Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Schaffung zeitgemäßer strafrechtlicher Regelungen

-       Effizienzsteigerung im Bereich des Ermittlungsverfahrens durch Fokussierung auf die zügige und effektive Verfolgung des Hauptvorwurfs sowie durch Erweiterung des Anwendungsbereichs diversioneller Erledigungen und Anpassung des formellen Strafrechts an die vorgeschlagenen geänderten Bestimmungen des materiellen Strafrechts

-       Eine raschere Reaktion durch die Gesundheitsbehörden bei Suchtmittelmissbrauch und Steigerung der Effizienz gesundheitsbezogener Maßnahmen (Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe, Entbürokratisierung, Reduktion der Anfragen an das Suchtmittelregister)

-       Vereinheitlichung des Tatbestandes, der Strafdrohung und der Bestimmung über Tätige Reue sogenannter Bilanzdelikte durch Schaffung einheitlicher Straftatbestände im Strafgesetzbuch; Differenzierung zwischen Taten von der Gesellschaft angehörenden Personen (Organen) und Taten von externen Prüfern (insbesondere Abschlussprüfern); bessere Abstimmung mit Begriffen des Gesellschafts- und Rechnungslegungsrechts und Präzisierung, um dem Bestimmtheitsgebot besser zu entsprechen; Beschränkung auf das wirklich Strafwürdige; Erweiterung des Kreises der erfassten Rechtsträger; Erfassung von Tathandlungen im Ausland mit Bezug auf in Österreich ansässige Rechtsträger unabhängig vom Recht des Tatort

-       Herstellung EU-rechtskonformer strafrechtlicher Regelungen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Modernisierung des Strafgesetzbuches

-       Umsetzung von EU-Richtlinien

-       Effizienzsteigerungen im Bereich des Ermittlungsverfahrens der StPO und prozessuale Anpassung an das modernisierte materielle Strafrecht

-       Effizienzsteigerung gesundheitsbezogener Maßnahmen

-       Effizientere Bekämpfung von "Bilanzdelikten"

 

Wesentliche Auswirkungen

Sofern die vorgeschlagenen Maßnahmen finanzielle Auswirkungen haben können, ist davon auszugehen, dass einem erhöhten Aufwand durch neue Tatbestände und strengere Strafen im Bereich der Gewaltdelikte ersparte Aufwendungen durch Wegfall von Strafbestimmungen und niedrigere Strafdrohungen in Teilbereichen, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte, gegenüberstehen. Detaillierte Aussagen können hierzu nicht getroffen werden, weil etwa keinerlei statistische Unterlagen zur Schadensverteilung bei den betroffenen Vermögensdelikten vorliegen, es ist also nicht bekannt, wie groß der Anteil der Vermögensdelikte mit einem Schaden zwischen 3.000 Euro und 5.000 Euro bzw. mit einem Schaden zwischen 50.000 Euro und 300.000 Euro ist. Wenn man jedoch die Anzahl der Verbrechen im Bereich der Delikte gegen Leib und Leben der Anzahl der Verbrechen im Bereich der Vermögensdelikte als ganz groben Anhaltspunkt für potentielle Auswirkungen gegenüberstellt, so wird man angesichts von 673 ermittelten Tatverdächtigen wegen Verbrechen gegen Leib und Leben, denen 25246 Verbrechen wegen Vermögensdelikten im Jahr 2013 gegenüberstanden, Grund zur Annahme haben, dass die Auswirkungen bei den Vermögensdelikten quantitativ umfassender sein werden. Die Annahme eines gewissen Einsparungseffektes erscheint daher im Ergebnis nicht unplausibel. Eine Bezifferung ist jedoch schon aus den vorstehend genannten Gründen nicht möglich. Im Bereich des Strafprozessrechts ist davon auszugehen, dass eine allfällig notwendig werdende Erhöhung der Anzahl der Planstellen an den Oberlandesgerichten durch die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Diversion, durch die eine Verfahrensreduktion erwartet werden kann, ausgeglichen wird.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Mit dem Entwurf soll auch das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt weiter umgesetzt werden.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der vermögensrechtlichen Anordnungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S. 114, jene im Bereich der Geldfälschung der Umsetzung der Richtlinie 2014/62/EU zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates, ABl. Nr. L 151 vom 21.05.2014 S. 1. Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Bereich des Computerstrafrechts soll auch die Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S. 8 umgesetzt werden.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Strafrechtsänderungsgesetz 2015

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)" der Untergliederung 13 Justiz bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit dem Entwurf sollen die seit dem Inkrafttreten des StGB 1975 eingetretenen Veränderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Werthaltungen, aber auch des technischen Fortschrittes im gerichtlichen Strafrecht so abgebildet werden, dass es auf gesellschaftliche Akzeptanz und Verständnis stößt und auf diese Weise in vollem Umfang die erforderliche Präventionswirkung entfalten kann. Seit Inkrafttreten des StGB 1975 hat sich auch das Verständnis von den Strafzwecken verändert, einzelne Entwicklungen, wie z.B. die neuen Tatbestände der beharrlichen Verfolgung und der fortgesetzten Gewaltausübung machen die Orientierung anhand opferbezogener Faktoren deutlich.

Darüber hinaus dienen die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der vermögensrechtlichen Anordnungen der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S. 114 (im Folgenden: „RL Einziehung“), jene im Bereich der Geldfälschung der Umsetzung der Richtlinie 2014/62/EU zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates, ABl. Nr. L 151 vom 21.05.2014 S. 1 (im Folgenden: „RL Eurofälschung“). Mit den im Bericht der Arbeitsgruppe „StGB 2015“ vorgeschlagenen Änderungen soll auch die Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S. 8 (im Folgenden: „RL Cybercrime“) umgesetzt werden.

Die derzeitigen Verfahrensabläufe bei Suchtmitteldelinquenz bewirken einen hohen bürokratischen Aufwand, der eine rasche Reaktion verzögert. Dies ist gerade aus gesundheitspolitscher Sicht kontraproduktiv. Schließlich ist bekannt, dass gesundheitsbezogene Maßnahmen insbesondere dann zweckmäßig sind, wenn die Maßnahmen in einem frühen Stadium der Abhängigkeit ansetzen. Die Dauer des Suchtmittelmissbrauchs wirkt sich erheblich auf das Therapieverhalten und die Erfolgswahrscheinlichkeiten aus. Aus diesem Grund ist es bedeutsam, die gesundheitsbezogenen Maßnahmen so rasch wie möglich anzusetzen.

In der Strafprozessordnung bedarf es einerseits flankierender Maßnahmen andererseits auch die Ermöglichung der Konzentration auf den Hauptvorwurf und der Erweiterung des Anwendungsbereiches diversioneller Erledigungen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Wenn das Strafrecht hinter der gesellschaftlichen Entwicklung zurückbleibt, könnte dessen präventive Wirksamkeit Schaden erleiden.

Bei Nichtumsetzung der Richtlinien würde ein Vertragsverletzungsverfahren drohen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die EU-Richtlinien bedürfen nur geringfügiger Anpassungen. Sie sind bereits hochgradig durch das geltende Recht erfüllt, sodass sie auch im Rahmen der Folgenabschätzung nicht ins Gewicht fallen und insbesondere allfällige bestehende Folgenabschätzungen aus den Richtlinien selbst nicht herangezogen werden können.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll im Jahr 2021 durchgeführt werden. Wenn überhaupt, lassen sich Entwicklungen im Bereich des Strafrechts nur nach einem längeren Beobachtungszeitraum nachvollziehen. Zu gegebenen Zeit wird zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wie den existierenden Statistiken das Auslangen gefunden werden kann, etwa weil daraus mit hinreichender Deutlichkeit Trends ablesbar wären, oder ob es dazu weiterführender Maßnahmen bedarf, wie etwa die Vergabe externer Studien (Letzteres nach Maßgabe der budgetären Leistbarkeit).

 

Ziele

 

Ziel 1: Schaffung zeitgemäßer strafrechtlicher Regelungen

 

Beschreibung des Ziels:

Anpassung des Strafrechts an geänderte Wertvorstellungen und den technischen Fortschritt sowie vergleichbare gesellschaftlichen Entwicklungen. Das Strafrecht soll den Stand der gesellschaftlichen Entwicklung widerspiegeln und so eine möglichst breite Akzeptanz erreichen um damit eine entsprechende präventive Wirkung erzielen zu können. Wünschenswert wäre angesichts des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen auch, dass dieser Status - nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit - einen möglichst langen Bestand hat.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Strafgesetzbuch wurde in den letzten 5 Jahren rund 15-mal geändert.

Bestimmte Verhaltensweisen sind derzeit straflos. Bestimmte Körperverletzungsdelikte weisen einen

Strafrahmen auf, welcher dem Unwertgehalt dieser Taten nicht ausreichend Rechnung trägt. Auf der anderen Seite weisen manche Vermögensdelikte Strafdrohungen auf, die - weil an die Schadenshöhe anknüpfend - teils im Hinblick auf die Geldwertentwicklung, teils im Hinblick auf die rechts- und kriminalpolitische Gewichtung im Vergleich zu den Gewalt- und Sexualdelikten einer Anpassung im Sinne einer Anhebung der Schwellenwerte erfahren sollen.

Verlangsamung des Änderungsprozesses im Bereich des materiellen Strafrechts auf 1 bis 2 Änderungen im Jahr.

Strafbarkeitslücken sind geschlossen.

Die Gewichtung der Strafdrohungen ist tendenziell von den Vermögensdelikten zu den Gewaltdelikten verlagert.

Eine Prognose, wie sich die gegenständliche Novelle auf die Zahl der künftig anfallenden Delikte auswirken wird, ist nicht möglich. Es wird davon ausgegangen, dass die Anhebung von Strafdrohungen im Bereich der Körperverletzungsdelikte sowie die Schaffung neuer Straftatbestände insgesamt einen positiven Effekt auf die Rechtstreue der Normunterworfenen haben. Im Falle von Verstößen gegen die neuen Tatbestände werden Strafverfahren geführt und gerichtliche Strafen verhängt.

Anhand der gerichtlichen Kriminalstatistik und der Verfahrensautomation Justiz wird im Evaluierungszeitpunkt die Zahl der Ermittlungsverfahren, Anklagen und Verurteilungen nach den neuen Straftatbeständen sowie die Höhe der verhängten Strafen ersichtlich sein.

Im Bereich der Vermögensdelikte kommt es zu keinen Entkriminalisierungen. Die im Bereich zwischen 3.000 Euro und 5.000 Euro bzw. 50.000 Euro und 300.000 Euro anfallenden Verschiebungen sollten keine Auswirkungen in general- und spezialpräventiver Hinsicht entfalten.

 

Ziel 2: Effizienzsteigerung im Bereich des Ermittlungsverfahrens

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die geltende StPO berücksichtigt die vorgeschlagenen materiellen Änderungen nicht.

In der StPO sind die vorgeschlagenen materiellen Änderungen berücksichtigt.

 

Ziel 3: Eine raschere Reaktion durch die Gesundheitsbehörden bei Suchtmittelmissbrauch und Steigerung der Effizienz gesundheitsbezogener Maßnahmen (Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe, Entbürokratisierung, Reduktion der Anfragen an das Suchtmittelregister)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach der derzeitigen rechtlichen Situation gibt es im Wesentlichen zwei Wege, die zu einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Begehung eines Suchtmitteldeliktes führen:

Zum einen sind Behörden oder öffentliche Dienststellen gemäß § 78 StPO verpflichtet, einen ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer Straftat, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Zum anderen haben Schulleiter sowie militärische Dienststellen unter den in § 13 Abs. 1 bzw. 2 SMG genannten Voraussetzungen sowie bei Verstößen im Straßenverkehr nach § 5 Abs. 12 StVO anstelle einer Strafanzeige die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Diese wiederum hat gem. § 14 Abs. 1 SMG Strafanzeige (nur) dann zu erstatten, wenn sich die verdächtige Person der notwendigen, zweckmäßigen, nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs. 2 SMG nicht unterzieht, oder statt einer Strafanzeige sogleich eine Stellungnahme nach § 35 Abs. 3 Z 2 SMG zu erstatten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Voraussetzungen des § 35 SMG (vorläufige Zurücklegung der Anzeige) vorliegen. Die Anzeigepflicht der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 78 StPO entfällt hier also nach geltendem Recht in jenen Fällen, in denen sich der Betroffene den gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SMG unterzieht.

Im derzeitigen System gibt es somit eine Differenzierung je nachdem, welcher Behörde ein Verdacht bekannt wird, dass eine Person eine Straftat nach § 27 Abs. 1 und 2 SMG begangen hat.

Die Staatsanwaltschaft wiederum hat bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 1 SMG von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 oder 30 SMG zurückzutreten. Nach § 35 Abs. 3 SMG setzt ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung voraus, dass 1. eine Auskunft des BMG im Sinne des § 26 SMG (also aus dem Suchtmittelregister) und 2. eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist. Die Staatsanwaltschaft kann von der Einholung solcher Stellungnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen des § 35 Abs. 4 SMG absehen.

Nachdem mittlerweile bekannt ist, dass gesundheitsbezogene Maßnahmen insbesondere dann zweckmäßig sind, wenn die Maßnahmen in einem frühen Stadium der Abhängigkeit ansetzen, soll durch Mitteilung an die Gesundheitsbehörden ohne die vorherige Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Abs. 2b) sowie nach durchgeführten Ermittlungen der Kriminalpolizei (Abs. 2b), eine wesentlich raschere Reaktion der Gesundheitsbehörden gewährleistet sein, welche wiederum die Effizienz der gesundheitsbezogenen Maßnahmen sowie den Erfolg der Therapien bei Suchtkranken steigern soll. Damit einhergehend soll es zu einer erheblichen Reduktion jener Verfahren bei Staatsanwaltschaft und Gericht kommen, bei denen die Staatsanwaltschaft zwingend von der Verfolgung nach § 35 SMG zurückzutreten oder das Gericht das Verfahren nach § 37 SMG einzustellen hat.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollten auch zu einer erheblichen Reduktion von Anfragen der Justiz an das Suchtmittelregister sowie von Stellungnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden an die Justiz führen.

Ferner soll durch die Möglichkeit der Bezirksverwaltungsbehörden ohne Ladungsbescheid die Betroffenen laden zu können das Ziel der Steigerung der Effizienz gesundheitsbezogener Maßnahmen Rechnung getragen werden. Ein weiterer Schritt im Sinne eines effizienten Ressourceneinsatzes stellt die Klarstellung in § 13 Abs. 3 dar, wonach Bezirksverwaltungsbehörden in den in § 35 Abs. 4 genannten Fällen nicht nach § 12 vorgehen müssen.

 

Ziel 4: Vereinheitlichung des Tatbestandes, der Strafdrohung und der Bestimmung über Tätige Reue sogenannter Bilanzdelikte

 

Beschreibung des Ziels:

Die neuen §§ 163a, 163b StGB sollen die Straftatbestände der § 255 AktG, § 122 GmbHG, § 64 SEG, § 89 GenG, § 43 ORF-Gesetz, § 41 PSG, § 114 VAG (künftig: § 323 VAG 2016) und § 18 SpaltG (siehe Art. 4 bis 11) ersetzen, wobei die bisher unterschiedlichen Strafrahmen (ein bzw. zwei Jahre Freiheitsstrafe) angeglichen werden sollen. Neben den bisher erfassten Verbänden sollen auch die Sparkassen, die kapitalistischen Personengesellschaften, die großen Vereine und bestimmte ausländische Rechtsträger mit engem Bezug zum Inland erfasst werden.

Nach geltendem Recht sind die eigentlich auf die Organe zugeschnittenen Straftatbestände auf Abschlussprüfer und andere externe Prüfer – als "Beauftragte" – anzuwenden. Dies scheint aber der besonderen Aufgabe der Prüfer nicht gerecht zu werden, weshalb § 163b StGB vorgeschlagen wird.

Was den Täterkreis der Personen anlangt, die der Gesellschaft angehören (Organe), soll künftig einerseits die falsche oder unvollständige Darstellung von wesentlichen Informationen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffen oder für die Beurteilung von deren künftiger Entwicklung bedeutsam sind – einschließlich der Beziehung des Verbandes zu mit ihm verbundenen Unternehmen – in den in den Ziffern 1 bis 5 angeführten Darstellungsmedien strafbar sein, wenn sie in unvertretbarer Weise erfolgt und geeignet ist, einen schwerwiegenden Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen (§ 163a Abs. 1 StGB). Andererseits soll die Unterlassung der angesichts der drohenden Gefährdung der Liquidität des Verbandes gesetzlich gebotenen Erstattung eines Sonderberichtes strafbar sein (§ 163a Abs. 2 StGB).

Es wird allgemein (für alle erfassten Verbände) die Möglichkeit einer Tätigen Reue (§ 163d StGB) vorgeschlagen.

Bei Taten nach den §§ 163a, 163b, die im Ausland in Bezug auf Verbände, die die Hauptniederlassung oder den Sitz im Inland haben, begangen wurden, soll es auf die Strafbarkeit am Tatort nicht ankommen (§ 64 Abs. 1 Z 11).

Lediglich die im KMG, InvFG 2011 und ImmoInvFG enthaltenen Strafbestimmungen sollen dort belassen werden, weil ihre Einbeziehung aufgrund ihrer gesetzesspezifischen Begehungsformen und des divergierend gefassten Täterkreises nicht machbar scheint; eine inhaltliche Anpassung dieser Bestimmungen an die §§ 163a bis 163d StGB soll aber in einem weiteren legistischen Schritt erfolgen.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit finden sich in zahlreichen Einzelgesetzen des Gesellschaftsrechts Straftatbestände der "Bilanzfälschung" (§ 255 AktG, § 122 GmbHG, § 64 SEG, § 89 GenG, § 43 ORF-Gesetz, § 41 PSG, § 114 VAG (künftig: § 323 VAG 2016), § 18 SpaltG, § 15 KMG, § 189 InvFG 2011 und § 37 ImmoInvFG welche in zahlreichen Einzelheiten der Ausgestaltung und sogar in der Strafdrohung voneinander abweichen.

Die Schaffung einheitlicher Straftatbestände im Strafgesetzbuch und deren Präzisierung führt zu einer erhöhten Rechtssicherheit.

 

Ziel 5: Herstellung EU-rechtskonformer strafrechtlicher Regelungen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S. 114, die Richtlinie 2014/62/EU zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates, ABl. Nr. L 151 vom 21.05.2014 S. 1 sowie die Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S. 8 sind derzeit nicht vollständig umgesetzt.

Vollständige Umsetzung aller drei Richtlinien im Bereich des materiellen Strafrechts und im Strafverfahrensrecht.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Modernisierung des Strafgesetzbuches

Beschreibung der Maßnahme:

Erhöhung der Wertgrenzen von derzeit 3 000 Euro auf 5 000 Euro und von 50 000 Euro auf 300 000 Euro

Einführung einer Definition der groben Fahrlässigkeit in § 6 Abs. 3 StGB und Ersetzung des Tatbestandes „Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ durch den Tatbestand „Grob fahrlässige Tötung“

Erweiterung der Konfiskation

Erweiterung der Aufzählung der besonderen Erschwerungsgründe

Erweiterung der Anwendbarkeit des § 37 StGB und Aufnahme der alternativen Androhung einer Geldstrafe in allen Bestimmungen mit einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe

Ausdehnung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 StGB auf § 233 StGB und das Bilanzstrafrecht

Ersetzung der „Gewerbsmäßigkeit“ durch die „Erwerbsmäßigkeit“

Erweiterung der Aufzählung der Rechtsgüter in § 74 Abs. 1 Z 5 StGB

Aufnahme einer Definition der kritischen Infrastruktur in § 74 StGB

Senkung der Mindeststrafdrohung in § 79 StGB

Einführung einer Qualifikation in den §§ 80, 88 StGB

Neugestaltung der §§ 84 bis 87 StGB unter Differenzierung des Strafrahmen je nachdem, ob der Täter mit Misshandlungs- oder mit Verletzungsvorsatz gehandelt hat sowie Erhöhung des Strafrahmens für die qualifizierte Körperverletzung

Ausdehnung der Privilegierung für Angehörige eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes in § 88 StGB

Einführung eines Tatbestandes „Zwangsheirat“ (§ 106a StGB)

Einführung eines neuen Tatbestandes „Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ (§ 107c StGB) und Einführung einer Qualifikation des Selbstmordes in § 107a StGB

Ausdehnung der §§ 118a, 126a und 126b StGB

Senkung der Strafdrohung für Fälle des Einbruchsdiebstahles, soweit kein Einbruch in eine Wohnstätte bzw. kein Einbruch mit einer Waffe vorliegt

Schaffung einer Qualifikation betreffend die kritische Infrastruktur

Erweiterung des Strafrahmens für den schweren Raub von bisher 5 bis 15 Jahre auf 1 bis 15 Jahre,

Streichung der Qualifikation hinsichtlich des Versetzens von Grenzzeichen (§ 147 Abs. 1 Z 2 StGB),

Senkung der Strafrahmens für das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB)

Erweiterung der Strafbarkeit des § 153d StGB

Erhöhung des Betrages betreffend die Qualifikation des § 159 StGB von bisher 800.000 Euro auf 1.000.000 Euro

Schaffung einheitlicher Straftatbestände der „Bilanzfälschung“ (§§ 163a, 163b StGB) unter Differenzierung zwischen Taten von der Gesellschaft angehörenden Personen (Organen) und Taten von externen Prüfern (insbesondere Abschlussprüfern) und besserer Abstimmung mit Begriffen des Gesellschafts- und Rechnungslegungsrechts

Erweiterung des § 166 um die Delikte §§ 241a ff StGB

Erweiterung der Privilegierung der Entwendung auf den Tatbestand der Hehlerei

Streichung der lebenslangen Freiheitstrafe in § 169 Abs. 3 StGB

Einführung einer neuen Strafbestimmung „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ (§ 205a StGB)

Erweiterung des § 207a Abs. 5 StGB

Erweiterung des § 218 StGB

Erhöhung des Strafrahmens des § 222 StGB

Erhöhung des Strafrahmens des § 233 StGB

Einführung einer neuen Strafbestimmung „Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels“ (§ 241h StGB)

Präzisierung des § 274 StGB

Aufnahme der „Verhetzung“ in die Deliktsaufzählung in § 278 Abs. 2 StGB

Erweiterung des § 283 Abs. 1 StGB und Schaffung von Qualifikationen

Einführung eines neuen Tatbestandes „Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren“ (§ 292c StGB)

Einführung eines neuen Tatbestandes „Verbrechen der Aggression“ (§ 321k StGB)

Änderung des Fahrlässigkeitsgrades in § 303 StGB

Umsetzung von Ziel 1

Maßnahme 2: Umsetzung von EU-Richtlinien

Beschreibung der Maßnahme:

Erweiterung der Konfiskation

Ausdehnung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 StGB

Ausdehnung der §§ 118a, 126a und 126b StGB

Erhöhung der Strafdrohung in § 233 StGB

Eröffnung der Möglichkeit des Ausspruchs der Konfiskation in einem selbstständigen Verfahren in bestimmten Fällen (§ 445 Abs. 2a StPO)

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 3: Effizienzsteigerungen im Bereich des Ermittlungsverfahrens der StPO und prozessuale Anpassung an das modernisierte materielle Strafrecht

Beschreibung der Maßnahme:

Durch Fokussierung auf die zügige und effektive Verfolgung des Hauptvorwurfs sowie durch Erweiterung des Anwendungsbereichs diversioneller Erledigungen und Anpassung des formellen Strafrechts an die vorgeschlagenen geänderten Bestimmungen des materiellen Strafrechts Der Anwendungsbereich der Diversion soll auf jene Delikte erweitert werden, die zwar nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, aber in die schöffen- bzw. geschworenengerichtliche Zuständigkeit fallen, um ein breiteres Spektrum der Reaktion und Sanktionierung durch verstärkte Bezugnahme auf den Einzelfall zu ermöglichen. Des Weiteren soll die Möglichkeit der Berücksichtigung von Opportunitätserwägungen bei der Verfolgung einzelner Straftaten schon im Anfangsstadium des Ermittlungsverfahrens geschaffen werden. Darüber hinaus werden erforderliche Änderungen im Bereich der Zuständigkeitsregelungen vorgenommen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Effizienzsteigerung gesundheitsbezogener Maßnahmen

Beschreibung der Maßnahme:

Jede Behörde oder öffentliche Dienststelle soll dazu angehalten werden, in den Fällen, in denen der Anfangsverdacht besteht, dass eine Person eine Straftat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 oder 30 SMG ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen hat, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen hat, anstelle einer Strafanzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft (§ 78 StPO) diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen. Wird ein Verdacht der Kriminalpolizei bekannt, so hat sie den Sachverhalt zu klären und allfällige Sicherstellungsmaßnahmen zu setzen. Kommt die Kriminalpolizei nach durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass bloß ein Verdacht im Sinn des § 13 Abs. 2a SMG besteht, so hat sie diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen und gleichzeitig der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat nach § 12 SMG vorzugehen (§ 13 Abs. 3 SMG). § 12 Abs. 1 SMG verlangt als Grundlage für das Tätigwerden der Gesundheitsbehörde das Vorliegen bestimmter Tatsachen, die zunächst die Annahme rechtfertigen, dass jemand Suchtgift missbraucht. Missbrauch von Suchtgift im Sinne des § 12 Abs. 1 SMG liegt vor, wenn Suchtgift ohne medizinische Indikation konsumiert wird. Mitteilung iSv Abs. 2b beinhalten durch die hinreichende Klärung des Sachverhalts durch die Kriminalpolizei das Vorliegen „bestimmter Tatsachen“. Eine Mitteilung wegen des Verdachts des Erwerbs und Besitzes, der Erzeugung, Weitergabe, Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift iSv. Abs. 2a ist nur dann Grundlage für eine Begutachtung, wenn sie konkrete Hinweise auf ein missbräuchliches Konsumverhalten beinhaltet.

Hat die Prüfung ergeben, dass bestimmte Tatsachen die Annahme eines Suchtgiftmissbrauchs mit Gegenwartsbezug nahe legen, so ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob es sich dabei um die erstmalige einschlägige Mitteilung zu der betreffenden Person handelt. In einem solchen Fall ist eine Begutachtung zu veranlassen. In den in § 35 Abs. 4 genannten Fällen muss die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne eines effizienten Ressourceneinsatzes nicht nach § 12 vorgehen (§ 13 Abs. 3).

Die betroffene Person hat sich den dafür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen (§ 12 Abs. 1 zweiter Satz SMG).Ergibt die Begutachtung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG notwendig ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, dass sich die Person einer solchen zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen Maßnahme unterzieht (§ 12 Abs. 2 erster Satz SMG).

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz SMG Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die verdächtige Person der notwendigen, zweckmäßigen, nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs. 2 SMG nicht unterzieht.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 5: Effizientere Bekämpfung von "Bilanzdelikten"

Beschreibung der Maßnahme:

Durch Schaffung einheitlicher Straftatbestände im Strafgesetzbuch; Differenzierung zwischen Taten von der Gesellschaft angehörenden Personen (Organen) und Taten von externen Prüfern (insbesondere Abschlussprüfern); bessere Abstimmung mit Begriffen des Gesellschafts- und Rechnungslegungsrechts und Präzisierung, um dem Bestimmtheitsgebot besser zu entsprechen; Beschränkung auf das wirklich Strafwürdige; Erweiterung des Kreises der erfassten Rechtsträger; Erfassung von Tathandlungen im Ausland mit Bezug auf in Österreich ansässige Rechtsträger unabhängig vom Recht des Tatort.

Umsetzung von Ziel 4

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern

 

Anzahl der vom Regelungsvorhaben betroffenen Frauen und Männer.

Nach der polizeilichen Kriminalstatistik (Kriminalitätsbericht) 2013 standen 6.168 Opfer von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben in einer familiären Beziehung mit dem Täter und lebten mit diesem in Hausgemeinschaft; bei 2.581 Opfern lag eine familiäre Beziehung zum Täter ohne Hausgemeinschaft vor.

 

Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern.

Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.