749 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (685 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG), das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) und das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG) erlassen, das EU-Amtshilfegesetz und das Amtshilfe-Durchführungsgesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zu Artikel 1 (Änderungen des Bankwesengesetzes):

Durch die Änderungen im Bankwesengesetz soll der Zugang zu durch das Bankgeheimnis geschützten Informationen ausgeweitet werden, indem weitere Durchbrechungen zum Zweck des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten nach dem GMSG, gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, hinsichtlich der Übermittlungspflicht und der Auskunftserteilung nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz und hinsichtlich der Meldepflicht nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz geschaffen werden.

Zu Artikel 2 (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz):

Es soll ein Kontenregister eingerichtet werden. Dabei sollen insbesondere Inhalte des Kontenregisters, die laufende Übermittlung der Daten, die Konteneinschau durch die Abgabenbehörden des Bundes sowie die Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes geregelt werden.

Zu Artikel 3 (Kapitalabfluss-Meldegesetz):

Durch die Schaffung der Zugriffsmöglichkeit der Finanzverwaltung auf Bankkonteninformationen besteht die Gefahr ungewollter Kapitalabflüsse, weshalb eine Meldepflicht aller Kreditinstitute hinsichtlich größerer Kapitalabflüsse bestehen soll, die bereits für den Zeitraum ab dem 1. März 2015 gilt.

Zu Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 (GMSG, Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes, Änderungen des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes):

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, umgesetzt (Artikel 4 – GMSG). Die Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU erfordert auch entsprechende Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes – EU-AHG, BGBl. I Nr. 112/2012 (Artikel 5), und des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014 (Artikel 6). Darüber hinaus regelt Artikel 4 dieses Bundesgesetzes auch den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen im Rahmen des globalen Standards, der zwischen Österreich und anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, aufgrund des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 durchgeführt wird.

Für Zwecke des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zwischen Österreich und den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten bzw. Nicht-EU-Mitgliedstaaten regelt das GMSG die Melde- und Sorgfaltspflichten der meldenden Finanzinstitute in Bezug auf jene Informationen, welche von den meldenden Finanzinstituten an die zuständigen österreichischen Finanzämter übermittelt werden müssen. Die allgemeinen Meldepflichten umfassen grundsätzlich die Daten hinsichtlich einer meldepflichtigen Person (Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), bzw. Geburtsdatum und Geburtsort bei natürlichen Personen, Kontonummer), den Namen und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts sowie den Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs. Zusätzliche Meldepflichten für meldende Finanzinstitute bestehen für Verwahrkonten, Einlagenkonten und sonstige Konten meldepflichtiger Personen. Bei Verwahrkonten erfasst die Meldepflicht die Erträge von Zinsen und Dividenden sowie andere Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt werden, und gegebenenfalls auch die erzielten Erlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen. Bei Einlagenkonten erfasst die Meldepflicht die Beträge der Zinsen, die während des Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurde. Die Meldepflicht für meldende Finanzinstitute bezieht sich in Bezug auf Neukonten erstmals auf das vierte Quartal 2016, sonst grundsätzlich auf Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2017. Die elektronische Weiterleitung der von den meldenden Finanzinstituten erhaltenen Bankinformationen an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten erfolgt hinsichtlich der im 4. Quartal 2016 eröffneten Neukonten bis spätestens 30. September 2017, sonst (mit Ausnahmen) bis spätestens 30. September 2018.

Die Änderungen des EU-AHG beziehen sich auf die Anpassungen, die aufgrund der Änderung der Amtshilferichtlinie durch die Richtlinie 2014/107/EU erforderlich geworden sind (insbesondere sachlicher Anwendungsbereich und Definition des Begriffs „automatischer Informationsaustausch"). Hinsichtlich der Durchführung des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten wird auf die Bestimmungen des GMSG verwiesen.

Durch die Änderung des ADG wird im Interesse der Rechtssicherheit eine klare Abgrenzung der sachlichen Anwendungsbereiche des GMSG und des ADG vorgenommen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas die Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Ing. Robert Lugar, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Bruno Rossmann, Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer, August Wöginger, Elmar Podgorschek, Dr. Ruperta Lichtenecker, Dr. Christoph Matznetter, Ing. Mag. Werner Groiß, MMMag. Dr. Axel Kassegger und Ing. Hermann Schultes sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu III. (KontRegG)

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 letzter Satz):

Die Einfügung der Bundesanstalt Statistik Österreich dient der Klarstellung insofern, als nunmehr nicht nur die Stammzahlenregisterbehörde ausdrücklich genannt ist.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 6 und 7):

Der Abgabepflichtige soll über FinanzOnline von einer Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde verständigt werden. Die Erweiterung des Kreises der zugriffsberechtigten Behörden soll nur mit einem verstärkten Quorum beschlossen werden können.

Zu Z 4 (§ 6):

Die Wortfolge „im Wege von FinanzOnline“ soll bereits im Gesetzestext eingefügt werden. FinanzOnline ist auf dem höchsten Sicherheitsstandard und nach der Sicherheitsvorschrift ISO 27001 zertifiziert. Für die Übertragung von Daten wird das Verschlüsselungssystem Transport Layer Security (TLS) eingesetzt. Dieses hybride Verschlüsselungsprotokoll zur sicheren Datenübertragung im Internet garantiert, dass die Daten verschlüsselt werden, die Identität des Internet-Servers zweifelsfrei bestätigt wird und die Daten vollständig und unverändert übertragen werden.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 4 erster Satz):

Die Änderung soll klarstellen, dass eine Konteneinschau bei Dritten überhaupt nur dann erfolgen darf, wenn der Abgabepflichtige vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer des Kontos ist.

Zu Z 7 (§ 9):

Abs. 1 sieht die richterliche Bewilligung jeder Konteneinschau durch einen Einzelrichter des Bundesfinanzgerichtes vor. Die interne Zuständigkeit ist im Wege der Geschäftseinteilung des Bundesfinanzgerichtes zu regeln. Dazu hat die Abgabenbehörde die Unterlagen über den Verkehr mit dem Abgabepflichtigen, das Auskunftsverlangen und die Begründung elektronisch vorzulegen (Abs. 2).

Gemäß Abs. 3 hat das Bundesfinanzgericht das Vorliegen der Voraussetzungen binnen drei Tagen zu prüfen und zu entscheiden.

Abs. 4 sieht die Möglichkeit eines Rekurses vor, über den ein Senat des Bundesfinanzgerichtes entscheidet. Durch den Verweis auf § 288 BAO sind im vorliegenden Fall folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden: § 245 BAO (Rekursfrist ein Monat), § 246 BAO (Rekurslegitimation), § 250 BAO (Inhaltserfordernisse), § 254 BAO (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) und § 256 BAO (Rücknahme des Rekurses bis zur Bekanntgabe der Entscheidung).

Entscheidet das Bundesfinanzgericht, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, gilt ein Verwertungsverbot der bei der Konteneinschau gefundenen Beweise (Abs. 5).

Die Abs. 1 und 4 sind Verfassungsbestimmungen, weil durch sie eine neue Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes eingeführt und ein besonderer Rechtszug an einen Senat des Bundesfinanzgerichtes eröffnet wird.

Zu Z 9 und 10 (§ 10 Abs. 1 und § 11 Z 1):

Da eine richterliche Bewilligung der Konteneinschau durch das Bundesfinanzgericht vorgesehen werden soll, verringern sich die Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten und die Pflichten der Abgabenbehörde ihm gegenüber.

Zu IV. (Kapitalabfluss-Meldegesetz):

Zu Z 1:

Ein weiterer Zweck des Kapitalabfluss-Meldegesetzes soll auch sein, Kapitalzuflüsse in den Zeiträumen zwischen dem jeweiligen Abschluss der Steuerabkommen mit der Schweiz und mit Liechtenstein und deren Inkrafttreten zu entdecken und steuerlich zu verwerten, die ansonsten steuerlich unentdeckt bleiben würden. Damit verbunden ist selbstverständlich auch ein weiterer Anreiz zur freiwilligen Darlegung früherer steuerlicher Verfehlungen.

Zu Z 3 lit. a (§ 3 Abs. 1):

Kapitalabflüsse von Treuhandkonten von Notaren und Rechtsanwälten sollen aus der Meldepflicht ausgenommen werden, weil diese beiden Berufe bei der Durchführung von Treuhandschaften bereits strengen berufsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Vorschriften diesbezüglich finden sich beispielsweise in der Notariatsordnung (NO) sowie zB auch in den „Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften“. Pro Treuhandschaft ist ein eigenes Anderkonto anzulegen; nur der Notar ist, dem Treuhandauftrag entsprechend, zur Verfügung über das Treuhandkonto berechtigt.

Die notariellen Treuhandkonten sind kurzfristige Konten, die ausschließlich der Abwicklung eines bestimmten Rechtsgeschäftes dienen. Daher sind in der Regel bereits Abflüsse von einem Bankkonto auf das Treuhandkonto von der Meldepflicht erfasst.

Der letzte Satz trifft eine Anti-Missbrauchsregelung, damit die Meldepflicht nicht durch Umwandlung eines Privatkontos in ein Geschäftskonto umgangen wird.

Zu Z 3 lit. b (§ 3 Abs. 5):

Diese Bestimmung soll Umgehungen dieses Gesetzes verhindern, nachdem Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern ausgenommen werden. Wenn eine Geldwäschemeldung betreffend einen Kapitalabfluss von mehr als 50 000 Euro von einem Geschäftskonto eines Unternehmers an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt erstattet wird, dann hat diese die Meldung an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.

Zu Z 5 (§ 6):

Hier wird geregelt, wie mit den Meldungen im Bereich der Abgabenverwaltung des Bundes verfahren wird. Einlangende Meldungen nach diesem Gesetz sind wie Kontrollmitteilungen elektronisch zu den betreffenden Abgabenakten hinzuzufügen. Gleichzeitig wird eine zentrale Prüfung erfolgen, welche Meldungen auf ein Risiko bezüglich nicht entrichteter Abgaben hindeuten, um Ermittlungsverfahren und abgabenbehördliche Prüfungen anzustoßen.

Zu V. (GMSG):

Zu Z 1, 3 und 4 (§ 5 Abs. 1, § 96 und § 107 Abs. 2 ):

Diese Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsfehlers.

Zu Z 2 (§ 87 Z 7 GMSG):

Die Änderungen beziehen sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf die Absenkung der Bagatellschwelle für Konten, für die § 40 Abs. 5 BWG oder § 40 Abs. 7 BWG gilt. Diese Änderungen erfolgten im Hinblick auf die von der OECD vorgegebenen Richtwerte für Bagatellschwellen für ruhende Konten. In formeller Hinsicht beziehen sich die Änderungen im ersten Satz auf die Beseitigung eines Redaktionsfehlers.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, T, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 06 30

                         Ing. Mag. Hubert Kuzdas                                               Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann