746 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (681 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen drei Regelungsvorhaben umgesetzt werden:

1. Sonderschulen:

Die „Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder“ soll in „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ umbenannt werden. Weiters wird für Kinder, die eine allgemeine Schule integrativ besuchen, ein Jahres- und Abschlusszeugnis am Ende der 8. Schulstufe vorgesehen.

2. Schulen für Tourismus:

Die „Schulen für Fremdenverkehrsberufe“ sollen in „Schulen für Tourismus“ umbenannt werden und zugleich die Gestaltung des Unterrichtsjahres und der Hauptferien im Hinblick auf die zu absolvierenden Praktika auch an die Schule oder an die Landesschulräte delegiert werden können.

3. Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen:

Mit der Novellierung des Hochschulgesetzes 2005 wurde die Lehramtsausbildung mit dem Projekt „Pädagog/innenbildung NEU“ entsprechend der Bologna-Architektur auf achtsemestrige Bachelorstudien und mindestens zweisemestrige Masterstudien umgestellt. Als Träger dieser Ausbildungen haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß §§ 10 iVm 35 Z 4a des Hochschulgesetzes 2005 in ihrem Angebotsbereich mit den Universitäten zu kooperieren. Die korrespondierende Bestimmung im Bereich der Universitäten findet sich in § 54 Abs. 6c und Abs. 9a des Universitätsgesetzes 2002.

Diese geplante Zusammenarbeit von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten hat bereits begonnen. Ab spätestens dem Wintersemester 2016/2017 starten zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gemeinsam eingerichtete Studien für den Bereich Sekundarstufe (Allgemeinbildung).

Um einen reibungslosen Ablauf der gemeinsam eingerichteten Studien zu ermöglichen, ist durch Kooperationsvereinbarungen vorzusehen, welche Einrichtung welche Inhalte anbietet, welche Ressourcen von welcher Seite zur Verfügung gestellt werden und wie die Aufnahmevoraussetzungen gestaltet sind, weiters sind gleichlautende Curricula zu erlassen. Neben diesen studienrechtlichen Vorgaben müssen auch die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Pädagogischen Hochschulen und Universitäten die gemeinsamen Studierenden mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand administrieren können. Für diese Zwecke soll ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichtet werden. Dieser soll im Bereich der Schnittmenge der Studierenden der gemeinsam eingerichteten Studien die gemeinsame Verwaltung durch die Pädagogischen Hochschulen und Universitäten ermöglichen.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2015 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Marianne Gusenbauer-Jäger die Abgeordneten Mag. Helene Jarmer, Mag. Dr. Matthias Strolz, Daniela Holzinger, BA, Dr. Harald Walser, Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Mag. Elisabeth Grossmann, Brigitte Jank, Ing. Robert Lugar, Sigrid Maurer und Erwin Preiner sowie die Bundesministerin für Bildung und Frauen Gabriele Heinisch-Hosek und der Ausschussobmann Dr. Walter Rosenkranz.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, N, dagegen: T ) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (681 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 06 30

                     Marianne Gusenbauer-Jäger                                              Dr. Walter Rosenkranz

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann