750 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (684 und Zu 684 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016) und

über den Antrag 69/A(E) der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen betreffend mehr Einkommen durch Senkung der Lohnsteuer zur Stärkung der Kaufkraft

Regierungsvorlage 684 der Beilagen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz 1988)

Lohnsteuer

Der Einkommensteuertarif soll neu geregelt werden, wobei der Eingangssteuersatz von 36,5% auf 25% gesenkt wird und es statt der bisher drei Tarifstufen künftig sechs Tarifstufen geben soll. Für Einkommensteile über 1 Million Euro soll befristet ein Steuersatz von 55% zur Anwendung kommen.

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert und der Verkehrsabsetzbetrag gleichzeitig auf 400 Euro erhöht werden. Zudem soll geringverdienenden Pendlern ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag zustehen.

Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, sollen in der Veranlagung Sozialversicherungsbeiträge bis zu 400 Euro jährlich rückerstattet bekommen. Für Pendler erhöht sich der Erstattungsbetrag auf maximal 500 Euro. Pensionisten mit geringem Einkommen sollen bis zu 110 Euro jährlich an Sozialversicherungsbeiträgen rückerstattet bekommen.

Es soll eine gesetzliche Grundlage für eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung in Gutschriftsfällen geschaffen werden.

Befreiungsbestimmungen sollen entsprechend den Vorschlägen der Steuerreformkommission teilweise ergänzt, teilweise gestrichen und soweit möglich mit der Sozialversicherung harmonisiert werden.

Die Regelungen betreffend die Bewertung von Sachbezügen sollen neu strukturiert und konkretisiert werden.

Sogenannte Topf-Sonderausgaben (Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung) sollen nur mehr befristet bis zum Jahr 2020 absetzbar sein, wenn der Vertragsabschluss bzw. der Baubeginn vor dem 1. Jänner 2016 liegt.

Der Kinderfreibetrag soll von derzeit 220 Euro auf 440 Euro verdoppelt und der gesplittete Kinderfreibetrag von 132 Euro auf 300 Euro angehoben werden.

Einkommensteuer

Einlagenrückzahlungen:

Die derzeit bestehende Wahlmöglichkeit, die unternehmensrechtliche Ausschüttung eines Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln, soll eingeschränkt und eine Verwendungsreihenfolge vorgesehen werden.

Grundstücksveräußerungen:

Bei der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen sollen folgende Änderungen vorgesehen werden:

-       Der besondere Steuersatz wird ab 2016 von 25% auf 30% angehoben.

-       Der Inflationsabschlag soll ab 2016 entfallen.

-       Der Ausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung soll erleichtert werden. In Anbetracht des erhöhten Steuersatzes von 30% sollen an Stelle von 50% nunmehr 60% des Verlustes über 15 Jahre verteilt mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden können. Stattdessen kann auch der gekürzte Verlust im Jahr der Verlustentstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.

Gebäudeabschreibung:

Bei der Absetzung für Abnutzung (§ 7) soll einerseits der Abschreibungssatz ab 2016 für unmittelbar betrieblich genutzte Betriebsgebäude auf 2,5% vereinheitlicht werden. Andererseits erscheint bei Betriebsgebäuden, die zu Wohnzwecken vermietet sind, analog zur Regelung bei Vermietung und Verpachtung ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5% angemessen (bisher 2%). Damit soll den tatsächlichen Abnutzungsverhältnissen besser Rechnung getragen werden. Der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer ist wie bisher möglich.

Im Bereich der Vermietung und Verpachtung soll eine gesetzliche Regelung für die Aufteilung der Anschaffungskosten von bebauten Mietgrundstücken auf Grund und Boden und Gebäude geschaffen werden. Grundsätzlich sollen von den gesamten Anschaffungskosten 60% auf das Gebäude und 40% auf den Grund und Boden entfallen. Im Rahmen einer Verordnung soll von dieser Aufteilung auch abgewichen werden können. Die Neuregelung soll auch auf bereits vermietete Gebäude anzuwenden sein, sofern bisher kein Nachweis über ein anderes Aufteilungsverhältnis erbracht worden ist. Bei offenkundig erheblichem Abweichen der tatsächlichen Verhältnisse von diesem Aufteilungsverhältnis soll auch das Finanzamt der AfA-Bemessung ein abweichendes Aufteilungsverhältnis zu Grunde legen können.

Für Betriebsgebäude soll diese pauschale Aufteilung nicht gelten; hier ist wie bisher eine Aufteilung nach den konkreten Sachverhaltsverhältnissen vorzunehmen.

Verlängerung des Verteilungszeitraumes von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen:

Instandsetzungskosten bei Wohngebäuden sind derzeit im außerbetrieblichen Bereich zwingend auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Gleiches gilt für an Dritte zu Wohnzwecken vermietete Betriebsgebäude. Instandhaltungsaufwendungen können im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Antrag ebenfalls über 10 Jahre verteilt abgesetzt werden. Diese Verteilungszeiträume sollen nunmehr einheitlich auf 15 Jahre verlängert werden, wobei diese Verlängerung ab 2016 auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen angewendet werden soll.

Abschaffung von Bildungsfreibetrag und -prämie; Erhöhung der Forschungsprämie:

Der externe und interne Bildungsfreibetrag sowie die externe Bildungsprämie sollen ab 2016 entfallen, andererseits soll die Forschungsprämie von 10% auf 12% angehoben werden.

Zweckwidmung des Vermögens für spendenbegünstigte Zwecke im Falle der Auflösung der begünstigten Körperschaft oder des Wegfalls des begünstigten Zweckes:

Aus Gründen des Spenderschutzes soll vorgesehen werden, dass das Vermögen einer begünstigten Körperschaft im Falle ihrer Auflösung oder des Wegfalls des begünstigten Zweckes nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden darf. Dies ist auch in der Rechtsgrundlage zu verankern.

Einkünfte aus Kapitalvermögen:

Bei der Besteuerung von Kapitalvermögen sollen folgende Änderungen vorgesehen werden:

-       Der besondere Steuersatz in Höhe von 25% soll künftig nur mehr für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung kommen. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen soll der besondere Steuersatz ab 2016 auf 27,5% angehoben werden. Die Regelung über den Verlustausgleich im betrieblichen Bereich wird angepasst.

-       Es soll eine Klarstellung über die Behandlung von Tauschvorgängen aufgenommen werden.

-       Es soll vorgesehen werden, dass die Vorschreibung der KESt bzw. der Abzugsteuer an den Empfänger der Kapitalerträge dann zu erfolgen hat, wenn die Haftung des Abzugsverpflichteten nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre.

Wartetastenregelung für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern:

Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern, die natürliche Personen sind, sollen nach dem Vorbild von § 23a EStG 1972 und § 15a dEStG ab 2016 grundsätzlich nicht mehr horizontal oder vertikal ausgeglichen oder vorgetragen, sondern auf Wartetaste gelegt werden und erst mit künftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung oder mit Einlagen verrechenbar sein, wenn das Kapitalkonto dadurch negativ wird oder sich ein Negativstand erhöht. Damit soll eine sofortige Verlustberücksichtigung stärker an das Vorliegen einer echten unternehmerischen Betätigung oder die Übernahme einer unbeschränkten Haftung geknüpft werden.

Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner:

Dem Vorschlag der Steuerreformkommission entsprechend sollen Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern – wie bei Bilanzierern – zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können.

Automatische Berücksichtigung von Spenden, Kirchenbeiträgen und Beiträgen für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten als Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung:

Für die genannten Sonderausgabenkategorien soll ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet werden. Der Steuerpflichtige muss daher die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen, sodass der dafür bisher erforderliche Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand entfällt. Manipulationsmöglichkeiten durch unrichtige Angaben in der Steuererklärung werden ausgeschlossen. Die Umsetzung entspricht den datenschutzrechtlichen Anforderungen durch Verwendung der bereichsspezifischen Personenkennung (vbPK SA) gemäß E-Government-Gesetz. Um ausreichend Zeit für die technische Umsetzung einzuräumen, soll die Neuregelung für Zahlungen gelten, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden.

Vorzeitige Abschreibung und Prämie für Neuanschaffungen:

Es sollen Steuerpflichtige entlastet werden, die im Hinblick auf die vorgesehene Einzelaufzeichnungspflicht der Barumsätze ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z.B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) im Zeitraum zwischen dem 1. März 2015 und 31. Dezember 2016 als Anlagegut anschaffen oder in diesem Zeitraum eine Umrüstung eines bestehenden Aufzeichnungssystems vornehmen. Diese Entlastung soll einerseits durch eine Sofortabschreibung der gesamten Anschaffungs- oder Umrüstungskosten und andererseits durch eine Prämie erfolgen.

Zuzugsbegünstigung für Forscher und Wissenschaftler:

Angesichts des internationalen Wettbewerbs um die „besten Köpfe“ sollen für die Zielgruppe der Wissenschaftler und Forscher Anreize für deren Zuzug nach Österreich geschaffen werden. Ergänzend zur Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung der Auslandseinkünfte soll daher ein pauschaler Freibetrag vorgesehen werden, mit dem der Zuzugsmehraufwand und der auf die Inlandseinkünfte entfallende Steuernachteil pauschal abgegolten werden.

Zu Artikel 3 (Umgründungssteuergesetz)

Aufgrund der Streichung des Inflationsabschlages im EStG 1988 können auch die daran anknüpfenden Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes entfallen.

Aufgrund der neu eingeführten besonderen Steuersätze für Einkünfte aus Kapitalvermögen einerseits und Grundstücksveräußerungen andererseits (25% bzw. 27,5% und 30%) sollen Änderungen bei den gemäß § 29 Abs. 1 Z 2a zu bildenden Ausgleichsposten erfolgen, um sicherzustellen, dass eine Vermengung von Wirtschaftsgütern, die unterschiedlichen besonderen Steuersätze unterliegen, nicht erfolgt.

Aufgrund der Neufassung des § 4 Abs. 12 EStG 1988 sollen Anpassungen in den Ausschüttungsfiktionen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 sowie § 9 Abs. 6 UmgrStG erfolgen.

Da durch die Umgestaltung des GrEStG 1987 die Besteuerung von Grundstückserwerben im Zuge von Umgründungsvorgängen im Sinne des UmgrStG direkt im GrEStG 1987 geregelt werden soll, kann die bisher unmittelbar im UmgrStG angeführte Bemessungsgrundlage durch direkte Verweise auf das GrEStG 1987 ersetzt werden.

Zu Artikel 4 (Umsatzsteuergesetz 1994)

Durch Abschaffung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Leistungsort soll es zur Vereinfachung der Gesetzeslage kommen.

Bei Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen soll eine Gleichstellung mit der Vermietung von solchen Abstellplätzen erfolgen.

Die Normalwertregelung soll auf die Lieferung und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ausgedehnt werden.

Der ermäßigte Steuersatz soll sich für bestimmte Umsätze auf 13% erhöhen. Dementsprechend erfolgen Verweisanpassungen und eine Anpassung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung.

Es soll ein ermäßigter Steuersatz iHv 13% für die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen eingeführt werden.

Das Recht auf Vorsteuerabzug soll auf bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (z.B. Elektro-Kraftfahrzeuge) ausgedehnt werden.

Der pauschalierte Vorsteuerabzug gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 soll nicht anwendbar sein, wenn der Unternehmer buchführungspflichtig ist oder freiwillig Bücher führt.

Die Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von dem buchmäßigen Nachweis dienenden Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen im Inland soll gestrichen werden.

Zu Artikel 5 (Glücksspielgesetz)

Mit der Neuregelung im Bereich des Pokers soll eine Verringerung der Spielmöglichkeiten für Poker bewirkt werden, die zur Stärkung des Spielerschutzes beitragen und einen bedenklichen Verdrängungswettbewerb hintanhalten soll. Dem damit verbundenen verfassungsmäßig gebotenen erforderlichen Interessenausgleich wird durch eine Übergangsfrist Rechnung getragen.

Durch Klarstellungen und Ergänzungen der Verfahrensbestimmungen, die eine effiziente Rechtsdurchsetzung ermöglichen sollen, wird der Vollzug des Glücksspielgesetzes verbessert. Durch konsequentes Vorgehen gegen illegales Glücksspiel werden Jugend- und Spielerschutz sowie die soziale Sicherheit der Familien und Kinder gestärkt und die Wettbewerbsfairness gesteigert.

Zu Artikel 6 (Grunderwerbsteuergesetz 1987)

Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird im Hinblick auf die mit Wirksamkeit 1. Jänner 2015 neu festgestellten Einheitswerte an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten.

Im Übrigen soll anstelle des nicht mehr aktuellen Einheitswertes bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerbsvorgängen der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage sein.

Dieser Grundstückswert ist ein nur für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu ermittelnder Wert; die Ermittlung dieses Wertes soll in der aufgrund der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassenden Verordnung geregelt werden.

Zur Abfederung der Umstellung der Bemessungsgrundlage sind vorgesehen:

-       Erhöhung des Betriebsfreibetrages auf 900 000 Euro,

-       Einführung eines Stufentarifs für unentgeltliche Erwerbsvorgänge (beginnend mit einem Steuersatz von 0,5%),

-       Regelung, dass innerhalb des Familienverbandes immer Unentgeltlichkeit vorliegt,

-       Deckelung der Steuer für den unentgeltlichen Anteil bei Betriebsübertragungen mit 0,5%,

-       Steuersatz von 0,5% bei Anteilsvereinigungen, Übertragung aller Anteile oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz,

-       Steuerbefreiung für Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis) durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich des Hauptwohnsitzes, soweit 150 m² Wohnnutzfläche nicht überschritten werden,

-       Möglichkeit der Steuerentrichtung in höchstens fünf gleichen Jahresbeträgen (Verteilung), soweit der Stufentarif oder der Steuersatz von 0,5% zur Anwendung kommt.

Die Neuordnung der Regelungen im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung und der Anteilsvereinigung sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften soll derzeit mögliche und praktizierte Steuervermeidungskonstruktionen künftig hintanhalten.

Zu Artikel 7 (Normverbrauchsabgabegesetz 1991)

Um zu verhindern, dass bei längerer widerrechtlicher Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischer Zulassung die Normverbrauchsabgabe in zu geringer Höhe entrichtet wird, ist eine Klarstellung im letzten Halbsatz von § 1 Z 3 NoVAG 1991 notwendig. Der VfGH hat entschieden, dass auch Private einen Anspruch auf Vergütung der NoVA haben, wenn sie das Fahrzeug exportieren bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen oder versenden. Der VfGH hat dem Gesetzgeber bis zum 1. Jänner 2016 Zeit gegeben, eine verfassungskonforme Regelung in Kraft zu setzten, die nunmehr vorliegt.

Zu Artikel 8 (Bundesabgabenordnung)

Zur Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen wird

a)     eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen,

b)     eine allgemeine Registrierkassenpflicht ab einen bestimmten Jahresumsatz pro Betrieb, wobei die Registrierkassen mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulationen zu schützen sind, und

c)     eine allgemeine Belegerteilungsverpflichtung eingeführt.

Zu Artikel 9 (Finanzstrafgesetz)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Finanzstrafgesetzes soll die Strafbarkeit der fahrlässigen Verkürzungsdelikte erst bei grober Fahrlässigkeit eintreten.

Auf der anderen Seite soll die systematische Manipulation automationsunterstützter Aufzeichnungssysteme entsprechend sanktioniert werden können.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Verwendung personenbezogener Daten sollen genauer gefasst, die Bestimmungen insbesondere über Telekommunikationsauskünfte modernisiert sowie die Zulässigkeit der Einsichtnahme in Fahndungsdaten und die Abnahme von Papillarlinienabdrücken in bestimmten Fällen normiert werden. Gleichzeitig soll ein beim Bundesminister für Finanzen einzurichtender Rechtsschutzbeauftragter den besonderen Rechtsschutz für die Beauskunftung von IP-Adressen in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren wahrnehmen können.

Zu Artikel 10 (Mineralölsteuergesetz 1995)

Die fahrlässige Verkürzung von Mineralölsteuer im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl soll aufgrund der besonderen Tatkonstellation weiterhin nicht erst bei grober Fahrlässigkeit strafbar sein.

Zu Artikel 11 (Ausfuhrerstattungsgesetz)

Durch die Änderung soll die Strafbarkeit erst bei grober Fahrlässigkeit übernommen werden.

Zu Artikel 12 (Finanzausgleichsgesetz 2008)

Der Österreichfonds wird durch einen Vorwegabzug dotiert, und zwar in Höhe des Bundesanteiles des aus dem befristeten Steuersatz von 55% geschätzten Mehraufkommens iHv. 50 Mio. Euro jährlich.

Die Ertragsanteile der Gemeinden an der Grunderwerbsteuer betragen derzeit 96%. Da die Erhöhung der Grunderwerbsteuer Teil der Gegenfinanzierung der Steuerreform 2015/2016 ist, werden die ab dem Jahr 2016 erwarteten Mehreinnahmen iHv. 30 Mio. Euro entsprechend den Anteilen der Gebietskörperschaften an der Entlastung von rd. 2/3 Bund, 1/3 Länder und Gemeinden ebenfalls nach diesem einheitlichen Schlüssel verteilt. Die aus den Vorzieheffekten im 2015 erwarteten Mehreinnahmen gehen hingegen weiterhin mit 96% an die Gemeinden.

Die Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung von Parkabgaben enthält eine Ausnahme für Inhaber eines Parkausweises für Behinderte, deren Wortlaut an den mit der Novelle BGBl. I Nr. 39/2013 neu gefassten § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 angepasst wird.

Zu Artikel 13 (FTE-Nationalstiftungsgesetz)

Die Mittel des Österreichfonds sollen zu gleichen Teilen zwei Säulen der österreichischen Forschungs- und Innovationspolitik adressieren: Die Fondsmittel sollen zur Hälfte zur Förderung der Grundlagen- sowie der angewandten Forschung verwendet werden und zur Hälfte verstärkt die Erforschung und die Entwicklung von grundlegenden industriellen Technologien in den Programmen Produktion der Zukunft, Mobilität der Zukunft, Energie der Zukunft, sowie Informations- und Kommunikationstechnologien der Zukunft ermöglichen.

Zu Artikel 20 (Änderung des Krankenkassen-Strukturfondsgesetz)

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurde beim Bundesministerium für Gesundheit ein unselbständiger Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet, der der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen der zielorientierten Steuerung im jeweiligen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkassen dienen sowie zur langfristigen Sicherstellung der ausgeglichenen Gebarung der Gebietskrankenkassen beitragen soll.

Dieser Krankenkassen-Strukturfonds, der im Jahr 2015 nicht dotiert ist, soll ab dem Jahr 2016 wieder jährlich mit 10 Mio. Euro dotiert werden. In Folge der zwischenzeitigen Einführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 200/2013 sowie das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 81/2013, ist die ursprüngliche Steuerungsfunktion des Krankenkassen-Strukturfonds an die neue Rechtslage anzupassen, weshalb eine Neuerlassung sinnvoll scheint.

 

Antrag 69/A(E)

Die Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen haben den Entschließungsantrag 69/A(E) am 3. Dezember 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Gemäß § 33 Einkommensteuergesetz 1988 sind derzeit Einkommen bis zu einer Höhe von jährlich 11.000,- Euro steuerfrei. Einkommen über 11.000,- Euro unterliegen der Einkommensteuerpflicht, wobei der Eingangssteuersatz bei 36,5% liegt. Für Einkommensteile über 60.000,- Euro beträgt der Steuersatz 50%.

Nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise ist die Entlastung des Mittelstandes und der Arbeitnehmer dringend notwendig. Seit Jahren steigen die Nettorealeinkommen kaum bis gar nicht mehr, vielmehr liegt die jährliche Inflation seit längerem über den Lohnsteigerungen, d.h. die Arbeitnehmer verdienen derzeit trotz Lohnsteigerungen real immer weniger.

Die sinkenden Realeinkommen führen zu steigender Armut, zu verstärkter Armutsgefährdung und zu einer Verringerung der Kaufkraft. Zudem ist der Eingangssteuersatz mit 36,5% zu hoch, die Einkommensgrenze, ab der der Höchststeuersatz von 50% gilt, zu niedrig.

Die Senkung des Eingangssteuersatzes und die Erhöhung der Einkommensgrenze, ab der eine 50%-ige Versteuerung anzuwenden ist, sind ein einfacher und erster Schritt in Richtung Stärkung der Kaufkraft und damit zur finanziellen Stärkung aller Familien und Arbeitnehmer. Zudem ergeben sich dadurch auch neue Chancen für den Wirtschaftsstandort Österreich samt seiner Wettbewerbsfähigkeit.“

Der Finanzausschuss hat den Entschließungsantrag 69/A(E) erstmals in seiner Sitzung am 7. Mai 2014 in Verhandlung genommen. Nach der Debatte, an der sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs die Abgeordneten Hermann Lipitsch, Mag. Bruno Rossmann, Mag. Andreas Hanger, Dr. Rainer Hable, Ing. Robert Lugar, Ing. Mag. Werner Groiß und Kai Jan Krainer beteiligten, wurden die Verhandlungen vertagt.

In der Sitzung des Finanzausschusses am 30. Juni 2015 wurde die Regierungsvorlage 684 der Beilagen in Verhandlung genommen und es wurden die Verhandlungen zum Antrag 69/A(E) wieder aufgenommen.

Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters zur Regierungsvorlage 684 der Beilagen Abgeordneten Jakob Auer meldeten sich in der gemeinsamen Debatte die Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Ing. Robert Lugar, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Bruno Rossmann, Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer, August Wöginger, Elmar Podgorschek, Dr. Ruperta Lichtenecker, Dr. Christoph Matznetter, Ing. Mag. Werner Groiß, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Ing. Hermann Schultes sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.


 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

Zu Z 1 bis 4 (§ 74b, § 99 Abs. 6 und § 265 Abs. 1x FinStrG):

Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten soll im Gleichklang mit den Bestimmungen der StPO und des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes nur über richterliche Anordnung zulässig sein. Diese Anordnung obliegt daher dem Vorsitzenden des Spruchsenates. Bei diesem handelt es sich um einen Richter des Dienststandes der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Diesem obliegt auch bereits nach geltender Rechtslage die Anordnung von sensiblen Ermittlungsmaßnahmen, wie der Haus- und Personendurchsuchung oder der Festnahme. Für die Durchführung finanzstrafrechtlicher Ermittlungen ist immer eine Verdachtslage erforderlich, daher auch für die Einsichtnahme in Bankkonten nach dieser Bestimmung. Überdies muss diese Maßnahme gemäß § 57 Abs. 5 in einem Verhältnis zur Bedeutung der aufzuklärenden Tat stehen.

Die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates unterliegt weiters der Kontrolle durch das Bundesfinanzgericht im Wege der Beschwerde. Wird ein vorläufiges Stillschweigen über die Vornahme der Auskunftseinholung aus ermittlungstaktischen Gründen verfügt, so ist darüber auch der Rechtsschutzbeauftrage zu informieren, dem sodann ein gesondertes Beschwerderecht gegen die Auskunftsanordnung zukommen soll. Die Kredit- und Finanzinstitute sollen aufgrund der Anordnung unbedingt zur Auskunftserteilung verpflichtet sein, sodass ihnen gegenüber auch keine Begründung für diese Maßnahme mitzuteilen ist.

Die Einschränkung des Informationsrechts für den Rechtsschutzbeauftragten aus Staats- und Personenschutzgründen ist im Kontext des Finanzstrafrechts entbehrlich.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S, V, dagegen: F, G, T, N bzw. dafür: S, V, G, dagegen: F, T, N) beschlossen.

 

Der Entschließungsantrag 69/A(E) gilt damit als miterledigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 06 30

                                     Jakob Auer                                                           Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann