729 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 225/A der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974 geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Februar 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das österreichische Rechtssystem leistet sich mit angeführtem § 220 StGB hinsichtlich eines sogenannten "Tätigkeitsverbotes" im Sexualstrafrecht des Strafgesetzbuches eine Bestimmung, die im höchsten Maße reformbedürftig ist.

Die nach diesem Paragrafen verurteilten Sexualstraftäter haben bei "bloß leichten Folgen" ihres sexuellen Übergriffes mit einem Tätigkeitsverbot von nur 1-5 Jahren zu rechnen und dürfen sodann wieder in die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger sowohl in Beruf als auch Verein zurückkehren, als wäre nichts gewesen.

Die Anmaßung des Gesetzgebers, bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von minderjährigen Personen, zwischen "bloß leichten Folgen" und "schweren Folgen" derartiger strafbarer Handlungen unter Ausnützung des bestehenden Vertrauensverhältnisses insbesondere in Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger zu unterscheiden, hat bereits aus Respekt vor den Opfern und nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Prävention durch Abschreckung einer klaren, unmissverständlichen gesetzlichen Normierung zu weichen.

Diese runderneuerte Norm kann nur ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für Sexualstraftäter im Rahmen von Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung zum Inhalt haben, wenn der für die Verurteilung zu Grunde liegende Tatbestand die Ausnützung des eben dort gegebenen Vertrauensverhältnisses zum Inhalt hatte.

Wer sich nicht an das lebenslange Verbot hält und einer Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung nachgegangen ist oder nachgeht, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, soll zu einer Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren verurteilt werden.

Die Höhe der Strafandrohung ist analog der Strafandrohung des § 207 „Sexueller Missbrauch von Jugendlichen“.

Die Aussicht auf so eine hohe Strafe soll generalpräventive Wirkung erzeugen.“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag erstmals in seiner Sitzung am 25. Juni 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Harald Stefan der Abgeordnete Dr. Johannes Jarolim.

Anlässlich der Wiederaufnahme der Verhandlungen in der Sitzung am 11. Februar 2015 ergriffen die Abgeordneten Mag. Gernot Darmann, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Harald Stefan, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Mag. Albert Steinhauser und Mag. Bernd Schönegger sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter das Wort.

 

Der Justizausschuss hat den Initiativantrag erneut in seiner Sitzung am 30. Juni 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sichdie Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Dr. Nikolaus Scherak, Dr. Kathrin Nachbaur, Mag. Alev Korun, Mag. Gernot Darmann, Mag. Gisela Wurm, Ing. Mag. Werner Groiß, Mag. Dr. Beatrix Karl, Dr. Peter Wittmann und Dr. Harald Troch sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit (für den Antrag: F, T, dagegen: S, V, G, N).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Friedrich Ofenauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2015 06 30

                         Mag. Friedrich Ofenauer                                               Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau