690 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRegG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRegG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1                          Geltungsbereich

§ 2                          Verweisungen

§ 3                          Umsetzung von Unionsrecht

2. Abschnitt

Gesundheitsberuferegister

§ 4                          Führung des Gesundheitsberuferegisters

§ 5                          Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

§ 6                          Dienstleistungsverkehr

§ 7                          Verschwiegenheitspflicht

§ 8                          Datenverwendung

§ 9                          Amtshilfe – Auskunftspflicht

§ 10                        Informationsrechte

§ 11                        Weisungsrecht

§ 12                        Meldungen

3. Abschnitt

Registrierungsbeiräte

§ 13                        Registrierungsbeiräte

§ 14                        Aufgaben des Registrierungsbeiräte

§ 15                        Geschäftsstelle des Registrierungsbeiräte

4. Abschnitt

Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

§ 16                        Eintragung

§ 17                        Versagung der Eintragung

§ 18                        Änderungsmeldungen

§ 19                        Reregistrierung

§ 20                        Berufsausweis

5. Abschnitt

Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

§ 21                        Streichung bei Berufseinstellung

§ 22                        Berufsunterbrechung

§ 23                        Ruhen der Registrierung

§ 24                        Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

6. Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 25                        Bestandsregistrierung

§ 26                        Bestandsmeldung

§ 27                        Berufsausweise

§ 28                        Strafbestimmungen

§ 29                        Inkrafttreten

§ 30                        Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.

(2) Das Gesundheitsberuferegister wird für

           1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,

           2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

eingerichtet.

(3) Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.

Verweisungen

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, und

           2. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45,

umgesetzt.

2. Abschnitt

Gesundheitsberuferegister

Führung des Gesundheitsberuferegisters

§ 4. (1) Der Bundesarbeitskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich

           1. die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 (Gesundheitsberuferegister) einschließlich der Durchführung der Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sowie

           2. die Führung der Geschäftsstelle der Registrierungsbeiräte (§§ 13 ff.).

(2) Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 1 unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.

(3) Die Bundesarbeitskammer hat die Angehörigen der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 über die Verpflichtung zur Registrierung schriftlich zu informieren.

(4) Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Führung des Gesundheitsberuferegisters (§§ 6 Abs. 3, 16 ff.) betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.

(5) Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Bundesarbeitskammer Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999. Im Fall des Abs. 4 sind die Arbeiterkammern Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000.

Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

§ 5. (1) Das Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.

(2) Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:

           1. Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;

           2. Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname;

           3. akademische Grade;

           4. Geschlecht;

           5. Geburtsdatum;

           6. Geburtsort;

           7. Staatsangehörigkeit;

           8. bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004;

           9. Ausbildungsabschluss im jeweiligen Gesundheitsberuf;

         10. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;

         11. Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);

         12. Berufssitz(e), Arbeitsort(e);

         13. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;

         14. Absolvierte Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen;

         15. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;

         16. Ruhen der Registrierung;

         17. Berufsunterbrechung;

         18. Frist für die Reregistrierung;

         19. Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes.

(3) Berufsangehörige können darüber hinaus

           1. Fremdsprachenkenntnisse,

           2. Arbeitsschwerpunkte, Zielgruppen und Spezialisierungen und

           3. berufsbezogene Telefonnummer und E-Mailadresse

in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen.

(4) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 4, 12, 13 und 15 bis 17 sowie Abs. 3 angeführten Daten sind auf einer von der Bundesarbeitskammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Webseite zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.

(5) Die Daten gemäß Abs. 2 und 3 sind bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.

(6) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann nach Anhörung des jeweiligen Registrierungsbeirats (§ 13) durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Daten gemäß Abs. 3, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Daten gemäß Z 1 und 2, festlegen.

Dienstleistungsverkehr

§ 6. (1) Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Bundesarbeitskammer ein nach erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß § 1 nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat die unter § 5 Abs. 2 Z 1 bis 7 und 19 angeführten Daten zu enthalten. § 5 Abs. 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.

(3) Die Bundesarbeitskammer hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

           1. der/die Betreffende den jeweiligen Gesundheitsberuf in Österreich rechtmäßig ausübt,

           2. ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist und

           3. die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht ruht.

Verschwiegenheitspflicht

§ 7. (1) Die Organe und das Personal der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(2) Von dieser Verpflichtung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese/r durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn

           1. die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und

           2. die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Datenverwendung

§ 8. Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammer sind unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben

           1. personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß § 5 zu verarbeiten sowie

           2. öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister zu übermitteln.

Amtshilfe – Auskunftspflicht

§ 9. (1) Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.

(2) Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern haben im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs den Behörden, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialversicherung, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Bundesarbeitskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung

           1. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie

           2. der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 4, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, zu erteilen.

(4) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 3 umfasst Informationen betreffend Personen,

           1. die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, insbesondere ob die Berufsberechtigung entzogen wurde bzw. ruht, und

           2. die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend gesundheitsberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Informationsrechte

§ 10. Die Gerichte sind verpflichtet, die Bundesarbeitskammer von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsangehörige zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übersenden.

Weisungsrecht

§ 11. (1) Die Bundesarbeitskammer ist an die Weisungen des/der Bundesministers/-in für Gesundheit im Bereich des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Wirkungsbereichs gebunden. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann weisungswidrige Entscheidungen aufheben.

(2) Die Bundesarbeitskammer hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit auf dessen/deren Ersuchen Auswertungen und Berichte über die Registrierung in nicht personenbezogener bzw. in anonymisierter Form zu übermitteln.

(3) Die Bundesarbeitskammer hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 in den eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 9, 10 Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit.

Meldungen

§ 12. Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (§ 5 Abs. 2 Z 2 bis 7 und 10) der bei ihnen als (freie) Dienstnehmer/innen beschäftigten Angehörigen der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 bekannt zu geben. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten nach § 5 Abs. 2 Z 2 bis 7 und 10 unverzüglich elektronisch an die Bundesarbeitskammer für Zwecke der Registerführung (Qualitätssicherung und Controlling) weiterzuleiten. Die Meldung betreffend ein Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt kann im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder direkt an die Bundesarbeitskammer erfolgen.

3. Abschnitt

Registrierungsbeiräte

Registrierungsbeiräte

§ 13. (1) Für Angelegenheiten der Registrierung der Gesundheitsberufe nach diesem Bundesgesetz sind

           1. ein Registrierungsbeirat für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (GuK-Registrierungsbeirat) und

           2. ein Registrierungsbeirat für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Registrierungsbeirat)

einzurichten.

(2) Dem GuK-Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:

           1. ein/e Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit als Vorsitzende/r,

           2. ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,

           3. ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,

           4. ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

           5. ein/e vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte/r Berufsangehörige/r der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,

           6. drei Vertreter/innen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren.

(3) Dem MTD-Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:

           1. ein/e Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit als Vorsitzende/r,

           2. ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,

           3. ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,

           4. ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

           5. drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,

           6. je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nominierte/r Vertreter/in der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren.

(4) Die Registrierungsbeiräte treten bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern zusammen.

(5) Beschlüsse der Registrierungsbeiräte, ausgenommen jene gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Entscheidungen über Angelegenheiten, die die jeweilige Berufsgruppe betreffen, bedürfen der Zustimmung der anwesenden Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 6 bzw. des jeweiligen anwesenden Mitglieds gemäß Abs. 3 Z 6. Entscheidungen über Angelegenheiten, die die Aufgaben einer Interessenvertretung im Besonderen betreffen, bedürfen der Zustimmung des oder der jeweiligen anwesenden Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 bis 5 bzw. des oder der jeweiligen anwesenden Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Registrierungsbeiräte sind jedenfalls hinsichtlich personenbezogener Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Die Registrierungsbeiräte haben jeweils eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sicherstellt und der Zustimmung aller Mitglieder bedarf. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, die Tagesordnung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Verschwiegenheitspflichten, die Beschlussfassung einschließlich der Zustimmungserfordernisse gemäß Abs. 5, die Protokollierung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte der Bundesarbeitskammer (Abs. 8) zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit.

(8) Die Bundesarbeitskammer hat den Registrierungsbeiräten

           1. regelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß §§ 16 bis 24 insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Änderungsmeldungen, die Reregistrierungen, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten und

           2. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

Aufgaben der Registrierungsbeiräte

§ 14. (1) Den Registrierungsbeiräten obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Beratung und Empfehlung über grundsätzliche Fragen der Registrierung sowie der Registerführung gemäß §§ 16 bis 24 einschließlich der Qualitätssicherung,

           2. einhellige Befürwortung der geplanten Nichtregistrierung, der Versagung der Reregistrierung oder der Versagung einer beantragten Datenänderung im Gesundheitsberuferegister,

           3. Beratung und Empfehlungen hinsichtlich der Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Registrierung,

           4. Festlegung von Richtlinien für die Anerkennung von Fortbildungen für die Reregistrierung gemäß § 19,

           5. Empfehlung über die Weiterentwicklung der Registrierung,

           6. Beratung über Beschwerden von Berufsangehörigen im Zusammenhang mit der Registrierung und Reregistrierung und erforderlichenfalls Empfehlungen über entsprechende Vorgehensweisen.

(2) Die Vernetzung und der Austausch der Registrierungsbeiräte haben regelmäßig zu erfolgen.

Geschäftsstelle der Registrierungsbeiräte

§ 15. (1) Für die Registrierungsbeiräte ist eine Geschäftsstelle bei der Bundesarbeitskammer einzurichten. Diese hat die zur Wahrnehmung und Erfüllung der Aufgaben der Registrierungsbeiräte notwendigen administrativen und organisatorischen Aufgaben zu erbringen.

(2) Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere:

           1. die laufenden Geschäfte der Beiräte zu führen,

           2. die Geschäftsordnung vorzubereiten und gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden auf deren Einhaltung zu achten,

           3. die Sitzungen der Beiräte anzuberaumen und vorzubereiten,

           4. die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen,

           5. die Beschlüsse der Beiräte auszufertigen.

4. Abschnitt

Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Eintragung

§ 16. (1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Bundesarbeitskammer die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von der Bundesarbeitskammer zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist eigenhändig oder mittels elektronischer Signatur zu unterschreiben. Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:

           1. Nachweis der Identität,

           2. Nachweis der Staatsangehörigkeit,

           3. Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,

           4. Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,

           5. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 3),

           6. Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Abs. 4) und

           7. erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 5).

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind

           1. eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis und

           2. eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis, sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen,

jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 5 sind,

           1. im Original oder in beglaubigter Abschrift und

           2. sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in

vorzulegen. Die Bundesarbeitskammer hat die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.

(7) Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Bundesarbeitskammer ersetzt werden.

(8) Die Bundesarbeitskammer hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von einem Monat nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

(9) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, ist sie von der Bundesarbeitskammer in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 2 aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.

Versagung der Eintragung

§ 17. (1) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 16 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die Bundesarbeitskammer die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.

(2) Der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Beschluss des jeweiligen Registrierungsbeirats zugrundezulegen.

Änderungsmeldungen

§ 18. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben der Bundesarbeitskammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

           1. jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;

           2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;

           3. jede Änderung der berufsbezogenen Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

           4. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;

           5. jede Änderung des Arbeitsortes;

           6. die Berufseinstellung, die Berufsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme der Berufsausübung.

Die Meldungen haben binnen eines Monats zu erfolgen.

(2) Die Bundesarbeitskammer hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen unverzüglich im Gesundheitsberuferegister vorzunehmen.

Reregistrierung

§ 19. (1) Registrierungen im Gesundheitsberuferegister sind nach Maßgabe der berufsrechtlichen Bestimmungen und gemäß Abs. 2 bis 4 durch die Bundesarbeitskammer zu erneuern (Reregistrierung). Die betroffenen Berufsangehörigen haben zum Zweck der Reregistrierung die Nachweise über absolvierte Fortbildungen der Bundesarbeitskammer vorzulegen.

(2) Der Lauf der Frist für die Reregistrierung beginnt mit dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Stichtag). Die Erfüllung der Fortbildungspflicht kann nach Aufforderung und Setzung einer Nachfrist durch die Bundesarbeitskammer bis spätestens zum Ablauf des zwölften auf den Stichtag folgenden Kalendermonats erbracht werden (Toleranzfrist); der Stichtag ändert sich dadurch nicht.

(3) Wird die Fortbildungspflicht nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt, erfolgt keine Reregistrierung und die Berufsberechtigung ruht, dies ist von der Bundesarbeitskammer durch Bescheid festzustellen.

(4) Sobald die Erfüllung der Fortbildungspflicht nachgewiesen wird, hat eine Reregistrierung durch die Bundesarbeitskammer zu erfolgen. Der Stichtag ändert sich dadurch nicht.

(5) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung

           1. Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften und unter Bedachtnahme auf die vom Registrierungsbeirat ausgearbeiteten Standards sowie

           2. nähere Bestimmungen über den Ablauf der Reregistrierung

nach Anhörung des jeweiligen Registrierungsbeirats zu erlassen.

Berufsausweis

§ 20. (1) Die Bundesarbeitskammer hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat

           1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

           2. den bzw. die Vor- und Familien- bzw. Nachnamen,

           3. die Berufsbezeichnung,

           4. das Geschlecht,

           5. das Geburtsdatum,

           6. das Bild,

           7. die Unterschrift,

           8. die Eintragungsnummer,

           9. die allfällige Gültigkeitsdauer und

         10. das Datum der Ausstellung

zu enthalten.

(3) Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist nach Maßgabe der berufsrechtlichen Bestimmungen bei Reregistrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der Gültigkeitsdauer der Reregistrierung auszustellen.

(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.

5. Abschnitt

Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

Streichung bei Berufseinstellung

§ 21. (1) Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Bundesarbeitskammer unter Angabe des Datums der Berufseinstellung mitzuteilen.

(2) Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 hat die Bundesarbeitskammer die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.

Berufsunterbrechung

§ 22. (1) Berufsangehörige, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben (Berufsunterbrechung), haben dies der Bundesarbeitskammer unter Angabe des Zeitraums der Berufsunterbrechung mitzuteilen.

(2) Eine Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Bundesarbeitskammer im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

(3) Eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren gilt als Berufseinstellung. In eine Berufsunterbrechung werden

           1. Beschäftigungsverbote gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

           2. Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

           3. der Präsenz- oder Ausbildungsdienst gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246/2001,

           4. der Zivildienst gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986,

           5. eine Bildungskarenz oder Pflegekarenz gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993,

           6. Familienhospizkarenzen oder -freistellungen nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen,

           7. Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern gemäß Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

nicht eingerechnet.

Ruhen der Registrierung

§ 23. (1) Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen, die nach Maßgabe der berufsrechtlichen Bestimmungen zur Reregistrierung verpflichtet sind, ruht, solange diese die Voraussetzungen für die Reregistrierung gemäß § 19 nicht erfüllen.

(2) Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

(3) Die Bundesarbeitskammer hat den/die Berufsangehörige/n sowie den bzw. die Dienstgeber über das Ruhen der Berufsberechtigung zu informieren.

Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

§ 24. (1) Die Bundesarbeitskammer hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.

(2) Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis einzuziehen.

(3) Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.

6. Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Bestandsregistrierung

§ 25. (1) Personen, die am 31. Mai 2016 über eine Berufsberechtigung in einem Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 verfügen, haben sich bis 31. Dezember 2017 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.

(2) Bei Personen gemäß Abs. 1, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 16 Abs. 2 Z 5 bis 7 abgesehen werden.

Bestandsmeldung

§ 26. Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten zum 31. Mai 2016 mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.

Berufsausweise

§ 27. Anlässlich der Ausstellung des Berufsausweises gemäß § 20 hat die Bundesarbeitskammer allfällige nach den bisherigen berufsrechtlichen Vorschriften ausgestellte Berufsausweise einzuziehen.

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 7 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

Inkrafttreten

§ 29. (1) Der 1. bis 3. und 6. Abschnitt treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Der 4. und 5. Abschnitt treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit betraut.

Artikel 2

Änderung des Gesundheit- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 10 … Berufsausweis“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 63 … Fortbildung“ die Zeile „§ 63a … Reregistrierung“ eingefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§§ 116 bis 116a … Schluß- und Übergangsbestimmungen“ die Zeile „§ 116b. … Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz“ eingefügt.

4. § 10 samt Überschrift entfällt.

5. In § 27 Abs. 1 werden am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/2015, eingetragen sind.“

6. § 27 Abs. 2 Einleitungssatz lautet:

„Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,“

7. In § 28a Abs. 5 entfallen Z 3 und 4 sowie der zweite Satz.

8. In § 28a Abs. 8 entfällt der zweite Satz.

9. § 33 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

10. § 39 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Landeshauptmann hat die Bundesarbeitskammer über die gemäß Abs. 2 gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:

           1. Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,

           2. allfällige akademische Grade,

           3. Geburtsdatum und Geburtsort,

           4. Staatsangehörigkeit,

           5. Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung.“

11. § 40 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 lautet jeweils:

„(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen.“

12. § 40 Abs. 3 zweiter Satz und § 91 Abs. 3 zweiter Satz lautet jeweils:

„Die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer sind zu benachrichtigen.“

13. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.“

14. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:

„Reregistrierung

§ 63a. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege werden nach Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß § 63 für die Dauer von jeweils fünf Jahren reregistriert.

(2) Die Reregistrierung erfolgt nach den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes.“

15. In § 85 Abs. 1 werden am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.“

16. In § 87 Abs. 7 entfällt der zweite Satz.

17. § 89 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.

18. Nach § 116a wird folgender § 116b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 116b. (1) Personen, die am 31. Mai 2016 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2017 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.

(2) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2017, ihre Gültigkeit.“

19. Dem § 117 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Mit 1. Juni 2016 treten

           1. die Einträge zu §§ 63a und 116b im Inhaltsverzeichnis sowie § 27, § 28a Abs. 5 und 8, § 33 Abs. 3, § 39 Abs. 9, § 40 Abs. 2 und 3, § 63 Abs. 2, § 63a samt Überschrift, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 7, § 89 Abs. 5, § 91 Abs. 2 und 3 sowie § 116b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft sowie

           2. der Eintrag zu § 10 im Inhaltsverzeichnis und § 10 samt Überschrift außer Kraft.“