Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der Übersichtlichkeit der Rechtsordnung

-       Stärkung der Testierfreiheit

-       Erbrechtliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen

-       Systemgerechte Vollziehbarkeit der EuErbVO in Österreich

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Rechtsbereinigende Änderungen und Aufhebung von Bestimmungen des österreichischen Rechts

-       Modernisierung des Pflichtteilsrechts

-       Erweiterte Möglichkeit der Berücksichtigung der Pflege durch Angehörige im Abhandlungsverfahren

-       Änderungen bei den Testamentsformen

-       Berücksichtigung von Lebensgemeinschaften im Erbrecht

-       Festlegung der Zuständigkeit zur Ausstellung des ENZ und Schaffung von Regeln, die das Verfahren zur Ausstellung des ENZ nach der EuErbVO ergänzen, sowie von Verfahrensregeln für Fälle, in denen sich der Erbschaftserwerb nach fremden Recht richtet

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Die zu erwartende geringfügige Mehrbelastung der Verlassenschaftsgerichte aufgrund der erbrechtlichen Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Abhandlungsverfahren wird durch den zu erwartenden Entfall von streitigen Zivilprozessen über die Pflegeleistungen ausgeglichen.

Die gebührenrechtlichen Anpassungen werden insgesamt als aufkommensneutral eingeschätzt. Die Begleitmaßnahmen zur EuErbVO bewirken aufgrund der vorgesehenen differenzierten Erfassung von Verfahren mit internationalem Bezug sowie der damit bewirkten Gleichstellung rein inländischer und grenzüberschreitender Sachverhalte die genannte Aufkommensneutralität. Darüber hinaus stellt die Senkung der Mindestbeträge aus sozialpolitischen Erwägungen um etwa 3% sicher, dass die Gebührenbelastung nicht zunimmt.

Ein Gebührenausfall aufgrund der vorgeschlagenen Senkung der Mindestgebühren ist aufgrund der erfahrungsgemäß nur sehr geringen Einbringungsquote in den Anwendungsfällen der Mindestgebühr nicht zu prognostizieren.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

In Österreich werden statistisch gesehen rund 320.000 Personen zu Hause von zumindest einem Angehörigen gepflegt; rund drei Viertel der pflegenden Angehörigen sind weiblich (Quelle: Österreichischer Pflegevorsorge-Bericht 2013). Die Pflege durch Angehörige wird durch das Pflegevermächtnis im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Der geordnete Unternehmensübergang nach dem Tod wird durch die neu vorgesehenen Möglichkeiten, den Pflichtteil zu stunden oder zu decken, wesentlich erleichtert. Zerschlagungen von Unternehmen werden dadurch verhindert.

 

Soziale Auswirkungen:

Die Pflege durch Angehörige soll im Verlassenschaftsverfahren durch das Pflegevermächtnis erbrechtlich berücksichtigt werden.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Mündige Minderjährige können nach dem Entwurf nunmehr Zeugen der Errichtung eines Nottestaments sein.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 - ErbRÄG 2015

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die gesetzlichen Grundlagen für das Erb- und Pflichtteilsrecht in den in den Hauptstücken 9 bis 15 des zweiten Teils des ABGB beruhen noch weitgehend auf der Stammfassung des ABGB aus dem Jahr 1811. Diese Bestimmungen sind teilweise veraltet, in mancher Hinsicht haben sich Rechtsprechung und Lehre im Lauf der Zeit eigenständig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen Fragen erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Außerdem ist die im Vergleich zur Zeit der Entstehung des ABGB deutlich gestiegene Lebenserwartung der Menschen zu erwähnen, die dazu führt, dass potenzielle Erben oder Pflichtteilsberechtigte um Einiges älter sind als damals und allenfalls weniger der materiellen Versorgung durch das Erbrecht bedürfen.

 

Die EU-Verordnung 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) erfordert Begleitregelungen im österreichischen Verfahrensrecht. Da es nach der Verordnung Fälle geben kann, in denen sich auch der Erbschaftserwerb nach fremdem Recht richtet und die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung übergeht, bedarf es ergänzender Regeln für die Abhandlung in solchen Fällen. Weiter sind die Zuständigkeit und das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) zu bestimmen. Die Zuständigkeit für die öffentliche Feilbietung nach §§ 12 und 14 WEG 2002 ist dem Grundbuchgericht zu übertragen, wenn es kein inländisches Verlassenschaftsgericht gibt (was nach der Verordnung der Fall sein kann).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die geplanten Änderungen würde der Zustand der Rechtsunsicherheit prolongiert. Es bestehen auch keine Alternativen, mit denen die Ziele der Reform in gleicher Weise erreicht werden könnten. Eine bloße Teilnovellierung der Hauptstücke 9 bis 15 des zweiten Teils des ABGB unter Beibehaltung nennenswerter Anteile des geltenden Regelungsbestandes könnte das Ziel einer größeren Klarheit und Übersichtlichkeit aufgrund der dadurch entstehenden Gemengelage aus überkommenen und modernen Formulierungen nicht verwirklichen.

 

Das Fehlen der rechtsbereinigenden Regelungen hätte Rechtsunsicherheit und mangelhafte Anwendung der Verordnung zur Folge. Bei Fehlen der ergänzenden Verfahrensregeln müssten die Gerichte versuchen, die Anwendung der Verordnung durch eigene Rechtsschöpfung sicher zu stellen. Auch bestünde dann die Gefahr, dass die Verordnung nicht in allen Fällen vollzogen wird. Ohne eine Regelung über die Zuständigkeit für die Ausstellung des ENZ in Fällen, in denen in Österreich abzuhandeln ist, könnte die Verordnung insoweit nicht vollzogen werden; damit würden nicht nur wesentliche Ziele der Verordnung unterlaufen, sondern Österreich würde auch seine Verpflichtungen gegenüber der EU verletzen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Erst im Lauf der nächsten Jahre wird sich durch die Rechtsprechung der Gerichte allenfalls zeigen, inwieweit das Ziel einer Erhöhung der Rechtssicherheit erreicht wurde.

 

Die Anwendung der Verordnung ist von der Europäischen Kommission 2025 zu evaluieren (Art. 82). Es ist zweckmäßig, in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Begleitmaßnahmen und die übrigen Änderungen möglichst spät, daher im Jahr 2020, zu evaluieren.

 

Die Rechtsprechung der Gerichte wird genau verfolgt, ebenso die Literatur und die Fachdiskussion unter den betroffenen Berufskreisen (Richter, Notare, Rechtsanwälte) sowie die Reaktionen aus der Bevölkerung (Anfragen). Das Funktionieren der Verordnung wird insgesamt und in den einzelnen Mitgliedstaaten periodisch im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivilsachen behandelt und beraten werden. Es bedarf keiner organisatorischen Maßnahmen.

 

Die konkreten Auswirkungen auf den Anfall bei Gericht lassen sich sinnvoll erst einige Jahre nach dem Inkrafttreten abschätzen.

Die Evaluierung soll aus Daten der Verfahrensautomation Justiz und aus internen Berichten gewonnen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Übersichtlichkeit der Rechtsordnung

 

Beschreibung des Ziels:

Die erbrechtlichen Bestimmungen des AGBG stammen großteils aus dem Jahr 1811. Die Modernisierung soll mit Augenmaß erfolgen. Änderungen sollen nur dort erfolgen, wo sie wirklich nötig sind, sei dies, weil eine bessere Verständlichkeit des Gesetzes erzielt werden kann, sei dies, weil die gesellschaftliche Entwicklung andere Lösungen für erbrechtliche Fragen nahe legt. Auf die Wahrung einer kontinuierlichen Rechtsentwicklung wird besonders geachtet, was sich auch daran zeigt, dass ganz überwiegend die herrschende Rechtsprechung kodifiziert wird.

 

Die EuErbVO regelt die Abhandlungszuständigkeit und das auf die Erbfolge anzuwendende Recht. Diese Regelungen derogieren dem nationalen Recht. Die rechtsbereinigende Aufhebung solcher Bestimmungen des IPRG und der JN verhindert, dass Rechtsanwender in die Irre geleitet werden und irrtümlich die nationalen Vorschriften anstelle der der EuErbVO anwenden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die erb- und pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen des ABGB sind teilweise veraltet. In mancher Hinsicht haben sich Rechtsprechung und Lehre im Lauf der Zeit eigenständig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen Fragen erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist.

In den zum Teil gänzlich neugefassten Hauptstücken des ABGB zum Erbrecht besteht - sofern keine neuen erbrechtliche Tatbestände geregelt wurden - nahezu Deckungsgleichheit der gesetzlichen Regelungen mit der Judikatur.

Es gibt Bestimmungen des österreichischen Rechts, denen durch die EuErbVO derogiert ist und die dennoch irrtümlich angewendet werden und dazu verleiten, die EuErbVO zu übersehen.

Bestimmungen, denen die EuErbVO derogiert, sind aufgehoben und können nicht Quelle für Irrtümer sein.

 

Ziel 2: Stärkung der Testierfreiheit

 

Beschreibung des Ziels:

Durch verschiedene Maßnahmen sollen die Freiheit des letztwillig Verfügenden, über seine Verlassenschaft zu bestimmen, gestärkt und die Planbarkeit des Schicksals der Verlassenschaft erhöht werden. Die Anordnung der Pflichtteilsstundung und der Pflichtteilsminderung sowie die Enterbungs- und Erbunwürdigkeitsgründe werden (im weiteren Umfang) ermöglicht bzw. moderat ausgedehnt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Testierfreiheit ist eingeschränkt.

Die Testierfreiheit ist erweitert.

 

Ziel 3: Erbrechtliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen

 

Beschreibung des Ziels:

Pflege durch Angehörige soll erbrechtlich durch das Pflegevermächtnis berücksichtigt werden

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Pflege durch Angehörige bleibt vielfach nach dem Tod der gepflegten Person unberücksichtigt.

Pflege durch Angehörige des Verstorbenen werden durch das Pflegevermächtnis im Verlassenschaftsverfahren erörtert und berücksichtigt.

 

Ziel 4: Systemgerechte Vollziehbarkeit der EuErbVO in Österreich

 

Beschreibung des Ziels:

- Ermöglichung der Abhandlung auf andere Weise als durch Einantwortung, wenn fremdes Erbrecht anzuwenden ist, das die Einantwortung der Verlassenschaft nicht kennt;

- Festlegung der Zuständigkeit für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses (die Verordnung regelt weder die sachliche noch die örtliche Zuständigkeit);

- ergänzende Regelung des Verfahrens zur Ausstellung des ENZ (die Verordnung regelt das Verfahren nur lückenhaft);

- die Zuständigkeit für die öffentliche Feilbietung nach §§ 12 und 14 WEG 2002 wird für Fälle festgelegt, in denen das zuständige Verlassenschaftsgericht ein ausländisches Gericht ist

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Verordnung kann nicht vollständig und reibungslos angewendet werden.

Die Zuständigkeits- und Verfahrensregeln erlauben die Anwendung der Verordnung in allen Fällen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Rechtsbereinigende Änderungen und Aufhebung von Bestimmungen des österreichischen Rechts

Beschreibung der Maßnahme:

Das Erbrecht ist zum Teil - entsprechend seiner früheren Bedeutung - sehr detailreich geregelt. Heute muss aber zB nicht mehr gesagt werden, was im Zweifel unter einer "Equipage" zu verstehen ist. Einige Bestimmung können daher aufgehoben werden, ohne dass dies zur Rechtsunsicherheit führt. Durch eine weitgehende Neufassung der Hauptstücke 9 bis 15 des zweiten Teils des ABGB sollen bestehende Diskrepanzen zwischen Gesetzestext und Praxis behoben und dadurch die Rechtssicherheit erhöht werden.

 

Soweit die EuErbVO dem österreichischen IPR und der österreichischen Regelung der internationalen Abhandlungszuständigkeit derogiert, werden die nationalen Regelungen aufgehoben oder ihr Anwendungsbereich eingeschränkt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die erb- und pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen sind teilweise veraltet, in mancher Hinsicht haben sich Rechtsprechung und Lehre im Lauf der Zeit eigenständig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen Fragen erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist.

Mit den zum Teil neugefassten Hauptstücken 9 bis 15 des zweiten Teils des ABGB wird - sofern nicht erbrechtliche Tatbestände neu geregelt werden - durch die nahezu geschaffene Deckungsgleichheit der gesetzlichen Regelungen mit der bisherigen Judikatur Rechtssicherheit hergestellt.

In einigen Fällen wird trotz Geltung der EuErbVO nationales IPR und Zuständigkeitsrecht angewendet und die EuErbVO übersehen.

Es besteht kein Zweifel, dass im Anwendungsbereich der Verordnung das maßgebende Recht nicht durch das IPRG und nationales Recht bestimmt ist und die internationale Abhandlungszuständigkeit durch die JN und nationales Recht bestimmt ist, sondern durch die EuErbVO.

 

Maßnahme 2: Modernisierung des Pflichtteilsrechts

Beschreibung der Maßnahme:

Möglichkeit der Stundung des Pflichtteils

Abschaffen des Pflichtteilsrechts der Eltern neben dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des kinderlosen Verstorbenen

Erweiterung der Möglichkeit, den Pflichtteil zu mindern

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine Möglichkeit der Stundung des Pflichtteils.

Möglichkeit, die Stundung des Pflichtteils anzuordnen.

Pflichtteilsanspruch der Eltern des kinderlosen Verstorbenen neben dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Verstorbenen.

Kein Pflichtteilanspruch der Eltern neben dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des kinderlosen Verstorbenen.

Die Möglichkeit, den Pflichtteil zu mindern, ist nur eingeschränkt möglich.

Erweiterte Möglichkeit, den Pflichtteil zu mindern.

 

Maßnahme 3: Erweiterte Möglichkeit der Berücksichtigung der Pflege durch Angehörige im Abhandlungsverfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Das Verlassenschaftsverfahren soll als Gelegenheit benützt werden können, Pflegeleistungen, die durch Angehörige am Verstorbenen erbracht wurden, entsprechend zu erörtern. Der Gerichtskommissär hat auf Grundlage der Unterlagen zum Pflegegeld einen Einigungsversuch zu unternehmen und auf dieser Basis für die Erfüllung des Pflegevermächtnisses zu sorgen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Pflegeleistungen werden im Erbrecht nicht besonders geregelt und berücksichtigt.

Pflegeleistungen werden durch das Pflegevermächtnis verstärkt im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt.

 

Maßnahme 4: Änderungen bei den Testamentsformen

Beschreibung der Maßnahme:

Das private fremdhändige Testament soll fälschungssicherer und weniger fehleranfällig gestaltet werden.

Im Hinblick auf die UN-Konvention über den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen soll die mit der Bestellung eines Sachwalters verbundene Einschränkung auf bestimmte Testierformen entfallen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Errichtung privater fremdhändiger Testamente ist einerseits mitunter fehleranfällig und führt damit zur Formungültigkeit und zur Vereitelung des letzten Willens des Verstorbenen; andererseits sind private fremdhändige letztwillige Verfügungen fälschungsanfällig.

Das private fremdhändige Testament ist fälschungssicherer und weniger von der Formungültigkeit bedroht.

Mit der Bestellung eines Sachwalters kann das Gericht die Einschränkung auf bestimmte Testierformen anordnen.

Personen können auch unter Sachwalterschaft jedenfalls alle Testamentsformen wählen.

 

Maßnahme 5: Berücksichtigung von Lebensgemeinschaften im Erbrecht

Beschreibung der Maßnahme:

Lebensgefährten soll unter bestimmten Voraussetzungen ein Erbrecht zukommen. Außerdem werden Lebensgefährten als Angehörige des Verstorbenen erbrechtlich berücksichtigt, insbesondere bei der Erbunwürdigkeit, den Enterbungsgründen, der Befangenheit der Testamentszeugen und beim vermuteten Widerruf eines Testaments.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine erbrechtliche Berücksichtigung der Lebensgemeinschaft.

Erbrechtliche Berücksichtigung der Lebensgemeinschaft.

 

Maßnahme 6: Festlegung der Zuständigkeit zur Ausstellung des ENZ und Schaffung von Regeln, die das Verfahren zur Ausstellung des ENZ nach der EuErbVO ergänzen, sowie von Verfahrensregeln für Fälle, in denen sich der Erbschaftserwerb nach fremdem Recht richtet

Beschreibung der Maßnahme:

Die EuErbVO sieht nur die Möglichkeit der Ausstellung eines ENZ vor, bestimmt aber nicht, welche Behörde sachlich und örtlich dafür zuständig ist. Durch Festlegung, dass das Verlassenschaftsgericht (der Gerichtskommissär) dafür zuständig ist, gibt es eine zuständigkeitsrechtliche Grundlage für die Ausstellung des ENZ. Die ergänzende Festlegung, wie Verfahrensfragen zu behandeln sind, die die EuErbVO nicht löst (zB detailliertere Regelung über das Verfahren über ein Rechtsmittel gegen das ENZ), erlaubt eine komplikationslose Verfahrensführung.

Begleitende Verfahrensregeln erleichtern die Abhandlung in Fällen, in denen nach dem maßgebenden Recht die Verlassenschaft nicht einzuantworten ist, sondern ex lege übergeht.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine Stelle, die für die Ausstellung des ENZ zuständig ist, die EuErbVO kann insoweit nicht ausgeführt werden. Es ist ungeregelt, wie nach einem Recht abgehandelt werden soll, das keine Einantwortung der Verlassenschaft kennt, sondern die Erbfolge ex lege eintreten lässt.

Die Zuständigkeit zur Ausstellung des ENZ ist geklärt; auch eine Abhandlung nach fremden Recht ist verfahrensrechtlich komplikationslos.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Die zu erwartende geringfügige Mehrbelastung der Verlassenschaftsgerichte aufgrund der erbrechtlichen Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Abhandlungsverfahren wird durch den zu erwartenden Entfall von streitigen Zivilprozessen über die Pflegeleistungen ausgeglichen.

Die gebührenrechtlichen Anpassungen werden insgesamt als aufkommensneutral eingeschätzt. Die Begleitmaßnahmen zur EuErbVO bewirken aufgrund der vorgesehenen differenzierten Erfassung von Verfahren mit internationalem Bezug sowie der damit bewirkten Gleichstellung rein inländischer und grenzüberschreitender Sachverhalte die genannte Aufkommensneutralität. Darüber hinaus stellt die Senkung der Mindestbeträge aus sozialpolitischen Erwägungen um etwa 3% sicher, dass die Gebührenbelastung nicht zunimmt.

Ein Gebührenausfall aufgrund der vorgeschlagenen Senkung der Mindestgebühren ist aufgrund der erfahrungsgemäß nur sehr geringen Einbringungsquote in den Anwendungsfällen der Mindestgebühr nicht zu prognostizieren.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkung auf die Leistung und Verteilung von unbezahlter Arbeit von Frauen und Männern

In Österreich werden statistisch gesehen rund 320.000 Personen zu Hause von zumindest einem Angehörigen gepflegt; rund drei Viertel der pflegenden Angehörigen sind weiblich (Quelle: Österreichischer Pflegevorsorge-Bericht 2013).

Die Berücksichtigung geleisteter Pflege im Verlassenschaftsverfahren, soll - neben einer monetären Anerkennung - insbesondere als Ausdruck der Hochschätzung der oft aufopfernden und umfangreichen Leistungen der Angehörigen verstanden werden.

 

Auswirkungen auf unbezahlte Arbeit

 

Betroffene Gruppe

Gesamt

Frauen

Männer

Quelle/Erläuterung

 

Anzahl

Anzahl

%

Anzahl

%

 

Pflege (Versorgung von Kranken, Hilfe für gesunde Erwachsene)

320.000

240.000

75

80.000

25

Österreichischer Pflegevorsorge-Bericht 2013

Unternehmen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Der geordnete Unternehmensübergang nach dem Tod wird durch die neu vorgesehenen erweiterten Möglichkeiten, den Pflichtteil zu stunden oder zu decken, wesentlich erleichtert. Zerschlagungen von Unternehmen werden dadurch verhindert.

 

Rund 90% der Unternehmen in Österreich sind Familienunternehmen. Lässt man die Anzahl der Ein-Personen-Unternehmen außer Acht, beträgt der Anteil der Familienunternehmen im engeren Sinn noch 54 %. Ihnen sind 67 % aller selbstständig und unselbstständig Beschäftigten, das entspricht 1,7 Millionen Personen, sowie 58 % oder 365 Milliarden Euro der Umsätze zuzurechnen.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Beschäftigte bei Familienunternehmen

1.700.000

WKO, Dossier Wirtschaftspolitik 2013/11

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf pflegende Angehörige

Die Pflege durch Angehörige wird im Verlassenschaftsverfahren durch das Pflegevermächtnis erbrechtlich berücksichtigt.

 

Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen oder pflegende Angehörige

 

Auswirkungen auf pflegebedürftige Menschen/pflegende Angehörige (Anzahl der Betroffenen)

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle Erläuterung

Pflegende Angehörige

320.000

Österreichischer Pflegevorsorge-Bericht 2013 (BMASK)

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle Erläuterung

Lebensgefährten

700.000

Statistik Austria (2013)

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Mündige Minderjährige können nach dem Entwurf nunmehr Zeugen der Errichtung eines Nottestaments sein.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Mündige Minderjährige (14-17 Jährige)

360.000

Statistik Austria (Stand 1.1.2014)

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Soziales

Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)

-       Änderung der Anzahl der besetzten Pflichtstellen um mindestens 1 000 Stellen oder Änderung der Anzahl der als arbeitslos gemeldeten Menschen mit Behinderungen um mindestens 700 Personen oder

-       mindestens 5% der Menschen mit Behinderung oder einer bestimmten Art von Behinderung (zB blinde oder stark sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen, Rollstuhlfahrer) sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.