Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Rechtssicherheit für Berufsangehörige, Patienten/-innen und Dienstgeber

-       Schaffung eines Instrumentariums für die Bedarfs- und Ressourcenplanung im Gesundheitswesen

-       Umsetzung internationaler Standards für die betroffenen Berufe und damit deren nationale und internationale Aufwertung

-       Qualitätssicherung und Patientenschutz

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Führung des Gesundheitsberuferegisters durch die Bundesarbeitskammer

-       Pflicht der Berufsangehörigen zur Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

-       Überprüfung der Fortbildungspflicht verbunden mit einer Reregistrierung

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Nach Auskunft der Bundesarbeitskammer betragen die Investitionskosten für die Entwicklung der Software des Gesundheitsberuferegisters rund € 600 000,--; für den laufenden Betrieb werden jährliche Kosten in Höhe von rund €€ 90 000,-- erwachsen. Diese Kosten werden von der Bundesarbeitskammer getragen und verursachen keinerlei Aufwendungen auf Seiten des Bundes.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

0

3.470

3.740

540

540

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:

Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Belastung von rund 53.233 Stunden und einer Belastung hinsichtlich direkter Kosten in Höhe von € 1.382.000,- pro Jahr.

Die betroffenen Berufsangehörigen haben die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen. Für die Bestandsregistrierung wird dies in den Jahren 2016/2017 einmalig Kosten von insgesamt € 950.000,-- für 95.000 Berufsangehörige verursachen. Für die laufende Neuregistrierung werden für geschätzte 7.200 Berufsangehörige Verwaltungslasten von jährlich insgesamt € 432.000,-- anfallen.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Qualitätsverbesserung im Sinne der gesundheitlichen Versorgung von Patienten/-innen.

Service für alle im Gesundheitswesen tätigen Personen und Einrichtungen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung von Informationspflichten auf Grund der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG und der Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 4 B VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung nach Bildung, Status und Geschlecht" der Untergliederung 24 Gesundheit bei.

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode war die Registrierung der Berufsberechtigungen sowie der absolvierten Fortbildungen und die Ausstellung von Berufsausweisen durch die bestehenden überbetrieblichen Interessensvertretungen vorgesehen. Dies betrifft zunächst die größten Berufsgruppen nichtärztlicher Gesundheitsberufe, für die es derzeit keine Registrierung gibt (Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne Registrierung dieser im Gesundheitswesen bedeutenden Berufsgruppen gäbe es weiterhin kein Instrumentarium als Basis für die Personalbedarfsplanung und für den internationalen Informationsaustausch sowie keine Qualitätssicherung im Hinblick auf die Fortbildung. Darüber hinaus würde ohne Registrierung weiterhin keine Anpassung an internationale Standards erfolgen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Aus EU-rechtlicher Sicht wird auf die Verpflichtungen zum Informationsaustausch betreffend Berufsangehörige von Gesundheitsberufen auf Grund der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG und der Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU hingewiesen, die die Behörden zu Auskünften über Berufsberechtigte verpflichtet.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Im Jahr 2020 soll die interne Evaluierung anhand der dann vorliegenden Daten über die Berufsangehörigen der vom Register erfassten Gesundheitsberufe durchgeführt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Rechtssicherheit für Berufsangehörige, Patienten/-innen und Dienstgeber

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mangels Registrierung besteht keine ausreichende Rechtssicherheit über das Bestehen der Berufsberechtigung der einzelnen Berufsangehörigen der betroffenen Gesundheitsberufe.

Transparenz und Nachvollziehbarkeit durch das öffentlich zugängliche Register für Berufsangehörige, Patienten/-innen und Dienstgeber.

 

Ziel 2: Schaffung eines Instrumentariums für die Bedarfs- und Ressourcenplanung im Gesundheitswesen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit erfolgt die Bedarfsplanung nicht auf Grund von abschließenden Daten über die in Österreich berufsberechtigten Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, sondern durch das Zusammenführen von diversen Statistiken, wie Bildungsdokumentation und Krankenanstaltenstatistiken.

Genaues Datenmaterial über die in Österreich berufsberechtigten Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.

 

Ziel 3: Umsetzung internationaler Standards für die betroffenen Berufe und damit deren nationale und internationale Aufwertung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Registrierung der betroffenen Berufe ist international bereits überwiegend Standard, daher wird bei Migration zumeist der Registrierungsstatus im Herkunftsstaat verlangt. Diese Informationen können nach derzeitiger österreichischer Rechtslage mangels Registrierung nicht zur Verfügung gestellt werden.

Anpassung an die internationalen Standards durch die Registrierung und Erleichterung der Migration sowie des internationalen Informationsaustausches

 

Ziel 4: Qualitätssicherung und Patientenschutz

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht zwar eine Fortbildungspflicht für die Berufsangehörigen, die allerdings mit keinen direkten Rechtsfolgen verbunden ist und auch nicht einer systematischen Überprüfung unterliegt. Insbesondere den Patienten/-innen sind derzeit keine gesicherten Informationen über die Berufsberechtigung und die konkreten Qualifikationen der sie behandelnden bzw. pflegenden Personen in den betroffenen Gesundheitsberufen zugänglich.

Qualitätsgesicherte Überprüfung der absolvierten Fortbildungen und in der Folge Reregistrierung der Berufsangehörigen. Zurverfügungstellung von Information über den Registrierungsstatus für Patienten/-innen, Dienstgeber etc.

 

Maßnahmen

Maßnahme 1: Führung des Gesundheitsberuferegisters durch die Bundesarbeitskammer

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bundesarbeitskammer führt für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ein zentrales öffentlich zugängliches Gesundheitsberuferegister.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Registrierung

Registrierung

 

Maßnahme 2: Pflicht der Berufsangehörigen zur Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Beschreibung der Maßnahme:

Berufsangehörige haben sich in das Gesundheitsberuferegister unter Vorlage der für die Berufsausübung erforderlichen Unterlagen eintragen zu lassen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Eintragung der betroffenen Berufsangehörigen in ein Berufsregister.

Registereintragung aller berufsausübenden Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

 

Maßnahme 3: Überprüfung der Fortbildungspflicht verbunden mit einer Reregistrierung

Beschreibung der Maßnahme:

Entsprechend den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen haben die genannten Berufsangehörigen ihre Fortbildungen nachzuweisen. Auf Grund einer Überprüfung durch die Registrierungsstelle auf Basis der vom Registrierungsbeirats erstellten Standards erfolgt eine Reregistrierung.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit keine systematische Überprüfung der Fortbildungspflicht.

Überprüfung der Fortbildungen durch die Registrierungsstelle und Reregistrierung.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Erträge

0

3.470

3.740

540

540

Nettoergebnis

0

3.470

3.740

540

540

 

Erträge: Bei den Erträgen handelt es sich um seitens der Registrierungsstelle an das BMF abzuführende Verwaltungsabgaben bzw. -gebühren.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Die betroffenen Berufsangehörigen haben die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen. Für die Bestandsregistrierung wird dies in den Jahren 2016/2017 einmalig Kosten von insgesamt € 1.000.000,-- für 100.000 Berufsangehörige verursachen. Für die laufende Neuregistrierung werden für geschätzte 8.000 Berufsangehörige Verwaltungslasten von jährlich insgesamt € 480.000,-- anfallen.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Zeit (in h)

Kosten (in Tsd. €)

1

Bestandsregistrierung

§ 25 GBRegG

31.667

950

2

Änderungsmeldungen

§ 18 GBRegG

3.167

0

3

Reregistrierung

§ 19 GBRegG iVm § 63a GuKG bzw. § 11e MTD-Gesetz

4.000

0

4

Laufende Registrierung

§§ 16 und 20 GBRegG

14.400

432

 

 

 

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Dienstgeber melden die bei ihnen beschäftigten Angehörigen gemäß GuKG und MTD-Gesetz gemeinsam mit der Meldung zur Sozialversicherung an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 12 GBRegG).

Im Rahmen der einmaligen Bestandsregistrierung (§ 25 GBRegG) sind die zum 1. Jänner 2016 angestellten Berufsangehörigen gemäß GuKG und MTD-Gesetz vom den jeweiligen Dienstgebern an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu melden.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Qualitätsverbesserung im Sinne der gesundheitlichen Versorgung von Patienten/-innen.

Service für alle im Gesundheitswesen tätigen Personen und Einrichtungen.

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2015

2016

2017

2018

2019

Verwaltungabgaben und -gebühren Erstregistrierung

Bund

3.000

90,00

 

270.000

 

 

 

 

 

6.000

90,00

 

 

540.000

540.000

540.000

SUMME

 

 

 

 

270.000

540.000

540.000

540.000

Verwaltungabgaben und -gebühren Bestand

Bund

40.000

80,00

 

3.200.000

3.200.000

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

 

3.470.000

3.740.000

540.000

540.000

 

Bei der Festlegung der Verwaltungsabgaben bzw. -gebühren pro Fall wird unterschieden zwischen der laufenden Registrierung und der einmaligen Bestandsregistrierung, bei letzterer kann von der Vorlage einzelner Nachweise abgesehen werden.

Auf Grund des unterjährigen Inkrafttretens wird für die laufenden Fälle die Hälfte aller jährlich zu registrierenden Berufsangehörigen angenommen. Hinsichtlich der Bestandsregistrierung, die zwischen 01.06.2016 und 31.12.2017 zu erfolgen hat, wird für das erste Jahr (2016) von der Hälfte der 95.000 Betroffenen ausgegangen.

Bei der Festlegung der Verwaltungsabgaben bzw. -gebühren pro Fall wird unterschieden zwischen der laufenden Registrierung und der einmaligen Bestandsregistrierung, bei letzterer kann von der Vorlage einzelner Nachweise abgesehen werden.

Hinsichtlich der Bestandsregistrierung, die zwischen 01.06.2016 und 31.12.2017 zu erfolgen hat, wird für das zweite Jahr (2017) von der Hälfte der 95.000 Betroffenen ausgegangen.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Bestandsregistrierung

§ 25 GBRegG

neue IVP

National

31.667

950.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Einmalige Eintragung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GBRegG berufsberechtigten Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

Es handelt sich bei der Bestandsregistrierung um einen einmaligen Vorgang, der keine elektronische Umsetzung erfordert.

 

Personengruppe 1: Berufsangehörige gemäß GuKG und MTD-Gesetz

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Anträge/Ansuchen einbringen

95.000

00:20

10,00

31.667

950.000

 

Quelle für Fallzahl: Statistik Austria, Schätzung BMG

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Kosten für den Berufsausweis: € 10,--

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Änderungsmeldungen

§ 18 GBRegG

neue IVP

National

3.167

0

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Erstattung von Änderungsmeldungen der Registereintragung

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

Zu einem späteren Zeitpunkt geplant.

 

Personengruppe 1: Berufsangehörige gemäß GuKG und MTD-Gesetz

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Formular ausfüllen

19.000

00:10

0,00

3.167

0

 

Quelle für Fallzahl: Schätzung BMG (20% aller im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen)

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Reregistrierung

§ 19 GBRegG iVm § 63a GuKG bzw. § 11e MTD-Gesetz

neue IVP

National

4.000

0

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Nachweis der Fortbildungen

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

Zu einem späteren Zeitpunkt geplant.

 

Personengruppe 1: Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und gehobenen medizinisch-technischen Dienste

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Anträge/Ansuchen einbringen

12.000

00:20

0,00

4.000

0

 

Quelle für Fallzahl: Statistik Austria, Schätzung BMG (Nachweis alle 5 Jahre)

 

Informationsverpflichtung 4

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Laufende Registrierung

§§ 16 und 20 GBRegG

neue IVP

National

14.400

432.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberufe-Register und Ausstellung des Berufsausweises

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

Zu einem späteren Zeitpunkt geplant.

 

Personengruppe 1: Berufsangehörige gemäß GuKG und MTD-Gesetz

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Anträge/Formulare einholen

7.200

01:30

50,00

10.800

360.000

Verwaltungstätigkeit 2: Anträge/Ansuchen einbringen

7.200

00:30

10,00

3.600

72.000

 

Quelle für Fallzahl: Statistik Austria, Statistik bzw. Schätzung BMG

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Kosten für ärztliches Attest, Strafregisterauskunft, Berufsausweis € 10,--


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

Konsumenten- schutzpolitik

Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

-       Mehr als 100 000 potenziell oder 5 000 aktuell betroffene KonsumentInnen pro Jahr oder

-       finanzielle Auswirkung von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr

Konsumenten- schutzpolitik

Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen

Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.