Leitlinien EBA/GL/2015/10, in dem festgelegt wird, dass die ex post zu erhebenden Sonderbeiträge auf derselben Basis kalkuliert werden sollen als die ex ante zu erhebenden Beiträge.

Abs. 3 setzt Art. 10 Abs. 8 Satz 2 der Richtlinie 2014/49/EU um. Liegen die in Z 1 bis 4 näher bestimmten „außergewöhnliche Umständen“ vor, so hat die FMA die Erhebung höherer Sonderbeiträge genehmigen. Zudem wird klargestellt, dass erhöhte Sonderbeiträge dazu geeignet sein müssen, das Vertrauen in den Kreditsektor sicherzustellen.

Abs. 4 setzt Art. 10 Abs. 8 UA 2 und 3 der Richtlinie 2014/49/EU um und klärt in Verbindung mit Abs. 6, dass jene Mitgliedsinstitute, die anstelle des säumigen Mitgliedsinstituts leisten, eine Rückerstattung von Zahlungen und anfallenden Zinsen vom säumigen Mitgliedsinstitut über sie Sicherungseinrichtung erhalten.

Abs. 5 konkretisiert, dass eine Stundung von Verpflichtungen an das Vorliegen einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers gebunden ist.

Abs. 6 konkretisiert, dass im Fall, dass ein Mitgliedsinstitut keine Liquidität gemäß § 24 bereitstellt, und daraus den anderen Mitgliedsinstituten Kosten erwachsen, diese zu ersetzen sind.

Zu § 23:

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU um und klärt, dass die Beiträge und Sonderbeiträge der Mitgliedsinstitute sich aus einer Komponente, die sich an der Höhe der gedeckten Einlagen orientiert, und einer Komponente, die sich am Risikoprofil eines Mitgliedsinstitutes orientiert, zusammensetzt. Die EBA-Leitlinien zur Methode für die Beitragsberechnung von Einlagensicherungssystemen (EBA/CP/2014/35) konkretisieren die bei der Methode anzuwendende Formel und enthalten obligatorische und optionale Elemente, die bei der Methode zu berücksichtigen sind. Die EBA-Leitlinien sehen fünf Kategorien an Risikoindikatoren vor, definieren zentrale Risikoindikatoren innerhalb dieser Kategorien und geben Hinweise zur Gewichtung von Risikokategorien und Risikoindikatoren. Risikoindikatoren können allerdings auch nicht verwendet werden, z.B. dann, wenn ein Risikoindikator in Hinblick auf das Aufsichtsregime in einem Mitgliedsstaat nicht verfügbar ist. Die in den EBA-Leitlinien verwendeten Risikokategorien sind:

- Kapital (Verschuldungsgrad (Leverage Ratio) und Harte Kernkapitalquote (Core Equity Tier 1-Anteil))

- Liquidität (Liquidity Coverage Ratio (LCR) und Net Stable Funding Ratio (NSFR))

- Qualität der Aktiva (Anteil der nicht bedienten Forderungen (Non-performing loans))

- Geschäftsmodell und Geschäftsleitung (Risikogewichtete Aktiva/Gesamtaktiva, Return on Assets (RoA))

- Mögliche Abflüsse aus dem Einlagensicherungsfonds (Unbelastete Vermögensbestandteile/Gedeckte Einlagen)

Jede Sicherungseinrichtung kann ein eigenes Set an Risikoindikatoren bestimmen, um die Unterschiede im Risikoprofil seiner Mitgliedsinstitute zu reflektieren. Die EBA-Leitlinien geben zudem Untergrenzen für die den Risikoklassen zugeordnete Risikogewichte vor, wobei 25vH zwischen den verschiedenen Risikoindikatoren frei verteilt werden können.

Abs. 2 setzt Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU um. Abs. 2 klärt, dass die Sicherungseinrichtungen die konkrete Methode zur Ermittlung der Beiträge und Sonderbeiträge festlegen, diese aber an die Bewilligung der FMA gebunden ist. Die FMA hat dabei die EBA-Leitlinien zur Methode für die Beitragsberechnung zu Einlagensicherungssystemen (EBA/GL/2015/10) und die EBA-Leitlinien zu den Zahlungsverpflichtungen (EBA/GL/2015/09) anzuwenden.

Die Mitgliedschaft bei einem Institutsspezifischen Sicherungssystem (IPS) kann, in Einklang mit Art. 13 Abs. 1 UA 3 der Richtlinie 2014/49/EU, im Rahmen eines zusätzlichen Risikoindikators beitragsmindernd wirken. Der Risikoindikator kann in die Risikokategorie „Geschäftsmodell und Geschäftsleitung“ integriert werden. Die EBA-Leitlinien weisen darauf hin, dass bei Einheiten eines IPS, die systemisches oder sonstige spezifische Risiken innerhalb eines IPS verursachen, auch erhöhte Beiträge vorgesehen werden können. (EBA/GL/2015/10).

Abs. 3 setzt Art. 13 Abs. 2 UA 2 der Richtlinie 2014/49/EU um und konkretisiert die Bewilligungsvoraussetzungen der Methode.

Abs. 4 setzt Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 2014/49/EU für die Zwecke der Sicherstellung der Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen um.

Abs. 5 dient zur Sicherstellung der Transparenz der von einer Sicherungseinrichtung angewandten Methode in Einklang mit den Prinzipien 5 bis 7 der EBA-Leitlinien EBA/GL/2015/10.

Zu 24:

§ 24 klärt, dass im Fall, dass alle Finanzmittel einer erstbetroffenen Sicherungseinrichtung ausgeschöpft werden, die anderen Sicherungseinrichtungen auf Verlangen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung unverzüglich Finanzmittel zur Verfügung zu stellen haben, um den Fehlbetrag zu bedecken und die Auszahlung im Sicherungsfall sicherzustellen.

§ 24 setzt zudem Art. 10 Abs. 9 der Richtlinie 2014/49/EU um. Demnach haben Sicherungseinrichtungen über angemessene alternative Finanzierungsregeln zu verfügen, um die nötige Liquidität im Sicherungsfall sicherzustellen („alternative Finanzierungsmöglichkeiten“).

Die Höhe der von jeder zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung im Bedarfsfall zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel bemisst sich gemäß Abs. 2 am Verhältnis der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute zur Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen. Aufgrund der Verwendung der Formulierung „Finanzmittel“ (§ 5 Z 14) ist klargestellt, dass die Leistungspflicht der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen in diesen Fällen mit ihren Einlagensicherungsfonds und zu erhebenden Sonderbeiträgen begrenzt ist.

Die konkreten Konditionen für die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Einhaltung der Abs. 1 und 2 und § 26 vertraglich im Vorhinein zu bestimmen (Abs. 3).

Zu § 25:

Abs. 1 klärt, dass Sicherungseinrichtungen Kreditoperationen durchzuführen haben, falls Entschädigungsansprüche im Sicherungsfall nicht umfassend und rechtzeitig aus Fondsmitteln und Sonderbeiträgen erfüllt werden können. Nehmen Sicherungseinrichtungen Kredite bei anderen Sicherungseinrichtungen oder Einlagensicherungssystemen auf, ist die Gewährung eines Kredites zumindest an das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Art. 12 der Richtlinie 2014/49/EU gebunden. Kreditoperationen, die nicht gemäß Art. 12 der Richtlinie 2014/49/EU durchgeführt werden, stellen eine Variante der gemäß Art. 10 Abs. 9 der Richtlinie 2014/49/EU notwendigen „alternativen Finanzierungsregeln“ dar.

Abs. 2 legt fest, dass bei Vornahme einer Kreditoperation – außer es handelt sich um eine Kreditoperation einer Sicherungseinrichtung bei einem Einlagensicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 12 der Richtlinie 2014/49/EU – alle Sicherungseinrichtungen zur Tilgung der Verpflichtungen aus der Kreditoperation beizutragen haben. Dabei richtet sich der Anteil der Verpflichtungen, der von den einzelnen Sicherungseinrichtungen jeweils zu tragen ist, an dem Verhältnis der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute zur Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller Sicherungseinrichtungen. Die konkreten Bedingungen für die Durchführung einer solchen Kreditoperation sind zwischen den Sicherungseinrichtungen im Vorhinein zu bestimmen.

Die Möglichkeit, dass der Bund für aufgenommene Fremdmittel eine Haftung übernehmen kann, ist nicht mehr ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Es ist jedoch festzuhalten, dass die bisherige Regelung in § 93a Abs. 3 BWG nur deklaratorischen Charakter hat, da im Bedarfsfall ein gesondertes anlassbezogenes Haftungsgesetz erforderlich ist. Auch kann die Klärung einer allenfalls gegebenen beihilferechtlichen Dimension mit der Europäischen Kommission bisher und weiterhin nur für einen konkreten Fall erfolgen. Im Fall eines systemrelevanten Sicherungsfalles kann also der Bundesminister für Finanzen auch künftig auf entsprechender sondergesetzlicher Grundlage Haftungen für die Fremdmittelaufbringung einer Sicherungseinrichtung übernehmen, um Fristentransformationsproblem zu lösen, die durch die kurzen Auszahlungsfristen entstehen, selbst wenn Rückflüsse aus der Insolvenzmasse den Großteil der durch die Sicherungseinrichtung auszuzahlenden Einlagen abdecken würden, jedoch naturgemäß hierfür nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Festzuhalten ist weiters, dass die Wahrscheinlichkeit eines systemrelevanten Einlagensicherungsfalles sich durch das BaSAG erheblich reduziert hat, da die größten Institute im Fall von Schieflagen vorrangig nach BaSAG abzuwickeln wären (bail in statt bail out).

Zu § 26:

Hiermit wird geregelt, wie mit Rückflüssen aus der Insolvenzmasse eines von einem Sicherungsfall betroffenen Mitgliedsinstitut vorzugehen ist, falls die durch den Sicherungsfall bedingten Erstattungsansprüche nicht allein durch die erstbetroffene Sicherungseinrichtung befriedigt werden können. Haben folglich zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen Finanzmittel gemäß § 24 Abs. 2 oder gemäß § 27 Abs. 1 zur Verfügung gestellt bzw. müssen sie Zahlungen zur Tilgung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25 Abs. 2 leisten, so haben diese zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen Anspruch auf anteilsmäßige Weiterleitung der Rückflüsse durch die erstbetroffene Sicherungseinrichtung. Die Höhe des Anteils an den Rückflüssen einer jeden Sicherungseinrichtung entspricht in diesen Fällen der Höhe des Anteils der durch jede Sicherungseinrichtung zu leistenden Finanzmittel an den für die Bedeckung des Sicherungsfalls insgesamt von allen Sicherungseinrichtungen zu leistenden Finanzmitteln. Der Begriff „zu leistende Finanzmittel“ umfasst Fondsvermögen und Sonderbeiträge, die gemäß den §§ 21 bis 24 oder 27 von erst- und zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen aufgewendet wurden als auch Sonderbeiträge, die zur Tilgung von Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 2 von erst- und zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen einzuheben und aufzuwenden sind.

Zu § 27:

Diese Bestimmung führt die Regelungen zum sog. „6. Rechnungskreis“ des bisherigen § 93a Abs. 4 und 5 BWG fort, wobei Anpassungen im Hinblick auf die neue Struktur der Einlagensicherung vorgenommen und die Bestimmungen betreffend Anlegerentschädigung in § 49 Abs. 4 und 5 verschoben wurden. Abweichend von § 24, der eine Leistungskaskade vorsieht, nach der zuerst die erstbetroffene Sicherungseinrichtung ihre Finanzmittel einsetzen muss, bevor zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen eine Leistungspflicht trifft, ist nach dieser Bestimmung vorgesehen, dass sofort nach Eintritt eines Sicherungsfalles alle Sicherungseinrichtungen gleichzeitig leistungspflichtig werden. Die Höhe der Finanzmittel, die jede Sicherungseinrichtung zu leisten hat, richtet sich dabei nach dem Verhältnis ihrer gedeckten Einlagen zu den gesamten gedeckten Einlagen aller Sicherungseinrichtungen in Österreich. Aufgrund der Verwendung der Formulierung „Finanzmittel“ (§ 7 Z 14) ist klargestellt, dass die Leistungspflicht der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen in diesen Fällen mit ihren Einlagensicherungsfonds und zu erhebenden Sonderbeiträgen begrenzt ist.

Da die tatsächliche Erstattung der Ansprüche der Einleger durch die erstbetroffene Sicherungseinrichtung vorzunehmen ist, tritt auch diese in die Ansprüche der Einleger ein (§ 16); folglich werden allfällige Rückflüsse aus der Insolvenzmasse des betroffenen CRR-Kreditinstituts auch nur an die erstbetroffene Sicherungseinrichtung stattfinden. Um dem Gedanken einer verhältnismäßigen Aufwandsteilung Rechnung zu tragen, hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung im Hinblick auf die erhaltenen Rückflüsse aus der Insolvenzmasse gemäß § 26 vorzugehen.

Diese Bestimmung ist nur in jenen Fällen anzuwenden, bei denen eine Neukonzessionierung oder ein Fachverbandswechsel bis zum 31. Dezember 2017 stattgefunden hat. Ab 1. Jänner 2018 haben neu konzessionierte CRR-Kreditinstitute bei Eintritt in eine Sicherungseinrichtung eine Eingangszahlung zu leisten (siehe § 21 Abs. 8).

Zu § 28:

Abs. 1 setzt Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/49/EU um und legt die Zwecke für die Verwendung von Finanzmitteln fest. Die in Z 1 genannte Entschädigung von Einlegern bezieht sich auf jene für Mitgliedsinstitute der eigenen Sicherungseinrichtung, die Entschädigung gemäß § 27 und jene gemäß § 24 Abs. 2. Unter „Aufwendungen für Finanzmittel“ (Z 3) fallen insbesondere jene Kosten bzw. Aufwendungen, die für die Veranlagung der Finanzmittel auflaufen.

Abs. 2 klärt die Vorgehensweise, falls höhere Sonderbeiträge als letztlich benötigt bezahlt wurden.

Zu § 29:

§ 29 setzt das Mitgliedsstaatswahlrecht in Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 1 setzt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU um. Durch die Z 4 soll sichergestellt werden, dass die verfügbaren Finanzmittel aufgrund einer Kreditvergabe nicht unter die Höhe der Zielausstattung fallen können.

Zu § 30:

Abs. 1 setzt das Wahlrecht des Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU um. Ungeachtet der Erfüllung der Anforderungen gemäß Z 1 bis 7 ist die Abstimmung mit den Behörden erforderlich, insbesondere um die Anwendung des Abs. 2 zu klären.

Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2014/49/EU um. Eine Auslegung der Europäischen Kommission vom 18. Juli 2014 bestätigte, dass der in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Verweis auf Art. 27 der Richtlinie 2014/59/EU ein fehlerhafter Verweis ist und ein Verweis auf Art. 32 der Richtlinie 2014/59/EU korrekt ist. Art. 32 der Richtlinie 2014/49/EU wurde im Wesentlichen in § 49 Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014 umgesetzt.

Abs. 3 setzt Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2014/49/EU um, wobei die Pflicht der Mitgliedsinstitute zur unverzüglichen Bereitstellung von Finanzmitteln gemäß Abs. 3 Z 2 bereits dann eintritt, wenn die verfügbaren Finanzmittel im Einlagensicherungsfonds aufgrund der Stützungsmaßnahmen auf weniger als 0,5 vH der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute sinken.

Zu § 31:

§ 31 setzt Art. 4 Abs. 12 der Richtlinie 2014/49/EU um und umfasst Regelungen, die einerseits die Transparenz der Tätigkeiten der Geschäftsführung sicherstellen sollen, andererseits die nähere Ausgestaltung des jährlichen Tätigkeitsberichts der Sicherungseinrichtung festlegen. Dabei wurden die Bestimmungen größtenteils bereits bestehenden artverwandten Bestimmungen (§ 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 5 BWG; § 30 Abs. 3, § 30a Abs. 1, § 31 Abs. 4 PKG; § 49 Abs. 5 InvFG 2011) nachgebildet.

Zu § 32:

§ 32 konkretisiert die Vorgaben betreffend den Rechenschaftsbericht. Die Bestimmungen orientieren sich an bereits bestehenden artverwandten Bestimmungen in anderen Aufsichtsgesetzen (§ 30 Abs. 4 und 7, § 30a Abs. 1 PKG; § 49 Abs. 5 InvFG 2011).

Zu § 33:

Abs. 1 legt die Meldungen und Informationspflichten fest und setzt Art. 10 Abs. 10 der Richtlinie 2014/49/EU um. Da zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gemäß § 12 für die Zwecke des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes nicht als gedeckte Einlagen gelten (§ 7 Abs. 1 Z 5), sind sie selbstverständlich auch im Rahmen dieser Meldepflicht nicht zu berücksichtigen.

Abs. 2 ermöglicht der FMA, Anforderungen für die technische Übermittlung von Meldungen vorzugeben sowie durch Verordnung Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung für Meldungen von Sicherungseinrichtungen festzusetzen.

Zu § 34:

§ 34 umfasst Anzeigeverpflichtungen der Sicherungseinrichtungen. Z 1 bezieht sich auch auf eine Unterdeckung der jährlichen Zielausstattung im Übergangszeitraum.

Zu § 35:

Diese Bestimmung regelt die Zusammenarbeit von Einlagensicherungssystemen, wenn ein in Österreich konzessioniertes CRR-Kreditinstitut eine oder mehrere Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten betreibt. Die von Zweigstellen entgegengenommenen Einlagen sind durch die österreichische Sicherungseinrichtung geschützt, der das CRR-Kreditinstitut angehört. Die Auszahlung hat durch ein Einlagensicherungssystem in jenem Mitgliedstaat zu erfolgen, in dem die Zweistelle ansässig ist.

Abs. 1 bis 3 setzt Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/49/EU um. Die Daten, die von der Sicherungseinrichtung an das Einlagensicherungssystem in anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, umfassen auch personenbezogene Daten, wie etwa Kundenname oder Höhe der erstattungsfähigen bzw. gedeckten Einlagen, da diese Informationen für die Zwecke der Erstattung der Einlagen und gegebenenfalls zur Durchführung von Stresstests notwendig sind. Bei der Verwendung dieser personenbezogenen Daten ist das DSG 2000 zu berücksichtigen (siehe dazu auch § 2 Abs. 1).

Zu § 36:

Diese Bestimmung regelt die Zusammenarbeit von Einlagensicherungssystemen, wenn ein in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniertes CRR-Kreditinstitut eine oder mehrere Zweigstellen in Österreich betreibt. Die von Zweigstellen entgegengenommenen Einlagen sind durch das Einlagensicherungssystem geschützt, dem das CRR-Kreditinstitut im Mitgliedstaat angehört. Die Auszahlung hat durch eine Sicherungseinrichtung in Österreich zu erfolgen.

Abs. 1 und 2 setzt Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Zu § 37:

Hiermit wird Art. 15 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Die FMA hat sohin bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, die in Österreich Einlagen entgegennehmen, festzustellen, ob die im Drittland bestehenden Regelungen zum Schutz der Einlagen gleichwertig mit jenen in Österreich sind. Die FMA hat das ausländische Kreditinstitut über den Ausgang dieser Prüfung zu informieren. Die Zweigstelle des ausländischen Kreditinstituts trifft die Pflicht, ihre tatsächlichen oder potenziellen Einleger umfassend über jene gesetzlichen Regelungen zu informieren, die in ihrem Herkunftsstaat bezüglich des Schutzes von Einlagen existieren.

Zu § 38:

Setzt Art. 7 Abs. 9, Art. 16 Abs. 1, Abs. 3 zweiter Absatz und Abs. 5 der Richtlinie 2014/49/EU um. Siehe dazu auch § 37a BWG.

Zu § 39:

Setzt Art. 14 Abs. 3, 4 und 7 der Richtlinie 2014/49/EU um. Darüber hinaus wird in Abs. 4 festgelegt, dass bestehende Forderungen der bisherigen Sicherungseinrichtung aus Sicherungsfällen gegenüber dem in eine neue Sicherungseinrichtung wechselnden CRR-Kreditinstitut weiter bestehen bleiben.

Zu § 40:

Hiermit wird Art. 4 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Im Falle eines Ausschlusses aus der Sicherungseinrichtung hat das ausgeschlossene CRR-Kreditinstitut oder die ausgeschlossene Zweigstelle seine bzw. ihre Einleger zu informieren. Die Einlagen, die zum Zeitpunkt der Ausschlusses gehalten werden, sind weiterhin durch die Sicherungseinrichtung geschützt.

Zu § 41:

Abs. 1 und 2 setzen Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2014/49/EU um und legt Strafbestimmungen für CRR-Kreditinstitute fest, die ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommen. Abs. 2 umfasst auch die Sanktionierung bei Verstößen gegen die Werbebeschränkung im Rahmen der Anlegerentschädigung (Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 97/9/EG).

Abs. 3 legt Sanktionsbefugnisse für jene Fälle fest, in denen ein in einem Drittland ansässiges Kreditinstitut, das in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennimmt, seinen Informationsverpflichtungen nicht nachkommt.

Die Abs. 4 und 5 legen Strafbestimmungen betreffend Sicherungseinrichtungen fest.

Abs. 6 ermöglicht nach dem legistischen Vorbild des § 98 Abs. 6 BWG und § 152 Abs. 3 BaSAG eine Nachtragsmeldung mit strafbefreiender Wirkung für die verspätete Anzeige von bestimmten, nach diesem Bundesgesetz anzuzeigenden Sachverhalten. Dadurch soll ein Anreiz für einen möglichst raschen Nachtrag von solchen Sachverhalten gesetzt werden.

Zu § 42:

Gemäß Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG in Bezug auf die Verfolgung eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Durch Abs. 2 wird abweichend von § 5 Abs. 3 VVG ein Höchstbetrag von bis zu 30 000 Euro für Zwangsmittel zur Bescheidvollstreckung vorgesehen.

Zu § 43:

Abweichend von § 15 VStG sollen die durch die FMA nach diesem Bundesgesetz eingenommenen Geldstrafen dem Bund zufließen.

Zum 3. Teil: Anlegerentschädigung

Die §§ 44 bis 55 entsprechen weitgehend dem bisherigen Rechtstand der Anlegerentschädigung in den §§ 93 bis 93c BWG. Mit diesen Bestimmungen wird die Umsetzung der die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme zur Entschädigung der Anleger weitergeführt.

Zu § 44:

Hiermit werden Begriffsbestimmungen aus der Richtlinie 97/9/EG festgelegt.

Zu § 45:

Hiermit wird – ergänzend zu den Bestimmungen des 1. Teils dieses Bundesgesetzes – Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG umgesetzt, der bisher in § 93 Abs. 1 und 3 BWG umgesetzt war. Grundsätzlich muss jedes Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, dass sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören, um ein Erlöschen seiner Konzession zu vermeiden. Gemäß Abs. 2 sind Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das von der FMA als Sicherungseinrichtung anerkannt wurde, von der Pflicht zur Zugehörigkeit zur einheitlichen Sicherungseinrichtung befreit. Ebenfalls in dieser Bestimmung findet sich die Definition der sicherungspflichten Wertpapierdienstleistungen, die bisher in § 93 Abs. 2a BWG geregelt war.

Zu § 46:

Durch Abs. 1 werden die bisherigen § 93 Abs. 3 (teilweise), 3a und 4a BWG in den neuen Rechtsbestand übernommen. Abs. 2 übernimmt den Inhalt des bisherigen § 93 Abs. 3b BWG. Abs. 3 gibt den bisherigen § 93 Abs. 3c BWG wieder. Informationen, die für das Tätigwerden der Sicherungseinrichtung notwendig sind, umfassen in diesen Fällen selbstverständlich auch personenbezogene Daten, da diese benötigt werden, um Ansprüche der Anleger feststellen zu können. Bei der Verwendung von personenbezogenen Daten sind die Vorgaben des DSG 2000 zu berücksichtigen (siehe dazu auch § 2 Abs. 1).

Zu § 47:

Hiermit wird der Inhalt des bisherigen § 93 Abs. 4 und 5 BWG in den neuen Rechtsbestand übernommen. Der Verweis auf § 24 Abs. 3a BWG, der seit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 ins Leere geht, wird in Z 5 lit. e an die korrespondierende Regelung in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 adaptiert.

Zu § 48:

Hiermit wird der Inhalt der bisherigen § 93 Abs. 6, 9 und 10 BWG in den neuen Rechtsbestand übernommen. § 93 Abs. 7 und 7a werden ebenfalls übernommen, jedoch an die neue Struktur der Sicherungseinrichtungen angepasst.

Zu § 49:

Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 93a BWG im Hinblick auf die Anlegerentschädigung in das ESAEG übernommen und sprachlich geringfügig an die neue Organisationsstruktur angepasst. Die Informationspflichten der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen des bisherigen § 93a Abs. 4 wurden in § 93 BWG übernommen.

Zu § 50:

Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 93b BWG in das ESAEG übernommen.

Zu § 51:

Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 93 Abs. 3d BWG in abgeänderter Form in das ESAEG übernommen und Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 97/9/EG umgesetzt.

Zu § 52:

Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 93 Abs. 8a BWG in das ESAEG übernommen.

Zu § 53:

Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 93 Abs. 11 BWG in das ESAEG übernommen.

Zu § 54:

Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 93a Abs. 8 Z 2 und Abs. 9 BWG in das ESAEG übernommen. Der Inhalt des bisherigen § 93a Abs. 8 Z 1 BWG wurde in § 27 ESAEG neu geregelt. Die Informationspflichten von freiwillig angeschlossenen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (bisheriger § 93a Abs. 9) wurden in § 93 Abs. 2 BWG übernommen.

Zu § 55:

Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 93c BWG in das ESAEG übernommen.

Zum 4. Teil:

Zu § 56:

Bestimmung zur Erstattung jener Kosten, die der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen auflaufen.

Zu § 57:

Bestimmung zur sprachlichen Gleichbehandlung.

Zu § 58:

Verweisregelung.

Zu § 59:

Mit Z 1 wird für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt, dass abweichend von § 1 Abs. 1 nicht die Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder institutsbezogene Sicherungssysteme gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, sondern die Sicherungseinrichtungen der Fachverbände als Sicherungseinrichtung gemäß diesem Bundesgesetz gelten.

Durch die Vorgaben der Z 2 wird ergänzend zu jenen in Z 1 klargestellt, dass die von der Wirtschaftskammer Österreich zu gründende Haftungsgesellschaft ihre operative Tätigkeit als Sicherungseinrichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes erst ab 1. Jänner 2019 aufnehmen soll (vgl. dazu auch Z 3, 5, 6, 10, 11 und 13 sowie § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 61). Da in dieser Vorbereitungszeit eine eindeutige Konkretisierung der ab 1. Jänner 2019 der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehörenden Mitgliedsinstitute noch nicht möglich ist, hat die Wirtschaftskammer Österreich in diesem Zeitraum als Alleingesellschafter der Haftungsgesellschaft zu fungieren.

Z 3 ordnet an, dass jeder Fachverband im Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2018 eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten hat, die die sicherungspflichtigen Kreditinstitute sowie freiwillig angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen aufzunehmen hat. Es soll weiters sichergestellt werden, dass im Übergangszeitraum die notwendigen Vorbereitungen für die Funktionsfähigkeit des neuen Sicherungssystems getroffen werden, daher werden die bestehenden Sicherungseinrichtungen zur kooperierenden Vorbereitung verpflichtet und der FMA ein diesbezügliches Informationsrecht eingeräumt. Eine ähnliche Vorbereitungsverpflichtung findet sich bereits in § 130c VAG. Betreffend den Austausch von zahlenmäßigen Informationen wird zur Sicherstellung eines reibungslosen intersektoralen Informationsaustauschs klargestellt, dass nur aggregierte Daten übermittelt werden müssen, somit sind Geschäftsgeheimnisse oder dem Bankgeheimnis unterliegende Informationen nicht zu offenbaren. Dies gilt naturgemäß nicht gegenüber der FMA.

Z 4 ordnet an, dass die Sicherungseinrichtungen der Fachverbände die gesamten verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungsfonds mit Ablauf des 31. Dezember 2018 entweder an die ab 1. Jänner 2019 vorgesehene einheitliche Sicherungseinrichtung, oder, falls ein institutsbezogenes Sicherungssystem bereits anerkannt wurde, an dieses zu übertragen haben. Die verfügbaren Finanzmittel müssen anteilig an jene Sicherungseinrichtungen übertragen werden, in welche die CRR-Kreditinstitute mit 1. Jänner 2019 wechseln. Die Höhe der jeweils zu übertragenden verfügbaren Finanzmittel richtet sich anteilig an den von jedem Mitgliedsinstitut bis zum 31. Dezember 2018 geleisteten Beiträgen. Wurden mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufrechte Forderungen der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen noch nicht vollständig durch die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zurückgezahlt, treten die ehemaligen Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung in diese Zahlungsverpflichtung ein; die Mitgliedsinstitute der ehemals erstbetroffenen Sicherungseinrichtung haben daher auch nach Übertritt in das neue System die offenen Forderungen aus allfälligen „Altverpflichtungen“ zu bedienen. Für diese Zwecke haben die ab 1. Jänner 2019 eingerichteten Sicherungseinrichtungen von den ihnen zugehörigen ehemaligen Mitgliedsinstituten der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung Sonderbeiträge einzuheben und an jene neuen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten, die die CRR-Kreditinstitute der ehemals zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen aufgenommen haben. Der Anteil der einzelnen CRR-Kreditinstitute an den Forderungen bzw. Verpflichtungen richtet sich dabei am Verhältnis der Beitragszahlungen gemäß § 21, die das jeweilige (berechtigte bzw. verpflichtete) Mitgliedsinstitut bis zum 31. Dezember 2018 an seine ehemalige Sicherungseinrichtung geleistet hat, zu der Summe der Beitragszahlungen aller Mitgliedsinstitute der ehemaligen Sicherungseinrichtung bis zum 31. Dezember 2018.

Zu Z 5: Hiermit wird der Zeitpunkt festgelegt, zu welchem frühestens eine wirksame Anerkennung gemäß § 3 stattfinden kann. Zusätzlich wird klargestellt, dass Anträge auf Anerkennung bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes an die FMA gestellt werden können und die FMA ab diesem Zeitpunkt auch schon die entsprechenden Anerkennungsverfahren durchführen kann. Selbstverständlich kann die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt werden.

Zu Z 6: Hiermit werden Begriffsbestimmungen an die Systematik im Übergangszeitraum angepasst.

Zu Z 7: Hiermit wird festgelegt, dass CRR-Kreditinstitute, die Einlagen entgegennehmen, bis zum 31. Dezember 2018 für die Zwecke der Einlagensicherung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzugehören haben.

Mit Z 8 werden die Übergangsbestimmungen des Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Als Richtwert für einen „angemessenen Betrag, um die Lebenshaltungskosten zu decken“ bietet sich insbesondere die jeweils geltende Höhe der „bedarfsorientierten Mindestsicherung“ an (siehe dazu die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010). Die Höhe des angemessenen Betrags ist selbstverständlich durch die Höhe der tatsächlich vorhandenen gedeckten Einlagen des Einlegers begrenzt.

Z 9 lit. a setzt Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU um. Der Einlagensicherungsfonds ist bis 3. Juli 2024 (Endtermin) mit einer Zielausstattung von zumindest 0,8vH der gedeckten Einlagen aufzubauen. Mitgliedsinstitute haben dabei ihren Sicherungseinrichtungen erstmalig 2015 einen halben Jahresbeitrag zu übermitteln. Die Auswirkungen der Konjunktur und mögliche prozyklische Effekte bei der Beitragsaufbringung sind in Einklang mit den EBA-Leitlinien zur Methode für die Beitragsberechnung von Einlagensicherungssystemen (EBA/GL/2015/10; ) in der Methode zur Beitragserhebung von Sicherungseinrichtungen zu berücksichtigen, wobei jedenfalls eine zumindest lineare Aufbringung der verfügbaren Finanzmittel für die Zwecke der Dotierung des Einlagensicherungsfonds zu gewährleisten ist.

Z 9 lit. b setzt Art. 10 Abs. 2 UA 5 der Richtlinie 2014/49/EU um und legt fest, dass die FMA bei Auszahlungen einer Sicherungseinrichtung in Höhe von über 0,8vH der gedeckten Einlagen der Kreditinstitute des eigenen Fachverbandes, die vor dem 3. Juli 2024 vorgenommen wurden, die Frist für das Erreichen der Zielausstattung beim betroffenen Fachverband um bis zu vier Jahre verlängern kann. Die Auszahlungen könnten sich auf Auszahlungen im Rahmen eines Sicherungsfalles im eigenen Fachverband oder auf noch nicht rückerstattete verfügbare Finanzmittel, die einer anderen Sicherungseinrichtung zur Verfügung gestellt wurden, beziehen.

Z 9 lit. c konkretisiert, dass vorhandene anrechenbare Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung dem Einlagensicherungsfonds zugeschlagen werden können.

Z 9 lit. d soll im Hinblick auf die 2019 zu erfolgende Umstellung auf ein einheitliches Einlagensicherungssystem gewährleisten, dass die Einlagensicherungsfonds der Sicherungseinrichtungen der Fachverbände bei Übertragung in den einheitlichen Einlagensicherungsfonds gleich stark dotiert sind.

Z 10 soll gewährleisten, dass im Übergangszeitraum der Anteil der Zahlungsverpflichtungen an den Jahresbeiträgen der Mitgliedsinstitute geringer als der maximal zulässige Anteil an den verfügbaren Finanzmitteln (30%) ausfällt. Damit wird im Übergangszeitraum sichergestellt, dass sich der im Aufbau befindliche Einlagensicherungsfonds zunächst zu einem höheren Anteil aus finanziellen Mittel in Form von Bargeld, Einlagen und risikoarmen Schuldtiteln, die innerhalb der Auszahlungsfrist liquidiert werden können, zusammensetzt.

Zu Z 11: Hiermit wird in einer Übergangsbestimmung die frühere Regelung des § 93a Abs. 5 zweiter und dritter Satz BWG übernommen. Ab dem 1. Jänner 2019 ist eine Zuordnung eines CRR-Kreditinstituts zu einer Sicherungseinrichtung durch Entscheidung der Eigentümer aufgrund der neuen Organisationsstruktur nicht mehr möglich.

Zu Z 12: Hiermit wird eine Begriffsbestimmung an die Systematik im Übergangszeitraum angepasst.

Zu Z 13: Hiermit wird festgelegt, dass Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, bis zum 31. Dezember 2018 für die Zwecke der Anlegerentschädigung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzugehören haben.

Zu Z 14 und 15: Durch diese Bestimmungen werden für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2018 die bisherigen Regelungen betreffend den freiwilligen Anschluss von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bei den Sicherungseinrichtungen der Fachverbände (bisher: §§ 93 Abs. 7 und 7a BWG) übernommen.

Zu Z 16: Hiermit wird in einer Übergangsbestimmung die frühere Regelung des § 93a Abs. 5 zweiter und dritter Satz BWG übernommen. Ab dem 1. Jänner 2019 ist eine Zuordnung eines Kreditinstituts zu einer Sicherungseinrichtung durch Entscheidung der Eigentümer aufgrund der neuen Organisationsstruktur nicht mehr möglich.

Zu Z 17: Hiermit wird eine Übergangsbestimmung für Vorschreibungen der Kosten der FMA für die Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen geschaffen.

Zu § 60:

Vollzugsbestimmung.

Zu § 61:

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Zur Anlage zu § 32:

Die Anlage konkretisiert die wesentlichen Inhalte des Rechenschaftsberichts.

Zu Art. 3 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 2 Z 2, 3 und 6:

Ergänzung von Begriffsbestimmungen aufgrund des neu zu erlassenden ESAEG.

Zu § 3 Abs. 2:

Hiermit wird ein Verweis an das neu zu erlassende ESAEG angepasst.

Zu § 4 Abs. 3 Z 3:

Hiermit wird festgelegt, dass im Rahmen des dem Konzessionsantrag anzuschließenden Geschäftsplans auch eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen enthalten sein muss.

Zu § 4 Abs. 6:

Hiermit werden Verweise an das neu zu erlassene ESAEG angepasst. Weiters wird der FMA die Berechtigung eingeräumt, den Sicherungseinrichtungen im Rahmen der Anhörung die Informationen zu übermitteln, die im Geschäftsplan des Kreditinstituts (§ 4 Abs. 3 Z 3) enthalten sind. Diese Informationen sollen sodann für die Berechnung der Vorauszahlung gemäß § 21 Abs. 8 ESAEG dienlich sein.

Zu § 8:

Hiermit wird Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt.

Zu § 9 Abs. 7 und 8:

Hiermit werden Verweise an das neu zu erlassene ESAEG angepasst.

Zu § 15:

Anpassung an das neu zu erlassende ESAEG.

Zu § 28b Abs. 1:

Um den Verwaltungsaufwand, der Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates oder des sonst zuständigen Aufsichtsorgans bei Großkrediten entsteht, zu reduzieren, wird § 28b Abs. 1 insofern modifiziert, als Zentralstaaten sowie regionale und lokale Gebietskörperschaften unter bestimmten Voraussetzungen bei der Gruppenbildungspflicht für die Zwecke des § 28b Abs. 1 außer Betracht bleiben können. Diese Modifizierung ist gerechtfertigt, da sich aus der Zustimmung zu Großkrediten, die auf demselben Forderungsbetrag (z.B. Staatsanleihe) beruhen, kein besonderer aufsichtlicher Mehrwert ergibt.

Zu § 35 Abs. 1:

Hiermit werden die Verweise an das neu zu erlassende ESAEG angepasst.

Zu § 37a:

Setzt Art. 16 Abs. 1 bis 6 der Richtlinie 2014/49/EU um.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass die vorgesehene Bestätigung über die Erstattungsfähigkeit der Einlagen bei Spareinlagen durch Vermerk direkt in der Sparurkunde zu erfolgen hat, da bei dieser Anlageform keine Kontoauszüge vorgesehen sind. Bei Sparbüchern, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bestanden haben, ist der Vermerk über die Erstattungsfähigkeit bei der nächstfolgenden Vorlage der Spareinlage vorzunehmen. Die jährliche Übermittlung des Informationsbogens hat bei Spareinlagen gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 und 3 BWG an den legitimierten Kunden zu erfolgen.

Zu § 57 Abs. 5:

Hiermit werden Verweise an das neu zu erlassende ESAEG angepasst.

Zu § 61 Abs. 1:

Hiermit wird die Terminologie an jene des neu zu erlassenden ESAEG angepasst. Bei der Bestimmung der jeweils betroffenen Sicherungseinrichtung sind neben § 1 Abs. 1 ESAEG selbstverständlich auch auf die mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Übergangsvorschriften in § 59 ESAEG zu berücksichtigen.

Zu § 63 Abs. 1 Z 11a:

Hiermit wird festgelegt, dass der Bankprüfer des Kreditinstituts auch die Qualität der Zahlungsverpflichtungen in Hinblick auf die in § 7 Abs. 1 Z 13 ESAEG und in den EBA-Leitlinien zu den Zahlungsverpflichtungen bei Einlagensicherungssystemen EBA/GL/2015/09 vorgegebenen Anerkennungsvoraussetzungen überprüft. Diese Überprüfungspflicht ist auch der Feststellung der sogenannten „asset encumbrance“, d.h. der Belastung von Vermögensbestandteilen zur Erfüllung von Meldepflichten im Sinne des Art. 100 und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen an liquide Aktiva im Sinne des Art. 416 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschuldet.

Zu § 69 Abs. 1:

Hiermit wird festgelegt, dass die Einhaltung des ESAEG durch Kreditinstitute durch die FMA (bzw. die Oesterreichische Nationalbank) gemäß den §§ 69ff zu überwachen ist.

Zu § 70 Abs. 4:

Hiermit werden der FMA Maßnahmenbefugnisse im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung des ESAEG durch Kreditinstitute eingeräumt.

Zu § 73a:

Aufgrund des Entfalls des § 93a Abs. 8 ist der Verweis zu streichen. Die Meldepflichten von Sicherungseinrichtungen sind künftig im ESAEG geregelt.

Weiters wird die für Übermittlungen gemäß § 21 Abs. 1 BaSAG bereits ermöglichte Kommunikation über die Incoming-Plattform auch auf Vorlagen gemäß § 12 Abs. 1 BaSAG ausgedehnt. Die Verordnungsermächtigung zur elektronischen Übermittlung an die Aufsicht gemäß § 73a BWG umfasst u.a. die Übermittlung von Informationen sowie die Vorlage von Unterlagen. Die Zusammenarbeit von Instituten und FMA hinsichtlich Sanierungsplänen einerseits und Abwicklungsplänen andererseits unterscheidet sich hinsichtlich der Möglichkeit einer verpflichtenden elektronischen Übermittlung nicht wesentlich. Sanierungspläne müssen durch die Institute vorlegt werden und die FMA kann nach Prüfung der Sanierungspläne Verbesserungsaufträge erteilen. Für Abwicklungspläne müssen die Institute die erforderlichen Informationen an die FMA als Abwicklungsbehörde übermitteln und die Abwicklungsbehörde erstellt sodann selbst die Abwicklungspläne. Keiner dieser beiden Kommunikationen liegt ein bescheidmäßig zu erledigender Antrag zugrunde. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um eine Kommunikation zwischen Instituten und der FMA, die sich deutlich in einem dreistelligen Bereich bewegt und sohin, in Anbetracht der sich dadurch ergebenden Verwaltungsvereinfachung sowohl für die FMA als auch für die Institute, dem Massenverfahren der Incoming-Plattform zugänglich sein sollte.

Zu § 93:

Die Pflichten zur Informationsweitergabe bzw. zum Informationsaustausch in den Abs. 1 bis 3 zwischen Einlagensicherungssystemen und Anlegerentschädigungssystemen und Kreditinstituten bzw. zwischen Sicherungseinrichtungen übernehmen inhaltlich jene Pflichten, die bereits in den bisherigen §§ 93 und 93a im Zusammenhang mit dem System der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung vorgesehen waren.

Durch Abs. 1 wird Art. 4 Abs. 8, Art. 7 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 6 letzter Satz der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Der Begriff Kreditinstitut umfasst im Rahmen dieser Bestimmung Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 (einschließlich jener gemäß § 4 Abs. 4) sowie Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 (durch Verweis auf § 93 Abs. 1 in § 9 Abs. 7 und 8). Als Beispiele für Informationen, die Kreditinstitute aufgrund dieser Bestimmung jederzeit ihrem Einlagensicherungssystem zur Verfügung zu stellen haben, führt das Gesetz Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen (da diese explizit sowohl in Art. 4 Abs. 8, Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 2014/49/EU genannt werden) sowie Angaben, die die österreichische Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zuge des Frühwarnsystems benötigt, an. Darüber hinaus ist es für Entschädigungsfälle im grenzüberschreitenden Kontext notwendig, dass die in Österreich betriebene Zweigstelle eines Kreditinstituts, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland hat, ihrem Einlagensicherungssystem oder Anlegerentschädigungssystem (im Herkunftsmitgliedstaat) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/49/EU oder gemäß den in einem Drittland bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Einlagensicherung notwendigen Informationen zur Verfügung stellen kann.

Abs. 2 übernimmt die bereits bisher bestandenen Informationspflichten für im Rahmen der Anlegerentschädigung freiwillig angeschlossene Wertpapierfirmen. Es werden sohin Regelungen übernommen, die sich bisher in § 93a Abs. 4 und 9 befunden haben.

Abs. 3 legt fest, dass Sicherungseinrichtungen untereinander und mit Einlagensicherungssystemen und Anlegerentschädigungssystemen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten haben, soweit dies gemäß ESAEG vorgesehen und erforderlich ist. Die Zusammenarbeit umfasst dabei auch den Austausch von Informationen (zum Beispiel gemäß den §§ 1 Abs. 4, 27 Abs. 4, 35, 36 oder 49 Abs. 4 ESAEG).

Im Rahmen des Austausches bzw. der Übermittlung von Informationen gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten vorgesehen, um den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen zu ermöglichen, die Höhe der Ansprüche ihrer Einleger bzw. Anleger festzustellen und eine Erstattung bzw. Entschädigung durchzuführen zu können. Bei der Verwendung personenbezogener Daten ist das DSG 2000 anzuwenden (siehe ergänzend auch Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 ESAEG).

Zu § 93a:

Hiermit wird Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmung ist die FMA zuständig.

Zu § 97 Abs. 1 Z 1:

Hiermit erfolgt eine Ergänzung dieser Bestimmung um Capital Add-ons, die aufgrund der direkt anwendbaren Bestimmung des Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2014 direkt von der Europäischen Zentralbank verhängt werden können. Durch diese Ergänzung soll die Gleichbehandlung von Kreditinstituten, unabhängig davon, ob sie durch die FMA oder direkt durch die EZB beaufsichtigt werden, sichergestellt werden.

Zum Entfall des § 98 Abs. 2 Z 10:

Diese Strafbestimmung findet sich künftig in § 41 Abs. 1 Z 4 ESAEG und kann daher im BWG entfallen.

Zu § 98 Abs. 5a:

Hiermit wird der FMA die Möglichkeit eingeräumt, CRR-Kreditinstitute, die gegen ihre Informationspflichten gegenüber ihrer Sicherungseinrichtung verstoßen, zu sanktionieren. Es wird somit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2014/49/EU teilweise umgesetzt.

Zum Entfall des § 99 Abs. 1 Z 13 und 14:

Strafbestimmungen betreffend Sicherungseinrichtungen finden sich künftig in § 41 Abs. 4 und 5 ESAEG und können daher im BWG entfallen.

Zu § 101a:

Abweichend von § 15 VStG sollen auch durch die FMA gemäß § 98 Abs. 5a Z 11 verhängte Geldstrafen dem Bund zufließen.

Zu § 103t:

§ 103t normiert, dass Verträge, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 abgeschlossen wurden und nicht der geänderten Bestimmung der Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b entsprechen, nach rechtlicher Möglichkeit an die nunmehrige Fassung der Bestimmung anzupassen sind. Insofern liegt kein Normverstoß vor, wenn bestehende Verträge wegen absehbarer rechtlicher Erfolgslosigkeit nicht geändert werden. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge haben jedenfalls den neuen Vorschriften zu entsprechen.

Zum Entfall der §§ 93b und 93c, 103h und 103k:

Diese Bestimmungen können aufgrund der Neuregelung der Einlagensicherung im ESAEG entfallen.

Zur Anlage zu § 37a:

Die Anlage übernimmt den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2014/49/EU.

Zu Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b:

Im zweiten Halbsatz wird ein fehlerhafter Verweis richtig gestellt, indem nunmehr in Entsprechung von Art. 94 Abs. 1 lit. l sublit. ii der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, auf hartes Kernkapital anstatt auf zusätzliches Kernkapital im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch die Übergangsbestimmung des § 103t BWG.

Zu Art. 4 (Änderung des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes)

Zu § 2 Abs. 1:

Hiermit werden die Tätigkeiten der FMA im Rahmen des ESAEG der Bankenaufsicht zugeordnet.

Zu § 18 und § 19:

Mit den Änderungen wird ein Kostenersatz der FMA gegenüber der OeNB für Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 und § 6 ESEAG in Entsprechung bestehender Kostenersatzregelungen für Tätigkeiten gemäß § 79 BWG (§ 19 Abs. 5a FMABG) eingeführt. Die Deckelung des Kostenersatzes bezieht sich auf alle direkten Kosten einschließlich allfälliger Steuern.

Zu § 28 Abs. 29:

Der Kostenersatz der FMA gegenüber der OeNB soll für Geschäftsjahre der FMA, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, anwendbar sein.

Zu Art. 5 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 75 Abs. 2, 3 und 4, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 1 und § 91 Abs. 1:

Hiermit werden jene Verweise, die bisher auf das BWG verwiesen haben, an die durch das ESAEG neu geschaffene Struktur angepasst.

Zu Art. 6 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 10 Abs. 6 und § 27 Z 2:

Hiermit werden jene Verweise, die bisher auf das BWG verwiesen haben, an die durch das ESAEG neu geschaffene Struktur angepasst.

Zu Art. 7 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu § 4 Abs. 6 und § 10 Abs. 2:

Hiermit werden jene Verweise, die bisher auf das BWG verwiesen haben, an die durch das ESAEG neu geschaffene Struktur angepasst.

Zu Art. 8 (Änderung des Sparkassengesetzes)

Zu § 24 Abs. 1:

Hiermit wird die Mitwirkung der Prüfungsstelle beim Frühwarnsystem an die durch das ESAEG geschaffene Struktur angepasst.

Zu § 31 Abs. 1:

Hiermit erfolgt eine Anpassung des Gesetzeszitats an das Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991.

Zu Art. 9 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)

Zu § 2, § 120 Abs. 1, § 125 Abs. 3, § 131 Abs. 1, § 132 Abs. 8 und 9:

Hiermit werden Verweise, die bisher auf die Richtlinie 2014/49/EU verwiesen haben, durch die jeweils relevante Umsetzungsbestimmung im ESAEG ersetzt.