Vorblatt
Ziel(e)
- Rechtssicherheit für Berufsangehörige, Patienten/-innen und Dienstgeber
- Schaffung eines Instrumentariums für die Bedarfs- und Ressourcenplanung im Gesundheitswesen
- Umsetzung internationaler Standards für die betroffenen Berufe und damit deren nationale und internationale Aufwertung
- Qualitätssicherung und Patientenschutz
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Führung des Gesundheitsberuferegisters durch die Bundesarbeitskammer
- Pflicht der Berufsangehörigen zur Eintragung in das Gesundheitsberuferegister
- Überprüfung der Fortbildungspflicht verbunden mit einer Reregistrierung
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Nach Auskunft der Bundesarbeitskammer betragen die Investitionskosten für die Entwicklung der Software des Gesundheitsberuferegisters rund € 600 000,--; für den laufenden Betrieb werden jährliche Kosten in Höhe von rund € 90 000,-- erwachsen. Diese Kosten werden von der Bundesarbeitskammer getragen und verursachen keinerlei Aufwendungen auf Seiten des Bundes.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
3.470 |
3.740 |
540 |
540 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:
Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Belastung von rund 53.233 Stunden und einer Belastung hinsichtlich direkter Kosten in Höhe von € 1.382.000,- pro Jahr.
Die betroffenen Berufsangehörigen haben die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen. Für die Bestandsregistrierung wird dies in den Jahren 2016/2017 einmalig Kosten von insgesamt € 950.000,-- für 95.000 Berufsangehörige verursachen. Für die laufende Neuregistrierung werden für geschätzte 7.200 Berufsangehörige Verwaltungslasten von jährlich insgesamt € 432.000,-- anfallen.
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:
Qualitätsverbesserung im Sinne der gesundheitlichen Versorgung von Patienten/-innen.
Service für alle im Gesundheitswesen tätigen Personen und Einrichtungen.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Umsetzung von Informationspflichten auf Grund der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG und der Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 4 B VG.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Gesundheitsberuferegister-Gesetz
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Gesundheit |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung nach Bildung, Status und Geschlecht" der Untergliederung 24 Gesundheit bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode war die Registrierung der Berufsberechtigungen sowie der absolvierten Fortbildungen und die Ausstellung von Berufsausweisen durch die bestehenden überbetrieblichen Interessensvertretungen vorgesehen. Dies betrifft zunächst die größten Berufsgruppen nichtärztlicher Gesundheitsberufe, für die es derzeit keine Registrierung gibt (Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste).
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne Registrierung dieser im Gesundheitswesen bedeutenden Berufsgruppen gäbe es weiterhin kein Instrumentarium als Basis für die Personalbedarfsplanung und für den internationalen Informationsaustausch sowie keine Qualitätssicherung im Hinblick auf die Fortbildung. Darüber hinaus würde ohne Registrierung weiterhin keine Anpassung an internationale Standards erfolgen.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Aus EU-rechtlicher Sicht wird auf die Verpflichtungen zum Informationsaustausch betreffend Berufsangehörige von Gesundheitsberufen auf Grund der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG und der Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU hingewiesen, die die Behörden zu Auskünften über Berufsberechtigte verpflichtet.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Im Jahr 2020 soll die interne Evaluierung anhand der dann vorliegenden Daten über die Berufsangehörigen der vom Register erfassten Gesundheitsberufe durchgeführt werden.
Ziele
Ziel 1: Rechtssicherheit für Berufsangehörige, Patienten/-innen und Dienstgeber
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Mangels Registrierung besteht keine ausreichende Rechtssicherheit über das Bestehen der Berufsberechtigung der einzelnen Berufsangehörigen der betroffenen Gesundheitsberufe. |
Transparenz und Nachvollziehbarkeit durch das öffentlich zugängliche Register für Berufsangehörige, Patienten/-innen und Dienstgeber. |
Ziel 2: Schaffung eines Instrumentariums für die Bedarfs- und Ressourcenplanung im Gesundheitswesen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit erfolgt die Bedarfsplanung nicht auf Grund von abschließenden Daten über die in Österreich berufsberechtigten Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, sondern durch das Zusammenführen von diversen Statistiken, wie Bildungsdokumentation und Krankenanstaltenstatistiken. |
Genaues Datenmaterial über die in Österreich berufsberechtigten Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. |
Ziel 3: Umsetzung internationaler Standards für die betroffenen Berufe und damit deren nationale und internationale Aufwertung
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Eine Registrierung der betroffenen Berufe ist international bereits überwiegend Standard, daher wird bei Migration zumeist der Registrierungsstatus im Herkunftsstaat verlangt. Diese Informationen können nach derzeitiger österreichischer Rechtslage mangels Registrierung nicht zur Verfügung gestellt werden. |
Anpassung an die internationalen Standards durch die Registrierung und Erleichterung der Migration sowie des internationalen Informationsaustausches |
Ziel 4: Qualitätssicherung und Patientenschutz
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit besteht zwar eine Fortbildungspflicht für die Berufsangehörigen, die allerdings mit keinen direkten Rechtsfolgen verbunden ist und auch nicht einer systematischen Überprüfung unterliegt. Insbesondere den Patienten/-innen sind derzeit keine gesicherten Informationen über die Berufsberechtigung und die konkreten Qualifikationen der sie behandelnden bzw. pflegenden Personen in den betroffenen Gesundheitsberufen zugänglich. |
Qualitätsgesicherte Überprüfung der absolvierten Fortbildungen und in der Folge Reregistrierung der Berufsangehörigen. Zurverfügungstellung von Information über den Registrierungsstatus für Patienten/-innen, Dienstgeber etc. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Führung des Gesundheitsberuferegisters durch die Bundesarbeitskammer
Beschreibung der Maßnahme:
Die Bundesarbeitskammer führt für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ein zentrales öffentlich zugängliches Gesundheitsberuferegister.
Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine Registrierung |
Registrierung |
Maßnahme 2: Pflicht der Berufsangehörigen zur Eintragung in das Gesundheitsberuferegister
Beschreibung der Maßnahme:
Berufsangehörige haben sich in das Gesundheitsberuferegister unter Vorlage der für die Berufsausübung erforderlichen Unterlagen eintragen zu lassen.
Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine Eintragung der betroffenen Berufsangehörigen in ein Berufsregister. |
Registereintragung aller berufsausübenden Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste |
Maßnahme 3: Überprüfung der Fortbildungspflicht verbunden mit einer Reregistrierung
Beschreibung der Maßnahme:
Entsprechend den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen haben die genannten Berufsangehörigen ihre Fortbildungen nachzuweisen. Auf Grund einer Überprüfung durch die Registrierungsstelle auf Basis der vom Registrierungsbeirats erstellten Standards erfolgt eine Reregistrierung.
Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit keine systematische Überprüfung der Fortbildungspflicht. |
Überprüfung der Fortbildungen durch die Registrierungsstelle und Reregistrierung. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Erträge |
0 |
3.470 |
3.740 |
540 |
540 |
Nettoergebnis |
0 |
3.470 |
3.740 |
540 |
540 |
Erträge: Bei den Erträgen handelt es sich um seitens der Registrierungsstelle an das BMF abzuführende Verwaltungsabgaben bzw. -gebühren.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen
Die betroffenen Berufsangehörigen haben die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen. Für die Bestandsregistrierung wird dies in den Jahren 2016/2017 einmalig Kosten von insgesamt € 1.000.000,-- für 100.000 Berufsangehörige verursachen. Für die laufende Neuregistrierung werden für geschätzte 8.000 Berufsangehörige Verwaltungslasten von jährlich insgesamt € 480.000,-- anfallen.
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Zeit (in h) |
Kosten (in Tsd. €) |
1 |
Bestandsregistrierung |
§ 25 GBRegG |
31.667 |
950 |
2 |
Änderungsmeldungen |
§ 18 GBRegG |
3.167 |
0 |
3 |
Reregistrierung |
§ 19 GBRegG iVm § 63a GuKG bzw. § 11e MTD-Gesetz |
4.000 |
0 |
4 |
Laufende Registrierung |
§§ 16 und 20 GBRegG |
14.400 |
432 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Dienstgeber melden die bei ihnen beschäftigten Angehörigen gemäß GuKG und MTD-Gesetz gemeinsam mit der Meldung zur Sozialversicherung an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 12 GBRegG).
Im Rahmen der einmaligen Bestandsregistrierung (§ 25 GBRegG) sind die zum 1. Jänner 2016 angestellten Berufsangehörigen gemäß GuKG und MTD-Gesetz vom den jeweiligen Dienstgebern an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu melden.
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Qualitätsverbesserung im Sinne der gesundheitlichen Versorgung von Patienten/-innen.
Service für alle im Gesundheitswesen tätigen Personen und Einrichtungen.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Laufende Auswirkungen
Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit(€) |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Verwaltungabgaben und -gebühren Erstregistrierung |
Bund |
3.000 |
90,00 |
|
270.000 |
|
|
|
|
|
6.000 |
90,00 |
|
|
540.000 |
540.000 |
540.000 |
SUMME |
|
|
|
|
270.000 |
540.000 |
540.000 |
540.000 |
Verwaltungabgaben und -gebühren Bestand |
Bund |
40.000 |
80,00 |
|
3.200.000 |
3.200.000 |
|
|
GESAMTSUMME |
|
|
|
|
3.470.000 |
3.740.000 |
540.000 |
540.000 |
Bei der Festlegung der Verwaltungsabgaben bzw. -gebühren pro Fall wird unterschieden zwischen der laufenden Registrierung und der einmaligen Bestandsregistrierung, bei letzterer kann von der Vorlage einzelner Nachweise abgesehen werden.
Auf Grund des unterjährigen Inkrafttretens wird für die laufenden Fälle die Hälfte aller jährlich zu registrierenden Berufsangehörigen angenommen. Hinsichtlich der Bestandsregistrierung, die zwischen 01.06.2016 und 31.12.2017 zu erfolgen hat, wird für das erste Jahr (2016) von der Hälfte der 95.000 Betroffenen ausgegangen.
Bei der Festlegung der Verwaltungsabgaben bzw. -gebühren pro Fall wird unterschieden zwischen der laufenden Registrierung und der einmaligen Bestandsregistrierung, bei letzterer kann von der Vorlage einzelner Nachweise abgesehen werden.
Hinsichtlich der Bestandsregistrierung, die zwischen 01.06.2016 und 31.12.2017 zu erfolgen hat, wird für das zweite Jahr (2017) von der Hälfte der 95.000 Betroffenen ausgegangen.
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Bestandsregistrierung |
§ 25 GBRegG |
neue IVP |
National |
31.667 |
950.000 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung
Einmalige Eintragung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GBRegG berufsberechtigten Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:
Es handelt sich bei der Bestandsregistrierung um einen einmaligen Vorgang, der keine elektronische Umsetzung erfordert.
Personengruppe 1: Berufsangehörige gemäß GuKG und MTD-Gesetz |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Anträge/Ansuchen einbringen |
95.000 |
00:20 |
10,00 |
31.667 |
950.000 |
Quelle für Fallzahl: Statistik Austria, Schätzung BMG
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Kosten für den Berufsausweis: € 10,--
Informationsverpflichtung 2 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Änderungsmeldungen |
§ 18 GBRegG |
neue IVP |
National |
3.167 |
0 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung
Erstattung von Änderungsmeldungen der Registereintragung
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:
Zu einem späteren Zeitpunkt geplant.
Personengruppe 1: Berufsangehörige gemäß GuKG und MTD-Gesetz |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Formular ausfüllen |
19.000 |
00:10 |
0,00 |
3.167 |
0 |
Quelle für Fallzahl: Schätzung BMG (20% aller im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen)
Informationsverpflichtung 3 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Reregistrierung |
§ 19 GBRegG iVm § 63a GuKG bzw. § 11e MTD-Gesetz |
neue IVP |
National |
4.000 |
0 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung
Nachweis der Fortbildungen
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:
Zu einem späteren Zeitpunkt geplant.
Personengruppe 1: Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und gehobenen medizinisch-technischen Dienste |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Anträge/Ansuchen einbringen |
12.000 |
00:20 |
0,00 |
4.000 |
0 |
Quelle für Fallzahl: Statistik Austria, Schätzung BMG (Nachweis alle 5 Jahre)
Informationsverpflichtung 4 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Laufende Registrierung |
§§ 16 und 20 GBRegG |
neue IVP |
National |
14.400 |
432.000 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung
Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberufe-Register und Ausstellung des Berufsausweises
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:
Zu einem späteren Zeitpunkt geplant.
Personengruppe 1: Berufsangehörige gemäß GuKG und MTD-Gesetz |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Anträge/Formulare einholen |
7.200 |
01:30 |
50,00 |
10.800 |
360.000 |
Verwaltungstätigkeit 2: Anträge/Ansuchen einbringen |
7.200 |
00:30 |
10,00 |
3.600 |
72.000 |
Quelle für Fallzahl: Statistik Austria, Statistik bzw. Schätzung BMG
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Kosten für ärztliches Attest, Strafregisterauskunft, Berufsausweis € 10,--
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Öffentliche Einnahmen |
- Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr - Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten |
Konsumenten- schutzpolitik |
Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen |
- Mehr als 100 000 potenziell oder 5 000 aktuell betroffene KonsumentInnen pro Jahr oder - finanzielle Auswirkung von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr |
Konsumenten- schutzpolitik |
Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen |
Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.