Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der Novellierung des Chemikaliengesetzes 1996 vom Februar 2012 (BGBl. I Nr. 7/2012) wurde neben zahlreichen anderen Änderungen auch eine Umstellung der giftrechtlichen Bestimmungen eingeleitet:

Bei der Definition des Giftbegriffs (§ 35) wurde in Entsprechung zu dem zeitlichen Umstellungskonzept bezüglich der Einstufung von Chemikalien (Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V)) in einer ersten Stufe eine Umstellung (und zwar bei chemischen Stoffen) auf die neuen Gefahrenklassen (der CLP-V) vorgenommen, wobei jedoch vorerst auch die Einstufungen nach der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) noch weiter – bei Gemischen – in Geltung blieben.

Als zweite wesentliche Änderung des Giftrechts wurde der Wirtschaft eine Umstellung der Trägerschaft der Giftbezugsberechtigung ermöglicht. Bis zur Novelle 2012 hatten im Auftrag des Betriebes im Betrieb beschäftigte Einzelpersonen die Bezugs­-Berechtigung für im Betrieb benötigte Gifte (Giftbezugslizenzen auf fünf Jahre) erworben, mit der Novelle 2012 war es nun Betrieben selbst ermöglicht worden, unter bestimmten Voraussetzungen Gifte (mittels einer unbefristeten Giftbezugsbescheinigung) zu beziehen (§ 41 Abs. 3 Z 6 ChemG 1996). Da nun Betriebe selbst zu Trägern der Giftbezugs-Berechtigung werden, sind auch die zukünftig zu vergebenden Gift­bezugsbescheinigungen auf den Namen des jeweiligen Betriebes auszustellen.

Mit dieser Änderung war dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Einsatz von Giften in der Wirtschaft im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oftmals regelmäßig erfolgt und sich dann auch nur auf ganz bestimmte und somit weitgehend eingrenzbare Gifte beschränkt und daher der mit dem Giftrecht verfolgte Schutzzweck (Gesundheitsschutz) erfüllt sein sollte, wenn im Betrieb mindestens eine Person dauerhaft beschäftigt und verfügbar ist, die

-       ein spezifisches Fachwissen über die Gefahren, die mit der konkreten Verwendung der Gifte im Betrieb verbunden sind, und

-       genaue Kenntnisse und geübte Fertigkeiten in Bezug auf den Umgang mit den Giften besitzt.

Somit war mit Umstellung des Trägers der Giftbezugsberechtigung (Giftbezugslizenzen) auch eine Verlagerung der Bedeutung des verlangten Nachweises einer sachlichen Qualifikation bezüglich des Umgangs mit Giften von einen allgemeinen Sachkundekurs zur angemessenen beruflichen Ausbildung bzw. Qualifikation verbunden, da davon ausgegangen wird, dass die Vermittlung einer Berufsausbildung zur Ausübung eines Gewerbes (Berufsausbildungsgesetz) oder die geübte (praktische) Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auch den Umgang mit den für den jeweiligen Beruf erforderlichen Giften beinhaltet. Es erschien daher nicht mehr zeitgemäß, zusätzlich zu einer diesbezüglich ausreichenden Berufsausbildung weitere Qualifikationen zu verlangen. Um die Umstellung zu erleichtern, blieb jedoch das alte System der Giftbezugslizenzen parallel bis auf weiteres in Geltung.

Dieses System soll ab Juni 2015, wenn die CLP-V (Umstellung der Einstufung von Gemischen auf die neuen Gefahrenkategorien) voll wirksam wird, vereinfacht werden und damit die Lesbarkeit und Transparenz für die Rechtsadressaten (Betriebe, berufliche Verwender etc.), sowie die Vollziehbarkeit der giftrechtlichen Bestimmungen verbessert werden. Durch eine Verringerung der Komplexität der giftrechtlichen Bestimmungen wird auch eine entsprechende Verwaltungsvereinfachung angestrebt.

Mit der nunmehr geplanten Novellierung des Chemikaliengesetzes werden daher folgende Weiterentwicklungen vorgenommen:

Der Giftbegriff soll ab Mitte 2015 nur mehr auf das neue Einstufungssystem der CLP-V abstellen und darüber hinaus deutlich vereinfacht werden; damit kann sowohl für die Vollzugsorgane als auch für die Betriebe und berufsmäßigen Verwender zukünftig der Verwaltungsaufwand verringert werden.

Die mit der Novellierung des ChemG 1996 im Jahr 2012 begonnene Umstellung des Giftrechts für Betriebe, die gewerblich oder land- und forstwirtschaftlich tätig sind, wird mit der vorliegenden Novellierung vervollständigt und auf alle berufsmäßigen Verwender ausgedehnt sowie die parallele Existenz des alten Bewilligungssystems und des neuen Systems der Bescheinigungen mittelfristig beendet; dies wird dadurch erreicht, dass in Zukunft für berufsmäßige Verwender keine neuen Giftbezugslizenzen, sondern nur mehr unbefristete Bescheinigungen ausgestellt werden, und geltende Giftbezugsbewilligungen nach Ablauf ihrer fünfjährigen Befristung nicht mehr „verlängerbar“ sein werden. Die parallele Existenz von Giftbezugsbewilligungen und Bescheinigungen soll damit abgeschafft und das System für Betriebe und berufsmäßige Verwender, aber auch für die zuständigen Behörden vereinfacht werden.

Da Pflanzenschutzmittel EU-weit mit speziellem Recht umfassend geregelt sind, und zwar sowohl in Bezug auf das Inverkehrbringen als auch auf die Verwendung, werden sie mit November 2015 explizit aus dem Geltungsbereich des III. Abschnittes des ChemG 1996 herausgenommen; Ausnahme ist die Rechtsgrundlage für die Begasungssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 287/2005, die sich sowohl auf Biozidprodukte als auch Pflanzenschutzmittel bezieht und bestimmte Regelungen für den Umgang mit besonders toxischen Begasungsmitteln beinhaltet, die weder durch EU-Recht noch durch andere nationale Rechtsvorschriften abgedeckt sind.

Das Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 beinhaltet bisher ebenfalls giftrechtliche Bestimmungen, die jedoch mit jenen des Chemikaliengesetzes nicht hinreichend harmonisiert sind und daher zu unverhältnismäßigem Aufwand vor allem für die Bezirksverwaltungsbehörden und die Vollzugsorgane der Länder (Chemikalieninspektorate) führen. Die bisherigen Bestimmungen des Biozidproduktegesetzes, die auf das Giftrecht des Chemikalienrechts verweisen, werden mit Artikel 2 des Artikelgesetzes aufgehoben, und damit im Giftbereich die Bestimmungen für Biozidprodukte (die fachlich als Chemikalien zu qualifizieren sind) und für andere Chemikalien vereinheitlicht; bei der Meldung zwecks Erlangung einer Bescheinigung ist nicht mehr (wie bisher) zwischen Chemikalie und Biozidprodukt zu unterscheiden (was bisher mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für den Vollzug verbunden war), da die Kriterien für die Erlangung einer Bescheinigung für Biozidprodukte und andere Stoffe und Gemische harmonisiert werden. Auch in diesem Bereich soll daher mit diesem Bundesgesetz die Transparenz der Vorschriften verbessert und damit Erleichterungen für Behörden und Betriebe erreicht werden. Mit der Novellierung werden daher im Biozidrecht nur jene sich auch auf Gifte beziehenden Bestimmungen belassen, die direkt aus dem EU-Recht stammen (Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, im Folgenden: Biozidprodukteverordnung). Demnach dürfen Biozidprodukte mit solchen gefährlichen Eigenschaften nicht zur Bereitstellung auf dem Markt zwecks Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen werden.

Gemäß Chemikaliengesetz 1996 ist die Abgabe von „Giften“ gemäß § 35 an private Konsumenten (Letztverbraucher) nur zulässig, wenn die private Person im Besitz eines Giftbezugsscheines ist. Der Giftbezugsschein berechtigt zum einmaligen Kauf eines bestimmten Giftes, im Antrag sind detaillierte Angaben zur beabsichtigten Verwendung zu machen; diese Bestimmungen werden nicht geändert. Die Bescheinigung soll in Hinkunft alle berufsmäßigen Verwender erfassen.

Für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer (Betriebe, berufsmäßige Verwender) sollen daher mit diesem Bundesgesetz folgende Erleichterungen erreicht werden:

-       Verbesserung der Transparenz der Vorschriften (Giftbegriff, Harmonisierung mit den Biozidprodukten);

-       Verringerung des Aufwandes für Betriebe durch vollständige Umstellung auf das Bescheinigungssystem; in diesem System wird mit einer Meldung der benötigten Gifte durch den Betrieb das Auslangen gefunden, um eine Bescheinigung für den Giftbezug zu erlangen; nur wenn sich die Voraussetzungen im Betrieb ändern, ist die grundsätzlich unbefristet geltende Bescheinigung anzupassen;

-       Abschaffung der Notwendigkeit, alle fünf Jahre (oder gegebenenfalls in kürzeren Abständen) Anträge auf Giftbezugsbewilligungen zu stellen; stattdessen wird eine Verpflichtung eingeführt, eine Änderung der Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung der Behörde zu melden.

-       Herausnahme von Pflanzenschutzmitteln aus dem Geltungsbereich des III. Abschnittes des ChemG 1996 (mit Ausnahme von Regelungen betreffend Umgang mit und Verwendung von „giftigen“ Pflanzenschutzmitteln als Begasungsmittel).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Zu Z 1 bis 4, Inhaltsverzeichnis

Anpassung an die neuen §§ 41a und 41b, die geänderte Überschrift von § 42 und den Entfall von § 49. In der Überschrift zu § 20 wird eine Berichtigung vorgenommen, da persistente organische Schadstoffe und Quecksilber nicht nur Gegenstand von Aus- und Einfuhrregelungen sind.

Zu Z 5, § 2 Z 9

Definition für den Begriff „Biozidprodukt“, abstellend auf EU-Recht (Biozidprodukteverordnung).

Zu Z 6, § 3 Abs. 1

Berichtigung des Zitates zur CLP-V.

Z 7 bis 13, § 4 Abs. 1

Aktualisierung der Bezeichnung von Gefahrenklassen gemäß CLP-V.

Zu Z 14 und 15, § 5 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3

Anpassung von Zitaten an die aktuelle Rechtslage im EU-Abfallrecht.

Zu Z 16, § 5 Abs. 3 Z 4a

Pflanzenschutzmittel sind EU-weit umfassend geregelt; einerseits existiert ein Zulassungssystem, anderseits werden Inverkehrbringen und Verwendung vollständig im Pflanzenschutzmittelrecht (spezielles Recht) geregelt. Die Pflanzenschutzmittel werden daher ab November 2015 nicht mehr dem Abschnitt III des ChemG 1996 unterliegen. Einzige Ausnahme bleibt die Begasungssicherheitsverordnung BGBl. II Nr. 287/2005 mit der Rechtsgrundlage des § 46 Abs. 3 Z 3 und 4 des ChemG 1996. Wenn auch normalerweise die bei Begasungen verwendeten Stoffe als Biozidprodukte zu werten sind, kann es vorkommen, dass sie auf Grund der EU-rechtlichen Abgrenzung gegenüber Biozidprodukten als „Pflanzenschutzmittel“ gelten. Da das EU-Recht in diesen Fällen keine mit den Inhalten der Begasungssicherheitsverordnung vergleichbaren Schutzmaßnahmen vorsieht, sind die Pflanzenschutzmittel weiterhin dort mit einzuschließen.

Zu Z 17, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c

Anpassung des Zitates an die Kosmetika-Verordnung im EU-Recht.

Zu Z 18, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. e

Im Geltungsbereich des ChemG 1996 wird der § 5 Abs. 3 Z 5 lit. e formal an die Inhalte der CLP-V angepasst (s. Art. 1 Abs. 5 lit. e der CLP-V). Auf diese Weise wird der bisherige Geltungsbereich nicht verändert, da schon bisher Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Zusatzstoffe für die Tierernährung und Tierfutter in den Bereich der Lebensmittel bzw. Futtermittel einzuordnen waren, es wird lediglich detailliert auf die derzeit geltenden diesbezüglichen Rechtsinstrumente verwiesen.

Zu Z 19

Hier wird in Bestimmungen des ChemG 1996, die auf Gifte (§ 35 Z 1) abstellen, auf die neue Fassung des § 35 umgestellt.

Zu Z 20, § 5 Abs. 5

Diese Anweisung dient der Verdeutlichung, dass das ChemG 1996 auf Biozidprodukte anzuwenden ist, soweit nicht spezielles EU-Recht und nationales Recht gilt.

Zu Z 21, § 6 Abs. 4 und 5

In der aktuellen Fassung des ChemG findet sich in §6 Abs. 5 eine Bestimmung, wonach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich mindestens zwei Dossiers im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren zu erstellen hat. Seit der letzten ChemG-Novelle hat sich gerade der Bereich des Risikomanagements unter REACH sehr dynamisch entwickelt. Die Kommission hat eine Roadmap für die Identifizierung besonders Besorgnis erregender Stoffe veröffentlicht, die sowohl vom Umwelt- wie auch vom Wettbewerbsrat ausdrücklich begrüßt wurde. Die europäische Chemikalienagentur hat im Jahr 2014 einen Implementierungsplan für diese Roadmap veröffentlicht: http://echa.europa.eu/de/addressing-chemicals-of-concern/substances-of-potential-concern. Nach diesem Plan sollen Mitgliedstaaten, die eine Zulassung einreichen wollen, vorab eine Analyse der Optionen für die möglichen Maßnahmen (RMO-Analysen) ausarbeiten und eine Zusammenfassung und Schlussfolgerung aus dieser Analyse auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlichen. Die Umsetzung dieser Vorgabe durch Österreich macht eine Adaptierung des § 6 erforderlich. Neben der Ausarbeitung von Zulassungsdossiers wie bisher wird künftig auch die Ausarbeitung von Einstufungsdossiers und gegebenenfalls eines Beschränkungsdossiers erforderlich sein. Solche Risikomanagementoptionen können sich zum Beispiel als Resultat einer Stoffbewertung unter REACH ergeben. Mit der Neuformulierung der Abs. 4 und 5 soll die erforderliche Flexibilität der Maßnahmenwahl gewährleistet werden.

Der bisherige Abs. 5 erhält als neuer Abs. 4 eine Neuformulierung, wonach nun die Ausarbeitung von Zulassungs-, Beschränkungs- oder Einstufungsdossiers nach entsprechenden Recherchen und Analysen vorgesehen sind. Alle bisher geltenden Einvernehmens-Bestimmungen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei der Entscheidung, ob die entsprechenden Dossiers ausgearbeitet werden, bleiben vollständig erhalten.

Im neuen Abs. 5 wird das Ziel festgelegt, dass künftighin zumindest ein Dossier für eine Zulassung oder Beschränkung ausgearbeitet werden soll. Die Reduktion des bisherigen Zieles von mindestens zwei auf ein Zulassungsdossier pro Jahr ist dadurch begründet, dass neben der Ausarbeitung von Zulassungsdossiers wie bisher künftig auch die Ausarbeitung von Einstufungsdossiers und gegebenenfalls eines Beschränkungsdossiers erforderlich sein wird bzw. künftig vor der Einbringung eines Zulassungsdossiers die Einbringung eines Einstufungsdossiers notwendig sein wird, das die einheitliche Einstufung der relevanten Stoffeigenschaft sicherstellt. Absatz 5 sieht vor, dass diese Einstufungsdossiers rechtzeitig – d.h. in der Regel mindestens ein Jahr vorher – einzubringen sind. Der Aufwand für die Erstellung eines Einstufungsdossiers ist in der Regel geringer als der Aufwand für ein Zulassungsdossier. Die geplante künftige Ausarbeitung eines Zulassungsdossiers pro Jahr und eines hierzu erforderlichen Einstufungsdossiers kann daher im Rahmen der bestehenden Ressourcen sichergestellt werden.

Für ein Beschränkungsdossier ist nach aktuellen Informationen aus anderen Mitgliedstaaten jedoch mit deutlich höheren Kosten zu rechnen, sodass ein derartiges Dossier nur fallweise und unter der Voraussetzung der verfügbaren Budgetmittel ausgearbeitet werden kann.

Zu Z 22, § 7 Abs. 2 Z 1

Anpassung der Formulierung dieses Textes und Aufspaltung in zwei litera, da die Zuleitung von vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten eine Aktivität ist, die von der Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung im Fall anderer Chemikalien zu separieren ist und nicht einen Teil der im ersten Satz genannten Aufgaben darstellt.

Zu Z 23

Formale Berichtigung der Überschrift zu § 20.

Zu Z 24, § 30 Abs. 3 und § 32 Abs. 1

Berichtigung eines falschen Zitates (Stand der Technik) an zwei Stellen.

Zu Z 25, § 35

Der Giftbegriff wird nunmehr vollständig auf das neue Schema der CLP-V umgestellt und somit der 2012 begonnene Weg vollendet; damit unterliegen die Giftkategorien „Akute Toxizität“ der Kategorien 1, 2 und 3 sowie „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 weiterhin den in Abschnitt III des ChemG 1996 festgelegten Abgabemodalitäten. Für die Übertragung der Einstufungen vom Stoffen bzw. Gemischen, die schon gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie eingestuft waren, auf das neue System der CLP-V wurde in der EU die Umwandlungstabelle gemäß Anhang VII der CLP-V entwickelt; es wurden früher als gesundheitsschädlich (Xn) eingestufte Stoffe in die neue Kategorie „Akute Toxizität“ Kat. 4 aufgenommen. Die Ergebnisse dieses Umstufungsprozesses finden sich für harmonisiert eingestufte Stoffe in Anhang VI, Teil 3 der CLP-V.

§ 35 wird darüber hinaus stark vereinfacht und die Transparenz für die Rechtsadressaten erhöht. Die bisher in Z 2 angeführten Kategorien, die schon bisher keinen eigentlichen giftrechtlichen Bestimmungen unterlagen, werden künftig im Rahmen der neu zu erlassenden Selbstbedienungsverordnung weiterhin von Bedeutung sein (s. Rechtsgrundlage in § 45). Die Lesbarkeit und Interpretierbarkeit des § 35 wird dadurch stark verbessert und soll zur Transparenz für Betriebe und Vollzugsbehörden beitragen.

Der letzte Satz verweist auf die gemäß CLP-V festgelegte Übergangsbestimmung zum Abverkauf von Gemischen, die noch mit „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuft und gekennzeichnet sein können.

Zu Z 26, § 37 Abs. 2

Der zweite Satz entfällt, weil es sich um eine seit vielen Jahren abgelaufene Verpflichtung handelt. Weiters entfällt der Teil des letzten Satzes, der sich noch auf Pflanzenschutzmittel bezieht, mit 26.11.2015.

Zu Z 27, § 39 Abs. 1

Berichtigung, da es exakt „Vergiftungsinformationszentrale“ heißen muss.

Zu Z 28, § 39 Abs. 2

Der zweite Teil dieses Satzes entfällt mit 26.11.2015, da ab diesem Zeitpunkt der III. Abschnitt des ChemG 1996 für Pflanzenschutzmittel nicht mehr relevant ist.

Zu Z 29, § 41 Abs. 3 Z 1

Z 1 wird in drei Abschnitte aufgeteilt: lit. a stellt auf den Giftbezugsschein (§ 42) ab; lit. b bringt zum Ausdruck, dass betriebliche Inhaber von Giftbezugsbewilligungen (Giftbezugslizenzen), die noch vor dem Inkrafttreten dieser Chemikaliengesetznovelle ausgestellt wurden, weiterhin bis zum Ablauf ihrer Befristung zum Bezug von Giften berechtigt sind; in lit.c werden Betriebe berücksichtigt, für die auf Grund des Chemikaliengesetzes oder des Biozidproduktegesetzes Bescheinigungen ausgestellt wurden. In Bezug auf Biozidprodukte dient dies auch der Klarstellung, da mit dieser Novelle Biozidprodukte wieder gänzlich dem dritten Abschnitt des ChemG 1996 unterstellt werden; damit ist gesichert, dass solche Betriebe weiterhin ihre Bescheinigung für den Giftbezug verwenden können. Die vor dem Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle ausgestellten Bescheinigungen, die grundsätzlich unbefristet sind, behalten weiterhin ihre Geltung.

Zu Z 30, § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a

Mit der Erweiterung von Abs. 3 Z 2 lit. a werden neben „Universitäten“ in Zukunft auch Privatuniversitäten und Fachhochschulen, die während der vergangenen Jahre zunehmend an Bedeutung gewonnen haben, sowie Pädagogische Hochschulen und private Pädagogische Hochschulen berechtigt sein, bei Vorlage einer Bestätigung (seitens der Leitung bzw. des Rektorates der jeweiligen Bildungsanstalt) Gifte zu erwerben.

Zu Z 31, § 41 Abs. 3 Z 2 lit. d

Anlässlich der Novellierung wird nun auch Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ermöglicht, gegen Vorlage einer Bestätigung Gifte zu erwerben.

Zu Z 32, § 41 Abs. 3 Z 5a (neu)

Der ehemalige Inhalt des § 41 Abs. 3 Z 2 lit. d wird in die neue Z 5a verschoben; damit sind derartige Anstalten der Gebietskörperschaften, soweit es sich um Gifte für Analysezwecke handelt (dies ist normalerweise der Fall), ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit, regelmäßig Bestätigungen erneuern zu müssen, für den Bezug derartiger Analysechemikalien berechtigt.

Zu Z 33, § 41 Abs. 3 Z 6

Wichtigste Änderung in § 41 ist die Ausweitung des Geltungsbereichs von Abs. 3 Z 6 (Bescheinigung), der bisher nur auf bestimmte Betriebe (Gewerbebetriebe und land- oder forstwirtschaftliche Betriebe) ausgerichtet war, auf andere „selbständige berufsmäßige Verwender“, d.h. dass eine Bescheinigung auch von berufsmäßigen Verwendern, die keine Betriebe im obgenannten Sinn sind (z. B. technische Büros, Ziviltechniker, öffentliche Bäder), erworben werden kann. Damit soll gewährleistet werden, dass in Zukunft alle Verwender von Giften, die nicht als Privatpersonen (auch: „Verbraucher“, „Mitglieder der Allgemeinheit“, „Letztverbraucher“ etc.) zu qualifizieren sind, eine Bescheinigung für den Giftbezug bekommen können. Mit dem Begriff „berufsmäßige Verwender“ sind alle berufsmäßigen Tätigkeiten erfasst, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeführt werden, unabhängig davon, ob sie privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegen. Dies ist eine Voraussetzung für das mit diesem Bundesgesetz vorgesehene Auslaufen der (alten) Giftbezugsbewilligungen (Giftbezugslizenzen). Insgesamt sollen damit Verwaltungsvereinfachungen für Vollziehung und Unternehmen erreicht werden. Für Private wird es wie bisher erforderlich sein, einen Giftbezugsschein zu beantragen (s. § 42). Die Zitate werden an die strukturellen Änderungen bei §§ 41 und 42 sowie an die neuen §§ 41a und 41b angepasst.

Zu Z 34, § 41 Abs. 4

Im Fall von Privatuniversitäten und Fachhochschulen wird statt dem Ausdruck „Rektorat“ der Ausdruck „Leitung“ verwendet, auch (private) Pädagogische Hochschulen werden berücksichtigt. Abschriften der gemäß lit. a, b, c und e ausgestellten Bestätigungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, lediglich für die dem BMLVS unterstehenden Dienststellen (lit. d) ist dies aus Gründen der Geheimhaltung nicht vorgesehen.

Zu Z 35

Die Inhalte des früheren § 41 Abs. 5, der mit dieser Anweisung entfällt, werden aus Gründen einer klaren Strukturierung inden neuen § 41a übertragen, der die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bescheinigung (Meldung, Nachweise, Ausstellung der Bescheinigung) enthält.

Zu Z 36, § 41a

Inhalte des bisherigen § 41 Abs. 5 werden mit dem Ziel, die Gliederung und Lesbarkeit des Chemikaliengesetzes zu verbessern, in modifizierter Form in einen eigenen Paragraphen übernommen. Die in der Meldung (Abs. 1) zu bezeichnende dauernd beschäftigte und verfügbare Person kann entweder eine entsprechende Berufsausbildung nachweisen, die den Umgang mit dem verwendeten Gift zum Gegenstand hat, oder sie kann die gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 (in Verbindung § 41b Abs. 2) genannten schulischen, universitären oder sonstigen Ausbildungen (s. Giftverordnung 2000) oder absolvierte Kurse (in Bezug auf Sachkenntnisse) geltend machen. Im Normalfall wird bei Betrieben zur Erlangung einer Bescheinigung der Nachweis einer entsprechenden Berufsausbildung ausreichend sein, so wie auch der Nachweis von Kenntnissen der Ersten Hilfe. Ebenso wird berücksichtigt, dass nunmehr auch andere Betriebe als Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie selbständige berufsmäßige Verwender eine Bescheinigung erwerben können. Im Fall von Analysechemikalien kann an Stelle der Bezeichnung einzelner Gifte eine Sammelbezeichnung verwendet werden.

Abs. 2 regelt, welche Unterlagen der Meldung gemäß Abs. 1 anzuschließen sind. In Z 3 wird die Möglichkeit eröffnet, dass für Betriebe, in denen Ersthelfer gemäß ASchG verfügbar sein müssen, nicht zwingend ein und dieselbe Person die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 und die Erste Hilfe-Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzen muss. Hingegen soll es alternativ möglich sein, auch zumindest einen solchen Ersthelfer (z. B. gemäß ASchG) nachzuweisen, der in dem betreffenden Betriebsbereich dauernd beschäftigt und verfügbar ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die geänderte Fassung des § 46 Abs. 2 verwiesen, in der es bezüglich der Verwendung von Giften heißt „Bei der Verwendung von Giften ist sicherzustellen, dass im gegenständlichen Bereich eine Person anwesend ist, die über entsprechende Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 2 verfügt. In Abs. 4 wird festgelegt, dass für die Identifizierung eines Giftes die dafür relevanten Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes beizubringen sind.

Abs. 3 wurde im Wesentlichen vom früheren § 41 Abs. 5 übernommen. In Abs. 3 Z 5 wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei geänderten Voraussetzungen an Stelle der Ausstellung einer neuen Bescheinigung auch eine bestehende Bescheinigung abändern kann (z. B. durch Hinzufügung eines zusätzlichen Giftes).

Abs. 4 beinhaltet, wie bisher § 41 Abs. 5, eine Meldepflicht für den Fall geänderter Voraussetzungen, wenn der Betrieb weiterhin Gifte benötigt.

In Abs. 5 wird die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde geregelt (früher in § 42 Abs. 3).

Zu Z 36, § 41b

In diesem § werden die Kriterien für die Sachkunde der Person geregelt, die vom Betrieb oder berufsmäßigen Verwender in der Meldung anzuführen ist, oder die als Privatperson einen Giftbezugsschein beantragt. Dabei werden Elemente aus § 42, in dem bisher die Giftbezugsbewilligung (Giftbezugsschein für Private, Giftbezugslizenz für betriebliche Verwender) geregelt war, übernommen. Dies sind die Anforderungen für sachkundige Personen, spezielle Bestimmungen für den Bezug von Giften in der Landwirtschaft und als Weinbehandlungsmittel, sowie die Rechtsgrundlage für die Giftverordnung, in der die Anforderungen für Sachkunde näher bestimmt werden.

Der hier verwendete Begriff der „Sachkunde“ beinhaltet einerseits bestimmte Kenntnisse, die „im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften“ erforderlich sind, andererseits Kenntnisse der Ersten Hilfe. Abs. 2 Z 1 umfasst in erster Linie die in der Giftverordnung 2000 angeführten schulischen und universitären Ausbildungen, während Abs. 2 Z 2 die ebenfalls in der Giftverordnung 2000 genannten Kurse anspricht.

In Abs. 3 wird die schon bisher geltende Rechtsgrundlage für die Giftverordnung 2000 fortgeschrieben.

Abs. 4, der derzeit noch für Pflanzenschutzmittel gilt, tritt mit 26. November 2015 außer Kraft.

Zu Z 37, Überschrift zu § 42

Änderung der Überschrift entsprechend dem Inhalt von § 42.

Zu Z 38 bis Z 48, § 42

Da in Zukunft der Giftbezug durch Betriebe und andere berufsmäßige Verwender vollständig auf das Bescheinigungssystem umgestellt wird, laufen die bisher erteilten Giftbezugslizenzen aus. Ab Inkrafttreten können daher keine Giftbezugslizenzen für Betriebe mehr ausgestellt werden, bzw. bestehende Lizenzen nicht mehr neu ausgestellt („verlängert“) werden. Einzig und allein für Privatpersonen soll hingegen der Giftbezugsschein erhalten bleiben.

Während § 42 bisher auf die Giftbezugsbewilligung (Giftbezugslizenz, Giftbezugsschein) abstellte, beziehen sind daher nun die Abs. 1 bis 8 auf den Giftbezugsschein für private Verwender, wobei die Anforderungen weitgehend unverändert bleiben. Geändert wurde vor allem das Mindestalter (18 Jahre statt 19) in Abs. 4 Z 1 lit. a und die Verlässlichkeitskriterien in Abs. 6 (jetzt §§ 75 bis 95 des Strafgesetzbuches), da beim Giftbezugsschein (einmaliger Bezug durch Privatperson in begrenzter Menge!) die Bedeutung von Handlungen, die die Umwelt beeinträchtigen, vernachlässigbar wird und strafbare Handlungen gegen Leib und Leben gegebenenfalls primär von Bedeutung sind. Abs. 9 nimmt Bezug auf die im bisherigen (alten) System erteilten Giftbezugslizenzen (-bewilligungen). Diese behalten noch ihre Gültigkeit bis zu dem Zeitpunkt, der durch die Behörde festgelegt wurde. Wie bisher muss es auch der Bezirksverwaltungsbehörde während dieses Zeitraumes möglich sein, noch bestehende Giftbezugslizenzen abzuändern oder zu entziehen. Abs. 10 wird an die Tatsache angepasst, dass ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Giftbezugsbewilligungen mehr ausgestellt werden (Ergänzung der diesbezüglichen Fassung des § 42 Abs. 1); § 41 Abs. 3 Z 5a (neu) ist ebenfalls zu berücksichtigen. Abs. 11 beinhaltet wie bisher eine Verordnungsermächtigung für die Giftverordnung, um in dieser Verordnung Form und Inhalt von Meldungen bzw. Anträgen, Bescheinigungen und Giftbezugsschein näher auszuführen. Diese Bestimmung wird durch das Einvernehmen für den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Bundesminister für Gesundheit und den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ergänzt.

Zu Z 49, § 43 Abs. 1

Die Bestimmung für Pflanzenschutzmittel wird mit 26. November 2015 aufgehoben.

Zu Z 50 und 51, § 44

Formale Anpassungen durch Übernahme von Inhalten des § 42 Abs. 5 in den neuen § 41b, bzw. Korrektur eines unrichtigen Verweises in § 44 Abs. 2.

Zu Z 52 und 53, § 45 Abs. 1, 3 und 4

In § 45 Abs. 1 wird der zweite Satz in Übereinstimmung mit dem Regelungsinhalt des neuen § 35 gestrichen. Für die Abgabe an Letztverbraucher sind Anpassungen an den neuen § 35 vorzunehmen; Aus Abs. 3 wird der Begriff „außerhalb von Betriebsstätten“ entfernt, ansonsten bleibt der Inhalt unverändert.In Abs. 4 wird die Rechtsgrundlage für die Selbstbedienungsverordnung so gestaltet, dass das bisherige Schutzniveau dieser Verordnung beibehalten werden kann. Wie bisher wird mit dieser Verordnungsermächtigung auch sichergestellt, dass für Stoffe und Gemische, die vom Selbstbedienungsverbot ausgenommen werden, besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe in Selbstbedienung festgelegt werden können.

Zu Z 54, § 46 Abs. 2

Hier werden einige Adaptierungen des Textes vorgenommen, die vorangegangene Umstellungen im Bereich der §§ 41a und 41b berücksichtigen. Darüber hinaus wird ermöglicht, die schon bisher verankerte (regelmäßige) Unterweisung auch schriftlich vorzunehmen. Weiters ist bei der Verwendung von Giften sicherzustellen, dass im betreffenden Bereich eine Person anwesend ist, die über entsprechende Kenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.

Zu Z 55 und 56, § 46 Abs. 3

Z 5 entfällt, da diese Inhalte (Verordnungsermächtigung in Hinblick auf Sachkunde für die geltende Giftverordnung) in den neuen § 41b Abs. 3 übernommen werden. Z 3, 4 und 6 bleiben als Rechtsgrundlage für Verordnungen (Giftverordnung 2000, Begasungssicherheitsverordnung) erhalten.

Zu Z 57, § 49

Entfällt wegen umfassender Regelung der Pflanzenschutzmittel – ab 26. November 2015 gelten spezielle Bestimmungen (für Bezug und Verwendung) im Pflanzenschutzmittelrecht. Der dritte Abschnitt des ChemG 1996 hat daher für diesen Bereich keine Bedeutung mehr.

Zu Z 58 und 59, § 67 Abs. 1

In Z 9 wird ein Verweis auf das geltende Recht, insbesondere die CLP-V eingefügt. Z 12 wird wegen der steigenden Bedeutung des Internet- und Versandhandels modernisiert und auf derartige Vertriebsmethoden abgestellt.

Zu Z 60, § 68 Abs. 1

Die bisherige Regelung verweist auf § 21 VStG, der sinngemäß anzuwenden war. Da dieser § jedoch aufgehoben wurde, wird nun auf eine andere Stelle verwiesen (§ 50 Abs. 5a VStG: „(5a) Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.“); für die Überwachungsorgane bzw. die Verwaltungsbehörde sichert diese Bestimmung im Rahmen des möglichen eine Kontinuität in der Vollzugstätigkeit.

Zu Z 61 und 62, § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 Z 29

Berichtigung fehlerhafter Zitate. Z 29 wird an die Bestimmungen des § 45 angepasst.

Zu Z 63, § 71 Abs. 1 Z 30

Es wird ein Verweis auf die Verordnungsermächtigung für die Giftverordnung (§ 41b Abs. 3) eingefügt.

Zu Z 64, § 71 Abs. 1 Z 30a

Strafbestimmung für die Meldepflicht gemäß § 41a Abs. 4.

Zu Z 65 und 66, § 71 Abs. 1 und 2

Die veraltete Subsidiaritätsklausel wird durch die gemäß Stellungnahme des Justizministeriums korrekte Formulierung ersetzt.

Zu Z 67, § 73 Abs. 3

Da eine Bezugnahme auf § 67 Abs. 1 das sachlich korrektere Zitat darstellt, wird dieses an Stelle des früheren eingefügt.

Zu Z 68, § 76 Abs. 5

Diese Bestimmung wird rückwirkend erlassen, da auf Grund der geltenden Rechtslage im Zeitraum zwischen 1. Juni 2015 und dem Inkrafttreten dieser ChemG-Novelle einerseits akut toxische Stoffe und Gemische der Kat. 3 nur dann in die Meldungen einzubeziehen wären, wenn sie nach der Abverkaufsregelung der CLP-V noch nach dem alten System eingestuft bzw. gekennzeichnet sind. Es wird daher festgelegt, dass eine Einbeziehung in die Meldung als Option ermöglicht ist; damit soll vermieden werden, dass nach dem Inkrafttreten dieser Novelle eine neuerliche Bescheinigung ausgestellt oder eine bestehende abgeändert werden muss.

Zu Z 69, § 77

Berichtigung einer falschen Bezeichnung: „(10)“ an Stelle von „(6)“.

Zu Z 70

§ 77 Abs. 9 entfällt mit 26. November 2015 (vgl. der neue § 5 Abs. 3 Z 4a: Dritter Abschnitt des ChemG 1996 nicht mehr auf Pflanzenschutzmittel anzuwenden).

Zu Z 71, § 77 Abs. 14 bis 18

Bei den Inkrafttretensbestimmungen wird zwischen drei Kategorien unterschieden. Während die meisten Änderungen an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten werden (Abs. 14), treten Änderungen in Bezug auf Pflanzenschutzmittel erst mit 26. November 2015 in Kraft (Abs. 15), da ab diesem Zeitpunkt alle Aspekte der Vermarktung und Verwendung (inklusive Sachkunde) von Pflanzenschutzmitteln im speziellen Recht (EU und Österreich) geregelt sind. Dazu kommt die neue Bestimmung des § 76 Abs. 5, die rückwirkend mit 1. Juni 2015 erlassen wird (Abs. 16).

In Abs. 17 wird außerdem festgehalten, dass vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine bis zum festgelegten Ablaufdatum gelten.

Mit Abs. 18 werden zwei noch bestehende Verordnungen des früheren Giftrechts formal (die Rechtsgrundlage existiert nicht mehr) aufgehoben.

Zu Z 72 bis 74, § 78 Abs. 2, 2a und 2b

Anpassung der Einvernehmensbestimmungen in Entsprechung zu § 42 Abs. 11.

Zu Artikel 2 – Änderung des Biozidproduktegesetzes

Zu Z 1, § 1

In § 1 Abs. 3 bis 5 wird hinsichtlich giftrechtlicher Bestimmungen auf das ChemG 1996 verwiesen. Da diese Regelung jedoch schwer verständlich ist und vor allem seitens der Vollzugsorgane gefordert wird, sie zu vereinfachen und die giftrechtlichen Bestimmungen des ChemG 1996 und des Biozidproduktegesetzes zu vereinheitlichen, sollen in Hinkunft Biozidprodukte wieder generell dem Abschnitt III des ChemG 1996 unterliegen. Daher sind auch die Selbstbedienungsregelungen des ChemG 1996 und die diesbezüglichen Bestimmungen der gemäß § 45 ChemG 1996 erlassenen Selbstbedienungsverordnung anzuwenden.

Zu Z 2, § 25 Abs. 8 und 9

Termin des Außerkraft-Tretens bzw. des Entfallens (gilt für jene Einzelbestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht in Kraft getreten sind) für die aufzuhebenden Passagen.

In Abs. 9 wird festgelegt, dass bisher nach Biozidrecht ausgestellte Giftbezugsbewilligungen bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer weiter gültig sind; sie gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen im Sinne des ChemG 1996. Die bisher nach Biozidrecht ausgestellten Bescheinigungen werden in das Chemikaliengesetz übergeleitet, indem sie ex lege als chemikalienrechtliche Bescheinigungen qualifiziert werden.