745 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1211/A der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz - GTG) geändert wird

Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Juni 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, Anpassungen an das Unionsrecht hinsichtlich der mit der Richtlinie (EU) 2015/412 eröffneten Möglichkeit des Opt-out beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen vorzunehmen.

Im Hinblick auf das vorrangige Schutzziel der Gesundheit des Menschen und seiner Nachkommenschaft und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2014 ist in der Vorbereitung und der Vollziehung die federführende Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit, in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den zuständigen Stellen der Länder, gegeben.

Der Vorschlag sieht ein ein- oder zweistufiges Vorgehen vor: In der Option 1 kann der Antragsteller ab dem Zeitpunkt des Vorliegens des Marktzulassungsantrags über die Europäische Kommission aufgefordert werden, Teile oder das gesamte Staatsgebiet vom geografischen Geltungsumfang des Antrags auszunehmen. Hat der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen keine Einwände (Schweigen gilt als Zustimmung), ist die Selbstbestimmung erreicht.

Sollte aber der Antragsteller den ursprünglichen geografischen Geltungsumfang bestätigen, so kann die Inanspruchnahme der Selbstbestimmung noch – in Option 2 – wie in Art. 26b Abs. 3 und 4 beschrieben, erfolgen: Der Mitgliedstaat kann Maßnahmen erlassen, um den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen/deren Zulassung gemäß Teil C der RL 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon zu beschränken oder zu untersagen.

Die Auswahl der Option obliegt einem Bund-Länder Komitee, welches in Zusammenarbeit mit dem Gentechnik-Vorsorge-Beirat Empfehlungen und Begründungen für die Bundesministerin für Gesundheit erarbeitet. So könnte dieses Komitee zB. auch empfehlen generell alle Bt-Maissorten für den Anbau in allen österreichischen Regionen zu verbieten und dabei ausschließlich gemäß Option 2 vorzugehen.

Im Gentechnik-Vorsorge-Beirat sollten neben den VertreterInnen der Länder und des Bundes auch VertreterInnen von anerkannten Umwelt-, Bio- und Imker-Organisationen, FachexpertInnen aus der kritischen Risikoforschung (Umweltbundesamt, Universitäten) und Verbände der gentechnikfreien Lebens- und Futtermittelbranche (ARGE Gentechnikfrei, Donau Soja) eingebunden werden.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dipl.­Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber die Abgeordneten Michael Ehmann, Mag. Gerald Loacker und Josef A. Riemer sowie die Bundesministerin für Gesundheit Dr. Sabine Oberhauser, MAS.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit (für den Antrag: F, G, T, N dagegen: S, V).

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Michael Ehmann gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2015 06 30

                                Michael Ehmann                                              Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau