Vorblatt
Ziel(e)
- Öffentlichkeitsinformation zu Sicherheitsmaßnahmen und Verhalten im Fall eines schweren Unfalls
- Verfahrensbeschleunigung in Umweltinformationsverfahren
Die Seveso III-Richtlinie (2012/18/EU) vom 4. Juli 2012 wird die derzeit noch in Geltung stehende Seveso II-RL zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen ablösen (mit Wirkung vom 1. Juni 2015). Unmittelbarer Anlass ist, dass die Seveso II-Richtlinie geändert werden musste, da es Änderungen am EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe gegeben hat, auf das sich die Richtlinie bezieht (CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Die neue Seveso III-Richtlinie zielt nicht auf eine erhebliche Ausweitung oder Einschränkung des Anwendungsbereiches im Vergleich zur geltenden Seveso-II Richtlinie ab. Der Regelungsbereich umfasst im Wesentlichen die Erstellung von Sicherheitsmanagementsystemen und die Inspektion von Anlagen, die bestimmte Mengen von gefährlichen Stoffen lagern. Bis Juni 2015 ist die neu erlassene Seveso III-RL in Österreich umzusetzen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird der Aspekt der Information der Öffentlichkeit (insbesondere Art. 14 und Anhang V der Richtlinie 2012/18/EU) umgesetzt.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Verbreitung der Öffentlichkeitsinformation
- Verkürzung der Entscheidungsfrist für Behörden in Umweltinformationsverfahren
Wesentliche Auswirkungen
Im Falle eines schweren Unfalls werden die Personenschäden und Umweltschäden geringer gehalten.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Nettofinanzierung Bund |
‑13 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Zur effizienten Umsetzung der geänderten Anforderungen an die von den Inhabern informationspflichtiger Anlagen zu erstellenden Öffentlichkeitsinformationen (ständige Verfügbarkeit im Internet) wäre durch das BMLFUW ein Informationsschreiben zur Weiterverteilung an die Anlageninhaber durch die Genehmigungsbehörden zu verfassen (gegebenenfalls auch eine Informationsveranstaltung o.ä.). In Summe werden dafür 0,1 VBÄ veranschlagt. Hinsichtlich der Verkürzung der Bescheiderlassungsfrist für die Behörden ist nicht von Mehrkosten auszugehen, da die Bescheide schon bisher ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrags zu erlassen waren und die Maximalfrist nicht den Regelfall, sondern die Ausnahme darstellte.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
UIG Novelle 2015
Einbringende Stelle: |
BMLFUW |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität für Frauen und Männer sowie Schutz vor ionisierender Strahlung“ der Untergliederung 43 Umwelt bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Seveso III-Richtlinie (2012/18/EU) vom 4. Juli 2012 wird die derzeit noch in Geltung stehende Seveso II-RL zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen ablösen (mit Wirkung vom 1. Juni 2015). Bis Juni 2015 ist die neu erlassene Seveso III-RL in Österreich umzusetzen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird der Aspekt der Information der Öffentlichkeit (insbesondere Art. 14 und Anhang V der Richtlinie 2012/18/EU) umgesetzt. Nach der geltenden Rechtslage ist die Veröffentlichung der Information betreffend das Verhalten bei einem schweren Unfall im Internet nicht verpflichtend vorgesehen. Großteils werden die Informationen von den informationspflichtigen Anlagen zwar auch im Internet zur Verfügung gestellt, jedoch zum Teil nicht leicht auffindbar.
Darüber hinaus sind vor dem Hintergrund des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und der darin enthaltenen Bestimmungen über den Zugang zu Informationen über die Umwelt und über den Zugang zu Gerichten (Art. 4 und 9) sowie der Feststellungen und Empfehlungen des Aarhus-Einhaltungsausschusses wegen nicht vollständiger Umsetzung der Aarhus-Konvention in Bezug auf das Umweltinformationsgesetz – UIG die Bestimmungen über den Rechtsschutz im Umweltinformationsgesetz entsprechend anzupassen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ein Nullszenario würde ein Vertragsverletzungsverfahren für Österreich bedeuten, da es überwiegend um die Umsetzung von EU-Recht geht (Richtlinie 2012/18/EU). Eine Alternative wäre die Umsetzung der Bestimmungen zur Öffentlichkeitsinformation in den anlagenbezogenen Materiengesetzen (Gewerbeordnung, EG-K 2013, MinroG, Gaswirtschaftsgesetz 2011, AWG 2002, Luftfahrtgesetz), was aber eine Zersplitterung der Regelungen zur Folge hätte.
Mögliche formelle Schritte gegen die Republik Österreich bei der nächsten Aarhus-Vertragsstaatenkonferenz: Verwarnung, Aufheben der Rechte und Begünstigungen, die der Republik Österreich als Vertragspartei der Aarhus-Konvention zustehen
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll 2020 durchgeführt werden, da nach Art. 29 der Richtlinie 2012/18/EU die Europäische Kommission bis spätestens 30. September 2020 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und effiziente Funktionsweise der Richtlinie vorzulegen hat. Die Vorarbeiten für den österreichischen Bericht an die EK können auch für die interne Evaluierung genutzt werden.
Ziele
Ziel 1: Öffentlichkeitsinformation zu Sicherheitsmaßnahmen und Verhalten im Fall eines schweren Unfalls
Beschreibung des Ziels:
Die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen sollen über die Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten im Falle eines schweren Unfalls besser informiert sein.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Verbreitung der Öffentlichkeitsinformation betreffend schwere Unfälle erfolgt vor allem über Aushang bzw. über Broschüren oder über lokale Medien. |
Bessere Information der Öffentlichkeit betreffend schwere Unfälle über das Internet (Webseiten der betroffenen Anlagen). |
Ziel 2: Verfahrensbeschleunigung in Umweltinformationsverfahren
Beschreibung des Ziels:
Zügige Überprüfungsverfahren beim Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umwelt
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Verhältnismäßig lange Entscheidungsfrist für die Behörden |
Verkürzte Entscheidungsfrist von zwei Monaten wird eingehalten. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Verbreitung der Öffentlichkeitsinformation
Beschreibung der Maßnahme:
Die Anlageninhaber stellen die Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation durchgehend in das Internet ein.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Anlageninhaber stellen die Öffentlichkeitsinformation teilweise und nicht immer leicht auffindbar im Internet zur Verfügung. |
Die Behörden haben die Anlagenbetreiber mittels Rundschreiben über die Kundmachungserfordernisse der Öffentlichkeitsinformation in Kenntnis gesetzt und die Information ist im Internet auffindbar. |
Maßnahme 2: Verkürzung der Entscheidungsfrist für Behörden in Umweltinformationsverfahren
Beschreibung der Maßnahme:
Behörden haben in Umweltinformationsverfahren nach Einlangen des Informationsbegehrens derartige Bescheide in maximal zwei Monaten zu erlassen.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Maximalfrist für die Bescheiderlassung beträgt gemäß § 73 AVG sechs Monate. |
Maximalfrist für die Bescheiderlassung beträgt gemäß § 8 UIG zwei Monate. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Aufwendungen |
13 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Nettoergebnis |
‑13 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Vollbeschäftigtenäquivalente |
0,10 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
Erläuterung:
Der Aufwand für den Bund ergibt sich durch die Notwendigkeit, die Anlageninhaber durch die Behörden von den geänderten Erfordernissen der Öffentlichkeitsinformation betreffend schwere Unfälle zu informieren. Für das Zur-Verfügung-Stellen der Information (Rundschreiben, ev. Informationsveranstaltung) durch das BMLFUW an die Genehmigungsbehörden (zum Zwecke der Weiterverbreitung an die Anlageninhaber) wurde 0,1 VBÄ kalkuliert.
Erläuterung der Bedeckung:
Die Deckung des Betrages ist aus den Budgetmitteln 2015 bei UG 43, WZ 3 (Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität für Frauen und Männer sowie Schutz vor ionisierender Strahlung) gegeben.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Geht man davon aus, dass ein halber Arbeitstag pro Unternehmen für die Aktualisierung der Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation erforderlich ist, wird bei 350 Unternehmen ein Gesamtbetrag von 58.800 € zu veranschlagen sein.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Personalaufwand
Jahr |
Körperschaft |
Verw.gr. |
VBÄ |
Personalaufw. |
Repr. |
Bund |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
0,10 |
9.705,79 |
Repr*: Repräsentatives Jahr
Betrieblicher Sachaufwand
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
Soziales |
Arbeitsbedingungen |
Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.