695 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 und das Biozidproduktegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 20 nach dem Wort „Chemikalien“ der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und die nachfolgende Wortfolge wie folgt berichtigt: „persistente organische Schadstoffe und Quecksilber“.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 41. Abgabe und Erwerb von Giften“ die Zeilen „§ 41a. Giftbezugsbescheinigung – Verfahren“ und „§ 41b. Sachkunde“ eingefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 42:

„Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung“

4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 49.

5. In § 2 wird nach der Z 8 folgende Z 9 eingefügt:

         „9. Für den Begriff „Biozidprodukt“ gilt die in Artikel 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1 verwendete Definition.“

6. In § 3 Abs. 1 wird im Einleitungsteil das Zitat „ABl. Nr. L 235 vom 5. 9. 2009, S. 1“ durch das Zitat „ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1“ ersetzt.

7. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Gefahrenklasse: Aerosole“

8. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Gefahrenklasse: Gase unter Druck“

9. § 4 Abs. 1 Z 13 lautet:

       „13. Gefahrenklasse: Oxidierende Flüssigkeiten“

10. § 4 Abs. 1 Z 14 lautet:

       „14. Gefahrenklasse: Oxidierende Feststoffe“

11. § 4 Abs. 1 Z 16 lautet:

       „16. Gefahrenklasse: Korrosiv gegenüber Metallen“

12. § 4 Abs. 1 Z 18 lautet:

       „18. Gefahrenklasse: Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“

13. § 4 Abs. 1 Z 28 lautet:

       „28. Gefahrenklasse: Die Ozonschicht schädigend“

14. In § 5 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 9“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014, ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89“ ersetzt.

15. In § 5 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „Richtlinie 2006/12/EG“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2008/98/EG“ ersetzt.

16. Nach § 5 Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

„4a. Pflanzenschutzmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Begasungsmittel,“

17. § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c lautet:

              „c) kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,“

18. § 5 Abs. 3 Z 5 lit. e lautet:

              „e) Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung

                     aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,

                    bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,

                     cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder

                    dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.“

19. In § 5 Abs. 4, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 48, § 67 Abs. 1 Z 11 und 12, § 71 Abs. 1 Z 26, 27 und 30 sowie in § 77 Abs. 9 wird der Ausdruck „§ 35 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 35“ ersetzt.

20. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.“

21. § 6 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Ermittlung eines Stoffes für eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nährere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten oder als angemessene Folgemaßnahme einer Stoffbewertung gemäß Abs. 2 Z 3 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten ausgearbeitet werden.

(5) Im Sinne einer aktiven Beteiligung an der Durchführung der REACH-Verordnung ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich mindestens einem an die ECHA zu übermittelnden Dossier aus den Kategorien gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 sicherzustellen. Soweit zur Erreichung dieses Zieles die vorhergehende Einbringung eines Dossiers gemäß §7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlich ist, ist dessen rechtzeitige Einbringung sicherzustellen. Die Einbringung eines Dossiers kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen.“

22. § 7 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Maßnahmen zur Einstufung:

                a) Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V,

               b) Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,“

23. Die Überschrift zu § 20 lautet:

„Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber“.

24. In § 30 Abs. 3 und § 32 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 7)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 7)“ ersetzt.

25. § 35 lautet:

§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:

           1. „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

                  - „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)

                  - „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)

                  - „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),

           2. „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

                  - „Giftig bei Verschlucken“ (H301)

                  - „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)

                  - „Giftig bei Einatmen“ (H331)

oder

           3. „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

                  - „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).

Gemische, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 4 der CLP-V sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, gelten bis zum 31. Mai 2017 als Gifte im Sinne des § 35.“

26. In § 37 Abs. 2 entfällt der zweite Satz; im letzten Satz entfällt die Wortfolge „und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden – Agrarrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 10/2011) zulässig ist“.

27. In § 39 Abs. 1 wird das Wort „Vergiftungszentrale“ durch das Wort „Vergiftungsinformationszentrale“ ersetzt.

28. In § 39 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 37 gemeldet worden sind.“

29. § 41 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Inhaber

                a) eines Giftbezugsscheines gemäß § 42,

               b) einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/20XX in Verbindung mit § 42 Abs. 1 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder

                c) einer Bescheinigung für den Bezug von Giften gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/20XX in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015,“

30. § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet:

              „a) Universitäten, Privatuniversitäten, Pädagogische Hochschulen, private Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen,“

31. § 41 Abs. 3 Z 2 lit. d lautet:

              „d) Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Gifte benötigen und“

32. In § 41 Abs. 3 wird das Wort „und“ am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. Anstalten und sonstige Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und der Abwasserbeseitigung dienen sowie dazu errichtete Zweckverbände, sofern sie diese Gifte für Analysezwecke benötigen und“

33. § 41 Abs. 3 Z 6 lautet:

         „6. gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 41a ausgestellten Bescheinigung Betriebe bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender,

                a) die Gifte im Sinne des § 35 zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen berufsmäßigen Tätigkeit benötigen und

               b) für die im Bereich, in dem Gifte eingesetzt werden, zumindest eine dauernd beschäftigte Person verfügbar ist:

                     aa) die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzt;

                    bb) die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt.“

34. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektorat der Universität bzw. dem Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, b, c und e ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.“

35. § 41 Abs. 5 entfällt.

36. Nach § 41 werden folgende §§ 41a und 41b samt Überschriften eingefügt:

„Giftbezugsbescheinigung – Verfahren

§ 41a. (1) Zur Erlangung einer Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 hat der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender eine Meldung an die gemäß Abs. 5 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Die Meldung muss von der nach außen vertretungsbefugten Person unterfertigt sein und hat nachstehende Angaben unter Anschluss der Unterlagen gemäß Abs. 2 zu enthalten:

           1. die Geschäftssparte bzw. die Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit (zB Art des Gewerbes, Ziviltechniker);

           2. den Verwendungszweck des Giftes; wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen;

           3. die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß § 35); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB Analysestandards) verwendet werden;

           4. den Namen und die Funktionsbezeichnung zumindest einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten Person:

                a) die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzt;

               b) die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt.

(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

           1. der Nachweis der Qualifikation zur Berufsausübung (zB Gewerbeberechtigung, Nachweis der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges, Ziviltechnikerbefugnis);     

           2. für die gemäß Abs. 1 Z 4 diesbezüglich benannte Person der entsprechende Nachweis der im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 (Nachweis für den Abschluss einer geeigneten schulischen oder universitären Ausbildung; Nachweis für den Abschluss eines Kurses über die erforderlichen Sachkenntnisse) oder der Nachweis der Absolvierung einer entsprechenden Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 lit. b sublit. aa bzw. einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung;

           3. für die gemäß Abs. 1 Z 4 diesbezüglich benannte Person der Nachweis von Kenntnissen über Maßnahmen der Ersten Hilfe; alternativ kann dieser Nachweis auch für eine andere im Betriebsbereich dauernd beschäftigte und verfügbare Person beigebracht werden, die ausreichende Kenntnisse über Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt (zB auch Ausbildung als Ersthelfer gemäß § 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1995 idF BGBl. Nr. 457/1995 (DFB) oder eine andere gleichwertige Ausbildung);

           4. die bezüglich Identifizierung, Einstufung und Zusammensetzung des gemäß Abs. 1 Z 3 zu bezeichnenden Giftes relevanten Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes (zumindest Abschnitte 1 bis 3). Dies gilt dann nicht, wenn benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

           1. - nach Prüfung – bei Vorliegen der erforderlichen Informationen und Unterlagen dem Betrieb bzw. dem selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 auszustellen;

           2. bei Vorlage mangelhafter Informationen oder Unterlagen dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels zu gewähren;

           3. in der Bescheinigung ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte – bei namentlicher Anführung der Gifte – für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen, sowie den Namen der gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a gemeldeten Person; wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB Analysestandards) verwendet werden;         

           4. die Bescheinigung zu entziehen, wenn der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender die Gifte nicht mehr benötigt und der Bezirksverwaltungsbehörde die Bescheinigung nicht zurückgestellt wird;

           5. nach einer Meldung geänderter Voraussetzungen gemäß Abs. 4 eine entsprechende Änderung der Bescheinigung vorzunehmen;

           6. das Register gemäß § 42 Abs. 10 auf dem aktuellen Stand zu halten.

(4) Sofern die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender weiterhin Gifte im Rahmen seiner berufsmäßigen Verwendung benötigt, sind die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.

(5) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Betrieb liegt bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender seine dauernde berufliche Tätigkeit ausübt; im Falle mehrerer Betriebsstätten ist dies die für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Sachkunde

§ 41b. (1) Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich

           1. die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und

           2. über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.               

(2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt eine Person, wenn sie

           1. eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

           2. diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.

Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Kenntnisse.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung näher festlegen,

           1. welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,

           2. welche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Abs. 2 Z 1 als Nachweis anzuerkennen sind und

           3. die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.

(4) Für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gilt der in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 49 geregelte Qualifikationsnachweis für die Verwendung von Giften auch als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1. Dies gilt für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, bis zur Einführung einer entsprechenden Ausbildungsbescheinigung (für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) im Sinne des Art. 5 dieser Richtlinie gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des 25. November 2015 gilt diese Ausbildungsbescheinigung für den beruflichen Verwender als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse.“

37. Die Überschrift des § 42 lautet:

„Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung“

38. § 42 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Private Verwender benötigen für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 einen von der Behörde ausgestellten Giftbezugsschein. Dieser berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35. Für Biozidprodukte (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Biozidprodukteverordnung), die Gifte im Sinne des § 35 sind, darf kein Giftbezugsschein ausgestellt werden.

(2) Die Erteilung eines Giftbezugsscheines gemäß Abs. 1 ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

           1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

           2. die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß § 35),

           3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

           4. die benötigte Menge des Giftes und

           5. den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse und notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers.“

39. Im Einleitungsteil des § 42 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Giftbezugsbewilligung“ durch die Wortfolge „Der Giftbezugsschein“ ersetzt.

40. In § 42 Abs. 4 Z 1 lit. a wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.

41. In § 42 Abs. 4 Z 1 lit. b wird nach dem Wort „sachkundig“ die Wortfolge „gemäß § 41b“ eingefügt.

42. In § 42 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „der Giftbezugsbewilligung“ durch die Wortfolge „dem Giftbezugsschein“ ersetzt.

43. § 42 Abs. 5 entfällt.

44. Im zweiten Satz des § 42 Abs. 6 wird die Wortfolge „oder Unterlassung gemäß den §§ 180 bis 183“ durch die Wortfolge „gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75 bis 95“ ersetzt.

45. Im ersten Satz des § 42 Abs. 7 wird die Wortfolge „Die Giftbezugsbewilligung“ durch die Wortfolge „Der Giftbezugsschein“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.

46. § 42 Abs. 8 und 9 lautet:

„(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstag.

(9) Giftbezugslizenzen im Sinne des § 42 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen auch eine solche Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.“

47. In § 42 Abs. 10 wird nach dem Wort „Giftbezugsbewilligungen“ die Wortfolge „im Sinne des § 42 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015“ eingefügt; die Wortfolge „Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2“ wird durch die Wortfolge „Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c und e“ ersetzt; nach dem Ausdruck „§ 41 Abs. 2 Z 1“ wird die Wortfolge „und Abs. 3 Z 4 genannten Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen ersichtlich ist,“ durch die Wortfolge „sowie Abs. 3 Z 4 und 5a genannten, nach den jeweiligen Rechtsvorschriften erworbenen Bewilligungen“ ersetzt.

48. In § 42 Abs. 11 wird nach der Wortfolge „Umwelt und Wasserwirtschaft hat“ die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ eingefügt und die Wortfolge „der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür erforderlichen Anträge, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6“ durch die Wortfolge „der Meldungen und Bescheinigungen gemäß § 41a, des Giftbezugsscheines gemäß § 42 und des hiefür erforderlichen Antrags, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2“ ersetzt.

49. In § 43 Abs. 1 entfallen der dritte und der vierte Satz.

50. In § 44 Abs. 1 wird im fünften Satz der Ausdruck „§ 42 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 41b“ ersetzt.

51. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „dritter“ durch das Wort „fünfter“ ersetzt.

52. In § 45 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

53. § 45 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Abgabe von Giften gemäß § 35 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.

(4) Soweit es unter Berücksichtigung des Standes der Technik (§ 2 Z 7) der Vermeidung von Gefahren und Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im Sinne der Schutzziele dieses Bundesgesetzes dient, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung auch für bestimmte andere als die in Abs. 3 angeführten gefährlichen Stoffe und Gemische Beschränkungen der Abgabe in Selbstbedienung sowie unter bestimmten Bedingungen für sie auch Ausnahmen vorsehen. Erforderlichenfalls können auch besondere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere eine Kennzeichnung von Verkaufsflächen oder -bereichen, für eine zulässige Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.“

54. § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Gifte gemäß § 35 dürfen nur von einer Person verwendet werden, die nachweislich im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift erworben hat oder die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 und die – unbeschadet der in § 41a Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Option – Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt. Eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird. Die Unterweisung ist angepasst an den Wissensstand regelmäßig, jedoch zumindest einmal jährlich zu wiederholen. § 14 Abs. 4 des ASchG ist sinngemäß anzuwenden. Die Unterweisung kann auch schriftlich (zB auch anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung, die die vom Gift ausgehenden Gefahren, die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Erste Hilfe Maßnahmen beinhaltet) erfolgen. Bei schriftlichen Anweisungen ist § 14 Abs. 5 des ASchG sinngemäß anzuwenden. Bei der Verwendung von Giften ist sicherzustellen, dass im gegenständlichen Bereich eine Person anwesend ist, die über entsprechende Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 2 verfügt.“

55. In § 46 Abs. 3 wird der Beistrich am Ende der Z 4 durch das Wort „und“ ersetzt; die Z 5 entfällt; in Z 6 entfällt die Wortfolge „Maßnahmen der Ersten Hilfe oder“.

56. In § 46 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

57. (Grundsatzbestimmung) § 49 samt Überschrift entfällt.

58. In § 67 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort „Verpackungsmängel“ die Wortfolge „gemäß diesem Bundesgesetz oder der CLP-V“ eingefügt.

59. In § 67 Abs. 1 Z 12 wird die Wortfolge „außerhalb von Betriebsstätten“ durch die Wortfolge „an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden“ ersetzt.

60. In § 68 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 21 VStG“ durch den Ausdruck „§ 50 Abs. 5a VStG“ ersetzt.

61. In § 70 Abs. 1 wird die Wortfolge „§§ 21 bis 26“ durch die Wortfolge „§§ 21 bis 25“ ersetzt.

62. § 71 Abs. 1 Z 29 lautet:

       „29. Gifte entgegen § 45 an Letztverbraucher abgibt oder einer gemäß § 45 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,“

63. In § 71 Abs. 1 Z 30 wird nach der Wortfolge „einer gemäß“ die Wortfolge „§ 41b Abs. 3 oder“ eingefügt.

64. In § 71 Abs. 1 wird nach Z 30 folgende Z 30a eingefügt:

     „30a. die Meldepflicht gemäß § 41a Abs. 4 nicht befolgt,“

65. Im Schlussteil des § 71 Abs. 1 wird die Wortfolge „wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist“ durch die Wortfolge „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“ ersetzt.

66. In § 71 Abs. 2 wird die Wortfolge „wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht“ durch die Wortfolge „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“ ersetzt.

67. In § 73 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 71“ durch den Ausdruck „§ 67 Abs. 1“ ersetzt.

68. Dem § 76 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/20XX können Betriebe und andere selbständige berufsmäßige Verwender für Stoffe und Gemische, die mit „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 eingestuft sind, eine Meldung gemäß § 41 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 unter den dort festgelegten Bedingungen machen.“

69. In § 77 erhält der mit Art. 70 Z 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, angefügte Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(10)“.

70. § 77 Abs. 9 entfällt.

71. Dem § 77 werden folgende Abs. 14 bis 18 angefügt:

„(14) Die Einträge zu § 20, § 41a, § 41b und § 42 des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 9, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 13, 14, 16, 18 und 28, § 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c und e, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 1, die Überschrift zu § 20, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. a und d, § 41 Abs. 3 Z 5, 5a und 6, § 41 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 41b samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 1 bis 3, der Einleitungsteil von § 42 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Z 1 lit. a und b sowie Z 2, § 42 Abs. 6, § 42 Abs. 7 erster Satz, § 42 Abs. 8 bis 11, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 6, § 48, § 67 Abs. 1 Z 9, 11 und 12, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Z 26, 27, 29, 30 und 30a, der Schlussteil von § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 9, 10 und 17, sowie § 78 Abs. 2 Z 9 und 9a, Abs. 2a Z 6 und 6a und Abs. 2b Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5, § 42 Abs. 7 zweiter Satz, 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46 Abs. 3 Z 5 und § 46 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(15) § 5 Abs. 3 Z 4a, § 37 Abs. 2 letzter Satz und § 39 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX treten mit dem 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag zu § 49 des Inhaltsverzeichnisses, § 41b Abs. 4, § 43 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 49 samt Überschrift und § 77 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/20xx außer Kraft.

(16) § 76 Abs. 5 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(17) Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.

(18) Die Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

72. In § 78 Abs. 2 wird das Wort „und“ am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 9a wird eingefügt:

       „9a. gemäß § 42 Abs. 11 und“

73. In § 78 Abs. 2a wird das Wort „und“ am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6a wird eingefügt:

       „6a. gemäß § 42 Abs. 11 und“

74. In § 78 Abs. 2b wird das Wort „und“ am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 2a wird eingefügt:

       „2a. gemäß § 42 Abs. 11 und“

Artikel 2

Änderung des Biozidproduktegesetzes

Das Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013, wird wie folgt geändert:

1. §1 Abs. 3 bis 5 entfällt.

2. Dem § 25 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) § 25 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 3 bis 5 außer Kraft.

(9) Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen im Sinne des § 1 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2013, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/20XX ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Sie gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/20XX als Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 bzw. als Bestätigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 2 des ChemG 1996. Bescheinigungen für den Bezug von Giften für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2013, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/20XX ausgestellt wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Bescheinigungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 6 des Chemikaliengesetzes 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. xxxx/20XX.“