691 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird (Wissenschaftsfonds-Novelle 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 10 werden durch folgende §§ 1 bis 9c ersetzt:

„Zielsetzungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die

           1. dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und

           2. nicht auf Gewinn gerichtet ist,

wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Er ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.

(3) Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Finanzierung

§ 2a. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

           1. Zuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,

           2. Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,

           3. Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,

           4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 2b Z 5),

           5. sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie

           6. sonstige Einnahmen.

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

§ 2b. Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

           1. Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise,

           2. widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),

           3. jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie deren für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedarfe einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedarfe der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen,

           4. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation,

           5. Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln oder im Namen und auf Rechnung Dritter sowie

           6. Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.

Auskünfte und Unterstützung

§ 2c. Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Wissenschaftsfonds auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn in seiner Wirksamkeit zu unterstützen.

Aufsicht über den Wissenschaftsfonds

§ 2d. (1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, mit Bescheid aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

           1. Jahresabschluss und Jahresvoranschlag,

           2. Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht

                a) aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen bedeckbar sind oder

               b) aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind oder

                c) im Rahmen der Arbeitsprogramme gemäß § 3 genehmigt wurden, sowie

           3. Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (§ 3).

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Unterlagen über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat das Präsidium des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.

Programme und Unternehmenskonzept

§ 3. (1) Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in § 2b genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme haben einen Planungshorizont von mindestens drei Jahren aufzuweisen und sind jährlich zum Zweck einer rollierenden Mehrjahresplanung anzupassen sowie durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Bei der Ausarbeitung und jährlichen Anpassung der Mehrjahresprogramme ist soweit wie möglich eine Abstimmung mit der Fördertätigkeit

           1. der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2004) und

           2. anderer vom Bund getragener Fördereinrichtungen

anzustreben.

(2) Die Teilnahme an europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten gemäß § 2b Z 6 ist im jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm vorzusehen. Der Wissenschaftsfonds ist ermächtigt, im Rahmen des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Förderungsinstruments Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln des Wissenschaftsfonds für Vorhaben gemäß § 2b Z 6 zu treffen.

(3) Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzustimmen. Die Vorlage der Arbeitsprogramme hat bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.

Berichtswesen

§ 3a. (1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten und die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung, wie insbesondere zur Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben, notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.

Austausch mit anderen Fördereinrichtungen

§ 3b. Der Wissenschaftsfonds hat durch geeignete Maßnahmen anzustreben, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlichen Informationen mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und anderen vom Bund und den Ländern getragenen Fördereinrichtungen gewährleistet ist.

Sachverständige

§ 3c. (1) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsanträge sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.

(2) Darüber hinaus dürfen in allen anderen Belangen, wie etwa zur strategischen Beratung, Sachverständige herangezogen werden, wenn dies zur Erreichung der in den §§ 1 und 2 Abs. 1 angeführten Ziele zweckdienlich erscheint.

Vertraulichkeit

§ 3d. (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers oder des Wissenschaftsfonds gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.

Rückabwicklung von Förderungen des Wissenschaftsfonds

§ 3e. (1) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Wissenschaftsfonds vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn

           1. der Wissenschaftsfonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder

           2. das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

           3. die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.

(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist regelmäßig sowie nach Abschluss des Forschungsvorhabens zu überprüfen.

(3) Forschungsgeräte, die überwiegend aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden und den Betrag gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, überschreiten, sind von der Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger nach Abschluss ihres oder seines Forschungsvorhabens für weitere Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Wissenschaftsfonds abzuführen. Der Wissenschaftsfonds hat ein effektives Inventarisierungsprogramm einzurichten und zu betreiben. Die nähere Ausgestaltung der Förderung von Forschungsgeräten ist in Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 festzulegen.

Organe des Wissenschaftsfonds

§ 4. (1) Die Organe des Wissenschaftsfonds sind

           1. die Delegiertenversammlung (§ 5),

           2. das Kuratorium (§ 6),

           3. die Präsidentin oder der Präsident (§ 7),

           4. das Präsidium (§ 8) sowie

           5. der Aufsichtsrat (§ 9).

(2) Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.

(3) Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 wahr.

(4) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(5) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wissenschaftsfonds dürfen Weisungen erteilen:

           1. die Organe des Wissenschaftsfonds sowie

           2. die Mitglieder solcher Organe, soweit diesen Mitgliedern auf Grund

                a) dieses Bundesgesetzes oder

               b) der Geschäftsordnung

bestimmte Aufgaben übertragen wurden.

(6) Im Falle widersprechender Weisungen hat in Angelegenheiten des Aufsichtsrates dieser und in allen anderen Angelegenheiten das Präsidium zu entscheiden.

Vergütung

§ 4a. Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 1) sowie der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 2) ist die Tätigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds ehrenamtlich. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit Verordnung eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzusehen.

Sorgfaltspflicht

§ 4b. (1) Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 3c) sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in § 4 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrates haben über die in den Abs. 1 und 2 genannten Pflichten hinaus die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811.

Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds

§ 4c. Scheiden Mitglieder der Organe des Wissenschaftsfonds während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Besetzung der Organe neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubesetzen.

Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung

§ 5. (1) Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind

           1. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,

           2. die Beschlussfassung über den Bericht gemäß § 2b Z 3 auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,

           3. die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2,

           4. die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,

           5. die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,

           6. die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,

           7. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 9b Abs. 1 Z 1 sowie

           8. die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß § 5a Abs. 5.

(2) Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien (§ 8 Abs. 1 Z 4) Stellung zu nehmen.

Mitglieder der Delegiertenversammlung

§ 5a. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

           1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, genannten Universitäten,

           2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

           3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der AIT Austrian Institute of Technology GmbH,

           4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Donau-Universität Krems,

           5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Institute of Science and Technology – Austria,

           6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ludwig Boltzmann Gesellschaft,

           7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschulkonferenz,

           8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

           9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz sowie

         10. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt wurde.

(2) Der Delegiertenversammlung gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:

           1. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ernannt wurde,

           2. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt wurde sowie

           3. die Mitglieder des Präsidiums (§ 8a).

(3) Die in Abs. 1 angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 Z 1 haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(5) Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

Aufgabe des Kuratoriums

§ 6. Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.

Mitglieder des Kuratoriums

§ 6a. (1) Dem Kuratorium gehören an

           1. als stimmberechtigte Mitglieder:

                a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8a) mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten,

               b) die Referentinnen und Referenten sowie

           2. als nicht stimmberechtigtes Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident.

(2) Die Referentinnen und Referenten sind wie folgt zu wählen:

           1. Die Funktion der Referentinnen und Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste durch die Delegiertenversammlung gemäß § 5 Abs. 1 Z 5, öffentlich auszuschreiben.

           2. Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c) aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen die erforderliche Zahl an Referentinnen und Referenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen.

(3) Die Referentinnen und Referenten sind für jeweils drei Jahre zu wählen. Für jedes dieser Mitglieder des Kuratoriums ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für drei Jahre zu bestimmen. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(4) Bei der Wahl von Referentinnen und Referenten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zahl von insgesamt 30 möglichst nicht überschritten wird. Überschreitungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine sorgfältige Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben in den festgelegten Wissenschaftsdisziplinen zu gewährleisten.

(5) Die Referentinnen und Referenten dürfen keinem anderen Organ des Wissenschaftsfonds angehören.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident

           1. lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums und

           2. führt den Vorsitz im Kuratorium.

Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von einer wissenschaftlichen Vizepräsidentin oder einem wissenschaftlichen Vizepräsidenten vertreten.

Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

§ 7. (1) Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind

           1. die Vertretung des Wissenschaftsfonds,

           2. der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Wissenschaftsfonds,

           3. der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (§ 8 Abs. 4),

           4. die Einberufung des Kuratoriums gemäß § 6a Abs. 6,

           5. die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2,

           6. die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,

           7. die Information der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4, wobei der Delegiertenversammlung ebenso wie deren einzelnen Mitgliedern eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme hiezu zukommt, sofern von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nicht eine längere Frist bestimmt wird,

           8. die Vorsitzführung

                a) im Kuratorium (§ 6a Abs. 6) und

               b) im Präsidium (§ 8 Abs. 2) sowie

           9. die Leitung der Geschäftsstelle (§ 8c).

(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.

Aufgaben des Präsidiums

§ 8. (1) Die Aufgaben des Präsidiums sind

           1. die Ausschreibung der Funktion der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,

           2. die Erstellung von Vorschlägen für

                a) den Bericht gemäß § 2b Z 3,

               b) die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß § 3 und

                c) die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,

           3. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind,

           4. die Beschlussfassung über Richtlinien für Förderungsprogramme des Wissenschaftsfonds sowie

           5. regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, handelt das Präsidium als Kollegialorgan unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten sind die kaufmännischen und administrativen Aufgaben zu übertragen und zumindest folgende Aufgaben vorzubehalten:

           1. die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 4 auf den Webseiten der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,

           2. die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,

           3. die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsrates über

                a) alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,

               b) die Überwachung der Einhaltung der für den Wissenschaftsfonds geltenden Regelungen,

                c) für den Wissenschaftsfonds bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds sowie

               d) alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen,

           4. die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichts gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c gemeinsam mit dem Jahresabschluss an den Aufsichtsrat sowie

           5. die Veröffentlichung der gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Zustimmung der Betroffenen (§ 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:

                a) Name und Geburtsjahr der Mitglieder des Präsidiums,

               b) Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode für alle Mitglieder des Präsidiums,

                c) Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern des Präsidiums sowie

               d) Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder des Präsidiums in Überwachungsorganen anderer Unternehmen.

(4) Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Abs. 3 übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.

(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen.

Mitglieder des Präsidiums

§ 8a. (1) Das Präsidium besteht aus

           1. der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7),

           2. einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder einem kaufmännischen Vizepräsidenten sowie

           3. drei wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums sind wie folgt zu wählen bzw. bestellen:

           1. Die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben.

           2. Die Delegiertenversammlung hat aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstellen.

           3. Die Präsidentschaftskandidatinnen und Präsidentschaftskandidaten gemäß Z 2 haben aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen drei Personen für die Funktion als wissenschaftliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten (Abs. 1 Z 3) auszuwählen. Die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Funktion der wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten

                a) bilden zusammen mit der Präsidentschaftskandidatin oder dem Präsidentschaftskandidaten den Wahlvorschlag und

               b) dürfen gleichzeitig mehreren Wahlvorschlägen angehören.

           4. Das Präsidium, mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, ist vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus den Wahlvorschlägen gemäß Z 3 zu wählen.

           5. Der Aufsichtsrat hat nach Anhörung der gemäß Z 4 gewählten Präsidentin oder des gemäß Z 4 gewählten Präsidenten die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu bestellen. Die Funktionen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 dürfen nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden; in diesen Fällen ist die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode zulässig. Für die Funktion gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Wiederwahl unbeschränkt zulässig.

(4) Wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl

           1. der Präsidentin oder des Präsidenten (Abs. 1 Z 1) sowie

           2. der von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Wiederwahl vorgeschlagenen wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (Abs. 1 Z 3)

ohne Ausschreibung erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.

(5) Wenn die amtierende kaufmännische Vizepräsidentin oder der amtierende kaufmännische Vizepräsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung, jedoch nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.

(6) Alle nicht zur Wiederwahl gemäß Abs. 4 Z 2 vorgeschlagenen Funktionen sowie alle Funktionen gemäß Abs. 4 und 5, die bei der Wiederwahl nicht die erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten haben, sind gemäß Abs. 2 zu wählen bzw. bestellen.

(7) Als Mitglieder des Präsidiums dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die

           1. über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Mitgliedes des Präsidiums wahrzunehmen,

           2. verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und

           3. auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.

(8) Folgende Personen dürfen dem Präsidium nicht angehören:

           1. die Mitglieder

                a) von anderen Organen des Wissenschaftsfonds, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten des Wissenschaftsfonds,

               b) von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,

                c) des Wissenschaftsrates,

               d) von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,

                e) der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

           2. Funktionäre einer politischen Partei,

           3. Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

           4. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie

           5. Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.

Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums

§ 8b. (1) Die Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsrat hat Mitglieder des Präsidiums abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere

           1. grobe Pflichtverletzung oder

           2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder

           3. ein Ausschließungsgrund gemäß § 8a Abs. 8,

wobei die Aufsichtsbehörde mit Bescheid und der Aufsichtsrat mit Beschluss zu entscheiden hat.

(2) Allfällige bei Ausscheiden aus dem Präsidium zu leistende Abschlagszahlungen dürfen nur gezahlt werden, wenn das Ausscheiden nicht von dem Mitglied des Präsidiums zu vertreten ist. Jedenfalls dürfen Abschlagszahlungen nicht mehr als zwei Jahresgesamtvergütungen überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages abgelten.

Geschäftsstelle

§ 8c. Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen, deren Leitung der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 9. (1) Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind

           1. die Überwachung

                a) der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Präsidiums,

               b) der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

                c) der Geschäftsentwicklung des Wissenschaftsfonds,

               d) des Risikomanagements des Wissenschaftsfonds,

                e) der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsrates sowie

                f) der Einhaltung der Berichtspflichten an den Aufsichtsrat,

           2. die Beschlussfassung über

                a) den Jahresabschluss,

               b) den Jahresvoranschlag,

                c) den Corporate-Governance-Bericht,

               d) die Mehrjahresprogramme und jährlichen Arbeitsprogramme nach § 3 sowie deren Änderungen,

                e) eine angemessene Aufwandsentschädigung für die wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Referentinnen und Referenten des Kuratoriums,

                f) die schuldrechtlichen Regelungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännische Vizepräsidenten,

               g) die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,

               h) die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten sowie

                 i) die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien,

           3. die Zustimmung

                a) zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,

               b) zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

                c) zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

               d) zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

                e) zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

                f) zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen,

               g) zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik,

               h) zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber dem Wissenschaftsfonds oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,

                 i) zur Geschäftsordnung der anderen Organe sowie

                 j) zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,

           4. die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,

           5. die Wahl

                a) des Präsidiums aus den Wahlvorschlägen gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 und

               b) des weiteren Aufsichtsratsmitgliedes gemäß § 9b Abs. 1 Z 4,

           6. die Bestellung

                a) der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 5 und

               b) einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers,

           7. die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums oder des gesamten Präsidiums gemäß § 8b,

           8. die Vertretung des Wissenschaftsfonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Präsidium oder Mitgliedern des Präsidiums sowie

           9. die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Behandlung.

(2) Der Aufsichtsrat darf durch seine Tätigkeit nicht in wissenschaftliche Wertungen des Kuratoriums eingreifen.

(3) Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des Präsidiums dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.

(4) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so dürfen die Antragstellerinnen oder Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Sitzungen des Aufsichtsrates

§ 9a. (1) Den Sitzungen des Aufsichtsrates sind zur Beratung beizuziehen:

           1. die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH sowie

           2. die Präsidentin oder der Präsident der Christian Doppler Forschungsgesellschaft.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates haben zumindest vierteljährlich stattzufinden.

(3) Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 Z 8 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.

Mitglieder des Aufsichtsrates

§ 9b. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei

           1. vier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,

           2. drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsendet werden,

           3. ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsendet wird,

           4. ein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Z 1 bis 3 gewählt wird und

           5. ein Mitglied, die oder der Vorsitzende des Betriebsrates des Wissenschaftsfonds oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter zu sein hat.

(2) Kommt es innerhalb von sechs Wochen

           1. nach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Abs. 1 Z 4) oder

           2. nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,

hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 4 oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.

(3) Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die

           1. über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes wahrzunehmen,

           2. verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und

           3. auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.

(4) Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:

           1. die Mitglieder

                a) von anderen Organen des Wissenschaftsfonds,

               b) von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,

                c) des Wissenschaftsrates,

               d) von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,

                e) der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

           2. Funktionäre einer politischen Partei,

           3. Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

           4. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie

           5. Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.

(5) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.

(6) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(7) Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates

§ 9c. Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere

           1. grobe Pflichtverletzung oder

           2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder

           3. ein Ausschließungsgrund gemäß § 9b Abs. 4.“

2. Die §§ 18 bis 25 sowie § 27 samt Überschrift entfallen.

3. Die Überschrift vor § 26 lautet:

„Abgaben- und Gebührenbefreiung“

4. Dem § 29 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die §§ 1 bis 10, §§ 18 bis 25 sowie § 27 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.

(6) Die §§ 1 bis 9c, die Überschrift des § 26, § 30 sowie § 31 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. XX/2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.“

5. § 30 samt Überschrift lautet wie folgt:

„Übergangsbestimmungen für die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015

§ 30. (1) § 3e Abs. 3 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. XX/2015, ist nur auf Förderungen, die vom Wissenschaftsfonds nach dem Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. XX/2015, vergeben werden, anzuwenden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 betrauten Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 3 bis 8 weiter. Die schuldrechtlichen Beziehungen dieser Organwalter zum Wissenschaftsfonds werden durch die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 nicht berührt.

(3) Funktionsperioden auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, gelten nicht als Funktionsperioden im Sinne des § 5a Abs. 3, § 6a Abs. 3, § 8a Abs. 3 und § 9b Abs. 6.

(4) Die Funktionsperiode der auf Grund des § 10 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, bestellten Geschäftsführung verlängert sich als Funktionsperiode einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder eines kaufmännischen Vizepräsidenten, ohne weitere Anforderungen, bis 31. August 2016.

(5) Die Funktionsperiode des auf Grund des § 5a Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, bestellten Aufsichtsrates verlängert sich, ohne weitere Anforderungen, bis zur Konstituierung des neuen Organes, längstens jedoch bis 31. Jänner 2016.

(6) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 31. Jänner 2016 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. XX/2015, zu konstituieren und die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten öffentlich gemäß § 8a Abs. 2 Z 1 auszuschreiben. Der Aufsichtsrat hat bis 31. Juli 2016 das Präsidium gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 und 5 zu wählen bzw. zu bestellen.

(7) Die Delegiertenversammlung hat sich innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. XX/2015, zu konstituieren und ehestmöglich die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. XX/2015, zu wählen. Außerdem hat die Delegiertenversammlung bis sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des auf Grund des bisherigen § 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, gewählten Präsidiums, spätestens jedoch bis 30. April 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. XX/2015, einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2 zu erstatten.

(8) Das auf Grund des bisherigen § 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, konstituierte Kuratorium darf ab Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. XX/2015, gemäß § 6a in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. XX/2015, ergänzt werden.

(9) Bis zum Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung gilt die FWF-Stimmgewichtungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2004, auf Grund dieser Bestimmung, weiter.

(10) Abweichend von den §§ 2d Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a ist ein Jahresabschluss im Sinne des Dritten Buches des UGB spätestens für das Geschäftsjahr 2019 erforderlich. Für die Geschäftsjahre davor erfüllt auch ein Rechnungsabschluss im Sinne des § 5a Abs. 4 lit. a dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, die Anforderungen der §§ 2d Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. XX/2015.“

6. § 31 Z 5 lautet wie folgt:

„5. hinsichtlich der §§ 2 bis 9c sowie 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2 Z 2 und der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 9b Abs. 1 Z 3, soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;“