Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       sichergestellte Rechts-, insbesondere Verfassungskonformität des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG)

-       verbessertes Liquiditätsmanagement des Wissenschaftsfonds

-       modernisierte Organisationsstrukturen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst folgende Maßnahmen:

 

-       Verankerung des Bundes Public Corporate Governance Kodex

-       Beschleunigung der Entscheidungsprozesse

-       Klarere Aufgabenverteilung zwischen den Organen

-       Stärkung der Delegiertenversammlung

-       Ausbau der Aufgaben des Aufsichtsrates

-       Optimierung der Geschäftsführungsregelungen für das Präsidium

-       Verbesserung der Geräteverwaltung

-       Veröffentlichung relevanter Informationen im Internet

 

Wesentliche Auswirkungen

Mit der vorliegenden Regierungsvorlage werden keine finanziellen Verpflichtungen des Bundes vorgesehen. Diese bestimmen sich nach wie vor aus dem vom Wissenschaftsfonds vorgelegten und durch den Bund genehmigten Arbeitsprogramm. Auch Maßnahmen mit potentiell finanziellen Auswirkungen, wie etwa die Anstellung für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten, führen daher nicht zwangsläufig zu erhöhten finanziellen Belastungen des Bundes, sondern gehen zu Lasten des Budgets des Wissenschaftsfonds. Ein Mehraufwand für die öffentliche Hand ist daher auf Grund dieser Regierungsvorlage nicht zu erwarten.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Die Regierungsvorlage führt die im Forschungs- und Technologieförderungsgesetz gepflegte Tradition der Gleichstellung der Geschlechter weiter fort. In § 4 Abs. 2 der vorliegenden Regierungsvorlage wird zukünftig bei der Bestellung von Organen nicht nur auf eine gleichmäßige Verteilung im Hinblick auf die Vertretung beider Geschlechter, sondern auch im Hinblick auf die Altersstruktur zu achten sein.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen gemäß Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Wissenschaftsfonds-Novelle 2015

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung eines hohen Grads an Spitzenforschung sowie einer aktiven Teilnahme am europäischen Forschungsraum durch Einwerbung von Forschungsmitteln aus dem Forschungsrahmenprogramm“ der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

In den letzten Jahren ist es zu zahlreichen – auch für die Forschungsförderung – relevanten Änderungen gekommen. Einerseits hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2009 (VfSlg. 18.808/2009) ausdrücklich festgestellt, dass auch das staatliche Förderwesen und damit Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung Gegenstand von Ausgliederungen sein können. Andererseits ist es im Zuge der Bundeshaushaltsreform, beginnend mit der Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 1/2008, zu massiven Umwälzungen im Bereich des Bundeshaushaltsrechtes gekommen. Des Weiteren hat die Bundesregierung am 30. Oktober 2012 den Bundes Public Corporate Governance Kodex (B‑PCGK) beschlossen, dessen Umsetzung für den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Wissenschaftsfonds – FWF) bis dato nur eingeschränkt erfolgen konnte und nun vollständig nachgeholt werden soll.

Zudem kam es durch die Neuerlassung des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und der Neugründung von Forschungsinstituten (z.B. Institute of Science and Technology Austria [IST Austria]) zu einer grundlegenden Veränderung bei den Förderungswerbern.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Beibehaltung der aktuellen Rechtslage würde einerseits eine Verbesserung des Liquiditätsmanagements des Wissenschaftsfonds verhindern und andererseits den Entwicklungen der letzten Jahre, wie etwa dem Beschluss des Bundes Public Corporate Governance Kodex, nicht gerecht werden. Zudem würden, durch ein Absehen von der Gesetzesänderung, die bestehenden Unklarheiten in der Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Organen bestehen bleiben und die Entscheidungsfindung der einzelnen Organe wäre dadurch weiterhin erschwert.

Auf Grund fortbestehender, komplexer Beschlussprozesse bei strategischen Entscheidungen könnte die Beschlussfassung durch das Präsidium nicht beschleunigt werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Bestimmungen der vorgeschlagenen Novelle zum Forschungs- und Technologieförderungsgesetz sollen mit 1. Oktober 2015 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt können daher die Strukturänderungen wirksam werden. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass Auswirkungen auf Grund geänderter Strukturen eine Anlaufzeit von einigen Jahren haben. So beginnt beispielsweise im konkreten Fall die Funktionsperiode des „neuen“ Präsidiums auf Grund des neuen § 8 der Regierungsvorlage erst mit 1. September 2016. Erst zu diesem Datum kommen sämtliche Bestimmungen der vorliegenden Regierungsvorlage vollständig zu Geltung, weil dann beispielsweise auch das neue Wahlverfahren angewandt wird. Es soll daher zumindest ein Zeitraum von drei Jahren ab diesem Zeitpunkt des „vollständigen Wirksamwerdens“ abgewartet werden, um mit der Evaluierung zu beginnen. Vor diesem Zeitpunkt kann nicht damit gerechnet werden, dass ausreichende Erfahrungswerte in der Praxis verfügbar sein werden, um valide Gesamtaussagen zu machen.

 

Ziele

 

Ziel 1: sichergestellte Rechts-, insbesondere Verfassungskonformität des FTFG

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Seit der letzten Novelle gab es weitgehende Neuerungen insbesondere auf dem Gebiet des Haushaltsrechtes, der Judikatur zu Ausgliederungen sowie der Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes.

Formulierung von Bestimmungen, die dem neuesten Stand der Forschungs- und Technologieförderung entsprechen und dabei sowohl legistische Vorgaben einhalten als auch Verwaltungslasten reduzieren.

 

Ziel 2: verbessertes Liquiditätsmanagement des Wissenschaftsfonds

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gegenwärtig ist das Finanzcontrolling nur wenig determiniert im Forschungs- und Technologieförderungsgesetz.

Auf Grund der hohen Fördersummen, die jährlich aus Bundesmitteln vergeben werden, soll ein Finanzcontrolling erfolgen, um für die Zukunft bessere Prognosen für die Gewährung von Förderungen geben zu können.

 

Ziel 3: modernisierte Organisationsstrukturen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Aufgabenverteilung zwischen Präsidium und Geschäftsführung unklar. Außerdem sind die Mitglieder des Präsidiums ehrenamtlich tätig. Dies steht in keinem Verhältnis zu dem Aufwand und der Komplexität, die mit der Wahrnehmung der Funktion verbunden sind.

Durch die Neuregelung der Aufgabenverteilung und die Einführung von hauptamtlich tätigen Präsidiumsmitgliedern wird die Effektivität der Entscheidungsfindung der Organe verbessert.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verankerung des Bundes Public Corporate Governance Kodex

Beschreibung der Maßnahme:

Die Vorgaben des Bundes Public Corporate Governance Kodex werden an zahlreichen Stellen der Regierungsvorlage umgesetzt. Zu den wichtigsten Stellen zählen:

1)     § 8 Abs. 3 Z 2 der Regierungsvorlage, wonach ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß der Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung, BGBl. II Nr. 511/2012, einzurichten ist,

2)     §§ 8b und 9c der Regierungsvorlage, wonach Mitglieder des Präsidiums oder des Aufsichtsrates abberufen werden können,

3)     § 9 der Regierungsvorlage, wonach die Befugnisse und Aufgaben des Aufsichtsrates an vergleichbare Bestimmungen des Gesellschaftsrechts herangeführt werden, sowie

4)     § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c der Regierungsvorlage, wonach der Aufsichtsrat jährlich einen Corporate Governance Bericht zu beschließen hat.

 

Umsetzung der Ziele 1 und 2 und 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind weder ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß der Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung eingerichtet noch können die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Präsidiums abberufen werden noch bestehen ausdrückliche oder klare Regelungen zu den Aufgaben und Befugnissen des Aufsichtsrates noch ist ein jährlicher Corporate Governance Bericht verpflichtend vorgesehen.

Die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß der Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung kann überprüft werden. Außerdem kann ab 2015 überprüft werden, ob Corporate Governance Berichte vorgelegt wurden, da diese nach § 8 Abs. 3 Z 5 der Regierungsvorlage von der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten im Internet zu veröffentlichen sind.

 

Maßnahme 2: Beschleunigung der Entscheidungsprozesse

Beschreibung der Maßnahme:

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage werden die Aufgaben des Kuratoriums auf die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben konzentriert und damit die Mitwirkung bei strategischen Entscheidungen in die Delegiertenversammlung verlagert. Außerdem wird es in Zukunft möglich sein, auch mehr als 30 Referentinnen und Referenten für das Kuratorium vorzusehen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt beträgt die Entscheidungsdauer bei strategischen Entscheidungen von der Erstellung der Vorschläge durch das Präsidium bis zum Einlangen bei der Aufsichtsbehörde ca. 6 Monate.

Die Entscheidungsdauer bei strategischen Entscheidungen von der Erstellung der Vorschläge durch das Präsidium bis zum Einlangen bei der Aufsichtsbehörde soll zukünftig unter dem bisherigen Schnitt liegen.

 

Maßnahme 3: Klarere Aufgabenverteilung zwischen den Organen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Aufgabenkataloge der jeweiligen Organe wurden – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – ausführlicher gestaltet, um möglichst wenig Platz für Unklarheiten hinsichtlich der Verantwortungsbereiche zu lassen. So definiert § 7 Abs. 1 der Regierungsvorlage die Aufgaben des monokratischen Organs der Präsidentin oder des Präsidenten, § 8 Abs. 1 der Regierungsvorlage die Aufgaben des Kollegialorgans „Präsidium“ und § 8 Abs. 3 die Aufgaben der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten. Auch die Regelung, wonach die kaufmännische Position innerhalb der Geschäftsleitung (§ 10 FTFG in der bisherigen Fassung) nun zu einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder einem kaufmännischen Vizepräsidenten, d.h. einem Mitglied des Präsidiums aufgewertet wird (§ 8a Abs. 1 Z 2 der Regierungsvorlage), soll zur Klarstellung der Aufgabenverteilung führen. Mittelbar dient diese Aufwertung der kaufmännischen Position auch dem Ziel eines verbesserten Liquiditätsmanagements.

 

Umsetzung der Ziele 1, 2 und 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist insbesondere die Rollenverteilung zwischen Geschäftsführung und Präsidium unklar.

Ein reibungsloses Zusammenarbeiten zwischen den Organen ist anzustreben, das sich insbesondere in einer effizienteren Entscheidungspraxis und verkürzten Entscheidungszeiträumen niederschlagen soll.

 

Maßnahme 4: Stärkung der Delegiertenversammlung

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die vorgeschlagene Regierungsvorlage soll es zu einer wesentlichen Stärkung der Delegiertenversammlung kommen. Gemäß § 5 Abs. 2 der Regierungsvorlage haben „[d]ie Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder […] das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien (§ 8 Abs. 1 Z 4) Stellung zu nehmen“. Dieses Recht steht ausdrücklich sowohl dem Organ „Delegiertenversammlung“ als auch seinen Mitgliedern zu und soll im Sinne der Transparenz und Partizipation zu einer Verbesserung der Abstimmung zwischen den in der Delegiertensammlung vertretenen universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen und dem Wissenschaftsfonds beitragen. Außerdem hat die Delegiertenversammlung ihren eigenen Vorsitzenden zu wählen (§ 5 Abs. 1 Z 8 der Regierungsvorlage).

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt finden Sitzungen der Delegiertenversammlung durchschnittlich nur zweimal pro Jahr statt. Die Möglichkeiten eines formellen Rückmeldungsprozesses sind daher sehr begrenzt.

Zukünftig soll die Delegiertenversammlung ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden selbst wählen (§ 5 Abs. 1 Z 8 der Regierungsvorlage) und somit auch im Endeffekt ihre Sitzungsfrequenz selbst bestimmen können. Außerdem wird durch die Erweiterung der Aufgaben ein verstärktes Mitspracherecht der Delegiertenversammlung geschaffen, das zu einer besseren Abstimmung zwischen Wissenschaftsfonds und (außer)universitären Forschungseinrichtungen beiträgt.

 

Maßnahme 5: Ausbau der Aufgaben des Aufsichtsrates

Beschreibung der Maßnahme:

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage werden die Aufgaben des Aufsichtsrates um folgende Befugnisse erweitert:

1.      die Überwachung

           a) der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Präsidiums,

          b) der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

           c) der Geschäftsentwicklung des Wissenschaftsfonds,

          d) des Risikomanagements des Wissenschaftsfonds,

           e) der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsrates,

           f) der Einhaltung der Berichtspflichten an den Aufsichtsrat,

2.      die Beschlussfassung über

           a) den Corporate-Governance-Bericht,

          b) die schuldrechtlichen Regelungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännische Vizepräsidenten,

           c) die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien,

3.      die Zustimmung

           a) zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,

          b) zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

           c) zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

          d) zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

           e) zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

           f) zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen,

          g) zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik,

          h) zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber dem Wissenschaftsfonds oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,

            i) zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,

5.      die Wahl des Präsidiums aus den Wahlvorschlägen gemäß § 8a Abs. 2 Z 4,

6.      die Bestellung der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 5,

7.      die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums oder des gesamten Präsidiums gemäß § 8b,

8.      die Vertretung des Wissenschaftsfonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Präsidium oder Mitgliedern des Präsidiums sowie

9.      die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Behandlung.

Hervorgehoben werden muss an dieser Stelle allerdings auch die neu aufgenommene Bestimmung des § 9 Abs. 2, wonach „[d]er Aufsichtsrat [...] durch seine Tätigkeit nicht in wissenschaftliche Wertungen des Kuratoriums eingreifen“ darf.

 

Umsetzung der Ziele 1, 2 und 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fungiert der Aufsichtsrat des FWF nur in sehr eingeschränkter Weise als Überwachungsorgan und wird insbesondere durch die taxative Auflistung seiner Befugnisse in der Wahrnehmung dieser Funktion eingeschränkt.

Durch die Erweiterung der gesetzlichen Aufgaben des Aufsichtsrates wurde dessen Möglichkeit zur Einflussnahme vergrößert und dadurch ein „echtes“ Überwachungsorgan geschaffen, welches in seiner Ausgestaltung an die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes angelehnt ist.

 

Maßnahme 6: Optimierung der Geschäftsführungsregelungen für das Präsidium

Beschreibung der Maßnahme:

§ 8 Abs. 2 der Regierungsvorlage sieht vor, dass „[s]ofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, [...] das Präsidium als Kollegialorgan“ handelt. Damit ist ausdrücklich auch die Möglichkeit eröffnet, in der Geschäftsordnung ein nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu gliederndes, so genanntes Ressortsystem vorzusehen. Dies soll ebenso wie das in § 8 Abs. 5 der Regierungsvorlage vorgeschlagene Dirimierungsrecht der Präsidentin oder des Präsidenten wesentlich zur Verbesserung der Entscheidungsfindung auf Ebene des Präsidiums beitragen.

 

Umsetzung der Ziele 1, 2 und 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es keine Arbeitsteilung innerhalb des Präsidiums und werden Entscheidungen deshalb nicht in der kürzestmöglichen Zeit getroffen.

Zukünftig soll die Möglichkeit der Verteilung von Aufgaben auf einzelne Mitglieder des Präsidiums in der Geschäftsordnung zur Verbesserung und Beschleunigung der Entscheidungsfindung des Präsidiums beitragen.

 

Maßnahme 7: Verbesserung der Geräteverwaltung

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll einerseits ausdrücklich die Verpflichtung zu einem wirksamen Inventarisierungssystem vorgesehen werden und andererseits die Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, als entscheidendes Kriterium für die weitere Verwendung herangezogen werden. Des Weiteren soll dem Wissenschaftsfonds die Verpflichtung auferlegt werden, die genaue Ausgestaltung der Geräteverwaltung durch die Erlassung entsprechender Richtlinien zu regeln.

 

Umsetzung der Ziele 2 und 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Zuge einer Überprüfung der vom Wissenschaftsfonds finanzierten Forschungsgeräte wurden einerseits Mängel in der Inventarisierung sowie andererseits nicht nachvollziehbare Schwellen in Höhe von 1.500,00 EUR sowie 24.000,00 EUR festgestellt.

Zukünftig sollen alle vom Wissenschaftsfonds geförderten Geräte ordnungsgemäß inventarisiert und beispielsweise in einer laufend zu aktualisierenden Liste angeführt sein, wobei die – zumindest in der steuerlichen Praxis – übliche Bagatellgrenze von 400,00 EUR heranzuziehen ist. Außerdem wird der Wissenschaftsfonds gesetzlich dazu verpflichtet, die inhaltliche Ausgestaltung der Finanzierung von Forschungsgeräten im Wege von Richtlinien festzulegen.

 

Maßnahme 8: Veröffentlichung relevanter Informationen im Internet

Beschreibung der Maßnahme:

Die Veröffentlichung relevanter Informationen im Internet soll eine zeitgemäße und für ein sehr breites Publikum leicht zugängliche Bekanntmachung ermöglichen. Diese Aufgabe ist – unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen – gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 der Regierungsvorlage der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten übertragen. Durch die verbesserte Verfügbarkeit von Informationen soll insbesondere auch die Stellung von Förderanträgen weiter vereinfacht werden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist weder eine Veröffentlichung der Förderrichtlinien des Wissenschaftsfonds noch des Jahresabschlusses noch eines Corporate Governance Berichtes im Internet vorgesehen.

Veröffentlichung des Jahresabschlusses, des Jahresvoranschlages, des Corporate Governance-Berichts, der Mehrjahresprogramme und jährlichen Arbeitsprogramme (§ 3 der Regierungsvorlage) sowie deren Änderungen sowie der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates im Internet.

 

Maßnahme 9: Weitere Professionalisierung insbesondere des kaufmännischen Bereiches

Beschreibung der Maßnahme:

Nach der Einrichtung des Aufsichtsrates durch das Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004, soll auch mit dieser Regierungsvorlage die Professionalisierung des Wissenschaftsfonds, insbesondere auf dem kaufmännischen Gebiet, weiter vorangetrieben werden. Vor diesem Hintergrund soll beispielsweise in Zukunft die Funktion als Präsidentin oder Präsident sowie kaufmännische Vizepräsidentin oder kaufmännischer Vizepräsident nicht mehr ehrenamtlich, sondern hauptberuflich sein. Damit einhergehend und insbesondere aus Gründen der Klarstellung, wurde in den §§ 4b bzw. 8 Abs. 6 der Regierungsvorlage ausdrücklich auf die Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung verwiesen. Auch die Einführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings (§ 8 Abs. 3 Z 2 der Regierungsvorlage) sowie die Umstellung des Rechnungswesen auf doppelte Buchführung gemäß Unternehmensgesetzbuch (§ 2d Abs. 2 Z 1, § 8 Abs. 3 Z 4, § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 30 Abs. 10 der Regierungsvorlage) führen zu einer noch besseren Planbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit der Aktivitäten des Wissenschaftsfonds. Abgerundet wird dieses Maßnahmenbündel durch die Aufwertung der kaufmännischen Position innerhalb der Geschäftsleitung gemäß § 8 Abs. 3 der Regierungsvorlage sowie die vom Rechnungshof geforderte Stärkung des Aufsichtsrates gemäß § 9 der Regierungsvorlage.

 

Umsetzung der Ziele 2 und 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Liquiditätsmanagement kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vollumfänglich wahrgenommen werden, weil einerseits die erforderlichen Zahlen fehlen und andererseits die kaufmännische Komponente bisher nicht so im Vordergrund gestanden ist.

Zukünftig ist sichergestellt, dass ein Mitglied des Präsidiums ausschließlich für kaufmännische Angelegenheiten zuständig sein wird. Vor allem soll ein wesentlich verbessertes Datenmaterial dazu führen, dass Liquiditätsengpässe zukünftig nicht mehr auftreten. Das Ziel der Maßnahme ist erreicht, wenn es seit ihrer Umsetzung nicht mehr zu gefährlichen Engpässen bei der Liquidität gekommen ist.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Beteiligung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen und in Entscheidungsgremien im Regelungsbereich

In der aktuellen Rechtslage sieht § 4 Abs. 2 des bisherigen Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes vor, dass „[b]ei der Bestellung der Organe und Beiräte [...] der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken“ ist. Diese Vorgabe wird in der vorliegenden Regierungsvorlage sogar noch erweitert, indem zukünftig auch Aspekte der Diversität im Hinblick auf die Altersstruktur zu berücksichtigen sind.

 

Beteiligung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen und in Entscheidungsgremien

Institution, Gremium und Position

Aktueller Stand

Erwarteter Stand

Quelle/ Erläuterung

 

Frauen

Männer

% Frauen

Frauen

Männer

% Frauen

 

Präsidium

2.00

2.00

50.00

2.00

3.00

40.00

https://www.fwf.ac.at/de/ueber-den-fwf/organisation/geschaeftsleitung/

Kuratorium

11.00

16.00

41.00

15.00

15.00

50.00

https://www.fwf.ac.at/de/ueber-den-fwf/organisation/kuratorium/

Aufsichtsrat

4.00

5.00

44.44

5.00

5.00

50.00

https://www.fwf.ac.at/de/ueber-den-fwf/organisation/aufsichtsrat/

 


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, ist eine Wiederverlautbarung des Forschungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/1967, aus dem Jahr 1967. Dem damaligen Gesetzentwurf war eine jahrelange Diskussion vorausgegangen, die letztendlich zu der noch heute im Wesentlichen vorhandenen Struktur des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes geführt hat.

Seit dem Jahr 1967 gab es wichtige Entwicklungen, die auch von großer Bedeutung für den Wissenschaftsfonds sind, wie etwa:

-       die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zu Ausgliederungen („Ausgliederungsjudikatur“)

-       das „neue“ Bundeshaushaltsrecht 2013

-       Änderungen im Universitätsrecht, insbesondere die Inkraftsetzung des Universitätsgesetzes 2002

-       die FTI-Strategie der Bundesregierung (März 2011)

-       die Stärkung der kaufmännischen (wirtschaftlichen) Position im Fonds durch die Einführung von Mehrjahresplanung und -controlling

-       der Beschluss des Public Corporate Governance Kodex im Oktober 2012

-       die Einführung der Legistischen Richtlinien 1990

-       aktuelle Prüfungen durch den Rechnungshof

-       Finanzierungsengpässe in jüngster Vergangenheit

Die vorgeschlagene Novelle soll – unter Beachtung der bestehenden Struktur des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes – diese Entwicklungen durch einen angepassten und vor allem besser strukturierten Gesetzestext angemessen berücksichtigen. Wichtig ist an dieser Stelle festzuhalten, dass – vollkommen in der Tradition der bisherigen Rechtslage stehend – durch die vorgeschlagene Novelle kein wie auch immer gearteter Anspruch von Förderungswerberinnen oder Förderungswerbern begründet wird.

Der Ausgliederungscharakter des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes:

Das Ausgliederungshandbuch (BMF, 2003) definiert die Ausgliederung auf Seite 7 wie folgt:

„Unter dem Begriff der Ausgliederung wird die gesetzliche Übertragung von hoheitlichen Aufgaben und/oder Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes oder eines unselbstständigen Bundesbetriebes einschließlich des bisherigen bundeseigenen Personals auf einen neu geschaffenen Rechtsträger verstanden.“

In Punkt 3 des Ausgliederungshandbuches (Seiten 18 ff), der eine Übersicht über die Ausgliederungsgesetze seit 1964 gibt, werden weder das Forschungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 377/1967, noch sein Nachfolger, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, angeführt. Dennoch ist der Wissenschaftsfonds zweifelsfrei eine Ausgliederung, da „neben diesen Ausgliederungen im engeren Sinn auch Neugründungen angeführt [sind, bei denen] neu geschaffenen Rechtsträgern neben bisherigen Aufgaben der Bundesverwaltung auch neue Aufgaben übertragen wurden“ (Ausgliederungshandbuch 18). Eine derartige Neugründung erfolgte 1967, indem die „Förderung der Forschung und des technisches Fortschritts [als] eine öffentliche Aufgabe im Interesse aller Staatsbürger“ bezeichnet und dem ebenfalls durch das Forschungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 377/1967, eingerichteten Wissenschaftsfonds übertragen wurde (IA 54/A II-653 d BlgNR 11. GP 1). Als Ausgliederung, und damit vom Bund verschiedener Rechtsträger, ist der Wissenschaftsfonds gemäß § 1 BHG 2013 vom Anwendungsbereich des Bundeshaushaltsrechtes ausgenommen.

Der Bundes Public Corporate Governance Kodex:

Der Bundes Public Corporate Governance Kodex (B‑PCGK) wurde von der Bundesregierung am 30. Oktober 2012 beschlossen und ist unter https://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=49430 (14.02.2015) im Internet abrufbar (B‑PCGK 3). Es handelt sich dabei um eine Selbstbindung des Bundes, deren Beachtung den Organen des Bundes bei der Wahrnehmung von Anteilseigner- und Überwachungsfunktionen obliegt. In Bezug auf die, von den obersten Verwaltungsorganen mit diesen Aufgaben betrauten Personen, ist der Kodex rechtlich eine Weisung, die notwendigen Maßnahmen zu dessen Umsetzung vorzunehmen (B‑PCGK 5). Primär ist der Kodex in den Satzung der Unternehmen umzusetzen. Ist die Satzung gesetzlich festgelegt, kommt eine Verankerung des Kodex nur soweit in Betracht als das Gesetz einen entsprechenden Spielraum offen lässt (B‑PCGK 16).

Da in der Praxis auch Schwierigkeiten bei der Auslegung der zentralen Begriffe „Anteilseigner“, „Überwachungsorgan“ und „Geschäftsleitung“ des Bundes Public Corporate Governance Kodex aufgetreten sind, soll an dieser Stelle auch ausdrücklich das Begriffsverständnis des Gesetzgebers dargelegt werden:

1)     Punkt 3.1.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex definiert den Anteilseigner als „Oberstes Verwaltungsorgan des Bundes, dem nach den Rechtsvorschriften […]

-       die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes,

-       die Wahrnehmung der beherrschenden Befugnisse am Unternehmen des Bundes oder

-       die Aufsicht über [Gesellschaften, Stiftungen, Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts und sonstige durch Bundesgesetz anderes bezeichneten Rechtsträger öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 126b B‑VG,

obliegt]“. Da nach § 2d der vorliegenden Regierungsvorlage die Aufsicht über den Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zukommt, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch als Anteilseigner im Sinne des Bundes Public Corporate Governance Kodex anzusehen.

2)     Punkt 3.2 des Bundes Public Corporate Governance Kodex definiert das Überwachungsorgan als „Organ des Unternehmens, das nach dem Gesetz oder den Statuten des Unternehmens die Leitung des Unternehmens in der Geschäftsführung überwacht“. Da das Überwachungsorgan, Organ des Unternehmens, in diesem Fall also des Wissenschaftsfonds, sein muss, scheidet die Aufsichtsbehörde als Überwachungsorgan im Sinne des Bundes Public Corporate Governance Kodex aus. Es ist daher ausschließlich der Aufsichtsrat, wie er in der vorliegenden Regierungsvorlage in den §§ 9 ff vorgesehen ist, Überwachungsorgan im Sinne des Bundes Public Corporate Governance Kodex. Es handelt sich dabei um ein „echtes“ Überwachungsorgan, das hinsichtlich seiner Kompetenzen seinem Vorbild, dem GmbH-Aufsichtsrat, sehr ähnlich ist.

3)     Punkt 9.1.1.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex hält zur Geschäftsleitung fest, dass diese „unter eigener Verantwortung das Unternehmen so zu leiten [hat], wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen des Anteilseigners und der Arbeitnehmer sowie das öffentliche Interesse es erfordert“. Diese Aufgabe kommt gemäß den §§ 7 und 8 der vorliegenden Regierungsvorlage der Präsidentin oder dem Präsidenten oder dem Präsidium zu, das daher auch als Geschäftsleitung im Sinne des Bundes Public Corporate Governance Kodex anzusehen ist. Da – im Gegensatz zur bestehenden Rechtslage – die Funktion der bisherigen Geschäftsführerin oder des bisherigen Geschäftsführers zur kaufmännischen Vizepräsidentin oder zum kaufmännischen Vizepräsidenten als Mitglied des Präsidiums aufgewertet wurde, stellen sich auch schwierige Abgrenzungsfragen, ob nun die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer als Geschäftsleitung im Sinne des Bundes Public Corporate Governance Kodex anzusehen seien oder nicht, nicht mehr.

Begutachtungsverfahren:

In der Zeit von 21. April 2015 bis 22. Mai 2015 wurde der Ministerialentwurf einer Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 (ME 121/ME 25. GP) einem Begutachtungsverfahren unterzogen, in dessen Rahmen 29 Stellungnahmen eingegangen sind. Diesen Stellungnahmen konnten 292 konkrete Aussagen zu einzelnen Stellen des Ministerialentwurfes entnommen werden.

Inhaltliche Hauptanliegen der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren waren

-       die bessere und übersichtlichere Regelung der Kompetenzen von Präsidentin oder Präsidenten einerseits und Präsidium andererseits,

-       die Wiedereinführung von drei wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,

-       die Vermeidung von Redundanzen, wie etwa in § 3d des Ministerialentwurfes („Vertraulichkeit“),

-       die Ergänzung der Erläuterungen in bestimmten Fällen, wie etwa des § 5a Abs. 2 der Regierungsvorlage („nicht stimmberechtige Mitglieder der Delegiertenversammlung“) sowie

-       die Vereinfachung der Weisungszusammenhänge innerhalb des Wissenschaftsfonds, nunmehr geregelt in § 4 Abs. 4 bis 6 der Regierungsvorlage.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der vorliegenden Regierungsvorlage werden keine finanziellen Verpflichtungen des Bundes vorgesehen. Diese bestimmen sich nach wie vor aus den zwischen dem Bund und dem Wissenschaftsfonds abgeschlossenen Arbeitsprogrammen. Auch Maßnahmen mit potentiell finanziellen Auswirkungen, wie etwa die Anstellung für die Präsidentin oder den Präsidenten, führen nicht zu erhöhten finanziellen Belastungen des Bundes, sondern gehen allenfalls zu Lasten des Budgets des Wissenschaftsfonds.

Kompetenzgrundlage:

Die vorliegende Regierungsvorlage stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“) sowie als Selbstbindungsgesetz auch auf Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 – „Zielsetzungen“):

Im Gegensatz zur bisherigen Bestimmung des § 1 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, stellt nun auch „die Entwicklung und Erschließung der Künste“ eine Zielsetzung nach diesem Bundesgesetz dar.

Zu Z 1 (§ 2 – „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“):

Mit dieser Bestimmung wird § 2 in der bestehenden Fassung übernommen.

Abs. 1 entspricht im Wortlaut dem ersten Satz von § 2 in der bestehenden Fassung und wurde bloß übersichtlich strukturiert.

Die Bestimmungen des Abs. 2 sollen schon bisher Geltendes lediglich klar zum Ausdruck bringen. Der zweite Satz nimmt Bezug auf die Wirkungsorientierung, wie sie in den einschlägigen Bestimmungen des neuen Bundeshaushaltsrechtes, d.h. insbesondere des Art. 51 Abs. 8 B‑VG sowie des § 2 Abs. 1 BHG 2013 vorgesehen ist.

Abs. 3 übernimmt wortwörtlich den zweiten Satz von § 2 des bestehenden Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes.

Zu Z 1 (§ 2a – „Finanzierung“):

Mit dieser Bestimmung wird im Wesentlichen § 3 der bisherigen Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes übernommen. Da die Rechtsfähigkeit des Wissenschaftsfonds schon bisher unbeschränkt war, war es theoretisch denkbar, dass der Wissenschaftsfonds nicht nur Einnahmen aus der Erbringung von Leistungen an Dritte (Z 3) oder Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (Z 4) hatte, sondern auch aus anderen Rechtsgeschäften, wie etwa Lizenzvereinbarungen. Im Sinne einer möglichst widerspruchsfreien Regelung wurde daher ein Generaltatbestand für sonstige Einnahmen (Z 6) geschaffen, um jegliche Rechtsunsicherheiten bezüglich des Umfanges der Rechtspersönlichkeit des Wissenschaftsfonds jedenfalls auszuschließen.

Zu Z 1 (§ 2b – „Aufgaben des Wissenschaftsfonds“):

Mit dieser Bestimmung wird § 4 Abs. 1 der bisherigen Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes über die Aufgaben des Wissenschaftsfonds nahezu wortgleich übernommen. Die Z 1 bis 6 übernehmen wortgleich die lit. a bis f des bestehenden § 4 Abs. 1, einzig in Z 3, d.h. lit. c der bestehenden Fassung, wurden die Begriffe „Bedürfnisse“ durch die Begriffe „Bedarfe“ ersetzt. Diese Anpassung erfolgte bloß aus sprachlichen Gründen, eine Änderung der Rechtslage soll damit nicht bewirkt werden.

Durch die Einfügung der Wortfolge „oder im Namen und auf Rechnung Dritter“ in Z 5 wird die ausdrückliche Möglichkeit geschaffen, seitens des Wissenschaftsfonds auch für Dritte, wie etwa Bundesländer, Stiftungen oder internationale Forschungsförderungsagenturen, tätig werden zu können.

Zu Z 1 (§ 2c – „Auskünfte und Unterstützung“):

Mit dieser Bestimmung wird § 24 der bisherigen Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes mit Ausnahme des letzten Satzes übernommen. Grund für den Entfall des letztens Satzes ist die im Begutachtungsverfahren geäußerte Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, wonach „jene Gesetzgebung kompetent [ist], die die Hilfeleistung für Zwecke der von ihr geregelten Materie in Anspruch nimmt (Annexmaterie[) …] Mit dem letzten Satz […] soll jedoch offenbar eine Pflicht des Wissenschaftsfonds zur Amtshilfeleistung auch zu Zwecken der Länder geschaffen werden. Zu einer solchen Regelung ist die Bundesgesetzgebung nicht kompetent.“ Auch die herrschende Lehre (vgl. etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Art. 22 B‑VG, Rz 54 f) vertritt diese Ansicht, sodass § 24 der bisherigen Fassung nur teilweise übernommen werden kann.

Die „erforderlichen Auskünfte“ können dabei sowohl personenbezogene als auch nicht-personenbezogene Daten umfassen. Personenbezogene Daten können beispielsweise zur Beurteilung von Anträgen erforderlich sein und etwa von einer Universität eingeholt werden. Nicht-personenbezogene Daten können beispielsweise Statistiken sein. Die Weitergabe personenbezogener Daten darf jedenfalls nur dann erfolgen, wenn dies zu Zwecken des vorliegenden oder eines anderen Bundesgesetzes erforderlich ist. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist jedenfalls zu wahren, d.h. der Weitergabe nicht-personenbezogener Daten ist der immer Vorzug zu geben vor der Weitergabe personenbezogener Daten.

Zu Z 1 (§ 2d – „Aufsicht über den Wissenschaftsfonds“):

Mit Abs. 1 wird § 25 Abs. 1 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes übernommen.

Abs. 2 übernimmt § 25 Abs. 2 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes.

Abs. 3 übernimmt im Wesentlichen § 25 Abs. 3 der bestehen Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes. Im Vergleich zur bestehenden Rechtslage wurden der zweite und der dritte Satz zusammengezogen und um die ausdrückliche Aufzählung der Organe, von denen Protokolle zu übermitteln sind, ergänzt. Der neue zweite Satz lautet nun:

„Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.“

Damit soll eine für alle Beteiligten effiziente Protokollierung ermöglicht werden. Andererseits wurde im letzten Satz der Ausdruck „Akten“ durch den passenderen Ausdruck „Unterlagen“ ersetzt.

Auf Grund der verfassungsgerichtlichen Judikatur, insbesondere VfSlg. 18.808/2009, sowie der Lehre müssen im Gesetz Weisungs-, Überwachungs- und Mitspracherechte des Bundes gegenüber dem Wissenschaftsfonds normiert werden. Für eine wirksame Überwachung durch die Aufsichtsbehörde ist es daher erforderlich, dass die Aufsichtsbehörde, über sämtliche Informationen verfügen kann, die auch dem Wissenschaftsfonds zur Verfügung stehen. Dies ist insbesondere erforderlich, um die parlamentarische Verantwortung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu wahren. Die dafür erforderlichen Daten („Auskünfte“) dürfen sowohl personenbezogen als auch nicht-personenbezogen verwendet werden. Personenbezogene Daten könnten in diesem Zusammenhang beispielsweise die namentliche Nennung bestimmter Referentinnen und Referenten des Kuratoriums zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage sein. Als nicht-personenbezogene Daten kommen etwa die wirtschaftlichen Kennzahlen des Wissenschaftsfonds in Betracht.

Im letzten Satz von Abs. 3 wurde auf Anregung der Rechtsabteilung des Wissenschaftsfonds eine Reduktion der Aufbewahrungsfristen von zehn auf sieben Jahre vorgenommen.

Zu Z 1 (§ 3 – „Programme und Unternehmenskonzept“):

Abs. 1 entspricht im Kern § 4a Abs. 1 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes. Einer Anregung des Rechnungshofes entsprechend wird in der vorgeschlagenen Fassung normiert, dass die Mehrjahresprogramme zumindest einen Zeitraum von drei Jahren umfassen müssen. Damit soll eine bessere Abstimmung mit der Fördertätigkeit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH erreicht werden. Auch sollen diese Mehrjahresprogramme im Sinne einer rollierenden Mehrjahresplanung jedes Jahr angepasst werden.

Neu angefügt wurde auch der letzte Satz, der ebenfalls auf eine Anregung des Rechnungshofes zurückgeht. Damit sollen Synergien bei der mehrjährigen Planung der Forschungsförderung seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nutzbar gemacht werden können.

Abs. 2 übernimmt § 4a Abs. 2 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes. Auf Grund der Konzentration der Kompetenzen des Kuratoriums auf die Förderungsentscheidung, soll die gegenständliche Ermächtigung im zweiten Satz nur für den Wissenschaftsfonds generell und nicht ein bestimmtes seiner Organe, in der bisherigen Fassung, das Kuratorium, gelten. Um den Anforderungen der Praxis bestmöglich entsprechen zu können, sollen die genauen Regelungen für die Förderungsentscheidung im Wege der Geschäftsordnung geregelt werden.

Abs. 3 übernimmt § 4a Abs. 3 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes.

Zu Z 1 (§ 3a – „Berichtswesen“):

Abs. 1 übernimmt § 18 Abs. 1 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes. Im Vergleich zur bestehenden Rechtslage wird ausdrücklich klargestellt, dass der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sämtliche „für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung notwendigen Daten“ zur Verfügung zu stellen sind. Davon sind unter anderem alle zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen erforderlichen Daten und Unterlagen erfasst. Wie bei der Datenverwendungsbestimmung des § 2d Abs. 3 der Regierungsvorlage gibt der Verantwortungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch hier den Umfang der Datenverwendungsbefugnis vor.

Abs. 2 übernimmt § 18 Abs. 2 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes.

Zu Z 1 (§ 3b – „Austausch mit anderen Fördereinrichtungen“):

Mit dieser Bestimmung wird § 19 in der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes übernommen. Zum Inhalt und Umfang dieser Datenverwendungsbefugnis darf auf die Erläuterungen zu den §§ 2c, 2d Abs. 3 und § 3a verwiesen werden.

Im Vergleich zum Ministerialentwurf (ME 121/ME 25. GP) wurde die Wortfolge „und den Ländern“ eingefügt, um auch eine bessere Abstimmung mit der Fördertätigkeit der Länder erzielen zu können. Nachdem der Wissenschaftsfonds den Austausch der erforderlichen Informationen aus faktischen Gründen nicht „sicherstellen“ kann, wird er dazu angehalten diesen Austausch „anzustreben“. Hinsichtlich der kompetenzrechtlichen Grundlagen darf auf die Erläuterungen zu § 2c der vorliegenden Regierungsvorlage verwiesen werden.

Zu Z 1 (§ 3c – „Sachverständige“):

Mit Abs. 1 wird § 20 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes übernommen. Als Sachverständige im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere auch die Referentinnen und Referenten des Kuratoriums gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 lit. b der vorliegenden Regierungsvorlage anzusehen.

Abs. 2 wurde auf Anregung des Wissenschaftsfonds aufgenommen, um beispielsweise auch für die Vorbereitung von strategischen Entscheidungen Expertinnen und Experten beiziehen zu können.

Zu Z 1 (§ 3d – „Vertraulichkeit“):

Abs. 1 übernimmt § 27 in der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes. Wichtig ist an dieser Stelle festzuhalten, dass von „Daten“ und nicht von „personenbezogenen Daten“ im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gesprochen wird. Es sind also nicht nur personenbezogene Daten, sondern jegliche Daten, d.h. auch ohne Personenbezug geschützt. Dieser besondere Schutz erscheint erforderlich zum Schutz einer reibungslosen Zusammenarbeit der Organe des Wissenschaftsfonds. Punkt 8.2.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex hält in diesem Sinne die „Vertraulichkeit [für eine] Grundvoraussetzung für eine offene Diskussion zwischen Geschäftsleitung und Überwachungsorgan“.

Mit Abs. 2 wird der relevante Teil von § 22 Abs. 3 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes übernommen.

Abs. 3 dehnt den zeitlichen Anwendungsbereich der in Abs. 1 und 2 genannten Pflichten auch über das Ende der Tätigkeit bzw. des Dienstverhältnisses hinaus aus. Unter Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist gemäß Abs. 1 auch die Tätigkeit als Sachverständiger zu verstehen.

Zu Z 1 (§ 3e – „Rückabwicklung von Förderungen des Wissenschaftsfonds“):

Mit dieser Bestimmung wird § 21 in der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes größtenteils übernommen.

Im Begutachtungsverfahren wurde u.a. die Forderung erhoben, die Rückforderungsbestimmungen nach den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, auszugestalten. Dieser Anregung wurde nicht Folge geleistet, weil die Determinierung eines Gesetzes durch eine Verordnung nicht dem Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung entspricht. Denkbar ist allerdings eine Heranziehung der ARR 2014 (oder einzelner Bestimmungen der ARR 2014) als Auflage für neue Arbeitsprogramme.

Um sicherzustellen, dass keine „laufende“, d.h. überbordende Kontrolle durch den Wissenschaftsfonds stattzufinden hat, wird in Abs. 2 nun auf eine „regelmäßige“ Überprüfung abgestellt.

Die Änderungen in Abs. 3 gehen auf eine Anregung des Rechnungshofes zurück, der die aktuelle Praxis des Wissenschaftsfonds kritisiert hatte, wonach bei der Anschaffung von Geräten beliebige Schwellenwerte, wie etwa 24.000,00 EUR, herangezogen wurden. Dieser Anregung wurde durch einen Verweis auf die Bagatellgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988, d.h. 400,00 EUR, entsprochen.

Im Vergleich zur bestehenden Fassung des § 21 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „durch den Wissenschaftsfonds geförderte“. Damit soll die Weiterverwendung von Forschungsgeräten bei den geförderten Institutionen ermöglicht werden. Die Zustimmungspflicht des Wissenschaftsfonds zur Veräußerung bleibt davon unberührt.

Außerdem wurden die beiden letzten Sätze aufgenommen. Der vorletzte Satz sieht vor, dass „[d]er Wissenschaftsfonds […] ein effektives Inventarisierungsprogramm einzurichten und zu betreiben“ hat und geht auch auf eine Anregung des Rechnungshofes zurück. Unter einem effektiven Inventarisierungsprogramm ist ein Inventarisierungsprogramm zu verstehen, das die Bestandskontrolle ermöglicht und somit den Wissenschaftsfonds in die Lage versetzt, das Fehlen von Forschungsgeräten möglichst schnell und präzise festzustellen. Zu diesem Zweck wird es unter anderem erforderlich sein, alle in Betracht kommenden Geräte mit einer Inventarnummer bzw. Beschilderung (Plakette) des Wissenschaftsfonds zu versehen.

Der letzte Satz sieht vor, dass „[d]ie nähere Ausgestaltung der Förderung von Forschungsgeräten […] in Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 festzulegen“ ist. Die Veröffentlichung in Richtlinien des Wissenschaftsfonds soll erfolgen, um die größtmögliche Publizität erreichen zu können. Es handelt sich bei dieser Veröffentlichung nicht um eine Verordnung im Sinne des Art. 139 B‑VG, weil auch durch die neu zu schaffende Rechtslage kein Anspruch von Förderungswerberinnen oder Förderungswerbern begründet werden soll. Somit handelt es sich im Sinne der VfGH-Judikatur zur rechtlichen Betroffenheit (vgl. zuletzt etwa den Beschluss vom 8.10.2014, V 70/2014) bei den hier vorgeschlagenen Richtlinien auch nicht um Verordnungen im Sinne des Art. 139 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 4 – „Organe des Wissenschaftsfonds“):

Mit Abs. 1 wird § 5 in der bestehenden Fassung inhaltlich übernommen und um das neu geschaffene Organ der Präsidentin oder des Präsidenten des Wissenschaftsfonds erweitert.

Um zu möglichst sachlichen und ausgewogenen Förderungsentscheidungen zu kommen, sollen auch die Organe des Wissenschaftsfonds möglichst ausgewogen besetzt sein (Abs. 2). Dazu zählt aber nicht nur die Ausgewogenheit in Bezug auf das Geschlechterverhältnis, sondern auch die Ausgewogenheit in Bezug auf die Altersstruktur. Diese Bestimmung orientiert sich an der Diversitätsbestimmung des § 87 Abs. 2a des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, wonach „Aspekte der Diversität des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Vertretung beider Geschlechter und die Altersstruktur [...] angemessen zu berücksichtigen“ sind.

Bereits bisher besteht in der Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung, das Kuratorium und das Präsidium des FWF eine Zweifelsregelung für die Beschlussfassungserfordernisse (Abs. 3). Im Sinne der Rechtssicherheit soll diese zentrale Regelung der Beschlussfassung nun in den Gesetzestext übernommen werden.

In Anlehnung an § 20 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 stellt Abs. 4 klar, dass die Mitglieder von Kollegialorganen bei Ausübung ihrer Befugnisse an keine Weisungen oder Aufträge gebunden sind.

Abs. 5 definiert, wer Weisungen erteilen darf. Demnach ist die Weisungsbefugnis immer an die Erfüllung einer Aufgabe, die entweder nach den Bestimmungen des FTFG oder der Geschäftsordnung des Wissenschaftsfonds übertragen wurde, gebunden. So ist beispielweise die Präsidentin oder der Präsident auf Grund der Z 1 in den Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 dieser Regierungsvorlage weisungsbefugt, das Präsidium auf Grund der Z 1 in den Angelegenheiten des § 8 Abs. 1 dieser Regierungsvorlage und die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident auf Grund der Z 2 in den Angelegenheiten des § 8 Abs. 3 dieser Regierungsvorlage. Die wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten könnten auf Grund der Z 2 sowie einer entsprechenden Ressortzuteilung in der Geschäftsordnung gemäß § 8 Abs. 2 dieser Regierungsvorlage für die ihnen in der Geschäftsordnung zugewiesenen Bereiche weisungsbefugt sein.

Im Falle einander widersprechender Weisungen sieht Abs. 6 eine Zweifelsregelung vor und zwar wenn eine der widersprüchlichen Weisungen vom Aufsichtsrat stammt, so hat dieser festzustellen, ob und allenfalls inwieweit welche Weisung gilt. In allen anderen Fällen hat im Zweifel das Präsidium zu entscheiden. Die spezielle Zweifelsregelung für den Aufsichtsrat ist der Überlegung geschuldet, dass der Aufsichtsrat seine Kontrollfunktion nur wirksam wird erfüllen können, wenn sichergestellt ist, dass nicht „über seinen Kopf hinweg“ entschieden wird.

Zu Z 1 (§ 4a – „Vergütung“):

Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des bestehenden § 22 Abs. 1 FTFG, soll nach der vorliegenden Regierungsvorlage die Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident sowie kaufmännische Vizepräsidentin oder kaufmännischer Vizepräsident, d.h. ab Bestellung nach den Bestimmungen in der hier vorgeschlagenen Fassung (siehe dazu im Detail die Übergangsbestimmung gemäß § 30 Abs. 2), nicht mehr ehrenamtlich sein. Damit sollen zeitgemäße Rahmenbedingungen für eine weitere Professionalisierung des Wissenschaftsfonds geschaffen werden.

Die nähere Ausgestaltung der „schuldrechtliche[n] Regelungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännische Vizepräsidenten“ ist gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. f eine wesentliche Aufgabe des Aufsichtsrates.

Damit die Mitglieder des Aufsichtsrates nicht über ihre eigenen Bezüge entscheiden müssen, soll eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorgesehen werden.

Zu Z 1 (§ 4b – „Sorgfaltspflicht“):

Die Abs. 1 und 2 übernehmen § 22 Abs. 2 in der bestehenden Fassung.

Zu Abs. 2 ist anzumerken, dass im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, auch die Veranlassung der Vertretung üblicherweise geboten sein wird.

Mit Abs. 3 – der rein deklarativen Charakter hat, da sich diese Sorgfaltspflicht bereits aus dem allgemeinen Haftpflichtrecht ergibt – wird der Vorgabe des Punktes 8.3.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex entsprochen und die Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung und des Überwachungsorganes ausdrücklich im Gesetz festgehalten. Zu den einzuhaltenden Regeln der ordnungsgemäßen und gewissenhaften Unternehmensführung zählen insbesondere:

–      die Beachtung der einschlägigen Gesetze sowie der für das Unternehmen geltenden Geschäftsordnungen,

–      die Anwendung der jeweils aktuellen betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung und -überwachung,

–      die Beachtung der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflichten und der Grundsätze des Bundes Public Corporate Governance Kodex,

–      die Nutzung der sich für den Wissenschaftsfonds bietenden Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie

–      die Minimierung von unternehmerischen Risiken im Rahmen der gegebenen Sorgfaltspflicht.

An dieser Stelle wird von der Sorgfalt eines ordentlichen „Unternehmers“ und nicht mehr eines ordentlichen „Kaufmannes“ gesprochen, da der Begriff des Kaufmannes in § 1 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, seit der Novellierung durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, durch den Begriff des Unternehmers ersetzt wurde. Zur Haftung insbesondere der ehrenamtlichen Mitglieder des Präsidiums ist auf einschlägige Judikatur zur Haftung für ehrenamtliche Funktionsträger bei Vereinen hinzuweisen. Nach Ansicht des OGH (RS0120941) sind demnach „[a]uch unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eines weitläufig wirtschaftlich aktiven Vereines […] daher trotz Aufteilung der Geschäfte oder Betrauung eines eigenständig agierenden Geschäftsführers zur Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes gehalten und handeln nur dann ordentlich und gewissenhaft, wenn sie bei Erkennbarkeit einer Krisensituation dem Gläubigerschutz dienende Maßnahmen setzen. Widrigenfalls haben sie gleich dem unmittelbar kridaträchtig Handelnden den Erfolgseintritt strafrechtlich zu verantworten – nur durch rechtzeitige Niederlegung der Organfunktion könnten sie sich davon befreien.

Zu Z 1 (§ 4c – „Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds“):

Mit dieser Bestimmung wird § 23 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes übernommen.

Zu Z 1 (§ 5 – „Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung“):

Abs. 1 übernimmt im Wesentlichen die Aufgaben der Delegiertenversammlung aus § 6 Abs. 3 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes. Dabei entspricht die hier vorgeschlagene Z 1 dem bestehenden § 6 Abs. 3 lit. a sowie die hier vorgeschlagene Z 2 dem bestehenden § 6 Abs. 3 lit. b. Eine Ausnahme stellt die Erstellung des Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten dar, die die bisherige Wahl aus einem Dreiervorschlag des Aufsichtsrates ersetzt (Z 3). Die Erstellung des Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten war bisher dem Aufsichtsrat gemäß § 5a Abs. 4 lit. d des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes vorbehalten. Z 4 verweist auf die neuen Kompetenzen des Aufsichtsrates in Zusammenhang mit der Wiederwahl gemäß § 8a Abs. 4 und 5 der Regierungsvorlage. Z 5 übernimmt einen an die aktuellen Gegebenheiten angepassten Einschub aus der bestehenden Fassung des § 7 Abs. 2, wonach die Delegiertenversammlung, die „wissenschaftlichen Fachgebiete“, nunmehr als „Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste“ bezeichnet, festzulegen hat. Z 6 entspricht § 6 Abs. 3 lit. d in der bestehenden Fassung und Z 7 dem bestehenden § 6 Abs. 3 lit. e. Da die Delegiertenversammlung – im Gegensatz zur bestehenden Rechtslage des § 9 dritter Satz – zukünftig nicht mehr unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten handelt, sondern ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden eigenständig wählen darf (Z 8), war diese Befugnis auch ausdrücklich in den neuen Aufgabenkatalog der Delegiertenversammlung aufzunehmen.

Mit Abs. 2 wird die Delegiertenversammlung in die Lage versetzt, zur geplanten Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien – unter Einhaltung einer zumindest 14-tägigen Frist – Stellung nehmen zu können und dies auch von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu verlangen. Diese Frist ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 der Regierungsvorlage zu setzen und kann auch mehr als 14 Tage betragen.

Zu Z 1 (§ 5a – „Mitglieder der Delegiertenversammlung“):

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem § 6 Abs. 1 in der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes. Im Vergleich zur bestehenden Rechtslage ist in der vorgeschlagenen Z 1, mit der § 6 Abs. 1 lit. b der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes übernommen wurde, das Erfordernis des „wissenschaftlichen Personals“ entfallen, weil die Einschränkung auf „wissenschaftliches Personal“ nicht mehr adäquat erscheint. Im Sinne der Flexibilität und Praktikabilität ist die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum „wissenschaftlichen Personal“ somit entfallen.

Im bestehenden Forschungs- und Technologieförderungsgesetz waren zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (je ein Mitglied der beiden Klassen) vorgesehen (§ 6 Abs. 1 lit. c der bestehenden Fassung). Künftig soll analog zu den anderen Einrichtungen eine Vertretung der ÖAW durch das Präsidium der ÖAW entsandt werden. Eine zeitgemäße Repräsentation des österreichischen Forschungs- und Technologiesystems soll durch die ausdrückliche Aufzählung der wichtigsten außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Gesetzestext (Z 3 bis 6) erzielt werden. Statt bisher zwei wird zukünftig eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt. Dafür wird die AIT Austrian Institute of Technology GmbH direkt als entsendungsberechtigte Einrichtung aufgenommen (Z 3).

Mit Z 9 ist es zur Aufnahme der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz gekommen. Privatuniversitäten sind ein integraler Teil der österreichischen Forschungs- und Hochschullandschaft. Gemäß § 2 des Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, haben sie unter anderem

-       Schwerpunkte und Maßnahmen in der Forschung festzulegen (§ 2 Abs. 1 Z 2 PUG),

-       für die Forschung ein dem internationalen Standard entsprechendes wissenschaftliches Forschungspersonal zu verpflichten (§ 2 Abs. 1 Z 5 PUG),

-       dafür Sorge zu tragen, dass die für die Forschung erforderliche Personal-‚ Raum- und Sachausstattung vorhanden ist (§ 2 Abs. 1 Z 6 PUG) und

-       die Verbindung von Forschung und Lehre sicherzustellen (§ 2 Abs. 2 Z 3 PUG).

Grundsätzlich dürfen gemäß § 5 Abs. 1 PUG einer Privatuniversität keine geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden. Ausdrücklich ausgenommen von diesem Leistungsverbot sind Leistungen des Bundes im Rahmen von öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-‚ Technologie-‚ Entwicklungs- und Innovationsprogrammen. Die Möglichkeit, dass Privatuniversitäten beispielsweise an Ausschreibungen des Wissenschaftsfonds teilnehmen dürfen, wurde somit außerhalb des FTFG bereits gesetzlich vorgesehen. Es ist daher auch nur folgerichtig diesen Sektor zukünftig auch in der Zusammensetzung der Delegiertenversammlung entsprechend zu berücksichtigen.

Zukünftig nur teilnahme- aber nicht stimmberechtigt sollen die in Abs. 2 genannten Personen, d.h. die Vertreterinnen oder Vertreter der involvierten Bundesministerien sowie des Präsidiums, sein. Hintergrund dieser Bestimmung ist einerseits den Informationsfluss zwischen den Organen des Wissenschaftsfonds und zur Aufsichtsbehörde weiterhin zu ermöglichen, andererseits aber auch die wissenschaftliche Positionierung der Delegiertenversammlung weiter zu stärken. Nach der bisherigen Rechtslage waren die Mitglieder des Präsidiums gemäß § 6 Abs. 1 lit. a teilnahme- und stimmberechtigt. Eine Regelung für Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Bundesministerien gibt es nach der bestehenden Rechtslage nicht, weil die bisherige Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. d nun in den expliziten Nennungen der Z 3 bis 6 sowie 9 von Abs. 1 der Regierungsvorlage aufgegangen ist.

Abs. 3 übernimmt im Wesentlichen den Schlussteil des § 6 Abs. 1 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, wobei die höchstens zulässige durchgängige Funktionsperiode nicht mehr 3 x 3 Jahre sondern 2 x 4 Jahre beträgt. Wiederentsendungen für spätere Funktionsperiode sind – so wie bisher – weiterhin zulässig.

Als Kriterien für die „Größe der Universitäten“ im Sinne des Abs. 4 sollen vor allem die bisher vom Wissenschaftsfonds für die jeweilige Universität bewilligten Summen sowie öffentlich einsehbare, finanzielle Kennzahlen zur Größe der Universität herangezogen werden, wie etwa die im Bundesrechnungsabschluss veröffentlichten Bilanzsummen.

Zu Z 1 (§ 6 – „Aufgabe des Kuratoriums“):

Mit dieser Bestimmung wird im Wesentlichen § 7 Abs. 3 des bestehenden Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes übernommen. Die Änderung gegenüber der bestehenden Rechtslage besteht darin, dass sich das Kuratorium auf seine Kernaufgabe, das ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben, konzentrieren kann. Durch diese Konzentration sollen die Entscheidungsprozesse im Wissenschaftsfonds signifikant verkürzt werden, was den Antragstellerinnen und Antragstellern in Form von schneller getroffenen Förderungsentscheidungen zugutekommen soll.

Zu Z 1 (§ 6a – „Mitglieder des Kuratoriums“):

Mit Abs. 1 wird § 7 Abs. 1 der bestehenden Fassung übernommen. Im Unterschied zur bestehenden Regelung erfolgt aber keine Festlegung auf 30 Referentinnen und Referenten, da dies nach den bisherigen Erfahrungen des Wissenschaftsfonds mitunter zu Problemen in der Praxis führen kann.

Außerdem wird – entsprechend der Systematik der vorgeschlagenen Regierungsvorlage – die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident von der Mitwirkung im Kuratorium ausgenommen, da ihr oder ihm keine Aufgaben im wissenschaftlichen Bereich übertragen werden (Z 1). Allerdings soll es der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten möglich sein, ohne Stimme an den Sitzungen teilzunehmen (Z 2).

Mit den Abs. 2 und 3 wird der Regelungsinhalt der bestehenden Fassung des § 7 Abs. 2 im Wesentlichen übernommen.

Es ist daher eine offene Zahl von Referentinnen und Referenten in der vorliegenden Regierungsvorlage vorgesehen, wobei eine Überschreitung der bisherigen Zahl von 30, nur ausnahmsweise und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 zulässig ist. In Kombination mit der in § 6 der vorliegenden Regierungsvorlage vorgesehenen Konzentration des Kuratoriums auf seine Kernaufgabe, sollen so Abläufe erleichtert bzw. beschleunigt werden.

Mit Abs. 6 wird der § 9 in der bestehenden Fassung, mit Ausnahme des ersten Satzes, übernommen. Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten darf ausschließlich durch wissenschaftliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gemäß § 8a Abs. 1 Z 3 der vorliegenden Regierungsvorlage erfolgen.

Zu Z 1 (§ 7 – „Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten“):

Abs. 1 definiert die Aufgaben des monokratischen Organs der Präsidentin oder des Präsidenten wie folgt:

Grundsätzlich obliegt die Vertretung des Wissenschaftsfonds (Z 1), wie im bisherigen § 9 erster Satz des aktuellen Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes geregelt, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wissenschaftsfonds.

In Anlehnung an § 107 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 wird in Z 2 vorgesehen, dass die Arbeitsverträge ausschließlich von der Präsidentin oder dem Präsidenten abzuschließen sind. Auf Grund dieser Bestimmung steht der Präsidentin oder dem Präsidenten beispielsweise auch die Möglichkeit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu. Dies gilt mangels ausdrücklicher Übergangsbestimmung auch für bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 bestehende Arbeitsverhältnisse.

Falls es in kaufmännischen Angelegenheiten zur Überstimmung der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten kommen sollte (§ 8 Abs. 4 der Regierungsvorlage), ist es gemäß Z 3 Aufgabe der Präsidentin oder des Präsidenten den Aufsichtsrat darüber zu informieren.

Z 4 übernimmt den zweiten Teil von § 8 Abs. 3 lit. a in der bestehenden Fassung.

Z 5 übernimmt § 8 Abs. 3 lit. b in der bestehenden Fassung.

Z 6 übernimmt § 8 Abs. 3 lit. d in der bestehenden Fassung.

Durch die Informationspflicht der Präsidentin bzw. des Präsidenten gegenüber der Delegiertenversammlung (Z 7) soll die Rückkoppelung an die „wissenschaftliche Basis“ weiter gestärkt werden. Die Präsidentin oder der Präsident soll durch diese Bestimmung in Zukunft dazu verpflichtet werden, im Vorfeld des Abschlusses von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 Feedback einzuholen. Nachdem mit dieser Informationspflicht zumindest auch eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme zu geben ist, ist das Tatbestandselement „Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4“ taxativ zu verstehen, d.h. diese Informationspflicht besteht nur beim geplanten Abschluss von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4. Ein formeller Beschluss der Delegiertenversammlung ist nicht erforderlich. Auch besteht keine rechtliche Bindung der Präsidentin oder des Präsidenten an die formfreien Stellungnahmen der Mitglieder der Delegiertenversammlung. Diese Verpflichtung der Präsidentin oder des Präsidenten entspricht dem Informationsrecht der Delegiertenversammlung gemäß § 5 Abs. 2 der Regierungsvorlage.

Auch die Vorsitzführung im Kuratorium und Präsidium zählt zu den Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten (Z 8).

Ebenso obliegt die Leitung der Geschäftsstelle (Z 9) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wissenschaftsfonds.

Im Gegensatz zum Ministerialentwurf dürfen gemäß Abs. 2 nunmehr alle Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, d.h. auch die kaufmännischen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Präsidentin bzw. den Präsidenten vertreten.

Zu Z 1 (§ 8 – „Aufgaben des Präsidiums“):

Mit Abs. 1 wird im Wesentlichen § 8 Abs. 3 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes über die Aufgaben des Präsidiums übernommen. Die Änderung gegenüber der bestehenden Rechtslage besteht unter anderem darin, dass an Stelle der Geschäftsführung nunmehr eine kaufmännische Vizepräsidentin oder ein kaufmännischer Vizepräsident vorgesehen ist.

Z 1 übernimmt den ersten Satz von § 7 Abs. 2 der bestehenden Fassung, wonach die Funktion der Referentinnen oder Referenten vom Präsidium auszuschreiben ist.

Z 2 übernimmt § 8 Abs. 3 lit. e und f in der bestehenden Fassung. Die in der Fassung des Ministerialentwurfes noch enthaltene lit. d ist nunmehr als Aufgabe der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten in Abs. 2 Z 4 zu finden.

Z 3 übernimmt § 8 Abs. 3 lit. g in der bestehenden Fassung. Ein Beispiel für eine derartige Aufgabe, wäre die Beschlussfassung über Quartalsberichte gemäß der Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung.

Mit der neuen Z 5 wird Punkt 7.6.3.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex berücksichtigt, wonach die Geschäftsleitung regelmäßig an den Anteilseigner berichten soll.

Grundsätzlich handelt das Präsidium als Kollegialorgan (Abs. 2), allerdings kann die Geschäftsordnung auch ein nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu gliederndes Ressortsystem vorsehen. Aus Effizienz- und Praktikabilitätsgründen erscheint es sinnvoll, dass das Präsidium nur in wichtigen Angelegenheiten, wie etwa der Beschlussfassung über Mehrjahresprogramme oder Förderrichtlinien, als Kollegialorgan entscheidet.

In Abs. 3 wird klargestellt, dass der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten nur kaufmännische und administrative Aufgaben, wie insbesondere

–      die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß Z 1,

–      der Vertrieb (OGH RS0112801, ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112801),

–      die Budgetverwaltung (OGH RS0110951, ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110951),

–      die Lohnverrechnung (VwSlg. 5684 F/1982),

–      die marketingtechnische Konzeption (OGH RS0110951, ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110951),

–      die Organisation interner Prozesse,

–      die Optimierung von Arbeitsabläufen,

–      die Personalplanung,

–      die Personalentwicklung sowie

–      die Personalverwaltung

in der Geschäftsordnung übertragen werden dürfen.

Ausdrücklich vorbehalten sind der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten, die folgenden, in den Z 1 bis 5 vorgesehenen Aufgaben:

Durch die neue Z 1 wurde der von mehreren Seiten gestellten Forderung nach einer zeitgemäßen Publikation der Förderrichtlinien entsprochen. Demnach sind die Förderrichtlinien des FWF in Zukunft elektronisch signiert im Internet zu veröffentlichen und nicht mehr wie bisher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

Mit Z 2 wird einerseits der Anforderung des § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Punkt 7.7.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex Rechnung getragen, wonach ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling einzurichten ist. Auch wenn sich die Formulierungen der Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung auf Gesellschaften beziehen, so sind von dem klaren Wortlaut des § 67 BHG 2013 jedenfalls auch Anstalten umfasst.

Mit Z 3 der vorliegenden Regierungsvorlage wird die Anforderung von Punkt 8.1.5 des Bundes Public Corporate Governance Kodex über die Informationspflichten der Geschäftsleitung umgesetzt. In Anlehnung an bestehende Berichtspflichten bei Aktengesellschaft und GmbH soll auch hier ein vierteljährlicher Bericht an den Aufsichtsrat erfolgen (Punkt 8.1.6 B‑PCGK). In der Geschäftsordnung können diese Berichtspflichten näher ausgestaltet werden (Punkt 8.1.7 B‑PCGK). Berichte des Präsidiums an den Aufsichtsrat sind grundsätzlich schriftlich zu erstatten (Punkt 8.1.8 B‑PCGK).

Nach Punkt 12.1.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex ist der Corporate Governance Bericht gemeinsam mit dem Jahresabschluss dem Aufsichtsrat vorzulegen (Z 4). Der Bericht hat die Erklärung des Präsidiums und des Aufsichtsrates zu enthalten, ob dem Bundes Public Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wenn von zwingenden Regelungen oder Empfehlungen abgewichen wurde oder wird, aus welchen Gründen dies erfolgt ist (Punkt 12.1.2 B‑PCGK). Der Jahresabschluss ist nach den Bestimmungen im dritten Buch des UGB aufzustellen und zu prüfen (Punkt 14.2.2 B‑PCGK). Des Weiteren sind im Anhang des Jahresabschlusses insbesondere darzustellen:

1)     die Beziehungen des Wissenschaftsfonds zur Bundesministerin oder zu dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zu den Mitgliedern des Präsidiums sowie des Aufsichtsrates und deren nahestehenden Einrichtungen und Personen,

2)     Kreditgewährungen an Organe bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds,

3)     Geschäfte zwischen Mitgliedern des Präsidiums und dem Wissenschaftsfonds,

4)     Dienstleistungs- und Werkverträge von Mitgliedern des Aufsichtsrates mit dem Wissenschaftsfonds,

5)     die Vergütungen der Mitglieder Präsidiums und des Aufsichtsrates, sofern diese ihre Zustimmung gemäß § 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, erteilt haben.

Punkt 12.2 des Bundes Public Corporate Governance Kodex sieht vor, dass der Corporate Governance Bericht zu veröffentlichen ist (Z 5). Aus Praktikabilitätsgründen soll diese Veröffentlichung jedenfalls im Internet stattfinden. Die Gesamtvergütungen der Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrates sind vor dem Hintergrund der einschlägigen Datenschutzjudikatur des EuGH nur mit Zustimmung der Betroffenen (vgl. EuGH 20.05.2003, C-465/00, ORF vs Rechnungshof, ECLI:EU:C:2003:294 bzw. EuGH 09.11.2010, C-92-09, Schecke, ECLI:EU:C:2010:662) individualisiert, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten unter Namensnennung darzustellen (Punkt 12.3.1 B‑PCGK). Die in den Punkten 12.2.1 bis 12.2.4 des Bundes Public Corporate Governance Kodex wurden als lit. a bis d übernommen.

Die Beschlussfassung in kaufmännischen Angelegenheiten kann eine eigenverantwortliche Beschlussfassung der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten im Sinne des Abs. 3 sein oder von der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten gemeinsam mit mindestens einem weiteren Mitglied des Präsidiums erfolgen (Abs. 4).

Die genaue Zuordnung, welche der kaufmännischen Angelegenheiten eigenverantwortlich von der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zu besorgen sind und welche Angelegenheiten die „übrigen kaufmännischen Angelegenheiten“ sind, die gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu beschließen sind, hat die Geschäftsordnung gemäß Abs. 3 zu treffen. Grundsätzlich sollten alle kaufmännischen Angelegenheiten der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten übertragen werden. Allerdings zeigt die Zuweisung von jedenfalls der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten, dass – im Sinne einer gewissen Flexibilität, die aus praktischen Gründen in der Zukunft erforderlich sein könnte – für die Geschäftsordnung hier ein gewisser Spielraum hinsichtlich der Verteilung zwischen Angelegenheiten, die in die Eigenverantwortung übertragen sind, und „übrigen kaufmännischen Angelegenheiten“ besteht.

Im Falle der gemeinschaftlichen Beschlussfassung muss gewährleistet sein, dass die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident nicht ohne Kenntnis des Aufsichtsrates überstimmt wird. Sollte es zu einer Überstimmung der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten kommen, hat binnen vier Wochen ein schriftlicher Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten an den Aufsichtsrat zu ergehen.

Abs. 5 sieht aus Gründen der Praktikabilität, d.h. insbesondere um das Zustandekommen von Entscheidungen zu erleichtern, ein Dirimierungsrecht der Präsidentin oder des Präsidenten vor.

Abs. 6 soll über § 4b der Regierungsvorlage hinaus, die besonderen Anforderungen an die Sorgfalt der Mitglieder des Präsidiums betonen.

Zu Z 1 (§ 8a – „Mitglieder des Präsidiums“):

Mit Abs. 1 wird im Wesentlichen § 8 Abs. 1 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes über die Zusammensetzung des Präsidiums übernommen. Die organschaftliche Stellung des monokratischen Organs „Präsidentin/Präsident“ ergibt sich aus den Bestimmungen über das Kollegialorgan. Mit anderen Worten gilt die Abberufung des Präsidiumsmitglieds „Präsident“ auch als Abberufung vom monokratischen Organ „Präsidentin/Präsident“ gemäß § 7 der vorliegenden Regierungsvorlage. Wenn Rahmen der vorliegenden Regierungsvorlage auf die „Mitglieder des Präsidiums“ verwiesen wird, ist im Zweifel auch immer das monokratische Organ der Präsidentin bzw. des Präsidenten umfasst.

Die Abs. 2 und 3 übernehmen in groben Zügen den bestehenden § 8 Abs. 2 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes. Ein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Regelung besteht in dem Verzicht auf die Zweidrittelmehrheit und der Einführung eines so genannten „Ticket-Systems“. Durch den Entfall des Zwei-Drittel-Mindestquorums soll der Wahlprozess beschleunigt werden. Das auf Wahlvorschlägen („Tickets“) basierende Wahlsystem soll gewährleisten, dass Teams gewählt werden, die auch im Alltag gut zusammenarbeiten können. Allfällige Abweichungen dieses „Ticket-Systems“ gehen als leges speciales den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, vor. Um die Wahlfreiheit der Präsidentschaftskandidatinnen und Präsidentschaftskandidaten bei der Zusammenstellung ihres Tickets nicht ungebührlich zu beschränken, soll ausdrücklich erlaubt werden (Z 3 lit. b), dass Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten auch mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig angehören können. So ist gewährleistet, dass sich die Präsidentschaftskandidatinnen und Präsidentschaftskandidaten jeweils das von ihnen bevorzugte Team zusammenstellen können.

Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten – auf Grund des § 4c der Regierungsvorlage – auch im Falle einer neuerlichen Wahl von Mitgliedern des Präsidiums etwa nach der Abberufung eines oder mehrerer Mitglieder des Präsidiums.

Im Begutachtungsverfahren wurde unter anderem die Frage aufgeworfen, „ob in einem Dreiervorschlag der Delegiertenversammlung Reihungen zulässig sind oder nicht bzw. wie der Aufsichtsrat mit einer solchen nicht normierten Reihung umzugehen hat“. Da es – wie erwähnt – keine verbindliche Vorschrift zu Reihungen gibt, können diese selbst auch nicht verbindlich sein. D.h. der Delegiertenversammlung ist es unbenommen Präferenzen auszusprechen. Der Aufsichtsrat ist jedenfalls nicht daran gebunden.

Die in Abs. 3 vorgesehene unbeschränkte Wiederwahl der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten trägt dem Umstand Rechnung, dass im administrativen Bereich Kontinuität wichtig ist, im wissenschaftlichen hingegen zur Vermeidung der Dominanz bestimmter Disziplinen ein regelmäßiger Wechsel sinnvoll ist.

Die Abs. 4 bis 6 sehen in Anlehnung an § 23b des Universitätsgesetzes 2002 ein Recht auf verkürzte Wiederwahl vor. Dieses Recht kommt der Präsidentin oder dem Präsidenten (Abs. 4). Sie oder er kann bestimmen, dass bzw. in welchem Umfang einzelne Mitglieder des Präsidiums – mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten – ohne Ausschreibung wiedergewählt werden können. Die Begrenzungen der Funktionsperioden gemäß Abs. 3 sind im Fall der Wiederwahl jedenfalls zu beachten.

Auch die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsidenten kann für sich entscheiden, ob sie oder er im verkürzten Verfahren wiedergewählt werden will (Abs. 5).

Die Funktionen von nicht zur Wiederwahl angetretenen Präsidiumsmitgliedern oder nicht vorgeschlagenen (Abs. 4 Z 2) wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten oder nicht mit der erforderlichen Mehrheit wiedergewählten Präsidiumsmitglieder sind gemäß Abs. 6 nach dem normalen Modus zu wählen bzw. zu bestellen im Falle der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten.

Welche Anforderungen an Mitglieder des Präsidiums zu stellen sind, wird in Abs. 7 festgelegt. Z 1 ergibt sich aus Punkt 9.3.3 des Bundes Public Corporate Governance Kodex, die Z 2 und 3 übernehmen die Anforderungen des vorvorletzten Satzes von § 5a Abs. 1 der geltenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes nicht nur für den Aufsichtsrat, sondern auch die Mitglieder des Präsidiums. Die fachliche Eignung nach Z 1 für die Funktion der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten setzt einschlägige Kenntnisse im Bereich

–      des Finanz- und Rechnungswesens,

–      des Controllings sowie

–      der Informationstechnologie

voraus.

Abs. 8 bestimmt insbesondere, welche anderen Funktionen mit der Mitgliedschaft im Präsidium unvereinbar sind. Z 1 lit. a verallgemeinert das in der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes vorgesehene Prinzip der Organtrennung, wie dies beispielsweise bisher in § 5a Abs. 2 letzter Satz vorgesehen war. Lit. b übernimmt die im vorletzten Satz des § 5a Abs. 1 vorgesehene Unvereinbarkeitsbestimmung für Mitglieder der Ratsversammlung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung. Lit. c sieht eine Unvereinbarkeit für Mitglieder des Wissenschaftsrates gemäß § 119 des Universitätsgesetzes 2002 vor. Lit. d bestimmt die Unvereinbarkeit für Mitglieder von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (§ 1 des FTE-Nationalstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2003). Lit. e sieht – in Anlehnung an § 21 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002 – eine Unvereinbarkeit für bestimmte öffentliche Funktionen vor. Z 2 übernimmt die Unvereinbarkeit für politische Funktionäre aus § 21 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002 und Z 3 die so genannte „Cooling-off“-Periode. Der in Z 4 vorgesehene Ausschluss von rechtskräftig verurteilten Personen basiert auf den Punkten 9.3.3 bzw. 11.2.1.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex. Z 5 verallgemeinert die Vorgabe des Punktes 11.2.1.3 des Bundes Public Corporate Governance Kodex.

Zu Z 1 (§ 8b – „Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums“):

Mit Abs. 1 soll besonderes Augenmerk auf die Integrität des Präsidiums gelegt werden und die Aufsichtsbehörde ausdrücklich auch die Möglichkeit bekommen, in Fällen schwerwiegender Pflichtverletzungen, mit der Abberufung des gesamten Präsidiums oder von einzelnen Mitgliedern des Präsidiums entsprechend zu reagieren und die Interessen des Wissenschaftsfonds wahren zu können. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine effektive Steuerungs- und Lenkungsfunktion (VfSlg. 14.473/1996, 16.400/2001, 17.421/2004) erforderlich, wobei die Anforderungen für Ausgliederungen nicht nur im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu berücksichtigen sind (VfSlg. 18.808/2009). Im Fall eines Widerrufs der Bestellung ist unverzüglich die Möglichkeit einer Beendigung des Anstellungsvertrages zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten (Punkt 9.4.2 B‑PCGK).

Die Abberufung durch die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen, sodass gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG die Möglichkeit zur Anrufung der Verwaltungsgerichte besteht. Die Abberufung durch den Aufsichtsrat hat mit Beschluss zu erfolgen. Personen, die sich durch diesen Beschluss als in ihren Rechten verletzt erachten, können gemäß § 2d Abs. 1 der vorliegenden Regierungsvorlage eine aufsichtsbehördliche Überprüfung des Beschlusses anregen. Eine solche Entscheidung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat gemäß § 2d Abs. 1 der vorliegenden Regierungsvorlage mittels Bescheid zu ergehen, der seinerseits wieder im Rechtsweg bekämpfbar wäre.

Bei vorzeitiger Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums aus einem von diesen zu vertretenden wichtigen Grund dürfen gemäß Abs. 2 keine Abschlagszahlungen geleistet werden (Punkt 9.4.3 B‑PCGK). Die Begründung einer allfälligen Abschlagszahlung sowie deren Berechnung sind schriftlich zu dokumentieren (Punkt 9.4.3 B‑PCGK).

Zu Z 1 (§ 8c – „Geschäftsstelle“):

Diese Bestimmung übernimmt – mit Anpassungen – den die Geschäftsstelle betreffenden Teil von § 10 Abs. 1 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes.

Zu Z 1 (§ 9 – „Aufgaben des Aufsichtsrates“):

Abs. 1 sieht – insbesondere im Vergleich zum bestehenden § 5a Abs. 4 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes – eine starke Erweiterung der Kompetenzen des Aufsichtsrates vor, die sich vor allem aus den Vorgaben des Bundes Public Corporate Governance Kodex ergibt.

So sind beispielsweise die Bestimmungen der Z 1 vorwiegend durch die Vorgaben des Bundes Public Corporate Governance Kodex zum Überwachungsorgan und insbesondere der Überwachungstätigkeit determiniert. Die in Z 1 lit. a bis e vorgesehenen Bestimmungen entsprechen den Vorgaben des Punktes 11.1.1.2 B‑PCGK. Anders als der Vorschlag in Punkt 11.1.1.2 B‑PCGK verwendet die Formulierung in lit. a denselben Wortlaut hinsichtlich der Wirkungsorientierung, wie die einschlägigen Bestimmungen des neuen Bundeshaushaltsrechtes, d.h. insbesondere des Art. 51 Abs. 8 B‑VG sowie des § 2 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013. Die „Überwachung des Risikomanagements des Wissenschaftsfonds“ (lit. d) umfasst auch die Überprüfung der Quartalsberichte gemäß der Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung durch den Aufsichtsrat. Nach lit. f sind nicht nur die anderen Organe zur Berichterstattung an den Aufsichtsrat verpflichtet, sondern der Aufsichtsrat hat auch von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass diese Berichtspflichten auch tatsächlich eingehalten werden. Auch hierbei handelt es sich um eine weitere Vorgabe des Bundes Public Corporate Governance Kodex (Punkt 8.1.9 B‑PCGK).

Da der Wissenschaftsfonds die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung anzuwenden hat, wird in Z 2 lit. a auch auf den Jahresabschluss verwiesen und nicht wie in der bestehenden Fassung des § 5a Abs. 4 lit. a auf den Rechnungsabschluss. Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (lit. b) wird aus der bestehenden Fassung des § 5a Abs. 4 lit. a des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes übernommen. Die Beschlussfassung über den Corporate Governance-Bericht (lit. c) ergibt sich aus Punkt 12.1.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex, wonach „[d]er Bericht […] gemeinsam mit dem Jahresabschluss dem nach dem Gesetz zur Genehmigung des Jahresabschlusses zuständigen Organ vorzulegen“ ist. Da der Aufsichtsrat das „zur Genehmigung des Jahresabschlusses zuständige Organ“ ist, hat er nach dem Bundes Public Corporate Governance Kodex auch den Corporate Governance-Bericht zu beschließen. Die in lit. d vorgesehene Beschlussfassung über Mehrjahresprogramme und das jährliche Arbeitsprogramm übernimmt § 5a Abs. 4 lit. g der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes. Die Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigungen (lit. e) wird zum Teil aus dem bestehenden § 5a Abs. 4 lit. e des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes übernommen. Nicht übernommen wurde die Festlegung der Aufwandsentschädigung für das Präsidium, weil diese Tätigkeit zukünftig nicht mehr ehrenamtlich sein soll (siehe dazu im Detail die Erläuterungen zu § 4a der vorliegenden Regierungsvorlage). Durch die neue lit. f soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Wissenschaftsfonds und der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der kaufmännischen Vizepräsidentin oder der kaufmännischen Vizepräsidenten näher zu regeln und insbesondere die Höhe deren Gehälter näher zu determinieren. Lit. g setzt einerseits Punkt 11.1.4 des Bundes Public Corporate Governance Kodex über die Geschäftsordnung des Überwachungsorgans um und übernimmt andererseits § 5a Abs. 4 lit. f des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes. Lit. h legt fest, dass der Aufsichtsrat auch die Regeln über die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten beschließen soll. Die in lit. i ebenfalls dem Aufsichtsrat übertragene Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien ist angelehnt an § 4 Abs. 2 Z 6 des Bundefinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, und umfasst unter dem Tatbestand „Risikomanagement“ Regelungen zu allen relevanten Risikoarten, wie insbesondere Marktrisiko, sofern ein solches bestehen kann, Rechtsrisiko, operationelles Risiko oder Reputationsrisiko.

Mit der vorgeschlagenen Z 3 werden die Befugnisse des Aufsichtsrates stark an die Aufsichtsratsbefugnisse der GmbH angelehnt. Demnach ist in den angeführten Fällen die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich. Die lit. a bis h entsprechen § 30j Abs. 5 Z 1, 2, 4 bis 8 und 10 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906. Folgende Kompetenzen des GmbH-Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 5 GmbHG wurden nicht übernommen:

Z 3   („die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen“),

Z 9   („Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen“) und

Z 11 („Übernahme einer leitenden Stellung … innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks“).

In lit. c und d wurde auf Anregung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst sowie des Rechnungshofes im Begutachtungsverfahren vorgesehen, dass die relevanten Betragsgrenzen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu regeln sind. Dies entspricht auch der Logik der als Vorbild dienenden Bestimmung des § 30j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes, wonach der Gesellschaftsvertrag die entsprechenden Betragsgrenzen festzulegen hat.

Lit. i übernimmt den zweiten Satzteil von § 5a Abs. 4 lit. f der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, wonach der Aufsichtsrat die Geschäftsordnungen der anderen Organe zu genehmigen hat und entspricht Punkt 9.2.2.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex.

Mit Z 4 wird der erste Satzteil von § 5a Abs. 4 lit. d in der bestehenden Fassung übernommen, wonach der Aufsichtsrat die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten, der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten sowie der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten auszuschreiben hat.

Die in Z 5 lit. a vorgesehene „Wahl des Präsidiums aus den Wahlvorschlägen gemäß § 8a Abs. 2 Z 4“ stellt eine neue Kompetenz des Aufsichtsrates dar, die bisher der Delegiertenversammlung zukam (§ 6 Abs. 3 lit. c in der bestehenden Fassung). Damit wird festgelegt, dass der Aufsichtsrat aus den gemäß § 8a Abs. 2 der Regierungsvorlage gebildeten Wahlvorschlägen – so genannten „Tickets“ – das neue Präsidium zu wählen hat. Die in lit. b vorgesehene Kompetenz zur Wahl des neunten Aufsichtsratsmitgliedes kam auch auf Grund der bestehenden Rechtslage (§ 5a Abs. 1 dritter Satz in der bestehenden Fassung) dem Aufsichtsrat selbst zu.

Z 6 lit. a sieht die Bestellung der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten als weitere Aufgabe des Aufsichtsrates vor. In der bestehenden Rechtslage war in § 10 Abs. 1 dritter Satz lediglich die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates zur Bestellung der Geschäftsführung vorgesehen. Die in lit. b vorgesehene Befugnis zur Bestellung einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers war auch bisher bereits in § 5a Abs. 4 lit. b in der bestehenden Fassung vorgesehen.

Da der Aufsichtsrat mitunter auch verpflichtet sein kann, wie insbesondere aus Gründen der unternehmerischen Sorgfalt, das Präsidium oder einzelne Mitglieder des Präsidiums gemäß § 8b abzuberufen (Z 7), wurde auch ein Verweis auf diese Bestimmung in den Aufgabenkatalog des Aufsichtsrates aufgenommen.

In Anlehnung an die Bestimmung des § 30l Abs. 1 des GmbH-Gesetzes, wonach der „Aufsichtsrat […] befugt [ist], die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern zu vertreten“ wurde in Z 8 eine vergleichbare Bestimmung eingefügt. Im Gegensatz zu § 30l Abs. 1 des GmbH-Gesetzes, der eine Kann-Bestimmung darstellt, handelt es sich bei diesem Vorschlag um eine zwingende Bestimmung. Nichtsdestotrotz kann der Aufsichtsrat sich in Ausnahmefällen auch hierbei vertreten lassen, solange diese Vertretung nicht wiederum durch das Präsidium oder Mitglieder des Präsidiums selbst erfolgt. Hintergrund dieser Regelung ist der Schutz der Interessen des Wissenschaftsfonds beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Präsidium oder Mitgliedern des Präsidiums. Diesem Schutzinteresse wäre nicht entsprochen, wenn es durch Vertretungshandlungen des Präsidiums erst wieder zu einem Insichgeschäft käme.

Z 9 setzt insbesondere Kapitel 11.6 des Bundes Public Corporate Governance Kodex über Interessenkonflikte der Mitglieder des Überwachungsorgans um. Demnach ist „[j]edes Mitglied des Überwachungsorgans […] dem Unternehmenszweck verpflichtet. Es darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen“ (Punkt 11.6.1 B‑PCGK).

Auf ausdrücklichen Wunsch der Universitäten wird in Abs. 2 festgehalten, dass der Aufsichtsrat keine inhaltlichen Entscheidungen treffen soll, sondern sich auf eine wirtschaftliche Kontrolle zu beschränken hat. Muss der Aufsichtsrat beispielsweise bei Ausübung seiner Zustimmungsbefugnisse nach Abs. 1 Z 3 seine Zustimmung aus wirtschaftlichen Gründen verweigern, so hat er nicht die Zustimmung (Abs. 1 Z 3) zu einem einzelnen Projekt, sondern – soweit möglich – zu allen vorgeschlagenen Projekten zu verweigern, um – unter Hinweis auf die wirtschaftlichen Fakten sowie diese Bestimmung – die Entscheidung an das inhaltlich zuständige Organ zu delegieren, welche Projekte gefördert werden sollen und welche nicht.

Gemäß Punkt 11.1.1.2 des Bundes Public Corporate Governance Kodex sowie in Anlehnung an § 30i Abs. 1 des GmbH-Gesetzes, wird in Abs. 3 ein Minderheitsrecht über die Einberufung des Aufsichtsrates vorgesehen.

Dieses Minderheitsrecht kann – ebenso wie die Vorbildbestimmung des § 30i Abs. 2 GmbHG – auch so weit gehen (Abs. 4), dass die Antragstellerinnen und Antragsteller dieses Minderheitsrecht über die Einberufung des Aufsichtsrates selbst ausüben dürfen, wenn ihrem Antrag auf Einberufung nicht entsprochen wurde.

In Abs. 5 wird ein dem Dirimierungsrecht der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8 Abs. 4 der Regierungsvorlage entsprechendes Dirimierungsrecht der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates vorgesehen.

Zu Z 1 (§ 9a – „Sitzungen des Aufsichtsrates“):

Die in Abs. 1 Z 1 vorgesehene Koordinierung mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH geht auf § 5a Abs. 1 letzter Satz des bisherigen Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes zurück. Die Koordinierung mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (Z 2) liegt darin begründet, dass die Christian Doppler Forschungsgesellschaft, nicht nur Grundlagenforschung finanziert, sondern auch selbst in der Grundlagenforschung tätig ist.

Im Sinne von Punkt 11.1.1.2 des Bundes Public Corporate Governance Kodex sowie § 30i Abs. 3 GmbHG wird in Abs. 2 ein zumindest vierteljährliches Sitzungsintervall für den Aufsichtsrat vorgesehen.

Mit Abs. 3 wird die Möglichkeit vorgesehen Ausschüsse zu bilden. Der Bundes Public Corporate Governance Kodex führt dazu in Punkt 11.4.1 aus:

-       „Die Ausschüsse dienen dazu, die Effizienz des Überwachungsorgans zu steigern und komplexe Sachverhalte zu behandeln. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an das Überwachungsorgan über die Arbeit der Ausschüsse. Vor allem soll ein Prüfungsausschuss eingerichtet werden, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements, der Bestellung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers befasst.

-       Mitglied eines Prüfungsausschusses darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens war.“

Vor diesem Hintergrund soll auch der Aufsichtsrat des Wissenschaftsfonds Ausschüsse bilden dürfen. Der zweite Satz des Abs. 3 übernimmt die Anforderung des Punkt 11.3.3 des Bundes Public Corporate Governance Kodex.

Zu Z 1 (§ 9b – „Mitglieder des Aufsichtsrates“):

Abs. 1 fasst die ersten drei Sätze von § 5a Abs. 1 des bestehenden Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes zusammen und ergänzt sie um eine neue Z 5, mit der in Anlehnung an § 21 Abs. 15 des Universitätsgesetzes 2002 die oder der Vorsitzende des Betriebsrates nicht nur in die Arbeit des Aufsichtsrates eingebunden, sondern zu einem vollwertigen Mitglied des Aufsichtsrates gemacht werden soll. Falls beispielsweise das Kriterium gemäß Abs. 4 Z 5 der Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden des Betriebsrates im Aufsichtsrat entgegensteht, ist durch die Wortfolge „oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter“ gewährleistet, dass auch eine andere Person im Aufsichtsrat die Interessen der Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten darf.

Abs. 2 fasst die nächsten zwei Sätze von § 5a Abs. 1 des bestehenden Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes zusammen. Durch die Erweiterung des Aufsichtsrates um ein weiteres Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 ist eine Pattstellung bei der Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates denkbar. Im Interesse einer reibungslosen Besetzung der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wurde die bisher bestehende Zweifelsregelung für die Wahl des neunten Mitgliedes (Abs. 1 Z 4) ausgedehnt auch auf die Wahl der oder des Vorsitzenden.

Mit Abs. 3 werden – im Sinne des Punktes 11.2.1.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex – die Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder neu formuliert und klarer strukturiert. Klargestellt werden soll mit der neuen Regelung unter anderem, dass die Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder für sämtliche Aufsichtsratsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und nicht bloß für das in Abs. 1 Z 4 einvernehmlich zu bestellende Mitglied gelten.

Gemäß Punkt 11.2.1.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex werden Ausschlussgründe für die Bestellung als Aufsichtsratsmitglied ausdrücklich in Abs. 4 der vorliegenden Regierungsvorlage angeführt. Wie die vergleichbare Bestimmung des § 8a Abs. 8 der Regierungsvorlage, so ist auch diese Stelle eine Sammlung von Ausschlussgründen aus

-       dem bestehenden Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (Z 1 lit. a bis c),

-       dem § 119 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (Z 1 lit. e, Z 2 und 3) sowie

-       dem Public Corporate Governance Kodex (Z 4 bis 6).

Abs. 5 übernimmt § 5a Abs. 2 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes.

Abs. 6 übernimmt § 5a Abs. 3 der bestehenden Fassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, wobei die höchstens zulässige durchgängige Funktionsperiode nicht mehr 2 x 3 Jahre sondern 2 x 4 Jahre beträgt. Wiederentsendungen für spätere Funktionsperiode sind – so wie bisher – weiterhin zulässig. Das Aufsichtsratsmitglied gemäß Abs. 1 Z 5 unterliegt keinen zeitlichen Beschränkungen, weil diese Mitgliedschaft grundsätzlich an die Funktion der oder des Vorsitzenden des Betriebsrates gebunden ist.

Abs. 7 übernimmt wortwörtlich die Formulierung des § 20a Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrates.

Zu Z 1 (§ 9c – „Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates“):

Mit dieser Bestimmung soll besonderes Augenmerk auf die Integrität des Aufsichtsrates gelegt werden und der Aufsichtsbehörde ausdrücklich auch die Möglichkeit gegeben werden, in Fällen schwerwiegender Pflichtverletzungen, mit der Abbestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates entsprechend reagieren und die Interessen des Wissenschaftsfonds wahren zu können.

Unter einer schwerwiegenden Pflichtverletzung ist beispielsweise das Verschweigen wesentlicher und nicht nur vorübergehender Interessenkonflikte eines Aufsichtsratsmitgliedes, insbesondere solcher, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, zu verstehen (Punkte 11.6.2 und 11.6.4 des Bundes Public Corporate Governance Kodex).

Die Formulierung, die auf Mitglieder des Aufsichtsrates abstellt, steht der Abberufung aller Mitglieder des Aufsichtsrates und somit des Aufsichtsrates in toto nicht entgegen.

Die Abberufung durch die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen, sodass gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG die Möglichkeit zur Anrufung der Verwaltungsgerichte eröffnet werden soll.

Zu Z 2 (Entfall der §§ 18 bis 25 sowie § 27):

Die Bestimmungen des IV. Abschnittes (§§ 18 bis 26 des bestehenden Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes) sowie § 27 leg. cit. beziehen sich ausschließlich auf den Wissenschaftsfonds und sind als allgemeine Bestimmungen zum Wissenschaftsfonds vor die speziellen Bestimmungen des Wissenschaftsfonds gesetzt worden. Folgende Änderungen wurden im Detail durchgeführt:

1)     § 18 in der bestehenden Fassung erhält die Überschrift „Berichtswesen“ und wird mit geringfügigen Anpassungen als neuer § 3a übernommen.

2)     § 19 in der bestehenden Fassung wird mit der Überschrift „Austausch mit anderen Fördereinrichtungen“ versehen und als neuer § 3b übernommen.

3)     § 20 in der bestehenden Fassung erhält die Überschrift „Sachverständige“ und wird als neuer § 3c Abs. 1 übernommen.

4)     § 21 in der bestehenden Fassung wird mit der Überschrift „Rückabwicklung von Förderungen des Wissenschaftsfonds“ versehen und als neuer § 3e übernommen, wobei es – auf Grund einer Anregung des Rechnungshofes – zu Änderungen im § 3e Abs. 3 gegenüber der bestehenden Fassung gekommen ist. Diese Änderungen betreffen beispielsweise das Abstellen auf die in § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgesehene Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter.

5)     § 22 in der bestehenden Fassung wurde auf drei verschiedene Bestimmungen aufgeteilt. § 22 Abs. 1 in der bestehenden Fassung wurde als neuer § 4a unter der Überschrift „Vergütung“ aufgenommen, § 22 Abs. 2 in der bestehenden Fassung wurde in den Absätzen 1 und 2 des neuen § 4b unter der Überschrift „Sorgfaltspflicht“ übernommen und § 22 Abs. 3 in der bestehenden Fassung wurde als neuer § 3d Abs. 2 unter der Überschrift „Vertraulichkeit“ aufgenommen.

6)     § 23 in der bestehenden Fassung erhält die Überschrift „Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds“ und wird als neuer § 4c übernommen.

7)     § 24 in der bestehenden Fassung erhält die Überschrift „Wechselseitige Auskünfte und Unterstützung“ und wird als neuer § 2c übernommen.

8)     § 25 in der bestehenden Fassung erhält die Überschrift „Aufsicht über den Wissenschaftsfonds“ und wird mit geringfügigen Änderungen, insbesondere in Abs. 3, als neuer § 2d übernommen.

9)     § 26 in der bestehenden Fassung erhält die Überschrift „Abgaben- und Gebührenbefreiung“ (siehe Z 3 der vorliegenden Regierungsvorlage) und wird ansonsten unverändert beibehalten.

10)   § 27 in der bestehenden Fassung erhält die Überschrift „Vertraulichkeit“ und wird als neuer § 3d Abs. 1 übernommen.

Zu Z 3 (Überschrift für § 26):

Entsprechend dem Ansatz die Lesbarkeit des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes zu verbessern, wird § 26 mit der Überschrift „Abgaben- und Gebührenbefreiung“ versehen, wie dies in vergleichbaren Bestimmungen, wie etwa dem § 11 des OeAD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 99/2008, der Fall ist.

Zu Z 4 (§ 29 – „In- und Außerkrafttreten“):

Mit Abs. 5 werden die bisherigen, speziell für den Wissenschaftsfonds geltenden, Bestimmungen, die auf die §§ 1 bis 10 sowie §§ 18 bis 25 und §§ 27 und 30 verteilt waren, mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft gesetzt.

Mit Abs. 6 werden die neuen, speziell für den Wissenschaftsfonds geltenden, Bestimmungen, in einem einheitlichen Block nämlich den §§ 1 bis 9c mit 1. Oktober 2015 in Kraft gesetzt. Nur die Überschrift zu § 26 sowie die Übergangsbestimmungen des § 30 verbleiben aus systematischen Gründen an ihrem bisherigen Platz und werden nicht an den Beginn des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes verschoben.

Zu Z 5 (§ 30 – „Übergangsbestimmungen für die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015“):

Ziel dieser Übergangsbestimmungen ist es, einen möglichst reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

Um einen allfälligen Rückerfassungsaufwand jedenfalls auszuschließen, sieht Abs. 1 eine Anwendung des § 3e Abs. 3 der Regierungsvorlage erst für Förderentscheidungen, die nach dem Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 getroffen werden, vor.

So soll insbesondere nicht in bestehende Dienstverträge zum Wissenschaftsfonds eingegriffen werden (Abs. 2). Im Gegenteil soll beispielsweise für eine geordnete Umstellung des bisherigen Modells „Präsidium und Geschäftsführung“ auf ein Modell „Präsidium mit kaufmännischer Vizepräsidentin“ sogar eine Ausnahme für die Funktionsperioden (Abs. 3) sowie eine Verlängerung des bestehenden Geschäftsführungsvertrages vorgesehen werden (Abs. 4). Damit soll eine gleichzeitige Wahl des neuen Präsidiums ermöglicht werden, weil die Funktionsperiode des aktuellen Präsidiums mit August 2016 ausläuft.

Da die Funktionsperiode des aktuellen Aufsichtsrates mit 31. Dezember 2015 abläuft, müsste bereits im Herbst 2015 die Wahl des Aufsichtsrates, höchstwahrscheinlich noch nach den bestehenden Regelungen des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, vorbereitet werden. Die Übergangsbestimmung des Abs. 5 soll sicherstellen, dass der neue Aufsichtsrat bereits auf Grund der neuen Bestimmungen des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes bestellt werden kann und ermöglicht zu diesem Zweck die Ausdehnung der Funktionsperiode des aktuellen Aufsichtsrates über den 31. Dezember 2015 hinaus, bis spätestens 31. Jänner 2016. Dementsprechend sieht Abs. 6 vor, dass sich der neue Aufsichtsrat bis spätestens 31. Jänner 2016 neu zu konstituieren hat.

Die neue Delegiertenversammlung hat innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zu wählen (Abs. 7). Außerdem hat die Delegiertenversammlung zeitgerecht, d.h. sechs Monate vor Auslaufen der Funktionsperiode des vor Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 gewählten Präsidiums, einen Dreiervorschlag für die neu zu wählende Präsidentin oder den neu zu wählenden Präsidenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 der Regierungsvorlage zu erstatten.

Grundsätzlich soll auch das bisherige Kuratorium unverändert bestehen bleiben (Abs. 8). Bloß die Möglichkeit das Kuratorium über 30 Referentinnen und Referenten gemäß § 6a der Regierungsvorlage aufzustocken, soll bereits mit Inkrafttreten dieser Regierungsvorlage vorgesehen werden und so die Entscheidungspraxis des Wissenschaftsfonds weiter positiv beeinflussen.

Gemäß § 5a Abs. 4 der vorliegenden Regierungsvorlage soll die Stimmgewichtung für die Universitäten nicht mehr in Form einer Verordnung, sondern zeitgemäß in der Geschäftsordnung vorgesehen werden (Abs. 9). Auf Grund der Aufhebung des bestehenden § 6 dieses Bundesgesetzes durch § 29 Abs. 5 in der Fassung dieser Regierungsvorlage, ist für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung, die auf dem bestehenden § 6 beruhende FWF-Stimmgewichtungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2004, weiter in Geltung zu halten. Eine derartige ausdrückliche Anordnung der Weitergeltung ist erforderlich, da andernfalls die FWF-Stimmgewichtungsverordnung auf Grund der Herzog-Mantel-Theorie gemeinsam mit ihrer gesetzlichen Grundlage entfiele.

Die Wortfolge „im Sinne des Dritten Buches des UGB“ in Abs. 10 ordnet eine sinngemäße Anwendung des Dritten Buches des UGB über die Rechnungslegung ab dem Geschäftsjahr 2019 an. Für die vorangehenden Geschäftsjahre darf die Rechnungslegung noch nach den Bestimmungen des bisherigen Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, d.h. als Rechnungsabschluss, erfolgen. Eine solche sinngemäße Anwendung ist auch nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes zulässig, da dieser keine grundsätzlichen „Bedenken gegen die Anordnung einer sinngemäßen Anwendung verwandter Rechtsvorschriften (hier: sinngemäße Anwendung der StPO gemäß § 77 Abs. 2“ des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hegt (VfGH 20.02.2014, B 998/2013).